EO.2021.4
Rückforderung Corona-Erwerbsersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_199/2023 vom 11.12.2023)
1. Dezember 2022Deutsch21 min
einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der A____ GmbH mit Sitz in [...]
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 1. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. iur. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ GmbH
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse [...]
[...]
Beschwerdegegnerin
Sozialversicherungsanstalt [...]
[...]
Beigeladene
Gegenstand
EO.2021.4
Einspracheentscheid vom 6. August
2021
Rückforderung
Corona-Erwerbsersatz
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) C____, geboren 1989, ist Gesellschafter und
einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der A____ GmbH mit Sitz in [...]
(vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]). Darüber hinaus ist
C____ auch Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der D____ AG
mit Sitz in [...] (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]).
b) Am 30. November 2020 stellte die A____ GmbH bei der
Ausgleichskasse [...] einen Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung
zugunsten von C____. Weitere Anträge folgten am 8. Januar 2021, am 1. Februar
2021, am 1. März 2021, am 6. April 2021, am 1. Mai 2021, am 2. Juni 2021, am 1.
Juli 2021 und am 9. September 2021 (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Die D____ AG stellte
ihrerseits bei der Sozialversicherungsanstalt [...] einen Antrag auf
Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ (vgl. AB 2).
c) Die Ausgleichskasse [...] veranlasste die Ausrichtung von
Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ von insgesamt Fr. 36'310.40 (Zeitraum
17. September 2020 bis und mit 30. Juni 2021), basierend auf einem errechneten Tagesdurchschnitt
von Fr. 132.80 (vgl. insb. die Abrechnungen; AB 3). Die
Sozialversicherungsanstalt [...] richtete ihrerseits der D____ AG für C____ Corona-Erwerbsersatzentschädigung
in der Höhe von Fr. 58'381.30 (Zeitraum 17. September 2020 bis 30. Juni 2021) aus,
basierend auf einem Tagessatz von Fr. 191.20 (vgl. AB 4).
d) Durch die Eidgenössische Finanzkontrolle des Bundes erhielten
die beiden involvierten Ausgleichskassen schliesslich Kenntnis darüber, dass
für C____ insgesamt eine über dem Betrag von Fr. 196.-- pro Tag liegende
Entschädigung von Fr. 324.-- (Fr. 132.80 + Fr. 191.20) ausgerichtet
worden war. Man verständigte sich dahingehend, dass die Ausgleichskasse [...]
als erstauszahlende Ausgleichskasse für die Festsetzung und Auszahlung der
Entschädigung für C____ zuständig ist (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme der
Beigeladenen vom 10. August 2022).
e) Die Ausgleichskasse [...] berechnete in der Folge den
Anspruch für C____ rückwirkend ab September 2020 neu und forderte – unter
Berücksichtigung eines ermittelten Entschädigungsanspruches von Fr. 80.80 pro
Tag – von der A____ GmbH mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 für C____
ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 5'863.35
(Jahr 2020) resp. von Fr. 10'014.50 (Jahr 2021) zurück. Zur Begründung wurde
angeführt, C____ habe durch seine beiden Anstellungen Corona-Erwerbsersatzentschädigung
von mehr als die erlaubten Fr. 196.-- pro Tag erhalten. Hiermit erfolge eine
Korrektur unter Berücksichtigung des maximalen Ansatzes von Fr. 196.-- pro Tag (vgl.
AB 5 und AB 6).
f) Die Sozialversicherungsanstalt [...] forderte
ihrerseits mit Verfügung vom 19. Juli 2021 von der D____ AG die ausgerichtete
Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 58'381.30 (Zeitraum 17. September
2020 bis 30. Juni 2021) vollständig zurück. Zur Begründung wurde angeführt, man
habe bei einer internen Kontrolle festgestellt, dass für die Periode vom 17.
September 2020 bis 30. Juni 2021 ein Anspruch bei der Ausgleichskasse [...] und
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons [...] geltend gemacht worden sei.
Ein Doppelbezug (bei mehreren Ausgleichskassen) sei nicht zulässig, weshalb
hiermit die ausbezahlten Leistungen zurückgefordert würden. Die Ausgleichskasse
[...] sei darüber informiert und werde sich in Bezug auf das weitere Vorgehen
(Differenzauszahlung bis zum Maximalanspruch) melden (vgl. AB 4).
g) Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 teilte die
Ausgleichskasse [...] der D____ AG sinngemäss mit, C____ habe aufgrund der
beiden Anstellungen fälschlicherweise eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung
von mehr als Fr. 196.-- pro Tag erhalten. Man nehme jetzt eine Korrektur unter Berücksichtigung
des maximalen Ansatzes vor. Die Prüfung der Unterlagen habe nunmehr ergeben,
dass ab Januar 2021 bis Mai 2021 Fr. 35'175.35, basierend auf einem
Tagessatz von Fr. 115.20, ausbezahlt werden könnten (vgl. Beschwerdebeilage
[BB] 3). Diese Summe wurde in der Folge ausbezahlt (vgl. die Beschwerde).
h) Die D____ AG erhob am 30. Juli 2021 Einsprache gegen
die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt [...] vom 19. Juli 2021 (vgl. BB 10).
Die A____ GmbH erhob ihrerseits gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse [...]
vom 19. Juli 2021 am 30. Juli 2021 Einsprache (vgl. BB 9). Diese
wurde von der Ausgleichskasse [...] mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021
abgewiesen.
Erwägungen
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...]
vom 6. August 2021 hat die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 14. September
2021.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es wird
die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. August 2021 beantragt. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Ausgleichskasse [...] (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Februar
2022.
an ihrem Antrag fest.
d) Innert Frist reicht die Beschwerdegegnerin keine Duplik
ein (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. März 2022).
e) Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2022 weist die
Sozialversicherungsanstalt [...] die von der D____ AG gegen die Verfügung vom
19.
Juli 2021 erhobene Einsprache ab.
f) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 30.
Juni 2022 den Verzicht auf eine Beiladung der Sozialversicherungsanstalt [...].
Dessen ungeachtet erfolgt mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli
2022.
eine Beiladung der Sozialversicherungsanstalt [...] zum Verfahren. Diese
äussert sich am 10. August 2022 und beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
g) Am 28. Oktober 2022 lässt das Versicherungsgerichts
des Kantons [...] dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung des Instruktionsrichters
vom 24. Oktober 2022 zukommen. Dieser zufolge ist das Beschwerdeverfahren
(betreffend den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt [...] vom
21.
März 2022) bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin sistiert.
III.
Am 1. Dezember 2022 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September
1952.
über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), der vorliegend analog zur
Anwendung gelangt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3.),
entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide
kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (vgl.
nunmehr Art. 10a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020; SR 830.31).
Das angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit zur Beurteilung
der vorliegenden Sache örtlich zuständig.
1.1.2
Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG
154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG
1.2
1.2.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt prüft seine
Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen (insb. das Vorliegen
der Beschwerdelegitimation) von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. für
das Bundesgericht BGE 146 V 121, 123 E. 2.1).
1.2.2
Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff
des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht
(Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) für das Verfahren der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7, 9
E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person
durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid)
stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292, 295 E. 3). Fraglich ist
nunmehr aus den nachstehenden Überlegungen, ob dies auf die Beschwerdeführerin
zutrifft.
1.3
1.3.1
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ab
Stand 17. September 2020; SR 830.31) ist die Entschädigung durch die
Leistungsberechtigten geltend zu machen. Laut Art. 2 Abs. 3bis
Covid-19-Verordung Erwerbsausfall (ab Stand 8. Oktober 2020) sind – beim
Vorliegen von weiteren, vorliegend nicht umstrittenen, Voraussetzungen – auch
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c
des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vom 25. Juni 1982 zum
Bezug von Corona-Erwerbsersatz berechtigt. Diese Personen haben – wie sich aus Art.
7.
Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall (ab Stand 8. Oktober
2020) ergibt – die Entschädigung folgendermassen geltend zu machen: (a.) Sie
geben für jeden Monat, für den sie Entschädigung geltend machen, den Umsatz
sowie den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Vergleichsperiode nach Art.
2.
Abs. 3ter an. (b.) Sie legen dar, auf welche behördlich
angeordneten Massnahmen der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen
ist. Bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend
machen (Abs. 2).
1.3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
wird die Entschädigung an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
1.3.3
Als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten
jene Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen, indessen einen
massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben, dies in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidgremiums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte (vgl. Rz. 1025.2
des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus –
Corona-Erwerbsersatz [KS CE]; siehe auch BGE 122 V 270, 272 E. 3.).
1.3.4
Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
(ab Stand 17. September 2020) kann die Arbeitgeberin die Entschädigung bei
Lohnfortzahlung geltend machen. Laut Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und
ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass der Arbeitgeberin zu, als sie der
versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Wie das
Bundesgericht nunmehr unlängst in Bezug auf Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher
Stellung klargestellt hat, ist die Arbeitgeberin zwar bei einer Lohnfortzahlung
anmelde- und beschwerdeberechtigt, aber gleichzeitig ist eine
Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. Umgekehrt lässt sich – so das
Bundesgericht – bei einem Lohnausfall (und insoweit erfüllter
Anspruchsvoraussetzung) deren Anmelde- und Beschwerdebefugnis nicht aus Art. 7
Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
ATSG) herleiten (BGE 148 V 265, 268 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2022
vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2.). Ob die Arbeitgeberin aus einem anderen Grund
(z.B. aufgrund der besonderen Nähe zwischen ihr und dem Arbeitnehmer in
arbeitgeberähnlicher Stellung oder aufgrund dessen Anspruchs auf
Lohnnachzahlung) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und
Beschwerde haben könnte, wurde vom Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang
offengelassen (BGE 148 V 265, 269 f. E. 1.4.3.).
1.3.5
Laut den Mitteilungen des BSV an die
AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 448 vom 21. Januar 2022
(betr. Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung)
wird der Corona-Erwerbsersatz an Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung
direkt an den Arbeitnehmer als Privatperson und nicht an die Arbeitgeberin
(juristische Person) ausbezahlt. Als Begründung wird diesbezüglich in den
Mitteilungen Nr. 448 angeführt, im Fall des Corona-Erwerbsersatzes für
Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung sei es gerade die Voraussetzung
für den Leistungsanspruch, dass die Arbeitgeberin den Lohn nicht mehr
ausbezahlt hat. Entsprechend könne hier keine Auszahlung an die Arbeitgeberin
erfolgen, weil ihr damit eine Leistung ersetzt würde, die sie gar nicht
erbracht habe.
1.4
Ob bei dieser Ausgangslage die Beschwerdeführerin vorliegend als
beschwerdelegitimiert angesehen werden kann, erscheint daher als zweifelhaft.
Die Frage braucht jedoch in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens nicht
abschliessend geklärt zu werden.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, wie der Corona-Erwerbsersatz
zu berechnen ist, wenn eine Person in mehreren Unternehmungen über eine
arbeitgeberähnliche Stellung verfügt.
2.2
Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene gehen davon aus, dass
sich der Maximalbetrag des Corona-Erwerbsersatzes auch in derartigen Konstellationen
auf insgesamt Fr. 196.-- pro Tag beläuft. Daher fordere man zu Recht von der
Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 (AB 5 und AB 6),
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021, für C____ ausgerichtete
Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 5'863.35 (betr. das
Jahr 2020) resp. von Fr. 10'014.50 (betr. das Jahr 2021) zurück (vgl. die
Beschwerdeantwort; siehe auch S. 2 der Stellungnahme der Beigeladenen vom 10.
August 2022). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin als falsch
erachtet. Sie macht geltend, es habe keine Zusammenrechnung zu erfolgen,
weshalb auch eine Rückerstattungspflicht zu verneinen sei (vgl. insb. die
Beschwerde; siehe auch die Replik).
3.
3.1
3.1.1
Was die Bemessung des Corona-Erwerbsersatzes angeht, so
finden sich dazu Regeln in Art. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung (Stand ab 6. Juli 2020) beträgt das
Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des
Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des
Einkommens ist gemäss Abs. 2 von Art. 5 der besagten Verordnung (Stand ab
6.
Juli 2020) Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung
bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen
Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben
werden. Darüber hinaus sieht Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall (Stand ab 6. Juli 2020) vor, dass die Entschädigung höchstens
Fr. 196.-- pro Tag beträgt. Explizit geregelt wird in der Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall nicht, ob jemand, der in verschiedenen Gesellschaften über eine
arbeitgeberähnliche Stellung verfügt, in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten
Anspruch auf den Höchstbetrag gemäss Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung
Erwerbsausfall haben kann resp. ob in solchen Fällen alle
Anstellungsverhältnisse gesondert zu betrachten sind.
3.1.2
Weitere Bestimmungen finden sich im Kreisschreiben des
BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz
(KS CE). Verwaltungsweisungen richten sich zwar grundsätzlich nur an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere
dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem
Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen
dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines
materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden. Dabei ist grundsätzlich
diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im
Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet)
hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen,
insbesondere, wenn sie Schlüsse zulassen auf eine bereits zuvor gelebte
Verwaltungspraxis (vgl. u.a. BGE 147 V 278, 280 E. 2.2).
3.2
3.2.1
Gemäss Rz. 1058 KS CE (ab Version 1) wird für die Berechnung
des Taggeldes das monatliche AHV-pflichtige Einkommen – gemäss den geltenden
Berechnungsvorschriften im Bereich der Erwerbsersatzordnung bzw. Mutterschaftsentschädigung
– durch dreissig geteilt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie
mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von
Selbstständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt
die Entschädigung 80 Prozent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Rz 1060 KS
CE (ab Version 1) sieht vor, dass die Entschädigung gekürzt wird, soweit sie 80
Prozent des Höchstbetrages gemäss Art. 16f EOG (Fr. 196.--) übersteigt. Die
vorliegend interessierende Frage, ob die einzelnen Anstellungsverhältnisse bei
einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung gesondert zu behandeln sind, wird
jedoch damit auch im KS CE nicht ausdrücklich beantwortet. Allerdings
beinhaltet das Kreisschreiben explizit Regeln zum Vorgehen von
anspruchsberechtigten Personen (ohne arbeitgeberähnliche Stellung) mit mehreren
Arbeitgebern.
3.2.2
Laut Rz. 1011 des Kreisschreibens (ab Version 1) haben sie die
entsprechenden Lohnabrechnungen sowie allfällige Nachweise zusammen mit dem
Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse einzureichen. Dasselbe wird auch in
dem sich an Arbeitnehmende richtenden Merkblatt des BSV über die Entschädigung
für Erwerbs-ausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus (einsehbar unter https://www.bsv.admin.ch / bsv/ de /home/sozialversicherungen /eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html)
festgehalten. Die jeweiligen Löhne aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen werden
somit bei arbeitnehmenden Personen (ohne arbeitgeberähnliche Stellung) zusammengerechnet.
3.2.3
Nichts Anderes hat auch bei Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung zu gelten. Ansonsten würde sich eine unbegründete,
sich nicht auf sachliche Gründe stützende, Ungleichbehandlung (Schlechterstellung)
von angestellten Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung ergeben. Im
Merkblatt des BSV, welches sich an Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung
richtet, wird denn auch unter dem Titel "Wie hoch ist die
Entschädigung?" explizit klargestellt, dass Personen in
arbeitgeberähnlicher Stellung (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) als
Arbeitnehmende gelten und dass die Entschädigung 80 % des Einkommens beträgt,
höchstens jedoch Fr. 196.-- pro Tag. Ergänzend ist zu bemerken, dass mit dem
Corona-Erwerbsersatz die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des
Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abgefedert
werden sollen. Auch dies legt nahe, dass der Erwerbsersatz lediglich zur
Überbrückung finanzieller Engpässe dient und daher die staatliche Unterstützung
restriktiv zu gewähren ist.
3.3
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zutreffend davon
ausgeht, dass auch im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung der Löhne aus
allen Tätigkeiten von C____ zu erfolgen hat und der maximale Anspruch Fr.
196.-- pro Tag beträgt. Daraus erhellt, dass aufgrund der nichterfolgten
Zusammenrechnung der Einkommen insgesamt zu viel Corona-Erwerbsersatz für C____
ausgerichtet wurde. Der zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsersatz kann bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zurückgefordert werden (vgl. dazu
die nachstehenden Überlegungen).
4.
4.1
Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1
Satz 2).
4.2
4.2.1
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell
rechtskräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn
entweder die für die Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche
Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (neue
Tatsachen oder Beweismittel) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1; BGE 129 V 110, 110 E. 1).
4.2.2
Unter dem Titel der prozessualen Revision (vgl. Art. 53
Abs. 1 ATSG) hat die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung
zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, welche
geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466, 469 E. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer
anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine
Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger
Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 4.2.1.). Dies gilt auch für
formlos zugesprochene Leistungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_612/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).
4.3
4.3.1
Der Leistungsausrichtung liegt vorliegend eine falsche
Rechtsanwendung zugrunde. Die Berichtigung ist im Übrigen auch als erheblich
anzusehen. Da somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (vgl. dazu
Erwägung 4.2.2. hiervor) vorliegen, ist die Leistungszusprache einer Korrektur
zugänglich.
4.3.2
Ein unrechtmässiger Leistungsbezug wird rückgängig gemacht, indem
der Empfänger auf dem Weg der Verfügung (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom
11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) verpflichtet wird, die ohne
Rechtsgrund erbrachte Leistung zu erstatten (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Der
Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des
Erlasses hin (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSV).
4.3.3
Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu
begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach
Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs.
4.
ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).
Über die Rückforderung und den – gegebenenfalls spätestens 30 Tage nach
Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu beantragenden – Erlass
Dispositiv
wird somit in der Regel in zwei Schritten verfügt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_822/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2.).
4.4.
4.4.1. Wie an obiger Stelle einlässlich dargetan wurde, ist C____ als
anspruchsberechtigt zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz anzusehen (vgl. Erwägung
1.3. hiervor). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Überweisungen des
Corona-Erwerbsersatz ab Januar 2021 auf das – von C____ (in seiner
Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) – in den Anträgen
angegebene Konto Nr. [...] bei der E____ AG, lautend auf die
Beschwerdeführerin, erfolgten (vgl. AB 1 [Anträge] und AB 3
[Auszahlungsbelege]); vorher wurde die Entschädigung offenbar auf das ebenfalls
bei der E____ AG geführte Konto der D____ AG ([...]) überwiesen (vgl. AB 2
[von der Beigeladenen eingereichter Antrag mit Angabe des Verbindungskontos der
D____ AG] in Verbindung mit AB 3 [Auszahlungsbelege]). Es ist aber ohne
Weiteres davon auszugehen, dass der Corona-Erwerbsersatz im massgebenden
Zeitraum tatsächlich C____ zugekommen ist resp. er sich den für ihn bestimmten
Erwerbsersatz ausbezahlt hat, zumal er – den Anträgen (vgl. AB 1) folgend –
in der fraglichen Zeit keinen Lohn mehr bezogen hat. Somit trifft die
Rückerstattungspflicht in jedem Fall ihn und nicht die Beschwerdeführerin.
4.4.2. Die Verfügungen vom 19. Juli 2021 (AB 5 und AB 6)
und der Einspracheentscheid vom 6. August 2021 waren somit (fälschlicherweise)
an die Beschwerdeführerin adressiert. Auch gilt es zu konstatieren, dass die
Beschwerdegegnerin – in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 ATSV – in den
Rückforderungsverfügungen nicht auf die Möglichkeit des Erlasses hingewiesen
hat.
4.4.3. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind aber in der Regel
nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit
einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders
schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende
Verfahrensfehler in Betracht (vgl. u.a. BGE 139 II 243, 260 E. 11.2; siehe auch
das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2.). Davon
kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. So führt namentlich auch die
unrichtige Bezeichnung des Verfügungsadressaten nicht zur Nichtigkeit der
Verfügung, solange sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem
Sachzusammenhang eindeutig ergibt (BGE 143 V 363, 368 E. 5.3.1). Im Übrigen
würde ein nochmaliger Erlass der Verfügungen zu einem unnötigen formalistischen
Leerlauf führen.
4.4.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S.
5 der Beschwerde) wurden die Verfügungen vom 19. Juli 2021 angemessen begründet
und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. AB 5 und AB 6). Zumindest
unter Mitberücksichtigung der Verfügung der Beigeladenen vom 19. Juli 2021 (AB
4) und des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 (BB 3) lassen
sich die zentralen Überlegungen, die zur Rückforderung führten, ohne Weiteres nachvollziehen.
4.5.
Damit hat C____ die von der Beschwerdegegnerin für ihn ausgerichtete
Corona-Erwerbsersatzentschädigung zurückzuerstatten, soweit sie sich – gemäss
den stimmigen Berechnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu die nachstehenden
Überlegungen) – nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von Fr.
196.-- pro Tag vereinbaren lässt.
4.6.
4.6.1. Unter Berücksichtigung von Rz 1017.1 des KS CE (ab Version
2) ist die Beschwerdegegnerin vorliegend als zuständig für die Berechnung und
Auszahlung des Corona-Erwerbsersatzes zu erachten. Denn laut der von ihr am 29.
November 2021 erstellten Übersicht (bei AB 3) erfolgte ihre erste
Auszahlung am 23. Dezember 2020, mithin zeitlich vor derjenigen der
Beigeladenen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beigeladenen in der
Stellungnahme vom 10. August 2022). Dem gewählten Auszahlungs- resp.
Rückerstattungsmodus kann daher gefolgt werden.
4.6.2. Ebenfalls als plausibel zu erachten ist die Ermittlung
der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderungen (Fr. 5'863.35 resp.
Fr. 10'014.50). Sie basiert korrekterweise auf der Gegenüberstellung der von
der Beschwerdegegnerin ausbezahlten Entschädigung von Fr. 132.80 pro Tag (für
den Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin) und der für den Lohnausfall bei der
Beschwerdeführerin als effektiv geschuldet angenommenen Entschädigung von Fr.
80.80 pro Tag (vgl. diesbezüglich die Rückerstattungsverfügungen vom 19. Juli
2021; AB 5 und AB 6).
4.6.3. Schliesslich kann auch in Bezug auf die Ermittlung der
als geschuldet angenommenen Entschädigung von Fr. 80.80 pro Tag (für
Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin) der Beschwerdegegnerin gefolgt werden.
Wie von ihr nämlich in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeführt wird, resultierten
die neu ermittelten Ansätze (Fr. 80.80 [Corona-Erwerbsersatz für
Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin] und Fr. 115.20 [Corona-Erwerbsersatz
für Lohnausfall bei der D____ AG]) aufgrund der anteilsmässigen Kürzung der ausgerichteten
Entschädigungen (Fr. 132.80 [gewährter Corona-Erwerbsersatz für Lohnausfall bei
der Beschwerdeführerin]) und Fr. 191.20 [von der Beigeladenen gewährter Corona-Erwerbsersatz
für Lohnausfall bei der D____ AG]) im Verhältnis 41 % zu 59 % auf den
zulässigen Maximalbetrag von Fr. 196.-- (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).
4.7.
Aus all dem folgt, dass der Einspracheentscheid vom 6. August 2021,
der die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 bestätigt
hat, zu schützen ist.
5.
5.1.
Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: