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Entscheid

FZ.2022.1

Drittauszahlung Differenzzahlung

26. Juli 2022Deutsch11 min

Familienausgleichskasse B____ ein Gesuch um Ausrichtung der Kinderzulagen für D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26.

Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg, lic. iur. A. Meier

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Familienausgleichskasse B____,

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.1

Einspracheentscheid vom 31. März

2022

Drittauszahlung Differenzzahlung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Unter Mitwirkung der KESB [...] änderten C____, geboren

1972, und A____, geboren 1967, im April 2015 einen früheren Vertrag betreffend

den Unterhalt der gemeinsamen Tochter D____. Darin wurde unter anderem

festgehalten, dass sich A____ (nebst der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen) zur

Geltendmachung und zusätzlichen Bezahlung gesetzlicher oder vertraglicher

Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen verpflichtet, sofern diese nicht

durch die Kindsmutter oder andere berechtigte Personen bezogen werden (vgl.

Antwortbeilage [AB] 3).

b) Seit April 2018 bezieht C____, die – gemäss den

vorliegenden Akten – zusammen mit D____ in [...]/BL wohnt und in [...]/SO für

die E____ (Schweiz) AG in einem 60 %-Pensum tätig ist, Kinderzulagen für

ihre Tochter. A____ arbeitet 100 % für die F____ AG, [...] (vgl. AB 2).

c) Am 17. Mai 2021 stellte C____ bei der Familienausgleichskasse

B____

ein Gesuch um Auszahlung der F____ Familienzulagen für D____ ab

Mai 2021 (vgl. AB 2). Am 25. Mai 2021 stellte C____ überdies ein Gesuch um

Drittauszahlung der interkantonalen Differenzzahlung in der Höhe von Fr. 75.--.

Den Antrag begründete sie mit "unkooperativem Verhalten" von A____

(vgl. AB 1).

d) Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wies das kantonale

Sozialamt, Abteilung Unterhaltsbeiträge und Inkasso, A____ u.a. darauf hin,

dass er für D____ von der F____ AG Kinderzulagen von monatlich Fr. 157.50

erhalte (vgl. AB 8). In der Folge stellte A____ am 7. Juni 2021 bei der

Familienausgleichskasse B____ ein Gesuch um Ausrichtung der Kinderzulagen für D____

(vgl. AB 3).

e) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 forderte die

Familienausgleichskasse B____ C____ dazu auf, ihr Gesuch um Drittauszahlung

näher zu begründen und Belege (Bankauszüge) einzureichen, aus denen ersichtlich

sei, dass A____ die Unterhaltsbeiträge nicht weiterleite (vgl. AB 4). In der

Folge liess C____ der Ausgleichskasse einen Kontoauszug mit handschriftlichen

Vermerken zukommen (vgl. AB 5).

f) Mit Verfügung der Familienausgleichskasse B____ vom

22. Februar 2022 (AB 6) wurde die F____ AG dazu verpflichtet, die Kinderzulagen

("interkantonale Differenzzulagen") von A____ für seine Tochter D____

direkt an C____ auszuzahlen. Kopien dieser Verfügung gingen auch an A____ und C____.

In der Folge leitete die F____ AG die freiwillige Zulage in der Höhe von

insgesamt Fr. 157.50 direkt an C____ weiter (vgl. die Lohnabrechnung von A____

[AB 11]; siehe auch die E-Mail der F____ AG vom 6. Mai 2022 [AB 17]; vgl.

implizit auch die E-Mail der Familienausgleichskasse B____ vom 27. April 2022

an die F____ [AB 17]). Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2022 erhob A____

am 14. März 2022 Einsprache. Er beantragte die Rücküberweisung der direkt

ausbezahlten Kinderzulage an die F____ AG (vgl. AB 9).

g) Die Familienausgleichskasse B____ wies die Einsprache

von A____ mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (AB 12) ab. Präzisierend

wies sie darauf hin, die Differenzzulagen, um welche es vorliegend gehe, seien

nicht die von der Arbeitgeberin freiwillig bezahlten, zusätzlichen

Kinderzulagen. Vielmehr gehe es um die kantonalen Zulagen, welche im Kanton [...]

um Fr. 75.-- höher seien als im Kanton, in welchem die Kindsmutter erwerbstätig

sei. Mit Schreiben vom 27. April 2022 setzte die Familienausgleichskasse B____ die

Differenzzulage (ab Mai 2021 bis November 2021 und ab Dezember 2021) fest (vgl.

AB 15 und AB 16).

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2022 hat A____

(Beschwerdeführer) am 2. Mai 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er, es sei die angeordnete

Drittauszahlung aufzuheben.

b) Die Ausgleichskasse B____ (Beschwerdegegnerin) beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Juni

2022.

an seiner Beschwerde fest.

III.

Am 26. Juli 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des

Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art.

12.

Abs. 2 FamZG.

1.2

Da

die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Replik vom 16. Juni 2022 um

Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sollte seiner Argumentation nicht

gefolgt werde (vgl. S. 3 der Replik). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken,

dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht von einer derartigen

Bedingung abhängig gemacht werden kann; denn ansonsten würde der Entscheid im

Ergebnis vorweggenommen, was nicht angeht. Aus diesem Grunde kann dem Antrag des

Beschwerdeführers nicht gefolgt werden und es wird eine Beratung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts vorgenommen.

2.2

Gegenstand der richterlichen Prüfung bildet die mit Verfügung vom

22.

Februar 2022 angeordnete, mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022

bestätigte, Drittauszahlung der Differenzzulage in der Höhe von Fr. 75.--.

Nicht zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Direktauszahlung der freiwilligen

Zulage der F____ AG (vgl. Erwägung 3.2. hiernach).

3.

3.1

Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die

Familienzulagen (FamZG;

SR 836.2) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

vorbehältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen auf die Familienzulagen

anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG

vorsieht.

3.2

Gemäss Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische

Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein

Kind oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Die Familienzulagen nach FamZG

umfassen die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Weitergehende

Leistungen aus Arbeitsvertragsrecht oder öffentlichem Dienstrecht gelten nicht

als Zulagen im Sinne des FamZG. Dieses Gesetz findet daher in diesen Fällen

keine direkte Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 FamZG; vgl. dazu u.a. Marco Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung

und weiteren Familienkonstellationen, in: AJP 2012 746 ff, S. 748; siehe auch Ueli

Kieser/Marco Reichmuth, Praxiskommentar FamZG,

Zürich/St. Gallen 2010, Art. 3 N 151 ff.).

3.3

3.3.1

Vorbehältlich der Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG

wird für das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet (Art. 6

FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf

Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der

Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a. der

erwerbstätigen Person; b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis

zur Mündigkeit des Kindes hatte […].

3.3.2

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und

der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von

zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person

Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton

höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Die Prioritätenordnung

gemäss Art. 7 Abs. 1 ist daher insofern eine relative, als die

zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf eine Differenzzahlung hat, wenn

die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in

dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden (vgl. Marco Reichmuth, Familienzulagen bei Scheidung

und weiteren Familienkonstellationen, in: AJP 2012 746 ff, S. 749).

3.3.3

Die sog. Differenzzahlung muss mit einer eigenen

Anmeldung bei der FAK mit der höheren Zulage geltend gemacht werden (vgl. Reichmuth, a.a.O., S. 749). Anstelle des

Elternteils, der einen Anspruch geltend machen kann, dies aber nicht tut, kann

der andere einen Antrag stellen. In diesem Fall werden die Familienzulagen

direkt an diejenige Person ausgerichtet, welche den Antrag gestellt hat (vgl.

Rz 104 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]).

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 8 FamZG müssen anspruchsberechtigte Personen,

die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von

Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen

zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten. Gemäss Rz 244 FamZWL gilt die

Pflicht zur Weiterleitung auch für die Differenzzahlung.

3.4.2

Für den Fall, dass die Familienzulagen nicht für die

Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, kann namentlich

ihr gesetzlicher Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen – in Abweichung

von Art. 20 Abs. 1 ATSG – auch

ohne Fürsorgeabhängigkeit ihm ausgerichtet werden (Art. 9 FamZG; vgl. auch Rz

102.

FamZWL). Die Drittauszahlung kann auch für die Differenzzahlung verlangt

werden (vgl. Rz 245 FamZWL).

3.4.3

Falls das Kind beim sorgeberechtigten Elternteil lebt

und dieser nachweisen kann, dass die anspruchsberechtigte Person die

Familienzulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht korrekt an ihn weiterleitet, ist

die Drittauszahlung ohne weitere Abklärungen zu bewilligen. Die

Familienausgleichskasse braucht insbesondere nicht im Voraus zu prüfen, ob der

sorgeberechtigte, um die Drittauszahlung ersuchende Elternteil die Zulagen auch

tatsächlich für die Bedürfnisse des Kindes verwendet (Rz 246 FamZWL mit

Verweis auf BGE 144 V 35).

3.4.4

Gemäss Rz 246 FamZWL ist die Tatsache, dass die Familienzulagen

der Person, die das Kind betreut, nicht korrekt weitergeleitet werden,

glaubhaft zu machen. Das kann geschehen durch (a.) eine Bestätigung der für die

Inkassohilfe zuständigen Fachstelle, wonach die Unterhaltsbeiträge für das Kind

nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht

bezahlt werden, oder (b.) Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die

Zahlungen nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder

überhaupt nicht eingehen. Gemäss einschlägiger Lehre sind im Falle einer

unregelmässigen Weiterleitung bereits relativ geringfügige Verzögerungen

ausreichend. Überdies wird – unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien –

dargetan, die Drittauszahlung soll etwa (auch) dann greifen, wenn die

Beteiligten in einem gespannten Verhältnis zueinanderstehen (vgl. Ueli Kieser/Marco

Reichmuth, a.a.O., Art. 9 Rz 14).

3.5

3.5.1

Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer zwar in der Vergangenheit für seine Tochter D____ Unterhalt

bezahlt hat (vgl. die von C____ mitunterzeichneten Bestätigungen vom 20. April

2017, vom 28. März 2019 und vom 16. März 2020, siehe auch die

Bestätigungen der kantonalen Sozialhilfe, Abteilung Unterhaltsbeiträge und

Inkasso, vom 8. Februar 2021 und vom 23. Februar 2022 (Beschwerdebeilagen 6a,

6b, 6c und vom 23. Februar 2022). Wie sich aber der Auflistung vom 16. März

2020.

entnehmen lässt, erfolgten die Zahlungen im Jahr 2019 unregelmässig (vgl.

Beschwerdebeilage 6c) und wurden ab dem Jahr 2020 direkt an die Abteilung

Unterhaltszahlungen und Inkasso des kantonalen Sozialamtes geleistet (vgl.

Beschwerdebeilagen 6d und 6e). Auch aus dem von C____ eingereichten Kontoauszug

mit handschriftlichen Vermerken (AB 5) ist zu schliessen, dass die

Unterhaltsleistungen nicht mit der erforderlichen Regelmässigkeit (vgl. dazu

Erwägung 3.4.4. hiervor) erfolgten.

3.5.2

Des Weiteren räumte

der Beschwerdeführer – in Bezug auf die freiwillige Zulage der F____ AG – ein,

er erhalte diese Zulagen "schon immer" (vgl. die Replik). Diese

Zulagen stünden ihm zu, da die Kindsmutter bereits Kinderzulagen beziehe (vgl.

die Beschwerde und die Replik). In der "Begründung der Beschwerde"

stellte der Beschwerdeführer explizit klar, da die Kindsmutter bereits

Kinderzulagen beziehe, stünden ihm die freiwillige Ausgleichszahlung und die

interkantonale Differenzzulage zu. Unter Berücksichtigung dieser Aussagen ist

anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die freiwillige Zulage der F____

AG nicht weiterleitet, sondern (auch) die Differenzzulage nicht weiterleiten

würde.

3.6

Damit erscheint eine Drittauszahlung gemäss Art. 9 FamZG als begründet.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 22.

Februar 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022, die

Direktauszahlung der Differenzzulage in der Höhe von Fr. 75.-- an C____

angeordnet.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 31. März 2022 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: