EL.2023.5
Mietzinsaufteilung (Bundesgerichtsurteil 8C_223/2024 vom 04.11.2024)
8. Februar 2024Deutsch16 min
Zu zusätzlichen Abklärungen veranlasst sah sich das ASB schliesslich, als es vom
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
substituiert durch MLaw C____,
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2023.5
Einspracheentscheid vom 18.
Oktober 2023
Mietzinsaufteilung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976, bezieht seit längerer
Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfen (BH) zu seiner Rente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung. Nachdem er im Fragebogen betreffend die
periodische Überprüfung der EL (eingegangen beim Amt für Sozialbeiträge [ASB]
am 22. Mai 2023) angegeben hatte, sein Sohn (D____, geboren [...] März
2023) wohne im gleichen Haushalt wie er, leitete das ASB weitere Abklärungen in
die Wege (vgl. das Schreiben vom 23. Mai 2023; in den Antwortbeilagen [AB]).
Zu zusätzlichen Abklärungen veranlasst sah sich das ASB schliesslich, als es vom
Amt für Migration (mit E-Mail vom 2. Juni 2023; in den AB) darüber in Kenntnis
gesetzt worden war, dass der Beschwerdeführer beabsichtige zu heiraten und sich
auch die künftige Ehefrau (E____, geboren 1998) bereits in der Schweiz aufhalte.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen (eingegangen am 19. Juni 2023) nahm
das ASB rückwirkend ab Januar 2023 eine Neuberechnung der EL vor. Namentlich
wurde ab Januar 2023 auf der Einnahmenseite ein Sparguthaben von Fr. 2'860.--
(anstatt Fr. 250.--) angerechnet. Darüber hinaus wurde (wegen des
Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit E____ seit dem 4. Januar 2023) ab
Februar 2023 auf der Ausgabenseite eine Mietzinsaufteilung vorgenommen,
mithin Fr. 9'000.-- (anstatt wie bisher Fr. 18'000.--), als
Mietkosten abgezogen. Aufgrund der Neuberechnung ergab sich ab Februar 2023
noch ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 2'532.-- (anstatt wie bisher
von Fr. 3'247.--) (vgl. die Berechnungsblätter; AB 1).
b) Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 forderte das ASB vom
Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2023 bis Juni 2023 zu viel bezogene EL
im Umfang von Fr. 3'575.-- zurück (durch Verrechnung ab dem 1. Oktober
2023 mit den monatlichen BH). Zudem wurde der monatliche Beitrag von Fr. 3'247.--
per Februar 2023 auf neu Fr. 2'532.-- herabgesetzt (vgl. AB 1). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 Einsprache (vgl. AB 2), welche er am 23.
August 2023 näher begründete. Namentlich machte er geltend, eine Mietzinsaufteilung
sei nicht rechtens, da E____ sich nicht an den Mietkosten beteiligen könne,
zumal sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus (Duldung ohne Arbeitsbewilligung) nicht
arbeiten dürfe. Was die Zeit vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes angehe, so
habe ihr eine Arbeitstätigkeit auch gar nicht zugemutet werden können; bis Juni
2023 müsse ihr Mutterschutz zugestanden werden (vgl. AB 3). Am 12. September
2023 erliess das ASB eine Revisionsverfügung, in welcher die in der Verfügung
vom 27. Juni 2023 zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren übernommen wurden (vgl. AB).
Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 wies das ASB die gegen
die Verfügung vom 27. Juni 2023 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers
ab (vgl. AB 4).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend
seien ihm die verrechneten Leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten und die
Höhe der monatlichen EL rückwirkend per Februar 2023 wieder auf Fr. 3'247.--
festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei ihm für
das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
mit Dr. B____ als Advokaten zu bewilligen.
b) Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Januar
2024.
an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig beantragt er die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
a) Am 8. Februar 2024 findet eine mündliche
Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie
sein Vertreter MLaw C____ teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheinen MLaw F____
und Frau Leibundgut.
c) Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend
erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die
Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2
Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG)
auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe im
Rahmen der EL-Berechnung ab Februar 2023 korrekterweise eine Mietzinsaufteilung
vorgenommen, da die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers fortan mit ihm
zusammengewohnt habe (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Richtigkeit dieser
Ansicht wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Er wendet zur Hauptsache
ein, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hätte sich nicht an den
Mietkosten beteiligen können, da sie wegen ihrer fortgeschrittenen
Schwangerschaft nicht dazu in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Im Übrigen habe
sie aus rechtlichen Gründen (Aufenthaltsstatus) auch gar nicht arbeiten dürfen
(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin – wegen des Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit seiner
Lebenspartnerin – im Rahmen der EL-Berechnung ab Februar 2023 eine
Mietzinsaufteilung vorgenommen und aufgrund dieser Neuberechnung mit Verfügung
vom 27. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023,
zu Recht vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 3'575.--
zurückgefordert und den monatlichen EL-Betrag ab Februar 2023 auf Fr. 2'532.--
festgelegt hat.
3.
3.1
Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch auf die EL
Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind
unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Die Rückforderung unrechtmässig
bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch
Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020
vom 3. März 2021 E. 4.1.). Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der
EL-Rückforderungen mit Beihilfen findet sich in § 22 Abs. 2 EG/ELG.
3.2
Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf
eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit.
c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG;
SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten
Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff.
ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301) geregelt. Der Anspruch auf kantonale BH richtet sich nach § 14 EG/ELG.
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei zu Hause lebenden
Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 Satz 1 ELV ist
der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt
sind u.a. die mit den EL-Berechtigten im Konkubinat lebenden Personen (Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, Randziffer
[Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für
Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung
vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist
gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für
den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E.
5.2).
3.3.2
In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es
lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob
die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.).
Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer
Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.).
3.4
3.4.1
Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich"
zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2
von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll
verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen
haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305
E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022
vom 23. November 2022 E. 5.2.).
3.4.2
So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen
werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen
Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das
Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine
solche ist jedoch – wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden
kann – bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch
vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus
dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der
Parteiverhandlung vom 8. Februar 2024 abgegeben) erst seit dem 31. Januar 2024 mit
E____ verheiratet. Ergänzend ist im vorliegenden Zusammenhang auf das Urteil
des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 zu verweisen. In diesem
hatte das Bundesgericht klargestellt, die Tatsache des (gestützt auf Art. 8
Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK];
SR 0.101) erhaltenen Aufenthaltsrechts begründe in rechtlicher Hinsicht keinen
Sachverhalt, der ausnahmsweise eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 16c Abs.
2.
ELV rechtfertige (E. 2.2. des Urteils).
3.4.3
Als weiterer Ausnahmetatbestand gilt es, wenn der
grösste Teil der Wohnung durch die andere Person genutzt wird (vgl. BGE 142 V 299, 304 E. 3.2.1.; siehe auch u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2022
vom 23. November 2022 E. 5.2. und 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1.;
siehe auch WEL Rz 3231.04). Davon kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen
werden.
3.4.4
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts erwähnt wird
schliesslich auch, dass das gemeinsame Wohnen auf einer moralischen Pflicht
beruhen kann (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 268 E. 5.3 und BGE 105 V 271, 273 E. 2).
Eine sittliche, mithin moralisch begründete, Pflicht wurde jedoch bislang nur
äusserst selten angenommen. Vom Grundsatz gleichmässiger Aufteilung des
Mietzinses auf alle Mitbewohner abgewichen wurde in einem Fall, in welchem ein
pensionierter ausgebildeter Psychiatriepfleger in derselben Wohnung wie eine
psychisch und körperlich beeinträchtigte betagte Bezügerin von
Ergänzungsleistungen, die ständig betreuungsbedürftig war, wohnte. Der Pfleger
erbrachte kostenlos zahlreiche Hilfeleistungen, ohne welche die
Leistungsbezügerin in ein Pflegeheim hätte ziehen müssen. Dafür bezahlte er
keinen Beitrag an die Miete. Unter solchen Umständen rechtfertigte es sich
ausnahmsweise, im Sinne eines Ausgleichs den anrechenbaren Mietzins nicht zu
reduzieren (BGE 105 V 271). Anders wurde hingegen bei der Beurteilung
eines Falles entschieden, in dem die EL-Bezüger ihre pflege- und
betreuungsbedürftige Tochter samt Familie während der mit starken
Komplikationen verbundenen Schwangerschaft und während der ersten Zeit nach der
Fehlgeburt bei sich aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts P 53/01 vom
13.
März 2002). Das Eidgenössische Versicherungsgericht war dabei zum Ergebnis
gelangt, dass weder eine rechtliche noch – angesichts der wirtschaftlichen
Verhältnisse der EL-Bezüger unter den gegebenen Umständen – eine moralische
Pflicht anerkannt werden konnte, die Familie der Tochter
kostenfrei bei sich aufzunehmen. Insofern unterscheide sich die Situation von
jener in BGE 105 V 271, wo sich die moralische Pflicht aus einer unentgeltlich
erbrachten Gegenleistung ergeben habe (E. 3a/cc). Verneint worden war eine
Ausnahmekonstellation schliesslich auch – insbesondere vor dem Hintergrund der
seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (vgl. dazu BGE 142 V 299,
309.
E. 5.2.3) – im Fall einer Enkelin, die ihre im selben Haushalt lebende,
EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete
bezahlte. Offen gelassen wurde dabei, ob im BGE 105 V 271 zugrundeliegenden
Sachverhalt tatsächlich von einem aus moralischen oder sittlichen Gründen
erfolgten Verzicht auf eine Beteiligung des Mitbewohners am Mietzins auszugehen
sei oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Gegenleistung der EL-Bezügerin
für die ihr erbrachten Betreuungsleistungen gehandelt habe. Eine korrekte
EL-Anspruchsberechnung hätte diesfalls, so das Gericht, einerseits einen
reduzierten Mietzins und anderseits entsprechende Ausgaben für Pflegeleistungen
ausweisen müssen, denn die Pflegeleistungen seien im Wert der von der
betreuenden Person verursachten Wohnkosten in natura vergütet worden. Es erscheine
daher zumindest zweifelhaft, ob BGE 105 V 271 überhaupt als Präjudiz für eine
Praxis herangezogen werden könne, die es zulasse, aus sittlichen oder
moralischen Gründen auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten (BGE 142 V 299,
306.
ff. E. 4 und 5).
3.4.5
Im bereits erwähnten Urteil 8C_939/2008 vom 25. August
2009.
E. 2.2. (betr. Beherbergung des Konkubinatspartners) hat das Bundesgericht
am Rande noch bemerkt, die Versicherte habe (auch) keine moralische oder
sittliche Unterstützungspflicht im EL-rechtlichen Sinne getroffen (vgl. E. 2.2.).
Schliesslich wurde vom Bundesgericht im ebenfalls bereits angeführten Urteil
9C_326/2022 vom 23. November 2022 (vgl. Erwägung 3.4.2. und 3.4.3.
hiervor) speziell betont, es gelte dem mit Art. 16c ELV verfolgten Ziel
nachzuleben, zu verhindern, dass die EL auch für Mietanteile von Personen
aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien. Die
Triebfeder, die den Beschwerdegegner dazu bewogen habe, die betreffende Person
über einen längeren Zeitraum respektive immer wieder unentgeltlich bei sich zu
beherbergen, spiele dabei, auch wenn sie uneigennützig gewesen sei ("...
helfen wollte"; "... hat davon keinen Vorteil"), keine
entscheidwesentliche Rolle (vgl. E. 5.2. des Urteils). Gemessen an dieser sehr restriktiven
Bundesgerichtspraxis ist daher auch im vorliegenden Fall nicht von einer moralischen
Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen. Ein ausnahmsweises
Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV erscheint folglich nicht angezeigt.
3.4.6
Schliesslich geht auch die Rüge der Verletzung des
Rechtes auf Familie (vgl. S. 5 der Beschwerde) fehl. Weder Art.
13.
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV; SR 101) noch Art. 8 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verleihen
einen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Leistungen zu Gunsten von
Familien. Garantiert wird ein Recht auf Zusammenleben und auf persönliche
Kontakte unter den Familienmitgliedern (BGE 138 I 225, 231 E. 3.8.1.). Dass
sich durch die in Art. 16c ELV vorgesehene Mietzinsaufteilung die finanzielle
Situation der Familie verschlechtert, stellt jedoch keinen Eingriff in das
durch die Verfassung und EMRK geschützte Grundrecht auf Achtung der Familie dar
(vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2016 vom 21. März
2017.
E. 2.2.1). Aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art.
13.
Abs. 1 BV) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen
zugunsten von Familien und
keine Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten (BGE 142 V 457, 463 E. 3.4.2).
3.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in korrekter Art und
Weise die EL des Beschwerdeführers neu berechnet und gestützt darauf –
fristgerecht (vgl. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG) – mit Verfügung vom 27.
Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023, vom Beschwerdeführer
zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 3'575.-- zurückgefordert
und den monatlichen EL-Betrag ab Februar 2023 auf Fr. 2'532.-- festgelegt
hat.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist seinem
Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in
Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings ist aufgrund der Durchführung einer
Parteiverhandlung von einem etwas überdurchschnittlichen anwaltlichen Aufwand auszugehen,
so dass sich ein Zuschlag von Fr. 600.-- rechtfertigen lässt. Daraus ergibt
sich ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen zu
zwei Dritteln im 2023 und zu einem Drittel im 2024 angefallen sind, ist daher
auf Fr. 2'400.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 1'200.-- von 8.1 %
zuzusprechen. Dr. B____ ist folglich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.--
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 2'400.-- und von 8.1 % auf Fr.
1'200.-- aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dr. B____ wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 2'400.-- und von 8.1 % auf
Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: