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Entscheid

EO.2021.2

Corona-Erwerbsersatz

9. September 2021Deutsch13 min

Anstellungsverhältnis. Das Einkommen im Jahr 2017 habe Fr. 92'000.-- betragen (vgl.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. September 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EO.2021.2

Einspracheentscheid vom 15.

Oktober 2020

Corona-Erwerbsersatz

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), meldete sich am 1. April

2019 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als selbstständig Erwerbende an

(Einzelfirma Physiotherapie B____). In Bezug auf die Frage nach dem

voraussichtlichen Erwerbseinkommen im laufenden Jahr gab sie an, es bestehe ein

Anstellungsverhältnis. Das Einkommen im Jahr 2017 habe Fr. 92'000.-- betragen (vgl.

Antwortbeilage [AB] 1). Gestützt darauf errechnete die Ausgleichskasse die Akontobeiträge

für das Jahr 2019 (vgl. AB 2). Auf derselben Basis legte die Ausgleichskasse am

3. Februar 2020 die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020

fest. Der Rechnung war ein Antragsformular zur Änderung der Akontobeiträge

beigelegt (vgl. AB 13).

b) Am 20. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei

der Ausgleichskasse Basel-Stadt zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz an (vgl. AB

3). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Ausgleichskasse ihr mit, sie habe

keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da ihr Erwerbseinkommen,

das der Akontorechnung für das Jahr 2019 zu Grunde liege, die in der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall genannte Obergrenze von Fr. 90'000.--

übersteige (vgl. AB 4). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2020 Stellung.

Sie machte im Wesentlichen geltend, die Einkommensgrenze sei im 2019 nicht

überschritten worden (AB 5). In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 5.

Juni 2020 eine Ablehnungsverfügung (vgl. AB 6). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 Einsprache (vgl. AB 7). Mit Schreiben vom

16. Juli 2020 bestätigte die Ausgleichskasse den Erhalt der Einsprache und

setzte die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die weiteren

Abklärungen einige Zeit in Anspruch nehmen werden und bat um etwas Geduld (vgl.

AB 8). Mit (uneingeschrieben) versandtem Einspracheentscheid vom 15. Oktober

2020 bestätigte die Ausgleichskasse schliesslich die Verfügung vom 5. Juni

2020 (vgl. AB 9).

c) Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 gelangte die

Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse und liess ihr eine Kopie der

Steuererklärung für das Jahr 2019 zukommen. Sie machte geltend, sie habe einen

Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung da ihr effektives Einkommen im

Jahr 2019 unter der Grenze von Fr. 90'000.-- gelegen habe. Auch seien die

Akontobeiträge anzupassen (vgl. AB 10). Am 28. Januar 2021 informierte die Ausgleichskasse

die Beschwerdeführerin nochmals darüber, dass für die Prüfung des Anspruchs auf

eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf die Akontorechnung für das Jahr

2019, die vor dem 17. März 2020 erstellt worden sei, abgestellt werde. Aus diesem

Grunde habe sie keinen Anspruch (vgl. AB 11). Mit Schreiben vom 15. März 2021

ersuchte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse um Zustellung einer Kopie

des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 (vgl. AB 12). Diesem Ersuchen

wurde am 18. März 2021 nachgekommen (vgl. AB 13).

Erwägungen

II.

a) Am 12. April 2021 hat die Beschwerdeführerin

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,

es sei ihr Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen.

b) Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Mai

2021.

an ihrer Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

16.

Juni 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

a) Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) Anschliessend wird die Sache nochmals auf dem

Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 9. September 2021.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im

Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5

des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102;

Bestimmung, die am 17. September 2020 in Kraft getreten ist [Art. 21 Abs. 3

Covid-19-Gesetz]) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf

die Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar,

soweit die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom

ATSG vorsehen.

1.2

Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200). Was die örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das

Bundesgericht entschieden, dass für Verfahren im Zusammenhang mit

Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - analog zu

Art. 24 Abs. 1 EOG - das Versicherungsgericht am Ort

der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.3. des zur

Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni

2020). Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als

gegeben anzusehen.

1.3

1.3.1. Gemäss

Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von

dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,

gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann

nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.3.2

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2

ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am

letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt

ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der

Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte

Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Werden die Tatsache

oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel

auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400, 402 E. 2a;

BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Im vorliegenden Fall ist daher davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 15. Oktober

2020.

erst am 18. März 2021 erhalten hat (vgl. AB 10). Folglich ist die

hiergegen gerichtete Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.

1.4

Da

somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde

eingetreten werden.

2.

2.1

Strittig ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf

Corona-Erwerbsersatz.

2.2

Als Anspruchsgrundlage kommt grundsätzlich die Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall in Frage. Massgebend ist die im Verfügungszeitpunkt (hier: 5. Juni 2020)

anwendbar gewesene Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes

grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (vgl. diesbezüglich

E. 2.1. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021

vom 30. Juni 2021).

2.3

Die Beschwerdeführerin ist als Gesundheitsfachperson im Sinne von

Art. 6 Abs. 3 lit. m der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24, Stand am 17. März 2020)

zu qualifizieren. Von der ab dem 17. März 2020 geltenden Schliessung öffentlich

Dispositiv

zugänglicher Einrichtungen war sie demnach ausgenommen und folglich nicht

direkt betroffen, so dass ein Entschädigungsanspruch nach Art. 2 Abs. 3 der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht fällt. Es bleibt somit die

Prüfung eines Anspruchs für indirekt betroffene Selbständigerwerbende nach Art.

2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

2.4.

Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in

der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) setzt für den

Anspruch indirekt betroffener Selbständigerwerbender auf Corona-Erwerbsersatz

u.a. voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende

Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt.

2.5.

2.5.1. Was die Festlegung des Einkommens angeht, so ist laut Art. 5

Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Art. 11 Absatz 1 des

Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) sinngemäss

anwendbar (Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine

Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere

Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten

Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem

Datum einreicht (Satz 2).

2.5.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die

Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das

Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat

erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das

Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten

Beträgen aufstellen.

2.5.3. In Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24.

November 2004 (EOV; SR 834.11) wird unter dem Titel "Entschädigung für

Selbständigerwerbende" Folgendes statuiert: "Die Entschädigung wird

auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für

den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für

das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die

Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden."

2.5.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt

sich aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EOV, dass sowohl für die Prüfung

der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung

nach deren Art. 5 das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende

Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2

Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis

zum 16. September 2020 geltenden Version). Folglich rechtfertigt es sich, auch

im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV

ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. E. 5.2. des zur Publikation

vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021).

2.5.5. Wie das Bundesgericht im Speziellen klargestellt hat,

sind daher im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV nicht nur

definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die

Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch Rz 1065 des Kreisschreibens

des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [KS

CE] in sämtlichen Fassungen ab dem 17. April 2020). Auf diese abzustellen

besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits

über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen

kann. Dies trifft etwa auf die definitive Steuerveranlagung zu (vgl. E. 5.3. des

zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni

2021).

2.6.

Vorliegend gab die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung der

selbständigen Erwerbstätigkeit eine (geschätzte) AHV-Jahreslohnsumme von Fr. 92'000.--

an (vgl. AB 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf diese Angabe für

den Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 ein Einkommen von Fr. 53'666.-- (Fr. 92'000.--

: 12 x 7). Auf dieser Basis legte sie die von der Beschwerdeführerin zu

bezahlenden Akontobeiträge fest (vgl. das Schreiben vom 16. Juli 2019; AB

2). Für die Ermittlung der in Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall statuierten Einkommensschwelle erachtete sie dann aber nicht das

den verlangten Akontobeiträgen zugrundeliegende Einkommen von Fr. 53'666.-- als

massgebend, sondern das von der Beschwerdeführerin angegebene mutmassliche

"Jahreseinkommen" (vgl. u.a. den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020;

AB 9). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

2.7.

2.7.1. Wie dargetan wurde, hat die vorliegend infrage stehende

Einkommensermittlung primär unter Berücksichtigung des Einkommens, das den

(zuletzt vor Verfügungserlass am 5. Juni 2020) erhobenen Akontobeiträgen

zugrunde liegt, zu erfolgen (vgl. Erwägung 2.5.5. hiervor). Dieses Einkommen

beläuft sich vorliegend auf Fr. 53'666.-- (vgl. die Rechnung vom 16. Juli

2019; AB 2). Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Die von der

Beschwerdegegnerin praktizierte Aufrechnung des (geschätzten) effektiven

Einkommens der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende auf ein ganzes Jahr

entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Insbesondere ergibt sich die

Notwendigkeit einer Hochrechnung des Einkommens auf ein Jahr weder aus Art. 7

Abs. 1 EOV, noch aus BGE 133 V 431 (Pra 97 [2008] Nr. 99). Auch aus den von der

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid erwähnten Rz 1065 ff. KS

CE, namentlich Rz 1066 und Rz 1067 (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides) lässt

sich nichts entnehmen, was die Ansicht der Beschwerdegegnerin stützen könnte. In

Rz 1066 wird festgehalten, dass zur Ermittlung des durchschnittlichen

Erwerbseinkommens das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen ist. Rz 1067 statuiert

Folgendes: "Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr

erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend

dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431)."

2.7.2. Auch gestützt auf die AHV-Gesetzgebung lässt sich die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung des der Akontorechnung vom 16. Juli

2019 (AB 2) zugrundeliegenden Einkommens nicht begründen. Art. 24 der AHVV

regelt die Festlegung der Akontobeiträge. Gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVV bestimmen

die Ausgleichskassen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen

Einkommens des Beitragsjahres (vgl. auch Rz 1146 der Wegleitung über die

Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und

EO [WSN]). Als Beitragsjahr ist das Kalenderjahr anzusehen (vgl. Art. 22 Abs. 1

Satz 2 AHVV). Gemäss Rz 1147 WSN berücksichtigen die Ausgleichskassen auch

die Angaben der Beitragspflichtigen (Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz AHVV). Die

Tatsache, dass als Beitragsjahr das Kalenderjahr anzusehen ist, spricht somit

ebenfalls dafür, dass nur das (geschätzte) effektive Einkommen seit der

Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (vorliegend: Juni 2019) zu

berücksichtigen ist.

2.8.

Da somit vorliegend von einem Einkommen von Fr. 53'666.-- (und damit

zwischen 10'000.-- und Fr. 90'000.--; vgl. Erwägung 2.4. hiervor) auszugehen

ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin

hat daher auf dieser Basis, mithin gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt

aktuellste Beitragsrechnung (vgl. Erwägung 5.4. des zur Publikation vorgesehene

Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021), den

Corona-Erwerbsersatz der Beschwerdeführerin festzulegen. Der Vollständigkeit

halber ist nochmals klarzustellen, dass sich die Berechnung des

Corona-Erwerbsersatzes vorliegend nicht nach dem effektiven Einkommen gemäss

der Steuertaxation 2019 richtet (vgl. S. 1 f. der Beschwerde), da diese im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht vorgelegen hat (vgl. Erwägung 5.3.

des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30.

Juni 2021; siehe auch Rz 1065 KS CE, Stand 20. Mai 2020).

3.

3.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 aufzuheben. Die

Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz gestützt auf ein Einkommen von

Fr. 53'666.--festlegt.

3.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz gestützt auf ein Einkommen von Fr.

53'666.-- festlegt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: