EL.2024.11
ELG Ergänzungsleistungen; Berechnung (insb. Maximalbeitrag für Miete)
5. Juni 2025Deutsch13 min
bezieht nach einer Neuanmeldung im Dezember 2020 seit Januar 2022 wieder Ergänzungsleistungen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.11
Einspracheentscheid vom 10.
Dezember 2024
Ergänzungsleistungen; Berechnung
(insb. Maximalbeitrag für Miete)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am 2. Mai 1964,
bezieht nach einer Neuanmeldung im Dezember 2020 seit Januar 2022 wieder Ergänzungsleistungen
(EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(vgl. insb. die Verfügungen des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom
3. Januar 2022, vom 3. Januar 2023, vom 2. Januar 2024 und vom 9. April 2024;
bei den Vorakten). Der Beschwerdeführer ist Vater der am 19. Januar 2019
geborenen B____, welche zusammen mit ihrer Mutter in Lima (Peru) lebt. Mit
Schreiben vom 5. September 2024 ("Mietzinsbestätigung") teilte das ASB
dem Beschwerdeführer mit, es könnten pro Monat maximal Fr. 1'465.-- (inkl.
Nebenkosten) als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden (vgl. die Vorakten).
b) Per 7. Oktober 2024 bezog der Beschwerdeführer eine
neue Mietwohnung an der [...]strasse [...]. Gemäss Mietvertrag beträgt der
Mietzins Fr. 1'470.-- zuzüglich Fr. 230.-- Nebenkosten (vgl. den Mietvertrag
vom 7. Oktober 2024; bei den Vorakten). In der Folge nahm das ASB mit Verfügung
vom 15. Oktober 2024 eine Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers
ab Oktober 2024 vor. Der Berechnung für Oktober 2024 wurde der gemäss
Einzahlungsschein effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'370.-- und der
Berechnung für November und Dezember 2024 ein Betrag von monatlich Fr. 1'465.--
resp. von jährlich Fr. 17'580.-- zugrunde gelegt. Des Weiteren wurden auf der Ausgabenseite
Fr. 528.-- für geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge beachtet, was
betraglich der als Einnahme berücksichtigten IV-Kinderrente entsprach (vgl. Antwortbeilage
[AB] 1, inklusive Berechnungsblätter). Gegen die Verfügung vom 15. Oktober
2024 erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 Einsprache (vgl. AB 2, 3),
welche vom ASB mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (AB 4) abgewiesen
wurde. Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 (bei den Vorakten) erfolgte eine
Neuberechnung der EL/BH ab Januar 2025. Dabei wurden unter anderem ein Mietzins
von Fr. 18'900.-- und ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- berücksichtigt.
(vgl. AB 5).
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024
hat der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er eine
Neuberechnung der EL/BH, da der zur Auszahlung vorgesehene Betrag zu tief sei.
Am 6. Januar 2025 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht eine
Beschwerdeergänzung zukommen.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 5. Juni 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie
über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2
Da
neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch
die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden können, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 15. Oktober 2024 (AB 1), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember
2024.
(AB 4), zu Recht für Oktober 2024 einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers
von Fr. 1'532.-- (resp. einen nach Abzug des Krankenkassenbeitrages von Fr.
546.-- an den Beschwerdeführer auszuzahlenden Betrag von Fr. 986.--) und ab
November 2024 einen EL-Anspruch von Fr. 1'627.-- (resp. einen nach Abzug des
Krankenkassenbeitrages von Fr. 546.--) an den Beschwerdeführer auszuzahlenden
Betrag von Fr. 1'081.-- errechnet hat.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, der zur
Auszahlung vorgesehene Betrag von Fr. 1'081.-- pro Monat (für die Miete) sei
nicht richtig. Es seien ihm Fr. 1'465.-- pro Monat zugesichert worden.
Sinngemäss macht er ausserdem geltend, der auf der Ausgabenseite
berücksichtigte Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- sei zu tief (vgl. die
Beschwerde).
3.
3.1
3.1.1
Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung
beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über
die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]), sofern die gemäss ELG
anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1
ELG). Auch setzt der Anspruch voraus, dass sich ihr Reinvermögen unterhalb der
Vermögensschwelle befindet. Diese liegt bei alleinstehenden Personen Fr.
100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
3.1.2
Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November
1987.
über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH
(EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte
zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei
Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG
den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht
ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der
vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG
Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die
Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag
für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale
BH.
3.2
Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art.
1.
ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG;
vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV [WEL]).
3.3
3.3.1
Als Ausgabe anerkannt wird namentlich der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine
Rückzahlung zu berücksichtigen. Als jährlicher Höchstbetrag anerkannt werden
für eine allein lebende Person Fr. 17'580.-- resp. ab Januar 2025 Fr.
18’900.-- in der Region 1 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG in der bis zum 31.
Dezember 2024 resp. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1. ELG in der seit Januar 2025
in Kraft stehenden Fassung anwendbar gewesenen Fassung). Gemäss der Verordnung
des EDI vom 15. März 2022 über die Prämienregionen (SR 832.106) hat der Kanton
Basel-Stadt eine Prämienregion (vgl. Anhang 1, A).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin hat der EL-Berechnung für
November/Dezember 2024 einen Mietzins von Fr. 17'580.-- (vgl. die
Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblatt; AB 1). Dies entspricht
dem gesetzlich vorgesehenen Maximum (12 x Fr. 1'465.--) und ist somit als
korrekt zu erachten. Für den Oktober 2024 wurde der – unter dem Maximum
liegende – effektiv bezahlte Mietzins (gemäss Einzahlungsschein Fr. 1'370.--) als
Ausgabe berücksichtigt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
3.4
3.4.1
Ebenfalls als Ausgabe anerkannt wird der Betrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung; er entspricht einem jährlichen
Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl.
Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (Art. 10 Abs. 3 lit.
d ELG). Vorliegend wurde den EL-Berechnung ab Oktober 2024 bis Dezember 2024
eine monatliche Prämie von Fr. 545.90 als Ausgabe berücksichtigt (vgl. die
Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst Berechnungsblätter; AB 1). Dies
entspricht der effektiven monatlichen Prämie für das Jahr 2024 (vgl. die Police
der C____ vom Oktober 2023; bei den Vorakten). Die Auszahlung des
Prämienverbilligungsbetrages erfolgt direkt an den Krankenversicherer (vgl. §
25.
der Verordnung vom 25. November 2008 über die Krankenversicherung im Kanton
Basel-Stadt; SG 834.410). Vorliegend entspricht der Prämienbeitrag der
geschuldeten Prämie. Deswegen erscheint die Direktüberweisung der vollen Prämie
von Fr. 546.-- an die C____ (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2024, nebst
Berechnungsblatt; AB 1) als richtig.
3.5
3.5.1
Als weitere Ausgabe anerkannt sind gemäss Art. 10 Abs. 3
lit. e ELG geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. Die Anerkennung familienrechtlicher
Unterhaltsbeiträge als Ausgaben ist dann möglich, wenn sie einerseits
geschuldet sind und andererseits tatsächlich geleistet werden (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz 511).
3.5.2
Nach der Rechtsprechung ist für die Berücksichtigung einer Ausgabe
als familienrechtliche Unterhaltszahlung vorausgesetzt, dass sie richterlich,
behördlich oder vertraglich festgesetzt und betraglich konkretisiert worden ist
(BGE 147 V 441, 444 E. 3.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2022 vom 31.
Mai 2022 E. 6.2.). Fehlt es an dieser Festlegung, gelten der Bestand und die
Höhe der geleisteten Zahlungen nicht als rechtsverbindlich festgelegt. Werden
gleichwohl Zahlungen geleistet, sind sie als nicht geschuldet zu qualifizieren
und können demzufolge bei der EL-Ermittlung nicht als Ausgaben anerkannt werden
(vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
3.
Auflage 2021, Rz 513).
3.5.3
Im Falle von geschuldeten und tatsächlich geleisteten
Unterhaltsbeiträgen, die nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt
und festgelegt worden sind, ist die EL-Stelle zur Überprüfung der
Angemessenheit der Höhe verpflichtet
(vgl. Rz. 3272.03 WEL).
Denn EL-Stellen dürfen nicht unbesehen jede Zahlung als Ausgabe
anerkennen. Dies würde zu einer ungerechtfertigten Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen an Personen führen, die nicht selber leistungsberechtigt
sind. Die Unterhaltsbeiträge müssen sowohl den finanziellen Möglichkeiten der
EL-berechtigten Person als auch dem Bedarf der berechtigten Person entsprechen.
Werden übersetzte Unterhaltszahlungen festgelegt, die ohne Rechtspflicht oder
zwingenden Grund getätigt werden, handelt es sich um freiwillige
Unterhaltsleistungen, welche nicht zu berücksichtigen sind. Die
Unterhaltszahlungen sind insbesondere zu hoch angesetzt und daher nicht als
Ausgabe zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nur über Einkünfte
verfügt, die unter dem Existenzminimum liegen. Denn die Schranke jeglicher
familienrechtlichen Unterhaltspflicht bildet das betreibungsrechtliche
Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (vgl. Carigiet/Koch,
a.a.O, Rz 518 und Rz 521). Die Bemessung des Unterhaltsbeitrages richtet sich gemäss
Rz 3272.03 WEL nach Rz 3492.01 ff. WEL. Lebt die unterhaltsberechtigte Person
im Ausland, muss bei der Ermittlung des gebührenden Unterhaltes das allenfalls
tiefere oder höhere Niveau der dortigen Lebenskosten berücksichtigt werden (vgl.
Carigiet/Koch, a.a.O, Rz 519; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
P 12/04 vom 14. September 2005 E. 4.2 f.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5545/2013 vom 1. Juli 2014 E. 5.3; Urteil des
Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 3.a).
3.5.4
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin im fraglichen
Zeitraum (Oktober bis Dezember 2024) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.--,
betraglich der IV-Kinderrente entsprechend, als Ausgabe anerkannt. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der Betrag sei zu tief, kann ihm nicht gefolgt
werden. Zunächst gilt es zu beachten, dass es an einer richterlichen,
behördlichen oder vertraglichen Festsetzung des Unterhaltsbetrages und auch an
einer betraglichen Konkretisierung mangelt (vgl. zu diesem Erfordernis Erwägung
3.5.2
hiervor). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich ein
Kindesunterhaltsbeitrag vom Beschwerdeführer geschuldet wird, so kann der
bislang berücksichtigte Betrag von Fr. 528.-- keinesfalls als zu tief erachtet
werden. Denn bislang wurde ausser Acht gelassen, dass die Lebenskosten in Lima
(Peru) bedeutend tiefer als in der Schweiz sind.
3.5.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte
nunmehr in der Beschwerdeantwort im Sinne einer
"Angemessenheitskontrolle" (vgl. Erwägung 3.5.3. hiervor) – ausgehend
von Schweizer Verhältnissen – einen Existenzbedarf der Tochter des
Beschwerdeführers von Fr. 11'232.-- pro Jahr. Dabei ging sie wie folgt vor: Mangels
Angaben zum tatsächlichen Bedarf berücksichtigte sie zunächst einen Grundbedarf
von Fr. 4'800.-- (12 x Fr. 400.--; gemäss den Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG;
SR 281.1], Fassung vom 21. Oktober 2009). Darüber hinaus wurde ein
Mietzinsanteil von Fr. 4'465.-- veranschlagt (entsprechend 20 % des jährlichen Mietzinsmaximums
von Fr. 22'320.-- im 2025 für zwei Personen [WEL Rz 3493.02 resp. Anhang 5.2.
WEL]). Schliesslich wurde ein Betrag von Fr. 1'938.-- (entsprechend der
kantonalen Durchschnittsprämie 2025; gemäss WEL Anhang 5.3.) beachtet. Der so
ermittelte Existenzbedarf von Fr. 11'232.-- passte die Beschwerdegegnerin schliesslich
an die Kaufkraft in Lima/Peru an, woraus sich ein angepasster Betrag von Fr. 3'736.--
pro Jahr bzw. Fr. 312.-- pro Monat ergab. Des Weiteren stellte die
Beschwerdegegnerin in Aussicht, den Unterhaltsbeitrag inskünftig auf diesen
Betrag zu begrenzen (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort).
3.5.6
Ob dieser grundsätzlich
stimmigen Bedarfsberechnung im Detail gefolgt werden kann, braucht an dieser
Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch
zuzustimmen, dass der bislang im Rahmen der EL-Berechnung berücksichtigte
Unterhaltsbeitrag von Fr. 528.-- zu hoch und nicht – wie vom
Beschwerdeführer gerügt – zu tief erscheint.
3.6
Da es auch ansonsten keine Anhalte
für eine fehlerhafte Ermittlung des EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab
Oktober bis Dezember 2024 gibt, kann daher zusammenfassend festgehalten
werden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 (AB 1),
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 (AB 4), zu Recht für
Oktober 2024 einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers von Fr. 1'532.-- und für
November und Dezember 2024 einen EL-Anspruch von Fr. 1'627.-- errechnet hat. Da
der Beitrag an die Krankenkasse (Fr. 546.--) direkt dieser zu überweisen ist
(vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor), erscheint namentlich auch der ermittelte
Überweisungsbetrag von Fr. 986.-- resp. Fr. 1'081.-- als rechtens.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: