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Entscheid

EO.2021.5

Rückforderung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Bundesgerichtsurteil 9C_432/2022 vom 20.04.2023)

11. Juli 2022Deutsch14 min

26. Januar 2021, Beschwerdeantwortbeilage Dossier [ABD] 1 und 2). Mit Abrechnungen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 11. Juli 2022

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EO.2021.5

Einspracheentscheid vom 13.

Oktober 2021

Rückforderung einer

Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Der 1985 geborene C____ ist leitender Angestellter der A____

(Beschwerdeführerin) mit Einzelprokura (vgl. Beschwerde vom 15. November 2021

und www.zefix.ch). Die Beschwerdeführerin meldete C____ als Arbeitnehmer mit

arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Ausgleichskasse B____

(Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung im Zusammenhang

mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Corona-Erwerbsersatz) an

(vgl. Meldebelege Corona Erwerbsersatz Arbeitgeber vom 10. Dezember 2020 und

26. Januar 2021, Beschwerdeantwortbeilage Dossier [ABD] 1 und 2). Mit Abrechnungen

vom 26. März 2021 erhielt die Beschwerdeführerin für Oktober 2020 bis Februar

2021 rückwirkend Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ zugesprochen (ABD

7, 8 und 9). Weiter erhielt die Beschwerdeführerin mit Abrechnungen vom 19.

April 2021, 21. Mai 2021 und 10. Juni 2021 für C____

Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate März, April und Mai 2021

ausbezahlt (ABD 11, 13 und 15). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 leitete die

Beschwerdegegnerin eine Abklärung «Corona-Erwerbsersatzentschädigung» ein und

verlangte die Zustellung der Lohnausweise des Jahres 2019 von C____ (ABD 16). Daraufhin

wurde ihr mitgeteilt, C____ habe im Jahr 2019 keinen Lohn bezogen (vgl. E-Mail

vom 5. August 2021, ABD 17). In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. August 2021 einen Anspruch auf

Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Juni 2021 für C____ ab (ABD 18).

Sodann forderte sie mit Verfügungen vom 5. August 2021 von der

Beschwerdeführerin die bereits ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung

für die Monate Oktober 2020 bis Februar 2021, März 2021, April 2021 und Mai

2021 für C____ zurück (vgl. ABD 19 – 22). Dagegen wehrte sich die

Beschwerdeführerin mit Einsprache vom 20. August 2021 (ABD 21). Mit

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab und hielt an ihrer Auffassung, C____ habe für den Monat Juni 2021

keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, fest (ABD 24). Zudem

bestätigte die Beschwerdegegnerin in einem separat ergangenen Einspracheentscheid

vom 13. Oktober 2021 ihre Rückforderungsverfügungen vom 5. August 2021 und

forderte von der Beschwerdeführerin die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen

in der Höhe von insgesamt Fr. 29'989.50 zurück (ABD 27).

1.2.

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 15. November 2021

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2021 und

somit die Aufhebung der Rückforderung in Höhe von Fr. 29'989.50.

1.3.

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2021 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

1.4.

Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit zur Stellungnahme im

Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahrgenommen (vgl. instruktionsrichterliche

Verfügung vom 7. Januar 2022).

1.5.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wird der Schriftenwechsel geschlossen

und der Fall der Einzelrichterin zur Beurteilung vorgelegt.

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im

Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall; SR 830.31) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 lit. e und Abs. 5

des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102)

sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf die

Entschädigungen gemäss der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anwendbar, soweit

die Bestimmungen der Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG

vorsehen.

2.2

Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Was die

Dispositiv

örtliche Zuständigkeit angeht, so hat das Bundesgericht entschieden, dass für

Verfahren im Zusammenhang mit Entschädigungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall bei Entscheiden - wie vorliegend - von Verbandsausgleichskassen

nach Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG;

SR 834.1) und Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerdeführende Dritte

zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (BGE 147 V 423, E. 1). Die

Beschwerdeführerin hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist auch die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als gegeben anzusehen.

2.3.

Da die Beschwerde zudem rechtzeitig eingereicht worden ist und auch

die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 und 60 ATSG), ist

auf die Beschwerde einzutreten. Die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin

zu beurteilen (§ 83 Abs. 2 GOG). Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.

3.

3.1.

Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Rückforderung damit, dass C____

im massgebenden Beitragsjahr 2019 kein AHV-pflichtiges Einkommen generiert habe,

weshalb kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestehe.

Infolgedessen habe sie zu Unrecht Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgerichtet

und fordere diese zurück (vgl. Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021).

3.2.

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, der

Einspracheentscheid überzeuge schon aus sprachlichen Gründen nicht, da dieser

nicht in Italienisch verfasst worden sei. Daher habe die Beschwerdeführerin

diesen nicht verstanden. Weiter sei die Unterzeichnende des

Einspracheentscheids nicht berechtigt gewesen, diesen zu erlassen. Dies führe

zur Nichtigkeit der Verfügung. Hinzu komme, dass sich die Einsprache nicht nur

gegen die Verfügung, welche den Monat Juni 2021, betreffe, gerichtet habe,

sondern sich auch auf die Rückforderungsverfügungen vom 5. August 2021 beziehe.

Daher bestehe ein Begründungsmangel. Schliesslich bleibe darauf hinzuweisen,

dass C____ seit 2017 immer bei der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Er habe

zwar 2019 aus Liquiditätsgründen einen Kreditlohn bezogen, um die Firma bzw.

die Beschwerdeführerin nicht zu schädigen. Der Zweck des Corona-Gesetzes sei

es, Firmen zu helfen, die wegen der Pandemie schliessen mussten. Es sei weder

Sinn noch Zweck des Gesetzes, keine Entschädigung auszubezahlen, da im 2019

kein Lohn ausbezahlt worden sei.

3.3.

Die Beschwerdegegnerin hat am 13. Oktober 2021 zwei

Einspracheentscheide erlassen. Dabei bezieht sich ein Einspracheentscheid auf

den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung von C____

im Juni 2021 (AB 24). Der andere am gleichen Tag erlassene Einspracheentscheid

behandelt die Rückforderung (AB 26). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass sich

die Beschwerdegegnerin mit den in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen der

Beschwerdeführerin, mithin mit der Rückforderung, auseinandergesetzt hat, so

dass kein Begründungsmangel vorliegt. Sodann richtet sich die Beschwerde vom

15. November 2021 in der Hauptsache gegen die Rückforderung. Strittig und zu

prüfen ist deshalb die Rechtmässigkeit der im Einspracheentscheid vom 13.

Oktober 2021 verfügten Rückforderung in Höhe von Fr. 29'989.50.

4.

4.1.

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

Geltung haben (BGE 144 II 326 E.

2.1.1; BGE 141 V 657 E.

3.5.1; je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere auch für die

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (BGE 147 V 278 E.

2.1).

4.2.

Art. 15 des Covid-19-Gesetzes wurde gemäss Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft gesetzt und mehrmals angepasst.

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Ausrichtung von

Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre

Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung

der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur

Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine

Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der vom 26.

September 2020 bis zum 18. Dezember 2020 geltenden Fassungen) bzw. von

mindestens 40 % (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der vom 19. Dezember 2020

bis zum 19. März 2021 geltenden Fassungen) bzw. von mindestens 30 % (Art. 15 Abs.

1 Covid-19-Gesetz in der vom 1. April 2021 bis zum 18. Oktober 2021 geltenden

Fassungen) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015-2019 haben,

gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbstständige nach

Art. 12 ATSG sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz in allen hier anwendbaren Fassungen bis 18. Oktober 2021).

4.3.

Laut Art. 2 Abs. 3

der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 8. Oktober 2020

geltenden Fassung und allen weiteren bis zum 27. Oktober 2021 geltenden

Fassungen sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und

mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen Gesellschafter oder

leitende Personen anspruchsberechtigt (Art. 31 Abs. 3 lit. b und c. AVIG), wenn sie ihre Erwerbstätigkeit

aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung

der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen (lit. a); und einen

Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b).

Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in der ab 8. Oktober 2020

geltenden Fassung und allen weiteren bis 27. Oktober 2021 geltenden Fassungen sind

Selbständigerwerbende und mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers bzw. dessen

Gesellschafter oder leitende Personen anspruchsberechtigt (Art. 31 Abs. 3 lit.

b und c. AVIG), wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist

(lit. a); sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr

2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF

10'000.00 erzielt haben (lit. c). Diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die

Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht

während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional

zu deren Dauer (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2022 [9C_448/2021], E.

1.2).

4.4.

Gemäss Art. 5

Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 8.

Oktober 2020 geltenden Fassung und allen weiteren bis zum 27. Oktober 2021

geltenden Fassungen beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen

Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt

wurde.

Bei Personen in

arbeitgeberähnlicher Stellung wird gemäss Rz. 1069.1 des Kreisschreibens über

die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona

Erwerbsersatz (KS CE; in der rückwirkend ab

17. September 2020 geltenden Fassung vom 4. November 2020

und allen weiteren Fassungen bis 27. Oktober 2021) für die Ermittlung des

massgebenden durchschnittlichen Einkommens (vor Beginn des ersten

Entschädigungsanspruchs) auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige

Einkommen abgestellt.

4.5.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen

zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung

ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die

für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher

Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die prozessuale Revision

(wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG)

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die

formlos getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen (Art. 53 ATSG, BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Wird eine solche

rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die

zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen

Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010

[8C_1042/2009], E. 2.2).

5.

5.1.

Vorliegend ist zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für die

Rückforderung der gestützt

auf Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgerichteten

Corona-Erwerbsausfallentschädigung gegeben sind. Indem die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 von der

Beschwerdeführerin Fr. 29'989.50 zurückfordert, nimmt sie implizit eine

Wiedererwägung vor (vgl. E. 4.5). Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt,

ob sich die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin für die Monate Oktober 2020 bis

Februar 2021, März 2021, April 2021 und Mai 2021 nachträglich als zweifellos

unrichtig erweisen (vgl. E. 4.5).

5.2.

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin basierend auf

den Anmeldungen für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung beigelegten

Lohnausweisen des Jahres 2020 und 2021 die Corona-Erwerbsersatzentschädigung

für C____ ermittelt hat. Sie ging dabei von einem monatlichen Bruttolohn von

Fr. 4'333.20 aus (ABD 6-15). Die Beschwerdeführerin erhielt infolgedessen

insgesamt Fr. 29'989.50 Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober

2020 bis Mai 2021 für C____ ausgerichtet (ABD 25). Gemäss der Randziffer 1069.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung

bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona Erwerbsersatz

(KS CE) wird für die

Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens für die Berechnung

des Corona-Erwerbsersatzes bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung indes auf

das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Einkommen abgestellt. Unstrittig

betrug dieses im Jahr 2019 für C____ Fr. 0.-- (ABD 17). Unter diesen

Umständen erweist sich die Berechnung des Corona-Erwerbsersatzes nachträglich

als zweifellos unrichtig, ist die Beschwerdegegnerin doch zur Ermittlung der

Erwerbsersatzentschädigung von einem zu hohen Einkommen ausgegangen. Daraus folgt, dass die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober 2020 bis Mai

2021 offensichtlich zu Unrecht Corona-Erwerbsersatz für C____ ausbezahlt hat.

Die Beschwerdegegnerin fordert damit zu Recht mit Einspracheentscheid vom 13.

Oktober 2021 unrechtmässig bezogene Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____

in der Höhe von Fr. 29'989.50

zurück. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer

anderen Beurteilung der Sachlage.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag die Tatsache, dass C____

im Jahr 2019 einen «Kreditlohn» bezog, nichts an der Rechtmässigkeit der

Rückforderung zu ändern. Denn zur Berechnung der

Corona-Erwerbsersatzentschädigung kann nur auf das tatsächlich ausbezahlte AHV-pflichtige

Einkommen und die darauf entrichteten Sozialversicherungsbeiträge abgestellt

werden. Mit der Beschwerdeführerin ist einig zu gehen, dass die

Corona-Erwerbersatzentschädigung bezweckt, die wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen

zur Bekämpfung des Coronavirus abzufedern. Vorliegend ergibt sich indes aus den

Darlegungen der Beschwerdeführerin, dass sie schon vor der Corona-Pandemie finanzielle

Probleme und C____ aufgrund mangelnder Liquidität der Gesellschaft den Lohn

nicht ausbezahlt hatte (vgl. Beschwerde vom 15. November 2021, S. 3). Es ist

daher zweifelhaft, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem Lohnausfall von C____

und der Corona-Pandemie bzw. der behördlich angeordneten Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus besteht. Vor diesem Hintergrund fehlt es nicht nur

an einem AHV-pflichtigen Einkommen gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall und Rz. 1069.1 KS CE als Grundlage für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung von C____, sondern es ist auch

fraglich, ob ein Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3

bzw. Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gegeben

ist.

Dass der

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 auf Deutsch und nicht auf Italienisch

verfasst wurde, ist nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

Vernehmlassung aufzeigt, wurde am 28. März 2017 der Wechsel der

Korrespondenzsprache von Italienisch auf Deutsch gewünscht (vgl. E-Mail vom 28.

März 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2). In Anbetracht der Tatsache, dass

die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat und die Amtssprache

im Kanton Basel-Stadt Deutsch ist (vgl. § 76 der Verfassung des Kantons

Basel-Stadt [KV BS, SG 111.100]),

ist es zudem nachvollziehbar, dass sie den Einspracheentscheid auf

Deutsch erlassen hat.

Schliesslich ergibt sich aus der von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Vollmacht, dass die Unterzeichnende des Einspracheentscheides vom

13. Oktober 2021 gehörig bevollmächtigt war (AB 1). Damit sprechen keine der

von Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für eine Nichtigkeit des Einspracheentscheides

vom 13. Oktober 2021.

5.3.

Gesamthaft betrachtet erweisen sich

die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der

Corona-Erwerbsersatzentschädigung für C____ für die Monate Oktober 2020 bis Mai

2021 als zweifellos unrichtig. Da die Berichtigung bei einem Betrag von Fr.

29'989.50 von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist, sind

somit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben. Die der

Beschwerdeführerin zugesprochene Corona-Erwerbsersatzleistungen sind daher

unrechtmässig ausgerichtet worden. Der Rückforderungsbetrag wird von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist im Grundsatze auch nicht zu

beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Einspracheentscheid

vom 13. Oktober 2021 die Rückforderung in Höhe von Fr.

29'989.50 verfügt.

6.

6.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde

abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2021 zu

bestätigen ist.

6.2.

Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dABDei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: