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Entscheid

EL.2025.2

Unterbruch der fünfjährigen Karenzfrist durch Landesabwesenheit

16. Oktober 2025Deutsch11 min

2025 wurde die Einsprache vom 19. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 21. Januar

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge

Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2025.2

Einspracheentscheid vom 31. März

2025

Unterbruch der fünfjährigen

Karenzfrist durch Landesabwesenheit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr [...] in

die Schweiz ein (Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt,

Beschwerdeantwortbeilage/AB 4). Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung

(vgl. a.a.O.).

b) Eine am 23. Oktober 2024 versandte Anmeldung der

Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen wurde von der

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2025 mangels Erfüllung der

Karenzfrist abgelehnt (vgl. AB 1). Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 erhob die

Beschwerdeführerin dagegen Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 31. März

2025 wurde die Einsprache vom 19. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 21. Januar

2025 abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 15. April 2025 an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. März 2025 und den

Zuspruch gesetzlicher Leistungen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 5. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an

ihren Begehren fest.

d) Mit Duplik vom 1. September 2025 hält die Beschwerdegegnerin

an der Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 16. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist nach § 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde rechtzeitig erfolgte (Art. 60 ATSG), ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Mit Einspracheentscheid vom

31.

März 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. Januar

2025.

Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für den

Leistungsbezug mangels Erfüllung der Karenzfrist nicht erfüllt sei, habe sie

sich doch im Kalenderjahr 2024

insgesamt mehr als drei Monate in der [...] aufgehalten (vgl.

Einspracheentscheid, S. 4).

2.2

Die Beschwerdeführerin

bestreitet nicht, dass sie sich im Kalenderjahr 2024 insgesamt mehr als drei

Monate in der [...] aufgehalten und damit die Karenzfrist nicht erfüllt habe. Sie

macht indes geltend, dass ihre Landesabwesenheit krankheitsbedingt erfolgt sei

(vgl. Beschwerde, S. 1; vgl. Beschwerdebeilage/BB 1) respektive der in der [...]

lebende Ehemann deren amtlichen Ausweis entzogen und sie erst nach einem

psychischen und körperlichen Zusammenbruch den Ausweis zurückerhalten habe

(vgl. Replik, S. 1 f.; vgl. Beilagen zur Replik), womit ein wichtiger Grund

bzw. ein «schwerwiegender persönlicher Härtefall» vorliegen würde (vgl. Replik,

S. 2).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 21. Januar

2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. März 2025, den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen verneinte.

3.

3.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) setzt der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im

Sinne von Art. 13 ATSG voraus. Für ausländische Staatsangehörige

eines Nicht-EU/EFTA Staates gelten zusätzliche Voraussetzungen. Sie müssen sich nach Art. 5 Abs. 1 ELG unmittelbar vor

dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren

ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Ausländerinnen

und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf

ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist fünf Jahre für Personen, die eine

Altersrente der AHV beziehen oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz

1.

AHVG erreicht haben und deren Altersrente eine Hinterlassenenrente der AHV

oder eine Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. c

ELG).

3.2

Die Beschwerdeführerin verfügt

über eine Niederlassungsbewilligung und ist [...] Staatsangehörige (vgl. Auszug

aus dem kantonalen Datenmarkt, AB 4). Sie ist als solche keine Angehörige eines

EU- oder EFTA-Staates. Zwischen der Schweiz und ihrem Herkunftsland besteht ein

Sozialversicherungsabkommen [...], womit eine von Art. 5 Abs. 1 ELG abweichende

Regelung zur Karenzfrist begründet wird. Die Beschwerdeführerin hat somit eine

fünfjährige Karenzfrist unmittelbar vor dem Gesuch zum Leistungsbezug als

Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen (vgl. E. 3.1. hiervor), um

Ergänzungsleistungen zu beziehen.

4.

4.1

4.1.1

Hält sich eine Ausländerin oder ein

Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem

Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die

Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (vgl. Art. 5 Abs. 5

ELG). Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die

Auslandaufenthalte tageweise addiert (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],

gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025, Rz. 2440.02).

Die Ein- und Ausreisetage werden dabei nicht berücksichtigt (vgl. Art. 1a Abs.

3.

ELV).

4.1.2

Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem (wichtigen)

Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst

unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat (vgl.

Art. 1b ELV). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV eine

Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober

1947.

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen

Auslandaufenthalt zwingend erfordert (lit. a), eine Krankheit oder ein Unfall

der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der

Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die

Schweiz unmöglich ist (lit. b; vgl. zur Aussagekraft medizinischer Berichte das

Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1.; vgl. Anjushka Früh, in: Frey Felix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger

Susanne/Früh Anjushka [Hrsg.], Kommentar AHVG/IVG/ELG, Zürich 2025, 2.

Aufl., Art. 4 N 19), oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch

höhere Gewalt (lit. c; vgl. die strenge Rechtsprechung zum Vorliegen höherer Gewalt im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. c ELV im Zusammenhang mit einer Ausgangssperre

während der COVID-19-Pandemie im Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2024 vom 10.

September 2024 E. 5.3.).

4.2

Aus den Akten ergibt sich

zunächst, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2024 ihre Anmeldung

zum Bezug von Ergänzungsleistungen versandt hat (vgl. AB 1; vgl. AB 3, Eingang

am 24. Oktober 2024). Die fünfjährige Karenzfrist (vgl. E. 3.2. hiervor) ist

daher vorliegend von Oktober 2019 bis und mit Oktober 2024 zu erfüllen. Unbestritten

ist weiter, dass die Beschwerdeführerin während dieser Karenzfrist unter

anderem im Kalenderjahr 2024 am 15. Februar 2024 in die [...] eingereist und am

26.

April 2024 wieder ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin ist sodann am 24.

Juni 2024 in die [...] eingereist und hat die [...] am 31. August 2024 wieder

verlassen (vgl. Auszug der [...] Botschaft vom 6. Januar 2025, AB 5). Somit hat

sich die Beschwerdeführerin insgesamt für 137 Tage in der [...] aufgehalten.

Die dreimonatige Frist ist am 15. Juli 2024 (91. Tag im Ausland) abgelaufen

(vgl. E. 4.1.1. hiervor). Durch den Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin

wurde die fünfjährige Karenzfrist folglich unterbrochen.

4.3

Zu prüfen ist weiter, ob die

Beschwerdeführerin wichtige Gründe für ihre Landesabwesenheit vom 15. Februar

2024.

bis am 26. April 2024 und vom 24. Juni 2024 bis am 31. August 2024 anführen

kann, welche eine Unterbrechung der Karenzfrist trotz Auslandabwesenheit

verhindern können (vgl. E. 4.1.2. hiervor).

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin macht

zum einen geltend, dass ihre

Landesabwesenheit krankheitsbedingt erfolgt sei und sie ihre erkrankte Mutter

pflegen müsse. Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis von

Dr. med. B____ vom 16. April

2025.

respektive vom 4. Juli 2025 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin

an einer chronisch verlaufenden psychischen Erkrankung leide und es für ihre

psychische Stabilität wichtig sei, die erkrankte Mutter durch ein «ihr Nahe

sein» zu unterstützen (vgl. BB 1) respektive eine zeitliche Beschränkung

krankheitsbedingt nicht eingehalten werden könne (vgl. Beilage zur Replik). Sie

stützt sich mit ihrem Vorbringen auf Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV. Es ist der

Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass mit den ärztlichen Berichten vom 16.

April 2025 respektive vom 4. Juli 2025 keine Transportunfähigkeit oder

überhaupt eine Reiseunfähigkeit für einen Teil oder die gesamte Dauer des

Auslandsaufenthalts attestiert wird. So war es der Beschwerdeführerin dennoch

möglich, gleich zweimal im Jahr 2024 in die [...] zu reisen. Aus den

eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich weder die Behandlungsfrequenz

noch, seit wann die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung bei Dr. med. B____

steht. Die ärztlichen Berichte sind nicht hinreichend aussagekräftig und

vermögen eine Reiseunfähigkeit daher nicht überwiegend wahrscheinlich zu

belegen (vgl. E. 4.2. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin die Pflege der

erkrankten Mutter ins Feld führt, ist daran zu erinnern, dass die Pflege von

Angehörigen im Ausland keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit.

b ELV darstellt, wenngleich dies auf zwischenmenschlicher Ebene hoch

anzurechnen ist. Eine Unmöglichkeit der Rückkehr in die Schweiz kann dadurch

nicht begründet werden (zum Wortlaut von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV, wonach die

angehörige Person den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin angetreten haben

muss bei E. 4.1.2 hiervor).

4.4.2

Die Beschwerdeführerin macht zum anderen geltend, dass

ihr amtlicher Ausweis von ihrem in der [...] lebenden Ehemann über längere Zeit

entzogen worden sei. Er habe ihr den Ausweis trotz mehrfachem Bitten nicht

zurückgegeben, habe sie mehrfach bedroht und misshandelt (vgl. Replik; Attest

vom 29. Dezember 2009 und vom 2. Januar 2010 der Notfallstation des [...]).

Erst nach einem psychischen und körperlichen Zusammenbruch habe sie den Ausweis

zurückerhalten (vgl. Replik). Sie stützt sich mit ihrem Vorbringen auf Art. 1a

Abs. 4 lit. c ELV. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Frage

des aktuellen gewalttätigen Verhaltens des Ehemanns während ihrer Zeit in der [...]

nicht durch medizinische Berichte belegt werden kann, die älter als fünfzehn

Jahre sind. In diesem Zusammenhang würde es ohnehin wenig plausibel erscheinen,

wenn sich die Beschwerdeführerin nach den mutmasslichen Erfahrungen von

häuslicher Gewalt zum Wohnort ihres Ehemannes begeben würde. Ob der Entzug eines

amtlichen Ausweises durch den Ehemann geeignet sein kann, einen Hinderungsgrund

für die Einreise in die Schweiz aufgrund höherer Gewalt zu begründen, muss vor

diesem Hintergrund nicht beantwortet werden (vgl. E. 4.1.2. hiervor).

4.5

Die Beschwerdeführerin kann

sich gemäss obigen Ausführungen insgesamt nicht auf einen wichtigen Grund für

ihre Auslandabwesenheit von insgesamt mehr als drei Monate berufen. Die

fünfjährige Karenzfrist wurde somit durch ihre Landesabwesenheit vom 15. Februar

2024.

bis am 26. April 2024 und vom 24. Juni 2024 bis am 31. August 2024

unterbrochen. Die fünfjährige Karenzfrist hat somit am 1. September 2024, dem

Tag nach Ihrer Rückkehr, neu zu laufen begonnen (vgl. E. 4.1.1.).

5.

5.1

Den obigen Ausführungen

zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. Der Einspracheentscheid vom 31.

März 2025 ist folglich zu bestätigen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Das

Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: