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Entscheid

EO.2021.1

Beschwerde abgewiesen. Beschwerdeführer ist für die vorliegende Dienstzeit als Erwerbstätiger zu qualifizieren. EO-Entschädigung ist nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen. (Bundesgerichtsurteil: 9C_461-2021 vom 19.10.2021)

2. Juni 2021Deutsch11 min

2019, BB 3). Er erzielte hierbei einen Praktikumslohn von monatlich CHF 6'300.00

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Arbeitgeber

Basel-Stadt

Viaduktstrasse 42, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EO.2021.1

Einspracheentscheid vom 22.

Dezember 2020

Beschwerde abgewiesen.

Beschwerdeführer ist für die vorliegende Dienstzeit als Erwerbstätiger zu

qualifizieren. EO-Entschädigung ist nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1991 geborene Beschwerdeführer schloss im Jahr 2018 sein

Jurastudium an der Universität Zürich mit dem Titel «Master of Law»

(Beschwerdebeilage [BB] 2) ab. In der Folge absolvierte er im Hinblick auf die

bevorstehende Anwaltsprüfung vom 1. April 2018 bis zum 30. Juni 2019 ein

Anwaltspraktikum bei der Anwaltskanzlei B____ (vgl. Arbeitszeugnis vom 12. Juni

2019, BB 3). Er erzielte hierbei einen Praktikumslohn von monatlich CHF 6'300.00

zuzüglich 13. Monatslohn.

b)

Vom 12. August 2019 bis zum 22. November 2019 durchlief der

Beschwerdeführer die Offiziersschule (vgl. Marschbefehl, BB 6). Die

Beschwerdegegnerin richtete für diesen Zeitraum unter Berücksichtigung des

Praktikumslohnes eine Entschädigung von CHF 182.40 pro Tag aus (BB 7 bis 10).

c)

Statt den praktischen Dienst zum Abverdienen seines Offiziersgrades

gleich im Anschluss an die Offiziersschule zu leisten, fraktionierte der

Beschwerdeführer seine Diensttage in zwei Teile und legte am 8. Juni 2020 die

schriftliche Anwaltsprüfung des Kantons Zürich erfolgreich ab (Schreiben der

Anwaltsprüfungskommission vom 24. August 2020, BB 13). Im Anschluss an die

schriftliche Prüfung verdiente der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2020 bis zum

30. Oktober 2020 seinen Offiziersgrad ab und erhielt hierbei eine Entschädigung

von CHF 111.00, entsprechend dem Mindesttagesansatz (BB 15 bis 20). Am 20.

April 2021 bestand der Beschwerdeführer auch die mündliche Anwaltsprüfung und

erhielt des Anwaltspatents (vgl. E-Mail der Anwaltsprüfungskommission Zürich

vom 21. April 2021, bei den BB).

d)

Mit Verfügung vom 24. November 2020 (BB 22) lehnte die Beschwerdegegnerin

einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten höheren Taggeldansatz für den

Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 ab. Die gegen diese

Verfügung erhobene Einsprache vom 21. Dezember 2020 (BB 31) wurde mit

Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 (BB 32) abgewiesen.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2020 und die

Zusprache einer Erwerbsersatzentschädigung von CHF 17'554.00, basierend auf

einem Tagessatz von CHF 245.00, eventualiter eine Erwerbsersatzentschädigung

von CHF 9'353.40, basierend auf einem Tagessatz von CHF 182.40.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 15. März 2021 und Duplik vom 24. April 2021 halten die

Parteien an ihren Begehren fest.

III.

Da keine der Parteien innert angesetzter Frist die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 2. Juni

2021.

die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer sei

seit Juli 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Er gelte daher als

Nichterwerbstätiger weshalb sich die Bemessung der Entschädigung für den

Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 nach Art. 10 Abs. 2

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1)

richte und die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen entspreche.

2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter anderem geltend, er

hätte während des Dienstes seine Ausbildung beendet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c

Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 [EOV: SR 834.11]) und falle daher

unter den Personenkreis, der erwerbstätigen Personen gleichgestellt sei. Die EO-Entschädigung

sei daher anhand des ortsüblichen Anfangslohnes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EOV

zu bemessen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die

Dienstzeit vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 als Nichterwerbstätiger

Dispositiv

oder Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und ihm demnach eine Entschädigung

gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG oder gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zusteht.

3.

3.1.

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst

Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine

Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG).

3.2.

Die tägliche Grundentschädigung richtet sich grundsätzlich nach Art.

9 ELG. Während Diensten, die wie in vorliegendem Fall nicht unter Art. 9 ELG

fallen, beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen

Erwerbseinkommens. War die dienstleisende Person vor Beginn des Dienstes nicht

erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen

gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

3.3.

Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in

den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen

erwerbstätig waren. Die Erwerbstätigkeit von vier Wochen gilt als erfüllt, wenn

in den letzten zwölf Monaten mindestens zwanzig Arbeitstage oder 160

Arbeitsstunden geleistet wurden (Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für

Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], Stand 1. Januar 2021, Rz. 5001). Haben

Personen unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossenen oder

hätten sie diese während der Zeit des Dienstes beendet (Art. 1 Abs. 2 lit. c

EOV) profitiert sie von einer Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlichen

Vermutung. Die Beweislast wird zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt

und dessen Erwerbstätigkeit wird unterstellt. Diese Vermutung kann indes durch

den Beweis des Gegenteils umgestossen werden indem die Verwaltung Umstände

geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher

auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410, 413 f. E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4.

Die Berechnung der Entschädigung für Personen nach Art. 1 Abs. 2

lit. c EOV richtet sich nicht nach Art. 4 Abs. 2 EOV. Hiernach wird die

Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohnes im betreffenden Beruf

berechnet.

4.

4.1.

4.1.1. Nach Massgabe des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17.

November 2003 (AG; OS 215.1) erteilt das Obergericht des Kantons Zürich

Bewerberinnen und Bewerbern das Anwaltspatent, welche die persönlichen

Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a–c Bundesgesetz über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) erfüllen und

zutrauenswürdig sind und die Anwaltsprüfung bestanden haben (§ 2 AG). Zur

Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer die fachlichen und persönlichen

Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA erfüllt und sich über ein

wenigstens einjähriges Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege ausweist.

4.1.2. Gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die

Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf vom 21. Juni 2006 (obergerichtliche

Verordnung; SO 215.11) besteht die Anwaltsprüfung aus einem schriftlichen und

einem mündlichen Teil. Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen

Prüfung wird in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten eröffnet werden

(§ 10 Abs. 2 obergerichtliche Verordnung). Nach erfolgreicher schriftlicher

Prüfung ist die mündliche Prüfung in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab

Mitteilung des Resultats abzulegen (§ 13 obergerichtlichen Verordnung).

4.2.

Der Beschwerdeführer richtete seine berufliche Laufbahn bereits

unmittelbar nach Studienabschluss auf die Erlangung des Anwaltsberufes aus.

Gleich im Anschluss an sein Masterdiplom (BB 2) absolvierte er vom 1. April

2018 bis zum 30. Juni 2019 das für die Prüfungszulassung notwendige Praktikum (vgl.

Arbeitszeugnis vom 12. Juni 2019, BB 3). Nachdem er vom 12. August 2019 bis zum

22. November 2019 die Offiziersschule absolviert hatte, legte er nach

sechsmonatiger Vorbereitung am 6. Juni 2020 die schriftliche Anwaltsprüfung ab,

wobei eine halbjährige Lernphase zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung

als notorisch anzusehen ist. Am 24. August 2020 (BB 13) teilte die

Anwaltsprüfungskommission dem Beschwerdeführer mit, dass er zur mündlichen

Prüfung zugelassen wurde. Unmittelbar nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses

ersuchte der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfungskommission Hinblick auf den

Militärdienst vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 um Fristverlängerung

zur Ablegung der mündlichen Prüfung (vgl. E. 4.2. hiervor) und schlug den 20.

April 2021 vor. Nach einer nochmaligen fünfmonatigen Lernphase, welche wiederum

als notorisch zu betrachten ist, legte der Beschwerdeführer die mündliche

Anwaltsprüfung am 20. April 2021 erfolgreich ab und gelangte in den Besitz des

Anwaltspatents (vgl. E-Mail der Anwaltsprüfungskommission Zürich vom 21. April

2021, bei den BB).

4.3.

4.3.1. Wie soeben dargestellt verfolgte der Beschwerdeführer sein

Ziel seriös und fokussiert. Die notwendigen Schritte zur Erlangung des Patents

absolvierte er zielgerichtet, ohne dabei unnötige Pausen einzulegen. Angesichts

dieses Verhaltens des Beschwerdeführers ist daher zu vermuten, dass er ohne den

zu leistenden Militärdienst bereits im Sommer 2020 und nicht erst im Sommer

2021 das Anwaltspatent erlangt und somit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV während

des Dienstes seine Ausbildung abgeschlossen hätte. Die Fraktionierung der

Diensttage ist in diesem Zusammenhang nicht massgeblich, was von der

Beschwerdegegnerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. So ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach

Abschluss des Anwaltspraktikums am 30. Juni 2019 und einer sechsmonatigen Prüfungsvorbereitungszeit

die schriftliche Prüfung im Dezember 2019 abgelegt hätte. Die mündliche Prüfung

wäre unter Berücksichtigung der Frist von zwei bis drei Monaten zur Mitteilung

des Prüfungsergebnisses und einer weiteren Lernphase von ungefähr fünf Monaten im

Juli 2020 abgelegt worden.

4.3.2.

Der Beschwerdegegnerin gelingt es nicht, die gesetzliche Vermutung

umzustossen. Sie legt keine Umstände dar, welche nahelegen würden, dass der

Beschwerdeführer ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen

hätte (E. 3.3. hiervor). Insoweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, der

Militärdienst war nicht zwingend kausal für den verschobenen Abschluss der

Anwaltsprüfung kann ihr nicht gefolgt werden, muss doch die mündliche Prüfung

im Regelfall innert sechs Monaten seit der Mitteilung der bestandenen

schriftlichen Prüfung absolviert werden. Dem Beschwerdeführer war am 24. August

2019 das positive Prüfungsresultat mitgeteilt worden. Die mündliche Prüfung

hätte demnach bis zum 24. Februar 2021 abgelegt werden müssen, was unter

Berücksichtigung einer fünfmonatigen Lernphase und des in diesem Zeitraum

geleisteten Militärdienstes von etwas mehr als vier Monaten nicht machbar

gewesen wäre.

4.4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

für die Dienstzeit vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 als Erwerbstätiger

zu qualifizieren ist. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 ist daher

aufzuheben. Mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Beschwerdegegnerin die

EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober 2020 zu

ermitteln haben.

5.

5.1.

Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur

Neubemessung der EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum

30. Oktober 2020 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Praxisgemäss werden Parteientschädigungen nur zugesprochen, wenn

sich die Partei durch eine fachkundige Person vertreten lässt, nicht aber, wenn

sie in eigener Sache prozessiert. Umtriebsentschädigungen an nicht vertretene

Personen werden höchstens dann ausgerichtet, wenn besondere, vom üblichen

Verfahren abweichende Aufwendungen erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist

weder vertreten, noch liegt ein besonders aufwändiges oder kostspieliges

Verfahren vor, sodass keine Parteientschädigung geschuldet ist bzw. die

ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen sind.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubemessung

der EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 22. Juni 2020 bis zum 30. Oktober

2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: