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Entscheid

EL.2024.7

Beschwerde abgewiesen. Verkehrswert einer ausländischen Liegenschaft. Mitwirkungspflicht.

28. Januar 2025Deutsch11 min

1). Nach den Abklärungen teilte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (folgend:

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.7

Einspracheentscheid vom 22.

August 2024

Beschwerde abgewiesen.

Verkehrswert einer ausländischen Liegenschaft. Mitwirkungspflicht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1949 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 6. März

2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Beschwerdeantwortbeilage [AB]

1). Nach den Abklärungen teilte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (folgend:

Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2024 mit,

es bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte die

Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe bei einem Reinvermögen von Fr.

314'597.-- die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten, was den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse. Indem sie ihren Söhnen Fr.

364'000.-- geschenkt habe, habe sie auf Vermögen verzichtet, welches indes beim

Reinvermögen angerechnet werde. Unter Berücksichtigung des Vermögensverzichts in

Höhe von Fr. 364’000.--, einer Liegenschaft in der Türkei im Wert von Fr.

30'000.--, abzüglich eines Verminderungswertes des Vermögens von Fr. 80'000.--

betrage das Reinvermögen der Beschwerdeführerin per 1. März 2024 nämlich Fr.

314'597.-- (AB 2). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einsprache

vom 3. Mai 2024 (AB 3). Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2024 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen an, dass zwar

– gemäss neuen Berechnungen – kein Vermögensverzicht vorliege, indes die

Liegenschaft in der Türkei gemäss einer aktuellen Verkehrswertschätzung per 1.

März 2024 einen Wert von Fr. 711'847.-- bis Fr. 797'269.-- aufweise. Werde

nur auf den Bodenwert abgestellt, betrage dieser Fr. 216'401.--. Zusammenfassend

könne festgestellt werden, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin inklusive

der Bankguthaben per 1. März 2024 mindestens Fr. 216'998.-- betrage. Somit sei

die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten und der Anspruch

auf Ergänzungsleistungen sei mit Verfügung vom 3. April 2024 im Ergebnis zu

Recht abgelehnt worden (AB 4).

Erwägungen

II.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 16. September 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die

Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ab März 2024.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2024 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Stellungnahme im

Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.

Am 28. Januar 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende EL-Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG resp. § 24a Abs. 1 des kantonalen

Gesetzes vom 11. November 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700).

1.2

Da neben der Rechtzeitigkeit (vgl. Art. 60 ATSG resp. § 24a Abs. 1 EG/ELG) auch die übrigen formellen Voraussetzungen als gegeben

erachtet werden können, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab März

2024.

abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere der Verkehrswert der Liegenschaft

in der Türkei strittig.

2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen den von der

Beschwerdegegnerin ermittelten Wert der Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin

machte geltend, die Behauptungen der Expertise würden überhaupt nicht stimmen.

Das Haus auf den Fotos sei nicht ihr Haus. Es wurde ein Haus zum Vergleich

genommen, dass in einem sehr guten Zustand sei, ein Eckhaus, dass die beste Lage

hat. Ihr Haus sei zwischen den Häusern ohne Strassenzufahrt und Garten. Zudem

habe ihr Haus im ersten Stock keinen Balkon mehr, da er eingestürzt sei. Hinzu

komme, dass das Haus über etwa 60m2 verfüge, in den 80er Jahren

gebaut worden und seither nicht mehr renoviert worden sei. Es müsse ihr Haus

und nicht irgendein Haus zur Schätzung herangezogen werden. Die Einschätzung

des Verkehrswerts der Anwaltskanzlei sei nicht nachvollziehbar. Gemäss ihrem

Sohn, der dort wohne, sei weder ein Experte vor Ort gewesen, noch wurden

Messungen am Haus durchgeführt. Der Experte müsse vor Ort sein und zumindest

Fotos von ihrem Haus einreichen. Ausserdem sei nicht klar, auf welchen Grundlagen

die Schätzung vorgenommen und wer diese durchgeführt habe. Daher gelte für sie

diese Schätzung ohne relevante Dokumentation nicht (vgl. Beschwerde vom 16.

September 2024).

2.3

Demgegenüber beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde. Sie führt aus, für die Liegenschaft wurde, gestützt auf eine

Verkehrswertschätzung, ein Bodenwert von 7,6 Mio. Türkische Lira (TRY)

angenommen. Der Wert des Hauses beträgt gemäss Schätzung 17 Mio. TRY. Im

Einspracheentscheid wurde alleine auf den Bodenwert abgestellt, womit sich das

Vermögen der Beschwerdeführerin per 1. März 2024 auf mindestens Fr. 216’998.-- beläuft.

Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde habe die

Beschwerdegegnerin bei der für die Verkehrsschätzung beauftragten

Anwaltskanzlei nachgefragt. Gemäss deren Antwort sei die Schätzung durch einen

Makler aus der Stadt [...], in welcher sich die Liegenschaft selber befindet,

durchgeführt worden. Auf den Fotos sei ein identisches Musterhaus abgebildet. Als

Folge dieser Auskunft wurde ein Treffen vor Ort mit dem Sohn für eine neue

Schätzung vereinbart. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin

telefonisch das Einverständnis zu diesem Vorgehen mitgeteilt. Der beauftragte

Makler sei am 29. Oktober 2024 zur Besichtigung des Hauses vor Ort anwesend

gewesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe dem Makler jedoch die

Besichtigung des Hauses sowie das Schiessen von Fotos untersagt. Daraufhin habe

der Makler die Gebäudepläne bei der Gemeinde eingeholt und einen Kaufpreis für

das Haus von 12.5 Mio. Türklische Lira (TYR) (umgerechnet Fr. 355'923.--

gemäss Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. März 2024)

ermittelt (Mail vom 31. Oktober 2024; AB 6). Bei der Berechnung der

Vermögensschwelle ab 1. März 2024 ergebe sich neu ein Reinvermögen von

insgesamt Fr. 356'520.--. Dieses besteht aus zwei Bankguthaben von Fr.

157.-- und Fr. 440.-- und der Liegenschaft in der Stadt [...] im Wert von Fr.

355'923.--. Somit liege das Vermögen der Beschwerdeführerin weiterhin klar über

der für alleinstehende Personen massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--

(vgl. Beschwerdeantwort vom 20. November 2024).

3.

3.1

3.1.1

Anspruch auf EL haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der

Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG), sofern die gemäss ELG anerkannten

Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Auch setzt der Anspruch unter anderem voraus, dass sich

ihr Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle befindet. Diese Schwelle liegt

bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

3.1.2

Die Berechnung der jährlichen EL ist in den Art. 9 ff.

ELG und Art. 1 ff. der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV; SR 831.301) geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG;

vgl. auch Rz 3710.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV, Stand 1. Januar 2024 [WEL]).

3.1.3

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Verbindung

mit Art. 17a Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger bzw. der Bezügerin

oder einer Person, die in die EL-Berechnung miteingeschlossen ist, nicht zu

eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen

(vgl. auch Rz 3445.03 WEL sowie das Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom

16.

Juni 2009 E. 6.3.1). In Bezug auf ausländische Liegenschaften hielt das

Bundesgericht im Urteil 8C_187/2007 vom 22. November 2007 in E.6.3.1 fest, dass

der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich

der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer

eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer selbst

bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch Liegenschaften

im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen.

3.2

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und

Beschwerdeverfahren ist beherrscht vom Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die

Versicherungsträger und die Gerichte für die richtige und vollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu sorgen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit

Hinweis; BGE 125 V 193, 195 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht

uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt

(BGE 120 V 357, 360 E. 1a mit Hinweisen). Dabei erstreckt sich die

Mitwirkungspflicht insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende

Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der

Betroffenen gar nicht oder nur mit grossem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465,

497.

E. 8.6.4). Diese Pflicht zeigt sich unter anderem bei der

Auskunftserteilung, bei der Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen und der

Pflicht zur Duldung von Augenschein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

B-1858/2022 vom 17. März 2023 E. 3.4). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache

der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des

Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die

Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest

die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

3.3

Zunächst sei festgehalten, dass es sehr zweifelhaft erscheint,

weshalb auf den Fotos zur Verkehrswertschätzung nicht das Haus der

Beschwerdeführerin zu sehen ist, «sondern ein fast identisches Musterhaus»

(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Dies lässt den Eindruck entstehen, dass die

erste Verkehrswertschätzung an einem ganz anderen Objekt vorgenommen wurde. Die

Beschwerdeführerin muss jedoch die zweite Verkehrswertschätzung des Hauses in

der Höhe von 12.5 Mio. TYR (umgerechnet Fr. 355'923.--, basierend auf dem

Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. März 2024 in der Höhe von

2.84739) hinnehmen. Denn sie hat ihre Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen, da

ihr Sohn dem Makler den Zugang zur Liegenschaft verwehrte, was der

Beschwerdeführerin angelastet wird. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist der

Sachverhalt in erster Linie von Amtes wegen zu erforschen. Vorliegend konnte

die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft durch die bei der Gemeinde

eingeholten Gebäudepläne ermitteln werden, ohne auf die Mitwirkung der

Beschwerdeführerin angewiesen zu sein. Aufgrund dieser neuen Verkehrsschätzung,

welche am zu beurteilenden Objekt erfolgte, liegt das Reinvermögen der

Beschwerdeführerin mit Fr. 355'923.-- (basierend auf dem Devisenkurs der

Eidgenössischen Zollverwaltung vom 1. März 2024, nach welchem 100 TYR dem Wert

von Fr. 2.84739 entsprechen) deutlich über der Vermögensschwelle für

alleinstehende Personen von Fr. 100'000.--. Die Voraussetzung hinsichtlich des

Vermögens gemäss Art. 9a ELG ist vorliegend somit nicht erfüllt. Aufgrund des

Ergebnisses erübrigt sich die Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang Mieteinnahmen

der Liegenschaft im Sinne von (hypothetischen) Einkünften (Art. 11 Abs. 1 lit.

b ELG) hinzuzurechnen sind.

3.4

Nach dem Gesagten besteht kein Anspruch auf EL aufgrund eines zu

hohen Reinvermögens. Mit der neuen Verkehrswertschätzung übersteigt das

Reinvermögen der Beschwerdeführerin die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--

für alleinstehenden Personen (vgl. Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 22. August 2024 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 22. August 2024 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: