EL.2024.8
ELG Zu Recht EL-Anspruch vorsorglich eingestellt (Art. 52a ATSG) nach Anrechnung eines Vermögensverzichts infolge Schenkung einer Erbschaft (Art. 11a Abs. 2 ELG); Beschwerde abgewiesen
30. Januar 2025Deutsch15 min
mit, dass sie tatsächlich von ihrem Ehemann B____ getrennt sei (vgl. undatierter
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
Januar 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2024.8
Einspracheentscheid vom 23.
September 2024
Zu Recht EL-Anspruch vorsorglich
eingestellt (Art. 52a ATSG) nach Anrechnung eines Vermögensverzichts infolge
Schenkung einer Erbschaft (Art. 11a Abs. 2 ELG); Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin von
Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie
Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahr 2020 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass sie tatsächlich von ihrem Ehemann B____ getrennt sei (vgl. undatierter
Revisionsfragebogen, ASB-Akten, pdf-Seite 202-207; siehe schon die Aktennotiz
vom 31. Oktober 2013, ASB-Akten, pdf-Seite 3) und in einer eigenen Wohnung
lebe (vgl. Auszug kantonaler Datenmarkt, ASB-Akten, pdf-Seite 208). Am 23.
April 2022 verstarb ihre Mutter, C____, welche als einzige gesetzliche Erbin
ihre Tochter hinterliess (vgl. Erbschaftsinventar, Beilage Beschwerdeantwort
[AB] 1). C____ vermachte dem Ehemann der Beschwerdeführerin, B____, am 14.
April 2021 mittels des elektronisch verfassten und handschriftlich signierten
Testaments vom 14. April 2021 ihre Kontoguthaben bei der [...] (in Höhe von
Fr. 143'000.00, abzüglich diverser Nachlasspassiven; vgl. Testament, AB 2;
Erbschaftsinventar vom 24. Mai 2022, AB 1). Das Erbschaftsamt Basel-Stadt erachtete
das maschinengeschriebene Testament von C____ vom 21. April 2022 aufgrund
des schweren Formmangels als ungültig respektive implizit als nichtig (vgl. E.
3.3.1. hiernach; vgl. Mail vom 9. September 2024, ASB Akten, pdf-Seite 16)
und führte daher im Erbschaftsinventar an, dass keine Verfügungen von Todes
wegen bestehen würden (vgl. Erbschaftsinventar vom 24. Mai 2022, AB 1, S. 2). Die
Erbschaft wurde daher an die Beschwerdeführerin als einzige gesetzliche Erbin
ausgerichtet (vgl. Bestätigung Erbschaftssteuer-Abteilung, ASB-Akten, pdf-Seite
17; vgl. Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2022 A____ vom 8. Juni 2023,
ASB-Akten, pdf-Seite 55). Die Beschwerdeführerin erklärte am 13. Juni 2022
die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft (vgl. Annahmeerklärung, ASB-Akten,
pdf-Seite 70). Am 20. Dezember 2022 wurde die Erbschaft in Höhe von
Fr. 134'000.00 an ihren Ehemann B____ überwiesen, wobei der ausgerichtete
Betrag als Schenkung versteuert wurde (vgl. Steuererklärung B____ 2022,
S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35). Im Rahmen einer periodische Überprüfung
der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass die
Beschwerdeführerin ihrem Ehemann B____ am 4. Juli 2022 den Betrag von Fr. 134'000.00
aus der Erbschaft ihrer Mutter schenkte (vgl. Formular vom 9. Juli 2024, AB 7,
S. 3; vgl. Steuererklärung B____ 2022, S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35).
b) Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August
2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (EL) aufgrund einer Neuberechnung infolge
Erbschaft/Schenkung per 31. August 2024 eingestellt werde. Die
Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit E-Mail vom 4. September 2024 Einsprache und
beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 27. August 2024 aufzuheben, keine
Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen und es seien die
Ergänzungsleistungen weiterhin auszurichten (AB 5). Die Beschwerdegegnerin wies
die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 23. September
2024 ab (AB 6).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 1. Oktober
2024.
Beschwerde beim Amt für Sozialbeträge, welche mit Schreiben vom 2. Oktober
2024.
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
überwiesen wird. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei der
Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben und keine
Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen. Die Ergänzungsleistungen seien
weiterhin auszurichten und es sei von einer Rückforderung der ab August 2023
bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen abzusehen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
(BA) vom 11. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde und reicht die Akten
der Beschwerdeführerin ein (ASB-Akten).
c) Mit Mail vom 10. Dezember 2024 respektive postalischer
Eingabe vom 18. Dezember 2024 (Replik) hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest.
III.
Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
beantragt hat, findet am 30. Januar 2025 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3
Mit Verfügung vom 27. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen per 31.
August 2024 eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer
Beschwerde vom 1. Oktober 2024 sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid
vom 23. September 2024 aufzuheben und keine Neuberechnung des EL-Anspruchs
durchzuführen. Die Ergänzungsleistungen seien weiterhin auszurichten und es sei
von einer Rückforderung der ab August 2023 bereits ausgerichteten
Ergänzungsleistungen abzusehen. Da die Rückforderung der ab August 2023 bereits
ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit einer separaten Verfügung erfolgt (vgl.
Einspracheentscheid, E. 3e), bildet einzig die Frage der Rechtmässigkeit der
Einstellung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen per 31. August 2024
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen,
dass die ihr zugekommene Erbschaft bei der Berechnung des EL-Anspruchs angerechnet
worden sei (vgl. Beschwerde; Replik). Zudem kritisiert sie die Regelung in Art.
17e der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301), wonach beim Vorliegen eines
Verzichtsvermögens der Vermögensbetrag im Zeitpunkt des Verzichts unverändert
auf den 1. Januar des Folgejahres übertragen und dann nach einem Jahr
jeweils um Fr. 10'000.00 vermindert werde (Beschwerde).
2.2
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des offensichtlichen Formmangels des Testaments
ihrer Mutter eine Ungültigkeitsklage gemäss Art. 520 ff. ZGB hätte erheben
müssen, um ihren Anspruch auf das ihr zustehende Erbe von Fr. 134'000.00
durchzusetzen bzw., dass das Erbschaftsamt Basel-Stadt die Beschwerdeführerin
auf die Ungültigkeit des Testaments hingewiesen habe. Im Übrigen sei die
Kenntnis über die Möglichkeit zur Durchsetzung der eigenen rechtlichen
Ansprüche keine Voraussetzung für einen Vermögensverzicht. Eine
Verzichtshandlung liege auch dann vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts
aus Unwissenheit verzichtet worden sei, die Realisierung der entsprechenden
Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin auf
die Erhebung einer Ungültigkeitsklage gegen das Testament verzichtet hatte, seien
die Voraussetzungen für die Anrechnung eines Vermögensverzichts nach Art. 11a
Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erfüllt. Die
Beschwerdegegnerin führt ferner aus, dass der Betrag von Fr. 10'000.00, der
gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV jährlich vom Verzichtsvermögen abzuziehen sei, nicht
den jährlichen Lebenshaltungskosten entspreche, sondern es sich einfach um den
jährlichen Betrag handle, um den der anzurechnende Vermögensverzicht kleiner werde
(BA, S. 3). Schliesslich sei die Mitteilung der Beschwerdeführerin über die
mütterliche Erbschaft unter Ziff. 11 auf dem am 5. August 2024 bei der
Beschwerdegegnerin eingegangenen Revisionsformular zu spät erfolgt. Bereits zum
Zeitpunkt des Todes der Mutter am 23. April 2022 hätte die Beschwerdegegnerin
informiert werden müssen. Wäre die Mitteilung zu diesem Zeitpunkt erfolgt,
hätte die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung ihres Erbanspruches hingewiesen
werden können (BA, S. 4).
2.3
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23.
September 2024, zu Recht die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die
Beschwerdeführerin per 31. August 2024 eingestellt hat. Dabei ist namentlich zu
untersuchen, ob ihr der Erbverzicht als hypothetisches Vermögen korrekterweise
angerechnet wurde.
3.
3.1
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein
Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden
Personen bei Fr. 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Vermögen, auf welches
nach Art. 11a Absätze 2-4 verzichtet worden ist, gehört gemäss Art. 9a Abs. 3
ELG auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
3.2
3.2.1
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung
des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnerinnen und Rentnern der Alters- und
Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges
Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die
doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens.
Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte
und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher
oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248
E. 4a; 122 V 19 E. 5a).
3.2.2
Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine
Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor, wenn die versicherte
Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf
Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf
bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch
macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder
ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts
9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). In der Praxis wird der Tatbestand der
Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen
verwirklicht (Erwin Carigiet/Uwe Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 244 Rz. 631).
3.2.3
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von
Art. 11a Abs. 2 ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen
tatsächlich eine Rolle gespielt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom
28.
April 2010 E. 5.1; BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich,
dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen
Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon
begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und
Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin
erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der
Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der
möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung
wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom
28.
April 2010 E. 5.1). Gemäss dem Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen)
P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 liegt eine Verzichtshandlung auch
dann vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet
wurde, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich
gewesen wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:
Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E.
2.2.2
mit Hinweis auf Urteil des EVG P 14/95 vom 4. Juli 1997 E. 3b, in: AHI 5/1997
S. 253 ff.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2019.15 vom
21.
April 2020 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember
2020.
E. 4.3.1).
3.2.4
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich
nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der
Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010
vom 9. August 2010 E. 3.1). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich
voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher
Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober
2022.
E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Vorliegend steht fest, dass das Erbschaftsamt Basel-Stadt das
maschinengeschriebene Testament von C____ vom 21. April 2022 aufgrund des
schweren Formmangels – soweit ersichtlich – wohl implizit als nichtig erachtete
(vgl. Benedikt Seiler/Thomas
Sutter-Somm/Dario Ammann, Art. 519 N 55 in: Regina E.
Aebi-Müller/Christoph Müller (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Art. 519-521 ZGB, Bern 2023 mit Verweis auf Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2009.936 E. 3 vom 25. Februar 2010 E. 3 zur
Nichtigkeit eines – trotz eigenhändiger Unterschrift des Erblassers –
vollständig mit Computer oder Schreibmaschine verfassten Testaments), auch wenn
es in der Mail vom 9. September 2024 angab, es würde kein «gültiges Testament»
vorliegen (ASB Akten, pdf-Seite 16). Sie führte daher im Erbschaftsinventar an,
dass keine Verfügungen von Todes wegen bestehen würde (vgl. Erbschaftsinventar
vom 24. Mai 2022, AB 1, S. 2). Die Beschwerdeführerin erklärte am 13. Juni
2022.
die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft (vgl. Annahmeerklärung, ASB-Akten,
pdf-Seite 70) und die Erbschaft wurde an diese als einzige gesetzliche Erbin
ausgerichtet (vgl. Bestätigung Erbschaftssteuer-Abteilung, ASB-Akten, pdf-Seite
17; vgl. Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2022 A____ vom 8. Juni 2023,
ASB-Akten, pdf-Seite 55). Am 20. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin die
Erbschaft in Höhe von Fr. 134'000.00 an B____ überwiesen, wobei der
ausgerichtete Betrag als Schenkung versteuert wurde (vgl. Steuererklärung B____
2022, S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35). Damit hat die Beschwerdeführerin
zweifelsohne ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf
Vermögenswerte verzichtet, die gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahmen anzurechnen
sind, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. E. 3.2.2. hiervor).
3.3.2
Selbst wenn das maschinengeschriebene Testament von C____ vom
21.
April 2022 vom Erbschaftsamt Basel-Stadt als formgültig erachtet und
die Erbschaft an ihren Ehemann B____ ausgerichtet worden wäre, wäre die
Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihr Recht auf Geltendmachung der Erbschaft
mittels Erhebung einer Ungültigkeitsklage (Art. 520 ff. ZGB) gegen das
zweifellos formungültige bzw. womöglich gar nichtige Testament durchzusetzen.
In diesem Fall wäre die Verzichthandlung in der fehlenden Geltendmachung eines
Rechts zur Realisierung entsprechender Einkünfte gelegen (vgl. E. 3.2.2.
hiervor), wobei sich die Beschwerdeführerin nicht darauf hätte berufen können,
sie habe aus Unwissenheit auf die Geltendmachung
eines Rechts verzichtet (vgl. E. 3.2.3. hiervor).
3.4
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Schenkung der Erbschaft der
Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 134'000.00 von einer Verzichtshandlung im
Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG ausging.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin nahm mit der Verfügung vom 27. August 2024
(vgl. ASB-Akte, pdf-Seite 23) faktisch eine vorsorgliche Leistungseinstellung
vor (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 2). Die vorsorgliche Einstellung der
Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 52a ATSG ist möglich, wenn die
versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat,
einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist
oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig
erwirkt. Der Zweck der Ergänzungsleistungen, die Existenzsicherung, ist bei der
Beurteilung der Frage, ob vorliegend ein begründeter Verdacht auf einen infolge
Meldepflichtverletzung unrechtmässigen Leistungsbezug besteht, grundsätzlich
immer im Auge zu behalten. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn er auf einem
konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen
unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hinweisen. Der
Versicherungsträger hat eine Interessenabwägung durchzuführen zwischen der Vermeidung
von Verlustrisiken einer Rückforderung und dem Interesse des Versicherten,
nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 91 Rz. 225; Botschaft
vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018, S. 1638).
4.2
4.2.1
Die Anordnung einer vorsorglichen Leistungseinstellung
erfolgt in Form einer Verfügung und unterliegt als prozess- und verfahrensleitende
Verfügung (Art. 52 Abs. 1 ATSG) nicht der Einsprache, sondern kann direkt
beim kantonalen Sozialversicherungsgericht angefochten werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 92 Rz. 226;
Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich
2020, Art. 52a N 18).
4.2.2
Vorliegend lautet die Rechtsmittelbelehrung in der
Einstellungsverfügung vom 27. August 2024 dahingehend, dass eine Einsprache an
die Beschwerdegegnerin vorzunehmen sei (vgl. Verfügung, AB 4). Richtig gewesen
wäre die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 56 Abs. 1
ATSG). Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb gehalten gewesen, gestützt auf Art.
30.
beziehungsweise auf Art. 58 Abs. 3 ATSG die Einsprache vom 4. September 2024
an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten. Eine Rückweisung der Sache
zur gehörigen Eröffnung würde jedoch einen unnötigen Leerlauf bedeuten, zumal
das Gericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde die Rechtmässigkeit der
Leistungseinstellung zu prüfen hat.
4.3
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch die Schenkung ihrer
Erbschaft in Höhe von Fr. 134'000.00 an ihren Ehemann B____ ohne
Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Vermögenswerte
verzichtet, ihr die gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahmen anzurechnen sind,
als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. E. 3. hiervor). Ihr Reinvermögen
Dispositiv
wäre demnach ohne die Schenkung über der anspruchsverneinenden Vermögensschwelle
für alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.00 gelegen (vgl. Art. 9a Abs.
1 lit. b ELG und Art. 9a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 11a Absätze 2-4 ELG),
womit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden hätte. Die
Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht implizit vom begründeten Verdacht eines unrechtmässigen
Leistungsbezugs ausgegangen und hat korrekterweise mit Verfügung vom 27. August
2024 die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdeführerin per 31.
August 2024 vorsorglich eingestellt.
5.
5.1.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: