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Entscheid

EL.2024.6

Rückforderung rechtmässig bezogener EL

18. Juni 2025Deutsch22 min

Beschwerdegegnerin den Auftrag zur Liegenschaftsschätzung. Gemäss Schätzungsbericht

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli , Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Meret Rehmann,

Advokatin, Falknerstrasse 3, 4001 Basel

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.6

Einspracheentscheid vom 6. August

2024

Rückforderung rechtmässig

bezogener EL

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die im Jahr 1927 geborene B____ sel. (nachfolgend: Verstorbene)

bezog eine Rente der AHV und erhielt Ergänzungsleistungen. Sie verstarb am 28.

Mai 2022 (Antwortbeilage [AB] 1). Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin die

Ergänzungsleistungen per 31. Mai 2022 ein (Schreiben Beschwerdegegnerin vom 30.

Mai 2022, AB 2). Einziger gesetzlicher Erbe der Verstorbenen ist der

Beschwerdeführer (Erbschaftsinventar vom 21. Juni 2022, AB 4). Das

Erbschaftsinventar vom 21. Juni 2022 wies in den Aktiven unter anderem eine

Liegenschaft im italienischen [...] aus (AB 4).

Mit Schreiben vom 22. August 2022 (AB 5) und vom 18. Oktober

2022 (AB 6) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe für

die Abklärung einer allfälligen Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen

eine aktuelle Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in [...] (Italien) durch

einen Geometer einzureichen. Hierauf teilte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. November 2022 (AB 7) mit, dass sich

der Wert aus dem Berechnungsblatt vom 3. Januar 2022 ergeben würde, zieht man

den Vergleich zum Steuerwert gemäss Steuerverwaltung Basel-Stadt. Mit Schreiben

vom 21. November 2022 (AB 8) hielt die Beschwerdegegnerin an der Einholung

einer Verkehrswertschätzung fest und setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 4. Januar 2023 (AB 9) Frist bis zum 2. Februar 2023 um die Unterlagen

einzureichen.

Mit E-Mail vom 26. Juli 2022 (AB 11) erteilte die

Beschwerdegegnerin den Auftrag zur Liegenschaftsschätzung. Gemäss Schätzungsbericht

vom 4. April 2024 (AB 26) wurde der durchschnittliche Verkehrswert («Valore

Medio die Mercato») der fraglichen Liegenschaft auf EUR 50'000.00 (Fr.

51'290.00) geschätzt.

Mit Verfügung vom 10. April 2024 (AB 29) machte die

Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung des Liegenschaftswertes gemäss der

Schätzung vom 4. April 2024 – für den Zeitraum von November 2021 bis und mit

Mai 2022 eine Rückforderung wegen rechtmässig bezogener Leistungen in Höhe von

Fr. 21'206.00 geltend. Hiergegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit

Einsprache vom 7. Mai 2024 (AB 30) unter Berufung auf die einjährige

Verwirkungsfrist, einen zu hohen Verkehrswert, Steuerschulden im Nachlass und

eine nicht nachvollziehbare Berechnung. Diese Einsprache wurde mit

Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (AB 31) abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 5. September 2024 beantragt der

Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6.

August 2024 aufzuheben und es sei von einer Rückforderung der von Frau B____

sel. rechtmässig bezogenen Leistungen abzusehen. Unter o/e-Kostenfolge.

Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2024 setzt die

Instruktionsrichterin den Parteien Frist bis zum 1. Oktober 2024, sich in Bezug

auf die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu äussern. Ohne

Widerspruch bis zu vorgenanntem Datum stellt sie die Weiterführung des

Verfahrens am hiesigen Gericht unter Vorbehalt des abschliessenden Entscheids

über die örtliche Zuständigkeit der Kammer in Aussicht. Beide Parteien erheben

innert der angesetzten Frist keinen Widerspruch (vgl. instruktionsrichterliche

Verfügung vom 16. Oktober 2024).

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. März 2025 und Duplik vom 5. Mai 2025 halten

die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das angerufene Gericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 SVGG und § 12a des Gesetzes über die Einführung des

Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beilhilfen

[EG/ELG; SG 832.700]).

1.2

1.2.1

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1

ATSG. Hiernach ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in

dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

1.2.2

Vorliegend

verstarb die versicherte Person. Die der Beschwerde zugrunde liegende

Streitigkeit betriff eine Rückerstattung gestützt auf Art. 16a ELG, welche sich

gegen den Nachlass richtet (vgl. Einspracheentscheid vom 6. August 2024). Es

handelt sich konkret um eine Erbgangsschuld, entstand diese doch erst aufgrund

des Todes der Versicherten (Koller Pius,

Die Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG und weitere

Auswirkungen der EL-Revision auf das Erbrecht, successio 2023 S. 125 ff., 132).

Dispositiv

Es handelt sich demnach nicht um einen Rückerstattungsanspruch der das

Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und der Beschwerdegegnerin

beschlägt und diesem originär zuzuordnen ist (vgl. BGE 143 V 363 E. 5.3).

Demnach läge die formale Zuständigkeit beim Versicherungsgericht am Wohnsitz

des Beschwerdeführers, welcher in [...], Kanton Basel-Landschaft, wohnt. Dies

hätte aber zur Folge, dass bei mehreren (ins Recht gefassten) Erben mehrere

Gerichtszuständigkeiten etabliert werden könnten, wenn die Erben in

verschiedenen Kantonen Wohnsitz hätten. Diesfalls könnte nicht ausgeschlossen

werden, dass in der gleichen Sache unterschiedliche, sich widersprechende

Gerichtsurteile ergehen könnten, was dem Grundsatz eines einfachen und raschen

Verfahrens zuwiderlaufen würde (Art. 61 lit. a ATSG). Daher wird das

vorliegende Beschwerdeverfahren beim angerufenen Gericht geführt, zumal keine

der Parteien hiergegen Widerspruch erhoben hatte (vgl. Instruktionsverfügung

vom 23. September 2024).

1.3.

Da die Beschwerde zudem rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, eine

Rückforderung sei ausgeschlossen, da auf den bei der letzten EL-Berechnung der

Verstorbenen eingesetzten Verkehrswert abzustellen sei. Ohnehin hätte bei

sorgfältigem Vorgehen der Beschwerdegegnerin eine Verkehrswertschätzung der

fraglichen Liegenschaft bereits vor Versterben der Versicherten vorliegen

müssen, wobei die Beschwerdegegnerin eine solche in Auftrag hätte geben müssen.

Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die einjährige

Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs bereits

abgelaufen sei, womit auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rückforderung

ausgeschlossen sei. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen.

2.2.

Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Meinung, die Berechnung der

Liegenschaft sei zu Recht gestützt auf die veranlasste Verkehrswertschätzung erfolgt.

Beim Wert gemäss letzter EL-Berechnung würde es sich um den Katasterwert

handeln, welcher keine zuverlässige Berechnungsgrundlage für den Verkehrswert

darstelle. Zudem sei die Verwirkungsfrist entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers noch nicht eingetreten. Der Einspracheentscheid sei daher zu

schützen.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen

Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer hat.

3.

3.1.

3.1.1. Rechtmässig bezogene Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 sind nach

dem Tod der Bezügerin aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung

ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr.

40'000.00 übersteigt (Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Januar 1971

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG).

3.1.2. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ([WEL],

im Zeitpunkt des Einspracheentscheids gültigen Fassung vom 23. Dezember 2023,

Rz 4710.01 ff.) hält hinsichtlich der Rückerstattung rechtmässig bezogener

Leistungen der Erben ergänzend fest, dass diese die jährlichen EL

einschliesslich des Betrages für die Prämie der obligatorischen

Krankenversicherung wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten

umfasst. Die Rückerstattung ist zudem nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu

leisten, der den Betrag von Fr. 40'000.00 übersteigt. Leistungen, die vor

dem 1. Januar 2021 bezogen wurden, sind nicht rückerstattungspflichtig.

3.1.3. Nach Art. 27a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) ist

für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen der

Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale

Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten.

Massgebend ist das Vermögen am Todestag. Grundstücke sind zum Verkehrswert

einzusetzen (Art. 27a Abs. 2 Satz 1 ELV). Vorbehalten sind Fälle, in denen das

Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht (Art. 27a

Abs. 2 Satz 2 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich

den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert

anwenden (Art. 27a Abs. 3 ELV).

3.1.4. In Anlehnung an Art. 27a Abs. 2 Satz 2 ELV hält die WEL

in Rz 4720.06 f. fest, dass Grundstücke zum Verkehrswert einzusetzen seien. Der

Verkehrswert (Marktwert) gelangt nicht zur Anwendung, wenn ein Gesetz die

Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht. Dies sei

beispielsweise der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe aus dem Nachlass

der verstorbenen Person von einem der Erben selbst bewirtschaftet werde.

3.1.5. Bezüglich der Ermittlung der Höhe des Nachlasses ist Rz 4720.09 der

WEL zu entnehmen, dass ein durch die zuständige Behörde erstelltes Inventar

(Erbschaftsinventar, Sicherungsinventar, öffentliches Inventar, ordentliches

Steuerinventar etc.) herangezogen werden kann. Falls kein Inventar erstellt

wurde, nennt die betreffende Randziffer die unterjährige Steuererklärung oder

–veranlagung. Für den Fall, dass keine Unterlagen vorhanden sind, ist auf das

Vermögen gemäss der letzten EL-Berechnung abzustellen.

3.1.6. Im Zusammenhang mit der Berechnung des laufenden

EL-Anspruchs ist der Verkehrswert im Zusammenhang mit nicht selbstbewohnten

Liegenschaften massgeblich. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 ELV

bestimmt, dass Grundstücke, die dem Bezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen

(nicht selbst bewohnte Liegenschaften), bereits in der Berechnung des

EL-Anspruchs zum Verkehrswert einzusetzen sind. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu

verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil

BGer 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4.). Bei der Bewertung ausländischer

Liegenschaften können sich dabei besondere Schwierigkeiten stellen (Urteil BGer

9C_540/2009 vom 17. September 2009, E. 5.3), da deren effektiver Marktwert

schwierig zu ermitteln ist. Nach Carigiet/Koch

stützten sich die EL-Durchführungsstellen bei der Festlegung zum Teil

auf steuerrechtliche Werte, wie bspw. den Katasterwert, und würden diese mit

einem bestimmten Faktor multiplizieren. Die Verwendung von Katasterwerten führe

lediglich zu einer schematischen Schätzung und nehme keine Rücksicht auf die

individuellen Gegebenheiten. Sie könne nur dann verwendet werden, wenn eine

genauere Schätzung nicht möglich oder nur mit einem unverhältnismässigen

Aufwand erhältlich sei oder von der versicherten Person akzeptiert würde (zum

Ganzen Carigiet Erwin, Koch Uwe,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, Rz 615 ff.). Die WEL hält in

Bezug auf ausländische Liegenschaften in Rz 3445.04 WEL lediglich fest, dass auf

eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden kann, falls eine andere

Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist. Im Grundsatz wird

festgehalten, dass auf den Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung

über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert abgestellt

werden kann, wenn der aktuelle Verkehrswert (Marktwert) einer Liegenschaft

nicht bekannt ist, sofern dies nicht offensichtlich zu einem unrichtigen

Ergebnis führt (Rz 3445.04 WEL).

3.2.

3.2.1. Bei rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen (oben E.

3.1.1.) erlischt der Rückforderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres, nachdem

die Stelle nach Art. 21 Abs. 2 davon Kenntnis erhalten hat, spätestens nach

Ablauf von zehn Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG).

3.2.2. Demgegenüber erlischt nach Art. 25 Abs. 2 ATSG bei unrechtmässigem

Bezug der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis hat, spätestens aber fünf Jahre seit

der Auszahlung der einzelnen Leistung. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG gilt das ATSG

für Ergänzungsleistungen, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich vom ATSG

abweicht. Dies ist der Fall bei Art. 16a und 16b ELG, die eine Ausnahme vom

Grundsatz vorsehen, wonach Leistungen nur dann zurückerstattet werden müssen,

wenn sie zu Unrecht bezogen wurden. Der Gesetzgeber hat sich jedoch bei der

Verabschiedung von Art. 16b ELG weitgehend an Art. 25 Abs. 2 ATSG orientiert,

da diese beiden Artikel in ihrer Formulierung nahezu identisch sind, mit dem

einzigen Unterschied, dass die ursprünglich in Art. 25 Abs. 2 ATSG bei der

Revision des ATSG vom 21. Juni 2019, die ebenfalls am 1. Januar 2021 in Kraft

getreten ist, auf drei Jahre verlängert wurde (Urteil des Bundesgerichts

8C_593/2024 vom 28.05.2025 E. 6.2.4). Insoweit rechtfertigt sich, im

Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung nach Art. 16b ELG die Rechtsprechung

zu Art. 25 Abs. 2 ATSG heranzuziehen.

3.2.3. Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von altArt. 47

Abs. 2 AHV. Die dortigen Fristen wurden als Verwirkungsfristen betrachtet (BGE 119 V 431 E. 3.1). Die relative und die absolute Frist zur Rückerstattung kann

demnach nicht unterbrochen werden und steht auch nicht still (Kieser/KradolFer/Lendfers (Hrsg.);

Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, 2024,

Art. 25 Rz 78).

3.2.4. Beruht

die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, so

wird die relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige

Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sogenannten «zweiten

Anlasses» (vgl. BGE 148 V 217 E. 5.2.1.). Abzustellen ist hierbei auf jenen

Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren

Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können ("Wahrnehmung der

Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen

Indizes"; BGE 122 V 270 E.

5b/aa) - oder erkannt hat - und dass

die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1;

139 V 6 E. 4.1). Dies ist der Fall,

wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus

deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem

Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3.

September 2014 E. 2.1 in: SVR

2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen). Die Verwaltung soll eine angemessene Zeit

für nähere Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) erhalten,

wenn und soweit sie über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf

einen möglichen Rückerstattungsanspruch verfügt. Unterlässt sie dies, so ist

der Fristbeginn auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die rückfordernde

Behörde ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren

Einsatz derart zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte

geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch die Unrechtmässigkeit der

Leistungserbringung direkt aus den Akten, so beginnt die relative Frist in

jedem Fall sofort, ohne dass Zeit für weitere Abklärungen zugestanden würde (BGE 148 V 217 E. 5.2).

3.2.5. Eine Besonderheit gilt nach der Rechtsprechung im Bereich der

Ergänzungsleistungen, weil hier von Amtes wegen in festgelegten Abständen eine

Überprüfung stattfinden muss. Es gilt eine unrechtmässige Leistungsausrichtung

spätestens im Rahmen der periodischen, mindestens alle vier Jahre

vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als erkennbar

(Art. 30 ELV; Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E.

3.3.2), sodass die relative Verwirkungsfrist zu laufen beginnt, sobald der

Rückforderungsanspruch als solcher sowie der Betrag feststeht. Da die

Ergänzungsleistungen in der Regel für die Dauer eines Jahres festgesetzt werden,

somit an sich jährlich neu zu berechnen sind, liesse sich sogar diskutieren, ob

nicht jeweils im Folgejahr begründetet Anlass besteht den anfänglichen Fehler

zu bemerken (Urteil des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.1).

4.

4.1.

Die Verstorbene B____ meldete sich im Jahr 2015 bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen an und bezog ab Oktober

2015 Ergänzungsleistungen ([EL] vgl. Verfügung vom 17. November 2015, Vorakten

126 ff.). Anlässlich der EL-Berechnung wurde die Liegenschaft der Verstorbenen

in Italien mit einem Betrag von Fr. 17'543.00 eingesetzt (a.a.O.). Mit

Schreiben vom 16. Dezember 2015 liess die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer, dem Sohn der Verstorbenen, das neue Berechnungsblatt ab

Januar 2016 zukommen (Vorakte 124 f.).

4.2.

Am 3. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit, dass sie eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen seiner

Mutter vornehmen werde (Vorakte 71). Sie verlangte unter anderem aktuelle

Unterlagen zur italienischen Liegenschaft, die sie mit «Visura per soggetto» konkretisierte.

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit dem Revisionsformular am 26. Januar

2019 (Vorakte 72) für seine Mutter die geforderte «Visura per soggetto» der

Agenzia entrate der Direzione Provinciale di Udine, Servizi Catastali, vom 21.

Januar 2019 ein. Gestützt auf diese Angaben, insbesondere die «Rendita» von

Euro 76.54, berechnete die Beschwerdegegnerin den Wert der Liegenschaft

handschriftlich neu (Vorakte 70). Gestützt darauf erstellte sie ab Januar 2019

ein neues Berechnungsblatt, wobei sie die Liegenschaft zum handschriftlich

errechneten Vermögenswert von Fr. 18'226.00 einsetzte (Vorakte 67). Das

Berechnungsblatt eröffnete sie mit «Verfügung Revision» vom 23. April 2019 zusammen

mit dem ab Januar 2019 neu berechneten EL-Anspruch (Vorakte 66).

4.3.

In der Beschwerdeantwort (S. 6) erläutert die Beschwerdegegnerin in

Bezug auf die Berechnungsmethode, welche der Erstverfügung zugrunde lag, dass

es sich dabei um die sog. Zürcher Methode handle, wonach der doppelte

Katasterwert (valore catastale) als Verkehrswert eingesetzt werde. Der

Katasterwert diene in Italien vor allem Steuerzwecken und werde durch

Multiplikation des Katasterertrages mit einem je nach Gebäudetyp vorgegebenen

Faktor ermittelt. Die Berechnung des doppelten Katasterwerts mit einem Faktor

von 1.05 habe für die Wohnliegenschaft vorliegend umgerechnet den Betrag von

Fr. 17'453.00 ergeben. Für das Kulturland in [...] habe die Beschwerdegegnerin

pro Quadratmeter einen Wert von einem Franken eingesetzt, woraus ein Betrag von

Fr. 1'945.00 resultiert sei. Mit Verfügung vom 23. April 2019 habe die

Beschwerdegegnerin - im Zuge der Revision - den doppelten Katasterwert der

Wohnliegenschaft dem neuen Umrechnungskurs angepasst, was einen Wert von neu

Fr. 18'226.00 ergeben hat (siehe dazu auch Vorakte 66). Die Beschwerdegegnerin

räumt ein, dass der Katasterwert italienischer Liegenschaften keine zulässige

Berechnungsgrundlage für den zu berücksichtigenden Verkehrswert darstelle. Sie

verweist dabei auf das Urteil des hiesigen Gerichts EL.2004.6 vom 11. Mai 2005

E. 3c/cc). Sie sieht sich deshalb berechtigt und verpflichtet, aufgrund der

bisher falschen Berechnungsmethode für die korrekte Berechnung der

Rückforderung eine Verkehrswertschätzung zu veranlassen.

4.4.

Die Abklärungen, um den Verkehrswert der Liegenschaft festzustellen,

leitete die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Erbschaftsinventars vom 30.

Juni 2022 (BAB 4) ein, indem sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.

August 2022 aufforderte, eine aktuelle Verkehrswertschätzung einzureichen (BAB

5 ff.). Nachdem sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, dass es

sich beim Wert von Fr. 18'226.00 um den Verkehrswert handeln müsse, da im

Nachlassinventar der Steuerwert mit Fr. 11'393.00 eingesetzt sei (BAB 7), nahm sie

im Juni 2023 das Einleiten einer Verkehrswertschätzung selber an die Hand (BAB

11 ff.; gemäss Protokolleintrag hätten bereits im Februar 2023 entsprechende

Bemühungen stattgefunden [BAB 10]). Die Verkehrswertschätzung ging am 5. April

2024 (BAB 26) ein. Die Liegenschaft wurde darin per 4. April 2024 auf Euro

50'000.00 geschätzt und führte zur vorliegend angefochtenen Rückforderung (BAB

26).

4.5.

Es stellt sich nachfolgend die Frage, wie dieser Hergang unter dem

Gesichtspunkt der Verwirkung zu würdigen ist, bevor auf weitere strittige

Fragen einzugehen ist.

5.

5.1.

Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin bereits zu Lebzeiten der

EL-beziehenden Mutter des Beschwerdeführers den Wert der ausländischen

Liegenschaften nicht zum Verkehrswert eingesetzt hat. Vielmehr stützte sie sich

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf den Katasterwert, welcher

Steuerzwecken dient (oben E. 4.1.2. f.; siehe auch Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt EL.2004.6 vom 11. Mai 2005

E. 3c/cc und Carigiet/Koch, oben

E. 3.1.6.). Die Beschwerdegegnerin behielt dieses Vorgehen bei, als im Jahr 2019

die erste Revision anstand. Sie forderte somit weder in der Erstberechnung noch

in der Revision eine Verkehrswertschätzung ein. Dies obschon wie heute (oben E.

3.1.6.) bereits damals geltendes Recht war, dass bei nicht selbst bewohnten

Liegenschaften der aktuelle Verkehrswert als Grundlage zu nehmen war (Art. 17

Abs. 4 ELV, Stand 1. Januar 2013 und Stand 1. Januar 2019) und bei

ausländischen Liegenschaften eine Schätzung vor Ort beigezogen werden kann (Rz

3444.02 ff. WEL, gültig ab 21. November 2014 und ab 17. November 2018). Ein

Ausnahmetatbestand (Art. 17 Abs. 6 ELV; Rz 3444.06 WEL beide Fassungen) kam

nicht zum Tragen, ebenso wenig eine abweichende kantonale Regelung (Art. 17

Abs. 5 ELV; Rz 3444.05 WEL beide Fassungen; § 1 der basel-städtischen

Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale

Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VELG, Stand

1. Januar 2015 und Stand 1. Januar 2019; GS 832.710). Schliesslich ist auch keine

Abrede zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter und der

Beschwerdegegnerin aktenkundig - ohne damit die Zulässigkeiten von solchen

Abreden im Grundsatz präjudizieren zu wollen.

5.2.

Hätte die Beschwerdegegnerin bereits zu Lebzeiten der Mutter den

eingesetzten Liegenschaftswert rückwirkend - mit Rückerstattungsfolge - korrigieren

wollen, hätte sie die Verwirkung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG und die bei

Rückerstattung von Ergänzungsleistungen ergangene besondere Rechtsprechung zum

Zeitpunkt der Kenntnisnahme (E. 3.2.5.) beachten müssen. Ausgehend vom

Revisionszeitpunkt Anfang 2019 und der bereits damals geltenden Rechtslage wäre

der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom nicht korrekt bemessenen Liegenschaftswert

und damit den nicht korrekt berechneten Ergänzungsleistungen spätestens auf den

23. April 2019, den Zeitpunkt der Revisionsverfügung, zu legen gewesen, wobei

damit noch nicht gesagt ist, ab wann die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der

Rückerstattungssumme hatte, welche für die Verwirkung fristauslösend ist. Es

stellt sich jedoch bereits an dieser Stelle die Frage, ob (und inwieweit) die

Kenntnisnahme von der falschen Berechnung im Sinne des Prinzips des «zweiten

Anlasses» (oben E. 3.2.4.) auch für die vorliegende Rückerstattung aus dem

Nachlass nach Art. 16a ELG von Relevanz ist.

5.3.

Nach Art. 16b ELG beginnt die relative Verjährungsfrist ab

Kenntnisnahme vom Rückforderungsanspruch (Koller

Pius, Die Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG und

weitere Auswirkungen der EL-Revision auf das Erbrecht, successio 2023 S. 125

ff., 131; oben E. 3.2.1.). Insoweit besteht Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2

ATSG, bezieht sich doch auch hier das Wort «davon» auf den

Rückerstattungsanspruch. Als die Beschwerdegegnerin nach Eingang des

Erbschaftsinventars Anfang Juli 2022 die Verkehrswertschätzung veranlasste,

wurde sie nochmals der im Rahmen der vergangenen EL-Zusprachen erfolgten

fehlerhaften Festlegung des Liegenschaftswertes gewahr. Auch wenn die

Vorzeichen von Art. 16b ELG anders sind, ist der Vorgang der Kenntnisnahme

derselbe, nämlich dass der Liegenschaftswert nach Aktenlage nicht gestützt auf

den Verkehrswert ermittelt wurde, so bereits im Rahmen der ersten (und letzten)

Revision vor dem Versterben der EL-beziehenden Mutter. Insofern ist es

angezeigt, den 23. April 2019 als Ausgangspunkt zu nehmen, zu welchem die

Beschwerdegegnerin hätte zumutbare Abklärungen einleiten müssen, stand mit der

Fehlerkenntnis die fehlende verkehrswertbasierte Ermittlung des

Liegenschaftswertes fest, aber noch nicht der Rückerstattungsanspruch. Der

Beginn der relativen Verwirkungsfrist wäre gemäss Rechtsprechung des

Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 25 Abs. 2 ATSG auf den Zeitpunkt

festzusetzen, in welchem die rückfordernde Behörde ihre unvollständige Kenntnis

mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz derart zu ergänzen im Stande war,

dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (oben E.

3.2.4.). Es handelt sich dabei um die Frage, ab wann die Kenntnisnahme als zumutbar

zu betrachten ist und damit Referenz für den Beginn der relativen

Verwirkungsfrist bildet.

5.4.

Die Frage der zumutbaren Kenntnisnahme ist vorliegend bei den

Parteien umstritten. Während die Beschwerdegegnerin die von ihr in Anspruch

genommene Zeitdauer vom 1. Juli 2022 (Zugang des Erbschaftsinventars) bis zum

Erlass der angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 10. April 2024 als im

konkreten Fall angemessen erachtet, ist der Beschwerdeführer der Auffassung,

dass dies eine unvertretbar lange Abklärungsdauer darstellt. Die Dauer von fast

zwei Jahren für die Ermittlung des Verkehrswertes einer italienischen

Liegenschaft erscheint insgesamt, auch wenn eine Verkehrswertschätzung vor Ort

eingeholt werden muss, doch recht erheblich. Die Frage muss vorliegend jedoch

nicht abschliessend beantwortet werden. Denn würde man zwei Jahre als

angemessene Dauer betrachten, hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von der

Revisionsverfügung vom 23. April 2019 spätestens am 23. April 2021 in

zumutbarer Weise Kenntnis vom Rückerstattungsanspruch und von dessen Ausmass infolge

des fehlerhaft berechneten Liegenschaftswertes erhalten können, d.h. noch zu

Lebzeiten der Mutter des Beschwerdeführers und mehr als ein Jahr vor Zustellung

des Erbschaftsinventars am 1. Juli 2022.

5.5.

Ist der Rückerstattungstitel von Art. 16a ELG als neuer Rechtsgrund

zu betrachten, da es sich um die Rückerstattung von rechtmässigem Bezug handelt

und sich der Rückerstattungsanspruch anders bemisst (u.a. Freibetrag von Fr.

40'000.00), ist bei dieser Ausgangslage dennoch anzunehmen, dass die

Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2022 vom Rückerstattungsanspruch samt Betrag Kenntnis

genommen hat bzw. in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte, kann doch die

vorstehend dargelegte frühere Kenntnisnahme («zweiter Anlass») nicht

ausgeblendet werden. Damit ist der Beginn der relativen Verwirkungsfrist

spätestens auf den 1. Juli 2022, dem Eingang des Erbschaftsinventars, zu legen.

Dies führt zum Ergebnis, dass die Verwirkung Anfang Juli 2023 über ein Jahr vor

Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 10. April 2024 eingetreten ist.

5.6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückforderung, die sich

im Wesentlichen auf den Verkehrswert der Liegenschaft von umgerechnet Fr. 51'290

(Vorakten 28 f.; gesamtes als vorhanden bezeichnetes Vermögen Fr. 63'174.55)

stützt, als verwirkt zu betrachten ist. Würde der während der Bezugsdauer

eingesetzte Liegenschaftswert von Fr. 18'226.00 zusammen mit dem übrigen

Vermögen von Fr. 11'884.55 angerechnet werden, betrüge das Gesamtvermögen Fr.

30'110.55. Dieses würde somit den Freibetrag von Fr. 40'000.00 nicht

übersteigen, so dass auch unter diesem Blickwinkel eine Rückerstattung ausser

Frage steht. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die weiteren strittigen

Punkte der Notwendigkeit des Einholens einer Verkehrswertschätzung, der

Richtigkeit des Zeitpunktes der Schätzung und der Umrechnung des Schätzwertes

in Schweizer Franken einzugehen. Festzuhalten bleibt, dass sich der Fehler mit

Blick auf den Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (damalige gültige

Fassungen vom 1. Januar 2015 und 1. Januar 2019) zu Gunsten der verstorbenen

Mutter als EL-Bezügerin ausgewirkt hatte, dieser Umstand jedoch aus rechtlicher

Sicht nicht berechtigt, um unter anderem Rechtstitel den Zeitpunkt der

zumutbaren Kenntnisnahme als unbeachtlich einzustufen.

6.

6.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2024 aufzuheben.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist daher eine Parteientschädigung von

Fr. 3’750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2024 aufgehoben.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherung

Versandt am: