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Entscheid

EL.2023.5

Mietzinsaufteilung (Bundesgerichtsurteil 8C_223/2024 vom 04.11.2024)

8. Februar 2024Deutsch16 min

Zu zusätzlichen Abklärungen veranlasst sah sich das ASB schliesslich, als es vom

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

substituiert durch MLaw C____,

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2023.5

Einspracheentscheid vom 18.

Oktober 2023

Mietzinsaufteilung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976, bezieht seit längerer

Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfen (BH) zu seiner Rente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung. Nachdem er im Fragebogen betreffend die

periodische Überprüfung der EL (eingegangen beim Amt für Sozialbeiträge [ASB]

am 22. Mai 2023) angegeben hatte, sein Sohn (D____, geboren [...] März

2023) wohne im gleichen Haushalt wie er, leitete das ASB weitere Abklärungen in

die Wege (vgl. das Schreiben vom 23. Mai 2023; in den Antwortbeilagen [AB]).

Zu zusätzlichen Abklärungen veranlasst sah sich das ASB schliesslich, als es vom

Amt für Migration (mit E-Mail vom 2. Juni 2023; in den AB) darüber in Kenntnis

gesetzt worden war, dass der Beschwerdeführer beabsichtige zu heiraten und sich

auch die künftige Ehefrau (E____, geboren 1998) bereits in der Schweiz aufhalte.

Aufgrund der eingereichten Unterlagen (eingegangen am 19. Juni 2023) nahm

das ASB rückwirkend ab Januar 2023 eine Neuberechnung der EL vor. Namentlich

wurde ab Januar 2023 auf der Einnahmenseite ein Sparguthaben von Fr. 2'860.--

(anstatt Fr. 250.--) angerechnet. Darüber hinaus wurde (wegen des

Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit E____ seit dem 4. Januar 2023) ab

Februar 2023 auf der Ausgabenseite eine Mietzinsaufteilung vorgenommen,

mithin Fr. 9'000.-- (anstatt wie bisher Fr. 18'000.--), als

Mietkosten abgezogen. Aufgrund der Neuberechnung ergab sich ab Februar 2023

noch ein EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 2'532.-- (anstatt wie bisher

von Fr. 3'247.--) (vgl. die Berechnungsblätter; AB 1).

b) Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 forderte das ASB vom

Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2023 bis Juni 2023 zu viel bezogene EL

im Umfang von Fr. 3'575.-- zurück (durch Verrechnung ab dem 1. Oktober

2023 mit den monatlichen BH). Zudem wurde der monatliche Beitrag von Fr. 3'247.--

per Februar 2023 auf neu Fr. 2'532.-- herabgesetzt (vgl. AB 1). Hiergegen erhob

der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 Einsprache (vgl. AB 2), welche er am 23.

August 2023 näher begründete. Namentlich machte er geltend, eine Mietzinsaufteilung

sei nicht rechtens, da E____ sich nicht an den Mietkosten beteiligen könne,

zumal sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus (Duldung ohne Arbeitsbewilligung) nicht

arbeiten dürfe. Was die Zeit vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes angehe, so

habe ihr eine Arbeitstätigkeit auch gar nicht zugemutet werden können; bis Juni

2023 müsse ihr Mutterschutz zugestanden werden (vgl. AB 3). Am 12. September

2023 erliess das ASB eine Revisionsverfügung, in welcher die in der Verfügung

vom 27. Juni 2023 zugrunde gelegten Bemessungsfaktoren übernommen wurden (vgl. AB).

Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 wies das ASB die gegen

die Verfügung vom 27. Juni 2023 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers

ab (vgl. AB 4).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben. Dementsprechend

seien ihm die verrechneten Leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten und die

Höhe der monatlichen EL rückwirkend per Februar 2023 wieder auf Fr. 3'247.--

festzulegen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei ihm für

das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

mit Dr. B____ als Advokaten zu bewilligen.

b) Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 auf Abweisung der

Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Januar

2024.

an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig beantragt er die Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.

a) Am 8. Februar 2024 findet eine mündliche

Parteiverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie

sein Vertreter MLaw C____ teil. Für die Beschwerdegegnerin erscheinen MLaw F____

und Frau Leibundgut.

c) Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend

erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen

Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie über die

Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG)

auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe im

Rahmen der EL-Berechnung ab Februar 2023 korrekterweise eine Mietzinsaufteilung

vorgenommen, da die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers fortan mit ihm

zusammengewohnt habe (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Richtigkeit dieser

Ansicht wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Er wendet zur Hauptsache

ein, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hätte sich nicht an den

Mietkosten beteiligen können, da sie wegen ihrer fortgeschrittenen

Schwangerschaft nicht dazu in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Im Übrigen habe

sie aus rechtlichen Gründen (Aufenthaltsstatus) auch gar nicht arbeiten dürfen

(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin – wegen des Zusammenwohnens des Beschwerdeführers mit seiner

Lebenspartnerin – im Rahmen der EL-Berechnung ab Februar 2023 eine

Mietzinsaufteilung vorgenommen und aufgrund dieser Neuberechnung mit Verfügung

vom 27. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023,

zu Recht vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 3'575.--

zurückgefordert und den monatlichen EL-Betrag ab Februar 2023 auf Fr. 2'532.--

festgelegt hat.

3.

3.1

Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auch auf die EL

Anwendung findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sind

unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Die Rückforderung unrechtmässig

bezogener Leistungen kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch durch

Verrechnung getilgt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020

vom 3. März 2021 E. 4.1.). Die Rechtsgrundlage für die Verrechnung der

EL-Rückforderungen mit Beihilfen findet sich in § 22 Abs. 2 EG/ELG.

3.2

Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf

eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit.

c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG;

SR 831.30]), sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten

Einnahmen übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff.

ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;

SR 831.301) geregelt. Der Anspruch auf kantonale BH richtet sich nach § 14 EG/ELG.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei zu Hause lebenden

Personen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Laut Art. 16c Abs. 1 Satz 1 ELV ist

der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind. Nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt

sind u.a. die mit den EL-Berechtigten im Konkubinat lebenden Personen (Carigiet Erwin/Koch Uwe, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, Randziffer

[Rz.] 440; Rz. 3121.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV [WEL, ab Januar 2023 in Kraft stehende Fassung]). Es hat daher auch für

Personen, die im Konkubinat leben, (grundsätzlich) eine Mietzinsaufteilung

vorgenommen zu werden (vgl. Rz 3231.03 WEL). Mit Mietzinsaufteilung ist

gemeint, dass vom anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für

den Anteil der Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E.

5.2).

3.3.2

In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es

lediglich auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob

die Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.).

Keine Rolle spielt daher auch, wie der Mietzins innerhalb einer

Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.).

3.4

3.4.1

Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich"

zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2

von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll

verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen

haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305

E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022

vom 23. November 2022 E. 5.2.).

3.4.2

So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann angenommen

werden, wenn das Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf einer zivilrechtlichen

Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 394 E. 3.2.2.; siehe auch das

Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2.). Eine

solche ist jedoch – wie der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnommen werden

kann – bei einem Konkubinat zu verneinen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 E. 2.2) und fällt daher auch

vorliegend nicht in Betracht; denn der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug aus

dem schweizerischen Zivilstandsregister (in Kopie anlässlich der

Parteiverhandlung vom 8. Februar 2024 abgegeben) erst seit dem 31. Januar 2024 mit

E____ verheiratet. Ergänzend ist im vorliegenden Zusammenhang auf das Urteil

des Bundesgerichts 8C_939/2008 vom 25. August 2009 zu verweisen. In diesem

hatte das Bundesgericht klargestellt, die Tatsache des (gestützt auf Art. 8

Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK];

SR 0.101) erhaltenen Aufenthaltsrechts begründe in rechtlicher Hinsicht keinen

Sachverhalt, der ausnahmsweise eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 16c Abs.

2.

ELV rechtfertige (E. 2.2. des Urteils).

3.4.3

Als weiterer Ausnahmetatbestand gilt es, wenn der

grösste Teil der Wohnung durch die andere Person genutzt wird (vgl. BGE 142 V 299, 304 E. 3.2.1.; siehe auch u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2022

vom 23. November 2022 E. 5.2. und 9C_242/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.1.;

siehe auch WEL Rz 3231.04). Davon kann vorliegend ebenfalls nicht ausgegangen

werden.

3.4.4

In der Rechtsprechung des Bundesgerichts erwähnt wird

schliesslich auch, dass das gemeinsame Wohnen auf einer moralischen Pflicht

beruhen kann (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 268 E. 5.3 und BGE 105 V 271, 273 E. 2).

Eine sittliche, mithin moralisch begründete, Pflicht wurde jedoch bislang nur

äusserst selten angenommen. Vom Grundsatz gleichmässiger Aufteilung des

Mietzinses auf alle Mitbewohner abgewichen wurde in einem Fall, in welchem ein

pensionierter ausgebildeter Psychiatriepfleger in derselben Wohnung wie eine

psychisch und körperlich beeinträchtigte betagte Bezügerin von

Ergänzungsleistungen, die ständig betreuungsbedürftig war, wohnte. Der Pfleger

erbrachte kostenlos zahlreiche Hilfeleistungen, ohne welche die

Leistungsbezügerin in ein Pflegeheim hätte ziehen müssen. Dafür bezahlte er

keinen Beitrag an die Miete. Unter solchen Umständen rechtfertigte es sich

ausnahmsweise, im Sinne eines Ausgleichs den anrechenbaren Mietzins nicht zu

reduzieren (BGE 105 V 271). Anders wurde hingegen bei der Beurteilung

eines Falles entschieden, in dem die EL-Bezüger ihre pflege- und

betreuungsbedürftige Tochter samt Familie während der mit starken

Komplikationen verbundenen Schwangerschaft und während der ersten Zeit nach der

Fehlgeburt bei sich aufgenommen hatten (Urteil des Bundesgerichts P 53/01 vom

13.

März 2002). Das Eidgenössische Versicherungsgericht war dabei zum Ergebnis

gelangt, dass weder eine rechtliche noch – angesichts der wirtschaftlichen

Verhältnisse der EL-Bezüger unter den gegebenen Umständen – eine moralische

Pflicht anerkannt werden konnte, die Familie der Tochter

kostenfrei bei sich aufzunehmen. Insofern unterscheide sich die Situation von

jener in BGE 105 V 271, wo sich die moralische Pflicht aus einer unentgeltlich

erbrachten Gegenleistung ergeben habe (E. 3a/cc). Verneint worden war eine

Ausnahmekonstellation schliesslich auch – insbesondere vor dem Hintergrund der

seit 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage (vgl. dazu BGE 142 V 299,

309.

E. 5.2.3) – im Fall einer Enkelin, die ihre im selben Haushalt lebende,

EL-beziehende Grossmutter pflegte und dafür keinen Beitrag an die Miete

bezahlte. Offen gelassen wurde dabei, ob im BGE 105 V 271 zugrundeliegenden

Sachverhalt tatsächlich von einem aus moralischen oder sittlichen Gründen

erfolgten Verzicht auf eine Beteiligung des Mitbewohners am Mietzins auszugehen

sei oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Gegenleistung der EL-Bezügerin

für die ihr erbrachten Betreuungsleistungen gehandelt habe. Eine korrekte

EL-Anspruchsberechnung hätte diesfalls, so das Gericht, einerseits einen

reduzierten Mietzins und anderseits entsprechende Ausgaben für Pflegeleistungen

ausweisen müssen, denn die Pflegeleistungen seien im Wert der von der

betreuenden Person verursachten Wohnkosten in natura vergütet worden. Es erscheine

daher zumindest zweifelhaft, ob BGE 105 V 271 überhaupt als Präjudiz für eine

Praxis herangezogen werden könne, die es zulasse, aus sittlichen oder

moralischen Gründen auf eine Mietzinsaufteilung zu verzichten (BGE 142 V 299,

306.

ff. E. 4 und 5).

3.4.5

Im bereits erwähnten Urteil 8C_939/2008 vom 25. August

2009.

E. 2.2. (betr. Beherbergung des Konkubinatspartners) hat das Bundesgericht

am Rande noch bemerkt, die Versicherte habe (auch) keine moralische oder

sittliche Unterstützungspflicht im EL-rechtlichen Sinne getroffen (vgl. E. 2.2.).

Schliesslich wurde vom Bundesgericht im ebenfalls bereits angeführten Urteil

9C_326/2022 vom 23. November 2022 (vgl. Erwägung 3.4.2. und 3.4.3.

hiervor) speziell betont, es gelte dem mit Art. 16c ELV verfolgten Ziel

nachzuleben, zu verhindern, dass die EL auch für Mietanteile von Personen

aufzukommen haben, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen seien. Die

Triebfeder, die den Beschwerdegegner dazu bewogen habe, die betreffende Person

über einen längeren Zeitraum respektive immer wieder unentgeltlich bei sich zu

beherbergen, spiele dabei, auch wenn sie uneigennützig gewesen sei ("...

helfen wollte"; "... hat davon keinen Vorteil"), keine

entscheidwesentliche Rolle (vgl. E. 5.2. des Urteils). Gemessen an dieser sehr restriktiven

Bundesgerichtspraxis ist daher auch im vorliegenden Fall nicht von einer moralischen

Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers auszugehen. Ein ausnahmsweises

Abweichen vom Grundsatz des Art. 16c Abs. 2 ELV erscheint folglich nicht angezeigt.

3.4.6

Schliesslich geht auch die Rüge der Verletzung des

Rechtes auf Familie (vgl. S. 5 der Beschwerde) fehl. Weder Art.

13.

Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.

April 1999 (BV; SR 101) noch Art. 8 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verleihen

einen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Leistungen zu Gunsten von

Familien. Garantiert wird ein Recht auf Zusammenleben und auf persönliche

Kontakte unter den Familienmitgliedern (BGE 138 I 225, 231 E. 3.8.1.). Dass

sich durch die in Art. 16c ELV vorgesehene Mietzinsaufteilung die finanzielle

Situation der Familie verschlechtert, stellt jedoch keinen Eingriff in das

durch die Verfassung und EMRK geschützte Grundrecht auf Achtung der Familie dar

(vgl. diesbezüglich auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2016 vom 21. März

2017.

E. 2.2.1). Aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art.

13.

Abs. 1 BV) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen

zugunsten von Familien und

keine Garantie eines bestimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten (BGE 142 V 457, 463 E. 3.4.2).

3.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin in korrekter Art und

Weise die EL des Beschwerdeführers neu berechnet und gestützt darauf –

fristgerecht (vgl. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG) – mit Verfügung vom 27.

Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023, vom Beschwerdeführer

zu viel bezogene EL in der Höhe von insgesamt Fr. 3'575.-- zurückgefordert

und den monatlichen EL-Betrag ab Februar 2023 auf Fr. 2'532.-- festgelegt

hat.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist seinem

Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in

Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings ist aufgrund der Durchführung einer

Parteiverhandlung von einem etwas überdurchschnittlichen anwaltlichen Aufwand auszugehen,

so dass sich ein Zuschlag von Fr. 600.-- rechtfertigen lässt. Daraus ergibt

sich ein Honorar von Fr. 3'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer. Da davon auszugehen ist, dass die anwaltlichen Bemühungen zu

zwei Dritteln im 2023 und zu einem Drittel im 2024 angefallen sind, ist daher

auf Fr. 2'400.-- eine Mehrwertsteuer von 7.7 % und auf Fr. 1'200.-- von 8.1 %

zuzusprechen. Dr. B____ ist folglich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.--

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 2'400.-- und von 8.1 % auf Fr.

1'200.-- aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dr. B____ wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'600.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % auf Fr. 2'400.-- und von 8.1 % auf

Fr. 1'200.-- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: