Lexipedia

Entscheid

EL.2024.11

ELG Ergänzungsleistungen; Berechnung (insb. Maximalbeitrag für Miete)

5. Juni 2025Deutsch13 min

bezieht nach einer Neuanmeldung im Dezember 2020 seit Januar 2022 wieder Ergänzungsleistungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.11

Einspracheentscheid vom 10.

Dezember 2024

Ergänzungsleistungen; Berechnung

(insb. Maximalbeitrag für Miete)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 2. Mai 1964,

bezieht nach einer Neuanmeldung im Dezember 2020 seit Januar 2022 wieder Ergänzungsleistungen

(EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(vgl. insb. die Verfügungen des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom

3. Januar 2022, vom 3. Januar 2023, vom 2. Januar 2024 und vom 9. April 2024;

bei den Vorakten). Der Beschwerdeführer ist Vater der am 19. Januar 2019

geborenen B____, welche zusammen mit ihrer Mutter in Lima (Peru) lebt. Mit

Schreiben vom 5. September 2024 ("Mietzinsbestätigung") teilte das ASB

dem Beschwerdeführer mit, es könnten pro Monat maximal Fr. 1'465.-- (inkl.

Nebenkosten) als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden (vgl. die Vorakten).

b) Per 7. Oktober 2024 bezog der Beschwerdeführer eine

neue Mietwohnung an der [...]strasse [...]. Gemäss Mietvertrag beträgt der

Mietzins Fr. 1'470.-- zuzüglich Fr. 230.-- Nebenkosten (vgl. den Mietvertrag

vom 7. Oktober 2024; bei den Vorakten). In der Folge nahm das ASB mit Verfügung

vom 15. Oktober 2024 eine Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers

ab Oktober 2024 vor. Der Berechnung für Oktober 2024 wurde der gemäss

Einzahlungsschein effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'370.-- und der

Berechnung für November und Dezember 2024 ein Betrag von monatlich Fr. 1'465.--

resp. von jährlich Fr. 17'580.-- zugrunde gelegt. Des Weiteren wurden auf der Ausgabenseite

Fr. 528.-- für geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge beachtet, was

betraglich der als Einnahme berücksichtigten IV-Kinderrente entsprach (vgl. Antwortbeilage

[AB] 1, inklusive Berechnungsblätter). Gegen die Verfügung vom 15. Oktober

2024 erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 Einsprache (vgl. AB 2, 3),

welche vom ASB mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (AB 4) abgewiesen

wurde. Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 (bei den Vorakten) erfolgte eine

Neuberechnung der EL/BH ab Januar 2025. Dabei wurden unter anderem ein Mietzins

von Fr. 18'900.-- und ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- berücksichtigt.

(vgl. AB 5).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024

hat der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er eine

Neuberechnung der EL/BH, da der zur Auszahlung vorgesehene Betrag zu tief sei.

Am 6. Januar 2025 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht eine

Beschwerdeergänzung zukommen.

b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine

Replik ein.

III.

Am 5. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie

über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).

1.2

Da

neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch

die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 15. Oktober 2024 (AB 1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember

2024.

(AB 4), zu Recht für Oktober 2024 einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers

von Fr. 1'532.-- (resp. einen nach Abzug des Krankenkassenbeitrages von Fr.

546.-- an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Betrag von Fr. 986.--) und ab

November 2024 einen EL-Anspruch von Fr. 1'627.-- (resp. einen nach Abzug des

Krankenkassenbeitrages von Fr. 546.--) an den Beschwerdeführer auszuzahlenden

Betrag von Fr. 1'081.-- errechnet hat.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der zur

Auszahlung vorgesehene Betrag von Fr. 1'081.-- pro Monat (für die Miete) sei

nicht richtig. Es seien ihm Fr. 1'465.-- pro Monat zugesichert worden.

Sinngemäss macht er ausserdem geltend, der auf der Ausgabenseite

berücksichtigte Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- sei zu tief (vgl. die

Beschwerde).

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung

beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über

die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG

anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1

ELG). Auch setzt der Anspruch voraus, dass sich ihr Reinvermögen unterhalb der

Vermögensschwelle befindet. Diese liegt bei alleinstehenden Personen Fr.

100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

3.1.2

Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November

1987.

über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH

(EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte

zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei

Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG

den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht

ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der

vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG

Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die

Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag

für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale

BH.

3.2

Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art.

1.

ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;

SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG;

vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV [WEL]).

3.3

3.3.1

Als Ausgabe anerkannt wird namentlich der Mietzins einer

Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine

Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine

Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Höchstbetrag anerkannt werden

für eine allein lebende Person Fr. 17'580.-- resp. ab Januar 2025 Fr.

18’900.-- in der Region 1 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis zum 31.

Dezember 2024 resp. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1. ELG in der seit Januar 2025

in Kraft stehenden Fassung anwendbar gewesenen Fassung). Gemäss der Verordnung

des EDI vom 15. März 2022 über die Prämienregionen (SR 832.106) hat der Kanton

Basel-Stadt eine Prämienregion (vgl. Anhang 1, A).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat der EL-Berechnung für

November/Dezember 2024 einen Mietzins von Fr. 17'580.-- (vgl. die

Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblatt; AB 1). Dies entspricht

dem gesetzlich vorgesehenen Maximum (12 x Fr. 1'465.--) und ist somit als

korrekt zu erachten. Für den Oktober 2024 wurde der – unter dem Maximum

liegende – effektiv bezahlte Mietzins (gemäss Einzahlungsschein Fr. 1'370.--) als

Ausgabe berücksichtigt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

3.4

3.4.1

Ebenfalls als Ausgabe anerkannt wird der Betrag für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen

Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen

Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl.

Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit.

d ELG). Vorliegend wurde den EL-Berechnung ab Oktober 2024 bis Dezember 2024

eine monatliche Prämie von Fr. 545.90 als Ausgabe berücksichtigt (vgl. die

Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblätter; AB 1). Dies

entspricht der effektiven monatlichen Prämie für das Jahr 2024 (vgl. die Police

der C____ vom Oktober 2023; bei den Vorakten). Die Auszahlung des

Prämienverbilligungsbetrages erfolgt direkt an den Krankenversicherer (vgl. §

25.

der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton

Basel-Stadt; SG 834.410). Vorliegend entspricht der Prämienbeitrag der

geschuldeten Prämie. Deswegen erscheint die Direktüberweisung der vollen Prämie

von Fr. 546.-- an die C____ (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst

Berechnungsblatt; AB 1) als richtig.

3.5

3.5.1

Als weitere Ausgabe anerkannt sind gemäss Art. 10 Abs. 3

lit. e ELG geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Die Anerkennung familienrechtlicher

Unterhaltsbeiträge als Ausgaben ist dann möglich, wenn sie einerseits

geschuldet sind und andererseits tatsächlich geleistet werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 511).

3.5.2

Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe

als familienrechtliche Unterhaltszahlung vorausgesetzt, dass sie richterlich,

behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist

(BGE 147 V 441, 444 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2022 vom 31.

Mai 2022 E. 6.2.). Fehlt es an dieser Festlegung, gelten der Bestand und die

Höhe der geleisteten Zahlungen nicht als rechtsverbindlich festgelegt. Werden

gleichwohl Zahlungen geleistet, sind sie als nicht geschuldet zu qualifizieren

und können demzufolge bei der EL-Ermittlung nicht als Ausgaben anerkannt werden

(vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

3.

Auflage 2021, Rz 513).

3.5.3

Im Falle von geschuldeten und tatsächlich geleisteten

Unterhaltsbeiträgen, die nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt

und festgelegt worden sind, ist die EL-Stelle zur Überprüfung der

Angemessenheit der Höhe verpflichtet

(vgl. Rz. 3272.03 WEL).

Denn EL-Stellen dürfen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe

anerkennen. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen an Personen führen, die nicht selber leistungsberechtigt

sind. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der

EL-berechtigten Person als auch dem Bedarf der berechtigten Person entsprechen.

Werden übersetzte Unterhaltszahlungen festgelegt, die ohne Rechtspflicht oder

zwingenden Grund getätigt werden, handelt es sich um freiwillige

Unterhaltsleistungen, welche nicht zu berücksichtigen sind. Die

Unterhaltszahlungen sind insbesondere zu hoch angesetzt und daher nicht als

Ausgabe zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nur über Einkünfte

verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen. Denn die Schranke jeglicher

familienrechtlichen Unterhaltspflicht bildet das betreibungsrechtliche

Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (vgl. Carigiet/Koch,

a.a.O, Rz 518 und Rz 521). Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich gemäss

Rz 3272.03 WEL nach Rz 3492.01 ff. WEL. Lebt die unterhaltsberechtigte Person

im Ausland, muss bei der Ermittlung des gebührenden Unterhaltes das allenfalls

tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten berücksichtigt werden (vgl.

Carigiet/Koch, a.a.O, Rz 519; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

P 12/04 vom 14. September 2005 E. 4.2 f.; Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3; Urteil des

Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3.a).

3.5.4

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im fraglichen

Zeitraum (Oktober bis Dezember 2024) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.--,

betraglich der IV-Kinderrente entsprechend, als Ausgabe anerkannt. Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, der Betrag sei zu tief, kann ihm nicht gefolgt

werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass es an einer richterlichen,

behördlichen oder vertraglichen Festsetzung des Unterhaltsbetrages und auch an

einer betraglichen Konkretisierung mangelt (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung

3.5.2

hiervor). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich ein

Kindesunterhaltsbeitrag vom Beschwerdeführer geschuldet wird, so kann der

bislang berücksichtigte Betrag von Fr. 528.-- keinesfalls als zu tief erachtet

werden. Denn bislang wurde ausser Acht gelassen, dass die Lebenskosten in Lima

(Peru) bedeutend tiefer als in der Schweiz sind.

3.5.5

Die Beschwerdegegnerin ermittelte

nunmehr in der Beschwerdeantwort im Sinne einer

"Angemessenheitskontrolle" (vgl. Erwägung 3.5.3. hiervor) – ausgehend

von Schweizer Verhältnissen – einen Existenzbedarf der Tochter des

Beschwerdeführers von Fr. 11'232.-- pro Jahr. Dabei ging sie wie folgt vor: Mangels

Angaben zum tatsächlichen Bedarf berücksichtigte sie zunächst einen Grundbedarf

von Fr. 4'800.-- (12 x Fr. 400.--; gemäss den Richtlinien

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des

Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG;

SR 281.1], Fassung vom 21. Oktober 2009). Darüber hinaus wurde ein

Mietzinsanteil von Fr. 4'465.-- veranschlagt (entsprechend 20 % des jährlichen Mietzinsmaximums

von Fr. 22'320.-- im 2025 für zwei Personen [WEL Rz 3493.02 resp. Anhang 5.2.

WEL]). Schliesslich wurde ein Betrag von Fr. 1'938.-- (entsprechend der

kantonalen Durchschnittsprämie 2025; gemäss WEL Anhang 5.3.) beachtet. Der so

ermittelte Existenzbedarf von Fr. 11'232.-- passte die Beschwerdegegnerin schliesslich

an die Kaufkraft in Lima/Peru an, woraus sich ein angepasster Betrag von Fr. 3'736.--

pro Jahr bzw. Fr. 312.-- pro Monat ergab. Des Weiteren stellte die

Beschwerdegegnerin in Aussicht, den Unterhaltsbeitrag inskünftig auf diesen

Betrag zu begrenzen (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort).

3.5.6

Ob dieser grundsätzlich

stimmigen Bedarfsberechnung im Detail gefolgt werden kann, braucht an dieser

Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch

zuzustimmen, dass der bislang im Rahmen der EL-Berechnung berücksichtigte

Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- zu hoch und nicht – wie vom

Beschwerdeführer gerügt – zu tief erscheint.

3.6

Da es auch ansonsten keine Anhalte

für eine fehlerhafte Ermittlung des EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab

Oktober bis Dezember 2024 gibt, kann daher zusammenfassend festgehalten

werden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (AB 1),

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (AB 4), zu Recht für

Oktober 2024 einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 1'532.-- und für

November und Dezember 2024 einen EL-Anspruch von Fr. 1'627.-- errechnet hat. Da

der Beitrag an die Krankenkasse (Fr. 546.--) direkt dieser zu überweisen ist

(vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor), erscheint namentlich auch der ermittelte

Überweisungsbetrag von Fr. 986.-- resp. Fr. 1'081.-- als rechtens.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: