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Entscheid

EO.2022.3

Massgebendes Erwerbseinkommen für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen. Rückforderung der zu viel ausbezahlten Entschädigungen.

10. Mai 2023Deutsch15 min

einzelunterschriftsberechtigte Geschäftsführerin der B____ GmbH (Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Th. Aeschbach

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

1

B____ GmbH

[...]

Beschwerdeführerin

2

beide vertreten durch C____

[...]

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EO.2022.3

Einspracheentscheid vom

26. Oktober 2022

Massgebendes Erwerbseinkommen für

die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigungen. Rückforderung der zu

viel ausbezahlten Entschädigungen.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin 1 ist Gesellschafterin und

einzelunterschriftsberechtigte Geschäftsführerin der B____ GmbH (Beschwerdeführerin

2) mit Sitz in Basel (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).

Die Gesellschaft erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit,

Wellness, Schönheit, Kosmetika sowie Handel mit den entsprechenden,

dazugehörenden Produkten und ist bei der Beschwerdegegnerin als

beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Lohnmeldung vom

17. Februar 2020 meldete sie dieser die von ihr im Jahr 2019

ausgerichteten Löhne. Daraus ist ersichtlich, dass der

Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2019 ein Bruttolohn von insgesamt Fr. 20'800.00

ausgerichtet worden ist (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 6).

Am 12. Januar 2021 meldete sich die

Beschwerdeführerin 1 bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer

Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei

Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19;

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Weitere Anmeldungen für Erwerbsausfallentschädigungen

folgten durch die Beschwerdeführerin 2 monatlich, letztmals am

3. März 2022 (vgl. AB 3). Mit Abrechnungen vom 12. Januar 2021, 23. März

2021, 6. April 2021, 17. Mai 2021, 7. Juni 2021, 12. Juli

2021, 2. Au­gust 2021, 6. September 2021, 1. Ok­tober 2021,

1. November 2021, 1. Dezember 2021, 4. Januar 2022 und 2. Februar

2022 (AB 4) bejahte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung

und richtete für die Dauer vom 17. September 2020 bis und mit Januar 2022

Corona-Erwerbsersatz­entschädigungen aus. Dabei legte sie den Tagesansatz basierend

auf einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 1 im

Jahr 2019 von Fr. 60'000.00 auf Fr. 133.60 fest. Bis und mit Dezember

2021 wurden Corona-Er­werbsersatzentschädigungen von insgesamt Fr. 63'195.95

(korrigiert Fr. 58'927.45) an die Beschwerdeführerin 2 und ab Januar

2022 in Höhe von Fr. 3'876.55 an die Beschwerdeführerin 1 ausbezahlt

(vgl. Abrechnungen; AB 4, korrigierte Abrechnungen AB 2).

Im Februar 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung

der Lohnmeldung für das Jahr 2021 ein und stellte fest, dass die

Beschwerdeführerin 2 keine AHV-pflichtigen Löhne deklariert hatte, obwohl

sie Corona-Erwerbsersatzentschädigungen für die Beschwerdeführerin 1

bezogen hatte (vgl. AB 5). Zudem stellte sie fest, dass die

Beschwerdeführerin 2 gemäss Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 ein

AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2019 in

der Höhe von Fr. 20'800.00 gemeldet hatte (AB 6).

Mit zwei separaten Verfügungen vom 1. April 2022

(Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4) forderte die Beschwerdegegnerin von der

Beschwerdeführerin 2 die Rückerstattung von Fr. 40'631.10 für zu viel

bezogene Corona-Erwerbsersatzent­schä­digungen für die Dauer vom

17. September 2020 bis und mit Dezember 2021. Von der

Beschwerdeführerin 1 forderte sie Fr. 2'530.20 für den Monat Januar

2022 zurück.

Die von den Beschwerdeführerinnen gegen die

Rückforderungsverfügungen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 26. Oktober 2022 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 haben

die beiden Beschwer­deführerinnen am 28. November 2022 Beschwerde erhoben.

Es wird die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2022 sowie der

Rückforderungs­verfügungen vom 1. April 2022 beantragt. Eventualiter sei

die Sache zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 9. Februar

2023.

die Rückforderungsverfügung vom 1. April 2022 an die Beschwerdeführerin 2

in Wiedererwägung gezogen und die Höhe der Rückforderung neu auf Fr. 37'847.70

festgesetzt. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2023 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. April 2023 stimmen die

Beschwerdeführerinnen der Reduktion der Rückforderung an die

Beschwerdeführerin 2 zu, darüber hinaus halten sie an ihren Anträgen fest.

III.

Am 10. Mai 2023 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25.

September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), der

vorliegend analog zur Anwendung gelangt (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3.), entscheidet über

Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler

Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht am Ort

der Ausgleichskasse (vgl. nunmehr Art. 10a der Covid-19-Verordnung

Erwerbsausfall vom 20. März 2020; SR 830.31). Das angerufene

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit zur Beurteilung der

vorliegenden Sache örtlich zuständig.

1.1.2

Die sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG];

SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;

SG 154.200) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 57

ATSG.

1.2

Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die

Beschwerdeführerinnen sind die Adressatinnen der Rückerstattungsverfügungen vom

1.

April 2022 bzw. vom 9. Februar 2023. Sie sind durch den

angefochtenen Entscheid, der die verfügten Rückerstattungen schützt, berührt

und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. zum Beschwerderecht

der Arbeitgeberin das Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2022 vom 20. April

2023.

E. 3.4). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerinnen beanstanden vorab in formeller Hinsicht,

dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht in

rechts­genüglicher Weise mit dem vorgebrachten Einwand auseinandergesetzt habe,

wonach sie gestützt auf ausstehende Honoraransprüche für Leistungen im Jahr

2019.

einen geschätzten Lohn für das Jahr 2019 angegeben hätten. Ausserdem seien

sie in guten Treuen davon ausgegangen, dass der deklarierte Lohn angepasst

werden könne (Beschwerde Rz. 12 f.).

2.2

Diese Rüge beschlägt die Begründungspflicht als wesentlichen

Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die

Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und soll den Betroffenen

ermöglichen, die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid gegebenenfalls

sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene

Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids

ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche

sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich

ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433, 436

E. 4.3.2; 136 I 229, 236 E. 5.2; 124 V 180, 181 E. 1a).

2.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen liegt hier keine

Verletzung der Begründungspflicht vor. So war es den Beschwerdeführerinnen

aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid möglich, sich

über die Überlegungen der Beschwerdegegnerin, aufgrund derer diese die

Lohnsumme für das Jahr 2019 feststellte, ein Bild zu machen. Eine sachgerechte

Anfechtung war den Beschwerdeführerinnen zweifellos möglich, womit keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts

9C_662/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Selbst wenn eine

Verletzung der Begründungspflicht angenommen würde, würde diese jedenfalls

nicht besonders schwer wiegen. Rechtsprechungsgemäss wäre von der Heilung

auszugehen, kann das Versicherungsgericht die sich stellenden Tat- und

Rechtsfragen doch frei überprüfen (vgl. BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 mit

Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihrer Rückforderungen

im Wesentlichen, sie habe den Beschwerdeführerinnen von September 2020 bis und

mit Januar 2022 Entschädigungen gestützt auf ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen

der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2019 von Fr. 60'000.00 (12 Monate à Fr. 5'000.00)

zugesprochen. Die Höhe der Corona-Erwerbsersatzentschädigung werde anhand des

AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens im Jahr 2019 festgelegt. Dieses habe gemäss

Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 nicht Fr. 60'000.00, sondern Fr. 20'800.00

betragen. Basierend auf der effektiven Lohnsumme seien die korrekten Corona-Er­werbsersatzentschädigungen

berechnet und die zu Unrecht zu viel ausbezahlten Entschädigungen

zurückgefordert worden (Beschwerdeantwort Rz. 16 ff.).

3.2

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, im Zeitpunkt der

Antragstellung seien sie in guten Treuen für das Jahr 2019 von einem

monatlichen Lohn in Höhe von Fr. 5'000.00 ausgegangen. Das angegebene

Erwerbseinkommen habe auf der Annahme basiert, sie könnten noch ausstehende Forderungen

aus dem Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 38'600.00 (vgl. BB 14) im Jahr

2020.

einfordern und der Beschwerdeführerin 1 rückwirkend einen höheren

Lohn für das Jahr 2019 ausbezahlen. Bei der AHV-Lohn­meldung im Februar 2020

seien sie nicht davon ausgegangen, dass es sich um eine definitive Meldung

gehandelt habe. So hätten sie auch in den Vorjahren den gemeldeten Lohn nachträglich

korrigieren können (Beschwerde Rz. 8 ff.).

3.3

Streitig und zu prüfen ist, welches AHV-pflichtige Erwerbseinkommens

der Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Grunde zu legen ist.

4.

4.1

4.1.1

Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung

eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen

Sachverhalt ab (BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; 148 V 162, 165 f. E. 3.2.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze

massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen

führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364, 370 f. E. 7.1; 144 V

210, 213 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

4.1.2

Vorliegend bestätigte die

Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober

2022.

die Rückforderungsverfügungen vom 1. April 2022. Mit dieser hatte die

Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführerinnen die für die Periode vom

17.

September 2020 bis 31. Januar 2022 zu viel ausbezahlten Corona-Entschädigungen

zurückgefordert. Anwendbar sind die einschlägigen Normen, soweit deren

zeitlicher Anwendungsbereich (zum Teil rückwirkend) in den Zeitraum vom

17.

September 2020 bis 31. Januar 2022 fällt.

4.2

Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die

gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der

Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurde gemäss Art. 21

Abs. 3 Covid-19-Gesetz rück­wirkend auf den 17. September 2020 in

Kraft gesetzt und mehrmals angepasst. Der Bundesrat kann die Ausrichtung von

Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit

aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie

unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Der Bundesrat kann

insbesondere Bestimmungen über die Höhe und die Bemessung der Entschädigung und

über das Verfahren erlassen (Art. 15 Abs. 3 lit. d und e

Covid-19-Gesetz).

4.3

Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung vom 20. März

2020.

über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19; Covid-19-Ver­ordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) kommt hier in

der rückwirkend auf den 17. Sep­tember 2020 in Kraft gesetzten und bis zum

16.

Februar 2022 geltenden Fassung (AS 2020 4571; 2022 97) zur Anwendung.

Danach haben Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und

Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nach AHVG

obligatorisch versichert sind, Anspruch auf Corona-Er­werbsersatz. Dabei ist

vorausgesetzt, dass (a.) die Erwerbstätigkeit der Betroffenen aufgrund

behördlich angeordneter Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

massgeblich eingeschränkt ist, (b.) sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall

erleiden, und (c.) sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges

Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben.

5.

5.1

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt

der Anspruchserhebung als Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12

ATSG galt und im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten hat. Die Bemessung der

Entschädigung von Selbstständigerwerbenden richtet sich nach dem beitragspflichtigen

Einkommen des Jahres 2019. Das ergibt sich ausdrücklich aus Art. 5

Abs. 2ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Das gilt

jedenfalls, wenn – wie hier – die fragliche Erwerbstätigkeit während des ganzen

Jahres 2019 ausgeübt wurde. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund der

Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 für das Jahr 2019 von einem

AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 20'800.00 aus. Dagegen möchten die

Beschwerdeführerinnen, dass ausstehende Honorarforderungen für Arbeiten, die im

Jahr 2019 fällig geworden sind, in der Höhe von Fr. 38'600.00

dazugerechnet werden (vgl. dazu die Einsprache vom 13. Septem­ber 2022

[BB 5] Rz. 10 ff.).

5.2

5.2.1

Gemäss Rz. 1078 der Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und

Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) ist ein Einkommensbestandteil

erzielt, wenn die versicherte Person tatsächlich darüber verfügen kann, sei es,

dass sie dieses Einkommen in bar realisiert, sei es, dass sie einen rechtlich

vollstreckbaren Anspruch darauf erwirbt.

5.2.2

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen

und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie

bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen (BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2).

5.3

Laut Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Einsprache vom

13.

September 2022 (BB 5) steht die gerichtliche Geltendmachung der

geschuldeten Honorare noch aus. In den vorliegenden Akten findet sich keine

andere Grundlage für die Ermittlung der Höhe des AHV-pflichtigen Einkommens im

Jahr 2019 als die Lohnmeldung vom 17. Februar 2020 (AB 6). Damit hat

die Beschwerdegegnerin zu Recht die Corona-Erwerbs­ersatz­entschädigungen auf

der Grundlage eines Jahreseinkommens von Fr. 20'800.00 festgelegt und neu

berechnet. Diese betragen für die Monate September 2020 bis und mit Dezember

2021.

(korrigiert) Fr. 21’079.75 und für den Monat Januar 2022 Fr. 1’346.35.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis

gelangt, sie habe zu hohe Corona-Erwerbsersatzent­schädigungen im Umfang von

(korrigiert) Fr. 37'847.70 für die Dauer vom 17. September 2020 bis

und mit Dezember 2021 an die Beschwerdeführerin 2 sowie von

Fr. 2'530.20 für den Monat Januar 2022 an die Beschwerdeführerin 1 ausgerichtet.

6.2

Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigungen

können zurückgefordert werden (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für

ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche

Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324, 327 E. 3.1).

6.3

6.3.1

Die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen wurden im formlosen

Verfahren ausgerichtet. Als die Rückforderungsverfügungen vom 1. April

2022.

erlassen wurden, war für den gesamten Leistungszeitraum die

Dispositiv

Rechtsmittelfrist abgelaufen. Die Rückforderung setzt demnach voraus, dass die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt sind. Die Wiedererwägung muss

nicht in einem separaten Schritt erfolgen, sondern ist gleichzeitig mit der

Rückforderung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom

23. De­zember 2014 E. 3). Dies muss nicht ausdrücklich erfolgen,

sondern kann auch (wie hier) sinngemäss stattfinden.

6.3.2. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer

ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch

die Verwaltung (BGE 117 V 8, 17 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2012

vom 30. Oktober 2012 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung kann die

Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in

Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung

handelt. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran

möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig

ist eine Verfügung, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht

mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung

aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der

massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405, 414 E. 5.2).

6.3.3. Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der

zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Bei

periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während

bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken

liegt (BGE 107 V 180, 182 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_18/ 2017 vom

4. Mai 2017 E. 3.2.2).

6.4.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der

einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren

Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,

so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

6.5.

Den obigen Ausführungen zufolge waren die Abrechnungen vom

12. Ja­nuar 2021, 23. März 2021, 6. April 2021, 17. Mai

2021, 7. Juni 2021, 12. Juli 2021, 2. Au­gust 2021, 6. September

2021, 1. Ok­tober 2021, 1. November 2021, 1. Dezem­ber 2021,

4. Januar 2022 und 2. Februar 2022 (AB 4) im

wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig. Bei unbestrittenen

Rückforderungsbeträgen von Fr. 37'847.70 (Beschwerdeführerin 2) sowie

von Fr. 2'530.20 (Beschwerdeführerin 1) ist die Berichtigung auch von

erheblicher Bedeutung. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb auf diese

Abrechnungen wiedererwägungsweise zurückkommen.

7.

7.1.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Abrechnungen

zurückkommen und eine Rückforderung vornehmen durfte. Der angefochtene

Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 ist zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG).

7.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerinnen

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: