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Entscheid

EO.2020.3

Erwerbsausfallentschädigung (infolge Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)

12. April 2021Deutsch15 min

selbständig. Dabei meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt an, bezahlte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

April 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EO.2020.3

Einspracheentscheid vom 20.

Oktober 2020

Erwerbsausfallentschädigung

(infolge Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über

Massnahmen bei Erwerbsausfall im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin machte sich 2018 mit einem [...]geschäft

selbständig. Dabei meldete sie sich bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt an, bezahlte

jedoch vorerst weder für das Jahr 2018 noch für das Jahr 2019 Akontobeiträge.

Die Beschwerdegegnerin führte sie für das Jahr 2019 im Rahmen der

Akontobeiträge mit einem Einkommen von Fr. 0.00 (vgl. Schreiben der

Ausgleichskasse vom 4. Februar 2019 "Akontobeiträge

für Selbständigerwerbende 2019",

Beschwerdebeilage/BB 3).

b) Aufgrund der vom Bundesrat verordneten Betriebsschliessung

(„Lockdown“) beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf einen provisorisch erstellten

Abschluss 2019 über ihr Treuhandbüro mit E-Mail vom 1. April 2020 Corona-Erwerbsersatz

ab dem 17. März 2020 (vgl. E-Mail der C____ AG vom 1. April 2020, BB 4; Formular

Anmeldung Corona Erwerbsersatzentschädigung, BB 5; Provisorische

Erfolgsrechnung 2019, BB 6).

c) Daraufhin verlangte die Beschwerdegegnerin von der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. April 2020 für das Jahr 2019 Akontobeiträge

in Höhe von Fr. 8‘676.45 auf ein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 76‘200.00

(vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 15. April 2020, BB 8).

d) Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin

den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Beschwerdeführerin

ab, da die für die Bemessung entscheidende Akontoanzeige kein AHV-pflichtiges

Einkommen ausweise (vgl. Verfügung, BB 9). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

über ihr Treuhandbüro mit Schreiben vom 17. Juni 2020 Einsprache (vgl. BB 10). Die

Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober

2020 ab (BB 2).

e) Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

27. Oktober 2020 ein Gesuch um Wiedererwägung (vgl. BB 11). Auf telefonische Nachfrage

teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12.

November 2020 mit, dass am Einspracheentscheid festgehalten werde (vgl. E-Mail

der Ausgleichskasse vom 12. November 2020, BB 12).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 17. November 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2020 aufzuheben und

es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall (SR 830.31) auszurichten bzw. sei der Beschwerdeführerin

insofern eine Corona Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf ein AHV-pflichtiges

Einkommen von Fr. 79‘200.00, eventualiter gestützt auf ein AHV-pflichtiges

Einkommen von Fr. 83‘600.00 auszurichten.

2.

Eventualiter sei

die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des

Sozialversicherungsgerichts an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

3.

Unter

o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

mit dem Unterzeichneten als ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen

sei.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 23. Februar 2021 hält die Beschwerdeführerin

an ihren Anträgen fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2021 wird der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung

verlangt hat, findet am 12. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale

Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Beschwerdeführerin

von der vom Bundesrat verordneten Betriebsschliessung ("Lockdown")

betroffen war. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona

Erwerbsersatzentschädigung einzig mit der Begründung, die Akontobeiträge der

Beschwerdeführerin für das Jahr hätten vor dem massgebenden Stichtag 17. März

2020.

Fr. 0.00 betragen.

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihr AHV-pflichtiges Einkommen

im Jahr 2019 betrage Fr. 79‘195.00 (Fr. 71‘193.00 bzw. Fr. 71‘200.00 gerundet

plus die in der Bilanz abgebuchten AHV-Aufwendungen für Selbständigerwerbende

in Höhe von Fr. 8‘001.90) und liege in der von Art. 2 Abs. 3bis der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) genannten Spannbreite von Fr.

10‘000.00 bis Fr. 90‘000.00 (vgl. Beschwerde, S. 6). Entsprechend macht sie

geltend, auf dieser Grundlage sei ihr Anspruch neu zu berechnen (vgl. Replik,

S. 1).

2.3

Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine

Anrechnung auf Corona Erwerbsersatzentschädigung verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) kann

der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder

unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der

inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu

befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010).

3.1.2

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat -

nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich

teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum

bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat

die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli,

17.

September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 31. Dezember

2021.

(Art. 11 Abs. 6). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde

rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art.

21.

Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

3.2

3.2.1

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund

einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall

erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:

6.

Juli 2020) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Gemäss Art. 6 Abs.

2.

lit. e in der vom 17. März bis zum 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung

der Covid-19-Verordnung 2 waren Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen

mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik

geschlossen.

3.2.2

Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:

6.

Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG

anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs

verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen

Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV

massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.00 und Fr.

90‘000.00 liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung

des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz

sinngemäss. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6.

Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des

Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der

Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden,

wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der

anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur

Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

3.2.3

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet die Grundlage für die Ermittlung des

durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die

Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung

der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen

verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

3.3

3.3.1

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum

Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf

Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den

letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das

Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung

der Entschädigung verlangt werden.

3.3.2

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil

9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte

Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung

für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der

Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen

berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres

vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im

Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da

die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem

(aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die

Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die

Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.

3.4

3.4.1

Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung

bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3.

Juli 2020, KS CE) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für

Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt

wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung

der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde.

Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die

Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven

Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der

letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen (Rz. 1065.1).

3.4.2

In einem Kreisschreiben hält die Aufsichtsbehörde die von ihr für

richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung fest. Die Weisung ist

ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen

Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen

Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die

Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das

Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine

dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den

Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht

vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

3.5

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung

oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der

Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen

Verwaltungsaktes gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

4.

4.1

Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen

von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt sind.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie lediglich

aufgrund der Tatsache, dass ihre Akontobeiträge aufgrund der relativ neu

aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit bei Fr. 0.00 lagen, keinen

Corona-Erwerbsersatz erhalte. Sie verweist dabei darauf, dass die Grundlage für

die Ermittlung des vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen bilde, von

welchem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden. Von Akontobeiträgen sei im EOG nicht

die Rede, weshalb für die Festsetzung einer Covid-19 Erwerbsersatzentschädigung

das AHV-pflichtige Einkommen bzw. das tatsächlich erzielte Einkommen entscheidend

sei (vgl. Beschwerde, S. 6). Ferner bringt sie vor, dass dem von der

Beschwerdegegnerin zitierten Kreisschreiben keine bindende Wirkung zukomme (vgl.

Beschwerde, S. 7).

4.3

Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 2

Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung

mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist für die Berechnung der

Corona-Erwerbsausfallentschädigung das AHV-beitragspflichtige Einkommen

massgebend. Gemäss Randziffer 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung

bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (KS CE) ist für die Ermittlung

des Erwerbseinkommens auf die Akontorechnungen der AHV abzustellen. Randziffer

1068.

des Kreisschreibens hält zudem fest, dass eine nach dem 17. März 2020

vorgenommene Anpassung des der Akontorechnung 2019 zugrundeliegenden Einkommens

keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung hat. Ebenso keine Änderung in

der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen

des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten

bleibt Rz 1065.1). Die Rechtmässigkeit dieses Kreisschreibens hat das

angerufene Gericht bereits festgestellt (vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt EO.2020.1 vom 18. Dezember 2020). Darauf

ist vorliegend abzustellen. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht,

führt die Anwendung des Kreisschreibens nicht zu einem völlig falschen und vom

Gesetzgeber nicht gewollten und diskriminierenden Ergebnis (vgl. Beschwerde, S.

7; Replik, S. 1), sondern gerade zu einer rechtsgleichen Behandlung aller

potentiellen Anspruchsberechtigten. Nur das Heranziehen der Akontorechnungen

aus dem Jahr 2019 bildet eine hinreichend sichere Grundlage für die

Gewährleistung einer schnellen und unbürokratischen Abwicklung und verhindert,

dass einzelnen Branchenteilnehmern durch unterschiedlicher Stichtage im

Einzelfall Vor- oder Nachteile entstehen.

4.4

Die Beschwerdeführerin kann entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde,

S. 7) aus Art. 7 EOV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hält diese

Bestimmung folgendes fest: "Wird

für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann

die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden". Daraus ergibt sich jedoch gerade nicht, dass

für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung auf das tatsächlich erzielte

AHV-pflichtige Einkommen abgestellt werden könnte. Wie die Beschwerdeführerin

korrekterweise festhält, sind vorliegend das definitive Jahresergebnis und die

Akontobeiträge strikt zu unterscheiden (vgl. Replik, S. 2) und massgebend sind

vorliegend lediglich die Akontobeiträge. Vor diesem Hintergrund spielt es auch

keine Rolle, ob die Steuerverwaltung die Veranlagungsverfügung allenfalls korrigiert

oder nicht, da gemäss den Weisungen auf die erste Verfügung abzustellen ist. Im

Übrigen ist hinsichtlich der Steuersituation der Beschwerdeführerin darauf

hinzuweisen, dass diese ihr Einkommen auch gegenüber der Steuerbehörde nicht

deklarierte. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde von der Steuerverwaltung

auf Fr. 0.00 amtlich eingeschätzt. Damit hat die Beschwerdeführerin es nicht

nur gegenüber der Ausgleichskasse, sondern auch gegenüber der Steuerverwaltung

unterlassen, ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse darzulegen und diese

erst im Zuge der Geltendmachung einer Corona Erwerbsersatzentschädigung offengelegt.

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein Abstellen auf ihr nunmehr geltend

gemachtes tatsächliches Einkommen nicht.

4.5

Massgebend für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung

ist vorliegend die von der Beschwerdeführerin bis zur Anmeldung zum Bezug einer

Erwerbsausfallentschädigung nicht beanstandete Mitteilung der

Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für

Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges

Einkommen von Fr. 0.00 festgesetzt wurden (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse

vom 4. Februar 2019 "Akontobeiträge

für Selbständigerwerbende 2019",

Beschwerdebeilage/BB 3). Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch

berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die über das

Treuhandbüro gestützt auf den provisorischen Abschluss gemachten Angaben der

Beschwerdeführerin festzusetzen. Ein Anspruch auf eine

Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist somit zu verneinen.

4.6

Im Übrigen hat das Sozialversicherungsgericht Zürich im Urteil EE.2020.00052

vom 6. Januar 2021 in einem Fall, in welchem der dortige Beschwerdeführer

ebenfalls für das Jahr 2019 und 2018 je mit Fr. 0.00 veranlagt worden war,

gleich entschieden.

4.7

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2020 gestützt auf die zu diesem

Zeitpunkt geltende Rechtslage korrekt erlassen hat. Der Einspracheentscheid ist

daher zu bestätigen.

5.

5.1

Aus diesen Ausführungen ergibt

sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten

sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung

des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit

Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von

Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar

von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser

Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert

wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes

Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr.

3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen

erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist

kostenlos.

Die ausserordentlichen

Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat in Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%)

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: