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Entscheid

EL.2024.1

ELG Beschwerde abgewiesen. EL neurechtlich korrekt berechnet.

27. Juni 2024Deutsch8 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller , Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.1

Einspracheentscheid vom 7.

Februar 2024

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 1950 geborene Beschwerdeführerin erhält eine Altersrente

der AHV und ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen [EL] und kantonalen

Beihilfen ([BH], vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2014, bei

den Beschwerdebeilagen).

Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 (bei den Beschwerdebeilagen)

berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen neu. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin

Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 (bei den

Beschwerdebeilagen) abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 beantragt die

Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7.

Februar 2024 und die Ausrichtung einer höheren Ergänzungsleistung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13.

Juni 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 SVGG und § 12a des Gesetzes über die Einführung des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von

kantonalen Beilhilfen [EG/ELG; SG 832.700]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt

sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, ihre Ergänzungsleistungen

seien im Rahmen der Neuberechnung per 1. Januar 2024 gekürzt worden. Insgesamt

habe sie seit dem Wechsel der IV-Rente zur AHV-Rente ohnehin weniger Geld zur

Verfügung. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Krankenkasse das ganze

Geld von der Beschwerdegegnerin erhalte und sie zusätzlich noch Rechnungen

zahlen müsse. Es seien die Ergänzungsleistungen daher neu zu berechnen und zu

erhöhen.

2.2

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, die Berechnung der

Ergänzungsleistungen sei korrekt. Nach der Revision des ELG per 1. Januar 2021

mit einer dreijährigen Übergangsfrist, müssten die EL-Berechnungen alle ab dem

1.

Januar 2024 nach neuem Recht erfolgen. Während der Übergangsfrist seien die

Berechnungen neurechtlich erfolgt, sobald die Vergleichsrechnungen nach neuem

Recht zu einem höheren Betrag geführt hätten. Bei der Beschwerdeführerin sei

dies seit dem 6. Januar 2021 der Fall. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 habe

man alle Bezüger/innen über den Ablauf der Übergangsfrist informiert, was die

Beschwerdeführerin als Anlass für die Annahme einer Falschberechnung genommen

habe. Dies sei unzutreffend, die Leistungen seien im 2024 gleich wie im 2023

und die Berechnung sei korrekt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und BH korrekt berechnete.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März

2019, gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die

EL-Reform per 1. Januar 2021 insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen

Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche

Ergänzungsleistung bedeuten würde, während dreier Jahren ab Inkrafttreten

dieser Änderung das bisherige Recht (höchstens bis zum 31. Dezember 2023). Das

Übergangsrecht ist nur auf laufende EL-Fälle anwendbar. Auf neue EL-Fälle kommt

ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (vgl.

Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar

2021.

Ziff. 1301 f.).

3.1.2

Führt die EL-Berechnung nach neuem Recht im Einzelfall zu einem höheren

Betrag der jährlichen EL oder bleibt der Betrag der jährlichen EL nach dem

neuen Recht gleich, so wird die EL-Berechnung per 1. Januar 2021 auf das neue

Recht umgestellt (KS-R EL Ziff. 1103).

3.2

3.2.1

Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass die

EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 nach neuem Recht erfolgte

(vgl. Verfügung vom 6. Januar 2021, bei den Antwortbeilagen). Die monatliche EL

(inkl. BH) wurde auf CHF 1'039.00 festgelegt. Gemäss der letzten, sich in den

Akten befindlichen nach altem Recht erfolgten Berechnung, erhielt die

Beschwerdeführerin im Jahr 2020 monatliche EL (inkl. BH) von CHF 976.00 (vgl.

Berechnung per 01.2020, bei den Antwortbeilagen). Da die Beschwerdeführerin

somit neurechtlich einen höheren EL-Anspruch zu verzeichnen hatte, erweist sich

die Umstellung der Berechnung vom alten zum neuen Recht im Januar 2021 als

korrekt (vgl. E. 3.1.2. hiervor).

3.2.2

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 (bei den

Antwortbeilagen) informierte die Beschwerdegegnerin alle EL-Bezügerinnen und

Bezüger dahingehend, dass die Übergangsfrist der EL-Reform am 1. Januar 2024

ablaufen werde und somit alle Abrechnungen per diesem Datum nach neuem Recht

erfolgen würden. Im Falle der Beschwerdeführerin kam vorgenanntem Schreiben

allerdings lediglich deklaratorischer Charakter zu, da ihre EL-Berechnung wie

dargelegt bereits seit Januar 2021 neurechtlich erfolgte. Vergleicht man die

EL-Berechnung aus dem Jahr 2023 mit derjenigen aus dem Jahr 2024, so fällt auf,

dass der monatliche EL-Betrag gleich hoch geblieben ist, namentlich CHF

1'034.00 beträgt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgte somit

zwischen Dezember 2023 und Januar 2024 keine Herabsetzung ihres EL-Anspruchs.

3.3

Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, sie erhalte seit

Eintritt in das AHV-Alter am [...] 2014 eine niedrigere monatliche EL als vor

diesem Datum, als sie noch eine Rente der Invalidenversicherung erhielt. Angesichts

des Umstandes, dass die Neuberechnung der EL aufgrund des Wechsels von einer

Invalidenrente zu einer Altersrente bereits vor zehn Jahren erfolgte, entzieht

sich diese Thematik grundsätzlich einer Beurteilung im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens. Anzuführen ist dennoch, dass sich die Rente der

Invalidenversicherung auf CHF 1'569.00 belief und die Rente der AHV auf CHF

1'806.00 (vgl. Verfügung vom 14. März 2014, bei den Antwortbeilagen). Bereits

unter diesem Gesichtspunkt (höhere Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin nach

Eintritt in das AHV-Alter) erscheint nachvollziehbar, dass der Betrag der

gesprochenen EL nach dem 64. Altersjahr der Beschwerdeführerin gesunken ist.

Bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (bei den Antwortbeilagen) zeigte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf, dass der Wechsel von der

Invaliden- zur Altersrente keinen Einfluss auf das ihr monatlich gesamthaft

zustehende Einkommen zeitigt. So erhielt sie vor dem 64. Altersjahr Rentenleistungen

von CHF 1'560.00 zuzüglich CHF 1'141.00 EL und CHF 84.00 BG und nachher eine

Rente von CHF 1'806.00 zuzüglich CHF 895.00 EL und CHF 84 BH, insgesamt somit

jeweils CHF 2'785.00. Mit den nun neurechtlich berechneten EL von CHF 950.00

und CHF 84.00 BH erhält die Beschwerdeführerin somit seit Januar 2021 mehr Geld

als während des Bezug einer IV-Rente.

3.4

3.4.1

Nach Massgabe von Art. 21a ELG ist der Betrag für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in

Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Aus der

EL-Berechnung per Januar 2024 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den

fraglichen Betrag von monatlich CHF 646.00 an die obligatorische

Krankenversicherung ausrichtet.

3.4.2

Zusätzlich verfügten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern

einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr

entstandenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen; Hilfe, Pflege und Betreuung

zu Hause sowie in Tagesstrukturen; vorübergehende Aufenthalte in einem Heim

oder Spital, längstens jedoch für drei Monate; dauert der Heim- oder

Spitalaufenthalt länger als drei Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung

rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Art. 10 Abs. 2 berechnet;

ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; Diät; Transporte zur

nächstgelegenen Behandlungsstelle; Hilfsmittel; und die Kostenbeteiligung nach

Art. 64 KVG (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG). Diese Regelung wird in § 6 der

Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei

Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 (KBV; SGS 832720) übernommen, wobei

sich die Kostenbeteiligung auf jährlich höchstens CHF 1’000.00 beschränkt (§ 7 KBV). Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass die

Beschwerdeführerin Rechnungen von ihrer Krankenversicherung erhält, die sie

selbst begleichen muss.

3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berechnung der EL

und BH der Beschwerdeführerin als korrekt erweist. Der Einspracheentscheid vom

7.

Februar 2024 ist daher zu schützen.

4.

4.1

Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 zu schützen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: