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Entscheid

EL.2024.3

Revision; Verzichtseinkommen (Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses)

18. Dezember 2024Deutsch17 min

einiger Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.3

Einspracheentscheid vom 4. Juni

2024

Revision; Verzichtseinkommen

(Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1953, bezieht seit

einiger Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Das Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt (ASB) nahm im Laufe der Zeit immer wieder umfassende

Anspruchsprüfungen vor. In diesem Zusammenhang erfolgte unter anderem eine rückwirkende

Neuberechnung des Anspruches ab Dezember 2018 (Anpassung des Vermögens und der

AHV-Rente per Dezember 2018; Revisionsverfügung vom 18. Februar 2020).

Ein (hypothetischer) Ertrag aus der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden

Liegenschaft in [...] wurde damals nicht angerechnet (vgl. die jeweiligen Berechnungsblätter).

b) Im Juli 2023 veranlasste das ASB eine weitere

umfassende Anspruchsprüfung. Dabei liess es den Beschwerdeführer zunächst einen

Fragebogen ausfüllen. Der Beschwerdeführer deklarierte die Liegenschaft in [...]

als nicht vermietet und gab als Schätzwert des Objektes einen Betrag von Fr.

5'000.-- an (vgl. das am 6. August 2023 unterzeichnete Formular resp. das

dazugehörige EL-Zusatzblatt für Grundeigentum).

c) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 orientierte das ASB

den Beschwerdeführer darüber, dass die Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in

Kraft getretenen EL-Revision Ende 2023 ablaufe und deswegen ab Januar 2024

sämtliche EL-Berechnungen nach neuem Recht erfolgen würden. Gemäss den aktuell

vorliegenden Daten bedeute dies für ihn einen Verlust des Anspruches auf EL per

Januar 2024.

d) In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom ASB zur

Einreichung der üblichen relevanten Belege aufgefordert (vgl. das Schreiben vom

9. November 2023). Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 lehnte das ASB ab Januar

2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab. Zur Begründung wurde

ausgeführt, die Vermögensschwelle betrage Fr. 100'000.--. Gemäss der

beigefügten Berechnung werde die Vermögensschwelle mit dem massgebenden

Reinvermögen von Fr. 110'498.-- überschritten.

e) Schliesslich forderte das ASB mit Schreiben vom 3.

Januar 2024 vom Beschwerdeführer Angaben zur Liegenschaft in [...] an; denn

gemäss den Steuerunterlagen 2022 sei eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert

von Fr. 70'000.-- deklariert worden. In der Folge wandte sich die Exfrau

des Beschwerdeführers ([...]) an das ASB und machte geltend, der Preis in der "Berechnung

der Vermögensschwelle" (Fr. 529.--) erscheine in Anbetracht der

Geldentwertung angemessen (E-Mail vom 15. Januar 2024). Das ASB zog daraufhin die

Steuerunterlagen bei, woraus sich aus dem Liegenschaftsblatt zur Verfügung 2022

ein Liegenschaftswert von Fr. 72'000.-- ergab.

f) In der Folge wurde eine Neuberechnung des Anspruches ab

Juli 2023 (Revision)

vorgenommen. Dabei wurde namentlich von einem

Liegenschaftswert von Fr. 72'000.-- ausgegangen. Der EL-Anspruch reduzierte

sich dadurch von Fr. 1'615.-- pro Monat auf Fr. 859.-- pro Monat (vgl. das

Berechnungsblatt "altes Recht" ab Juli 2023; vgl. auch die

"Berechnung der Rückforderung/Nachzahlung", ausgedruckt am 29. Mai

2024). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (Antwortbeilage [AB] 1) forderte das

ASB vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL im Umfang von Fr. 4'536.--

zurück (Fr. 756.-- [Fr. 1'615.-- ./. Fr. 859.--] x 6) und lehnte ab Januar 2024

einen Anspruch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine

Exfrau, Einsprache. Er machte unter anderem geltend, der Schätzwert der

Liegenschaft sei in der Zwischenzeit auf ca. Fr. 50'000.-- gesunken (Schreiben

vom 16. März 2024; AB 2). Am 8. April 2024 wurde die Einsprache ergänzt (vgl.

AB 4).

g) Das ASB gab über die Schweizer Botschaft in [...] eine

Verkehrswertschätzung bei deren Vertrauensanwalt, Dr. C____, in Auftrag. Dieser

schätzte den Verkehrswert auf ca. USD 63'000.-- und ging von einem möglichen

monatlichen Ertrag (Mieteinnahmen) in Höhe von USD 300.-- aus (Schreiben Dr. C____

vom 15. Mai 2024; AB 6). Das ASB nahm gestützt auf diese Angaben diverse Neuberechnungen

vor. Im Rahmen der Berechnung ab Juli 2023 bis November 2023 wurde von einem Verkehrswert

der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 57'215.-- ausgegangen (Umrechnung USD

63'000.-- per 1. Juli 2023). Als hypothetische Einnahme wurde ein Mietertrag

von Fr. 3'264.-- (Fr. 272.-- pro Monat; entsprechend der per 1. Juli 2023 erfolgten

Umrechnung der USD 300.--) angerechnet. Auf der Ausgabenseite wurden ausserdem

Gebäudeunterhaltskosten in der Höhe von 20 % des hypothetischen Mietertrags,

mithin Fr. 55.-- pro Monat (Fr. 660.--), veranschlagt. Dies führte zu einem monatlichen

EL-Anspruch von Fr. 976.-- (vgl. das Berechnungsblatt "altes Recht"),

anstelle von Fr. 1'615.--. In der Berechnung für den Monat Dezember 2023 wurden

dieselben Liegenschaftswerte berücksichtigt. Aufgrund eines – im Vergleich zur

Periode Juli 2023 bis November 2023 – leicht höheren Sparguthabens ergab sich für

den Monat Dezember 2023 ein EL-Anspruch von Fr. 953.-- (vgl. das

Berechnungsblatt "altes Recht"), dies anstelle eines Anspruches von

Fr. 1'615.--. Die Rückforderungssumme belief sich daher noch auf Fr. 3'857.-- (Fr.

4'536.-- ./. Fr. 679.-- ["Berechnung der

Rückforderung/Nachzahlung"]).

h) Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 verneinte das ASB einen

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2024, da die massgebende

Vermögensschwelle überschritten sei. Des Weiteren wurde der

Rückforderungsbetrag neu berechnet (Differenz von Fr. 679.-- gegenüber der

Verfügung vom 27. Februar 2024). Unter Hinweis auf die zum integrierenden

Bestandteil erklärte Verfügung vom 4. Juni 2024 hiess das ASB mit

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 (AB 5) die gegen die Verfügung vom 27.

Februar 2024 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers "teilweise

gut".

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 hat der

Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Er macht geltend, die Anrechnung von hypothetischen

Mieteinnahmen sei nicht korrekt; denn ein Geldtransfer auf sein Schweizer Konto

sei nicht möglich.

b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des Staatssekretariates für

Wirtschaft (seco) vom 19. August 2024 beigelegt, wonach ein

Vermögenstransfer aus dem Iran in die Schweiz möglich sei (AB 7).

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September

2024.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22.

Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie

über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden

können, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht die EL/BH des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2023 neu

berechnet hat (insb. Einbezug eines hypothetischen Ertrages von Fr. 272.-- pro

Monat aus der Liegenschaft in [...]) und von ihm Fr. 3'857.-- zu Unrecht

bezogene EL zurückfordert (vgl. den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024; AB

5).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die

Berücksichtigung eines hypothetischen Liegenschaftsertrages sei nicht zulässig,

da die Mieteinnahmen aufgrund des Embargos gegenüber dem Iran nicht in die

Schweiz transferiert werden könnten. Ein Transfer dieser Erträge über andere

Länder würde ihn zudem in den Verdacht der Geldwäscherei bringen. Aus diesem

Grund sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags zu verzichten (vgl.

die Beschwerde; siehe auch die Replik).

3.

3.1

Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2

ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind

gestützt auf § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987

über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH

(EG/ELG; SG 832.700) zurückzuerstatten.

3.2

Die Unrechtmässigkeit einer bezogenen Leistung kann sich aus

verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer

rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die

Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst dann, wenn die

Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in

Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen

oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.).

3.3

3.3.1

Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der

Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]),

sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen

übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Auch setzt der Anspruch voraus, dass sich

ihr Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle befindet. Diese liegt bei

alleinstehenden Personen Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

3.3.2

Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November

1987.

über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH

(EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte

zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei

Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG

den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht

ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der

vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG

Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die

Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag

für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale

BH.

3.4

Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art.

1.

ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;

SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG;

vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV Stand 1. Januar 2024 [WEL]).

3.5

3.5.1

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art.

17a Abs. 4 ELV (bis 31. Dezember 2020 Art. 17 Abs. 4 ELV) sind Grundstücke, die

dem Bezüger bzw. der Bezügerin oder einer Person, die in die EL-Berechnung

miteingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert

einzusetzen (vgl. auch Rz 3445.03 WEL sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008

vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1). In Bezug auf ausländische Liegenschaften

hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 in E.6.3.1

fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird,

wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber)

in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer

selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch

Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen.

3.5.2

Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung vom 1.

Juli 2023 bis zum 30. November 2023 einen Verkehrswert der fraglichen [...]

Liegenschaft von Fr. 57'215.-- zugrunde (vgl. das "Berechnungsblatt der EL

altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023). Dies entsprach dem

von Dr. C____ geschätzten Wert von USD 63'000.-- (Schreiben vom 15. Mai 2024;

AB 6), umgerechnet in SFr. per 1. Juli 2023. Im Rahmen der EL-Berechnung per

Dezember 2023 wurde vom selben Verkehrswert ausgegangen (vgl. das

"Berechnungsblatt der EL altes Recht", gültig für Dezember 2023). Dem

kann gefolgt werden. Denn es gibt keine Anhalte dafür, dass Dr. C____, der

Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in [...], den Liegenschaftswert nicht lege

artis geschätzt haben könnte.

3.6

Im Rahmen der EL-Berechnung anzurechnen sind auch sämtliche

Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit.

b ELG), einschliesslich des transferierbaren Ertrages von Auslandvermögen (vgl.

Rz 3431.01 WEL). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst namentlich

Miet- und Pachtzinsen (Rz 3433.01 WEL). Neben der Berücksichtigung als Vermögen

sind auch die Erträge der ausländischen Liegenschaft als Einnahmen zu

berücksichtigen (Erwin Carigiet/Uwe

Koch, Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 623). Gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und nicht in

die Schweiz transferiert werden können, nicht als Vermögen anzurechnen (vgl.

u.a. Urteil des EVG P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 3).

3.7

Gestützt auf Art. 11a Abs. 2 ELG werden Erträge, auf die eine Person

ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als

Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. auch Rz 3510.01

WEL). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrags aus einer Immobilie

nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, ist ein Einkommensverzicht

anzurechnen. Kein Verzicht ist anzurechnen, wenn es unzumutbar und objektiv

unmöglich ist, die Immobilie zu vermieten, beispielsweise, weil das Haus wegen

eines ernsthaften Mangels nicht bewohnbar ist (Erwin Carigiet/Uwe Koch,

a.a.O. Rz. 623).

3.8

3.8.1

Vorliegend gibt es keine Anhalte dafür, dass die Liegenschaft in [...] nicht vermietet werden

könnte. Auch die von Dr. C____ im Schreiben vom 15. Mai 2024 (AB 6)

vorgenommene Schätzung der möglichen monatlichen Mieteinnahmen auf USD 300.--

erscheint korrekt.

3.8.2

In Bezug auf die Möglichkeit, die Mieteinnahmen aus dem

Iran in die Schweiz zu transferieren, hat sich das seco, Ressort Sanktionen, mit

E-Mail vom 19. August 2024 wie folgt geäussert: Gegenwärtig setze die

Schweiz nach wie vor Sanktionen gegen den Iran um. Die Restriktionen liessen

sich der Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der

Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) entnehmen. Die Verordnung

enthalte u.a. Finanzsanktionen (u.a. Art. 7 und 8 der Verordnung). Im

Finanzbereich müsse bei Transaktionen mit Iran gemäss Art. 7 Abs. 2 der

Verordnung sichergestellt sein, dass keine Personen, Unternehmen oder

Entitäten, welche in den Anhängen 5, 6 oder 7 der Verordnung aufgelistet seien,

in das Geschäft involviert seien. Eine Melde- oder Bewilligungspflicht für

Geldtransfers in den Iran oder aus dem Iran gebe es seit dem 17. Januar 2016

nicht mehr. Sofern die betreffende Person nicht von Sanktionsmassnahmen

betroffen sei, bestünden folglich keinerlei Einschränkungen und sie könne ohne

Weiteres direkt Vermögenswerte aus dem Iran in die Schweiz transferieren und

umgekehrt. Hingegen sei es teilweise schwierig, eine Schweizer Bank zu finden,

die bereit sei, Transaktionen mit dem Iran abzuwickeln. Inwiefern dies anders

aussehe, wenn die Transaktion über einen Drittstaat abgewickelt werde, müsse

direkt mit der Bank besprochen werden (vgl. AB 7).

3.8.3

Der Beschwerdeführer ist gemäss betätigter Suchfunktion

auf der Homepage des seco ("Suche nach Sanktionsadressaten") nicht in

der Liste der Sanktionsadressaten aufgeführt. Ein Transfer der Mieteinnahmen

von der Islamischen Republik Iran in die Schweiz ist folglich als rechtlich

zulässig anzusehen. Auch ist nicht von einer faktischen Unmöglichkeit eines

Transfers der Mieteinnahmen in die Schweiz auszugehen. Die Beschwerdegegnerin

hat in schlüssiger Art und Weise grundsätzlich bestehende Möglichkeiten aufgezeigt

(vgl. u.a. die Ausführungen auf S. 2 der Duplik). Allfällige tatsächliche

Schwierigkeiten können – wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend

dargetan wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort) – nicht als ausschlaggebend

erachtet werden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass eine

Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei ausser Betracht fällt. Den

Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) kann

nach ständiger Rechtsprechung erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er

selber durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 149 IV 248, 253 E. 6.3).

Sollte der Beschwerdeführer seine Liegenschaft in [...] vermieten, würde es

sich um eine legale Tätigkeit handeln, weshalb keine Geldwäscherei gegeben wäre.

Ein möglicher Verdacht auf Geldwäscherei sollte daher – wie von der

Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten wird (vgl. S. 4 der

Beschwerdeantwort) – auch bei einem Transfer des Mietertrages über ein

Drittland beseitigt werden können.

3.8.4

Die Anrechnung von hypothetischen Mieteinnahmen als

Verzichtseinkommen ist daher als korrekt zu erachten. Auch die Höhe der von der

Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Mieteinnahmen (Fr. 3'264.-- [12

x Fr. 272.--]) lässt sich nicht beanstanden; denn es gibt keine Anhalte dafür,

dass die von Dr. C____ erfolgte Schätzung (vgl. dazu das Schreiben vom 15. Mai

2024; AB 6) nicht rechtens sein könnte. Auch die Umrechnung der veranschlagten

USD 300.-- in Schweizer Franken (mit Umrechnungskurs vom 1. Juli 2023) gibt zu

keinen Beanstandungen Anlass.

3.8.5

Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften gelten die

Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag, von welchem der für die Steuern

massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten abzuziehen sind (vgl. Erwin

Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz 617). Als

Gebäudeunterhaltskosten wurden vorliegend 20 % des Mietertrags (vgl. dazu u.a.

S. 3 des Merkblattes der Steuerverwaltung Basel-Stadt betreffend den Abzug von

Liegenschaftskosten, Ausgabe Januar 2024), mithin Fr. 660.-- pro Jahr (Fr.

55.-- pro Monat), als Ausgaben berücksichtigt (vgl. das Berechnungsblatt der EL

"altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023 und das entsprechende

Berechnungsblatt für Dezember 2023).

3.8.6

Transaktionskosten können in der EL-Berechnung nicht

berücksichtigt werden. Einzig Bankspesen, die bei der Kontoführung zwingend

anfallen, können vom Bruttozinsertrag abgezogen werden (vgl. Rz 3432.01 WEL).

3.9

Damit ist der ermittelte monatliche EL-Anspruch von Fr. 976.-- (vgl.

das Berechnungsblatt "altes Recht") für die Monate Juli 2023 bis

November 2023 (anstelle von Fr. 1'615.--) als rechtens zu qualifizieren. Auch

der für Dezember 2023 ermittelte EL-Anspruch von Fr. 953.-- (anstelle eines

Anspruches von Fr. 1'615.--) ist korrekt.

3.10

Schliesslich wurde auch der Rückforderungsbetrag von Fr. 3'857.--

(vgl. "Berechnung der Rückforderung/Nachzahlung") richtig ermittelt. Der

Beschwerdeführer erhielt für Juli bis November 2023 Fr. 3'195.-- zu viel an EL

ausbezahlt (5 x Fr. 639.-- [Fr. 1'615.-- ./. Fr. 976.--]). Im

Dezember 2023 richtete ihm die Beschwerdegegnerin Fr. 662.-- zu viel EL (Fr.

1'615.-- ./. Fr. 953.--) aus. Daraus resultiert insgesamt ein Rückforderungsbetrag

von Fr. 3'857.-- (vgl. S. 6 des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2024).

3.11

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die

Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2024 ein Reinvermögen des Beschwerdeführers

von Fr. 164'592.-- ermittelte (Fr. 53'633.-- Liegenschaft in [...] und Fr.

110'959.-- Sparguthaben ["Berechnung der Vermögensschwelle"]), was aufgrund

des Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs.

1.

lit. a ELG) einem EL-Anspruch entgegensteht (vgl. S. 7 des Einspracheentscheides).

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 ist zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: