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Entscheid

FZ.2020.1

Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV nicht gegeben. Es fehlt an der Überprüfbarkeit des Lehrgangs.

15. Juli 2020Deutsch12 min

und erfülle die gesetzlichen Anforderungen an eine Ausbildung nicht. Insbesondere

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

Familienausgleichskasse

Arbeitgeber Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2020.1

Einspracheentscheid vom 16.

Dezember 2019

Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis

AHVV nicht gegeben. Es fehlt an der Überprüfbarkeit des Lehrgangs.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer ist als Arbeitnehmer der C____ bei der

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend Beschwerdegegnerin)

versichert.

b)

Mit Ausbildungsbestätigung vom 17. November 2019 (Antwortbeilage, AB 1)

ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Ausrichtung von

Ausbildungszulagen für seinen im Jahr 2000 geborenen Sohn, D____, für den

Zeitraum von September 2019 bis und mit Juli 2020 für das Studium an der

Bildungsstätte E____ (nachfolgend [...]) in F____ (vgl.

Immatrikulationsbestätigung vom 4. November 2019, AB 1).

c)

Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 21. November 2019

(Beschwerdebeilage, BB 2) einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für D____ ab

dem 1. September 2019. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das

Studium an der E____ stelle einen Besuch an einer religiösen Bildungsstätte dar

und erfülle die gesetzlichen Anforderungen an eine Ausbildung nicht. Insbesondere

werde kein allgemein gültiger Abschluss erworben. Auf Einsprache vom 26.

November 2019 (AB 7) hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

16. Dezember 2019 an ihrem ablehnenden Entscheid fest (AB 8).

Erwägungen

II.

a)

Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember

2019.

erhebt der Beschwerdeführer am 15. Januar 2020 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt die Aufhebung des

Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2019 und den Zuspruch von

Ausbildungszulagen ab dem 1. September 2019. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar

2020.

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Nachdem

keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung

beantragte, erfolgte die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 15. Juli 2020.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) in Verbindung mit § 1 des Sozialversicherungsgesetzes (SVGG; SG

154.200) als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

24.

März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verweigerte dem Beschwerdeführer Ausbildungszulagen

für den Sohn D____ für den Zeitraum von September 2019 bis und mit Juli 2020 an

der Bildungsstätte E____. Sie macht im Wesentlichen geltend, beim Institut

handle es sich um eine private religiöse Bildungsstätte. Der vom Sohn des

Beschwerdeführers dort in Anspruch genommenen Ausbildung fehle es an Transparenz

und damit an deren Überprüfbarkeit. Zudem könne nicht genannt werden, welche

berufliche Betätigung nach Ausbildungsabschluss tatsächlich wahrgenommen werden

könnte. Dies mit Ausnahme der Berufe Lehrer und Rabbiner, wobei nicht dargelegt

werde, an welcher Ausbildungsstätte als Lehrer gearbeitet werden könnte. Da die

Ausbildung nicht die Möglichkeit biete, danach einem breiten Spektrum von Berufen

nachgehen zu können, könne die Ausbildung auch nicht als faktische Ausbildung

im Sinne von Art. 49bis AHVV anerkannt werden.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, bei der Bildungsstätte E____

handle es sich um eine Hochschule erster Güte, welche ihren Studenten ein

breites Basiswissen vermittle. Die dort erworbenen «Credits» könne man sich für

das Studium an verschiedensten Universitäten anrechnen lassen, wobei es keine

Rolle spiele, welches Fach das Fortsetzungsstudium betreffe. Überdies habe das

Institut herausragende Persönlichkeiten hervorgebracht. Dies sei ein Zeichen

für die Qualität der dort angebotenen Ausbildung. Die Voraussetzungen für eine

Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV seien erfüllt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung

der Ausbildungszulagen für den Zeitraum von September 2019 bis und mit Juli

2020.

zu Recht verweigert hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die

Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) sind die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG

nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.2

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende

des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss

der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem

das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom

31.

Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV];

SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine

Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren.

Laut Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als

Ausbildung gilt. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 49bis und Art. 49ter der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf

der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch

anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf

einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt,

die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in

Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester

und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil

Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn

es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist

als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.3

Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar

2003, Stand 1. Januar 2020) konkretisiert in Ziffer 3.6.3.2 (Randzahl [Rz].

3358.

ff.) den Begriff der Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVV. Verwaltungsweisungen

wie die RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für

Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der

Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die

fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung

der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.

3.4

Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und

systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte

Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht

eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss. Falls die Ausbildung

nicht zum vorneherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie

eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden, bzw. eine

Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten

Bildungsplan beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist.

Unwichtig ist, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder

Zweitausbildung handelt. Während der Ausbildung muss sich das Kind überwiegend

dem Ausbildungsziel widmen. Der effektive Ausbildungsaufwand hat mindestens

zwanzig Stunden pro Woche auszumachen. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch

ein Praktikum als Ausbildung anerkannt werden (vgl. RWL, Rz. 3361.1 mit Hinweis

auf BGE 139 V 209 und 140 V 299).

4.

4.1

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob das Studium an

der Bildungsstätte E____ den Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV

erfüllt. Diese Frage ist im Folgenden näher zu beleuchten.

4.2

Gemäss der Programmübersicht auf der Homepage der Bildungsstätte E____

habe sich diese als ein Elitecenter für eine erstklassige Thoraausbildung

etabliert. Die Studenten der E____ würden ihre Zeit dem Studium des Talmud,

fernab vom Lärm und Treiben der Stadt ([...], zuletzt eingesehen am 15. Juli

2020). Das Institut E____ sei eine zionistisch orientierte Bildungsstätte mit

einer langen Tradition aufopferungsvollen und intensiven Lernens in einer

dynamischen «Beit Midrash». (Bibliotheksraum vgl. [...]..., zuletzt eingesehen

am 13. Juli 2020).

Der Seder Haymom (Stundenplan, AB 3) gibt Aufschluss über den

Tagesablauf der Studenten der E____. Danach widmen sich die Schüler von Sonntag

bis Freitag um 06:50 Uhr dem Morgengebet (Sacharit) und einer Vorbereitung für

die Mahlzeit (Seder Halacha). Im Anschluss an das Frühstück haben die Studenten

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr die Gelegenheit, sich für die Erörterung und

Auslegung von Passagen religiöser Schriften des Judentums vorzubereiten. Um

12:00 Uhr erfolgt eine Analyse religiöser Schriften (Shiur Gemara). Nach

Mittagessen, Mittagspause und dem Nachmittagsgebet (Mincha) steht um 16:00 Uhr

das Lernen mit älteren Studenten auf dem Stundenplan (learning with older

chavruta). In der Folge haben die Studenten Gelegenheit, ihre Zeit nach eigenen

Wünschen zu gestalten (overseas chugim). Auf das Abendgebet und das Abendessen

folgen ein Rückblick auf die «shiur». Den letzten Tagespunkt bilden von den

Studenten speziell gewählte Kurse wie Chumash (Thora in gedruckter Buchform im

Gegensatz zur Schriftrolle), Mussar (Literatur der Mussar-Bewegung), jüdische

Philosophie, Halacha (rechtlicher Teil der Überlieferung des Judentums) etc. An

den Freitagen und Samstagen beschränkt sich der Stundenplan auf die Gebete und

die Mahlzeiten.

4.3

Aus den Akten ergibt sich, dass das Studium von D____ an der

Bildungsstätte E____ die zeitlichen Anforderungen an eine Ausbildung erfüllen.

So dauert der Studienaufenthalt weit mehr als vier Wochen und der vorliegende

Stundenplan weist eine tägliche Auseinandersetzung mit der Studienmaterie von

mindestens acht Stunden an fünf Wochentagen aus. Dies wird von der

Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten.

4.4

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Sohn habe noch

kein konkretes Bildungsziel vor Augen. Das Studium an der E____ ist für D____

somit nicht auf das Erlangen eines Berufsabschlusses ausgerichtet. Damit der

Besuch der Ausbildungsstätte E____ dennoch als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV gelten kann, müsste er

als Allgemeinausbildung dienen, die Grundlage für den Erwerb verschiedener

Berufe bildet und die Ausübung einer Mehrzahl an Berufen ermöglicht.

Gemäss dem vorliegenden Stundenplan bildet die jüdische

Religionslehre den Schwerpunkt der Studien an der E____. So preist sich die

Bildungsstätte auch im Internet als Elitecenter für Thorastudien an. Andere

Themengebiete werden vom Programm nicht erfasst und sind dem Stundenplan auch

nicht zu entnehmen. Die Beschäftigung mit einer singulären Materie kann,

unabhängig deren Inhalts, begriffsnotwendig nicht Grundlage für eine

Allgemeinausbildung darstellen, die eine Basis für die Ergreifung verschiedener

Berufe bildet. Das Studium an der E____ dient somit nicht dem Erwerb einer

allgemeinen Grundausbildung als Fundament verschiedenartiger Berufe.

Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang an, der

Unterricht sei bereits vor Jahrzehnten dahingehend angepasst worden, dass die

Studenten sich die an der E____ erlangten «Credits» im Rahmen des

Bologna-Systems an fast allen regulären Hochschulen für das Bachelor-Studium

anrechnen lassen können.

Weder aus den Akten noch aus der Homepage der E____ ([...],

zuletzt eingesehen am 15. Juli 2020) lässt sich Entsprechendes ableiten. Es

geht daraus weder hervor, wie viele Credits D____ im Rahmen seines Aufenthalts

an der Bildungsstätte erwirbt, noch welche «Credits» sich bei welchen

Hochschulen in welchem Umfang anrechnen lassen könnten. Der Inhalt des

Lehrgangs ist somit insoweit nicht überprüfbar, als nicht eruiert werden kann,

welche Leistungen in welchem Umfang mit «Credits» honoriert werden. Es fehlt in

diesem Zusammenhang somit an der Überprüfbarkeit, welche im Übrigen

hinsichtlich der Lernziele und der vorgesehenen Lernkontrollen (Prüfungsinhalte

der einzelnen Fächer, verantwortliche Lehrpersonen) ebenfalls nicht gegeben

ist. Es fehlt der strittigen Ausbildung somit an Transparenz (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 8C_404/2015 E. 4.3.2).

Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte

Schreiben von G____ des Lander College for men vom 23. Dezember 2019 (KB 7)

nichts zu ändern. Auch diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, inwiefern die

«Credits» der E____ an die vom College angebotenen Bachelorstudiengänge

angerechnet werden können.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, bedeutende

Akademiker hätten ihren akademischen Werdegang an der C____ begonnen. Dies mag

durchaus zutreffen, hat jedoch für die Beurteilung der Frage, ob der nicht auf

ein konkretes Bildungsziel ausgerichtete Aufenthalt von D____ an der E____ den

Ausbildungsbegriff nach schweizerischem Recht erfüllt, keine Relevanz.

4.5

Damit ist nicht gesagt, dass eine Ausbildung in jüdischer Theologie

grundsätzlich nicht anerkannt werden könnte. Dafür bedürfte es jedoch

umfassender und, noch wichtiger, überprüfbarer Informationen über die von der

Bildungsstätte vermittelten Inhalte und der jeweils damit betrauten

Lehrpersonen. An solchen Informationen fehlt es aber in casu. In diesem

Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Angelegenheit

nicht um einen Einzelfall handelt. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat

auch in Fällen von mehrjährigen, rein institutionsinternen Lehrgängen

christlicher Organisationen die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis

AHVV abgelehnt. Insofern stellt die Nichtanerkennung auch keine

Diskriminierung einer bestimmten Religion dar (Art. 8 Abs. 2 BV). Vielmehr gilt

der dargelegte Massstab etwa auch für die faktische Anerkennung von

Ausbildungen im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 8C_404/2015 E. 4.3.3. f.).

4.6

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen

für seinen Sohn D____ ab September 2019 zu Recht verneint hat.

5.

5.1

Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: