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Entscheid

EO.2022.2

Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung verwirkt. Beschwerde abgewiesen.

26. Juni 2023Deutsch9 min

aus, dass für Anträge sowie die allfällige Geltendmachung von Leistungen für den

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 26. Juni 2023

Parteien

A____ GmbH

[...]

Beschwerdeführerin

B____

Ausgleichskasse

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EO.2022.2

Einspracheentscheid vom

11. Juli 2022

Frist zur Geltendmachung des

Anspruchs auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung verwirkt. Beschwerde

abgewiesen.

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Die Beschwerdeführerin, deren statutarischer Zweck im Betrieb von

Gaststätten sowie eines Pizza-Kurierdienstes besteht (siehe

Handelsregisterauszug), reichte am 11. Juni 2022 bei der

Beschwerdegegnerin das Anmeldeformular "Corona

Erwerbsersatzentschädigung" ein (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 1;

vgl. auch den Begleitbrief AB 1). Darin beantragte sie für die Monate

Januar 2022 bis und mit Mai 2022 aufgrund eines Umsatzrückgangs den Bezug einer

Corona-Erwerbs­aus­fallentschädigung für ihre Arbeitnehmerin C____ (Person in

arbeitgeberähnlichen Stellung).

1.2.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (AB 2) verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung, der Antrag sei

zu spät eingegangen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 3) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Juli 2022 ab. Dabei führte sie

aus, dass für Anträge sowie die allfällige Geltendmachung von Leistungen für den

Zeitraum vom 17. September 2020 bis 16. Februar 2022 der 31. Mai

2022 als Stichtag gelte. Nach diesem Datum seien die Leistungen verwirkt. Für

einen Bezug von Leistungen vom 17. Februar 2022 bis 31. Mai 2022

seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.

1.3.

Am 25. Juli 2022 erhebt die Beschwerdeführerin eine Beschwerde.

Sie beantragt sinngemäss die gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheids

vom 11. Juli 2022. Mit Eingabe vom 29. August 2022 reicht sie Unterlagen

über ein Gesuch für Hilfsgelder des (kantonalen)

Covid-19-Unterstützungsprogramms 2022 ein.

1.4.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Sep­tember

2022 auf Abweisung der Beschwerde.

1.5.

Mit Replik vom 18. November 2022 verlangt die

Beschwerdeführerin weiterhin die Ausrichtung der

Erwerbsausfallsentschädigungen. Die Verzögerungen bei der Einreichung der

Gesuchsunterlagen seien nicht von ihrer Seite verursacht worden.

Erwägungen

2.

2.1

2.1.1

Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September

1952.

über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) und Art. 58 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und

Einsprache­entscheide von Verbandausgleichskassen das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der

beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz bzw. Sitz hat

(vgl. zur Zuständigkeitsordnung für die Beurteilung von Beschwerden betreffend

die Erwerbsausfallentschädigung aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

BGE 147 V 423, 426 E. 1). Gemäss Handelsregisterauszug befand sich der

Sitz der Beschwerdeführerin bis zum 22. Mai 2023 in Basel, weshalb das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig ist.

2.1.2

Die sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom

3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG]; SG 154.200)

in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG

2.1.3

Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 265,

269.

E. 1.4.3 festgehalten, dass die Arbeitgeberin mit Blick auf das Erfordernis

eines Lohnausfalls der Arbeitnehmerin in arbeitgeberähnlicher Stellung selber

nicht anmelde- und beschwerdeberechtigt sei. Fraglich ist daher, ob vorliegend die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin bejaht werden kann. Wie es sich

damit verhält, kann hier mit Blick auf den Verfahrensausgang letztlich offen

bleiben.

2.2

Da die Beschwerde zudem rechtzeitig eingereicht worden ist und auch

die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 und 60 ATSG),

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.3

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher

Fall liegt hier vor.

2.4

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den

Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen abgelehnt hat.

3.

3.1

3.1.1

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung

eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung

bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 148 V 162, 165 f. E. 3.2.1). In

intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 f. E. 7.1; 144 V

210, 213 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Für zeitlich offene

Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils

geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum

Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro

futuro) – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien –- das neue Recht

anwendbar. Diese Regelung basiert auf dem intertemporalen Hauptsatz, wonach in

zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 148 V 162, 165 f. E. 3.2.1).

3.1.2

Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend

die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall;

SR 830.31) in Frage.

3.1.3

Die Beschwerdeführerin beantragte am

11.

Juni 2022 (AB 1) für die Monate Januar 2022 bis und mit Mai 2022

aufgrund eines Umsatzrückgangs den Bezug einer Corona-Erwerbs­aus­fallentschädigung.

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 13. Juni 2022 über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. AB 2) und erliess am

11.

Juli 2022 den angefochtenen Einspracheentscheid. Im Zeitraum vom

1.

Januar 2022 bis 11. Juli 2022 sind verschiedene Fassungen der Covid-19-Ver­ordnung

Erwerbsausfall ergangen. In intertemporalrechtlicher Hinsicht kommt gemäss Art.

2.

Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Covid-19-Ver­ordnung

Erwerbsausfall die am 11. Juli 2022 (Zeitpunkt des Einspracheentscheids) gültig

gewesene Fassung ″Stand am 1. April 2022″, in Kraft vom

17.

März 2020 bis zum 31. Dezember 2022, zur Anwendung.

3.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und

sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren

Entscheidungen aber berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von

Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,

durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten,

Rechnung getragen (BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2). Vorliegend ist in diesem

Sinne das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die

Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus -

Corona-Erwerbsersatz (KS CE) zu berücksichtigen unter Beachtung der

intertemporalen Grundsätze wie dargelegt unter E. 3.1.1.

3.3

3.3.1

Am 16. Februar 2022 beschloss der Bundesrat, die

Covid-19-Ver­ordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 17. Februar 2022

wurde der Kreis der anspruchsberechtigten Selbständigerwerbenden und arbeitgeberähnlichen

Personen eingeschränkt. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ″Stand 1. April 2022″

können nur noch Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher

Stellung im Veranstaltungsbereich Leistungen der Corona-Erwerbs­ausfallentschädigung

geltend machen (aufgehoben per Ende Juni 2022 mit Frist zur Geltendmachung bis

Ende September 2022, siehe Art. 6 und 11 Abs. 9 Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall ″Stand 1. April 2022″). Die Fristen für die

Geltendmachung der Ansprüche von Selbständigerwerbenden und

arbeitgeberähnlichen Personen aller Branchen, die bis 16. Februar 2022

noch anspruchsberechtigt waren, wurden ebenfalls angepasst: Gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall (″Stand am 1. April 2022″, welcher dem Stand am

17.

Februar 2022 entspricht) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen

in Abweichung von Art. 24 Absatz 1 ATSG am Ende des dritten Monats

nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stützt.

3.3.2

Nach Rz. 1051.3 KS CE (Version 25;

Stand vom 17. Februar 2022) enden u.a. Ansprüche infolge Betriebsschliessung

und erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Allgemeinen spätestens am

16.

Februar 2022. In Rz. 1052.1 KS CE wird ausgeführt, dass sämtliche

Leistungsansprüche spätestens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der

entsprechenden Entschädigung geltend zu machen sind.

3.3.3

Der dargelegten Rechtslage zufolge endet

somit gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall am 31. Mai

2022.

die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Basis der bis 16. Februar

2022.

gültigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall ″Stand am 3. Februar 2022″. Die

Beschwerdeführerin hat damit ihren Antrag vom 11. Juni 2022 auf Leistungen

der Corona-Erwerbsausfallentschädigung, was ihren Anspruch von 1. Januar

2022.

bis 16. Februar 2022 anbelangt, zu spät eingereicht. Für die

Erwerbsausfallentschädigung ab 17. Februar 2022 erfüllt die

Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht. Wie die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführt, führt die

Beschwerdeführerin keinen Betrieb, der im Veranstaltungssektor tätig ist und

dessen Erwerbstätigkeit im betreffenden Zeitraum aufgrund von Massnahmen zur

Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nach wie vor massgeblich eingeschränkt ist.

Sie kann daher keinen Anspruch ab 17. Februar 2022 erheben, ebenso wenig kommt

die Geltendmachung über den 11. Juni 2022 hinaus in Betracht.

3.4

In ihrer Eingabe vom 29. August 2022 führt die

Beschwerdeführerin aus, sie habe bei ihrem Gesuch für Hilfsgelder des

(kantonalen) Covid-19-Unter­stützungs­programms 2022 eine Fristverlängerung zur

Einreichung ihrer Unterlagen bekommen. Sinngemäss verlangt sie dies auch für

ihr Gesuch um Corona-Erwerbsaus­fall­entschädigungen. Dazu ist festzuhalten,

dass es sich bei der in Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (″Stand

am 1. April 2022″) erwähnten Frist um eine Verwirkungsfrist handelt (Art. 24

Abs. 1 ATSG; BGE 139 V 244, 246 f. E. 3.1). Das bedeutet, dass diese

Frist weder gehemmt oder unterbrochen, noch erstreckt werden kann und von Amtes

wegen zu berücksichtigen ist. Eine Fristverlängerung ist deshalb nicht möglich.

4.

4.1

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht

den Antrag auf Corona-Erwerbsersatzentschädigungen abgelehnt hat. Der

angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 ist zu bestätigen und

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw I. Mostert

Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: