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Entscheid

EO.2021.3

Kein Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung

20. September 2021Deutsch17 min

(Handelsregisterauszug, Beschwerdebeilage/BB 3). Die Beschwerdeführerin ist unter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

September 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Spöndlin, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

c/o [...], [...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Arbeitgeber

Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EO.2021.3

Einspracheentscheid vom 16. April

2021

Kein Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein

Unternehmen, welches im Bereich [...]vermittlung und [...] tätig ist

(Handelsregisterauszug, Beschwerdebeilage/BB 3). Die Beschwerdeführerin ist unter

anderem auf die Rekrutierung und Vermittlung von [...] C____ und D____ spezialisiert

und berät internationale Unternehmen auf der ganzen Welt, hauptsächlich jedoch in

E____, F____, G____ und den H____.

b) Nach Angaben der Beschwerdeführerin kam es bei ihr aufgrund

der Covid-19-Pandemie zu einer erheblichen Einschränkung der Geschäftstätigkeit,

weshalb der Geschäftsführer am 2. Februar 2021 einen Antrag auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung

stellte (Beschwerdeantwortbeilage/AB 1). Der Antrag wurde von der Beschwerdegegnerin

mit formlosem Schreiben vom 19. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde

vorgebracht, dass die erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin nicht auf die von Bund oder Kantonen beschlossenen

Massnahmen zurückzuführen sei (BB 10). Da die Beschwerdeführerin mit dieser

Einschätzung nicht einverstanden war, verlangte sie eine einsprachefähige

Verfügung. Diese wurde am 19. März 2021 erlassen (AB 5). Gegen die Verfügung

erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die I____ AG, mit Eingabe vom 13.

April 2021 Einsprache (vgl. BB 11), welche mit Einspracheentscheid vom 16.

April 2021 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2021 vollumfänglich aufzuheben

und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich vorgesehenen Leistungen,

konkret Taggelder in der Höhe von CHF 196.00/Tag für den beantragten Zeitraum

von 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020, gesamthaft CHF 18'032.00,

auszurichten.

2.

Eventualiter sei

der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2021 vollumfänglich

aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

Unter

o-/e-Kostenfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Vorinstanz.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

9.

Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Juli 2021 an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2021 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im

Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5

des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102)

sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die

Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, soweit

die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG

vorsehen.

1.2

Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Was die

Dispositiv

örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das Bundesgericht entschieden, dass für

Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - analog zu Art. 24 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und

bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, SR 834.1) - das Versicherungsgericht am

Ort der Ausgleichskasse als zuständig zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.3. des

zur Publikation vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni

2020). Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als

gegeben anzusehen.

1.3.

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1.

Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf

Covid-19-Erwerbsersatz mit der Begründung ab, bei der Beschwerdeführerin ergebe

sich aus dem Handelsregistereintrag keine geografische oder branchenspezifische

Einschränkung der Tätigkeit. Weiter führte sie aus, dass eine Schliessung oder

eine massgebliche Reduktion der Tätigkeiten von [...]vermittlern und [...]beratern

nicht angeordnet worden sei und dass die behördlichen Massnahmen den Bereich

der [...]vermittlung und des [...] per se nicht oder nur indirekt betreffen

würden. Die geographische Abhängigkeit des Geschäfts werde nicht belegt und

dies gelte auch für die Behauptung, Geschäfte könnten nur durch persönliche

Kontakte abgeschlossen werden. Demzufolge bestehe mangels behördlicher

Einschränkung der Geschäftstätigkeit kein Anspruch und eine Umsatzeinbusse müsse

nicht geprüft werden (vgl. AB 7).

2.2.

Die Beschwerdeführerin rügt diese Sachverhaltsfeststellung als

unzutreffend und führt aus, dass ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der

behördlichen Massnahmen (erschwerte Ein- und Ausreisebedingungen sowie Quarantänepflichten)

zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verhindert worden sei. Entsprechend habe

sie Anrecht auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung.

2.3.

Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen

Anspruch auf Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung verneint hat.

3.

3.1.

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) kann der Bundesrat

Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar

drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder

äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und

zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, RVOG; SR 172.010).

3.2.

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat –

nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich

teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer

Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen – am 20. März 2020 die

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31). Sie wurde rückwirkend per 17.

März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach Änderungen erfahren und gilt

nunmehr bis zum 31. Dezember 2021 (Art. 11 Abs. 6 Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für

Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25.

September 2020 (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurde rückwirkend per 17. September

2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen

(Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

3.3.

Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall in der Fassung vom 1. März 2021 sind Selbständigerwerbende und

mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen Gesellschafter oder

leitende Personen anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

massgeblich eingeschränkt ist (lit. a); sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall

erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges

Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00 erzielt haben (lit. c).

3.4.

Nach Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn

pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum

durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die

Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der

entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit

nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine

Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen

Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt

der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.

4.

4.1.

Strittig ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Covid-19-Erwerbsausfall.

4.2.

Als Anspruchsgrundlage kommt grundsätzlich die Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall in Frage. Massgebend ist die im Verfügungszeitpunkt (hier: 19.

März 2021) anwendbar gewesene Fassung, da sich die Rechtmässigkeit eines

Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses

beurteilt (vgl. diesbezüglich E. 2.1. des zur Publikation vorgesehenen Urteils

des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021). Art. 2 Abs. 3bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der ab 1. März 2021 geltenden Fassung) sieht

vor, dass Selbständigerwerbende und mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers

bzw. dessen Gesellschafter oder leitende Personen anspruchsberechtigt sind,

wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a); sie

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für

diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 10'000.00

erzielt haben (lit. c, vgl. auch E. 3.2 vorstehend).

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die

Beschwerdegegnerin missverstehe die entsprechenden Bestimmungen der

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wenn sie ausführe, dass der Branche, in

welcher die Beschwerdeführerin tätig ist, die Ausübung der Tätigkeit weder

untersagt noch eingeschränkt worden sei. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

wolle nicht ganze Branchen über einen Kamm scheren und pauschalisieren,

vielmehr sei die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 2 Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall für jede Person einzeln zu prüfen. Entscheidend sei, ob die

konkrete Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der behördlichen

Massnahmen massgeblich eingeschränkt worden sei und sie deshalb einen Erwerbs-

oder Lohnausfall erlitten habe (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall).

4.3.2. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der pauschalen

Äusserung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, wonach die

behördlichen Massnahmen die [...]vermittlung und das [...] nicht bzw. höchstens

indirekt betroffen hätten, nicht gefolgt werden kann (vgl. Beschwerde, S. 6). Insofern

ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben, dass die Erwägung, wonach keine Schliessung

oder massgebliche Reduktion der Tätigkeit von [...]vermittlern und [...]beratern

angeordnet worden sei, in dieser allgemeinen Form nicht zielführend ist, da die

direkte Schliessung oder Einschränkung einer Branche gar keine

Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. Beschwerde, S. 6). Auf die Frage,

inwieweit die konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der

behördlichen Massnahmen tatsächlich eingeschränkt worden ist, wird jedoch noch

einzugehen sein (vgl. E. 4.5 ff. nachstehend).

4.4.

4.4.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, aus den

Erfolgsrechnungen sowie den Lohnblättern 2019 und 2020 gehe hervor, dass der

Geschäftsführer im Jahr 2020 aufgrund der eingebrochenen Umsatzzahlen einen

erheblichen Lohnausfall erlitten habe. Im Jahr 2019 seien an die Partner der

Beschwerdeführerin noch Löhne im Umfang von gesamthaft CHF 252'000.00

ausbezahlt worden. Dieser Betrag habe sich aus den Monatslöhnen von je CHF

12'000.00 zzgl. Bonus und Gratifikation an den Gesellschafter und

Geschäftsführer J____ sowie an die (ehemalige) Gesellschafterin und

Geschäftsführerin K____, zusammengesetzt, wobei letztere per 31. August 2019

ausgetreten ist. Für das Jahr 2020 habe der Geschäftsführer der

Beschwerdeführerin hingegen bloss noch einen Jahreslohn von gesamthaft CHF

91'000.00 beziehen können, wobei für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 gar

keine Lohnzahlungen mehr ausgerichtet worden seien (vgl. Beschwerde, S. 4).

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Art. 2 Abs. 3bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gelte die Erwerbstätigkeit als massgeblich

eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent

(vormals 55 Prozent [vom 17. September 2020 bis 18. Dezember 2020] bzw. 40

Prozent [vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021]) im Vergleich zum

durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorliege. Der

durchschnittliche Nettojahresumsatz der Beschwerdeführerin der Jahre 2015 bis

2019 habe nachweislich CHF 982'132.33 betragen (Total der

Dienstleistungserlöse aus [...]beratung und Vermittlung gemäss der

Erfolgsrechnungen 2015 bis 2019), was CHF 81'844.35 im Monat entspreche. Im

beantragten Zeitraum, also in den Monaten Oktober bis Dezember 2020, seien

hingegen bloss Umsätze (exkl. MWST) in der Höhe von CHF 22'350.00 (Oktober

2020), CHF 20'510.00 (November 2020) und CHF 13'950.00 (Dezember 2020)

erzielt worden, wobei diese Erträge allesamt aus der Beratung stammen würden,

wie dem Detailauszug aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin und den

dazugehörigen Rechnungen an die jeweiligen Kunden zu entnehmen sei. Im Bereich

der [...]vermittlung sei der Umsatz gar auf CHF 0.00 gesunken. Die

Umsatzeinbusse habe damit pro Monat zwischen 73% und 83% betragen, womit eine massgebliche

Einschränkung der Erwerbstätigkeit nachgewiesen sei, was im Übrigen von der

Beschwerdegegnerin nicht bestritten werde (vgl. Replik, S. 4 f.).

4.4.2. Zu den Ursachen für den Umsatzrückgang bringt die Beschwerdeführerin

vor, die zu Beginn des vergangenen Jahres aufkommende Covid-19-Pandemie habe es

ihr verunmöglicht, ihrer [...]vermittlungstätigkeit nachzugehen. Sie sei

innerhalb des Bereichs der [...]vermittlung auf [...] D____ spezialisiert,

welche sie gezielt im Ausland für ihre nationalen und internationalen Kunden

rekrutiere. Die behördlichen Massnahmen, insbesondere die erschwerten Ein- und

Ausreisebedingungen sowie die Quarantänebestimmungen des Bundes hätten den

Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gehindert, seine Zielländer zu bereisen,

mithin seine [...]kunden im Ausland zu besuchen und persönliche [...]termine

vor Ort wahrzunehmen. Insbesondere sei es deutlich erschwert gewesen, potentiell

zu rekrutierende [...] in [...] [...] zu prüfen und anschliessend an die Kunden

zu vermitteln. Andererseits hätten auch die [...] nicht zu den entsprechenden Gesprächen

mit den interessierten [...] reisen können. Aufgrund dieser unüberwindbaren

Hürden hätten viele Kunden der Beschwerdeführerin bereits angedachte [...]projekte

annulliert und weitere Projekte bis auf Weiteres ausgesetzt, zumal die

behördlichen Massnahmen ohnehin auch [...] von [...] D____, wie sie die

Beschwerdeführerin vermittle, verhindert hätten, weil der damit einhergehende

grenzüberschreitende Umzug ebenfalls verunmöglicht wurde (Replik, S. 3).

4.4.3. Zudem verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass der Umstand, dass

sie im [...]Bereich der [...]vermittlung tätig sei, ihr die Möglichkeit nehme,

ihre Tätigkeiten auf dem virtuellen Weg zu verfolgen. Die Kunden der

Beschwerdeführerin hätten den Anspruch, dass die vermittelten [...] [...] bis

ins letzte Detail geprüft werden, weshalb sich eine Rekrutierung mittels

Videotelefonie-Programme nicht bewerkstelligen lasse (vgl. Beschwerde, S. 3). Hierfür

bedürfe es eines "[...]",

da die Kunden der Beschwerdeführerin keine [...]entscheide lediglich aufgrund

von Audiogesprächen oder Videotelefonaten treffen würden, da es schlicht nicht

möglich sei, abschliessende Beurteilungen über [...] sowie über [...] und das [...]

eines [...] zu fällen. Der persönliche Kontakt sei für die Tätigkeit der

Beschwerdeführerin unabdingbar (Replik, S. 3 f.). Als Beispiele nennt die

Beschwerdeführerin einerseits das [...]unternehmen L____ mit Firmensitzen in [...]

sowie andererseits den globalen [...]konzern M____, welcher als M____ Europe

GmbH über Firmensitze in [...] und in [...] verfüge (Replik, S. 3).

4.4.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, auch ihre

Tätigkeit in der Schweiz sei durch die behördlichen Massnahmen eingeschränkt gewesen.

Die in der Schweiz ansässigen Kunden der Beschwerdeführerin seien in ihren

Rekrutierungsprozessen auf der Suche nach ausgewiesenen [...] mit

internationalen Wirkungsräumen. Hier hätten die behördlichen Massnahmen

einerseits die Besuche ausländischer [...] bei den Kunden sowie andererseits

einen potentiellen [...] im Nachgang des [...]prozesses verunmöglicht. Nicht

zuletzt habe – zusätzlich zu

den Reiseeinschränkungen und Quarantänebestimmungen – die vom Bund angeordnete Home-Office-Pflicht zu einem

erheblichen Teil [...] bei den Kunden scheitern lassen. Aufgrund dessen hätten

auch die Schweizer Kunden der Beschwerdeführerin während der Geltungsdauer der

behördlichen Reiseeinschränkungen davon abgesehen, neue Aufträge an die

Beschwerdeführerin zur Rekrutierung von D____ zu erteilen (Replik, S. 4).

4.5.

Hierzu ist vorliegend auszuführen, dass zwar der Umsatzrückgang

durch die bei den Akten liegenden Unterlagen belegt ist, jedoch nicht

nachvollzogen werden kann, inwiefern die Erwerbstätigkeit im vorliegenden Fall

durch die behördlich angeordneten Massnahmen massgeblich eingeschränkt war

resp. inwiefern der Umsatzrückgang auf die von Bund und Kantonen getroffenen Massnahmen

gegen Covid-19 zur Einschränkung der Reisetätigkeit zurückgehen soll, wie

vorliegend geltend gemacht wird.

4.6.

4.6.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten

Einschränkungen für die Einreise ins Ausland, wie sie z.B. F____, G____ und die

H____ erlassen haben, nicht über die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geltend

gemacht werden können. So bestimmt z.B. G____, dass aufgrund der globalen Covid-19

Situation grundsätzlich nur Reisende mit [...] Staatsangehörigkeit oder

Wohnsitz in G____ nach G____ einreisen dürfen. Weder der Bund noch die Kantone

sind befugt, über die Einreise nach G____ oder die übrigen aufgezählten Länder

Regelungen zu erlassen. Vielmehr sind diese Staaten autonom, sodass es

diesbezüglich an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Umsatzrückgang und den

Massnahmen durch Schweizer Behörden fehlt.

4.6.2. Was die Ausreise aus der Schweiz, allfällige Quarantänemassnahmen in

der Schweiz bei einer Einreise aus dem Ausland für [...] und die

Home-Office-Pflicht in der Schweiz betrifft, haben Bund und Kantonen behördliche

Massnahmen erlassen, die unter die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen

können. Diesbezüglich besteht jedoch aufgrund der Akten kein überwiegend

wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen und dem Umsatzrückgang

der Beschwerdeführerin. So geht aus der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1.

Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 hervor, dass sich die Reisespesen im Jahr

2020 auf CHF 1'323.65 (Vorjahr: CHF 3'034.70), die Verpflegungskosten auf CHF 439.50

(Vorjahr 271.58) und die Übernachtungsspesen auf CHF 00.00 (Vorjahr 4'974.00) belaufen

haben (vgl. BB 4, S. 1, Positionen 5820, 5821 und 5822). Auch wenn diese

Beträge im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 zumindest teilweise gesunken

sind, sind sie dennoch gesamthaft betrachtet nicht besonders hoch. Dies gilt

mit einer Ausnahme auch für die entsprechenden Beträge in der Zeit vor Beginn

der Massnahmen gegen Covid-19, welche sich in einem ähnlichen Umfang bewegten.

So betrugen die Reisespesen gemäss der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 (vgl. BB 5, S. 1, Positionen 5820,

5821 und 5822) CHF 4'363.35 (Vorjahr CHF 14'371.87), die Verpflegungsspesen

CHF 233.75 (Vorjahr CHF 647.91) und die Übernachtungsspesen CHF 4'558.48

(Vorjahr CHF 7'343.94). Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2016 werden die Reisespesen mit CHF 4'009.18 (Vorjahr: CHF 1'555.45), die

Verpflegungskosten mit CHF 56.45 (Vorjahr CHF 322.10) und die

Übernachtungsspesen mit CHF 5'356.75 (Vorjahr CHF 00.0) beziffert (vgl. BB 6,

S. 1, Positionen 5820, 5821 und 5822). Vor dem Hintergrund, dass die

Beschwerdeführerin angibt, insbesondere in F____, G____ und den H____ aktiv zu

sein, erscheint es angesichts der aufgeführten Beträge als wenig

wahrscheinlich, dass der fehlenden Reisetätigkeit resp. der fehlenden

persönlichen "[...]" im Hinblick auf den Umsatz tatsächlich die von

der Beschwerdeführerin geschilderte zentrale Bedeutung zukommt, zumal die

Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben auf ihrer Homepage diverse digitale

Kommunikationskanäle wie digitale [...]berichte, [...]-Websites und

Landing-Pages, digitales [...]-Material, Videos für die digitale [...]beschaffung

und digitale [...]werbung anbietet (vgl. [...]/).

4.7.

Stattdessen fällt vorliegend auf, dass die Beschwerdeführerin in den

Jahren 2015 bis und mit 2018 mit der Firma N____ zusammengearbeitet hat und in

diesem Zusammenhang namhafte Beträge für Material, Waren und Dienstleistungen verbuchte

(2018: CHF 434'890.07, 2017: CHF 629'594.73 [vgl.

BB 5, S. 1, Position 44], 2016:

CHF 444'538.28, 2015: CHF 388'785.42 [vgl.

BB 6, S. 1, Position 44]).

Diese Zusammenarbeit wird in der Erfolgsrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar

2020 bis 31. Dezember 2020 resp. in den Vergleichszahlen für das Vorjahr 2019

nicht mehr aufgeführt. An gleicher Stelle finden sich diesbezüglich deutlich

tiefere Zahlen für Material, Waren und Dienstleistungen (2020: 4'426.30, 2019: CHF

5'721.53, vgl. BB 4, S. 1, Position 44).

4.8.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es bei den tiefen

Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen in den Jahren 2015-2020 nicht als

überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Umsatzrückgang auf die 2020

verhängten Ein- und Ausreise- sowie Quarantänebedingungen und die Home-Office-Pflicht

zurückgeht. Eher liegt dieser in der beendeten Zusammenarbeit mit der Firma N____

oder in anderen Ursachen begründet.

4.9.

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom

16. April 2021 gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage

korrekt erlassen. Der Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen.

5.

5.1.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 16. April 2021 zu bestätigen ist.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: