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Entscheid

EO.2020.1

Beschwerde abgewiesen. Kein Anspruch auf EO-Entschädigung gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgrund zu hohem Einkommens

18. Dezember 2020Deutsch8 min

N. Marbot

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 18. Dezember 2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EO.2020.1

Einsprachentscheid vom 21. August

2020

Beschwerde abgewiesen. Kein

Anspruch auf EO-Entschädigung gestützt auf die Covid- 19-Verordnung

Erwerbsausfall aufgrund zu hohem Einkommens.

Erwägungen

1.

1.1.

Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer ist Gesellschafter und

Geschäftsführer der C____ GmbH, welche kulturelle

Anlässe organisiert (vgl. Handelsregisterauszug; Beschwerdebeilage 7).

1.2.

Mit Anmeldung vom 17. Juli 2020 (Antwortbeilage [AB] 1) meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer

Erwerbsersatzentschädigung (nachfolgend: EO-Entschädigung) für in der

Veranstaltungsbranche tätige Personen gestützt auf die Verordnung über

Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) an

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31). Der Anmeldung legte er unter

anderem seinen Lohnausweis für das Jahr 2019 bei, gemäss welchem sein AHV-pflichtiges

Brutto-Einkommen CHF 121'111.20 betrug.

1.3.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine EO-Entschädigung ab. Zur Begründung

führte sie im Wesentlichen aus, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des

Beschwerdeführers im Jahr 2019 CHF 121'111.20 betragen habe und somit über der

Einkommensobergrenze von CHF 90'000.00 liege. Die gegen die Verfügung vom 22.

Juli 2020 erhobene Einsprache vom 7. August 2020 (AB 3) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2020 (AB 4) ab.

1.4.

Mit Beschwerde vom 2. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer für

den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 16. September 2020 Taggelder in Höhe von

CHF 196.00 pro Tag. Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 56–58 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin

zu beurteilen (§ 83 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]). Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.2.

Da die Beschwerde zudem rechtzeitig eingereicht worden ist und auch

die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 und 60 ATSG), ist

auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das

massgebende Einkommen des Beschwerdeführers liege über CHF 90'000.00 und somit

über der von der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall definierten Obergrenze. Ein

Anspruch auf EO-Entschädigung bestehe somit nicht.

3.2.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein massgebendes

Einkommen über der definierten Obergrenze liegt. Er vertritt jedoch die

Ansicht, die Festlegung einer Einkommensobergrenze von CHF 90'000.00 stelle

eine ungerechtfertigte und unfaire Ungleichbehandlung für Personen mit einem

darüber liegenden Einkommen dar. Die EO-Entschädigung sei daher auch bei

höheren Einkommen zu leisten, zumal die Taggelder betragsmässig

"gedeckelt" seien. Er bittet darum, als Härtefall behandelt zu

werden.

3.3.

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 21. August 2020, den Anspruch des Beschwerdeführers auf

EO-Entschädigung zu Recht abgelehnt hat.

4.

4.1.

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der

Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder

unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der

inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu

befristen (vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010).

4.2.

4.2.1. Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat

unter anderem die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus,

welche rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und (ursprünglich)

bis zum 16. September 2020 befristet war (Art. 11 Abs. 2).

Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli

2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom

17. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde (Art. 11

Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die

gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der

Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) wurde rückwirkend

per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die

Covid-19-Verordnung geschaffen.

4.2.2. Nach Art. 2 Abs. 3bis in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 3ter der zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids

anwendbaren Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand am 6. Juli 2020) sind

Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 873.0), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt,

wenn ihr für die AHV massgebliches Einkommen des Jahres 2019

zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00

liegt.

4.2.3. Gemäss RZ 1069.1 des Kreisschreibens

über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-

Erwerbsersatz [KE CE, Stand: 3. Juli 2020, Version 6]) wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens bei Personen in arbeitgeberähnlicher

Stellung auf das

für das Jahr 2019 deklarierte

AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des

Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Für den

Nachweis der Veranstaltungsbranche gilt der detaillierte Handelsregisterauszug

(KS CE RZ 1041.5).

4.3.

Bei einem

Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig

befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach

keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen

Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen

Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich

nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht

nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die

Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon

ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung

der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der

Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen

dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines

materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E.

3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).

5.

5.1.

Zwischen den Parteien ist die Höhe des vom Beschwerdeführers im Jahr

2019 erzielten massgeblichen AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 121'111.20 nicht

umstritten. Die vorliegend infrage stehende Weisungsbestimmung betreffend die

Ermittlung des massgebenden Einkommens (vgl. Ziff. 4.2.3. hiervor) lässt sich

nicht beanstanden. Es ist vor diesem Hintergrund daher nicht zu kritisieren,

dass die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Einkommen für das Jahr 2019

von CHF 121'111.20 (vgl. Lohnausweis des Beschwerdeführers, AB 1) ausgegangen

ist.

5.2.

Die vom Beschwerdeführer beanstandete Ungleichbehandlung im

Vergleich zu Personen, deren Einkommen unterhalb der massgeblichen

Einkommensobergrenze für das Jahr 2019 vermag unter Berücksichtigung des

Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV], SR 101) und des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1

BV) ebenfalls keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf EO-Entschädigung zu

begründen. Der Bundesrat hat sich für eine fokussierte bedarfsorientierte

Lösung entschieden, einerseits Personen mit Kleinsteinkommen, die nicht von

dieser Erwerbstätigkeit leben und andererseits Personen mit hohen Einkommen

auszuschliessen (vgl. Antwort des Bundesrates vom 14. September 2020;

Fragestunde Geschäft Nr. 20-5591). Somit handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bereits um eine

Härtefallregelung, weshalb aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots kein Raum für

weitere Ausnahmen besteht.

5.3.

Ob der Beschwerdeführer gestützt auf die am 4.

November 2020, in Kraft seit dem 17. September 2020 (AS 2020 4571) geänderten

Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

gegebenenfalls einen Anspruch hat, muss vorliegend nicht entschieden werden, da

dieser Erlass zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. August 2020 noch

nicht in Kraft stand.

5.4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

den Einspracheentscheid vom 21. August 2020 gestützt auf die zu diesem

Zeitpunkt geltende Rechtslage korrekt erlassen hat. Der Einspracheentscheid vom

21. August 2020 ist daher zu bestätigen.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

Sachverhalt

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

Erwägungen

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: