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Entscheid

EL.2025.1

Rückforderungserlass mangels gutgläubigem Bezug verneint

24. Juni 2025Deutsch12 min

(rückwirkende) Neuberechnungen der EL/BH vor, was unter anderem auch zu Rückforderungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführende

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2025.1

Einspracheentscheid vom 19.

Februar 2025

Rückforderungserlass mangels

gutgläubigem Bezug verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführenden beziehen seit Jahren

Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfe (BH). Die Ehefrau erzielt ein

unregelmässiges Einkommen, was jeweils Anpassungen in der Bezugsberechtigung

erforderlich macht. Die Beschwerdegegnerin nahm im Laufe der Zeit diverse

(rückwirkende) Neuberechnungen der EL/BH vor, was unter anderem auch zu Rückforderungen

führte (vgl. die gesamten Vorakten und insbesondere die Urteile des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2019.11 vom 11. Mai 2020 und

EL.2022.4 vom 29. März 2022).

Mit Erlassgesuch vom 30. Mai 2024 (Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 5) ersuchten die Beschwerdeführenden um Erlass offener Rückforderungen.

Worauf die Beschwerdegegnerin mit Erlassverfügung vom 5. November 2024 (AB 8)

das Gesuch mangels Vorliegen guten Glaubens mit der Begründung abwies, die

höheren Einkommen / Ersatzeinkommen seien jeweils nicht zeitnah gemeldet

worden. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 18. November 2024 (AB 9) wurde mit

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 (AB 10) teilweise gutgeheissen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 11. März 2025 erheben die Beschwerdeführenden

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 und beantragen

sinngemäss dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.

April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Replicando wiederholen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom

14.

Mai 2025 (Postaufgabe 19. Mai 2025) ihren Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung.

III.

Am 24. Juni 2025 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.

Der Beschwerdeführer wird befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist MLaw B____ anwesend.

Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen gegeben sind

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

In ihrem Erlassgesuch vom 30. Mai 2024 ersuchen die

Beschwerdeführenden um den Erlass offener Forderungen im Betrag von Fr.

7'114.-- und von Fr. 744.-- und bringen vor, die seit Jahren vorgenommenen

Verrechnungen von Fr. 250.-- monatlich mit der AHV-Rente und von Fr.

125.-- mit der monatlichen Beihilfe stelle eine grosse finanzielle Belastung

dar.

2.1.2

Die Beschwerdegegnerin beurteilte in ihrer Erlassverfügung vom 5.

November 2024 (AB 8) das Erlassgesuch bezüglich der Rückforderungsverfügungen

vom 6. Juli 2021 (Vorakte 229), vom 16. November 2021 (Vorakte 196), vom 12.

Juli 2022 (Vorakte 122), vom 19. März 2024 (Vorakte 053) und diejenige vom 10.

September 2024 (Vorakte 039) und lehnte den Erlass der Rückforderungen vollumfänglich

ab. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich jeweils um Rückforderungen

gehandelt, die wegen eines höheren Einkommens respektive Ersatzeinkommens

erfolgt seien. Teilweise seien die Belege erst verspätet oder erst nach

entsprechender Aufforderung eingereicht worden. Aufgrund der zahlreichen

Hinweise auf die bestehende Meldepflicht könne die verspätete Information nicht

mehr als leichte Verletzung der Meldepflicht angesehen werden (vgl. AB 8).

2.1.3

Im daraufhin ergangenen und vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 führt die Beschwerdegegnerin zunächst

aus, über den Erlass der mit Verfügungen vom 6. Juli 2021 und vom 16. November

2021.

verfügten Rückforderungen sei letztinstanzlich bereits geurteilt worden,

weshalb ein entsprechender Erlass nicht erneut beurteilt werden könne. Die

Rückforderungen gemäss Verfügungen vom 12. Juli 2022 und vom 10. September

2024.

werden den Beschwerdeführenden einspracheweise erlassen. Ferner wird eine

Rückforderungsverfügung vom 17. Mai 2022 (Vorakte 138), die nicht Gegenstand

der Erlassverfügung vom 5. November 2024 war, wiedererwägungsweise aufgehoben.

An der mit Verfügung vom 19. März 2024 angeordneten

Rückforderung in der Höhe von Fr. 744.-- hält die Beschwerdegegnerin hingegen fest.

Zur Begründung führt sie aus, es gehe dabei um das Jahreseinkommen der Ehefrau,

das zunächst anhand des Lohnausweises für das Jahr 2022 und der

Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis April 2023 provisorisch berechnet worden

sei. Von Mai 2023 bis Ende des Jahres hätten die Beschwerdeführenden keine

Lohnabrechnungen mehr eingereicht. Erst am 19. März 2024 habe man vom Lohnausweis

2023.

Kenntnis erhalten, der ein massgeblich höheres Einkommen als

prognostiziert ausgewiesen habe, was zu einer entsprechenden Rückforderung in

der Höhe von Fr. 744.-- geführt habe. Die Beschwerdeführenden seien ihrer

Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb kein Erlass in Betracht komme (vgl.

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025, Ziff. 6.).

2.2

Die Beschwerdeführenden haben Bestand und Umfang der Rückforderung,

die mit Verfügung vom 19. März 2024 geltend gemacht wurde, nicht innert Frist

angefochten. Damit ist vorliegend über deren Rechtmässigkeit nicht zu

Dispositiv

entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig noch, ob

von der Rückforderung des entsprechenden Betrages von Fr. 744.-- im Sinne eines

Erlasses abzusehen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Bezug

gutgläubig erfolgt ist.

3.

3.1.

Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung

findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

3.2.

3.2.1. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit

der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich

vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben

Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit

einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung

auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person

auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht

fahrlässig war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach

einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche

und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021

vom 21. September 2021 E. 3.1.). Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise

vor, wenn Änderungen von Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden (vgl. Rz

4652.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Das

Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht aber nicht in einer

Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch eine Unterlassung, sich

bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1.). Der gute

Glaube ist regelmässig auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person das

EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen

darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet

(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1.).

3.2.2. Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist

der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig

entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger

Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5

ATSV), und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person,

welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die

Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch,

wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer

Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen

Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als

die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem

die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind (BGE 122 V 221, 228 E. 6d; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober

2017 E. 1.2).

3.3.

3.3.1. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann

nicht nur durch Zahlung, sondern insbesondere auch durch Verrechnung getilgt

werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E.

4.1.). Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b ELG können EL-Rückforderungen mit

fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet

werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Die Rechtsgrundlage für

die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit BH findet sich in § 22 Abs. 2 des

Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die

Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700).

3.3.2. Die Verrechnung ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, als das

betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E.

6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Allerdings wird die Verrechnung als erlaubt

angesehen, soweit der Rückerstattungsschuld ein Nachzahlungsanspruch

gegenübersteht; denn in einem solchen Fall ist der laufende Notbedarf der

versicherten Person weiterhin gewährleistet (SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Das

Existenzminimum des Schuldners wird ermittelt, indem das gemeinsame

Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu

berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das

Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners

multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich schliesslich, indem das so

berechnete Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert

wird (BGE 131 V 249, 251 f. E. 1.1).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin arbeitet im Stundenlohn ohne festes Pensum

(vgl. Arbeitsvertrag vom 22. März 2022, Vorakte S. 776), was zu monatlich

schwankenden Einkommen führt und immer wieder Anpassungen in der

Bezugsberechtigung erfordert. Die vorliegend umstrittene Rückforderung ergibt

sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2023 im März

2023 provisorisch ein Einkommen festgesetzt hatte, dass sie anhand der

Einkommenszahlen gemäss Lohnausweis 2022 (insgesamt Fr. 3'767.-- für die Monate

April bis Dezember 2022, vgl. Vorakte S. 392) hochgerechnet auf zwölf Monate Fr.

5'022.-- ermittelt hatte, was abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 1’200.--, ein

Jahreseinkommen von Fr. 3'822.--, respektive ein monatliches Einkommen von

Fr. 318.-- ergab. Gemäss den damals vorliegenden Lohnabrechnungen von Januar

2023 über Fr. 158.20 (Vorakte S. 387) und Februar 2023 über Fr. 632.80 (Vorakte

S. 405), hatte die Beschwerdeführerin bis dahin durchschnittlich Fr. 395.50

verdient, abzüglich Gewinnungskosten Fr. 295.50, was nicht erheblich vom

Vorjahresverdienst und somit vom prognostizierten Verdienst abwich.

Die Beschwerdeführerin reichte im April ihre Lohnabrechnung für März 2023

(Vorakte S. 340) über Fr. 421.90 und im Mai die April-Abrechnung über Fr. 382.35

(Vorakte S. 338) ein. Diese Einkommen wichen unter Berücksichtigung des Abzugs

für Gewinnungskosten von Fr. 100.-- monatlich mit Fr. 302.-- im Durchschnitt

ebenfalls nur unwesentlich von dem der Verfügung zugrundeliegenden Einkommen

von Fr. 318.- monatlich ab.

Im weiteren Verlauf des Jahres 2023 reichte die Beschwerdeführerin keine

Lohnabrechnungen mehr ein. Erst am 19. März 2024 ging bei der

Beschwerdegegnerin der Lohnausweis für das Jahr 2023 ein (Vorakte S. 219), aus

dem sich ein Nettojahreseinkommen von Fr. 5'952.-- ergab. Abzüglich der Nettolöhne

von Januar 2023 bis April 2023 von insgesamt Fr. 1'595.25 (158.20 + 632.80 +

421.90 + 382.35) erzielte die Beschwerdeführerin demnach von Mai bis Dezember

2023 Fr. 4'356.75, monatlich im Durchschnitt somit gerundet Fr. 545.--.

Abzüglich der Gewinnungskosten von Fr. 100.-- (Fr. 545.-- - Fr. 100.-- = Fr.

445.--) verdiente sie folglich von Mai bis Dezember 2023 monatlich Fr. 127.-- (Fr.

445.-- - 318.-- = Fr. 127.--) mehr, als die Anfang des Jahres provisorisch angenommenen

Fr. 318.--. Ein Vergleich der Berechnungsblätter vom März 2023 und vom März

2024 illustriert, dass das provisorisch angenommene anrechenbare

Erwerbseinkommen von Fr. 3'057.-- insgesamt um Fr. 744.-- tiefer lag, als

das auf dem tatsächlich erzielten Lohn beruhenden anrechenbare Einkommen von

Fr. 3'801.--.

4.2.

Dass sich dies auf die Bezugsberechtigung auswirken würde, konnte den

Beschwerdeführenden nicht verborgen bleiben. Es musste ihnen bekannt sein, dass

die Leistungen zu hoch ausfallen würden, zumal sie seit Jahren

Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen beziehen und es in der

Vergangenheit etliche Rückforderungsverfahren gab. Mit Urteil EL.2022.4 vom 29.

September 2022 hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sich unter

anderem mit einer Rückforderungsstreitigkeit zwischen den Parteien zu befassen,

die ebenfalls aus einer rückwirkenden Anpassung infolge unterlassener

Lohnmeldungen beruhte. Den Beschwerdeführenden war es folglich aufgrund einschlägiger

Erfahrung und wiederholter entsprechender Hinweise bekannt, dass ihnen eine

Meldepflicht obliegt und dass deren Verletzung einer Annahme des guten Glaubens

klarerweise entgegensteht.

4.3.

Damit hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Erlass

der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 744.-- zu Recht mangels

Vorliegen eines gutgläubigen Bezugs verneint. Sie wird diese Forderung wie bis

anhin unter Berücksichtigung der Wahrung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums zur Verrechnung bringen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführende

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: