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Entscheid

FZ.2019.7

Vertrauensschutz und Verbot widersprüchlichen Verhaltens der verfügenden Behörde

21. April 2020Deutsch15 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

April 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller , MLaw M. Kreis

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2019.7

Einspracheentscheid vom 15.

November 2019

Vertrauensschutz und Verbot

widersprüchlichen Verhaltens der verfügenden Behörde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die Beschwerdeführerin ist als Arbeitnehmerin bei der C____ bei der B____,

(Beschwerdegegnerin) versichert. Die Beschwerdegegnerin richtete der

Beschwerdeführerin für ihre am 2. Januar 1996 geborene Tochter D____, für ihr

Studium an der Akademie für anthroposophische Pädagogik (nachfolgend: AfaP) vom

1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 Ausbildungszulagen aus (vgl. Verfügung

vom 21. September 2018, AB 1).

b)

In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin

erneut um Ausrichtung von Ausbildungszulagen für ihre Tochter für das Schuljahr

2019/2020 (vgl. Ausbildungsbestätigung vom 2. September 2019, AB 3), in welchem

das theoretische Studium (Diplom I) an der AfaP beendet und zusätzlich das

Referendariatsjahr (Diplom II) an der Rudolph Steiner Schule in Basel

absolviert werden sollte (vgl. Arbeitsvertrag für befristete Anstellungen vom

27. Mai, 2019, AB 4; Vereinbarung vom 5. September 2019, bei den

Beschwerdebeilagen).

c)

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB

5) einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für D____ ab dem 1. August 2019. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Referendariat mit Umfang von

30.4% entspreche einer Teilzeitanstellung nach Abschluss einer Ausbildung.

Daraufhin wird auf Einsprache hin festgehalten (vgl. Einspracheentscheid vom

15. November 2019, AB 7).

Erwägungen

II.

a)

Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. November

2019.

erhebt die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss beantragt sie, es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten ab August 2019 Ausbildungszulagen für ihre

Tochter zu entrichten.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember

2019.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 14. Januar 2020 und Duplik vom 19. Februar 2020 halten

die Parteien an ihren gegenteiligen Anträgen fest.

III. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. Die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts fand am 21. April 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) in Verbindung mit § 1 des Sozialversicherungsgesetzes (SVGG; SG

154.200) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

24.

März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, bei dem

Referendariat handle es sich bei einem Pensum von 30.4% um eine

Teilzeitanstellung, bei welcher nicht mehr von einem überwiegenden Ausbildungsaufwand

von über zwanzig Stunden gesprochen werden könne. Zudem handle es sich bei der

Ausbildung an der AfaP nicht um eine allgemein anerkannte Ausbildung an einer

anerkannten Ausbildungsstäte, welche zu einem Abschluss führe, der zu einer

Anstellung bei verschiedenen Arbeitgebern berechtige.

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, das Referendariat sei

Voraussetzung zum Erhalt eines Abschlusses als Lehrerin an der AfaP. Zudem

müsse ihre Tochter neben dem Referendariat noch Klassenmodule, Fachmodule und

die Diplomarbeit absolvieren, wobei die Studienzeit weit über zwanzig

Wochenstunden betrage. Das Diplom der AfaP berechtige im Weiteren zu einer

Anstellung bei zahlreichen Arbeitgebern.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung

der Ausbildungszulagen ab dem 1. August 2019 zu Recht verweigert hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die

Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) sind die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG

nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.2

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende

des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss

der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem

das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

31.

Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV];

SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine

Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren.

Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als

Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf

der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch

anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf

einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,

die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in

Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie

Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern

sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung

gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen

erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.3

Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar

2003, Stand 1. Januar 2019) konkretisiert in Ziffer 3.6.3.2 (Randzahl [Rz].

3358.

ff.) den Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV.

Verwaltungsweisungen wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind

für Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten

der Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die

fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung

der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

Nach Rz. 3358 der RWL muss eine

Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel

ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel soll zu einem bestimmten

Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen

Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf

einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für

eine Mehrzahl von Berufen zu bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten.

Die Ausbildung hat auf einem strukturierten Bildungsgang zu beruhen, der

rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Ein Praktikum wird als

Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung

zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb

eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361). Sind diese

Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung

anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit

dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte

Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens

ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299).

Dauert ein Praktikum länger als ein Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den

Ausbildungscharakter, womit die Ausbildung als beendet zu betrachten ist (vgl.

BGE 140 V 299, 304 E. 3). Nicht als Ausbildung anerkannt werden lediglich praktische

Tätigkeiten zur Aneignung von Branchenkenntnissen und Fertigkeiten, um die Anstellungschancen bei

schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu

treffen (Rz. 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2009 vom

1.

April 2008). Ebenso nicht anerkannt werden zwischen der Schulzeit und einer

Anschlusslösung wahrgenommene Brückenangebote wie Motivationssemester

(arbeitsmarktliche Massnahmen) oder berufsorientierende Vorlehren, es sei denn,

ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht

Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche sei Bestandteil dieser Zwischenlösung

(Rz. 3363).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin

richtete der Beschwerdeführerin für das Studium ihrer Tochter an der AfaP vom

1.

August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 Ausbildungszulagen aus (vgl. Verfügung

vom 21. September 2018, AB 1). Nun stellt sich die Beschwerdegegnerin jedoch im

vorliegenden Verfahren (bzw. mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019) im

Wesentlichen auf den Standpunkt die Tochter der Beschwerdeführerin verfolgte

keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV.

4.2

Der verfassungsmässige

Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges

Verhalten im Rechtsverkehr. Es ist für die Beziehung unter den Privaten wie das

Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar (BGE 134 V 145,

S. 150 E. 5.2). Die Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuiert den Grundsatz von Treu

und Glauben einerseits als Regel für das Verhalten von Staat und Privaten in

Art. 5. Abs. 3 BFund andererseits in Art. 9 BV als grundrechtlichen Anspruch

der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in

behördliche Zusicherungen (Vertrauensschutz) oder sonstiges, bestimmte

Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 132 II 240, S. 244

E. 3.2.2, 126 II 377, S. 387, E 3a mit

Hinweisen). Als Verbot des Rechtsmissbrauchs verbietet der

Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den staatlichen Behörden wie auch den

Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen

widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung

bindet das Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch

die Privaten und ebenso die verschiedenen Gemeinwesen in ihrem Rechtsverkehr

untereinander (BGE 133 I 234, S. 239, E. 2.5.1).

Der Vertrauensschutz

kann auch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zurückgeführt werden. Dieser

Grundsatz folgt aus dem Prinzip des Rechtsstaates, das in Art. 5 BV Form von

Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns verankert ist. Zwischen den Grundsätzen

des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit besteht eine enge Verwandtschaft (BGE 135 V 201, 208; 134 V 145, 150). Beide verlangen den

Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben. Während

der Grundsatz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten

schützt, das diese in einem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein

Verhalten der Behörden haben, dient die Rechtssicherheit allgemein dazu, die

Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 625 ff.)

4.3

Voraussetzung

für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche Vertrauensgrundlage.

Darunter fallen neben Auskünften und Zusagen auch Rechtsanwendungsakte wie

Verfügungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

Rz. 627 ff.).

Vorausgesetzt

ist weiter, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,

berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf

bereits Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann

(BGE 137 I 69, S. 71 f., E. 2.3 ff., mit weiteren Hinweisen). Sind die vorgenannten

Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so kann sich die betroffene Person auf den

Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche

Interessen vorgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O. Rz. 688).

4.4

Mit Verfügung vom 21. September 2018 (AB 1) hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für Ihre Tochter D____

Ausbildungszulagen vom 1. August 2018 bis und mit 31. Juli 2019 gewährt. Die

Ausbildungszulage wurde aufgrund der Studienbescheinigung der AfaP vom 24.

August 2018 (bei den Verfahrensakten) vorbehaltlos und ohne weitere Begründung zugesprochen.

Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D____ befand sich zum damaligen Zeitpunkt im Vollzeitstudiengang, Stufe

Diplom I an der AfaP mit einer Regelzeit von zwei Jahren. Es handelt sich

hierbei um einen grundsätzlich dualen Studiengang, welcher sich in die Diplome

I und II gliedern. Im Rahmen des Diploms I werden den Studierenden die

theoretischen Grundlagen vermittelt, welche sie dann im Referendariat (Diplom

II) unter Aufsicht und mit Hilfestellungen eines Mentors oder einer Mentorin in

der Praxis anwenden können (vgl. Studienordnung der AfaP, Stand 1. September

2019). Zudem besteht für die Studierenden die Möglichkeit, nach ihrem Abschluss

an die Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz mit

Studienverkürzung übertreten zu können (vgl. https://afap.ch/infosdownloads/studienabschluesse/,

zuletzt eingesehen am 22. April 2020). Ab September 2020 ist das erklärte

Ausbildungsziel von D____ das Studium der Musikpädagogik an der Musik Akademie

Basel der Fachhochschule Nordwestschweiz, weshalb sie bereits ab August 2019 das

einjährige und kostenpflichtige PreCollege zur Vorbereitung der Aufnahmeprüfung

besucht (https://www.musik-akademie.ch/de/schulen-hochschulen/precollege.html,

zuletzt eingesehen am 22. April 2020).

Während dem Diplom I-Studium an der AfaP kam es bei D____ zu

diversen krankheitsbedingten Ausfällen. Aus diesem Grund konnte das Diplom

I-Studium nicht wie ursprünglich vorgesehen in der Regelzeit abgeschlossen

werden. So muss D____, um wie geplant im Herbst 2020 an der Musikakademie ihre

Ausbildung beginnen zu können, neben dem Referendariat noch bis Juli 2020 ihr

Diplom I abschliessen.

4.5

Die Verfügung vom 21. September 2018 ist ohne Weiteres als taugliche

Vertrauensgrundlage als Voraussetzung für den Vertrauensschutz zu werten. Es

ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

gestützt auf die vorbehaltlose Verfügung vom 21. September 2018 davon ausgehen

durfte und musste, sie erhalte für das Diplomstudium I an der AfaP von der

Beschwerdegegnerin Ausbildungszulagen.

Nach Vorliegen der Verfügung vom 21. September 2018 hat sich D____ im

Vertrauen auf die finanzielle Unterstützung durch die Ausbildungszulagen für

das kostenpflichtige einjährige PreCollege angemeldet, um ab Herbst 2020 das

Studium an der Musikakademie zu beginnen, welches wiederum Anmeldegebühren und

Semestergebühren auslöst. Ganz abgesehen davon, dass auch das Studium an der

AfaP mit Studiengebühren von jährlich CHF 7'500.00 zu Buche schlagen (https://afap.ch/studium/vollzeitstudium/,

zuletzt eingesehen am 22. April 2020). Es ist somit erstellt, dass die Tochter

der Beschwerdeführerin Dispositionen getroffen hat, die nicht rückgängig

gemacht werden können.

In vorliegender Angelegenheit sind

keine den Privatinteressen gegenüberstehenden überwiegenden öffentlichen

Interessen erkennbar. Zudem sind im Lichte der Rechtssicherheit

unterschiedliche Auskünfte der Behörde zu einem identischen Sachverhalt zu

vermeiden. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn wie vorliegend die

ursprüngliche Auskunft nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden kann.

Es ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin auf den

Vertrauensschutz berufen kann.

5.

5.1

Ins Gewicht fällt

vorliegend zusätzlich, dass sich Verwaltungsbehörden gegenüber anderen Behörden

oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten nicht widersprüchlich verhalten dürfen.

Sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit

eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen

Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn

die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben,

stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des

Vertrauensschutzprinzips dar (Art. 9 BV)

dar (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, a.a.O., Rz 712 f.).

5.2

Aufgrund der

massgeblichen Unterlagen (vgl. Vereinbarung vom 5. September 2019, bei den

Verfahrensakten) ist ersichtlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch

nach dem 1. August 2019 weiterhin die Ausbildung Diplom I absolvierte. Wie

bereits mehrfach dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21.

September 2018 für diese Ausbildung (Diplom I) Ausbildungszulagen gewährt. Dass

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 5) die

Ausbildungszulagen für diese Ausbildung verweigert ist widersprüchlich. Hätte

die Tochter der Beschwerdeführerin «nur» die fehlenden Lektionen des Diplom I

als Repetentin nachgeholt, ohne zusätzlich die Ausbildung Diplom II zu

beginnen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die

Ausbildungszulagen gewährt hätte. Ein entsprechendes Verhalten ist als

widersprüchlich anzusehen und verstösst gegen Treu und Glauben. Der

Beschwerdegegnerin ist immerhin zu Gute zu halten, dass die Beschwerdeführerin

anfänglich nicht angab nach wie vor das Diplom I Studium zu absolvieren. Auf

ihrer Anmeldung gab sie lediglich an, ein Referendariat zu absolvieren (vgl.

Ausbildungsbestätigung vom 2. September 2019, AB 3).

Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, bei

einer 30,4%igen Anstellung könne nicht mehr von einem überwiegenden

Ausbildungsaufwand gesprochen werden, nichts zu ändern. So ist doch aus der

Vereinbarung vom 5. September 2019 ersichtlich (bei den Verfahrensakten), dass

die Tochter der Beschwerdeführerin die Diplomarbeit bis Ende April 2020 abgeben

muss, das Fachmodul Musik mit entsprechendem Portfolio, bis Ende Dezember zu

absolvieren hat und die Klassenmodule bis Ende April fertig zu stellen sind. Nach

Angaben der Beschwerdeführerin nehmen allein die Unterrichtsstunden für die

noch nicht abgeschlossenen Module am Montag jeweils sieben und am Mittwoch

jeweils dreieinhalb Stunden in Anspruch. Zusätzlich hat D____ im Rahmen des

Diploms I noch ein Portfolio Musik zu erstellen und zudem ihre Diplomarbeit

abzuschliessen. Es ist somit offensichtlich, dass vorliegend von einem

überwiegenden Ausbildungsaufwand gesprochen werden kann.

6.

6.1

Es kann daher offengelassen werden, ob die Ausbildung zur Lehrperson

an der AfaP als Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV gilt, da die

Beschwerdeführerin aufgrund von Treu und Glauben (Vertrauensschutz und Verbot

widersprüchlichen Verhaltens) Anspruch auf Ausrichtung der Ausbildungszulagen

für Ihre Tochter hat.

6.2

Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 16. November 2019 gutzuheissen. Die Beschwerdebeklagte

hat der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2019/2020 Ausbildungszulagen nach

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG auszurichten.

6.3

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Beschwerdebeklagte verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Schuljahr

2019/2020 Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ auszurichten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: