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Entscheid

EL.2024.8

ELG Zu Recht EL-Anspruch vorsorglich eingestellt (Art. 52a ATSG) nach Anrechnung eines Vermögensverzichts infolge Schenkung einer Erbschaft (Art. 11a Abs. 2 ELG); Beschwerde abgewiesen

30. Januar 2025Deutsch15 min

mit, dass sie tatsächlich von ihrem Ehemann B____ getrennt sei (vgl. undatierter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2024.8

Einspracheentscheid vom 23.

September 2024

Zu Recht EL-Anspruch vorsorglich

eingestellt (Art. 52a ATSG) nach Anrechnung eines Vermögensverzichts infolge

Schenkung einer Erbschaft (Art. 11a Abs. 2 ELG); Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin von

Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie

Invalidenversicherung (IV). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung der

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahr 2020 teilte die Beschwerdeführerin

mit, dass sie tatsächlich von ihrem Ehemann B____ getrennt sei (vgl. undatierter

Revisionsfragebogen, ASB-Akten, pdf-Seite 202-207; siehe schon die Aktennotiz

vom 31. Oktober 2013, ASB-Akten, pdf-Seite 3) und in einer eigenen Wohnung

lebe (vgl. Auszug kantonaler Datenmarkt, ASB-Akten, pdf-Seite 208). Am 23.

April 2022 verstarb ihre Mutter, C____, welche als einzige gesetzliche Erbin

ihre Tochter hinterliess (vgl. Erbschaftsinventar, Beilage Beschwerdeantwort

[AB] 1). C____ vermachte dem Ehemann der Beschwerdeführerin, B____, am 14.

April 2021 mittels des elektronisch verfassten und handschriftlich signierten

Testaments vom 14. April 2021 ihre Kontoguthaben bei der [...] (in Höhe von

Fr. 143'000.00, abzüglich diverser Nachlasspassiven; vgl. Testament, AB 2;

Erbschaftsinventar vom 24. Mai 2022, AB 1). Das Erbschaftsamt Basel-Stadt erachtete

das maschinengeschriebene Testament von C____ vom 21. April 2022 aufgrund

des schweren Formmangels als ungültig respektive implizit als nichtig (vgl. E.

3.3.1. hiernach; vgl. Mail vom 9. September 2024, ASB Akten, pdf-Seite 16)

und führte daher im Erbschaftsinventar an, dass keine Verfügungen von Todes

wegen bestehen würden (vgl. Erbschaftsinventar vom 24. Mai 2022, AB 1, S. 2). Die

Erbschaft wurde daher an die Beschwerdeführerin als einzige gesetzliche Erbin

ausgerichtet (vgl. Bestätigung Erbschaftssteuer-Abteilung, ASB-Akten, pdf-Seite

17; vgl. Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2022 A____ vom 8. Juni 2023,

ASB-Akten, pdf-Seite 55). Die Beschwerdeführerin erklärte am 13. Juni 2022

die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft (vgl. Annahmeerklärung, ASB-Akten,

pdf-Seite 70). Am 20. Dezember 2022 wurde die Erbschaft in Höhe von

Fr. 134'000.00 an ihren Ehemann B____ überwiesen, wobei der ausgerichtete

Betrag als Schenkung versteuert wurde (vgl. Steuererklärung B____ 2022,

S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35). Im Rahmen einer periodische Überprüfung

der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass die

Beschwerdeführerin ihrem Ehemann B____ am 4. Juli 2022 den Betrag von Fr. 134'000.00

aus der Erbschaft ihrer Mutter schenkte (vgl. Formular vom 9. Juli 2024, AB 7,

S. 3; vgl. Steuererklärung B____ 2022, S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35).

b) Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August

2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Anspruch auf

Ergänzungsleistungen (EL) aufgrund einer Neuberechnung infolge

Erbschaft/Schenkung per 31. August 2024 eingestellt werde. Die

Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit E-Mail vom 4. September 2024 Einsprache und

beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 27. August 2024 aufzuheben, keine

Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen und es seien die

Ergänzungsleistungen weiterhin auszurichten (AB 5). Die Beschwerdegegnerin wies

die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 23. September

2024 ab (AB 6).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 1. Oktober

2024.

Beschwerde beim Amt für Sozialbeträge, welche mit Schreiben vom 2. Oktober

2024.

zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

überwiesen wird. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, es sei der

Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben und keine

Neuberechnung des EL-Anspruchs durchzuführen. Die Ergänzungsleistungen seien

weiterhin auszurichten und es sei von einer Rückforderung der ab August 2023

bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen abzusehen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

(BA) vom 11. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde und reicht die Akten

der Beschwerdeführerin ein (ASB-Akten).

c) Mit Mail vom 10. Dezember 2024 respektive postalischer

Eingabe vom 18. Dezember 2024 (Replik) hält die Beschwerdeführerin an

ihren Anträgen fest.

III.

Da keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

beantragt hat, findet am 30. Januar 2025 die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.3

Mit Verfügung vom 27. August 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen per 31.

August 2024 eingestellt werde. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer

Beschwerde vom 1. Oktober 2024 sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid

vom 23. September 2024 aufzuheben und keine Neuberechnung des EL-Anspruchs

durchzuführen. Die Ergänzungsleistungen seien weiterhin auszurichten und es sei

von einer Rückforderung der ab August 2023 bereits ausgerichteten

Ergänzungsleistungen abzusehen. Da die Rückforderung der ab August 2023 bereits

ausgerichteten Ergänzungsleistungen mit einer separaten Verfügung erfolgt (vgl.

Einspracheentscheid, E. 3e), bildet einzig die Frage der Rechtmässigkeit der

Einstellung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen per 31. August 2024

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen,

dass die ihr zugekommene Erbschaft bei der Berechnung des EL-Anspruchs angerechnet

worden sei (vgl. Beschwerde; Replik). Zudem kritisiert sie die Regelung in Art.

17e der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301), wonach beim Vorliegen eines

Verzichtsvermögens der Vermögensbetrag im Zeitpunkt des Verzichts unverändert

auf den 1. Januar des Folgejahres übertragen und dann nach einem Jahr

jeweils um Fr. 10'000.00 vermindert werde (Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund des offensichtlichen Formmangels des Testaments

ihrer Mutter eine Ungültigkeitsklage gemäss Art. 520 ff. ZGB hätte erheben

müssen, um ihren Anspruch auf das ihr zustehende Erbe von Fr. 134'000.00

durchzusetzen bzw., dass das Erbschaftsamt Basel-Stadt die Beschwerdeführerin

auf die Ungültigkeit des Testaments hingewiesen habe. Im Übrigen sei die

Kenntnis über die Möglichkeit zur Durchsetzung der eigenen rechtlichen

Ansprüche keine Voraussetzung für einen Vermögensverzicht. Eine

Verzichtshandlung liege auch dann vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts

aus Unwissenheit verzichtet worden sei, die Realisierung der entsprechenden

Einkünfte jedoch objektiv möglich gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin auf

die Erhebung einer Ungültigkeitsklage gegen das Testament verzichtet hatte, seien

die Voraussetzungen für die Anrechnung eines Vermögensverzichts nach Art. 11a

Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erfüllt. Die

Beschwerdegegnerin führt ferner aus, dass der Betrag von Fr. 10'000.00, der

gemäss Art. 17e Abs. 2 ELV jährlich vom Verzichtsvermögen abzuziehen sei, nicht

den jährlichen Lebenshaltungskosten entspreche, sondern es sich einfach um den

jährlichen Betrag handle, um den der anzurechnende Vermögensverzicht kleiner werde

(BA, S. 3). Schliesslich sei die Mitteilung der Beschwerdeführerin über die

mütterliche Erbschaft unter Ziff. 11 auf dem am 5. August 2024 bei der

Beschwerdegegnerin eingegangenen Revisionsformular zu spät erfolgt. Bereits zum

Zeitpunkt des Todes der Mutter am 23. April 2022 hätte die Beschwerdegegnerin

informiert werden müssen. Wäre die Mitteilung zu diesem Zeitpunkt erfolgt,

hätte die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung ihres Erbanspruches hingewiesen

werden können (BA, S. 4).

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 27. August 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 23.

September 2024, zu Recht die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an die

Beschwerdeführerin per 31. August 2024 eingestellt hat. Dabei ist namentlich zu

untersuchen, ob ihr der Erbverzicht als hypothetisches Vermögen korrekterweise

angerechnet wurde.

3.

3.1

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein

Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden

Personen bei Fr. 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Vermögen, auf welches

nach Art. 11a Absätze 2-4 verzichtet worden ist, gehört gemäss Art. 9a Abs. 3

ELG auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.

3.2

3.2.1

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung

des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnerinnen und Rentnern der Alters- und

Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges

Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die

doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens.

Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte

und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher

oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248

E. 4a; 122 V 19 E. 5a).

3.2.2

Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine

Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor, wenn die versicherte

Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf

Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf

bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch

macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder

ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts

9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). In der Praxis wird der Tatbestand der

Veräusserung ohne Rechtspflicht insbesondere bei Schenkungen und Erbvorbezügen

verwirklicht (Erwin Carigiet/Uwe Koch,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 244 Rz. 631).

3.2.3

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von

Art. 11a Abs. 2 ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen

tatsächlich eine Rolle gespielt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom

28.

April 2010 E. 5.1; BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich,

dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen

Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon

begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und

Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin

erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der

Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der

möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung

wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom

28.

April 2010 E. 5.1). Gemäss dem Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen)

P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E. 2.2.2 liegt eine Verzichtshandlung auch

dann vor, wenn auf die Geltendmachung eines Rechts aus Unwissenheit verzichtet

wurde, die Realisierung der entsprechenden Einkünfte jedoch objektiv möglich

gewesen wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] P 63/04 vom 12. Oktober 2004 E.

2.2.2

mit Hinweis auf Urteil des EVG P 14/95 vom 4. Juli 1997 E. 3b, in: AHI 5/1997

S. 253 ff.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2019.15 vom

21.

April 2020 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember

2020.

E. 4.3.1).

3.2.4

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich

nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der

Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010

vom 9. August 2010 E. 3.1). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich

voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher

Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_240/2022 vom 14. Oktober

2022.

E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Vorliegend steht fest, dass das Erbschaftsamt Basel-Stadt das

maschinengeschriebene Testament von C____ vom 21. April 2022 aufgrund des

schweren Formmangels – soweit ersichtlich – wohl implizit als nichtig erachtete

(vgl. Benedikt Seiler/Thomas

Sutter-Somm/Dario Ammann, Art. 519 N 55 in: Regina E.

Aebi-Müller/Christoph Müller (Hrsg.), Berner Kommentar zum schweizerischen

Privatrecht, Art. 519-521 ZGB, Bern 2023 mit Verweis auf Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt BE.2009.936 E. 3 vom 25. Februar 2010 E. 3 zur

Nichtigkeit eines – trotz eigenhändiger Unterschrift des Erblassers –

vollständig mit Computer oder Schreibmaschine verfassten Testaments), auch wenn

es in der Mail vom 9. September 2024 angab, es würde kein «gültiges Testament»

vorliegen (ASB Akten, pdf-Seite 16). Sie führte daher im Erbschaftsinventar an,

dass keine Verfügungen von Todes wegen bestehen würde (vgl. Erbschaftsinventar

vom 24. Mai 2022, AB 1, S. 2). Die Beschwerdeführerin erklärte am 13. Juni

2022.

die vorbehaltlose Annahme der Erbschaft (vgl. Annahmeerklärung, ASB-Akten,

pdf-Seite 70) und die Erbschaft wurde an diese als einzige gesetzliche Erbin

ausgerichtet (vgl. Bestätigung Erbschaftssteuer-Abteilung, ASB-Akten, pdf-Seite

17; vgl. Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2022 A____ vom 8. Juni 2023,

ASB-Akten, pdf-Seite 55). Am 20. Dezember 2022 liess die Beschwerdeführerin die

Erbschaft in Höhe von Fr. 134'000.00 an B____ überwiesen, wobei der

ausgerichtete Betrag als Schenkung versteuert wurde (vgl. Steuererklärung B____

2022, S. 11, ASB-Akten, pdf-Seite 35). Damit hat die Beschwerdeführerin

zweifelsohne ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf

Vermögenswerte verzichtet, die gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahmen anzurechnen

sind, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. E. 3.2.2. hiervor).

3.3.2

Selbst wenn das maschinengeschriebene Testament von C____ vom

21.

April 2022 vom Erbschaftsamt Basel-Stadt als formgültig erachtet und

die Erbschaft an ihren Ehemann B____ ausgerichtet worden wäre, wäre die

Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihr Recht auf Geltendmachung der Erbschaft

mittels Erhebung einer Ungültigkeitsklage (Art. 520 ff. ZGB) gegen das

zweifellos formungültige bzw. womöglich gar nichtige Testament durchzusetzen.

In diesem Fall wäre die Verzichthandlung in der fehlenden Geltendmachung eines

Rechts zur Realisierung entsprechender Einkünfte gelegen (vgl. E. 3.2.2.

hiervor), wobei sich die Beschwerdeführerin nicht darauf hätte berufen können,

sie habe aus Unwissenheit auf die Geltendmachung

eines Rechts verzichtet (vgl. E. 3.2.3. hiervor).

3.4

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Schenkung der Erbschaft der

Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 134'000.00 von einer Verzichtshandlung im

Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG ausging.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin nahm mit der Verfügung vom 27. August 2024

(vgl. ASB-Akte, pdf-Seite 23) faktisch eine vorsorgliche Leistungseinstellung

vor (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 2). Die vorsorgliche Einstellung der

Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 52a ATSG ist möglich, wenn die

versicherte Person die Meldepflicht nach Artikel 31 Abs. 1 ATSG verletzt hat,

einer Lebens- oder Zivilstandskontrolle nicht fristgerecht nachgekommen ist

oder der begründete Verdacht besteht, dass sie die Leistungen unrechtmässig

erwirkt. Der Zweck der Ergänzungsleistungen, die Existenzsicherung, ist bei der

Beurteilung der Frage, ob vorliegend ein begründeter Verdacht auf einen infolge

Meldepflichtverletzung unrechtmässigen Leistungsbezug besteht, grundsätzlich

immer im Auge zu behalten. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn er auf einem

konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die auf einen

unrechtmässigen Leistungsbezug oder eine Meldepflichtverletzung hinweisen. Der

Versicherungsträger hat eine Interessenabwägung durchzuführen zwischen der Vermeidung

von Verlustrisiken einer Rückforderung und dem Interesse des Versicherten,

nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 91 Rz. 225; Botschaft

vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018, S. 1638).

4.2

4.2.1

Die Anordnung einer vorsorglichen Leistungseinstellung

erfolgt in Form einer Verfügung und unterliegt als prozess- und verfahrensleitende

Verfügung (Art. 52 Abs. 1 ATSG) nicht der Einsprache, sondern kann direkt

beim kantonalen Sozialversicherungsgericht angefochten werden (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 92 Rz. 226;

Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, Zürich

2020, Art. 52a N 18).

4.2.2

Vorliegend lautet die Rechtsmittelbelehrung in der

Einstellungsverfügung vom 27. August 2024 dahingehend, dass eine Einsprache an

die Beschwerdegegnerin vorzunehmen sei (vgl. Verfügung, AB 4). Richtig gewesen

wäre die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 56 Abs. 1

ATSG). Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb gehalten gewesen, gestützt auf Art.

30.

beziehungsweise auf Art. 58 Abs. 3 ATSG die Einsprache vom 4. September 2024

an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten. Eine Rückweisung der Sache

zur gehörigen Eröffnung würde jedoch einen unnötigen Leerlauf bedeuten, zumal

das Gericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde die Rechtmässigkeit der

Leistungseinstellung zu prüfen hat.

4.3

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin durch die Schenkung ihrer

Erbschaft in Höhe von Fr. 134'000.00 an ihren Ehemann B____ ohne

Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung auf Vermögenswerte

verzichtet, ihr die gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahmen anzurechnen sind,

als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. E. 3. hiervor). Ihr Reinvermögen

Dispositiv

wäre demnach ohne die Schenkung über der anspruchsverneinenden Vermögensschwelle

für alleinstehenden Personen von Fr. 100'000.00 gelegen (vgl. Art. 9a Abs.

1 lit. b ELG und Art. 9a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 11a Absätze 2-4 ELG),

womit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden hätte. Die

Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht implizit vom begründeten Verdacht eines unrechtmässigen

Leistungsbezugs ausgegangen und hat korrekterweise mit Verfügung vom 27. August

2024 die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdeführerin per 31.

August 2024 vorsorglich eingestellt.

5.

5.1.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit fbis ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: