Lexipedia

Entscheid

FZ.2019.4

Familienzulagen; Rückerstattung

30. November 2021Deutsch16 min

C____ (C____) angeschlossen ist. Am 29. September 2016 wurden der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

November 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

D____

[...]

vertreten durch MLaw E____,

Advokat,

[...]

Beigeladene

Gegenstand

FZ.2019.4

Einspracheentscheid vom 11. Juni

2019

Familienzulagen; Rückerstattung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1991, arbeitete

seit November 2015 100 % als Landschaftsgärtner für die F____ AG, welche der

C____ (C____) angeschlossen ist. Am 29. September 2016 wurden der Beschwerdeführer

und seine (damalige) Lebenspartnerin, die 1992 geborene D____, Eltern. In der

Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017 zum Bezug von

Familienzulagen für den gemeinsamen Sohn (G____) an. Die C____ richtete ihm antragsgemäss

rückwirkend ab September 2016 Kinderzulagen aus (vgl. die Anmeldung sowie den

Zulagenentscheid vom 2. Oktober 2017; AB 6).

b) Am 1. August 2018 nahm D____ ihre wegen

Schwangerschaft/Mutterschaft abgebrochene Lehre in einer Kindertagesstätte in [...]

wieder in Angriff (vgl. dazu das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Mai

2019 an das Zivilgericht [...]; Beilage zur Eingabe der Beigeladenen vom 22.

September 2021). Im November 2018 trennten sich der Beschwerdeführer und D____.

Diese zog – zusammen mit dem gemeinsamen Sohn – aus der Familienwohnung in [...]

aus und nahm zunächst bei ihren Eltern Wohnsitz in [...] (vgl. insb. die E-Mail

von D____ vom 9. Juni 2019 [AB 10]; siehe auch den Auszug aus dem Datenmarkt). Der

Beschwerdeführer unterliess es, die C____ über die im November 2018 erfolgte

Trennung zu orientieren (vgl. implizit AB 7).

c) Im April 2019 meldete sich D____ zum Bezug der

Kinderzulagen für Sohn G____ an. Die H____ sprach ihr in der Folge mit

Zulagenentscheid vom 23. April 2019 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2018

Familienzulagen zu (vgl. das Schreiben der H____ vom 5. Juni 2019; AB

10). Die C____ wurde darüber von der H____ orientiert (vgl. implizit

AB 7).

d) Daraufhin forderte die C____ mit Verfügung vom 7. Mai

2019 vom Beschwerdeführer von Dezember 2018 bis April 2019 zu Unrecht

ausgerichtete Familienzulagen zurück. In der Verfügung wurde in Bezug auf die

Rückerstattung unter anderem Folgendes festgehalten: "Sie sind

verpflichtet, jegliche Änderungen, welche die Anspruchskonkurrenz beeinflussen

Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, muss die

bezogenen Familienzulagen zurückerstatten. Aus diesem Grund müssen Sie die

bezogenen Kinderzulagen für die Monate Dezember 2018 bis April 2019 Ihrem

Arbeitgeber zurückbezahlen. Der Arbeitgeber kann die Zulagen auch bei der

nächsten Lohnzahlung in Abzug bringen." Der F____ AG liess die C____ –

zusätzlich zur Verfügungskopie (vgl. den Verteiler) – den

"Zulagenentscheid" vom 7. Mai 2019 zukommen (vgl. AB 7). Gegen die

Verfügung vom 7. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer am 11. Mai 2019 Einsprache

(AB 8), welche von der C____ mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 (AB

11) abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. Juli 2019

(Datum der Postaufgabe: 12. Juli 2019) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der verfügten

Rückerstattung.

b) Die C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 2. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7.

August 2019 wird D____ dem Verfahren beigeladen. Sie beantragt mit Eingabe vom

5.

September 2019 die Abweisung der Beschwerde.

d) Dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 21. Oktober

2019.

(Datum der Postaufgabe: 23. Oktober 2019).

e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10.

Dezember 2019 wird das Verfahren sistiert, bis zum Entscheid des Zivilgerichtes

[...] über die Unterhaltspflicht.

f) Am 14. Juni 2021 berichtet der Beschwerdeführer,

jetzt anwaltlich vertreten, über den Stand des Verfahrens vor dem Zivilgericht [...].

Der Eingabe hat er die zwischen ihm und der Beigeladenen getroffene

Vereinbarung vom 20. Januar 2021 beigelegt.

g) Daraufhin wird die Sistierung des Verfahrens mit

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Juni 2021 aufgehoben.

h) Mit Replik vom 1. September 2021 hält der

Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

i) Die Beigeladene äussert sich zur Eingabe des

Beschwerdeführers am 22. September 2021 und lässt dem Gericht diverse weitere

Unterlagen zukommen. Sie beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde,

unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung

zu bewilligen.

k) Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine

Duplik ein (vgl. den Eintrag im Verfahrensprotokoll).

j) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.

Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____,

Advokat, bewilligt. Der Beigeladenen wird die unentgeltliche Vertretung durch MLaw

E____, Advokat, bewilligt.

III.

Am 30. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des

Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit

Art. 12 Abs. 2 FamZG.

1.2

Da

die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss der klaren

Familienzulagenordnung sei die Beigeladene in der Zeit von Dezember 2018 bis

April 2019 zum Bezug der Familienzulagen für Sohn G____ berechtigt gewesen.

Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer seinerseits die Zulagen zu Unrecht

erhalten habe und daher korrekterweise zu deren Rückerstattung verpflichtet

worden sei (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Dieser Ansicht hat sich die

Beigeladene angeschlossen (vgl. die Eingabe vom 5. September 2019 und die

Stellungnahme vom 22. September 2021).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er sei

quasi alleine für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes aufgekommen. Aus diesem

Grunde könne der Bezug der Familienzulagen auch nicht als unrechtmässig erfolgt

qualifiziert werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.

Juni 2019 (AB 11), vom Beschwerdeführer die in der Zeit von Dezember 2018

bis April 2019 für seinen Sohn G____ bezogenen Familienzulagen

zurückfordert.

3.

3.1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die

ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder

teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen

berechtigen gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im

Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a); Stiefkinder (lit. b);

Pflegekinder (lit. c); Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten

Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d).

3.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 FamZG entsteht und erlischt der

Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch. In Anwendung von Art. 1

FamZG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG wird er zudem gegebenenfalls auch

während fünf Jahren rückwirkend ausgerichtet (vgl. zum Ganzen auch BGE 139 V 429, 432 E. 4.2).

3.3

3.3.1

Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage

derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt

vorbehalten.

3.3.2

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch

auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der

Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a. der

erwerbstätigen Person; b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder

bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c. der Person, bei der das Kind

überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;

d. der Person, auf

welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist; e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit; f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit.

3.3.3

Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche

Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den

Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung

zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan

zu melden.

3.4

3.4.1

Als leibliche Eltern von G____

haben vorliegend gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a FamZG sowohl der

Beschwerdeführer als auch die Beigeladene grundsätzlich Anspruch auf

Ausrichtung von Familienzulagen (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Die Bestimmung

der bezugsberechtigten Person bestimmt sich daher vorliegend nach der in Art. 7

Abs. 1 FamZG festgelegten klaren Reihenfolge (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor).

3.4.2

Wie sich aus den

vorliegenden Akten ergibt, setzte die Beigeladene im August 2018 ihre

begonnene und wegen Schwangerschaft/Mutterschaft unterbrochene Lehre in einer

Kindertagesstätte fort (vgl. dazu insb. das Schreiben des

Beschwerdeführers vom 15. Mai 2019 an das Zivilgericht [...]; Beilage zur

Eingabe der Beigeladenen vom 22. September 2021).

Sie ging damit – wie auch der Beschwerdeführer – einer Erwerbstätigkeit nach. Gemäss

Eintrag im Datenmarkt [...] ist überdies davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer und die Beigeladene in Bezug auf G____ das gemeinsame

Sorgerecht haben (vgl. auch die Anmeldung vom 6. Juni 2017; AB 6). Im August 2018, mithin als die Beigeladene

wieder zu arbeiten begann (2. Lehrjahr), wohnte G____ noch zusammen mit den

Eltern. Da der Beschwerdeführer als Angestellter das höhere AHV-pflichtige

Einkommen als seine damalige Lebenspartnerin erzielte, war er gestützt auf Art.

7.

Abs. 1 lit. e FamZG immer noch zum Bezug der Familienzulagen für G____

berechtigt.

3.4.3

Im November 2018 änderte sich jedoch

die familiäre Situation. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und die Beigeladene zu dieser Zeit getrennt

haben und der gemeinsame Sohn seither zusammen mit der Mutter lebt (vgl. u.a. die

E-Mail der Beigeladenen vom 9. Juni 2019 [AB 10]; siehe auch den Auszug aus

dem Datenmarkt). Gemäss der klaren Koordinationsregel

des Art. 7 Abs. 1 FamZG hatte folglich seit Dezember 2018 die Beigeladene – und

nicht mehr der Beschwerdeführer – Anspruch auf Familienzulagen für G____ (vgl.

lit. c von Art. 7 Abs. 1 FamZG). Solche wurden ihr daher auch von der H____

ausbezahlt (vgl. das Schreiben der H____ vom 5. Juni 2019; AB

10).

3.5

Bei dieser Ausgangslage ist somit

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit (von

Dezember 2018 bis April 2019) zu Unrecht Familienzulagen für seinen Sohn G____ bezogen

hat. Selbst wenn der Darstellung des Beschwerdeführers gefolgt und angenommen

wird, dass er während dieser Zeit auch mehrheitlich für den Unterhalt von G____

aufgekommen ist (vgl. u.a. die Beschwerde; siehe auch die Replik vom 1. September 2021),

so hat dies in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 7 Abs. 1

FamZG keinen Einfluss auf das Ergebnis.

3.6

Die Beschwerdegegnerin nimmt daher mit Verfügung 7. Mai 2019 (AB 7),

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 (AB 11), zu Recht an, dass

der Beschwerdeführer von Dezember 2018 bis April 2019 zu Unrecht Kinderzulagen für

seinen Sohn G____ erhalten hat.

4.

4.1

Unrechtmässig bezogene Familienzulagen sind gemäss Art. 1 FamZG in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten (Satz 1). Wer die Zulagen

in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine

grosse Härte vorliegt (Satz 2).

4.2

Wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht

Familienzulagen für seinen Sohn G____ erhalten hat, so ist er grundsätzlich zu

deren Rückerstattung verpflichtet (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft die Rückerstattungspflicht den

Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber, der lediglich als Zahlstelle fungiert

(BGE 140 V 233, 236 f. E. 3.3; siehe auch das zur Publikation vorgesehene

Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2020 vom 20. Juli 2021 E. 4.3.1.). Die

Rückerstattung hat vom Arbeitnehmer an den Versicherer zu erfolgen. Wie das

Bundesgericht diesbezüglich explizit klargestellt hat, kann der Arbeitgeber

nicht zur Verrechnung zu viel ausbezahlter Zulagen mit künftigen Lohnansprüchen des Arbeitnehmers verpflichtet werden (BGE 140 V 233, 235 f. E. 3.3; vgl. auch Ueli KIESER/Marco REICHMUTH, Bundesgesetz über

die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N. 56

zu Art. 1 und N. 14 f. zu Art. 15 FamZG). Art.

19.

des Reglementes der Beschwerdegegnerin (AB 3) sieht im Übrigen vor, dass unrechtmässig

bezogene Zulagen oder Leistungen der C____ zurückzuerstatten sind.

4.3

Die Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7) erweist sich daher insoweit als

unrichtig, als darin festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe die zu

Unrecht bezogenen Kinderzulagen für die Monate Dezember 2018 bis April 2019 dem

Arbeitgeber zurückbezahlen; der Arbeitgeber könne die Zulagen auch bei der

nächsten Lohnzahlung in Abzug bringen. Dies widerspricht zweifelsohne der oben erwähnten

Rechtsprechung des Bundesgerichts. Auch in anderer Hinsicht erweist sich die

Verfügung vom 7. Mai 2019 nicht als gesetzeskonform (vgl. dazu die

nachstehenden Überlegungen).

4.4

4.4.1

Wie unter Erwägung 4.1. dargetan wurde, muss die

unrechtmässig bezogenen Zulagen nicht zurückerstatten, wer sie in gutem Glauben

empfangen hat, sofern eine grosse Härte vorliegt (sog. Erlass). Gestützt auf

Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) hat der Versicherer

in der Rückforderungsverfügung (vgl. dazu Art. 3 Abs. 1 ATSV) auf die

Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen. Die Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7)

enthält nunmehr keinen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch (vgl. dazu

Art. 4 Abs. 4 ATSV) zu stellen.

4.4.2

In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es überdies zu

beachten, dass die Erlassfrage grundsätzlich erst geprüft werden kann, wenn die

Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung feststeht. Es sind somit für

die Fragen nach der Rückerstattungspflicht einerseits und dem Erlass anderseits

zwei getrennte Verfahren zu führen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts

9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E.

3.1; siehe auch Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 76 zu Art. 25 ATSG). Ausserdem kommt Einsprachen

bzw. Beschwerden gegen den Entscheid über die Rückerstattung unrechtmässig

bezogener Sozialversicherungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu (BGE 130 V 407, 413 E. 3.4; Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 25 ATSG; siehe auch Andrea Pfleiderer, Die aufschiebende Wirkung

und das Verfahren bei der Rückerstattung von unrechtmässig erbrachten

Leistungen im Sozialversicherungsrecht, in: Festschrift für Anton K. Schnyder,

2018, S. 867 ff., S. 871 f.). Dem Sozialversicherungsträger steht es daher

auch nicht zu, einer allfälligen Beschwerde über eine angeordnete

Rückerstattung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Andrea Pfleiderer, a.a.O., S. 872).

4.4.3

Dass die Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7) die Möglichkeit

zur (sofortigen) Verrechnung der Rückerstattungsforderung (mit dem Lohn) vorsieht,

widerspricht daher auch dem Prinzip, dass der Einsprache/Beschwerde gegen eine

angeordnete Rückerstattungspflicht (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wirkung

zukommt. Überdies kann durch den sofortigen Vollzug die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit,

ein Erlassgesuch zustellen, de facto ausgehebelt werden (vgl. zum Ganzen auch Andrea

Pfleiderer, a.a.O, S. 873).

4.4.4

Generell gilt es zu beachten, dass eine Verrechnung immer

nur insoweit zulässig ist, als beim Schuldner das betreibungsrechtliche

Existenzminimum gewahrt bleibt (BGE 136 V 286, 291 E. 6.1). Auch ein Verstoss

gegen dieses grundlegende Prinzip erscheint durch die Verfügung vom 7. Mai 2019

(AB 7), wonach der Arbeitgeber die Zulagen auch bei der nächsten Lohnzahlung in

Abzug bringen kann, nicht als ausgeschlossen.

4.5

Die Rückerstattungsverfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7) ist daher unter mehreren

formellen Gesichtspunkten (Vollzug der Rückerstattungspflicht) als nicht

korrekt zu erachten. Sie kann aber gleichwohl nicht als nichtig qualifiziert werden.

Denn die absolute Unwirksamkeit einer Entscheidung wird nur angenommen, wenn

der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme

der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 138 III, 49, 56 E. 4.4.3;

BGE 138 II 501, 503 E. 3.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2.). Vorliegend sind die erwähnten verfahrensrechtlichen

Unkorrektheiten (Vollzug der Rückerstattung) jedoch nicht als derart gravierend

anzusehen, dass deswegen die – punkto Rückerstattungspflicht als solche – korrekte

Verfügung als nichtig qualifiziert werden kann.

4.6

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (AB 7), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 (AB 11), von einer Pflicht des

Beschwerdeführers zur Rückzahlung der ihm in der Zeit von Dezember 2018 bis

April 2019 für seinen Sohn G____ ausgerichteten Familienzulagen ausgeht.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist

seinem Vertreter, Dr. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar

aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug

auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von

Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

5.4

Die anwaltlich vertretene Beigeladene ist mit ihrem Antrag auf

Abweisung der Beschwerde durchgedrungen. Sie hat daher Anspruch auf eine

angemessene Parteientschädigung, welche aus der Gerichtskasse zu leisten ist

(vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4.

Auflage 2020, Rz 220 zu Art. 61 ATSG). Was die Höhe der Parteientschädigung

angeht, ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht – in

durchschnittlichen Fällen (mit doppeltem Schriftenwechsel) – bei vollem

Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist gemessen am

anwaltlichen Aufwand (Verfassen von drei kurzen Stellungnahmen: Eingabe vom 5.

September 2019, vom 17. Oktober 2020 und vom 22. September 2021) von einem unterdurchschnittlichen

Fall auszugehen. Daher lässt sich insgesamt ein Honorar von Fr. 2'500.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen

abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Der Beigeladenen wird eine

Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Beigeladene

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: