EL.2025.2
Unterbruch der fünfjährigen Karenzfrist durch Landesabwesenheit
16. Oktober 2025Deutsch11 min
2025 wurde die Einsprache vom 19. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 21. Januar
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2025.2
Einspracheentscheid vom 31. März
2025
Unterbruch der fünfjährigen
Karenzfrist durch Landesabwesenheit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr [...] in
die Schweiz ein (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 4). Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung
(vgl. a.a.O.).
b) Eine am 23. Oktober 2024 versandte Anmeldung der
Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen wurde von der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2025 mangels Erfüllung der
Karenzfrist abgelehnt (vgl. AB 1). Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 erhob die
Beschwerdeführerin dagegen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 31. März
2025 wurde die Einsprache vom 19. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 21. Januar
2025 abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. April 2025 an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. März 2025 und den
Zuspruch gesetzlicher Leistungen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Begehren fest.
d) Mit Duplik vom 1. September 2025 hält die Beschwerdegegnerin
an der Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 16. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Art. 60 ATSG), ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Mit Einspracheentscheid vom
31.
März 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. Januar
2025.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für den
Leistungsbezug mangels Erfüllung der Karenzfrist nicht erfüllt sei, habe sie
sich doch im Kalenderjahr 2024
insgesamt mehr als drei Monate in der [...] aufgehalten (vgl.
Einspracheentscheid, S. 4).
2.2
Die Beschwerdeführerin
bestreitet nicht, dass sie sich im Kalenderjahr 2024 insgesamt mehr als drei
Monate in der [...] aufgehalten und damit die Karenzfrist nicht erfüllt habe. Sie
macht indes geltend, dass ihre Landesabwesenheit krankheitsbedingt erfolgt sei
(vgl. Beschwerde, S. 1; vgl. Beschwerdebeilage/BB 1) respektive der in der [...]
lebende Ehemann deren amtlichen Ausweis entzogen und sie erst nach einem
psychischen und körperlichen Zusammenbruch den Ausweis zurückerhalten habe
(vgl. Replik, S. 1 f.; vgl. Beilagen zur Replik), womit ein wichtiger Grund
bzw. ein «schwerwiegender persönlicher Härtefall» vorliegen würde (vgl. Replik,
S. 2).
2.3
Umstritten und im Folgenden zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 21. Januar
2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025, den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen verneinte.
3.
3.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) setzt der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im
Sinne von Art. 13 ATSG voraus. Für ausländische Staatsangehörige
eines Nicht-EU/EFTA Staates gelten zusätzliche Voraussetzungen. Sie müssen sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG unmittelbar vor
dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren
ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Ausländerinnen
und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf
ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist fünf Jahre für Personen, die eine
Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz
1.
AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV
oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. c
ELG).
3.2
Die Beschwerdeführerin verfügt
über eine Niederlassungsbewilligung und ist [...] Staatsangehörige (vgl. Auszug
aus dem kantonalen Datenmarkt, AB 4). Sie ist als solche keine Angehörige eines
EU- oder EFTA-Staates. Zwischen der Schweiz und ihrem Herkunftsland besteht ein
Sozialversicherungsabkommen [...], womit eine von Art. 5 Abs. 1 ELG abweichende
Regelung zur Karenzfrist begründet wird. Die Beschwerdeführerin hat somit eine
fünfjährige Karenzfrist unmittelbar vor dem Gesuch zum Leistungsbezug als
Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. E. 3.1. hiervor), um
Ergänzungsleistungen zu beziehen.
4.
4.1
4.1.1
Hält sich eine Ausländerin oder ein
Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem
Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die
Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (vgl. Art. 5 Abs. 5
ELG). Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die
Auslandaufenthalte tageweise addiert (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],
gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025, Rz. 2440.02).
Die Ein- und Ausreisetage werden dabei nicht berücksichtigt (vgl. Art. 1a Abs.
3.
ELV).
4.1.2
Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem (wichtigen)
Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst
unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat (vgl.
Art. 1b ELV). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV eine
Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober
1947.
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen
Auslandaufenthalt zwingend erfordert (lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall
der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der
Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die
Schweiz unmöglich ist (lit. b; vgl. zur Aussagekraft medizinischer Berichte das
Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1.; vgl. Anjushka Früh, in: Frey Felix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger
Susanne/Früh Anjushka [Hrsg.], Kommentar AHVG/IVG/ELG, Zürich 2025, 2.
Aufl., Art. 4 N 19), oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch
höhere Gewalt (lit. c; vgl. die strenge Rechtsprechung zum Vorliegen höherer Gewalt im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. c ELV im Zusammenhang mit einer Ausgangssperre
während der COVID-19-Pandemie im Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2024 vom 10.
September 2024 E. 5.3.).
4.2
Aus den Akten ergibt sich
zunächst, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2024 ihre Anmeldung
zum Bezug von Ergänzungsleistungen versandt hat (vgl. AB 1; vgl. AB 3, Eingang
am 24. Oktober 2024). Die fünfjährige Karenzfrist (vgl. E. 3.2. hiervor) ist
daher vorliegend von Oktober 2019 bis und mit Oktober 2024 zu erfüllen. Unbestritten
ist weiter, dass die Beschwerdeführerin während dieser Karenzfrist unter
anderem im Kalenderjahr 2024 am 15. Februar 2024 in die [...] eingereist und am
26.
April 2024 wieder ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann am 24.
Juni 2024 in die [...] eingereist und hat die [...] am 31. August 2024 wieder
verlassen (vgl. Auszug der [...] Botschaft vom 6. Januar 2025, AB 5). Somit hat
sich die Beschwerdeführerin insgesamt für 137 Tage in der [...] aufgehalten.
Die dreimonatige Frist ist am 15. Juli 2024 (91. Tag im Ausland) abgelaufen
(vgl. E. 4.1.1. hiervor). Durch den Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin
wurde die fünfjährige Karenzfrist folglich unterbrochen.
4.3
Zu prüfen ist weiter, ob die
Beschwerdeführerin wichtige Gründe für ihre Landesabwesenheit vom 15. Februar
2024.
bis am 26. April 2024 und vom 24. Juni 2024 bis am 31. August 2024 anführen
kann, welche eine Unterbrechung der Karenzfrist trotz Auslandabwesenheit
verhindern können (vgl. E. 4.1.2. hiervor).
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin macht
zum einen geltend, dass ihre
Landesabwesenheit krankheitsbedingt erfolgt sei und sie ihre erkrankte Mutter
pflegen müsse. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis von
Dr. med. B____ vom 16. April
2025.
respektive vom 4. Juli 2025 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin
an einer chronisch verlaufenden psychischen Erkrankung leide und es für ihre
psychische Stabilität wichtig sei, die erkrankte Mutter durch ein «ihr Nahe
sein» zu unterstützen (vgl. BB 1) respektive eine zeitliche Beschränkung
krankheitsbedingt nicht eingehalten werden könne (vgl. Beilage zur Replik). Sie
stützt sich mit ihrem Vorbringen auf Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV. Es ist der
Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass mit den ärztlichen Berichten vom 16.
April 2025 respektive vom 4. Juli 2025 keine Transportunfähigkeit oder
überhaupt eine Reiseunfähigkeit für einen Teil oder die gesamte Dauer des
Auslandsaufenthalts attestiert wird. So war es der Beschwerdeführerin dennoch
möglich, gleich zweimal im Jahr 2024 in die [...] zu reisen. Aus den
eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich weder die Behandlungsfrequenz
noch, seit wann die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. B____
steht. Die ärztlichen Berichte sind nicht hinreichend aussagekräftig und
vermögen eine Reiseunfähigkeit daher nicht überwiegend wahrscheinlich zu
belegen (vgl. E. 4.2. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin die Pflege der
erkrankten Mutter ins Feld führt, ist daran zu erinnern, dass die Pflege von
Angehörigen im Ausland keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit.
b ELV darstellt, wenngleich dies auf zwischenmenschlicher Ebene hoch
anzurechnen ist. Eine Unmöglichkeit der Rückkehr in die Schweiz kann dadurch
nicht begründet werden (zum Wortlaut von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV, wonach die
angehörige Person den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin angetreten haben
muss bei E. 4.1.2 hiervor).
4.4.2
Die Beschwerdeführerin macht zum anderen geltend, dass
ihr amtlicher Ausweis von ihrem in der [...] lebenden Ehemann über längere Zeit
entzogen worden sei. Er habe ihr den Ausweis trotz mehrfachem Bitten nicht
zurückgegeben, habe sie mehrfach bedroht und misshandelt (vgl. Replik; Attest
vom 29. Dezember 2009 und vom 2. Januar 2010 der Notfallstation des [...]).
Erst nach einem psychischen und körperlichen Zusammenbruch habe sie den Ausweis
zurückerhalten (vgl. Replik). Sie stützt sich mit ihrem Vorbringen auf Art. 1a
Abs. 4 lit. c ELV. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Frage
des aktuellen gewalttätigen Verhaltens des Ehemanns während ihrer Zeit in der [...]
nicht durch medizinische Berichte belegt werden kann, die älter als fünfzehn
Jahre sind. In diesem Zusammenhang würde es ohnehin wenig plausibel erscheinen,
wenn sich die Beschwerdeführerin nach den mutmasslichen Erfahrungen von
häuslicher Gewalt zum Wohnort ihres Ehemannes begeben würde. Ob der Entzug eines
amtlichen Ausweises durch den Ehemann geeignet sein kann, einen Hinderungsgrund
für die Einreise in die Schweiz aufgrund höherer Gewalt zu begründen, muss vor
diesem Hintergrund nicht beantwortet werden (vgl. E. 4.1.2. hiervor).
4.5
Die Beschwerdeführerin kann
sich gemäss obigen Ausführungen insgesamt nicht auf einen wichtigen Grund für
ihre Auslandabwesenheit von insgesamt mehr als drei Monate berufen. Die
fünfjährige Karenzfrist wurde somit durch ihre Landesabwesenheit vom 15. Februar
2024.
bis am 26. April 2024 und vom 24. Juni 2024 bis am 31. August 2024
unterbrochen. Die fünfjährige Karenzfrist hat somit am 1. September 2024, dem
Tag nach Ihrer Rückkehr, neu zu laufen begonnen (vgl. E. 4.1.1.).
5.
5.1
Den obigen Ausführungen
zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 31.
März 2025 ist folglich zu bestätigen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Das
Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: