EL.2024.3
Revision; Verzichtseinkommen (Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses)
18. Dezember 2024Deutsch17 min
einiger Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.3
Einspracheentscheid vom 4. Juni
2024
Revision; Verzichtseinkommen
(Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1953, bezieht seit
einiger Zeit Ergänzungsleistungen (EL) und Beihilfen (BH) zu seiner Rente der Eidgenössischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Das Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt (ASB) nahm im Laufe der Zeit immer wieder umfassende
Anspruchsprüfungen vor. In diesem Zusammenhang erfolgte unter anderem eine rückwirkende
Neuberechnung des Anspruches ab Dezember 2018 (Anpassung des Vermögens und der
AHV-Rente per Dezember 2018; Revisionsverfügung vom 18. Februar 2020).
Ein (hypothetischer) Ertrag aus der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden
Liegenschaft in [...] wurde damals nicht angerechnet (vgl. die jeweiligen Berechnungsblätter).
b) Im Juli 2023 veranlasste das ASB eine weitere
umfassende Anspruchsprüfung. Dabei liess es den Beschwerdeführer zunächst einen
Fragebogen ausfüllen. Der Beschwerdeführer deklarierte die Liegenschaft in [...]
als nicht vermietet und gab als Schätzwert des Objektes einen Betrag von Fr.
5'000.-- an (vgl. das am 6. August 2023 unterzeichnete Formular resp. das
dazugehörige EL-Zusatzblatt für Grundeigentum).
c) Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 orientierte das ASB
den Beschwerdeführer darüber, dass die Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in
Kraft getretenen EL-Revision Ende 2023 ablaufe und deswegen ab Januar 2024
sämtliche EL-Berechnungen nach neuem Recht erfolgen würden. Gemäss den aktuell
vorliegenden Daten bedeute dies für ihn einen Verlust des Anspruches auf EL per
Januar 2024.
d) In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom ASB zur
Einreichung der üblichen relevanten Belege aufgefordert (vgl. das Schreiben vom
9. November 2023). Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 lehnte das ASB ab Januar
2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vermögensschwelle betrage Fr. 100'000.--. Gemäss der
beigefügten Berechnung werde die Vermögensschwelle mit dem massgebenden
Reinvermögen von Fr. 110'498.-- überschritten.
e) Schliesslich forderte das ASB mit Schreiben vom 3.
Januar 2024 vom Beschwerdeführer Angaben zur Liegenschaft in [...] an; denn
gemäss den Steuerunterlagen 2022 sei eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert
von Fr. 70'000.-- deklariert worden. In der Folge wandte sich die Exfrau
des Beschwerdeführers ([...]) an das ASB und machte geltend, der Preis in der "Berechnung
der Vermögensschwelle" (Fr. 529.--) erscheine in Anbetracht der
Geldentwertung angemessen (E-Mail vom 15. Januar 2024). Das ASB zog daraufhin die
Steuerunterlagen bei, woraus sich aus dem Liegenschaftsblatt zur Verfügung 2022
ein Liegenschaftswert von Fr. 72'000.-- ergab.
f) In der Folge wurde eine Neuberechnung des Anspruches ab
Juli 2023 (Revision)
vorgenommen. Dabei wurde namentlich von einem
Liegenschaftswert von Fr. 72'000.-- ausgegangen. Der EL-Anspruch reduzierte
sich dadurch von Fr. 1'615.-- pro Monat auf Fr. 859.-- pro Monat (vgl. das
Berechnungsblatt "altes Recht" ab Juli 2023; vgl. auch die
"Berechnung der Rückforderung/Nachzahlung", ausgedruckt am 29. Mai
2024). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 (Antwortbeilage [AB] 1) forderte das
ASB vom Beschwerdeführer zu viel bezogene EL im Umfang von Fr. 4'536.--
zurück (Fr. 756.-- [Fr. 1'615.-- ./. Fr. 859.--] x 6) und lehnte ab Januar 2024
einen Anspruch ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine
Exfrau, Einsprache. Er machte unter anderem geltend, der Schätzwert der
Liegenschaft sei in der Zwischenzeit auf ca. Fr. 50'000.-- gesunken (Schreiben
vom 16. März 2024; AB 2). Am 8. April 2024 wurde die Einsprache ergänzt (vgl.
AB 4).
g) Das ASB gab über die Schweizer Botschaft in [...] eine
Verkehrswertschätzung bei deren Vertrauensanwalt, Dr. C____, in Auftrag. Dieser
schätzte den Verkehrswert auf ca. USD 63'000.-- und ging von einem möglichen
monatlichen Ertrag (Mieteinnahmen) in Höhe von USD 300.-- aus (Schreiben Dr. C____
vom 15. Mai 2024; AB 6). Das ASB nahm gestützt auf diese Angaben diverse Neuberechnungen
vor. Im Rahmen der Berechnung ab Juli 2023 bis November 2023 wurde von einem Verkehrswert
der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 57'215.-- ausgegangen (Umrechnung USD
63'000.-- per 1. Juli 2023). Als hypothetische Einnahme wurde ein Mietertrag
von Fr. 3'264.-- (Fr. 272.-- pro Monat; entsprechend der per 1. Juli 2023 erfolgten
Umrechnung der USD 300.--) angerechnet. Auf der Ausgabenseite wurden ausserdem
Gebäudeunterhaltskosten in der Höhe von 20 % des hypothetischen Mietertrags,
mithin Fr. 55.-- pro Monat (Fr. 660.--), veranschlagt. Dies führte zu einem monatlichen
EL-Anspruch von Fr. 976.-- (vgl. das Berechnungsblatt "altes Recht"),
anstelle von Fr. 1'615.--. In der Berechnung für den Monat Dezember 2023 wurden
dieselben Liegenschaftswerte berücksichtigt. Aufgrund eines – im Vergleich zur
Periode Juli 2023 bis November 2023 – leicht höheren Sparguthabens ergab sich für
den Monat Dezember 2023 ein EL-Anspruch von Fr. 953.-- (vgl. das
Berechnungsblatt "altes Recht"), dies anstelle eines Anspruches von
Fr. 1'615.--. Die Rückforderungssumme belief sich daher noch auf Fr. 3'857.-- (Fr.
4'536.-- ./. Fr. 679.-- ["Berechnung der
Rückforderung/Nachzahlung"]).
h) Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 verneinte das ASB einen
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2024, da die massgebende
Vermögensschwelle überschritten sei. Des Weiteren wurde der
Rückforderungsbetrag neu berechnet (Differenz von Fr. 679.-- gegenüber der
Verfügung vom 27. Februar 2024). Unter Hinweis auf die zum integrierenden
Bestandteil erklärte Verfügung vom 4. Juni 2024 hiess das ASB mit
Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 (AB 5) die gegen die Verfügung vom 27.
Februar 2024 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers "teilweise
gut".
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 hat der
Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Er macht geltend, die Anrechnung von hypothetischen
Mieteinnahmen sei nicht korrekt; denn ein Geldtransfer auf sein Schweizer Konto
sei nicht möglich.
b) Das ASB (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des Staatssekretariates für
Wirtschaft (seco) vom 19. August 2024 beigelegt, wonach ein
Vermögenstransfer aus dem Iran in die Schweiz möglich sei (AB 7).
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September
2024.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22.
Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 18. Dezember 2024 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des ELG sowie
über die Ausrichtung von kantonalen BH (EG/ELG; SG 832.700).
1.2
Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben erachtet werden
können, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht die EL/BH des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2023 neu
berechnet hat (insb. Einbezug eines hypothetischen Ertrages von Fr. 272.-- pro
Monat aus der Liegenschaft in [...]) und von ihm Fr. 3'857.-- zu Unrecht
bezogene EL zurückfordert (vgl. den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024; AB
5).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die
Berücksichtigung eines hypothetischen Liegenschaftsertrages sei nicht zulässig,
da die Mieteinnahmen aufgrund des Embargos gegenüber dem Iran nicht in die
Schweiz transferiert werden könnten. Ein Transfer dieser Erträge über andere
Länder würde ihn zudem in den Verdacht der Geldwäscherei bringen. Aus diesem
Grund sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags zu verzichten (vgl.
die Beschwerde; siehe auch die Replik).
3.
3.1
Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf die EL Anwendung findet (Art. 2
ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG), sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind
gestützt auf § 22 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. November 1987
über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH
(EG/ELG; SG 832.700) zurückzuerstatten.
3.2
Die Unrechtmässigkeit einer bezogenen Leistung kann sich aus
verschiedenen Gründen ergeben. Wenn und solange ein Leistungsbezug auf einer
rechtskräftigen Leistungszusprache beruht, ist er rechtmässig. Die
Unrechtmässigkeit ergibt sich in solchen Fällen erst dann, wenn die
Leistungszusprache rückwirkend (aufgrund ursprünglicher Unrichtigkeit) in
Wiedererwägung resp. prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) gezogen
oder aber (wegen nachträglicher Unrichtigkeit) angepasst (Art. 17 ATSG) wird
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.).
3.3
3.3.1
Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen [ELG; SR 831.30]),
sofern die gemäss ELG anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen
übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Auch setzt der Anspruch voraus, dass sich
ihr Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle befindet. Diese liegt bei
alleinstehenden Personen Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
3.3.2
Gemäss § 14 des kantonalen Gesetzes vom 11. November
1987.
über die Einführung des ELG sowie über die Ausrichtung von kantonalen BH
(EG/ELG; SG 832.700) haben insbesondere bei der AHV Rentenberechtigte
zusätzlich Anspruch auf eine volle Beihilfe an zu Hause Wohnende, wenn sie die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss ELG sowie § 15 EG/ELG erfüllen oder – bei
Alleinstehenden – wenn deren Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG
den Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigt. Bei Alleinstehenden besteht
ein Anspruch auf eine Teilbeihilfe an zu Hause Wohnende in halber Höhe der
vollen Beihilfe, wenn der Einnahmenüberschuss nach der Berechnung gemäss ELG
Fr. 501.-- bis Fr. 1'000.-- beträgt. Gemäss § 18 Abs. 1 EG/ELG entspricht die
Höhe der kantonalen BH an zu Hause Wohnende der Differenz zwischen dem Betrag
für den allgemeinen Lebensbedarf für die EL und demjenigen für die kantonale
BH.
3.4
Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff. ELG und Art.
1.
ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV;
SR 831.301) geregelt. Die jährlichen EL entsprechen dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG;
vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und
IV Stand 1. Januar 2024 [WEL]).
3.5
3.5.1
Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung mit Art.
17a Abs. 4 ELV (bis 31. Dezember 2020 Art. 17 Abs. 4 ELV) sind Grundstücke, die
dem Bezüger bzw. der Bezügerin oder einer Person, die in die EL-Berechnung
miteingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert
einzusetzen (vgl. auch Rz 3445.03 WEL sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008
vom 16. Juni 2009 E. 6.3.1). In Bezug auf ausländische Liegenschaften
hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 in E.6.3.1
fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird,
wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber)
in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer
selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch
Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen.
3.5.2
Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung vom 1.
Juli 2023 bis zum 30. November 2023 einen Verkehrswert der fraglichen [...]
Liegenschaft von Fr. 57'215.-- zugrunde (vgl. das "Berechnungsblatt der EL
altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023). Dies entsprach dem
von Dr. C____ geschätzten Wert von USD 63'000.-- (Schreiben vom 15. Mai 2024;
AB 6), umgerechnet in SFr. per 1. Juli 2023. Im Rahmen der EL-Berechnung per
Dezember 2023 wurde vom selben Verkehrswert ausgegangen (vgl. das
"Berechnungsblatt der EL altes Recht", gültig für Dezember 2023). Dem
kann gefolgt werden. Denn es gibt keine Anhalte dafür, dass Dr. C____, der
Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in [...], den Liegenschaftswert nicht lege
artis geschätzt haben könnte.
3.6
Im Rahmen der EL-Berechnung anzurechnen sind auch sämtliche
Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit.
b ELG), einschliesslich des transferierbaren Ertrages von Auslandvermögen (vgl.
Rz 3431.01 WEL). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst namentlich
Miet- und Pachtzinsen (Rz 3433.01 WEL). Neben der Berücksichtigung als Vermögen
sind auch die Erträge der ausländischen Liegenschaft als Einnahmen zu
berücksichtigen (Erwin Carigiet/Uwe
Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 623). Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und nicht in
die Schweiz transferiert werden können, nicht als Vermögen anzurechnen (vgl.
u.a. Urteil des EVG P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 3).
3.7
Gestützt auf Art. 11a Abs. 2 ELG werden Erträge, auf die eine Person
ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als
Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. auch Rz 3510.01
WEL). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrags aus einer Immobilie
nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, ist ein Einkommensverzicht
anzurechnen. Kein Verzicht ist anzurechnen, wenn es unzumutbar und objektiv
unmöglich ist, die Immobilie zu vermieten, beispielsweise, weil das Haus wegen
eines ernsthaften Mangels nicht bewohnbar ist (Erwin Carigiet/Uwe Koch,
a.a.O. Rz. 623).
3.8
3.8.1
Vorliegend gibt es keine Anhalte dafür, dass die Liegenschaft in [...] nicht vermietet werden
könnte. Auch die von Dr. C____ im Schreiben vom 15. Mai 2024 (AB 6)
vorgenommene Schätzung der möglichen monatlichen Mieteinnahmen auf USD 300.--
erscheint korrekt.
3.8.2
In Bezug auf die Möglichkeit, die Mieteinnahmen aus dem
Iran in die Schweiz zu transferieren, hat sich das seco, Ressort Sanktionen, mit
E-Mail vom 19. August 2024 wie folgt geäussert: Gegenwärtig setze die
Schweiz nach wie vor Sanktionen gegen den Iran um. Die Restriktionen liessen
sich der Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der
Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) entnehmen. Die Verordnung
enthalte u.a. Finanzsanktionen (u.a. Art. 7 und 8 der Verordnung). Im
Finanzbereich müsse bei Transaktionen mit Iran gemäss Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung sichergestellt sein, dass keine Personen, Unternehmen oder
Entitäten, welche in den Anhängen 5, 6 oder 7 der Verordnung aufgelistet seien,
in das Geschäft involviert seien. Eine Melde- oder Bewilligungspflicht für
Geldtransfers in den Iran oder aus dem Iran gebe es seit dem 17. Januar 2016
nicht mehr. Sofern die betreffende Person nicht von Sanktionsmassnahmen
betroffen sei, bestünden folglich keinerlei Einschränkungen und sie könne ohne
Weiteres direkt Vermögenswerte aus dem Iran in die Schweiz transferieren und
umgekehrt. Hingegen sei es teilweise schwierig, eine Schweizer Bank zu finden,
die bereit sei, Transaktionen mit dem Iran abzuwickeln. Inwiefern dies anders
aussehe, wenn die Transaktion über einen Drittstaat abgewickelt werde, müsse
direkt mit der Bank besprochen werden (vgl. AB 7).
3.8.3
Der Beschwerdeführer ist gemäss betätigter Suchfunktion
auf der Homepage des seco ("Suche nach Sanktionsadressaten") nicht in
der Liste der Sanktionsadressaten aufgeführt. Ein Transfer der Mieteinnahmen
von der Islamischen Republik Iran in die Schweiz ist folglich als rechtlich
zulässig anzusehen. Auch ist nicht von einer faktischen Unmöglichkeit eines
Transfers der Mieteinnahmen in die Schweiz auszugehen. Die Beschwerdegegnerin
hat in schlüssiger Art und Weise grundsätzlich bestehende Möglichkeiten aufgezeigt
(vgl. u.a. die Ausführungen auf S. 2 der Duplik). Allfällige tatsächliche
Schwierigkeiten können – wie von der Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend
dargetan wird (vgl. S. 4 der Beschwerdeantwort) – nicht als ausschlaggebend
erachtet werden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass eine
Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei ausser Betracht fällt. Den
Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) kann
nach ständiger Rechtsprechung erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er
selber durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. u.a. BGE 149 IV 248, 253 E. 6.3).
Sollte der Beschwerdeführer seine Liegenschaft in [...] vermieten, würde es
sich um eine legale Tätigkeit handeln, weshalb keine Geldwäscherei gegeben wäre.
Ein möglicher Verdacht auf Geldwäscherei sollte daher – wie von der
Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten wird (vgl. S. 4 der
Beschwerdeantwort) – auch bei einem Transfer des Mietertrages über ein
Drittland beseitigt werden können.
3.8.4
Die Anrechnung von hypothetischen Mieteinnahmen als
Verzichtseinkommen ist daher als korrekt zu erachten. Auch die Höhe der von der
Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen Mieteinnahmen (Fr. 3'264.-- [12
x Fr. 272.--]) lässt sich nicht beanstanden; denn es gibt keine Anhalte dafür,
dass die von Dr. C____ erfolgte Schätzung (vgl. dazu das Schreiben vom 15. Mai
2024; AB 6) nicht rechtens sein könnte. Auch die Umrechnung der veranschlagten
USD 300.-- in Schweizer Franken (mit Umrechnungskurs vom 1. Juli 2023) gibt zu
keinen Beanstandungen Anlass.
3.8.5
Bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften gelten die
Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag, von welchem der für die Steuern
massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten abzuziehen sind (vgl. Erwin
Carigiet/Uwe Koch, a.a.O., Rz 617). Als
Gebäudeunterhaltskosten wurden vorliegend 20 % des Mietertrags (vgl. dazu u.a.
S. 3 des Merkblattes der Steuerverwaltung Basel-Stadt betreffend den Abzug von
Liegenschaftskosten, Ausgabe Januar 2024), mithin Fr. 660.-- pro Jahr (Fr.
55.-- pro Monat), als Ausgaben berücksichtigt (vgl. das Berechnungsblatt der EL
"altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023 und das entsprechende
Berechnungsblatt für Dezember 2023).
3.8.6
Transaktionskosten können in der EL-Berechnung nicht
berücksichtigt werden. Einzig Bankspesen, die bei der Kontoführung zwingend
anfallen, können vom Bruttozinsertrag abgezogen werden (vgl. Rz 3432.01 WEL).
3.9
Damit ist der ermittelte monatliche EL-Anspruch von Fr. 976.-- (vgl.
das Berechnungsblatt "altes Recht") für die Monate Juli 2023 bis
November 2023 (anstelle von Fr. 1'615.--) als rechtens zu qualifizieren. Auch
der für Dezember 2023 ermittelte EL-Anspruch von Fr. 953.-- (anstelle eines
Anspruches von Fr. 1'615.--) ist korrekt.
3.10
Schliesslich wurde auch der Rückforderungsbetrag von Fr. 3'857.--
(vgl. "Berechnung der Rückforderung/Nachzahlung") richtig ermittelt. Der
Beschwerdeführer erhielt für Juli bis November 2023 Fr. 3'195.-- zu viel an EL
ausbezahlt (5 x Fr. 639.-- [Fr. 1'615.-- ./. Fr. 976.--]). Im
Dezember 2023 richtete ihm die Beschwerdegegnerin Fr. 662.-- zu viel EL (Fr.
1'615.-- ./. Fr. 953.--) aus. Daraus resultiert insgesamt ein Rückforderungsbetrag
von Fr. 3'857.-- (vgl. S. 6 des Einspracheentscheides vom 4. Juni 2024).
3.11
Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass die
Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2024 ein Reinvermögen des Beschwerdeführers
von Fr. 164'592.-- ermittelte (Fr. 53'633.-- Liegenschaft in [...] und Fr.
110'959.-- Sparguthaben ["Berechnung der Vermögensschwelle"]), was aufgrund
des Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs.
1.
lit. a ELG) einem EL-Anspruch entgegensteht (vgl. S. 7 des Einspracheentscheides).
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 ist zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: