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Entscheid

EL.2024.2

ELG Neuberechnung aufgrund EL-Reform; Beschwerdeabweisung.

10. Januar 2025Deutsch10 min

Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berechnete die Beschwerdegegnerin entsprechend

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____ sel.

[...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.2

Entscheid vom 22. Februar 2024

Neuberechnung aufgrund EL-Reform;

Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer erhält eine Altersrente der AHV und ist

Bezüger von Ergänzungsleistungen [EL] und Beihilfen [BH]. Er wohnt in einer

Wohngemeinschaft mit einer anderen Person in Riehen.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass am 1. Januar 2024 die Übergangsfrist nach dem

Inkrafttreten der EL-Reform ablaufe (Beschwerdeantwortbeilage/AB 5). Die

EL-Berechnung erfolge daher ab diesem Datum neurechtlich (a.a.O.). Mit

Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berechnete die Beschwerdegegnerin entsprechend

ihrer Mitteilung den EL-Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2024 neu.

Namentlich passte die Beschwerdegegnerin das anrechenbare jährliche

Mietzinsmaximum auf Fr. 10'410.00 (vormals Fr. 13'200.00) an und stellte

auf die effektive obligatorische Krankenversicherungsprämie von Fr. 560.00 anstelle

der Durchschnittsprämie ab. Als Mietkosten für die Wohnung wurden in der EL-Berechnung

ab Januar 2024 Fr. 2'000.00 zuzüglich Fr. 355.00 Nebenkosten pro Monat

eingesetzt (AB 6).

Aufgrund einer Mietzinserhöhung betrug der Nettomietzins ab 1.

Mai 2024 total Fr. 2'142.00 (Replikbeilage/RB 1a).

Gegen die Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Einsprache und machte im

Wesentlichen geltend, das ASB habe seit 25 Jahren die Beiträge nie erhöht. Aus

diesem Grund seien die Beiträge für die Wohnkosten bei Fr. 13'200.00 und die

monatlichen Beiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bei

der Durchschnittsprämie zu belassen (vgl. AB 7). Die Beschwerdegegnerin wies

die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 ab (AB 8).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 2. April 2024 beantragt der nicht

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid sei aufzuheben

und dem Beschwerdeführer seien weiterhin Fr. 13'200.00 p.a. für die Wohnkosten

bei den Ergänzungsleistungen zu erstatten und diese nicht auf Fr. 10'410.00

p.a. zu kürzen. Die Wohnkosten seien bei der EL unter Berücksichtigung der

Teuerung und dem Index des Jahres 1999 zu berücksichtigen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

19.

April 2024 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 21. Mai 2024 und

Eingabe vom 1. November 2024 eine Alterswohnung, die von der EL zu bezahlen sei

und hält im Übrigen an seinen gestellten Anträgen fest.

d) Mit Eingabe vom 25. November 2024 informiert Herr B____,

Lebens[...], über das unerwartete Versterben des Beschwerdeführers am 20.

November 2024.

III.

Keine Partei beantragte innert Frist die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung. Gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001

über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

Dispositiv

SVGG; SG 154.200] wird über die Beschwerde auf dem Zirkularweg entschieden.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

Das angerufene Gericht ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz

[SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987

über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG;

SG 832.700) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zur Behandlung der

vorliegenden Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.

Da die rechtzeitig erhobene Beschwerde überdies die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt, ist darauf einzutreten.

2.

2.1.

Mit der durch den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 bestätigten

Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berechnete die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf EL unter Einbezug des anwendbaren jährlichen

Mietzinsmaximums von Fr. 10'410.00 und der effektiven Krankenkassenprämie von

Fr. 560.00 aufgrund des Ablaufs der Übergangsfrist per 31. Dezember 2023 gemäss

den neurechtlichen Bestimmungen (AB 8).

2.2.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Kürzung der Wohnkosten und

Krankenkassenprämie verletze seinen Besitzstand, weshalb die bis Ende 2023

geltenden Zahlen auch weiterhin als Grundlage der Berechnung dienen müssten.

Die Kürzung sei gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizer

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht statthaft.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die EL-Berechnung

des Beschwerdeführers korrekt vorgenommen hat. Da mit Ausnahme der jährlichen

Mietzinsbeiträge und der Beiträge an die obligatorische

Krankenpflegeversicherung die übrigen Abrechnungspositionen zu Recht

unbestritten geblieben sind, beschränken sich die nachfolgenden Erwägungen auf

die vorgenannten Punkte. Die übrigen seitens des Beschwerdeführers gestellten

Anträge, namentlich der Antrag auf Stellung einer Alterswohnung und eines

Rechtsbeistandes bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids

und bleiben daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.

3.

3.1.

Am 1. Januar 2024 lief die dreijährige Übergangsfrist nach dem

Inkrafttreten der EL-Reform per 2021 ab. Die Berechnung des EL-Anspruchs

erfolgt ab Januar 2024 nach neuem Recht (vgl. Art. 33 ELG und

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019).

3.2.

3.2.1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz

und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter anderem, wenn sie eine

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4

Abs. 1 lit. a ELG), sofern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.2.2. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die

anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die EL-Berechnung anerkannten

Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind

abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht

berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E.

3.3). Bei zu Hause lebenden Personen werden unter anderem der Mietzins einer

Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis maximal zum jährlichen

Höchstbetrag als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

3.3.

3.3.1. Das jährliche anrechenbare Mietzinsmaximum bestimmt sich nach

der Wohnform, der massgebenden Haushaltsgrösse und der Mietzinsregion

(Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Version 18,

Stand 1. Januar 2024; Rz 3232.01). Bei der Wohnform wird zwischen alleine

lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits

unterschieden (a.a.O. Rz 3232.03). Ferner wird die unterschiedliche

Mietzinsbelastung in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und

auf dem Land (Region 3) berücksichtigt. Gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI

über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über die Überbrückungsleistungen für

ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021 (SR 831.301.114) wird [...] der Region 2

zugeordnet. Gemäss Anhang 2 beträgt der entsprechende Höchstbetrag für zwei

Personen Fr. 20'820.00.

3.3.2.

Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson mit

einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind (vgl. WEL Rz 3232.06). Bei Einzelpersonen, die in einer

Wohngemeinschaft leben, gelangt unabhängig von der Haushaltsgrösse immer das

Mietzinsmaximum einer Person in einem Zweipersonenhaushalt zur Anwendung (vgl.

Art. 10 Abs. 1ter ELG und WEL Rz 3232.03).

3.3.3.

Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird der

Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in

die gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossene Person nach

Artikel 9 Absatz 2 einzeln festgesetzt und die Summe der anerkannten Beträge

durch die Anzahl aller im Haushalt lebenden Personen geteilt (Art. 10 Abs. 1bis

ELG). Entsprechend hält Rz. 3231.03 der Wegleitung fest, wenn mehrere Personen

in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus wohnen, für die Berechnung der

jährlichen EL der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die

einzelnen Personen aufzuteilen ist. Im vorliegenden Fall dividiert sich der

Höchstbetrag durch zwei geteilt (Zweipersonenhaushalt). Daraus resultiert ein

massgebender Mietzinshöchstbetrag von jährlich Fr. 10'410.00, wie er in der

Verfügung vom 2. Januar 2024 (AB 6) berücksichtigt worden ist. Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Mietzinserhöhung (RB 1a) ist vom

Einspracheentscheid nicht erfasst und ist daher im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens

unbeachtlich. Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskriminierung im

Sinne von Art. 8 BV ist nicht ersichtlich, zumal grundsätzlich kleinere

Wohnungen im Verhältnis zu grösseren teurer sind und zudem gemeinschaftliche

Wohnformen ohnehin zu finanziellen Einsparungen führen.

3.4.

3.4.1. Nach bis zum 31. Dezember 2023 geltendem Recht wurde für die

Krankenversicherungsprämien der Grundversicherung ein jährlicher Pauschalbetrag

in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe

angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden

Fassung). Ab dem 1. Januar 2024 wird für die Krankenversicherungsprämien als

Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen

Durchschnittsprämie berücksichtigt, höchstens jedoch die tatsächliche

(individuell anfallende) Prämie (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

3.4.2. Die durchschnittliche Prämie für Erwachsene beträgt im Kanton

Basel-Stadt gemäss Art. 5 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien

2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen

und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2023 (SR

831.309.1) pro Jahr Fr. 8’016.00, was einer monatlichen Prämie von Fr. 668.00

entspricht. Die Prämie des Beschwerdeführers beträgt dagegen Fr. 560.00 (AB 9),

weshalb gemäss vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 3.4.1. hiervor) lediglich der

Betrag von monatlich Fr. 560.00, respektive jährlich Fr. 6'720.00 als

anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen ist. Dies entspricht der Verfügung vom

2. Januar 2024.

3.5.

Besitzstandsgarantien im Sozialversicherungsrecht setzen eine

ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (BGE 137 V 165 E. 3.2). Für

Bezügerinnen und Bezüger – wie den Beschwerdeführer – für welche die EL-Reform

vom 22. März 2019 insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen

Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche

Ergänzungsleistung zur Folge hatte, galt während dreier Jahre ab Inkrafttreten

dieser Änderung (1. Januar 2021) das bisherige Recht (Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 22. März [EL-Reform]). Diese Frist ist per Ende Dezember 2023

abgelaufen. Für eine darüberhinausgehende Besitzstandsgarantie besteht mangels

Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage kein Raum.

3.6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die

Neuberechnung der EL ab dem 1. Januar 2024 korrekt vornahm und somit der

Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024 zu schützen ist.

4.

4.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

4.3.

Ausserordentliche Kosten sind keine angefallen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

- Erbschaftsamt

- Beschwerdegegnerin

Versandt am: