EL.2024.12
Mietzinsabzug
2. Juli 2025Deutsch25 min
Töchtern, B____ (geboren [...]) und C____ (geboren [...]). Per 1. September 2023
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2.
Juli 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Christina
Reinhardt, Advokatin, Falknerstrasse 8, 4001 Basel
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.12
Einspracheentscheid vom 22.
November 2024
Mietzinsabzug
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren 1970, ist Vater von zwei
Töchtern, B____ (geboren [...]) und C____ (geboren [...]). Per 1. September 2023
wurde ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, nebst
Kinderrente für Tochter B____ (Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26.
April 2024). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe
Basel-Stadt zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (vgl. das
Schreiben des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom 17. Mai 2024). Das
ASB traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde auch eine
Unterhaltsvereinbarung mit der Kindsmutter angefordert (vgl. das Schreiben vom
18. Juni 2024). Da ein solcher nicht existierte, wurde der Beschwerdeführer
dazu aufgefordert, den Unterhaltsbeitrag durch die KESB oder das Gericht
festlegen zu lassen (Schreiben des ASB vom 16. Juli 2024). Mit Schreiben
vom 23. September 2024 teilte der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer dem ASB mit, zur Klärung der Regelung des Unterhalts der bei
ihm lebenden Kinder sei jetzt das Zivilgericht Basel-Stadt eingeschaltet.
b) Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Antwortbeilage [AB]
1; Beschwerdebeilage [BB] 2) sprach das ASB dem Beschwerdeführer ab September
2023 EL und Beihilfen (BH) zu. In der Berechnung wurde dabei unter anderem ein
Mietzinsanteil für Tochter C____ berücksichtigt, mithin der als Ausgabe zu
berücksichtigende Mietzins um einen Drittel gekürzt. Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 5. November 2024 Einsprache. Er machte geltend, es sei
keine Mietzinsaufteilung (Abzug von einem Drittel Mietanteil für Tochter C____)
vorzunehmen und es seien ihm entsprechend höhere Ergänzungsleistungen auszurichten
(vgl. AB 2, BB 3).
c) Mit Verfügung vom 12. November 2024 (BB 7) nahm das
ASB rückwirkend ab September 2023 eine Neuberechnung des EL-Anspruches des
Beschwerdeführers vor und bezog Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 325.--
in die Berechnung ein (vgl. die Berechnungsblätter), was zu einer Rückforderung
führte.
d) Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2024 (AB 3; BB
3) wies das ASB die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1. Oktober
2024 erhobene Einsprache ab.
e) Am 26. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache
gegen die Verfügung des ASB vom 12. November 2024 (BB 8). Er beantragte, es sei
die Verfügung vom 12. November 2024 vollständig aufzuheben und die Auszahlung
der EL und BH an ihn zumindest in der Höhe, wie sie am 1. Oktober 2024
verfügt wurde, unverzüglich wiederaufzunehmen.
f) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 teilte der
Beschwerdeführer dem ASB mit, das Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt sei
mit einer genehmigten Vereinbarung abgeschlossen worden. Gemäss dieser Vereinbarung
beziehe und behalte er die Kinderrente und bezahle damit Kost und Logis und
Krankenkassenprämie. Die Kindsmutter beziehe und behalte die Ausbildungszulage
und komme damit auch für gewisse Kosten (u.a. Aufenthalt in ihrem Haushalt) auf.
Der Eingabe legte er den entsprechenden Entscheid des Zivilgerichtes (inklusive
Vereinbarung) bei (vgl. BB 5).
Erwägungen
II.
a) Am 23. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende
Anträge: (1.) Es sei ihm in Abänderung des Einspracheentscheids vom 22.
November 2024 ab September 2023 bis Dezember 2023 eine monatliche EL von Fr. 672.--
und ab Januar 2024 bis auf Weiteres von Fr. 1'168.-- nebst der
vollständigen Prämienverbilligung und der BH zuzusprechen. (2.) Es sei ihm im
Beschwerdeverfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 (Replikbeilage
[BB 10]) berechnet das ASB (im Folgenden Beschwerdegegnerin) die EL des
Beschwerdeführers ab Januar 2025 neu. Dabei wird unter anderem weiterhin ein
Mietzinsanteil für Tochter C____ berücksichtigt und die Ausbildungszulage von
Fr. 325.-- für B____ angerechnet (vgl. das Berechnungsblatt). Gegen diese
Verfügung erhebt der Beschwerdeführer pro forma ebenfalls Einsprache (Eingabe
vom 15. Januar 2025; Replikbeilage [BB 11]). Das Verfahren wird bis zum
Vorliegen eines Entscheides im Beschwerdeverfahren gegen den
Einspracheentscheid vom 22. November 2024 sistiert (vgl. Replikbeilage [BB 12]).
c) In einer weiteren Verfügung vom 14. Januar 2025 und mit
Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 (Replikbeilage [BB 9]) nimmt die
Beschwerdegegnerin rückwirkend ab September 2023 eine Neuberechnung der EL des
Beschwerdeführers vor. Dabei wird weiterhin der Mietzinsanteil für Tochter C____
berücksichtigt. Die Ausbildungszulage wird jedoch nicht mehr miteinbezogen
resp. als Einnahme angerechnet (vgl. die Berechnungsblätter; siehe auch die
Aktennotiz EL, Eintrag vom 9. Januar 2025).
d) Gestützt auf einen Verrechnungsantrag der
Ausgleichskasse vom 20. Januar 2025 (vgl. Duplikbeilage 1) nimmt die
Beschwerdegegnerin schliesslich nochmals rückwirkend ab September 2023 eine
Neuberechnung der EL des Beschwerdeführers vor. Es werden der Berechnung die
gemeldeten höheren Rentenbeträge (IV-Rente Beschwerdeführer und Kinderrente B____)
zugrunde gelegt, was eine Rückforderung nach sich zieht (Verfügung vom 4.
Februar 2025, inklusive Berechnungsblätter [AB 4] resp. Duplikbeilage 2).
Unberücksichtigt
bleibt dabei, dass im Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse (Duplikbeilage 1) für
den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 30. Juni 2024 auch eine Kinderrente
für C____ angeführt ist. Der Beschwerdeführer erhebt auch gegen diese Verfügung
Einsprache (vgl. Replikbeilage [BB 14]).
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort
vom 27. Februar 2025 die Abweisung der gegen den Einspracheentscheid vom
22.
November 2024 gerichteten Beschwerde.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März
2025.
wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur.
Christina Reinhardt bewilligt.
g) Mit Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 13.
März 2025 wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von September 2023 bis
Juni 2024 eine IV-Kinderrente für Tochter C____ zugesprochen (Replikbeilage [BB
15]).
h) Mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 18. März
2025.
(Replikbeilage [BB 16] resp. Duplikbeilagen 3 und 4) korrigiert die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. Februar 2025 (Gutheissung der
Einsprache) und es wird im Rahmen einer rückwirkenden Neuberechnung der EL im
Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 30. Juni 2024 C____ in die Berechnung der
EL des Beschwerdeführers miteinbezogen.
i) Mit Replik vom 2. April 2025 beantragt der
Beschwerdeführer Folgendes: (1.) Es sei die Beschwerde betreffend die
Ergänzungsleistungen im Zeitraum September 2023 bis und mit Juni 2024 als
gegenstandslos geworden abzuschreiben und es sei ihm für Juli 2024 bis Dezember
2024.
eine monatliche EL von Fr. 1'316.-- sowie ab Januar 2025 von Fr. 1'314.--
zuzusprechen, jeweils nebst der vollständigen Prämienverbilligung und der BH.
(2.) Es sei ihm im Beschwerdeverfahren der Kostenerlass mit der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. (3.) Unter
o/e-Kostenfolge. (4.) Es seien die Parteien für eine mündliche Verhandlung
vorzuladen.
j) Die Beschwerdegegnerin schliesst sich mit Duplik vom
29.
April 2025 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abschreibung des Verfahrens
betreffend den Zeitraum von September 2023 bis Juni 2024 an. Im Übrigen wird
weiterhin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Da in der
Verfügung vom 18. März 2025 C____ für den Zeitraum von September 2023
bis Juni 2024 in die EL-Berechnung ihres Vaters eingeschlossen sei, sei die
Frage nach einer Mietzinsaufteilung für diesen Zeitraum obsolet geworden. Ab
Juli 2024 sei hingegen weiterhin eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.
k) Am 14. Mai 2025 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht einen Auszug aus dem zwischen C____ (Untermieterin) und D____ resp. E____
(Vermieter) abgeschlossenen Untermietvertrag (Mietbeginn: 18. April 2025) zukommen
(BB 17, 18).
l) In der Folge verzichtet die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 10. Juni 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 24. Juni 2025 resp. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli
2025.
[BB 20]) ab Mai 2025 auf die Berücksichtigung des Mietzinsanteils für
C____.
m) Am 12. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
und das Sozialversicherungsgericht wissen, dass ihm mit Entscheid vom 30. Mai
2025.
ab Februar 2023 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung zugesprochen
wurde.
n) Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu mit Eingabe
vom 24. Juni 2025. Sie macht geltend, man rechne mit Verfügung vom 24. Juni
2025.
(vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 24. Juni 2025; Beilage zur Eingabe des
Beschwerdeführers vom 1. Juli 2025 [BB 21]) die Rente der Deutschen
Rentenversicherung vorläufig ab Juli 2025 (mit dem Umrechnungskurs der
Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2025) an.
III.
a) Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 verzichtet der
Beschwerdeführer auf die in seiner Replik (Ziff. 4.) beantragte Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung. Lic. iur. Christina Reinhardt reicht am 1.
Juli 2025 eine Honorarnote (BB 23) ein.
b) Am 2. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 22.
November 2024 (AB 3), mit welchem die Verfügung vom 1. Oktober 2024 (AB 1)
bestätigt wurde. Allerdings gilt es zu beachten, dass sich die
Beschwerdegegnerin aufgrund diverser – zwischenzeitlich eingetretener –
Sachverhaltsänderungen und neu gewonnener Erkenntnisse zu mehreren
Neuberechnungen veranlasst sah. So trug sie der Tatsache, dass für C____ ab
September 2023 bis Juni 2024 ein Kinderrentenanspruch zugestanden worden war,
schliesslich dadurch Rechnung, dass C____ in diesem Zeitraum in die
EL-Berechnung des Beschwerdeführers miteinbezogen wurde (Verfügung und
Einspracheentscheid vom 18. März 2025; Beschwerdebeilage 16 [Replikbeilage]
resp. Duplikbeilagen 3 und 4). Bezogen auf diesen Zeitraum ist die Beschwerde
daher unbestrittenermassen gegenstandslos geworden (vgl. diesbezüglich auch die
Replik resp. die Duplik). Aktenkundig ist schliesslich auch, dass Tochter C____
im April 2025 aus dem gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers ausgezogen
ist, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (Beilage 2
zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025)
ab Mai 2025
auf die Berücksichtigung eines Mietzinsanteils für C____ verzichtet.
2.2
Umstritten und zu prüfen ist daher vorliegend noch die Mietzinsaufteilung
(Berücksichtigung eines Mietzinsanteiles für C____) ab Juli 2024 (bis April
2025).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Verbleib der
Töchter in der Wohnung bis zum Abschluss der Erstausbildung gelte als Naturalunterhalt,
welchen er ohne Entgelt auch über die Mündigkeit hinaus aufgrund von Art. 277 Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 2007 (ZGB; SR 210)
zur Verfügung stellen müsse und trotz Rentnerstatus und EL-Bezug bis zum
Abschluss der Erstausbildung zur Verfügung stellen könne. In Anbetracht der somit
anzunehmenden zivilrechtlichen Unterhaltspflicht sei daher praxisgemäss von
einer Mietzinsaufteilung abzusehen (vgl. S. 5 der Beschwerde; siehe auch S. 6
der Replik).
3.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, eine
EL-beziehende Person habe gemäss der einschlägigen Rechtsprechung aufgrund der
finanziellen Verhältnisse gegenüber ihrem volljährigen Kind per se keine
Unterhaltspflicht. Daher sei die Mietzinsaufteilung ab Juli 2024 (bis zum
Auszug von C____) rechtens (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort und S. 2 der
Duplik; siehe auch den Einspracheentscheid).
4.
4.1
Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf
eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit.
c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]),
sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen
übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und
Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301) geregelt. Der Anspruch auf kantonale BH richtet sich nach § 14 EG/ELG.
4.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von
Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden
zusammengerechnet; dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im selben
Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 ELG sieht
bei der EL-Berechnung einen Einbezug somit lediglich der rentenberechtigten
oder an der Rente beteiligten, d.h. einen Anspruch auf eine Kinderrente
begründenden Kinder vor (BGE 147 V 441, 443 E. 3.2). Kinder, welche diese
Voraussetzung nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser
Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).
4.3
Vorliegend ist daher, was unbestritten ist, C____ von September 2023
bis Juni 2024 in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers einzubeziehen (vgl. bereits
Erwägung 2.1. hiervor).
5.
5.1
5.1.1
Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei zu Hause lebenden
Personen u.a. auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Gemäss Art. 16c Abs. 1 Satz 1 ELV
ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind. Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom
anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der
Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2).
5.1.2
Da Tochter C____ ab Juli 2024 nicht in die EL-Berechnung
einzubeziehen ist, stellt sich ab diesem Zeitpunkt die Frage nach der
Mietzinsaufteilung, dies bis zu ihrem Auszug beim Vater im April 2025 (vgl. Erwägung
2.1
hiervor).
5.1.3
In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich
auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die
Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a.
die Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2024 vom 4. November 2024 E. 4. und
9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie
der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.).
5.2
Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich"
zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2
von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll
verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen
haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305
E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022
vom 23. November 2022 E. 5.2.). So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann
angenommen werden, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf
einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 304 E.
3.2.2.; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2024 vom 4. November
2024.
E. 4. und 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2. sowie das
Urteil des EVG P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2.b).
5.3
5.3.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es
könne in Anbetracht des EL-Bezuges – gemäss der einschlägigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts – keine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine
erwachsene Tochter C____ angenommen werden. Daher könne auch nicht von einer
Mietzinsaufteilung abgesehen werden (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort
und S. 2 der Duplik; siehe auch den Einspracheentscheid).
5.3.2
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Argumentation auf die
Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von geleisteten Unterhaltsbeiträgen im
Rahmen der EL-Berechnung. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht
stellte im Urteil vom 25. April 1991 i.Sa. E.S. (publiziert in ZAK
7/8/1991, S. 323 f.), auf das sich die Beschwerdegegnerin u.a. bezieht, in
Bezug auf abzugsfähige (geleistete) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (vgl.
Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG) unter anderem klar, da E.S. EL beanspruchen könne,
sei das Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner 25-jährigen Tochter
aufgrund der finanziellen Verhältnisse aus Zumutbarkeitsgründen zu verneinen.
Allfällige der Tochter gewährte Beiträge könnten daher im Rahmen der
EL-Berechnung nicht als abziehbare Auslagen berücksichtigt werden (E. 2.b).
5.3.3
In Erwägung 5.2. des Urteils 9C_396/2018 vom 20.
Dezember 2018 (f.) hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: Da der
Beschwerdeführer eine Altersrente der AHV und EL beziehe, erscheine es
fraglich, ob unter diesen Umständen von ihm verlangt werden könne, volljährigen
Kindern in Ausbildung weiterhin Unterhalt zu leisten ("Dès lors que le
recourant est au bénéfice d'une rente de vieillesse de l'AVS et de prestations
complémentaires à l'AVS, il paraît effectivement douteux, en pareilles
circonstances, qu'on puisse exiger de sa part la poursuite de l'entretien
d'enfants majeurs en formation"). Da der Beschwerdeführer die
erforderlichen und zumutbaren Schritte nicht innerhalb der ihm hierfür
gesetzten angemessenen Frist unternommen habe, habe das erstinstanzliche
Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es im Lichte der wirtschaftlichen Situation
des Beschwerdeführers abgelehnt habe, die Unterhaltsbeiträge für seine
volljährigen Töchter ab dem 1. August 2017 als Ausgaben
bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ("Comme
le recourant n'a pas entrepris les démarches requises et exigibles dans le
délai raisonnable qui lui avait été imparti à cet effet, les premiers juges
n'ont pas violé le droit fédéral en refusant, à la lumière de la situation
économique du recourant, de tenir compte des contributions d'entretien pour ses
filles majeures à titre de dépenses dans le calcul des prestations
complémentaires à compter du 1er août 2017").
5.3.4
Diese Rechtsprechung wurde unlängst vom Bundesgericht im Urteil
8C_563/2024 vom 14. Februar 2025 (f.) bestätigt. Es stellte in Erwägung 3.2.
Folgendes klar: Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG bezwecke
diese Bestimmung den Ausgleich eines erhöhten Lebensbedarfs aufgrund von
Unterhaltspflichten ("Selon la jurisprudence afférente à l'art. 10 al. 3 let. e LPC, cette disposition a pour but de compenser des
besoins vitaux accrus en raison d'obligations alimentaires"). Die Organe der Ergänzungsleistungen seien an die rechtskräftigen
Entscheide des Zivilrichters über Unterhaltsbeiträge gebunden, sei es, dass er
eine Vereinbarung genehmigt oder die Beiträge selbst festsetze ("Les
organes des prestations complémentaires sont liés par les décisions ayant force
de chose jugée que le juge civil a rendues en matière de contributions
d'entretien, que ce soit en homologuant une convention ou en fixant lui-même
les contributions"). Komme die Verwaltung jedoch nach angemessener
Prüfung zum Schluss, dass der Bezüger von EL im Verhältnis zu seinen
finanziellen Möglichkeiten zu hohe Beiträge bezahlen müsse, habe sie ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Änderung des
Zivilgerichtsurteils anzusetzen ("Toutefois, si l'administration
parvient, après un examen approprié, à la conclusion que le bénéficiaire de
prestations complémentaires doit payer des contributions trop élevées par
rapport à ses possibilités financières, elle doit lui fixer un délai approprié
pour introduire une demande en modification du jugement civil").
Gemäss Ziff. 3271.02 der bundesrechtskonformen Wegleitung des BSV über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) müsse die EL-Stelle bei einer
erheblichen und dauerhaften Verschlechterung der finanziellen Situation des
EL-Bezügers verlangen, dass diese oder dieser eine Änderung des
Scheidungsurteils oder der Konvention beantragt ("Selon le ch. 3271.02 des directives de
l'OFAS concernant les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI (DPC), qui
sont conformes au droit fédéral, si la situation financière du bénéficiaire de
PC vient à se péjorer de manière conséquente et durable, l'organe PC doit
exiger de celui-ci qu'il sollicite une modification du jugement de divorce ou
de la convention conclue entre les parties"). Der EL-Bezüger müsse schriftlich über die in Ziff. 3271.03
genannten Folgen informiert werden. Gemäss Ziff. 3271.03 WEL treffe die
EL-Stelle einen Entscheid auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen, wenn
der Versicherte dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachkommt;
sie könne einen entsprechenden Betrag von null Franken festlegen ("Le
bénéficiaire de PC doit être averti par écrit des conséquences indiquées au ch.
3271.03
Le ch. 3271.03 DPC prévoit que si l'assuré ne
se conforme pas à cette exigence dans les trois mois, l'organe PC prend une
décision sur la base du dossier existant; il est en droit de prévoir un montant
correspondant de zéro franc.").
5.4
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Argumentation der
Beschwerdegegnerin hauptsächlich ein, die angesprochene Rechtsprechung betreffe
lediglich den Geldunterhalt. Es bestehe jedoch ein Unterschied zwischen
Natural- und Geldunterhalt. Er sei gemäss Art. 277 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur
Erbringung von Naturalunterhalt verpflichtet; dies spreche gegen eine
Mietzinsaufteilung (vgl. S. 5 der Replik; siehe auch Erwägung 3.1. hiervor).
Seiner Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt
werden.
5.5
5.5.1
Gemäss Art. 276 ZGB wird der Kindesunterhalt durch Pflege,
Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein
jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes
und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in
dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem
Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Der
Unterhaltsanspruch des Kindes nach Art. 276 ZGB umfasst auch den Anspruch
auf Unterkunft, welche auch dann zu gewähren ist, wenn dem Kind die Aufnahme
einer Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann (BGE 130 V 263, 268 E. 5.3.).
5.5.2
Gestützt auf Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern
bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene
Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen
zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).
5.5.3
Im Unterhaltsrecht wird – wie sich insb. aus Art. 276
ZGB ergibt (vgl. Erwägung 5.3.1. hiervor) – zwischen Geld- und Naturalunterhalt
unterschieden. Naturalunterhalt beinhaltet die Gewährung von Pflege und
Erziehung (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom
14.
Mai 2021 E. 5.3). Es handelt sich um die nicht finanziellen
Bedürfnisse des Kindes (vgl. Fabia Nyffeler,
Der Volljährigenunterhalt, Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, in:
Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz [AISUF],
Band Nr. 433, 2023, Rz 40, S. 21). Nicht um Naturalunterhalt handelt es sich
gemäss Lehre bei der Gewährung von Kost und Logis (vgl. Fabia Nyffeler, a.a.O., Rz 40, S. 21 f.).
5.5.4
Der Naturalunterhalt im Sinne von Pflege und Erziehung entfällt
bei Volljährigkeit des Kindes, zumal dieses nicht mehr auf die Betreuung durch
die Eltern angewiesen ist, weshalb sich die Pflicht, es zu unterstützen auf
einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt konzentriert (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.3). Es
kann zwar durchaus sein, dass derjenige Elternteil, bei welchem das Kind wohnt,
auch nach dem 18. Geburtstag noch Naturalleistungen erbringt; indes erfolgt
dies nicht mehr aufgrund einer Rechtspflicht und ist umgekehrt das Kind auch
nicht mehr residenz- oder gehorsamspflichtig (vgl. BGE 147 III 265, 291 f.
E. 8.5). Das volljährige Kind hat denn auch keinen Anspruch, bei den Eltern beherbergt zu werden (vgl.
Nyffeler, a.a.O, Rz 38, S. 20).
5.6
Von Gesetzes wegen besteht daher keine Pflicht des (EL beziehenden) Beschwerdeführers,
seine volljährige Tochter C____ gratis bei sich wohnen zu lassen. Er ist nicht
verpflichtet, ihr unentgeltlich Kost und Logis zu gewähren. Eine derartige
Unterhaltspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. diesbezüglich auch das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2021 [Nr. 200 20
574] E. 3.1.2.).
5.7
Vorliegend existiert auch keine "richterlich, behördlich oder
vertraglich festgesetzte Unterhaltspflicht". Namentlich lässt sich eine
solche nicht aus der Vereinbarung vom 10. Dezember 2024, die vom Zivilgericht
mit Urteil vom 10. Dezember 2024 genehmigt wurde, herleiten. Darin
wurden im Wesentlichen die Betreuung resp. der Unterhalt der minderjährigen
Tochter B____ geregelt. Namentlich wurde Folgendes abgemacht: "Die Eltern
stellen fest, dass die Mutter dem Vater keine Unterhaltsbeiträge für Tochter B____
schuldet und der Vater für deren Unterhalt während des Aufenthaltes bei ihm
selbst sowie die Krankenkassenprämien aufzukommen hat. Die Mutter bezahlt weiterhin
die Kinderzulagen für B____ und darf sie vollumfänglich für die bei der Mutter
anfallenden Unterhaltskosten von B____ verwenden. Der Vater bezieht weiterhin
die Kinderinvalidenrente für B____ und darf sie vollumfänglich für die beim
Vater anfallenden Unterhaltskosten von B____ verwenden." (Ziff. 5.). Des
Weiteren wurde bestimmt: "Die Eltern sind sich darin einig, dass der
Unterhalt der Tochter C____ analog wie derjenige der Tochter B____ geregelt
werden soll." (Ziff. 7.). Ziff. 7 der vom Zivilgericht genehmigten
Vereinbarung erscheint jedoch unklar. Insbesondere lässt sich daraus keine
Beschränkung auf den Abschluss der Ausbildung entnehmen. Auch wurde die
finanzielle und persönliche Situation von C____ nicht aufgenommen. Im Übrigen
wurde die infrage stehende Vereinbarung vom Zivilgericht erst am 10. Dezember
2024.
genehmigt, mithin in einem Zeitpunkt, als die EL-Verfügung vom 1. Oktober
2024.
bereits erlassen worden war. Insoweit liesse sich auch keine Änderung der
genehmigten Vereinbarung erreichen resp. die Gewährung einer Übergangsfrist zur
Einreichung eines Gesuches um Änderung (vgl. dazu Rz 3271.02 WEL; siehe
auch die in Erwägung 5.3.4. zitierte Rechtsprechung) liesse sich nicht
umsetzen.
5.3.7
Unklar erscheint im Übrigen auch, ob sich C____ (ungeachtet der
beim Erwachsenenunterhalt massgebenden finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers resp. der finanziellen Zumutbarkeit der Unterstützung) in der
fraglichen Zeit in einer Ausbildung befunden hat, die eine entsprechende
zivilrechtliche Unterstützungspflicht nach sich zu ziehen vermag. Der
Beschwerdeführer führt an, C____ habe im Sommer 2024 die Matura gemacht und
befinde sich derzeit (in der fraglichen Zeit) in einer Zwischenphase mit
Praktikum am F____ und mit Gelegenheitsarbeit als Garderobiere in der G____,
bis sie ein Studium an einer anerkannten Schauspielschule aufnehmen könne (vgl.
S. 4 der Beschwerde und S. 5 f. der Replik; vgl. auch die E-Mail von C____ vom
4.
November 2024 [Beschwerdebeilage 3]). Die zivilrechtliche Betrachtungsweise
ist nicht deckungsgleich mit der sozialversicherungsrechtlichen. Wie der
familienrechtlichen Literatur zu entnehmen ist, besteht eine Unterhaltspflicht
grundsätzlich auch während der üblichen, unfreiwilligen Wartezeiten zwischen
zwei Ausbildungsgängen (z.B. nach Abschluss der Maturität bis zum
Studienbeginn) oder nach Nichtbestehen einer Prüfung bis zum nächstmöglichen
Wiederholungstermin fort. Auch Zulassungsprüfungen können dazu führen, dass die
Ausbildung vorübergehend und unverschuldet nicht aufgenommen werden kann.
Gleiches gilt, wenn das Kind trotz zumutbarer Anstrengungen nicht nahtlos einen
Ausbildungsplatz findet (vgl. Fabia Nyffeler,
a.a.O., Rz 491, S. 229 f.). Bei sog. freiwilligen Unterbrüchen ruht
hingegen regelmässig die Unterhaltspflicht der Eltern während der Dauer des
Unterbruches bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung. Allerdings gilt es jeweils auch
die Dauer und den Grund der freiwilligen Unterbrechung zu berücksichtigen (vgl.
implizit Fabia Nyffeler, a.a.O.,
Rz 492 ff., S. 231 ff.). Es bestehen somit im Zusammenhang mit dem
Ausbildungsunterhalt (vgl. zu diesem Begriff u.a. BGE 132 III 97, 102 E. 2.3) diffizile,
im Einzelfall zu klärende Abgrenzungsfragen. Vorliegend ist eher von einem
freiwilligen Unterbruch auszugehen. Von der Tochter werden in ihrer E-Mail vom
4.
November 2024 (Beschwerdebeilage 3) das Mitwirken in einer
Theaterproduktion, die schwierigen Aufnahmebedingungen bzw. die grosse
Konkurrenz für die Schauspielausbildung und Zeit in [...] als Gründe genannt
für den Unterbruch. Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers
als EL-Bezüger kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer
Unterhaltspflicht ausgegangen werden.
5.8
Das Fehlen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht muss dazu
führen, dass auch im Zusammenhang mit der EL-Berechnung eine Ausnahme von der
Mietzinsaufteilung abzulehnen ist. Zu diesem Schluss gelangte im Übrigen auch
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 12. Januar 2021
(Nr. 200 20 574), auf welches an dieser Stelle ergänzend verwiesen werden kann.
Darin wurde explizit klargestellt, angesichts des EL-Bezugs treffe die
Beschwerdeführerin keine Pflicht, den Sohn kostenfrei bei sich aufzunehmen bzw.
weiterhin für seinen Unterhalt zu sorgen; d.h. die Beschwerdeführerin sei
gegenüber ihrem volljährigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn nicht
unterhaltspflichtig. Vielmehr sei von freiwillig erbrachten
Unterhaltsleistungen auszugehen, welche nicht als Ausgaben anzuerkennen seien
(vgl. E. 3.1.2.). Dies führte dazu, dass das Gericht auch eine Mietzinsaufteilung
als rechtens erachtete (vgl. ebenfalls Erwägung 3.1.2.).
5.9
Aus all dem folgt, dass ab Juli 2024 (bis April 2025) im Rahmen der
Berechnung der EL des Beschwerdeführers eine Mietzinsaufteilung, so wie von der
Beschwerdegegnerin praktiziert, vorzunehmen ist.
6.
6.1
Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2024
(AB 3; BB 3) erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich nicht als
gegenstandslos geworden erweist.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist seiner
Vertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht praxisgemäss im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr.
3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in
Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen, womit ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie
sich nicht als gegenstandslos geworden erweist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Lic. iur. Christina Reinhardt, Advokatin, wird
ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- (8.1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: