EL.2025.1
Rückforderungserlass mangels gutgläubigem Bezug verneint
24. Juni 2025Deutsch12 min
(rückwirkende) Neuberechnungen der EL/BH vor, was unter anderem auch zu Rückforderungen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführende
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2025.1
Einspracheentscheid vom 19.
Februar 2025
Rückforderungserlass mangels
gutgläubigem Bezug verneint
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die Beschwerdeführenden beziehen seit Jahren
Ergänzungsleistungen (EL) und kantonale Beihilfe (BH). Die Ehefrau erzielt ein
unregelmässiges Einkommen, was jeweils Anpassungen in der Bezugsberechtigung
erforderlich macht. Die Beschwerdegegnerin nahm im Laufe der Zeit diverse
(rückwirkende) Neuberechnungen der EL/BH vor, was unter anderem auch zu Rückforderungen
führte (vgl. die gesamten Vorakten und insbesondere die Urteile des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EL.2019.11 vom 11. Mai 2020 und
EL.2022.4 vom 29. März 2022).
Mit Erlassgesuch vom 30. Mai 2024 (Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 5) ersuchten die Beschwerdeführenden um Erlass offener Rückforderungen.
Worauf die Beschwerdegegnerin mit Erlassverfügung vom 5. November 2024 (AB 8)
das Gesuch mangels Vorliegen guten Glaubens mit der Begründung abwies, die
höheren Einkommen / Ersatzeinkommen seien jeweils nicht zeitnah gemeldet
worden. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 18. November 2024 (AB 9) wurde mit
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 (AB 10) teilweise gutgeheissen.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 11. März 2025 erheben die Beschwerdeführenden
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 und beantragen
sinngemäss dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Replicando wiederholen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
14.
Mai 2025 (Postaufgabe 19. Mai 2025) ihren Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Am 24. Juni 2025 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die mündliche Parteiverhandlung statt.
Der Beschwerdeführer wird befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist MLaw B____ anwesend.
Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen gegeben sind
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
2.1.1
In ihrem Erlassgesuch vom 30. Mai 2024 ersuchen die
Beschwerdeführenden um den Erlass offener Forderungen im Betrag von Fr.
7'114.-- und von Fr. 744.-- und bringen vor, die seit Jahren vorgenommenen
Verrechnungen von Fr. 250.-- monatlich mit der AHV-Rente und von Fr.
125.-- mit der monatlichen Beihilfe stelle eine grosse finanzielle Belastung
dar.
2.1.2
Die Beschwerdegegnerin beurteilte in ihrer Erlassverfügung vom 5.
November 2024 (AB 8) das Erlassgesuch bezüglich der Rückforderungsverfügungen
vom 6. Juli 2021 (Vorakte 229), vom 16. November 2021 (Vorakte 196), vom 12.
Juli 2022 (Vorakte 122), vom 19. März 2024 (Vorakte 053) und diejenige vom 10.
September 2024 (Vorakte 039) und lehnte den Erlass der Rückforderungen vollumfänglich
ab. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich jeweils um Rückforderungen
gehandelt, die wegen eines höheren Einkommens respektive Ersatzeinkommens
erfolgt seien. Teilweise seien die Belege erst verspätet oder erst nach
entsprechender Aufforderung eingereicht worden. Aufgrund der zahlreichen
Hinweise auf die bestehende Meldepflicht könne die verspätete Information nicht
mehr als leichte Verletzung der Meldepflicht angesehen werden (vgl. AB 8).
2.1.3
Im daraufhin ergangenen und vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 führt die Beschwerdegegnerin zunächst
aus, über den Erlass der mit Verfügungen vom 6. Juli 2021 und vom 16. November
2021.
verfügten Rückforderungen sei letztinstanzlich bereits geurteilt worden,
weshalb ein entsprechender Erlass nicht erneut beurteilt werden könne. Die
Rückforderungen gemäss Verfügungen vom 12. Juli 2022 und vom 10. September
2024.
werden den Beschwerdeführenden einspracheweise erlassen. Ferner wird eine
Rückforderungsverfügung vom 17. Mai 2022 (Vorakte 138), die nicht Gegenstand
der Erlassverfügung vom 5. November 2024 war, wiedererwägungsweise aufgehoben.
An der mit Verfügung vom 19. März 2024 angeordneten
Rückforderung in der Höhe von Fr. 744.-- hält die Beschwerdegegnerin hingegen fest.
Zur Begründung führt sie aus, es gehe dabei um das Jahreseinkommen der Ehefrau,
das zunächst anhand des Lohnausweises für das Jahr 2022 und der
Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis April 2023 provisorisch berechnet worden
sei. Von Mai 2023 bis Ende des Jahres hätten die Beschwerdeführenden keine
Lohnabrechnungen mehr eingereicht. Erst am 19. März 2024 habe man vom Lohnausweis
2023.
Kenntnis erhalten, der ein massgeblich höheres Einkommen als
prognostiziert ausgewiesen habe, was zu einer entsprechenden Rückforderung in
der Höhe von Fr. 744.-- geführt habe. Die Beschwerdeführenden seien ihrer
Meldepflicht nicht nachgekommen, weshalb kein Erlass in Betracht komme (vgl.
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025, Ziff. 6.).
2.2
Die Beschwerdeführenden haben Bestand und Umfang der Rückforderung,
die mit Verfügung vom 19. März 2024 geltend gemacht wurde, nicht innert Frist
angefochten. Damit ist vorliegend über deren Rechtmässigkeit nicht zu
Dispositiv
entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig noch, ob
von der Rückforderung des entsprechenden Betrages von Fr. 744.-- im Sinne eines
Erlasses abzusehen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Bezug
gutgläubig erfolgt ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 25 ATSG, der auch auf Ergänzungsleistungen Anwendung
findet (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Abs. 1 Satz 2; Art. 4 f. der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
3.2.
3.2.1. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit
der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich
vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit
einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person
auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht
fahrlässig war. Dabei beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach
einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche
und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2021
vom 21. September 2021 E. 3.1.). Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise
vor, wenn Änderungen von Erwerbseinkommen nicht gemeldet wurden (vgl. Rz
4652.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Das
Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht aber nicht in einer
Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch eine Unterlassung, sich
bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_318/2021 vom 21. September 2021 E. 3.1.). Der gute
Glaube ist regelmässig auch dann zu verneinen, wenn die versicherte Person das
EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen
darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1.).
3.2.2. Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist
der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig
entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger
Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5
ATSV), und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person,
welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die
Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch,
wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer
Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen
Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als
die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem
die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind (BGE 122 V 221, 228 E. 6d; Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober
2017 E. 1.2).
3.3.
3.3.1. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen kann
nicht nur durch Zahlung, sondern insbesondere auch durch Verrechnung getilgt
werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2020 vom 3. März 2021 E.
4.1.). Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b ELG können EL-Rückforderungen mit
fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet
werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen. Die Rechtsgrundlage für
die Verrechnung der EL-Rückforderungen mit BH findet sich in § 22 Abs. 2 des
Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die
Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (SG 832.700).
3.3.2. Die Verrechnung ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, als das
betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E.
6.1; SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Allerdings wird die Verrechnung als erlaubt
angesehen, soweit der Rückerstattungsschuld ein Nachzahlungsanspruch
gegenübersteht; denn in einem solchen Fall ist der laufende Notbedarf der
versicherten Person weiterhin gewährleistet (SVR 2002 EL Nr. 9 S. 22 E. 6). Das
Existenzminimum des Schuldners wird ermittelt, indem das gemeinsame
Existenzminimum (Grundbetrag für Ehepaar und Kinder nebst den zu
berücksichtigenden Zuschlägen bzw. Abzügen) durch das
Gesamteinkommen dividiert und mit dem Nettoeinkommen des Schuldners
multipliziert wird. Die pfändbare Quote ergibt sich schliesslich, indem das so
berechnete Existenzminimum des Schuldners von dessen Nettoeinkommen subtrahiert
wird (BGE 131 V 249, 251 f. E. 1.1).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin arbeitet im Stundenlohn ohne festes Pensum
(vgl. Arbeitsvertrag vom 22. März 2022, Vorakte S. 776), was zu monatlich
schwankenden Einkommen führt und immer wieder Anpassungen in der
Bezugsberechtigung erfordert. Die vorliegend umstrittene Rückforderung ergibt
sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2023 im März
2023 provisorisch ein Einkommen festgesetzt hatte, dass sie anhand der
Einkommenszahlen gemäss Lohnausweis 2022 (insgesamt Fr. 3'767.-- für die Monate
April bis Dezember 2022, vgl. Vorakte S. 392) hochgerechnet auf zwölf Monate Fr.
5'022.-- ermittelt hatte, was abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 1’200.--, ein
Jahreseinkommen von Fr. 3'822.--, respektive ein monatliches Einkommen von
Fr. 318.-- ergab. Gemäss den damals vorliegenden Lohnabrechnungen von Januar
2023 über Fr. 158.20 (Vorakte S. 387) und Februar 2023 über Fr. 632.80 (Vorakte
S. 405), hatte die Beschwerdeführerin bis dahin durchschnittlich Fr. 395.50
verdient, abzüglich Gewinnungskosten Fr. 295.50, was nicht erheblich vom
Vorjahresverdienst und somit vom prognostizierten Verdienst abwich.
Die Beschwerdeführerin reichte im April ihre Lohnabrechnung für März 2023
(Vorakte S. 340) über Fr. 421.90 und im Mai die April-Abrechnung über Fr. 382.35
(Vorakte S. 338) ein. Diese Einkommen wichen unter Berücksichtigung des Abzugs
für Gewinnungskosten von Fr. 100.-- monatlich mit Fr. 302.-- im Durchschnitt
ebenfalls nur unwesentlich von dem der Verfügung zugrundeliegenden Einkommen
von Fr. 318.- monatlich ab.
Im weiteren Verlauf des Jahres 2023 reichte die Beschwerdeführerin keine
Lohnabrechnungen mehr ein. Erst am 19. März 2024 ging bei der
Beschwerdegegnerin der Lohnausweis für das Jahr 2023 ein (Vorakte S. 219), aus
dem sich ein Nettojahreseinkommen von Fr. 5'952.-- ergab. Abzüglich der Nettolöhne
von Januar 2023 bis April 2023 von insgesamt Fr. 1'595.25 (158.20 + 632.80 +
421.90 + 382.35) erzielte die Beschwerdeführerin demnach von Mai bis Dezember
2023 Fr. 4'356.75, monatlich im Durchschnitt somit gerundet Fr. 545.--.
Abzüglich der Gewinnungskosten von Fr. 100.-- (Fr. 545.-- - Fr. 100.-- = Fr.
445.--) verdiente sie folglich von Mai bis Dezember 2023 monatlich Fr. 127.-- (Fr.
445.-- - 318.-- = Fr. 127.--) mehr, als die Anfang des Jahres provisorisch angenommenen
Fr. 318.--. Ein Vergleich der Berechnungsblätter vom März 2023 und vom März
2024 illustriert, dass das provisorisch angenommene anrechenbare
Erwerbseinkommen von Fr. 3'057.-- insgesamt um Fr. 744.-- tiefer lag, als
das auf dem tatsächlich erzielten Lohn beruhenden anrechenbare Einkommen von
Fr. 3'801.--.
4.2.
Dass sich dies auf die Bezugsberechtigung auswirken würde, konnte den
Beschwerdeführenden nicht verborgen bleiben. Es musste ihnen bekannt sein, dass
die Leistungen zu hoch ausfallen würden, zumal sie seit Jahren
Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen beziehen und es in der
Vergangenheit etliche Rückforderungsverfahren gab. Mit Urteil EL.2022.4 vom 29.
September 2022 hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sich unter
anderem mit einer Rückforderungsstreitigkeit zwischen den Parteien zu befassen,
die ebenfalls aus einer rückwirkenden Anpassung infolge unterlassener
Lohnmeldungen beruhte. Den Beschwerdeführenden war es folglich aufgrund einschlägiger
Erfahrung und wiederholter entsprechender Hinweise bekannt, dass ihnen eine
Meldepflicht obliegt und dass deren Verletzung einer Annahme des guten Glaubens
klarerweise entgegensteht.
4.3.
Damit hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für den Erlass
der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 744.-- zu Recht mangels
Vorliegen eines gutgläubigen Bezugs verneint. Sie wird diese Forderung wie bis
anhin unter Berücksichtigung der Wahrung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums zur Verrechnung bringen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2025 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführende
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: