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Entscheid

EL.2023.4

Reparaturkosten einer Drehorgel; keine Gewinnungskosten

24. April 2024Deutsch9 min

wandte sich der Beschwerdeführer an das ASB und ersuchte dieses um Übernahme der

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

April 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2023.4

Einspracheentscheid vom 12.

Oktober 2023

Reparaturkosten einer Drehorgel;

keine Gewinnungskosten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (EL)

zu seiner Invalidenrente (vgl. insb. die Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge

Basel-Stadt [ASB] vom 28. März 2023; Antwortbeilage/AB 1). Auch werden ihm vom

ASB Krankheitskosten vergütet (vgl. die Verfügungen vom 3. April 2023, vom 12.

April 2023, vom 5. Juni 2023 und vom 4. Oktober 2023; AB 2-5).

b) Mit Brief vom 29. August 2023 (Datum des Einganges)

wandte sich der Beschwerdeführer an das ASB und ersuchte dieses um Übernahme der

Reparaturkosten für seine Drehorgel (vgl. AB 6). Mit Schreiben vom 30. August

2023 verneinte das ASB einen diesbezüglichen Anspruch des Beschwerdeführers

(vgl. AB 7).

c) In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Brief

vom 11. September 2023 (Datum der Postaufgabe) an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte eine Prüfung der Frage,

wer für die Reparatur seiner Drehorgel zuständig sei. Ein Schreiben gleichen

Inhaltes liess er auch dem ASB zukommen (vgl. AB 8).

d) Das Sozialversicherungsgericht leitete die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 11. September 2023 in der Folge an das ASB weiter (vgl.

die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. September 2023). Dem

Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um das Anfechtungsobjekt/Schreiben einzureichen,

was er jedoch nicht tat (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.

September 2023 resp. den Eintrag vom 13. Oktober 2023 im Verfahrensprotokoll).

e) Das ASB, welches das Schreiben des Beschwerdeführers

vom 11. September 2023 als Einsprache (gegen das Schreiben vom 30. August

2023) qualifiziert hatte, verneinte mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober

2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten für die

Reparatur der Drehorgel (AB 9).

f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16.

Oktober 2023 wurde das ASB zur Einreichung der Beschwerdeantwort aufgefordert. Dieses

teilte dem Gericht mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 mit, man kenne die

Reaktion des Beschwerdeführers auf den zwischenzeitlich erlassenen Einspracheentscheid

nicht.

g) Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gebeten, dem

Gericht nochmals mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

des ASB erheben möchte (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.

Oktober 2023).

Erwägungen

II.

a) In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 20. Oktober 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 12.

Oktober 2023 erhoben. Er beantragt die Verpflichtung des ASB zur Übernahme der

Reparaturkosten seiner Drehorgel.

b) In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023

beantragt das ASB (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Dezember

2023.

an seiner Auffassung fest. Sinngemäss beantragt er die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

22.

Dezember 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

a) Am 24. April 2024 findet eine mündliche Parteiverhandlung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich und

für die Beschwerdegegnerin lic. iur. B____ und MLaw C____.

c) Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich zu

äussern. Anschliessend nimmt die Beschwerdegegnerin zur Sache Stellung.

d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen

Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die

Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG)

auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Reparaturkosten seiner

Drehorgel seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. insb. die Beschwerde;

siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein,

der für die Drehorgel zu berücksichtigende Reparaturaufwand gehöre nicht zu den

Gewinnungskosten, da der Beschwerdeführer keinen Erwerb als Musiker, sondern

als Verkäufer des D____ ausübe (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 zu Recht einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reparaturkosten seiner

Drehorgel abgelehnt hat.

3.

3.1

Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG;

SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten

Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff.

ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;

SR 831.301) geregelt.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden insbesondere als

Ausgaben anerkannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des

Bruttoerwerbseinkommens. Unter Gewinnungskosten zu verstehen sind die Ausgaben,

welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer

Erwerbstätigkeit unmittelbar ergeben. Auslagen oder Aufwendungen, die mit dem

Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, gehören nicht zu den

Gewinnungskosten (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E.

3.4.2.1; BGE 111 V 124, 128 E. 3c; BGE 108 V 220, 221 E. 3b (publiziert

in: Pra 72 [1983] Nr. 299).

3.2.2

Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und

Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden

(vgl. Rz 3423.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

[WEL]). Bei selbständigerwerbenden Personen mit nichtlandwirtschaftlichem

Betrieb ist das Einkommen massgebend, welches sich aus dem Bruttoertrag nach

Abzug der Gewinnungskosten ergibt. Im Allgemeinen kann auf die Steuertaxation

abgestellt werden (vgl. WEL Rz 3422.01).

3.2.3

Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne meint der

Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen

gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch

welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung

der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende

Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr

auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein.

Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige

Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches

Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 148 V 253, 255 f. E.

5.1).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer ist beim D____ angestellt (vgl. den

Lohnausweis für das Jahr 2022 [AB 10] sowie die Lohnabrechnung Juni 2022 [AB

11]). Die Reparaturkosten der Drehorgel stehen nicht im Zusammenhang mit dieser

unselbständigen Erwerbstätigkeit. Sie gehören daher nicht zu den

Gewinnungskosten (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Zu prüfen bleibt damit noch,

ob die Darbietungen des Beschwerdeführers an der Drehorgel allenfalls als

selbstständige Erwerbstätigkeit angesehen werden können.

3.3.2

Eine selbständige Erwerbstätigkeit

liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit

und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am

wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen

oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle

oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177, 183 f. E.

3.3). Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, wenn eine

blosse Liebhaberei vorliegt, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht

wird. Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger

Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den objektiven Umständen ergebenden

Erwerbsabsicht (vgl. E. 3.1 hiervor) entscheidende Bedeutung zu (BGE 143 V 177,

184.

E. 3.3.1).

3.3.3

Gemäss der plausiblen Darstellung des Beschwerdeführers

hat dieser vor einigen Jahren an der Herbstmesse mit seiner Drehorgel Einnahmen

generiert (vgl. AB 8). Ob er darüber hinaus weitere (nennenswerte)

Einnahmen durch Auftritte erzielt hat, lässt sich nicht schlüssig feststellen. Dies

erscheint jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Wie von der

Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird, kommen Drehorgeldarbietungen nämlich

nur bei bestimmten bewilligungspflichtigen Anlässen zum Einsatz und bilden

somit eine Ausnahme. Auch was die generelle Darbietung in Form von

Strassenmusik angeht, so unterliegt diese zahlreichen Beschränkungen (vgl. dazu

das Merkblatt der Kantonspolizei Basel-Stadt; AB 12). Es lässt sich damit nur

schwerlich ein Einkommen erzielen. Die Darbietungen des Beschwerdeführers mit

der Drehorgel sind daher letztlich der Liebhaberei zuzuordnen.

3.4

Daraus folgt wiederum, dass es sich bei den infrage stehenden

Reparaturkosten der Drehorgel nicht um abzugsfähige Gewinnungskosten gemäss

Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG handelt.

3.5

Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12.

Oktober 2023 zu Recht einen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten der

Drehorgel des Beschwerdeführers verneint.

4.

4.1

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid

vom 12. Oktober 2023 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: