EL.2023.4
Reparaturkosten einer Drehorgel; keine Gewinnungskosten
24. April 2024Deutsch9 min
wandte sich der Beschwerdeführer an das ASB und ersuchte dieses um Übernahme der
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
April 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2023.4
Einspracheentscheid vom 12.
Oktober 2023
Reparaturkosten einer Drehorgel;
keine Gewinnungskosten
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (EL)
zu seiner Invalidenrente (vgl. insb. die Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge
Basel-Stadt [ASB] vom 28. März 2023; Antwortbeilage/AB 1). Auch werden ihm vom
ASB Krankheitskosten vergütet (vgl. die Verfügungen vom 3. April 2023, vom 12.
April 2023, vom 5. Juni 2023 und vom 4. Oktober 2023; AB 2-5).
b) Mit Brief vom 29. August 2023 (Datum des Einganges)
wandte sich der Beschwerdeführer an das ASB und ersuchte dieses um Übernahme der
Reparaturkosten für seine Drehorgel (vgl. AB 6). Mit Schreiben vom 30. August
2023 verneinte das ASB einen diesbezüglichen Anspruch des Beschwerdeführers
(vgl. AB 7).
c) In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Brief
vom 11. September 2023 (Datum der Postaufgabe) an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte eine Prüfung der Frage,
wer für die Reparatur seiner Drehorgel zuständig sei. Ein Schreiben gleichen
Inhaltes liess er auch dem ASB zukommen (vgl. AB 8).
d) Das Sozialversicherungsgericht leitete die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 11. September 2023 in der Folge an das ASB weiter (vgl.
die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. September 2023). Dem
Beschwerdeführer wurde Frist gesetzt, um das Anfechtungsobjekt/Schreiben einzureichen,
was er jedoch nicht tat (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.
September 2023 resp. den Eintrag vom 13. Oktober 2023 im Verfahrensprotokoll).
e) Das ASB, welches das Schreiben des Beschwerdeführers
vom 11. September 2023 als Einsprache (gegen das Schreiben vom 30. August
2023) qualifiziert hatte, verneinte mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober
2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten für die
Reparatur der Drehorgel (AB 9).
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16.
Oktober 2023 wurde das ASB zur Einreichung der Beschwerdeantwort aufgefordert. Dieses
teilte dem Gericht mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 mit, man kenne die
Reaktion des Beschwerdeführers auf den zwischenzeitlich erlassenen Einspracheentscheid
nicht.
g) Daraufhin wurde der Beschwerdeführer gebeten, dem
Gericht nochmals mitzuteilen, ob er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
des ASB erheben möchte (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.
Oktober 2023).
Erwägungen
II.
a) In der Folge hat der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 20. Oktober 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 12.
Oktober 2023 erhoben. Er beantragt die Verpflichtung des ASB zur Übernahme der
Reparaturkosten seiner Drehorgel.
b) In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023
beantragt das ASB (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Dezember
2023.
an seiner Auffassung fest. Sinngemäss beantragt er die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
22.
Dezember 2023 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 24. April 2024 findet eine mündliche Parteiverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich und
für die Beschwerdegegnerin lic. iur. B____ und MLaw C____.
c) Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich zu
äussern. Anschliessend nimmt die Beschwerdegegnerin zur Sache Stellung.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die
Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2
Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG)
auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Reparaturkosten seiner
Drehorgel seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (vgl. insb. die Beschwerde;
siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein,
der für die Drehorgel zu berücksichtigende Reparaturaufwand gehöre nicht zu den
Gewinnungskosten, da der Beschwerdeführer keinen Erwerb als Musiker, sondern
als Verkäufer des D____ ausübe (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 zu Recht einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Reparaturkosten seiner
Drehorgel abgelehnt hat.
3.
3.1
Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG;
SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten
Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff.
ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301) geregelt.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG werden insbesondere als
Ausgaben anerkannt die Gewinnungskosten bis zur Höhe des
Bruttoerwerbseinkommens. Unter Gewinnungskosten zu verstehen sind die Ausgaben,
welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer
Erwerbstätigkeit unmittelbar ergeben. Auslagen oder Aufwendungen, die mit dem
Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen, gehören nicht zu den
Gewinnungskosten (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E.
3.4.2.1; BGE 111 V 124, 128 E. 3c; BGE 108 V 220, 221 E. 3b (publiziert
in: Pra 72 [1983] Nr. 299).
3.2.2
Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die
Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und
Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden
(vgl. Rz 3423.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
[WEL]). Bei selbständigerwerbenden Personen mit nichtlandwirtschaftlichem
Betrieb ist das Einkommen massgebend, welches sich aus dem Bruttoertrag nach
Abzug der Gewinnungskosten ergibt. Im Allgemeinen kann auf die Steuertaxation
abgestellt werden (vgl. WEL Rz 3422.01).
3.2.3
Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne meint der
Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen
gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch
welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung
der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende
Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr
auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein.
Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige
Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches
Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 148 V 253, 255 f. E.
5.1).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer ist beim D____ angestellt (vgl. den
Lohnausweis für das Jahr 2022 [AB 10] sowie die Lohnabrechnung Juni 2022 [AB
11]). Die Reparaturkosten der Drehorgel stehen nicht im Zusammenhang mit dieser
unselbständigen Erwerbstätigkeit. Sie gehören daher nicht zu den
Gewinnungskosten (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Zu prüfen bleibt damit noch,
ob die Darbietungen des Beschwerdeführers an der Drehorgel allenfalls als
selbstständige Erwerbstätigkeit angesehen werden können.
3.3.2
Eine selbständige Erwerbstätigkeit
liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit
und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen
oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle
oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177, 183 f. E.
3.3). Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann, wenn eine
blosse Liebhaberei vorliegt, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht
wird. Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger
Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den objektiven Umständen ergebenden
Erwerbsabsicht (vgl. E. 3.1 hiervor) entscheidende Bedeutung zu (BGE 143 V 177,
184.
E. 3.3.1).
3.3.3
Gemäss der plausiblen Darstellung des Beschwerdeführers
hat dieser vor einigen Jahren an der Herbstmesse mit seiner Drehorgel Einnahmen
generiert (vgl. AB 8). Ob er darüber hinaus weitere (nennenswerte)
Einnahmen durch Auftritte erzielt hat, lässt sich nicht schlüssig feststellen. Dies
erscheint jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich. Wie von der
Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird, kommen Drehorgeldarbietungen nämlich
nur bei bestimmten bewilligungspflichtigen Anlässen zum Einsatz und bilden
somit eine Ausnahme. Auch was die generelle Darbietung in Form von
Strassenmusik angeht, so unterliegt diese zahlreichen Beschränkungen (vgl. dazu
das Merkblatt der Kantonspolizei Basel-Stadt; AB 12). Es lässt sich damit nur
schwerlich ein Einkommen erzielen. Die Darbietungen des Beschwerdeführers mit
der Drehorgel sind daher letztlich der Liebhaberei zuzuordnen.
3.4
Daraus folgt wiederum, dass es sich bei den infrage stehenden
Reparaturkosten der Drehorgel nicht um abzugsfähige Gewinnungskosten gemäss
Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG handelt.
3.5
Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12.
Oktober 2023 zu Recht einen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten der
Drehorgel des Beschwerdeführers verneint.
4.
4.1
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 12. Oktober 2023 zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: