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Entscheid

EO.2021.4

Rückforderung Corona-Erwerbsersatz (Bundesgerichtsurteil 9C_199/2023 vom 11.12.2023)

1. Dezember 2022Deutsch21 min

einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der A____ GmbH mit Sitz in [...]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. iur. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____ GmbH

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse [...]

[...]

Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsanstalt [...]

[...]

Beigeladene

Gegenstand

EO.2021.4

Einspracheentscheid vom 6. August

2021

Rückforderung

Corona-Erwerbsersatz

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) C____, geboren 1989, ist Gesellschafter und

einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der A____ GmbH mit Sitz in [...]

(vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]). Darüber hinaus ist

C____ auch Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der D____ AG

mit Sitz in [...] (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]).

b) Am 30. November 2020 stellte die A____ GmbH bei der

Ausgleichskasse [...] einen Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung

zugunsten von C____. Weitere Anträge folgten am 8. Januar 2021, am 1. Februar

2021, am 1. März 2021, am 6. April 2021, am 1. Mai 2021, am 2. Juni 2021, am 1.

Juli 2021 und am 9. September 2021 (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Die D____ AG stellte

ihrerseits bei der Sozialversicherungsanstalt [...] einen Antrag auf

Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ (vgl. AB 2).

c) Die Ausgleichskasse [...] veranlasste die Ausrichtung von

Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ von insgesamt Fr. 36'310.40 (Zeitraum

17. September 2020 bis und mit 30. Juni 2021), basierend auf einem errechneten Tagesdurchschnitt

von Fr. 132.80 (vgl. insb. die Abrechnungen; AB 3). Die

Sozialversicherungsanstalt [...] richtete ihrerseits der D____ AG für C____ Corona-Erwerbsersatzentschädigung

in der Höhe von Fr. 58'381.30 (Zeitraum 17. September 2020 bis 30. Juni 2021) aus,

basierend auf einem Tagessatz von Fr. 191.20 (vgl. AB 4).

d) Durch die Eidgenössische Finanzkontrolle des Bundes erhielten

die beiden involvierten Ausgleichskassen schliesslich Kenntnis darüber, dass

für C____ insgesamt eine über dem Betrag von Fr. 196.-- pro Tag liegende

Entschädigung von Fr. 324.-- (Fr. 132.80 + Fr. 191.20) ausgerichtet

worden war. Man verständigte sich dahingehend, dass die Ausgleichskasse [...]

als erstauszahlende Ausgleichskasse für die Festsetzung und Auszahlung der

Entschädigung für C____ zuständig ist (vgl. Beilage 2 zur Stellungnahme der

Beigeladenen vom 10. August 2022).

e) Die Ausgleichskasse [...] berechnete in der Folge den

Anspruch für C____ rückwirkend ab September 2020 neu und forderte – unter

Berücksichtigung eines ermittelten Entschädigungsanspruches von Fr. 80.80 pro

Tag – von der A____ GmbH mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 für C____

ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 5'863.35

(Jahr 2020) resp. von Fr. 10'014.50 (Jahr 2021) zurück. Zur Begründung wurde

angeführt, C____ habe durch seine beiden Anstellungen Corona-Erwerbsersatzentschädigung

von mehr als die erlaubten Fr. 196.-- pro Tag erhalten. Hiermit erfolge eine

Korrektur unter Berücksichtigung des maximalen Ansatzes von Fr. 196.-- pro Tag (vgl.

AB 5 und AB 6).

f) Die Sozialversicherungsanstalt [...] forderte

ihrerseits mit Verfügung vom 19. Juli 2021 von der D____ AG die ausgerichtete

Corona-Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 58'381.30 (Zeitraum 17. September

2020 bis 30. Juni 2021) vollständig zurück. Zur Begründung wurde angeführt, man

habe bei einer internen Kontrolle festgestellt, dass für die Periode vom 17.

September 2020 bis 30. Juni 2021 ein Anspruch bei der Ausgleichskasse [...] und

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons [...] geltend gemacht worden sei.

Ein Doppelbezug (bei mehreren Ausgleichskassen) sei nicht zulässig, weshalb

hiermit die ausbezahlten Leistungen zurückgefordert würden. Die Ausgleichskasse

[...] sei darüber informiert und werde sich in Bezug auf das weitere Vorgehen

(Differenzauszahlung bis zum Maximalanspruch) melden (vgl. AB 4).

g) Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 teilte die

Ausgleichskasse [...] der D____ AG sinngemäss mit, C____ habe aufgrund der

beiden Anstellungen fälschlicherweise eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung

von mehr als Fr. 196.-- pro Tag erhalten. Man nehme jetzt eine Korrektur unter Berücksichtigung

des maximalen Ansatzes vor. Die Prüfung der Unterlagen habe nunmehr ergeben,

dass ab Januar 2021 bis Mai 2021 Fr. 35'175.35, basierend auf einem

Tagessatz von Fr. 115.20, ausbezahlt werden könnten (vgl. Beschwerdebeilage

[BB] 3). Diese Summe wurde in der Folge ausbezahlt (vgl. die Beschwerde).

h) Die D____ AG erhob am 30. Juli 2021 Einsprache gegen

die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt [...] vom 19. Juli 2021 (vgl. BB 10).

Die A____ GmbH erhob ihrerseits gegen die Verfügungen der Ausgleichskasse [...]

vom 19. Juli 2021 am 30. Juli 2021 Einsprache (vgl. BB 9). Diese

wurde von der Ausgleichskasse [...] mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021

abgewiesen.

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...]

vom 6. August 2021 hat die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 14. September

2021.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Es wird

die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 6. August 2021 beantragt. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Ausgleichskasse [...] (Beschwerdegegnerin)

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 auf Abweisung der

Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 7. Februar

2022.

an ihrem Antrag fest.

d) Innert Frist reicht die Beschwerdegegnerin keine Duplik

ein (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. März 2022).

e) Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2022 weist die

Sozialversicherungsanstalt [...] die von der D____ AG gegen die Verfügung vom

19.

Juli 2021 erhobene Einsprache ab.

f) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom 30.

Juni 2022 den Verzicht auf eine Beiladung der Sozialversicherungsanstalt [...].

Dessen ungeachtet erfolgt mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juli

2022.

eine Beiladung der Sozialversicherungsanstalt [...] zum Verfahren. Diese

äussert sich am 10. August 2022 und beantragt die Abweisung der

Beschwerde.

g) Am 28. Oktober 2022 lässt das Versicherungsgerichts

des Kantons [...] dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügung des Instruktionsrichters

vom 24. Oktober 2022 zukommen. Dieser zufolge ist das Beschwerdeverfahren

(betreffend den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt [...] vom

21.

März 2022) bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin

und der Beschwerdegegnerin sistiert.

III.

Am 1. Dezember 2022 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September

1952.

über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), der vorliegend analog zur

Anwendung gelangt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3.),

entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide

kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (vgl.

nunmehr Art. 10a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020; SR 830.31).

Das angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit zur Beurteilung

der vorliegenden Sache örtlich zuständig.

1.1.2

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG

154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG

1.2

1.2.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt prüft seine

Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen (insb. das Vorliegen

der Beschwerdelegitimation) von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. für

das Bundesgericht BGE 146 V 121, 123 E. 2.1).

1.2.2

Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff

des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

(Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) für das Verfahren der Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7, 9

E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person

durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid)

stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten,

nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 138 V 292, 295 E. 3). Fraglich ist

nunmehr aus den nachstehenden Überlegungen, ob dies auf die Beschwerdeführerin

zutrifft.

1.3

1.3.1

Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (ab

Stand 17. September 2020; SR 830.31) ist die Entschädigung durch die

Leistungsberechtigten geltend zu machen. Laut Art. 2 Abs. 3bis

Covid-19-Verordung Erwerbsausfall (ab Stand 8. Oktober 2020) sind – beim

Vorliegen von weiteren, vorliegend nicht umstrittenen, Voraussetzungen – auch

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c

des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vom 25. Juni 1982 zum

Bezug von Corona-Erwerbsersatz berechtigt. Diese Personen haben – wie sich aus Art.

7.

Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall (ab Stand 8. Oktober

2020) ergibt – die Entschädigung folgendermassen geltend zu machen: (a.) Sie

geben für jeden Monat, für den sie Entschädigung geltend machen, den Umsatz

sowie den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Vergleichsperiode nach Art.

2.

Abs. 3ter an. (b.) Sie legen dar, auf welche behördlich

angeordneten Massnahmen der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen

ist. Bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend

machen (Abs. 2).

1.3.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

wird die Entschädigung an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

1.3.3

Als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten

jene Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen, indessen einen

massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben, dies in

ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder eines obersten betrieblichen

Entscheidgremiums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte (vgl. Rz. 1025.2

des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus –

Corona-Erwerbsersatz [KS CE]; siehe auch BGE 122 V 270, 272 E. 3.).

1.3.4

Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

(ab Stand 17. September 2020) kann die Arbeitgeberin die Entschädigung bei

Lohnfortzahlung geltend machen. Laut Art. 19 Abs. 2 ATSG kommen Taggelder und

ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass der Arbeitgeberin zu, als sie der

versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Wie das

Bundesgericht nunmehr unlängst in Bezug auf Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher

Stellung klargestellt hat, ist die Arbeitgeberin zwar bei einer Lohnfortzahlung

anmelde- und beschwerdeberechtigt, aber gleichzeitig ist eine

Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt. Umgekehrt lässt sich – so das

Bundesgericht – bei einem Lohnausfall (und insoweit erfüllter

Anspruchsvoraussetzung) deren Anmelde- und Beschwerdebefugnis nicht aus Art. 7

Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2

ATSG) herleiten (BGE 148 V 265, 268 E. 1.4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2022

vom 22. Juni 2022 E. 1.4.2.). Ob die Arbeitgeberin aus einem anderen Grund

(z.B. aufgrund der besonderen Nähe zwischen ihr und dem Arbeitnehmer in

arbeitgeberähnlicher Stellung oder aufgrund dessen Anspruchs auf

Lohnnachzahlung) ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Anmeldung und

Beschwerde haben könnte, wurde vom Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang

offengelassen (BGE 148 V 265, 269 f. E. 1.4.3.).

1.3.5

Laut den Mitteilungen des BSV an die

AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 448 vom 21. Januar 2022

(betr. Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung)

wird der Corona-Erwerbsersatz an Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung

direkt an den Arbeitnehmer als Privatperson und nicht an die Arbeitgeberin

(juristische Person) ausbezahlt. Als Begründung wird diesbezüglich in den

Mitteilungen Nr. 448 angeführt, im Fall des Corona-Erwerbsersatzes für

Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung sei es gerade die Voraussetzung

für den Leistungsanspruch, dass die Arbeitgeberin den Lohn nicht mehr

ausbezahlt hat. Entsprechend könne hier keine Auszahlung an die Arbeitgeberin

erfolgen, weil ihr damit eine Leistung ersetzt würde, die sie gar nicht

erbracht habe.

1.4

Ob bei dieser Ausgangslage die Beschwerdeführerin vorliegend als

beschwerdelegitimiert angesehen werden kann, erscheint daher als zweifelhaft.

Die Frage braucht jedoch in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens nicht

abschliessend geklärt zu werden.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, wie der Corona-Erwerbsersatz

zu berechnen ist, wenn eine Person in mehreren Unternehmungen über eine

arbeitgeberähnliche Stellung verfügt.

2.2

Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene gehen davon aus, dass

sich der Maximalbetrag des Corona-Erwerbsersatzes auch in derartigen Konstellationen

auf insgesamt Fr. 196.-- pro Tag beläuft. Daher fordere man zu Recht von der

Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 19. Juli 2021 (AB 5 und AB 6),

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. August 2021, für C____ ausgerichtete

Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Höhe von Fr. 5'863.35 (betr. das

Jahr 2020) resp. von Fr. 10'014.50 (betr. das Jahr 2021) zurück (vgl. die

Beschwerdeantwort; siehe auch S. 2 der Stellungnahme der Beigeladenen vom 10.

August 2022). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin als falsch

erachtet. Sie macht geltend, es habe keine Zusammenrechnung zu erfolgen,

weshalb auch eine Rückerstattungspflicht zu verneinen sei (vgl. insb. die

Beschwerde; siehe auch die Replik).

3.

3.1

3.1.1

Was die Bemessung des Corona-Erwerbsersatzes angeht, so

finden sich dazu Regeln in Art. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung (Stand ab 6. Juli 2020) beträgt das

Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des

Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des

Einkommens ist gemäss Abs. 2 von Art. 5 der besagten Verordnung (Stand ab

6.

Juli 2020) Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung

bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen

Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben

werden. Darüber hinaus sieht Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall (Stand ab 6. Juli 2020) vor, dass die Entschädigung höchstens

Fr. 196.-- pro Tag beträgt. Explizit geregelt wird in der Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall nicht, ob jemand, der in verschiedenen Gesellschaften über eine

arbeitgeberähnliche Stellung verfügt, in Bezug auf jede dieser Tätigkeiten

Anspruch auf den Höchstbetrag gemäss Art. 5 Abs. 3 Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall haben kann resp. ob in solchen Fällen alle

Anstellungsverhältnisse gesondert zu betrachten sind.

3.1.2

Weitere Bestimmungen finden sich im Kreisschreiben des

BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz

(KS CE). Verwaltungsweisungen richten sich zwar grundsätzlich nur an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere

dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem

Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen

dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines

materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden. Dabei ist grundsätzlich

diejenige Fassung mitzuberücksichtigen, die der Entscheidbehörde im

Verfügungszeitpunkt vorgelegen (und ihr gegenüber Bindungswirkung entfaltet)

hat. Spätere Ergänzungen können allenfalls in die Entscheidfindung einfliessen,

insbesondere, wenn sie Schlüsse zulassen auf eine bereits zuvor gelebte

Verwaltungspraxis (vgl. u.a. BGE 147 V 278, 280 E. 2.2).

3.2

3.2.1

Gemäss Rz. 1058 KS CE (ab Version 1) wird für die Berechnung

des Taggeldes das monatliche AHV-pflichtige Einkommen – gemäss den geltenden

Berechnungsvorschriften im Bereich der Erwerbsersatzordnung bzw. Mutterschaftsentschädigung

– durch dreissig geteilt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie

mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von

Selbstständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt

die Entschädigung 80 Prozent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Rz 1060 KS

CE (ab Version 1) sieht vor, dass die Entschädigung gekürzt wird, soweit sie 80

Prozent des Höchstbetrages gemäss Art. 16f EOG (Fr. 196.--) übersteigt. Die

vorliegend interessierende Frage, ob die einzelnen Anstellungsverhältnisse bei

einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung gesondert zu behandeln sind, wird

jedoch damit auch im KS CE nicht ausdrücklich beantwortet. Allerdings

beinhaltet das Kreisschreiben explizit Regeln zum Vorgehen von

anspruchsberechtigten Personen (ohne arbeitgeberähnliche Stellung) mit mehreren

Arbeitgebern.

3.2.2

Laut Rz. 1011 des Kreisschreibens (ab Version 1) haben sie die

entsprechenden Lohnabrechnungen sowie allfällige Nachweise zusammen mit dem

Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse einzureichen. Dasselbe wird auch in

dem sich an Arbeitnehmende richtenden Merkblatt des BSV über die Entschädigung

für Erwerbs-ausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus (einsehbar unter https://www.bsv.admin.ch / bsv/ de /home/sozialversicherungen /eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html)

festgehalten. Die jeweiligen Löhne aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen werden

somit bei arbeitnehmenden Personen (ohne arbeitgeberähnliche Stellung) zusammengerechnet.

3.2.3

Nichts Anderes hat auch bei Personen in

arbeitgeberähnlicher Stellung zu gelten. Ansonsten würde sich eine unbegründete,

sich nicht auf sachliche Gründe stützende, Ungleichbehandlung (Schlechterstellung)

von angestellten Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung ergeben. Im

Merkblatt des BSV, welches sich an Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

richtet, wird denn auch unter dem Titel "Wie hoch ist die

Entschädigung?" explizit klargestellt, dass Personen in

arbeitgeberähnlicher Stellung (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) als

Arbeitnehmende gelten und dass die Entschädigung 80 % des Einkommens beträgt,

höchstens jedoch Fr. 196.-- pro Tag. Ergänzend ist zu bemerken, dass mit dem

Corona-Erwerbsersatz die wirtschaftlichen Folgen der Verbreitung des

Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abgefedert

werden sollen. Auch dies legt nahe, dass der Erwerbsersatz lediglich zur

Überbrückung finanzieller Engpässe dient und daher die staatliche Unterstützung

restriktiv zu gewähren ist.

3.3

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zutreffend davon

ausgeht, dass auch im vorliegenden Fall eine Zusammenrechnung der Löhne aus

allen Tätigkeiten von C____ zu erfolgen hat und der maximale Anspruch Fr.

196.-- pro Tag beträgt. Daraus erhellt, dass aufgrund der nichterfolgten

Zusammenrechnung der Einkommen insgesamt zu viel Corona-Erwerbsersatz für C____

ausgerichtet wurde. Der zu viel ausgerichtete Corona-Erwerbsersatz kann bei

Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zurückgefordert werden (vgl. dazu

die nachstehenden Überlegungen).

4.

4.1

Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen

zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1

Satz 2).

4.2

4.2.1

Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell

rechtskräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn

entweder die für die Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit und erhebliche

Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (neue

Tatsachen oder Beweismittel) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1; BGE 129 V 110, 110 E. 1).

4.2.2

Unter dem Titel der prozessualen Revision (vgl. Art. 53

Abs. 1 ATSG) hat die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung

zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, welche

geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466, 469 E. 2c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer

anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung. Darunter fällt insbesondere eine

Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger

Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_458/2021 vom 25. Januar 2022 E. 4.2.1.). Dies gilt auch für

formlos zugesprochene Leistungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_612/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1).

4.3

4.3.1

Der Leistungsausrichtung liegt vorliegend eine falsche

Rechtsanwendung zugrunde. Die Berichtigung ist im Übrigen auch als erheblich

anzusehen. Da somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (vgl. dazu

Erwägung 4.2.2. hiervor) vorliegen, ist die Leistungszusprache einer Korrektur

zugänglich.

4.3.2

Ein unrechtmässiger Leistungsbezug wird rückgängig gemacht, indem

der Empfänger auf dem Weg der Verfügung (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom

11.

September 2002 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]) verpflichtet wird, die ohne

Rechtsgrund erbrachte Leistung zu erstatten (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts I 121/07 vom 16. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Der

Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des

Erlasses hin (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSV).

4.3.3

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu

begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach

Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs.

4.

ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).

Über die Rückforderung und den – gegebenenfalls spätestens 30 Tage nach

Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu beantragenden – Erlass

Dispositiv

wird somit in der Regel in zwei Schritten verfügt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_822/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2.).

4.4.

4.4.1. Wie an obiger Stelle einlässlich dargetan wurde, ist C____ als

anspruchsberechtigt zum Bezug von Corona-Erwerbsersatz anzusehen (vgl. Erwägung

1.3. hiervor). Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Überweisungen des

Corona-Erwerbsersatz ab Januar 2021 auf das – von C____ (in seiner

Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) – in den Anträgen

angegebene Konto Nr. [...] bei der E____ AG, lautend auf die

Beschwerdeführerin, erfolgten (vgl. AB 1 [Anträge] und AB 3

[Auszahlungsbelege]); vorher wurde die Entschädigung offenbar auf das ebenfalls

bei der E____ AG geführte Konto der D____ AG ([...]) überwiesen (vgl. AB 2

[von der Beigeladenen eingereichter Antrag mit Angabe des Verbindungskontos der

D____ AG] in Verbindung mit AB 3 [Auszahlungsbelege]). Es ist aber ohne

Weiteres davon auszugehen, dass der Corona-Erwerbsersatz im massgebenden

Zeitraum tatsächlich C____ zugekommen ist resp. er sich den für ihn bestimmten

Erwerbsersatz ausbezahlt hat, zumal er – den Anträgen (vgl. AB 1) folgend –

in der fraglichen Zeit keinen Lohn mehr bezogen hat. Somit trifft die

Rückerstattungspflicht in jedem Fall ihn und nicht die Beschwerdeführerin.

4.4.2. Die Verfügungen vom 19. Juli 2021 (AB 5 und AB 6)

und der Einspracheentscheid vom 6. August 2021 waren somit (fälschlicherweise)

an die Beschwerdeführerin adressiert. Auch gilt es zu konstatieren, dass die

Beschwerdegegnerin – in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 ATSV – in den

Rückforderungsverfügungen nicht auf die Möglichkeit des Erlasses hingewiesen

hat.

4.4.3. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind aber in der Regel

nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit

einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders

schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht

ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende

Verfahrensfehler in Betracht (vgl. u.a. BGE 139 II 243, 260 E. 11.2; siehe auch

das Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2.). Davon

kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. So führt namentlich auch die

unrichtige Bezeichnung des Verfügungsadressaten nicht zur Nichtigkeit der

Verfügung, solange sich der ins Recht gefasste Adressat aus dem

Sachzusammenhang eindeutig ergibt (BGE 143 V 363, 368 E. 5.3.1). Im Übrigen

würde ein nochmaliger Erlass der Verfügungen zu einem unnötigen formalistischen

Leerlauf führen.

4.4.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S.

5 der Beschwerde) wurden die Verfügungen vom 19. Juli 2021 angemessen begründet

und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. AB 5 und AB 6). Zumindest

unter Mitberücksichtigung der Verfügung der Beigeladenen vom 19. Juli 2021 (AB

4) und des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 (BB 3) lassen

sich die zentralen Überlegungen, die zur Rückforderung führten, ohne Weiteres nachvollziehen.

4.5.

Damit hat C____ die von der Beschwerdegegnerin für ihn ausgerichtete

Corona-Erwerbsersatzentschädigung zurückzuerstatten, soweit sie sich – gemäss

den stimmigen Berechnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu die nachstehenden

Überlegungen) – nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von Fr.

196.-- pro Tag vereinbaren lässt.

4.6.

4.6.1. Unter Berücksichtigung von Rz 1017.1 des KS CE (ab Version

2) ist die Beschwerdegegnerin vorliegend als zuständig für die Berechnung und

Auszahlung des Corona-Erwerbsersatzes zu erachten. Denn laut der von ihr am 29.

November 2021 erstellten Übersicht (bei AB 3) erfolgte ihre erste

Auszahlung am 23. Dezember 2020, mithin zeitlich vor derjenigen der

Beigeladenen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beigeladenen in der

Stellungnahme vom 10. August 2022). Dem gewählten Auszahlungs- resp.

Rückerstattungsmodus kann daher gefolgt werden.

4.6.2. Ebenfalls als plausibel zu erachten ist die Ermittlung

der von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderungen (Fr. 5'863.35 resp.

Fr. 10'014.50). Sie basiert korrekterweise auf der Gegenüberstellung der von

der Beschwerdegegnerin ausbezahlten Entschädigung von Fr. 132.80 pro Tag (für

den Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin) und der für den Lohnausfall bei der

Beschwerdeführerin als effektiv geschuldet angenommenen Entschädigung von Fr.

80.80 pro Tag (vgl. diesbezüglich die Rückerstattungsverfügungen vom 19. Juli

2021; AB 5 und AB 6).

4.6.3. Schliesslich kann auch in Bezug auf die Ermittlung der

als geschuldet angenommenen Entschädigung von Fr. 80.80 pro Tag (für

Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin) der Beschwerdegegnerin gefolgt werden.

Wie von ihr nämlich in nachvollziehbarer Art und Weise ausgeführt wird, resultierten

die neu ermittelten Ansätze (Fr. 80.80 [Corona-Erwerbsersatz für

Lohnausfall bei der Beschwerdeführerin] und Fr. 115.20 [Corona-Erwerbsersatz

für Lohnausfall bei der D____ AG]) aufgrund der anteilsmässigen Kürzung der ausgerichteten

Entschädigungen (Fr. 132.80 [gewährter Corona-Erwerbsersatz für Lohnausfall bei

der Beschwerdeführerin]) und Fr. 191.20 [von der Beigeladenen gewährter Corona-Erwerbsersatz

für Lohnausfall bei der D____ AG]) im Verhältnis 41 % zu 59 % auf den

zulässigen Maximalbetrag von Fr. 196.-- (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).

4.7.

Aus all dem folgt, dass der Einspracheentscheid vom 6. August 2021,

der die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2021 bestätigt

hat, zu schützen ist.

5.

5.1.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: