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Entscheid

EL.2024.12

Mietzinsabzug

2. Juli 2025Deutsch25 min

Töchtern, B____ (geboren [...]) und C____ (geboren [...]). Per 1. September 2023

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. W. Rühl, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Christina

Reinhardt, Advokatin, Falknerstrasse 8, 4001 Basel

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.12

Einspracheentscheid vom 22.

November 2024

Mietzinsabzug

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer, geboren 1970, ist Vater von zwei

Töchtern, B____ (geboren [...]) und C____ (geboren [...]). Per 1. September 2023

wurde ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, nebst

Kinderrente für Tochter B____ (Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26.

April 2024). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe

Basel-Stadt zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet (vgl. das

Schreiben des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt [ASB] vom 17. Mai 2024). Das

ASB traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich wurde auch eine

Unterhaltsvereinbarung mit der Kindsmutter angefordert (vgl. das Schreiben vom

18. Juni 2024). Da ein solcher nicht existierte, wurde der Beschwerdeführer

dazu aufgefordert, den Unterhaltsbeitrag durch die KESB oder das Gericht

festlegen zu lassen (Schreiben des ASB vom 16. Juli 2024). Mit Schreiben

vom 23. September 2024 teilte der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer dem ASB mit, zur Klärung der Regelung des Unterhalts der bei

ihm lebenden Kinder sei jetzt das Zivilgericht Basel-Stadt eingeschaltet.

b) Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Antwortbeilage [AB]

1; Beschwerdebeilage [BB] 2) sprach das ASB dem Beschwerdeführer ab September

2023 EL und Beihilfen (BH) zu. In der Berechnung wurde dabei unter anderem ein

Mietzinsanteil für Tochter C____ berücksichtigt, mithin der als Ausgabe zu

berücksichtigende Mietzins um einen Drittel gekürzt. Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 5. November 2024 Einsprache. Er machte geltend, es sei

keine Mietzinsaufteilung (Abzug von einem Drittel Mietanteil für Tochter C____)

vorzunehmen und es seien ihm entsprechend höhere Ergänzungsleistungen auszurichten

(vgl. AB 2, BB 3).

c) Mit Verfügung vom 12. November 2024 (BB 7) nahm das

ASB rückwirkend ab September 2023 eine Neuberechnung des EL-Anspruches des

Beschwerdeführers vor und bezog Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 325.--

in die Berechnung ein (vgl. die Berechnungsblätter), was zu einer Rückforderung

führte.

d) Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2024 (AB 3; BB

3) wies das ASB die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1. Oktober

2024 erhobene Einsprache ab.

e) Am 26. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache

gegen die Verfügung des ASB vom 12. November 2024 (BB 8). Er beantragte, es sei

die Verfügung vom 12. November 2024 vollständig aufzuheben und die Auszahlung

der EL und BH an ihn zumindest in der Höhe, wie sie am 1. Oktober 2024

verfügt wurde, unverzüglich wiederaufzunehmen.

f) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 teilte der

Beschwerdeführer dem ASB mit, das Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt sei

mit einer genehmigten Vereinbarung abgeschlossen worden. Gemäss dieser Vereinbarung

beziehe und behalte er die Kinderrente und bezahle damit Kost und Logis und

Krankenkassenprämie. Die Kindsmutter beziehe und behalte die Ausbildungszulage

und komme damit auch für gewisse Kosten (u.a. Aufenthalt in ihrem Haushalt) auf.

Der Eingabe legte er den entsprechenden Entscheid des Zivilgerichtes (inklusive

Vereinbarung) bei (vgl. BB 5).

Erwägungen

II.

a) Am 23. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende

Anträge: (1.) Es sei ihm in Abänderung des Einspracheentscheids vom 22.

November 2024 ab September 2023 bis Dezember 2023 eine monatliche EL von Fr. 672.--

und ab Januar 2024 bis auf Weiteres von Fr. 1'168.-- nebst der

vollständigen Prämienverbilligung und der BH zuzusprechen. (2.) Es sei ihm im

Beschwerdeverfahren der Kostenerlass mit der Unterzeichnenden als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)

Mit Verfügung vom 2. Januar 2025 (Replikbeilage

[BB 10]) berechnet das ASB (im Folgenden Beschwerdegegnerin) die EL des

Beschwerdeführers ab Januar 2025 neu. Dabei wird unter anderem weiterhin ein

Mietzinsanteil für Tochter C____ berücksichtigt und die Ausbildungszulage von

Fr. 325.-- für B____ angerechnet (vgl. das Berechnungsblatt). Gegen diese

Verfügung erhebt der Beschwerdeführer pro forma ebenfalls Einsprache (Eingabe

vom 15. Januar 2025; Replikbeilage [BB 11]). Das Verfahren wird bis zum

Vorliegen eines Entscheides im Beschwerdeverfahren gegen den

Einspracheentscheid vom 22. November 2024 sistiert (vgl. Replikbeilage [BB 12]).

c) In einer weiteren Verfügung vom 14. Januar 2025 und mit

Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 (Replikbeilage [BB 9]) nimmt die

Beschwerdegegnerin rückwirkend ab September 2023 eine Neuberechnung der EL des

Beschwerdeführers vor. Dabei wird weiterhin der Mietzinsanteil für Tochter C____

berücksichtigt. Die Ausbildungszulage wird jedoch nicht mehr miteinbezogen

resp. als Einnahme angerechnet (vgl. die Berechnungsblätter; siehe auch die

Aktennotiz EL, Eintrag vom 9. Januar 2025).

d) Gestützt auf einen Verrechnungsantrag der

Ausgleichskasse vom 20. Januar 2025 (vgl. Duplikbeilage 1) nimmt die

Beschwerdegegnerin schliesslich nochmals rückwirkend ab September 2023 eine

Neuberechnung der EL des Beschwerdeführers vor. Es werden der Berechnung die

gemeldeten höheren Rentenbeträge (IV-Rente Beschwerdeführer und Kinderrente B____)

zugrunde gelegt, was eine Rückforderung nach sich zieht (Verfügung vom 4.

Februar 2025, inklusive Berechnungsblätter [AB 4] resp. Duplikbeilage 2).

Unberücksichtigt

bleibt dabei, dass im Verrechnungsantrag der Ausgleichskasse (Duplikbeilage 1) für

den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 30. Juni 2024 auch eine Kinderrente

für C____ angeführt ist. Der Beschwerdeführer erhebt auch gegen diese Verfügung

Einsprache (vgl. Replikbeilage [BB 14]).

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort

vom 27. Februar 2025 die Abweisung der gegen den Einspracheentscheid vom

22.

November 2024 gerichteten Beschwerde.

f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März

2025.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur.

Christina Reinhardt bewilligt.

g) Mit Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 13.

März 2025 wird dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von September 2023 bis

Juni 2024 eine IV-Kinderrente für Tochter C____ zugesprochen (Replikbeilage [BB

15]).

h) Mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 18. März

2025.

(Replikbeilage [BB 16] resp. Duplikbeilagen 3 und 4) korrigiert die

Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. Februar 2025 (Gutheissung der

Einsprache) und es wird im Rahmen einer rückwirkenden Neuberechnung der EL im

Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 30. Juni 2024 C____ in die Berechnung der

EL des Beschwerdeführers miteinbezogen.

i) Mit Replik vom 2. April 2025 beantragt der

Beschwerdeführer Folgendes: (1.) Es sei die Beschwerde betreffend die

Ergänzungsleistungen im Zeitraum September 2023 bis und mit Juni 2024 als

gegenstandslos geworden abzuschreiben und es sei ihm für Juli 2024 bis Dezember

2024.

eine monatliche EL von Fr. 1'316.-- sowie ab Januar 2025 von Fr. 1'314.--

zuzusprechen, jeweils nebst der vollständigen Prämienverbilligung und der BH.

(2.) Es sei ihm im Beschwerdeverfahren der Kostenerlass mit der

Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. (3.) Unter

o/e-Kostenfolge. (4.) Es seien die Parteien für eine mündliche Verhandlung

vorzuladen.

j) Die Beschwerdegegnerin schliesst sich mit Duplik vom

29.

April 2025 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abschreibung des Verfahrens

betreffend den Zeitraum von September 2023 bis Juni 2024 an. Im Übrigen wird

weiterhin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. Da in der

Verfügung vom 18. März 2025 C____ für den Zeitraum von September 2023

bis Juni 2024 in die EL-Berechnung ihres Vaters eingeschlossen sei, sei die

Frage nach einer Mietzinsaufteilung für diesen Zeitraum obsolet geworden. Ab

Juli 2024 sei hingegen weiterhin eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.

k) Am 14. Mai 2025 lässt der Beschwerdeführer dem

Gericht einen Auszug aus dem zwischen C____ (Untermieterin) und D____ resp. E____

(Vermieter) abgeschlossenen Untermietvertrag (Mietbeginn: 18. April 2025) zukommen

(BB 17, 18).

l) In der Folge verzichtet die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 10. Juni 2025 (Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin

vom 24. Juni 2025 resp. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli

2025.

[BB 20]) ab Mai 2025 auf die Berücksichtigung des Mietzinsanteils für

C____.

m) Am 12. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin

und das Sozialversicherungsgericht wissen, dass ihm mit Entscheid vom 30. Mai

2025.

ab Februar 2023 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung zugesprochen

wurde.

n) Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu mit Eingabe

vom 24. Juni 2025. Sie macht geltend, man rechne mit Verfügung vom 24. Juni

2025.

(vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 24. Juni 2025; Beilage zur Eingabe des

Beschwerdeführers vom 1. Juli 2025 [BB 21]) die Rente der Deutschen

Rentenversicherung vorläufig ab Juli 2025 (mit dem Umrechnungskurs der

Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2025) an.

III.

a) Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 verzichtet der

Beschwerdeführer auf die in seiner Replik (Ziff. 4.) beantragte Durchführung

einer mündlichen Parteiverhandlung. Lic. iur. Christina Reinhardt reicht am 1.

Juli 2025 eine Honorarnote (BB 23) ein.

b) Am 2. Juli 2025 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 22.

November 2024 (AB 3), mit welchem die Verfügung vom 1. Oktober 2024 (AB 1)

bestätigt wurde. Allerdings gilt es zu beachten, dass sich die

Beschwerdegegnerin aufgrund diverser – zwischenzeitlich eingetretener –

Sachverhaltsänderungen und neu gewonnener Erkenntnisse zu mehreren

Neuberechnungen veranlasst sah. So trug sie der Tatsache, dass für C____ ab

September 2023 bis Juni 2024 ein Kinderrentenanspruch zugestanden worden war,

schliesslich dadurch Rechnung, dass C____ in diesem Zeitraum in die

EL-Berechnung des Beschwerdeführers miteinbezogen wurde (Verfügung und

Einspracheentscheid vom 18. März 2025; Beschwerdebeilage 16 [Replikbeilage]

resp. Duplikbeilagen 3 und 4). Bezogen auf diesen Zeitraum ist die Beschwerde

daher unbestrittenermassen gegenstandslos geworden (vgl. diesbezüglich auch die

Replik resp. die Duplik). Aktenkundig ist schliesslich auch, dass Tochter C____

im April 2025 aus dem gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers ausgezogen

ist, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (Beilage 2

zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2025)

ab Mai 2025

auf die Berücksichtigung eines Mietzinsanteils für C____ verzichtet.

2.2

Umstritten und zu prüfen ist daher vorliegend noch die Mietzinsaufteilung

(Berücksichtigung eines Mietzinsanteiles für C____) ab Juli 2024 (bis April

2025).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Verbleib der

Töchter in der Wohnung bis zum Abschluss der Erstausbildung gelte als Naturalunterhalt,

welchen er ohne Entgelt auch über die Mündigkeit hinaus aufgrund von Art. 277 Abs. 2

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 2007 (ZGB; SR 210)

zur Verfügung stellen müsse und trotz Rentnerstatus und EL-Bezug bis zum

Abschluss der Erstausbildung zur Verfügung stellen könne. In Anbetracht der somit

anzunehmenden zivilrechtlichen Unterhaltspflicht sei daher praxisgemäss von

einer Mietzinsaufteilung abzusehen (vgl. S. 5 der Beschwerde; siehe auch S. 6

der Replik).

3.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, eine

EL-beziehende Person habe gemäss der einschlägigen Rechtsprechung aufgrund der

finanziellen Verhältnisse gegenüber ihrem volljährigen Kind per se keine

Unterhaltspflicht. Daher sei die Mietzinsaufteilung ab Juli 2024 (bis zum

Auszug von C____) rechtens (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort und S. 2 der

Duplik; siehe auch den Einspracheentscheid).

4.

4.1

Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf

eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit.

c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]),

sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen

übersteigen. Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und

Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;

SR 831.301) geregelt. Der Anspruch auf kantonale BH richtet sich nach § 14 EG/ELG.

4.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von

Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die

einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden

zusammengerechnet; dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im selben

Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 ELG sieht

bei der EL-Berechnung einen Einbezug somit lediglich der rentenberechtigten

oder an der Rente beteiligten, d.h. einen Anspruch auf eine Kinderrente

begründenden Kinder vor (BGE 147 V 441, 443 E. 3.2). Kinder, welche diese

Voraussetzung nicht erfüllen, fallen bei der Anspruchsberechnung ausser

Betracht (Art. 8 Abs. 1 ELV).

4.3

Vorliegend ist daher, was unbestritten ist, C____ von September 2023

bis Juni 2024 in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers einzubeziehen (vgl. bereits

Erwägung 2.1. hiervor).

5.

5.1

5.1.1

Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei zu Hause lebenden

Personen u.a. auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (lit b). Gemäss Art. 16c Abs. 1 Satz 1 ELV

ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, die nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind. Mit Mietzinsaufteilung ist gemeint, dass vom

anrechenbaren Mietzins des EL-Anspruchstellers ein Abzug für den Anteil der

Mitbewohnerin vorzunehmen ist (vgl. u.a. BGE 130 V 263, 267 E. 5.2).

5.1.2

Da Tochter C____ ab Juli 2024 nicht in die EL-Berechnung

einzubeziehen ist, stellt sich ab diesem Zeitpunkt die Frage nach der

Mietzinsaufteilung, dies bis zu ihrem Auszug beim Vater im April 2025 (vgl. Erwägung

2.1

hiervor).

5.1.3

In Bezug auf die Frage der Mietzinsaufteilung kommt es lediglich

auf die Tatsache des gemeinsamen Bewohnens an und nicht darauf, ob die

Mitbewohnerin dafür eine Mietbeteiligung geleistet hat oder nicht (vgl. u.a.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2024 vom 4. November 2024 E. 4. und

9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 5.2.). Keine Rolle spielt daher auch, wie

der Mietzins innerhalb einer Wohngemeinschaft getragen wird (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3.).

5.2

Die Mietzinsaufteilung hat gemäss Art. 16c Abs. 2 ELV "grundsätzlich"

zu gleichen Teilen zu erfolgen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

jedoch in Bezug auf die Anerkennung eines Ausnahmetatbestandes gemäss Abs. 2

von Art. 16c ELV restriktiv; denn mit der Mietzinsaufteilung soll

verhindert werden, dass die EL auch für Mietanteile von Personen auszukommen

haben, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (BGE 142 V 299, 305

E. 3.2.2. und E. 5.2.2.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2022

vom 23. November 2022 E. 5.2.). So kann eine Ausnahme im Wesentlichen nur dann

angenommen werden, wenn das (unentgeltliche) Wohnen im gemeinsamen Haushalt auf

einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht beruht (vgl. BGE 142 V 299, 304 E.

3.2.2.; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2024 vom 4. November

2024.

E. 4. und 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.2. sowie das

Urteil des EVG P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2.b).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es

könne in Anbetracht des EL-Bezuges – gemäss der einschlägigen Rechtsprechung

des Bundesgerichts – keine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers für seine

erwachsene Tochter C____ angenommen werden. Daher könne auch nicht von einer

Mietzinsaufteilung abgesehen werden (vgl. insb. S. 2 f. der Beschwerdeantwort

und S. 2 der Duplik; siehe auch den Einspracheentscheid).

5.3.2

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Argumentation auf die

Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von geleisteten Unterhaltsbeiträgen im

Rahmen der EL-Berechnung. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht

stellte im Urteil vom 25. April 1991 i.Sa. E.S. (publiziert in ZAK

7/8/1991, S. 323 f.), auf das sich die Beschwerdegegnerin u.a. bezieht, in

Bezug auf abzugsfähige (geleistete) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (vgl.

Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG) unter anderem klar, da E.S. EL beanspruchen könne,

sei das Bestehen einer Unterhaltspflicht gegenüber seiner 25-jährigen Tochter

aufgrund der finanziellen Verhältnisse aus Zumutbarkeitsgründen zu verneinen.

Allfällige der Tochter gewährte Beiträge könnten daher im Rahmen der

EL-Berechnung nicht als abziehbare Auslagen berücksichtigt werden (E. 2.b).

5.3.3

In Erwägung 5.2. des Urteils 9C_396/2018 vom 20.

Dezember 2018 (f.) hat das Bundesgericht Folgendes ausgeführt: Da der

Beschwerdeführer eine Altersrente der AHV und EL beziehe, erscheine es

fraglich, ob unter diesen Umständen von ihm verlangt werden könne, volljährigen

Kindern in Ausbildung weiterhin Unterhalt zu leisten ("Dès lors que le

recourant est au bénéfice d'une rente de vieillesse de l'AVS et de prestations

complémentaires à l'AVS, il paraît effectivement douteux, en pareilles

circonstances, qu'on puisse exiger de sa part la poursuite de l'entretien

d'enfants majeurs en formation"). Da der Beschwerdeführer die

erforderlichen und zumutbaren Schritte nicht innerhalb der ihm hierfür

gesetzten angemessenen Frist unternommen habe, habe das erstinstanzliche

Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es im Lichte der wirtschaftlichen Situation

des Beschwerdeführers abgelehnt habe, die Unterhaltsbeiträge für seine

volljährigen Töchter ab dem 1. August 2017 als Ausgaben

bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ("Comme

le recourant n'a pas entrepris les démarches requises et exigibles dans le

délai raisonnable qui lui avait été imparti à cet effet, les premiers juges

n'ont pas violé le droit fédéral en refusant, à la lumière de la situation

économique du recourant, de tenir compte des contributions d'entretien pour ses

filles majeures à titre de dépenses dans le calcul des prestations

complémentaires à compter du 1er août 2017").

5.3.4

Diese Rechtsprechung wurde unlängst vom Bundesgericht im Urteil

8C_563/2024 vom 14. Februar 2025 (f.) bestätigt. Es stellte in Erwägung 3.2.

Folgendes klar: Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG bezwecke

diese Bestimmung den Ausgleich eines erhöhten Lebensbedarfs aufgrund von

Unterhaltspflichten ("Selon la jurisprudence afférente à l'art. 10 al. 3 let. e LPC, cette disposition a pour but de compenser des

besoins vitaux accrus en raison d'obligations alimentaires"). Die Organe der Ergänzungsleistungen seien an die rechtskräftigen

Entscheide des Zivilrichters über Unterhaltsbeiträge gebunden, sei es, dass er

eine Vereinbarung genehmigt oder die Beiträge selbst festsetze ("Les

organes des prestations complémentaires sont liés par les décisions ayant force

de chose jugée que le juge civil a rendues en matière de contributions

d'entretien, que ce soit en homologuant une convention ou en fixant lui-même

les contributions"). Komme die Verwaltung jedoch nach angemessener

Prüfung zum Schluss, dass der Bezüger von EL im Verhältnis zu seinen

finanziellen Möglichkeiten zu hohe Beiträge bezahlen müsse, habe sie ihm eine

angemessene Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Änderung des

Zivilgerichtsurteils anzusetzen ("Toutefois, si l'administration

parvient, après un examen approprié, à la conclusion que le bénéficiaire de

prestations complémentaires doit payer des contributions trop élevées par

rapport à ses possibilités financières, elle doit lui fixer un délai approprié

pour introduire une demande en modification du jugement civil").

Gemäss Ziff. 3271.02 der bundesrechtskonformen Wegleitung des BSV über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) müsse die EL-Stelle bei einer

erheblichen und dauerhaften Verschlechterung der finanziellen Situation des

EL-Bezügers verlangen, dass diese oder dieser eine Änderung des

Scheidungsurteils oder der Konvention beantragt ("Selon le ch. 3271.02 des directives de

l'OFAS concernant les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI (DPC), qui

sont conformes au droit fédéral, si la situation financière du bénéficiaire de

PC vient à se péjorer de manière conséquente et durable, l'organe PC doit

exiger de celui-ci qu'il sollicite une modification du jugement de divorce ou

de la convention conclue entre les parties"). Der EL-Bezüger müsse schriftlich über die in Ziff. 3271.03

genannten Folgen informiert werden. Gemäss Ziff. 3271.03 WEL treffe die

EL-Stelle einen Entscheid auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen, wenn

der Versicherte dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nachkommt;

sie könne einen entsprechenden Betrag von null Franken festlegen ("Le

bénéficiaire de PC doit être averti par écrit des conséquences indiquées au ch.

3271.03

Le ch. 3271.03 DPC prévoit que si l'assuré ne

se conforme pas à cette exigence dans les trois mois, l'organe PC prend une

décision sur la base du dossier existant; il est en droit de prévoir un montant

correspondant de zéro franc.").

5.4

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Argumentation der

Beschwerdegegnerin hauptsächlich ein, die angesprochene Rechtsprechung betreffe

lediglich den Geldunterhalt. Es bestehe jedoch ein Unterschied zwischen

Natural- und Geldunterhalt. Er sei gemäss Art. 277 Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zur

Erbringung von Naturalunterhalt verpflichtet; dies spreche gegen eine

Mietzinsaufteilung (vgl. S. 5 der Replik; siehe auch Erwägung 3.1. hiervor).

Seiner Ansicht kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt

werden.

5.5

5.5.1

Gemäss Art. 276 ZGB wird der Kindesunterhalt durch Pflege,

Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein

jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes

und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und

Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in

dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem

Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Der

Unterhaltsanspruch des Kindes nach Art. 276 ZGB umfasst auch den Anspruch

auf Unterkunft, welche auch dann zu gewähren ist, wenn dem Kind die Aufnahme

einer Arbeitstätigkeit zugemutet werden kann (BGE 130 V 263, 268 E. 5.3.).

5.5.2

Gestützt auf Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern

bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene

Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen

zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende

Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).

5.5.3

Im Unterhaltsrecht wird – wie sich insb. aus Art. 276

ZGB ergibt (vgl. Erwägung 5.3.1. hiervor) – zwischen Geld- und Naturalunterhalt

unterschieden. Naturalunterhalt beinhaltet die Gewährung von Pflege und

Erziehung (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom

14.

Mai 2021 E. 5.3). Es handelt sich um die nicht finanziellen

Bedürfnisse des Kindes (vgl. Fabia Nyffeler,

Der Volljährigenunterhalt, Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, in:

Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz [AISUF],

Band Nr. 433, 2023, Rz 40, S. 21). Nicht um Naturalunterhalt handelt es sich

gemäss Lehre bei der Gewährung von Kost und Logis (vgl. Fabia Nyffeler, a.a.O., Rz 40, S. 21 f.).

5.5.4

Der Naturalunterhalt im Sinne von Pflege und Erziehung entfällt

bei Volljährigkeit des Kindes, zumal dieses nicht mehr auf die Betreuung durch

die Eltern angewiesen ist, weshalb sich die Pflicht, es zu unterstützen auf

einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt konzentriert (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.3). Es

kann zwar durchaus sein, dass derjenige Elternteil, bei welchem das Kind wohnt,

auch nach dem 18. Geburtstag noch Naturalleistungen erbringt; indes erfolgt

dies nicht mehr aufgrund einer Rechtspflicht und ist umgekehrt das Kind auch

nicht mehr residenz- oder gehorsamspflichtig (vgl. BGE 147 III 265, 291 f.

E. 8.5). Das volljährige Kind hat denn auch keinen Anspruch, bei den Eltern beherbergt zu werden (vgl.

Nyffeler, a.a.O, Rz 38, S. 20).

5.6

Von Gesetzes wegen besteht daher keine Pflicht des (EL beziehenden) Beschwerdeführers,

seine volljährige Tochter C____ gratis bei sich wohnen zu lassen. Er ist nicht

verpflichtet, ihr unentgeltlich Kost und Logis zu gewähren. Eine derartige

Unterhaltspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. diesbezüglich auch das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2021 [Nr. 200 20

574] E. 3.1.2.).

5.7

Vorliegend existiert auch keine "richterlich, behördlich oder

vertraglich festgesetzte Unterhaltspflicht". Namentlich lässt sich eine

solche nicht aus der Vereinbarung vom 10. Dezember 2024, die vom Zivilgericht

mit Urteil vom 10. Dezember 2024 genehmigt wurde, herleiten. Darin

wurden im Wesentlichen die Betreuung resp. der Unterhalt der minderjährigen

Tochter B____ geregelt. Namentlich wurde Folgendes abgemacht: "Die Eltern

stellen fest, dass die Mutter dem Vater keine Unterhaltsbeiträge für Tochter B____

schuldet und der Vater für deren Unterhalt während des Aufenthaltes bei ihm

selbst sowie die Krankenkassenprämien aufzukommen hat. Die Mutter bezahlt weiterhin

die Kinderzulagen für B____ und darf sie vollumfänglich für die bei der Mutter

anfallenden Unterhaltskosten von B____ verwenden. Der Vater bezieht weiterhin

die Kinderinvalidenrente für B____ und darf sie vollumfänglich für die beim

Vater anfallenden Unterhaltskosten von B____ verwenden." (Ziff. 5.). Des

Weiteren wurde bestimmt: "Die Eltern sind sich darin einig, dass der

Unterhalt der Tochter C____ analog wie derjenige der Tochter B____ geregelt

werden soll." (Ziff. 7.). Ziff. 7 der vom Zivilgericht genehmigten

Vereinbarung erscheint jedoch unklar. Insbesondere lässt sich daraus keine

Beschränkung auf den Abschluss der Ausbildung entnehmen. Auch wurde die

finanzielle und persönliche Situation von C____ nicht aufgenommen. Im Übrigen

wurde die infrage stehende Vereinbarung vom Zivilgericht erst am 10. Dezember

2024.

genehmigt, mithin in einem Zeitpunkt, als die EL-Verfügung vom 1. Oktober

2024.

bereits erlassen worden war. Insoweit liesse sich auch keine Änderung der

genehmigten Vereinbarung erreichen resp. die Gewährung einer Übergangsfrist zur

Einreichung eines Gesuches um Änderung (vgl. dazu Rz 3271.02 WEL; siehe

auch die in Erwägung 5.3.4. zitierte Rechtsprechung) liesse sich nicht

umsetzen.

5.3.7

Unklar erscheint im Übrigen auch, ob sich C____ (ungeachtet der

beim Erwachsenenunterhalt massgebenden finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers resp. der finanziellen Zumutbarkeit der Unterstützung) in der

fraglichen Zeit in einer Ausbildung befunden hat, die eine entsprechende

zivilrechtliche Unterstützungspflicht nach sich zu ziehen vermag. Der

Beschwerdeführer führt an, C____ habe im Sommer 2024 die Matura gemacht und

befinde sich derzeit (in der fraglichen Zeit) in einer Zwischenphase mit

Praktikum am F____ und mit Gelegenheitsarbeit als Garderobiere in der G____,

bis sie ein Studium an einer anerkannten Schauspielschule aufnehmen könne (vgl.

S. 4 der Beschwerde und S. 5 f. der Replik; vgl. auch die E-Mail von C____ vom

4.

November 2024 [Beschwerdebeilage 3]). Die zivilrechtliche Betrachtungsweise

ist nicht deckungsgleich mit der sozialversicherungsrechtlichen. Wie der

familienrechtlichen Literatur zu entnehmen ist, besteht eine Unterhaltspflicht

grundsätzlich auch während der üblichen, unfreiwilligen Wartezeiten zwischen

zwei Ausbildungsgängen (z.B. nach Abschluss der Maturität bis zum

Studienbeginn) oder nach Nichtbestehen einer Prüfung bis zum nächstmöglichen

Wiederholungstermin fort. Auch Zulassungsprüfungen können dazu führen, dass die

Ausbildung vorübergehend und unverschuldet nicht aufgenommen werden kann.

Gleiches gilt, wenn das Kind trotz zumutbarer Anstrengungen nicht nahtlos einen

Ausbildungsplatz findet (vgl. Fabia Nyffeler,

a.a.O., Rz 491, S. 229 f.). Bei sog. freiwilligen Unterbrüchen ruht

hingegen regelmässig die Unterhaltspflicht der Eltern während der Dauer des

Unterbruches bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung. Allerdings gilt es jeweils auch

die Dauer und den Grund der freiwilligen Unterbrechung zu berücksichtigen (vgl.

implizit Fabia Nyffeler, a.a.O.,

Rz 492 ff., S. 231 ff.). Es bestehen somit im Zusammenhang mit dem

Ausbildungsunterhalt (vgl. zu diesem Begriff u.a. BGE 132 III 97, 102 E. 2.3) diffizile,

im Einzelfall zu klärende Abgrenzungsfragen. Vorliegend ist eher von einem

freiwilligen Unterbruch auszugehen. Von der Tochter werden in ihrer E-Mail vom

4.

November 2024 (Beschwerdebeilage 3) das Mitwirken in einer

Theaterproduktion, die schwierigen Aufnahmebedingungen bzw. die grosse

Konkurrenz für die Schauspielausbildung und Zeit in [...] als Gründe genannt

für den Unterbruch. Angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers

als EL-Bezüger kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer

Unterhaltspflicht ausgegangen werden.

5.8

Das Fehlen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht muss dazu

führen, dass auch im Zusammenhang mit der EL-Berechnung eine Ausnahme von der

Mietzinsaufteilung abzulehnen ist. Zu diesem Schluss gelangte im Übrigen auch

das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Urteil vom 12. Januar 2021

(Nr. 200 20 574), auf welches an dieser Stelle ergänzend verwiesen werden kann.

Darin wurde explizit klargestellt, angesichts des EL-Bezugs treffe die

Beschwerdeführerin keine Pflicht, den Sohn kostenfrei bei sich aufzunehmen bzw.

weiterhin für seinen Unterhalt zu sorgen; d.h. die Beschwerdeführerin sei

gegenüber ihrem volljährigen, noch in Ausbildung stehenden Sohn nicht

unterhaltspflichtig. Vielmehr sei von freiwillig erbrachten

Unterhaltsleistungen auszugehen, welche nicht als Ausgaben anzuerkennen seien

(vgl. E. 3.1.2.). Dies führte dazu, dass das Gericht auch eine Mietzinsaufteilung

als rechtens erachtete (vgl. ebenfalls Erwägung 3.1.2.).

5.9

Aus all dem folgt, dass ab Juli 2024 (bis April 2025) im Rahmen der

Berechnung der EL des Beschwerdeführers eine Mietzinsaufteilung, so wie von der

Beschwerdegegnerin praktiziert, vorzunehmen ist.

6.

6.1

Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2024

(AB 3; BB 3) erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich nicht als

gegenstandslos geworden erweist.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde, ist seiner

Vertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht praxisgemäss im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr.

3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in

Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen, womit ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie

sich nicht als gegenstandslos geworden erweist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Lic. iur. Christina Reinhardt, Advokatin, wird

ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- (8.1 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: