EO.2021.2
Corona-Erwerbsersatz
9. September 2021Deutsch13 min
Anstellungsverhältnis. Das Einkommen im Jahr 2017 habe Fr. 92'000.-- betragen (vgl.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 9. September 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EO.2021.2
Einspracheentscheid vom 15.
Oktober 2020
Corona-Erwerbsersatz
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), meldete sich am 1. April
2019 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als selbstständig Erwerbende an
(Einzelfirma Physiotherapie B____). In Bezug auf die Frage nach dem
voraussichtlichen Erwerbseinkommen im laufenden Jahr gab sie an, es bestehe ein
Anstellungsverhältnis. Das Einkommen im Jahr 2017 habe Fr. 92'000.-- betragen (vgl.
Antwortbeilage [AB] 1). Gestützt darauf errechnete die Ausgleichskasse die Akontobeiträge
für das Jahr 2019 (vgl. AB 2). Auf derselben Basis legte die Ausgleichskasse am
3. Februar 2020 die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020
fest. Der Rechnung war ein Antragsformular zur Änderung der Akontobeiträge
beigelegt (vgl. AB 13).
b) Am 20. März 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Ausgleichskasse Basel-Stadt zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz an (vgl. AB
3). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Ausgleichskasse ihr mit, sie habe
keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da ihr Erwerbseinkommen,
das der Akontorechnung für das Jahr 2019 zu Grunde liege, die in der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall genannte Obergrenze von Fr. 90'000.--
übersteige (vgl. AB 4). Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2020 Stellung.
Sie machte im Wesentlichen geltend, die Einkommensgrenze sei im 2019 nicht
überschritten worden (AB 5). In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 5.
Juni 2020 eine Ablehnungsverfügung (vgl. AB 6). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 24. Juni 2020 Einsprache (vgl. AB 7). Mit Schreiben vom
16. Juli 2020 bestätigte die Ausgleichskasse den Erhalt der Einsprache und
setzte die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass die weiteren
Abklärungen einige Zeit in Anspruch nehmen werden und bat um etwas Geduld (vgl.
AB 8). Mit (uneingeschrieben) versandtem Einspracheentscheid vom 15. Oktober
2020 bestätigte die Ausgleichskasse schliesslich die Verfügung vom 5. Juni
2020 (vgl. AB 9).
c) Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 gelangte die
Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse und liess ihr eine Kopie der
Steuererklärung für das Jahr 2019 zukommen. Sie machte geltend, sie habe einen
Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung da ihr effektives Einkommen im
Jahr 2019 unter der Grenze von Fr. 90'000.-- gelegen habe. Auch seien die
Akontobeiträge anzupassen (vgl. AB 10). Am 28. Januar 2021 informierte die Ausgleichskasse
die Beschwerdeführerin nochmals darüber, dass für die Prüfung des Anspruchs auf
eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf die Akontorechnung für das Jahr
2019, die vor dem 17. März 2020 erstellt worden sei, abgestellt werde. Aus diesem
Grunde habe sie keinen Anspruch (vgl. AB 11). Mit Schreiben vom 15. März 2021
ersuchte die Beschwerdeführerin die Ausgleichskasse um Zustellung einer Kopie
des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2020 (vgl. AB 12). Diesem Ersuchen
wurde am 18. März 2021 nachgekommen (vgl. AB 13).
Erwägungen
II.
a) Am 12. April 2021 hat die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt,
es sei ihr Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen.
b) Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Mai
2021.
an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
16.
Juni 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 10. August 2021 findet die Beratung der Sache
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Anschliessend wird die Sache nochmals auf dem
Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 9. September 2021.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im
Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5
des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102;
Bestimmung, die am 17. September 2020 in Kraft getreten ist [Art. 21 Abs. 3
Covid-19-Gesetz]) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf
die Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar,
soweit die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsehen.
1.2
Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200). Was die örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das
Bundesgericht entschieden, dass für Verfahren im Zusammenhang mit
Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - analog zu
Art. 24 Abs. 1 EOG - das Versicherungsgericht am Ort
der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.3. des zur
Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni
2020). Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als
gegeben anzusehen.
1.3
1.3.1. Gemäss
Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von
dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann
nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.3.2
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am
letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt
ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der
Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte
Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Werden die Tatsache
oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel
auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400, 402 E. 2a;
BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Im vorliegenden Fall ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 15. Oktober
2020.
erst am 18. März 2021 erhalten hat (vgl. AB 10). Folglich ist die
hiergegen gerichtete Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.
1.4
Da
somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde
eingetreten werden.
2.
2.1
Strittig ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf
Corona-Erwerbsersatz.
2.2
Als Anspruchsgrundlage kommt grundsätzlich die Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall in Frage. Massgebend ist die im Verfügungszeitpunkt (hier: 5. Juni 2020)
anwendbar gewesene Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes
grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt (vgl. diesbezüglich
E. 2.1. des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021
vom 30. Juni 2021).
2.3
Die Beschwerdeführerin ist als Gesundheitsfachperson im Sinne von
Art. 6 Abs. 3 lit. m der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24, Stand am 17. März 2020)
zu qualifizieren. Von der ab dem 17. März 2020 geltenden Schliessung öffentlich
Dispositiv
zugänglicher Einrichtungen war sie demnach ausgenommen und folglich nicht
direkt betroffen, so dass ein Entschädigungsanspruch nach Art. 2 Abs. 3 der
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht fällt. Es bleibt somit die
Prüfung eines Anspruchs für indirekt betroffene Selbständigerwerbende nach Art.
2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.
2.4.
Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in
der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) setzt für den
Anspruch indirekt betroffener Selbständigerwerbender auf Corona-Erwerbsersatz
u.a. voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende
Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt.
2.5.
2.5.1. Was die Festlegung des Einkommens angeht, so ist laut Art. 5
Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Art. 11 Absatz 1 des
Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 (EOG; SR 834.1) sinngemäss
anwendbar (Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine
Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere
Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten
Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem
Datum einreicht (Satz 2).
2.5.2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die
Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das
Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat
erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das
Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten
Beträgen aufstellen.
2.5.3. In Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24.
November 2004 (EOV; SR 834.11) wird unter dem Titel "Entschädigung für
Selbständigerwerbende" Folgendes statuiert: "Die Entschädigung wird
auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für
den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für
das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die
Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden."
2.5.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt
sich aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EOV, dass sowohl für die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis
Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung
nach deren Art. 5 das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende
Erwerbseinkommen massgeblich ist (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2
Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis
zum 16. September 2020 geltenden Version). Folglich rechtfertigt es sich, auch
im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV
ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (vgl. E. 5.2. des zur Publikation
vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021).
2.5.5. Wie das Bundesgericht im Speziellen klargestellt hat,
sind daher im Sinne der Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV nicht nur
definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die
Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch Rz 1065 des Kreisschreibens
des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [KS
CE] in sämtlichen Fassungen ab dem 17. April 2020). Auf diese abzustellen
besteht dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits
über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen
kann. Dies trifft etwa auf die definitive Steuerveranlagung zu (vgl. E. 5.3. des
zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni
2021).
2.6.
Vorliegend gab die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung der
selbständigen Erwerbstätigkeit eine (geschätzte) AHV-Jahreslohnsumme von Fr. 92'000.--
an (vgl. AB 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf diese Angabe für
den Zeitraum von Juni 2019 bis Dezember 2019 ein Einkommen von Fr. 53'666.-- (Fr. 92'000.--
: 12 x 7). Auf dieser Basis legte sie die von der Beschwerdeführerin zu
bezahlenden Akontobeiträge fest (vgl. das Schreiben vom 16. Juli 2019; AB
2). Für die Ermittlung der in Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall statuierten Einkommensschwelle erachtete sie dann aber nicht das
den verlangten Akontobeiträgen zugrundeliegende Einkommen von Fr. 53'666.-- als
massgebend, sondern das von der Beschwerdeführerin angegebene mutmassliche
"Jahreseinkommen" (vgl. u.a. den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020;
AB 9). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
2.7.
2.7.1. Wie dargetan wurde, hat die vorliegend infrage stehende
Einkommensermittlung primär unter Berücksichtigung des Einkommens, das den
(zuletzt vor Verfügungserlass am 5. Juni 2020) erhobenen Akontobeiträgen
zugrunde liegt, zu erfolgen (vgl. Erwägung 2.5.5. hiervor). Dieses Einkommen
beläuft sich vorliegend auf Fr. 53'666.-- (vgl. die Rechnung vom 16. Juli
2019; AB 2). Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Die von der
Beschwerdegegnerin praktizierte Aufrechnung des (geschätzten) effektiven
Einkommens der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende auf ein ganzes Jahr
entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Insbesondere ergibt sich die
Notwendigkeit einer Hochrechnung des Einkommens auf ein Jahr weder aus Art. 7
Abs. 1 EOV, noch aus BGE 133 V 431 (Pra 97 [2008] Nr. 99). Auch aus den von der
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid erwähnten Rz 1065 ff. KS
CE, namentlich Rz 1066 und Rz 1067 (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides) lässt
sich nichts entnehmen, was die Ansicht der Beschwerdegegnerin stützen könnte. In
Rz 1066 wird festgehalten, dass zur Ermittlung des durchschnittlichen
Erwerbseinkommens das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen ist. Rz 1067 statuiert
Folgendes: "Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr
erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend
dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431)."
2.7.2. Auch gestützt auf die AHV-Gesetzgebung lässt sich die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufrechnung des der Akontorechnung vom 16. Juli
2019 (AB 2) zugrundeliegenden Einkommens nicht begründen. Art. 24 der AHVV
regelt die Festlegung der Akontobeiträge. Gemäss Art. 24 Abs. 2 AHVV bestimmen
die Ausgleichskassen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen
Einkommens des Beitragsjahres (vgl. auch Rz 1146 der Wegleitung über die
Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und
EO [WSN]). Als Beitragsjahr ist das Kalenderjahr anzusehen (vgl. Art. 22 Abs. 1
Satz 2 AHVV). Gemäss Rz 1147 WSN berücksichtigen die Ausgleichskassen auch
die Angaben der Beitragspflichtigen (Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz AHVV). Die
Tatsache, dass als Beitragsjahr das Kalenderjahr anzusehen ist, spricht somit
ebenfalls dafür, dass nur das (geschätzte) effektive Einkommen seit der
Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit (vorliegend: Juni 2019) zu
berücksichtigen ist.
2.8.
Da somit vorliegend von einem Einkommen von Fr. 53'666.-- (und damit
zwischen 10'000.-- und Fr. 90'000.--; vgl. Erwägung 2.4. hiervor) auszugehen
ist, hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin
hat daher auf dieser Basis, mithin gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt
aktuellste Beitragsrechnung (vgl. Erwägung 5.4. des zur Publikation vorgesehene
Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021), den
Corona-Erwerbsersatz der Beschwerdeführerin festzulegen. Der Vollständigkeit
halber ist nochmals klarzustellen, dass sich die Berechnung des
Corona-Erwerbsersatzes vorliegend nicht nach dem effektiven Einkommen gemäss
der Steuertaxation 2019 richtet (vgl. S. 1 f. der Beschwerde), da diese im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht vorgelegen hat (vgl. Erwägung 5.3.
des zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30.
Juni 2021; siehe auch Rz 1065 KS CE, Stand 20. Mai 2020).
3.
3.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 aufzuheben. Die
Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz gestützt auf ein Einkommen von
Fr. 53'666.--festlegt.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz gestützt auf ein Einkommen von Fr.
53'666.-- festlegt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: