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Entscheid

EL.2024.10

Abweisung eines EL-Anspruch mangels rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz (Bundesgerichtsurteil 8C_510/2025 vom 19.03.2026)

15. April 2025Deutsch22 min

Datenmarkt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

April 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.10

Einspracheentscheid

vom 4. November 2024

Abweisung eines EL-Anspruch

mangels rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist [...] Staatsangehöriger

und reiste am 1. September 2003 in die Schweiz ein (Auszug aus dem kantonalen

Datenmarkt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung,

welche am 25. August 2008 von der Niederlassungsbewilligung abgelöst wurde

(a.a.O.).

Das Migrationsamt Basel-Stadt widerrief mit Verfügung vom 17.

Januar 2020 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus

der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17.

April 2020.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurse, welche vom Justiz-

und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 10.

Februar 2021 und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2022 (VD.2021.112) abgewiesen

wurden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts

2C_389/2022 vom 23. September 2022 abgewiesen und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und die Wegweisung letztinstanzlich bestätigt.

In der Folge setzte das Migrationsamt Basel-Stadt dem

Beschwerdeführer mit einfachem Schreiben vom 28. Oktober 2022 eine dreimonatige

Frist zur Ausreise bis zum 27. Januar 2023 und erstreckte diese auf Gesuch hin

mit Schreiben vom 27. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023. Dieses Vorgehen

wurde jedoch vom Bundesgericht mit Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 nicht geschützt.

Die Ausgleichskasse Basel-Stadt sprach dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 3. Oktober 2023 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 eine um zwei Jahre

vorbezogene Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu (AB

3).

Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vom JSD mit Entscheid vom

9. November 2023 eine neue Frist gesetzt, die Schweiz bis spätestens zum 9.

März 2024 zu verlassen. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom

Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16.

Februar 2024 (VD.2024.21) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. März 2024 telefonisch

zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. In der Folge forderte ihn die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. April 2024 auf, das Anmeldeformular

ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Belegen versehen innerhalb

von drei Monaten einzureichen (AB 4). Am 26. Juni 2024 ging das ausgefüllte

Anmeldeformular bei der Beschwerdegegnerin ein (AB 5).

Mit Schreiben vom 13. August 2024 verzichtete der

Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2024 auf EL (RB 7).

Auf die gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 16.

Februar 2024 (VD.2024.21) erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 nicht ein. Weitere Eingaben beim Bundesgericht

bezüglich einer Verlängerung der Ausreisefrist blieben erfolglos (Urteile

2C_517/2024 vom 24. Oktober 2024 und 2C_557/2024 vom 15. November 2024).

Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 9. September

2024 einen Anspruch auf EL ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache

(AB 7).

Mit E-Mail vom 30. Oktober 2024 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut für EL ab Oktober 2024 an (RB 8).

Am 4. November 2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz

ausgeschafft (E-Mail der Bundespolizeiinspektion [...] vom 4. November 2024, AB

2). Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2024 wurde die Einsprache vom 14.

Oktober 2024 gegen die Verfügung vom 9. September 2024 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2024 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Dispositivziffer

1.

des zur Versichertennummer 756.2707.0936.60 ergangenen Einspracheentscheids

des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 04.11.2024 sei aufzuheben.

2.

Die zur

Referenznummer 145731 / 756.2707.0936.60 erlassene Verfügung des Amts für

Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 09.09.2024 sei aufzuheben.

3.

Dem

Beschwerdeführer seien die durch seine Anmeldung vom 29.03.2024 mit Wirkung ab

01.10.2023

beantragten Ergänzungsleistungen samt Beihilfen zuzusprechen und

auszurichten.

In der Beilage reicht der Beschwerdeführer den

Einspracheentscheid vom 4. November 2024 (Beschwerdebeilage/BB 1), die

Verfügung vom 9. September 2024 (BB 2), die Einsprache vom 14. Oktober 2024

nebst den Beilagen, dem Verzeichnis und den Zustellnachweisen (BB 3) sowie das Schreiben

des Beschwerdeführers vom 13. August 2024 nebst Zustellnachweisen (BB 4) ein.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10.

Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer reicht am 29. Januar 2025 ein

EL-Anmeldeformular bei der Beschwerdegegnerin mit einer Begleitmail als

eingescanntes PDF-Dokument ein (Replikbeilage/RB 10). Noch am gleichen Tag

schickte er ein weiteres Ergänzungsmail (a.a.O.).

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Januar 2025

(Postaufgabe 31. Januar 2025) sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Als Beilagen gibt der Beschwerdeführer sein Mail vom 29. März 2024 ohne

Beilagen (RB 5), sein Schreiben vom 4. Juli 2024 ohne Beilagen mit

Zustellnachweisen (RB 6), sein Schreiben vom 13. August 2024 mit Zustellnachweisen

(RB 7), seine beiden Mails vom 30. Oktober 2024 (RB 8), die Formular-Anmeldung

vom 29. Januar 2025 mit den Beilagen A, B und C (RB 9), sein Begleitmail vom

29.

Januar 2025 mit dem weiteren zugehörigen Mail vom gleichen Tag (RB 10), das

vorder- und rückseitig beschriebene Schreiben des JSD vom 31. Oktober 2024 (RB

11) sowie den Lastschriftauszug vom [...] des Beschwerdeführers mit Abbuchung

von CHF 700.00 am 6. November 2024 (RB 12) ein.

Mit Eingaben vom 30. Januar 2025 und 31. Januar 2025 äussert

sich der Beschwerdeführer erneut. In der Beilage reicht er die Seite 1 der beim

JSD eingereichten Rekursbegründung vom 17. September 2024 nebst

Zustellnachweisen (RB 13) und seine beim JSD eingereichte Eingabe vom 29.

Oktober 2024 nebst zughöriger Beilagen und Zustellnachweisen (RB 14) ein.

Mit Duplik vom 10. Februar 2025 hält die Beschwerdegegnerin an

der Abweisung der Beschwerde fest.

Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 20. Februar 2025

(Postaufgabe 21. Januar 2025) sein (bereits bei den Akten befindliches)

Schreiben vom 30. Januar 2025 samt Beilagen nochmals ein.

Mit Schreiben vom 6. März 2025 äussert sich der

Beschwerdeführer erneut. Das Schreiben vom 6. März 2025 reicht der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2025 (Postaufgabe 12. März 2025)

nochmals ein.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15. April

2024.

die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen

Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz

Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen. Ausländerinnen und

Ausländer haben zudem nur Anspruch auf EL, wenn sie sich rechtmässig in der

Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG).

2.2

In der mit Einspracheentscheid vom 4. November 2024 geschützten

Verfügung vom 9. September 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch

des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Gesetzgeber

den Begriff eines rechtmässigen Aufenthalts im Sozialversicherungsrecht entsprechend

dem Migrationsrecht verstehe. Es sei deshalb auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum rechtmässigen Aufenthalt im Migrationsrecht abzustellen.

Gemäss Bundesgericht halte sich eine Person, deren Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert und der eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz angesetzt werde,

bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der entsprechenden Verfügung des

Migrationsamtes nicht mehr rechtmässig in der Schweiz auf. Während des

laufenden Rechtsmittelverfahrens sei sie lediglich noch geduldet

(Einspracheentscheid, Ziffer 2d, BB 1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung).

2.3

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht einverstanden

und ist der Ansicht, dass der Begriff des rechtmässigen Aufenthalts im EL-Recht

nicht aus dem Migrationsrecht abzuleiten sei. Entsprechend bringt er vor, er

habe sich mindestens bis zum 9. März 2024 resp. bis 4. Juni 2024 resp. 18./22.

Juli 2024 rechtmässig in der Schweiz aufgehalten (Beschwerde, Rz. 1.1 und

1.2.2).

2.4

Es ist nun zu prüfen, bis wann von einem rechtmässigen Aufenthalt in

der Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG gesprochen werden kann.

3.

3.1

In der mit Einspracheentscheid vom 4. November 2024 geschützten

Verfügung vom 9. September 2024 führte die Beschwerdegegnerin betreffend die

Leistungsablehnung aus, dass sich Ausländer gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG

rechtmässig in der Schweiz aufhalten müssen, um einen Anspruch auf EL geltend machen

zu können. Die Bewilligung des Beschwerdeführers sei am 12. Februar 2023 abgelaufen,

womit er die Voraussetzungen für den Bezug von EL nicht mehr erfülle. Mit

Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 habe das Bundesgericht seine

Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

abgewiesen. Damit befinde er sich illegal in der Schweiz. Gemäss Bundesgericht gelte

die Zeit während eines laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens, während

welchem eine Person lediglich geduldet ist, nicht als rechtmässiger Aufenthalt

(BGE 149 I 207 E.5.3.3; 2C_319/2023 E.5.3).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer ist mit dieser Beurteilung nicht

einverstanden. Er verweist darauf, dass das Migrationsamt Basel-Stadt im

Schreiben vom 5. August 2024 seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht schon ab

12.

Februar 2023, sondern nach Ergehen der Bundesgerichtsurteile 2C_267/2023

vom 13. Juni 2023 und 2C 169/2024 vom 4. Juni 2024 erst ab 11. März 2024 für

rechtswidrig halte, weil das JSD ihm im Entscheid vom 9. November 2023 die

Ausreisefrist bis zum 9. März 2024 erstreckt habe (Beschwerde, Rz. 1.1.).

Deshalb habe er sich mindestens bis 9. März 2024 rechtmässig in der Schweiz

aufgehalten (a.a.O.).

3.2.2

Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass ihm der

Bundesgerichtsentscheid BGer 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 am 22. Juli 2024 und

dem JSD und Migrationsamt, wie aus dem Mail des ASB vom 25. Juli 2024 erhelle,

wohl spätestens am 18. Juli 2024, eröffnet worden sei (Beschwerde, Rz. 1.2.1).

Aus diesem Blickwinkel habe er sich bis 18./22. Juli 2024, mindestens aber bis

zum 4. Juni 2024 rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Einhergehend damit werde

ihm in der dem ASB bereits vorgelegten Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramts

Basel-Stadt noch am 1. Juli 2024 ein rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz in

der [...] bestätigt (a.a.O.).

3.2.3

Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, das

Bundesgericht führe im genannten Entscheid unter E. 5.3 aus, dass kein

genereller Anspruch auf Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abklingen

jeglicher gesundheitlicher Beschwerden oder etwa bis zum Ende einer bestehenden

Arbeitsunfähigkeit bestehe (Beschwerde, Rz. 1.2.2.). Damit gebe es zu erkennen,

dass jedenfalls plötzlich auftretende schmerzhafte Krankheiten, Unfälle,

Operationen oder sonstige stärkere gesundheitlichen Beeinträchtigungen durchaus

eine Verlängerung der Ausreisefrist jedenfalls bis zur weitgehenden

Wiederherstellung der Gesundheit und mindestens bis nahe dem Ende von gerade

spezifisch damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeiten rechtfertigen können

(a.a.O.). Es irre hingegen mit seiner Erwägung, dem Beschwerdeführer, der seit

rund anderthalb Jahren um seine Verpflichtung zur Ausreise gewusst habe, sei

jedenfalls hinreichend Zeit geblieben, sich in Bezug auf seine medizinischen

Behandlungen entsprechend zu organisieren (a.a.O.). Weiter führt er aus, er

habe bei der Durchführung der Ringeübung des Vitaparcours im November 2005 in [...]

plötzlich Schmerzen im linken Oberarm verspürt (a.a.O.). Ausweislich des

Chefarztberichts des Krankenhauses [...] vom 7. Dezember 2005 habe es sich um

eine Tendovaginitis der langen Bizepssehne gehandelt. Die nachfolgende

konservative Behandlung habe deutliche Besserung verschafft und er habe mit

diesem erzielten Zustand jahrelang gut leben können. Erstmals im März 2023 habe

er plötzlich wieder starke Schmerzen in der linken Schulter verspürt, die

entgegen seiner Hoffnung auch im Sommer 2023 nicht verschwunden seien und vor

allem auch beim Rückenschwimmen akut geworden seien (a.a.O.). Nachdem die

Schmerzen im Herbst 2023 immer noch nicht abgeklungen seien, habe er sich beim stark

ausgebuchten Schulterteam der Orthopädie Klinik des [...] Spitals einen ersten

Besprechungstermin für Dezember 2023 organisieren können (a.a.O.). Mittels

Röntgenbildern und MRI-Aufnahmen habe eine starke Verschlissenheit der langen

Bizepssehne links diagnostiziert werden können. Nach der ihm eingeräumten

Bedenkzeit habe er sich für eine Operation entschieden und letztlich als frühestmöglichen

OP-Termin den 11. März 2024 zugewiesen erhalten. Er habe damit die Behandlung

seiner Bizepssehne seit Auftreten der Schmerzen im Frühjahr 2023 bestmöglich

organisiert, wobei der Eingriff zur Beseitigung der Ursachen des hohen

Leidensdrucks dringend habe durchgeführt werden müssen (a.a.O.). Im Anschluss

an die Operation sei er mittels Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz vom

12.

März 2024 vom 11. März 2024 bis 3. Mai 2024 und anschliessend mit

ärztlichen Folgezeugnissen vom 14. Mai 2024 und 10. Juni 2024 noch bis 28. Juni

2024.

ganz arbeitsunfähig geschrieben worden. Wegen eines weiteren Unfalls vom 22.

September 2024 sei er am 22. und 26. September 2024 sowie 11. Oktober 2024 bis

13.

Oktober 2024 wiederum für ganz arbeitsunfähig befunden worden (a.a.O.).

Folgerichtig habe er sich noch mindestens bis zum 13. Oktober 2024 in der

Schweiz rechtmässig aufhalten (a.a.O.).

3.2.4

Der Beschwerdeführer fährt fort, das Bundesgericht habe

ihm mit Verfügungen 2C_169/2024 vom 3. April 2024 und 2C_430/2024 vom 12.

September 2024 sogar superprovisorisch die Anwesenheit in der Schweiz gestattet

(Beschwerde, Rz. 1.3.). Damit habe er sich jedenfalls bis 12. September 2024

rechtmässig in der Schweiz aufgehalten (a.a.O.).

3.2.5

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei richtigerweise

zwischen einem rechtmässigen Aufenthalt gemäss Migrationsrecht einerseits und

im sozialversicherungsrechtlichen Sinn andererseits zu unterscheiden

(Beschwerde, Rz. 1.4). Sozialversicherungsrechtlich sei ein Aufenthalt bereits

rechtmässig, wenn in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlicher und nicht nur

vorübergehender, weil sporadischer oder kurzfristiger Aufenthalt begründet werde.

Gemäss Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen (WEL) Randziffern 2110.01,

2310.01

und 2410.01 seien der Verordnung (EWG) 883/2004 unterstellten EU-Staatsangehörigen

denn auch Ergänzungsleistungen bereits dann zu gewähren, wenn sie – wie der

Beschwerdeführer – in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

haben, ohne dass zusätzlich eine bestimmte Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der

Schweiz oder gar eine Aufenthaltsbewilligung Voraussetzung wäre (a.a.O.).

Dispositiv

Rechtmässig würden sich demnach EU-Bürger in der Schweiz aufhalten, sobald sie

hier ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten. Deshalb erhalte

der Beschwerdeführer vom ASB ja auch Prämienverbilligung. Mithin werde mit

seinem einwandfreien Leumund bestätigt, dass er bis heute rechtmässig in der

Schweiz in der [...] wohnhaft sei (a.a.O.).

3.2.6. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Annahme der

Beschwerdegegnerin, der Begriff des rechtmässigen Aufenthalts im

Ergänzungsleistungsrecht leite sich von demjenigen des Migrationsrechts ab,

überzeuge nicht (Beschwerde, Rz. 1.4). Im Unterschied zum dem Bundesgerichtsurteil

2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 zugrunde liegenden Fall, in welchem die

dortige Beschwerdeführerin lediglich aufgrund laufender Verfahren faktisch

geduldet worden sei, sei der Beschwerdeführer bis zum 9. März 2024 in der

Schweiz nicht nur geduldet worden, sondern habe sich hier, was die

Beschwerdegegnerin verschweige, kraft der ihm durch das JSD mit Entscheid vom

9. November 2023 bis 9. März 2024 gewährten Ausreisefristverlängerung

rechtmässig aufgehalten (a.a.O.). Das habe denn auch das Migrationsamt bereits

mit Schreiben vom 5. August 2024 bestätigt, welches die Beschwerdegegnerin

ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe (a.a.O.). Wie sich unter anderem aus

dem Bundesgerichtsurteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 eindeutig ergebe, sei

eine Ausreisefrist gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG aufgrund einer

materiellrechtlichen Verfügung der Migrationsbehörden gewährt und verlängert

worden, was weit über eine blosse Anwesenheitsduldung während Gerichtsverfahren

hinausgehe (a.a.O.). Darüber hinaus habe selbst das Bundesgericht dem

Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 3. April 2024 und 12. September 2024

ausdrücklich den Aufenthalt in der Schweiz gestattet, was im

Einspracheentscheid nicht erwähnt werde und was ebenfalls mehr als nur eine

faktische Duldung sei (a.a.O.).

3.3.

3.3.1. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dem Wortlaut und

Gesetzeszweck von Art. 5 Abs. 1 ELG (SR 831.30) nach begründe erst ein Wohnsitz

einen rechtmässigen Aufenthalt – sei ein Wohnsitz in der Schweiz doch

qualitativ mehr als ein blosser Aufenthalt im Land (Replik, Rz. 1). Zur

Begründung eines rechtmässigen Aufenthalts im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG bedürfe

es daher nicht noch zusätzlich einer Aufenthaltsbewilligung, zumal eine solche

Annahme selbstredend Eingang in die Wegleitung zu den EL (WEL) gefunden hätte,

was aber offenbar nicht geschehen sei (a.a.O.).

3.3.2. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, würde

man wider das Gesetz für die in Art. 5 Abs. 1 ELG verlangte Rechtmässigkeit des

Aufenthalts gleichwohl auf zusätzliche migrationsrechtliche

Qualifikationsmerkmale abstellen, so ergäbe sich eine Rechtmässigkeit des

Aufenthalts nicht nur bei Vorliegen einer Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung, sondern generell bei jedweder durch eine

Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis (Replik, Rz.

2). Daher würden sowohl durch die Exekutive eingeräumte Verlängerungen einer

Ausreisefrist wie auch durch Gerichte explizit angeordnete oder bestätigte

Aufenthaltsgestattungen einen rechtmässigen Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs.

1 ELG begründen (a.a.O.). Entscheidend sei, dass das zugunsten des

Beschwerdeführers einmal entstandene Bleiberecht für immer zu seinen Gunsten

bestehen bleibe und nicht mehr durch eine Ausreise und erst recht nicht durch

eine erzwungene Ausschaffung untergehen könne (Eingabe vom 31. Januar 2025, S.

3).

3.4.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend aus

nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.

3.5.

3.5.1. Nach Art. 5 Abs. 1 ELG, erster Satz, dessen geltende Fassung

am 1. Juli 2018 in Kraft getreten ist, haben Ausländerinnen und Ausländer nur

dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der

Schweiz aufhalten. Sie müssen sich in den zehn Jahren unmittelbar vor dem

Zeitpunkt, an dem sie die Ergänzungsleistung beantragen, ununterbrochen dort

aufgehalten haben (Karenzzeit). In ihrer früheren Fassung sah diese Bestimmung

vor, dass sich Ausländerinnen und Ausländer während der letzten zehn Jahre vor

dem Zeitpunkt, an dem sie die Ergänzungsleistung beantragen, ununterbrochen in

der Schweiz aufgehalten haben müssen (Karenzzeit). Der Begriff des

„rechtmässigen Aufenthalts“ wurde somit durch die Gesetzesänderung hinzugefügt

(vgl. Entscheid des Tribunal cantonal Vaud, CASSO 5 mai 2022/PC 4/20 - 13/2022

vom 5. Mai 2022 E. 3d in fine).

3.5.2. Die 10-jährige Karenzfrist für Ausländerinnen und Ausländer in Art.

5 Abs. 1 ELG wurde im Zuge der Gesetzgebung über die Steuerung der Zuwanderung

und Vollzugsverbesserung bei den Freizügigkeitsabkommen ins ELG aufgenommen und

per 1. Juli 2018 in Kraft gesetzt. Anstoss für die Gesetzesänderung waren die

aufgrund einer am 9. Februar 2014 angenommenen Volksinitiative

(«Volksinitiative gegen Masseneinwanderung») neu in die Bundesverfassung (BV,

SR 101) aufgenommenen Art. 121a und 197 Ziff. 11 BV

Art. 121a BV zielt auf die

Steuerung der Zuwanderung und sieht in Abs. 2 vor, dass der Anspruch von

Ausländerinnen und Ausländern auf Sozialleistungen beschränkt werden kann. Zur

Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen wurden vom Gesetzgeber verschiedene

Gesetzesänderungen ausgearbeitet. In Bezug auf die Ergänzungsleistungen wurde

vorgeschlagen, mittels einer Änderung des ELG sicherzustellen, dass ein Bezug

von Ergänzungsleistungen nicht mehr möglich sei, sobald eine

Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei

(vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, 16.027, BBl

2016 3038). Das ELG in der schliesslich in Kraft gesetzten Version knüpft die

Berechtigung zum Bezug von EL oder die Karenzfristen nicht explizit an das

Innehaben einer gültigen Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung. Art. 5

Abs. 1 ELG hält bloss fest, die Ausländerinnen und Ausländer müssten sich –

nebst der Erfüllung der Karenzfrist – «rechtmässig» in der Schweiz aufhalten,

um Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu haben. Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1

ELG folgend, muss demnach mindestens der Aufenthalt im Zeitpunkt der

Anspruchsgeltendmachung rechtmässig im Sinne der aufenthaltsrechtlichen

Bestimmungen für Ausländerinnen und Ausländer sein. Ein sich illegal in der

Schweiz befindlicher Ausländer hätte demzufolge keinen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, auch wenn er sich zuvor während der 10-jährigen

Karenzfrist legal in der Schweiz aufgehalten hätte. Dies entspricht dem in der

Botschaft geäusserten gesetzgeberischen Willen, welcher sicherstellen wollte,

dass Ergänzungsleistungen nicht mehr bezogen werden könnten, sobald eine

Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufenthaltsbewilligung widerrufen worden sei

(zum Ganzen Abschnitt: Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2023.25 vom 27. Februar 2025, Erwägung 2.2.1).

3.5.3. Daraus folgt, dass ein rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz im

Sinne von Art. 5 Abs. 1 erster Satz 1 ELG einen gültigen Aufenthaltstitel

gemäss Migrationsrecht voraussetzt und ein blosser Wohnsitz nicht genügt. Dies

wird durch die Erläuterungen des Bundesrates zur neuen Bestimmung in Art. 5

Abs. 1 ELG bekräftigt, welche ausdrücklich festhalten, dass der Verlust des

Aufenthalts nicht zwingend und automatisch den Verlust des Schweizer Wohnsitzes

zur Folge habe. Dieser bleibe bestehen, solange sich die ausländische Person in

der Schweiz aufhalte und ihren Willen bekunde, hier zu bleiben. Folglich werde

trotz der Tatsache, dass die ausländische Person keine Aufenthaltsbewilligung

mehr besitzt, der Wohnsitz in der Schweiz durch Art. 4 Abs. 1 ELG anerkannt. Wie

sich aus den Erläuterungen ausdrücklich ergibt, war es das Ziel, diese

Situation mit der vorgeschlagenen Änderung aufzuheben und damit (neu) einen

gültigen Aufenthaltstitel (für die Inanspruchnahme von Leistungen) vorauszusetzen

(vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, 16.027, BBI

2016 S. 3064).

3.6.

Zum gleichen Schluss führen folgende Überlegungen: Das Bundesgericht

hatte bereits im Urteil BGer 9C_423/2013 klargestellt, dass nur die tatsächliche

und rechtmässige Anwesenheit als gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz gilt.

Zeiten, in denen sich eine Person illegal in der Schweiz aufgehalten hat, wurden

nämlich bereits früher bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer nicht

berücksichtigt (BGer 9C_423/2013 vom 26. August 2014 E. 4.2). Zudem führte das

Bundesgericht aus, es sei ungerecht, einen Ausländer, der sich illegal in der

Schweiz aufhalte, gegenüber anderen Ausländern, die ihrer Ausreiseverpflichtung

nachkommen, in Bezug auf die Erfüllung der Karenzfrist zu bevorzugen (a.a.O. E.

4.2 m. H.). Mit der Gesetzesänderung (vgl. Erwägung 3.5.2. vorstehend) wurde

diese Rechtsprechung demnach kodifiziert (BGer 9C_38/2020 vom 20. Oktober 2020

E. 5). Daraus folgt, dass es nicht zulässig ist, den tatsächlichen Aufenthalt

zu berücksichtigen, wenn dieser nicht mit den von der Behörde erteilten

Bewilligungen übereinstimmt, da sonst derjenige, der sich über die

Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz hinwegsetzt, gegenüber demjenigen,

der sich dieser Anforderung unterwirft, begünstigt würde (vgl. zum ganzen

Abschnitt: Entscheid des Tribunal cantonal Vaud, CASSO 5 mai 2022/PC 4/20 -

13/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3e).

3.7.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach für das Vorliegen eines

rechtmässigen Aufenthalts im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG) ein Wohnsitz in der Schweiz genüge und eine zusätzliche

Aufenthaltsbewilligung nicht erforderlich sei, überzeugt nicht. Wie bereits in

der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2025 ausgeführt, setzt ein rechtmässiger

Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG einen gültigen migrationsrechtlichen

Aufenthaltstitel voraus. Dies wurde vom Bundesgericht in einem erst kürzlich

ergangenen Urteil bestätigt (Urteil 8C_314/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5 und

6.2). Auch aus dem Umstand, dass sich die WEL nicht näher zum rechtmässigen

Aufenthalt äussert, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet

werden, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Bestimmungen der WEL

vorgeht. Somit steht fest, dass rechtsprechungsgemäss zur Erfüllung der

Anspruchsvoraussetzungen für EL eine rein physische Anwesenheit in der Schweiz

nicht genügt, sondern diese zusätzlich rechtmässig sein muss.

3.8.

3.8.1. Vor diesem Hintergrund stellt sich für den vorliegenden Fall

nur noch die Frage, ab wann bei einem verfügten Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung von einem fehlenden Aufenthaltstitel auszugehen ist.

Während die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. September 2024

ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer befinde sich seit 12. Februar 2023

illegal in der Schweiz (BB 2), stellte sie im Einspracheentscheid vom 4.

November 2024 in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung auf den Zeitpunkt der Eröffnung

der Widerrufsverfügung ab. Letzterer Zeitpunkt überzeugt.

3.8.2. So hat das Bundesgericht in BGE 137 II 10 befunden, dass bei einem

Widerruf einer Niederlassungsbewilligung im Zusammenhang mit dem

ordnungsgemässen Aufenthalt im Sinne des ehemaligen Art. 63 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) – wobei ein

Aufenthalt ordnungsgemäss ist, wenn dieser fremdenpolizeilich bewilligt ist (E.

4.4) – angesichts der Verzögerungsmöglichkeiten in mehrstufigen

Rechtsmittelverfahren auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die

erstverfügende Behörde den Widerruf ausspricht (E. 4.2). Aber auch wenn man im

vorliegenden Fall erst ab dem Eintritt der Rechtskraft der Widerrufsverfügung

von einem fehlenden Aufenthaltstitel ausgehen würde, so würde sich nichts daran

ändern, dass der Beschwerdeführer keinen EL-Anspruch hat. Das Urteil des

Bundesgerichts 2C_389/2022, mit dem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und die Wegweisung rechtskräftig wurden, datiert nämlich vom 23. September

2022, während mit der EL-Anmeldung vom 29. März 2024 – gestützt auf Art. 22

Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) – erst ab 1. Oktober 2023 EL

beantragt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt aber schon lange nicht

mehr rechtmässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG. Die vom

Beschwerdeführer vertretene Meinung, dass auch nach dem rechtskräftig

gewordenen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ein rechtmässiger

Aufenthalt vorliegt, ist demnach unbegründet.

3.9.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer seit der Eröffnung der Verfügung vom 17. Januar 2020 nicht

mehr rechtmässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG in der Schweiz

aufhält. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er über diesen Zeitpunkt

hinaus vom ASB Prämienverbilligung (PV) erhalten hat, da ein rechtmässiger

Aufenthalt nicht zu den Voraussetzungen für einen PV-Anspruch gehört (§ 15 der

Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO]). Im

Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass mit Verfügung des ASB vom 9.

September 2024 ein EL-Anspruch mangels rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz

abgelehnt worden ist.

4.

4.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 4. November 2024 zu bestätigen.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 4. November 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: