FZ.2019.4
Familienzulagen; Rückerstattung
30. November 2021Deutsch16 min
C____ (C____) angeschlossen ist. Am 29. September 2016 wurden der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
D____
[...]
vertreten durch MLaw E____,
Advokat,
[...]
Beigeladene
Gegenstand
FZ.2019.4
Einspracheentscheid vom 11. Juni
2019
Familienzulagen; Rückerstattung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1991, arbeitete
seit November 2015 100 % als Landschaftsgärtner für die F____ AG, welche der
C____ (C____) angeschlossen ist. Am 29. September 2016 wurden der Beschwerdeführer
und seine (damalige) Lebenspartnerin, die 1992 geborene D____, Eltern. In der
Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 zum Bezug von
Familienzulagen für den gemeinsamen Sohn (G____) an. Die C____ richtete ihm antragsgemäss
rückwirkend ab September 2016 Kinderzulagen aus (vgl. die Anmeldung sowie den
Zulagenentscheid vom 2. Oktober 2017; AB 6).
b) Am 1. August 2018 nahm D____ ihre wegen
Schwangerschaft/Mutterschaft abgebrochene Lehre in einer Kindertagesstätte in [...]
wieder in Angriff (vgl. dazu das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai
2019 an das Zivilgericht [...]; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen vom 22.
September 2021). Im November 2018 trennten sich der Beschwerdeführer und D____.
Diese zog – zusammen mit dem gemeinsamen Sohn – aus der Familienwohnung in [...]
aus und nahm zunächst bei ihren Eltern Wohnsitz in [...] (vgl. insb. die E-Mail
von D____ vom 9. Juni 2019 [AB 10]; siehe auch den Auszug aus dem Datenmarkt). Der
Beschwerdeführer unterliess es, die C____ über die im November 2018 erfolgte
Trennung zu orientieren (vgl. implizit AB 7).
c) Im April 2019 meldete sich D____ zum Bezug der
Kinderzulagen für Sohn G____ an. Die H____ sprach ihr in der Folge mit
Zulagenentscheid vom 23. April 2019 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2018
Familienzulagen zu (vgl. das Schreiben der H____ vom 5. Juni 2019; AB
10). Die C____ wurde darüber von der H____ orientiert (vgl. implizit
AB 7).
d) Daraufhin forderte die C____ mit Verfügung vom 7. Mai
2019 vom Beschwerdeführer von Dezember 2018 bis April 2019 zu Unrecht
ausgerichtete Familienzulagen zurück. In der Verfügung wurde in Bezug auf die
Rückerstattung unter anderem Folgendes festgehalten: "Sie sind
verpflichtet, jegliche Änderungen, welche die Anspruchskonkurrenz beeinflussen
Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, muss die
bezogenen Familienzulagen zurückerstatten. Aus diesem Grund müssen Sie die
bezogenen Kinderzulagen für die Monate Dezember 2018 bis April 2019 Ihrem
Arbeitgeber zurückbezahlen. Der Arbeitgeber kann die Zulagen auch bei der
nächsten Lohnzahlung in Abzug bringen." Der F____ AG liess die C____ –
zusätzlich zur Verfügungskopie (vgl. den Verteiler) – den
"Zulagenentscheid" vom 7. Mai 2019 zukommen (vgl. AB 7). Gegen die
Verfügung vom 7. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2019 Einsprache
(AB 8), welche von der C____ mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 (AB
11) abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2019
(Datum der Postaufgabe: 12. Juli 2019) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der verfügten
Rückerstattung.
b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 2. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7.
August 2019 wird D____ dem Verfahren beigeladen. Sie beantragt mit Eingabe vom
5.
September 2019 die Abweisung der Beschwerde.
d) Dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 21. Oktober
2019.
(Datum der Postaufgabe: 23. Oktober 2019).
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10.
Dezember 2019 wird das Verfahren sistiert, bis zum Entscheid des Zivilgerichtes
[...] über die Unterhaltspflicht.
f) Am 14. Juni 2021 berichtet der Beschwerdeführer,
jetzt anwaltlich vertreten, über den Stand des Verfahrens vor dem Zivilgericht [...].
Der Eingabe hat er die zwischen ihm und der Beigeladenen getroffene
Vereinbarung vom 20. Januar 2021 beigelegt.
g) Daraufhin wird die Sistierung des Verfahrens mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Juni 2021 aufgehoben.
h) Mit Replik vom 1. September 2021 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
i) Die Beigeladene äussert sich zur Eingabe des
Beschwerdeführers am 22. September 2021 und lässt dem Gericht diverse weitere
Unterlagen zukommen. Sie beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde,
unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung
zu bewilligen.
k) Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine
Duplik ein (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).
j) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.
Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,
Advokat, bewilligt. Der Beigeladenen wird die unentgeltliche Vertretung durch MLaw
E____, Advokat, bewilligt.
III.
Am 30. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des
Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 2 FamZG.
1.2
Da
die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der klaren
Familienzulagenordnung sei die Beigeladene in der Zeit von Dezember 2018 bis
April 2019 zum Bezug der Familienzulagen für Sohn G____ berechtigt gewesen.
Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer seinerseits die Zulagen zu Unrecht
erhalten habe und daher korrekterweise zu deren Rückerstattung verpflichtet
worden sei (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Dieser Ansicht hat sich die
Beigeladene angeschlossen (vgl. die Eingabe vom 5. September 2019 und die
Stellungnahme vom 22. September 2021).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei
quasi alleine für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes aufgekommen. Aus diesem
Grunde könne der Bezug der Familienzulagen auch nicht als unrechtmässig erfolgt
qualifiziert werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.
Juni 2019 (AB 11), vom Beschwerdeführer die in der Zeit von Dezember 2018
bis April 2019 für seinen Sohn G____ bezogenen Familienzulagen
zurückfordert.
3.
3.1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die
ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder
teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen
berechtigen gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im
Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a); Stiefkinder (lit. b);
Pflegekinder (lit. c); Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten
Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d).
3.2
Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FamZG entsteht und erlischt der
Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch. In Anwendung von Art. 1
FamZG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG wird er zudem gegebenenfalls auch
während fünf Jahren rückwirkend ausgerichtet (vgl. zum Ganzen auch BGE 139 V 429, 432 E. 4.2).
3.3
3.3.1
Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage
derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt
vorbehalten.
3.3.2
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch
auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der
Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a. der
erwerbstätigen Person; b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder
bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c. der Person, bei der das Kind
überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
d. der Person, auf
welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e.
der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit; f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit.
3.3.3
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche
Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den
Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung
zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan
zu melden.
3.4
3.4.1
Als leibliche Eltern von G____
haben vorliegend gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beigeladene grundsätzlich Anspruch auf
Ausrichtung von Familienzulagen (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Die Bestimmung
der bezugsberechtigten Person bestimmt sich daher vorliegend nach der in Art. 7
Abs. 1 FamZG festgelegten klaren Reihenfolge (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor).
3.4.2
Wie sich aus den
vorliegenden Akten ergibt, setzte die Beigeladene im August 2018 ihre
begonnene und wegen Schwangerschaft/Mutterschaft unterbrochene Lehre in einer
Kindertagesstätte fort (vgl. dazu insb. das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 15. Mai 2019 an das Zivilgericht [...]; Beilage zur
Eingabe der Beigeladenen vom 22. September 2021).
Sie ging damit – wie auch der Beschwerdeführer – einer Erwerbstätigkeit nach. Gemäss
Eintrag im Datenmarkt [...] ist überdies davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer und die Beigeladene in Bezug auf G____ das gemeinsame
Sorgerecht haben (vgl. auch die Anmeldung vom 6. Juni 2017; AB 6). Im August 2018, mithin als die Beigeladene
wieder zu arbeiten begann (2. Lehrjahr), wohnte G____ noch zusammen mit den
Eltern. Da der Beschwerdeführer als Angestellter das höhere AHV-pflichtige
Einkommen als seine damalige Lebenspartnerin erzielte, war er gestützt auf Art.
7.
Abs. 1 lit. e FamZG immer noch zum Bezug der Familienzulagen für G____
berechtigt.
3.4.3
Im November 2018 änderte sich jedoch
die familiäre Situation. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und die Beigeladene zu dieser Zeit getrennt
haben und der gemeinsame Sohn seither zusammen mit der Mutter lebt (vgl. u.a. die
E-Mail der Beigeladenen vom 9. Juni 2019 [AB 10]; siehe auch den Auszug aus
dem Datenmarkt). Gemäss der klaren Koordinationsregel
des Art. 7 Abs. 1 FamZG hatte folglich seit Dezember 2018 die Beigeladene – und
nicht mehr der Beschwerdeführer – Anspruch auf Familienzulagen für G____ (vgl.
lit. c von Art. 7 Abs. 1 FamZG). Solche wurden ihr daher auch von der H____
ausbezahlt (vgl. das Schreiben der H____ vom 5. Juni 2019; AB
10).
3.5
Bei dieser Ausgangslage ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit (von
Dezember 2018 bis April 2019) zu Unrecht Familienzulagen für seinen Sohn G____ bezogen
hat. Selbst wenn der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt und angenommen
wird, dass er während dieser Zeit auch mehrheitlich für den Unterhalt von G____
aufgekommen ist (vgl. u.a. die Beschwerde; siehe auch die Replik vom 1. September 2021),
so hat dies in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 7 Abs. 1
FamZG keinen Einfluss auf das Ergebnis.
3.6
Die Beschwerdegegnerin nimmt daher mit Verfügung 7. Mai 2019 (AB 7),
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 (AB 11), zu Recht an, dass
der Beschwerdeführer von Dezember 2018 bis April 2019 zu Unrecht Kinderzulagen für
seinen Sohn G____ erhalten hat.
4.
4.1
Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind gemäss Art. 1 FamZG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1). Wer die Zulagen
in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine
grosse Härte vorliegt (Satz 2).
4.2
Wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht
Familienzulagen für seinen Sohn G____ erhalten hat, so ist er grundsätzlich zu
deren Rückerstattung verpflichtet (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft die Rückerstattungspflicht den
Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber, der lediglich als Zahlstelle fungiert
(BGE 140 V 233, 236 f. E. 3.3; siehe auch das zur Publikation vorgesehene
Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2020 vom 20. Juli 2021 E. 4.3.1.). Die
Rückerstattung hat vom Arbeitnehmer an den Versicherer zu erfolgen. Wie das
Bundesgericht diesbezüglich explizit klargestellt hat, kann der Arbeitgeber
nicht zur Verrechnung zu viel ausbezahlter Zulagen mit künftigen Lohnansprüchen des Arbeitnehmers verpflichtet werden (BGE 140 V 233, 235 f. E. 3.3; vgl. auch Ueli KIESER/Marco REICHMUTH, Bundesgesetz über
die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N. 56
zu Art. 1 und N. 14 f. zu Art. 15 FamZG). Art.
19.
des Reglementes der Beschwerdegegnerin (AB 3) sieht im Übrigen vor, dass unrechtmässig
bezogene Zulagen oder Leistungen der C____ zurückzuerstatten sind.
4.3
Die Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7) erweist sich daher insoweit als
unrichtig, als darin festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe die zu
Unrecht bezogenen Kinderzulagen für die Monate Dezember 2018 bis April 2019 dem
Arbeitgeber zurückbezahlen; der Arbeitgeber könne die Zulagen auch bei der
nächsten Lohnzahlung in Abzug bringen. Dies widerspricht zweifelsohne der oben erwähnten
Rechtsprechung des Bundesgerichts. Auch in anderer Hinsicht erweist sich die
Verfügung vom 7. Mai 2019 nicht als gesetzeskonform (vgl. dazu die
nachstehenden Überlegungen).
4.4
4.4.1
Wie unter Erwägung 4.1. dargetan wurde, muss die
unrechtmässig bezogenen Zulagen nicht zurückerstatten, wer sie in gutem Glauben
empfangen hat, sofern eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass). Gestützt auf
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) hat der Versicherer
in der Rückforderungsverfügung (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 ATSV) auf die
Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen. Die Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7)
enthält nunmehr keinen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch (vgl. dazu
Art. 4 Abs. 4 ATSV) zu stellen.
4.4.2
In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es überdies zu
beachten, dass die Erlassfrage grundsätzlich erst geprüft werden kann, wenn die
Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht. Es sind somit für
die Fragen nach der Rückerstattungspflicht einerseits und dem Erlass anderseits
zwei getrennte Verfahren zu führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts
9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.
3.1; siehe auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 76 zu Art. 25 ATSG). Ausserdem kommt Einsprachen
bzw. Beschwerden gegen den Entscheid über die Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Sozialversicherungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (BGE 130 V 407, 413 E. 3.4; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 25 ATSG; siehe auch Andrea Pfleiderer, Die aufschiebende Wirkung
und das Verfahren bei der Rückerstattung von unrechtmässig erbrachten
Leistungen im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift für Anton K. Schnyder,
2018, S. 867 ff., S. 871 f.). Dem Sozialversicherungsträger steht es daher
auch nicht zu, einer allfälligen Beschwerde über eine angeordnete
Rückerstattung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Andrea Pfleiderer, a.a.O., S. 872).
4.4.3
Dass die Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7) die Möglichkeit
zur (sofortigen) Verrechnung der Rückerstattungsforderung (mit dem Lohn) vorsieht,
widerspricht daher auch dem Prinzip, dass der Einsprache/Beschwerde gegen eine
angeordnete Rückerstattungspflicht (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wirkung
zukommt. Überdies kann durch den sofortigen Vollzug die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit,
ein Erlassgesuch zustellen, de facto ausgehebelt werden (vgl. zum Ganzen auch Andrea
Pfleiderer, a.a.O, S. 873).
4.4.4
Generell gilt es zu beachten, dass eine Verrechnung immer
nur insoweit zulässig ist, als beim Schuldner das betreibungsrechtliche
Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E. 6.1). Auch ein Verstoss
gegen dieses grundlegende Prinzip erscheint durch die Verfügung vom 7. Mai 2019
(AB 7), wonach der Arbeitgeber die Zulagen auch bei der nächsten Lohnzahlung in
Abzug bringen kann, nicht als ausgeschlossen.
4.5
Die Rückerstattungsverfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7) ist daher unter mehreren
formellen Gesichtspunkten (Vollzug der Rückerstattungspflicht) als nicht
korrekt zu erachten. Sie kann aber gleichwohl nicht als nichtig qualifiziert werden.
Denn die absolute Unwirksamkeit einer Entscheidung wird nur angenommen, wenn
der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 III, 49, 56 E. 4.4.3;
BGE 138 II 501, 503 E. 3.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2.). Vorliegend sind die erwähnten verfahrensrechtlichen
Unkorrektheiten (Vollzug der Rückerstattung) jedoch nicht als derart gravierend
anzusehen, dass deswegen die – punkto Rückerstattungspflicht als solche – korrekte
Verfügung als nichtig qualifiziert werden kann.
4.6
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 (AB 11), von einer Pflicht des
Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ihm in der Zeit von Dezember 2018 bis
April 2019 für seinen Sohn G____ ausgerichteten Familienzulagen ausgeht.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3
Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist
seinem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug
auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von
Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
5.4
Die anwaltlich vertretene Beigeladene ist mit ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf eine
angemessene Parteientschädigung, welche aus der Gerichtskasse zu leisten ist
(vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4.
Auflage 2020, Rz 220 zu Art. 61 ATSG). Was die Höhe der Parteientschädigung
angeht, ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in
durchschnittlichen Fällen (mit doppeltem Schriftenwechsel) – bei vollem
Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist gemessen am
anwaltlichen Aufwand (Verfassen von drei kurzen Stellungnahmen: Eingabe vom 5.
September 2019, vom 17. Oktober 2020 und vom 22. September 2021) von einem unterdurchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher lässt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 2'500.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Der Beigeladenen wird eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: