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Entscheid

FZ.2022.2

Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen; guter Glaube bejaht.

1. Dezember 2022Deutsch14 min

Science FHNW in [...] absolviert, beantragte er bei der Beschwerdegegnerin Ausbildungszulagen.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 1.

Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLawB____, [...]

Beschwerdeführer

C____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.2

Einspracheentscheid vom 25.

Februar 2022

Rückforderung von

Ausbildungsbeiträgen; guter Glaube bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer arbeitet bei der D____ AG mit Sitz in [...].

Für seinen 1997 geborenen SohnE____, welcher berufsbegleitend den Bachelor of

Science FHNW in [...] absolviert, beantragte er bei der Beschwerdegegnerin Ausbildungszulagen.

Mit der ersten, am 3. Oktober 2019 unterzeichneten, Ausbildungsbestätigung

deklarierte er gegenüber der Beschwerdegegnerin als Einkommen seines Sohnes für

das Jahr 2019 einen Betrag von CHF 2'011.50 pro Monat (Beschwerdeantwortbeilage/AB

9, S. 1). Daraufhin wurden ihm mit Zulagenentscheid vom 31. Oktober 2019 ab 1.

Oktober 2019 Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 250.00 zugesprochen

(AB 10). Für das Jahr 2020 deklarierte er mit einer zweiten, am 14. September

2020 unterzeichneten, Ausbildungsbestätigung ein Einkommen des Sohnes von CHF

2'089.75. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer mit Zulagenentscheid vom 13.

Oktober 2020 ab 1. Oktober 2020 Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 325.00

gewährt (AB 12).

Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 forderte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer auf, das beigelegte Formular auszufüllen und einen

aktuellen Ausbildungsnachweis einzureichen (AB 13). Der Beschwerdeführer

vermerkte auf dem Formular, dass der Ausbildungsaufwand seines Sohnes derzeit

30 Stunden pro Woche betrage und dieser seine Ausbildung voraussichtlich am 19.

September 2021 abschliessen werde (AB 14, S. 1). Zugleich gab er als Einkommen des

Sohnes für das Jahr 2021 CHF 2'165.35 pro Monat an und legte die Lohnabrechnung

für Juni 2021 bei, aus welcher sich ein Jahreslohn von brutto CHF 31'320.00 ergab (AB 14, S. 2 ff.).

In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 4. August 2021 mit, dass sein Sohn gemäss der

eingereichten Lohnabrechnung im Jahr 2021 mehr als CHF 28'680.00 pro Jahr

verdient habe, weshalb für das Jahr 2021 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen

bestehe (AB 15). Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer um den Lohnausweis des Sohnes für das Jahr 2020 (AB 15). Dieser

ergab ein Bruttoeinkommen von CHF 30'160.00 (AB 16). Zusätzlich sah die

Beschwerdegegnerin das individuelle Konto des Sohnes des Beschwerdeführers ein,

bei welchem im gleichen Jahr ein weiteres Einkommen von CHF 4'585.00 brutto vermerkt

war (AB 16, S. 2). In der Folge stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer

jeweils nur den monatlichen Nettolohn seines Sohnes ohne den 13. Monatslohn deklariert

hatte.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 informierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass das Einkommen seines Sohnes in

den Jahren 2019, 2020 und 2021 über der maximalen vollen AHV-Rente liege und

deshalb (rückwirkend) ab 1. Januar 2019 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen

bestehe. Die bisher ausgerichteten Ausbildungszulagen im Umfang von CHF 9'175.00

seien zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wurde mit Einspracheentscheid

vom 9. November 2021 abgewiesen (AB 3). Der Beschwerdeführer erhob keine

Beschwerde gegen diesen Entscheid, sondern stellte stattdessen ein Erlassgesuch

(AB 4), welches mit Verfügung vom 4. Januar 2022 mit der Begründung abgelehnt

wurde, dass kein guter Glaube vorliege (AB 5). Das Bestehen einer grossen Härte

wurde dabei nicht geprüft (a.a.O.). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 3. Februar 2022 Einsprache erhoben hatte, wies die Beschwerdegegnerin diese

mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 ab (AB 7).

Erwägungen

II.

Die Beschwerdegegnerin leitet mit Schreiben vom 5. Mai 2022 die

als "Einsprache (recte: Beschwerde) gegen den Einspracheentscheid vom 4.

Januar 2022" bezeichnete Eingabe vom 29. März 2022 (abgegeben am Schalter

am 31. März 2022) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin

stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das Rechtsbegehren, der

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 sei aufzuheben und auf die Rückforderung

zu verzichten, eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2022 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersucht der nunmehr anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Replik vom 9. September 2022 werden folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1.

Es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2022 aufzuheben und

die Rückerstattung der Ausbildungszulagen in Höhe von CHF 9'175.00 zu erlassen.

2.

Eventualiter sei

die Rückforderung der Ausbildungszulagen für das Jahr 2019 zu erlassen.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als

unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu gewähren.

4.

Unter o/e-Kostenfolge

zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 5. Oktober 2022 an

der Beschwerdeabweisung fest.

Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2022 wird dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Vertretung bewilligt.

III.

Die Parteien verzichten auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung. Am 1. Dezember 2022 findet die Urteilsberatung durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1

respektive Art. 57 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 5 und 81

Abs. 1 Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend Wahl und Organisation der Gerichte

sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft

[GOG, SG 154.100 ] in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Gesetz vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen [SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs.

2.

Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG, SR 836.2).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1

ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über

die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) werden

Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr

vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis

zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

2.2

Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es ein

durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die

maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Diese

Verordnungsnorm ist bundesrechtskonform (BGE 142 V 226 [= Pra 2017 Nr. 57 S.

565]; vgl. für die Familienzulagen BGE 142 V 442, 444 E. 3.2 mit Hinweis auf

BGE 142 V 226). Das Bundesgericht hat mit Urteil 8C_875/2013 vom 29. April 2014

E. 3.4 erkannt, dass im Rahmen von Art. 49bis Abs. 3 AHVV das

tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen massgebend ist und hat diesen Entscheid

mit BGE 142 V 442, 447 E. 6.1 bestätigt.

2.3

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 1

FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Wer Leistungen in gutem

Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte

vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).

2.4

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der

Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr

nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit

schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu

Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige

Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Mit anderen Worten

kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen,

wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen

Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl.

ferner Urteil 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1, publiziert in SVR 2008 AHV Nr.

13).

3.

3.1

Der Sohn des Beschwerdeführers arbeitete neben seiner Ausbildung in

den Jahren 2019, 2020 und 2021 zu 50% beim [...] und verdiente dabei ein

jährliches Brutto-Einkommen über der maximalen vollen Altersrente der AHV, so

dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungszulagen unbestrittenermassen

nicht erfüllt sind. Den Einspracheentscheid vom 9. November 2021, welcher die

entsprechende Rückforderungsverfügung schützte (AB 3), hat der Beschwerdeführer

nicht angefochten, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht

mehr zu thematisieren ist.

3.2

Streitig und zu prüfen ist nachfolgend nur noch, ob die Beschwerdegegnerin

hinsichtlich des vom Beschwerdeführer gestellten Erlassgesuchs mit Einspracheentscheid

vom 25. Februar 2022 zu Recht den guten Glauben verneint hat.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei

von Beginn an immer gleich vorgegangen und habe den monatlichen Nettolohn

angegeben ohne weiter darüber nachzudenken. In der Folge habe er jeweils einen

positiven Zulagenentscheid erhalten. Weiter führt er aus, er habe sämtliche

Angaben immer nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und es sei ihm zu keinem

Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er den Bruttolohn hätte angeben müssen. Die

Beschwerdegegnerin habe auf den entsprechenden Formularen auch nie deutlich

gemacht, dass das Brutto- und nicht das Nettoeinkommen anzugeben sei. Er habe

zu keinem Zeitpunkt böswillig gehandelt und die Rückforderung sei für ihn und

seine Familie eine grosse Belastung (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass in den Ausbildungsbestätigungen

von 2019 und 2020 noch kein Vermerk angebracht war, dass der Bruttolohn

angegeben werden müsse (Beschwerdeantwort, S. 2). Sie stellt sich allerdings

auf den Standpunkt, dass die fehlende Angabe des 13. Monatslohnes eine

Verletzung der Meldepflicht darstelle, da auf den Formularen nach dem

Jahreslohn gefragt werde (Beschwerdeantwort, S. 2). Des Weiteren ist die Beschwerdegegnerin

der Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 das gemäss IK-Eintrag von

Juli bis September 2020 erzielte Zusatzeinkommen hätte angeben müssen

(Beschwerdeantwort, S. 2). Entsprechend liege kein guter Glaube vor und das

Vorliegen einer grossen Härte brauche nicht mehr geprüft werden (Beschwerde, S.

2).

3.4

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten kann der Auffassung

der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden. Auf den vom Beschwerdeführer

ausgefüllten Ausbildungsbestätigungen für die Jahre 2019 und 2020 wurde schlicht

nach dem Einkommen gefragt und dabei nicht spezifiziert, ob der Brutto- oder

Nettolohn angegeben werden müsse. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht

zum Vorwurf gemacht werden, dass er darauf wahrheitsgemäss die von seinem Sohn

erzielten Nettolohnbeträge exakt auf den Rappen genau vermerkte. Dies wurde von

der Beschwerdegegnerin erst in der Folge und auf den neuen Formularen geändert.

3.5

So konnte auf dem Formular für das Jahr 2019 das Einkommen aus

Erwerbstätigkeit wahlweise pro Monat oder pro Jahr angegeben werden, wobei sich

der Beschwerdeführer, welcher das Formular am 3. September 2019 unterzeichnete,

für die Variante "pro

Monat" entschied, in dem

er handschriftlich "pro Jahr" durchstrich und als Betrag CHF

2011.50

vermerkte (AB 9). Dass der Beschwerdeführer anstelle des Nettolohnes

den Bruttolohn hätte angeben müssen, konnte er weder dem Wortlaut des Formulars

noch aus dem Hinweis auf die Meldepflicht ableiten, da dort lediglich in

allgemeiner Weise festgehalten wurde, dass Änderungen beim Einkommen, welche

den Betrag von CHF 2'370 pro Monat bzw. 28'440 pro Jahr übersteigen unaufgefordert

schriftlich zu melden seien, ohne auszuführen, ob damit Brutto- oder Nettolöhne

gemeint seien (AB 9). Nachdem dem Beschwerdeführer den positiven Zulagenentscheid

vom 31. Oktober 2010 erhalten hatte, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass er ab

dem 1. Oktober 2019 einen Anspruch auf Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF

250.00

habe (AB 10), durfte er zu Recht davon ausgehen, das Formular korrekt

ausgefüllt zu haben. Das Gleiche gilt für den Antrag des Beschwerdeführers im

Folgejahr. So gab es auf dem Formular für das Jahr 2020 wiederum die

Möglichkeit, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in CHF entweder pro Monat oder pro

Jahr anzugeben, wobei der Beschwerdeführer, welcher das Formular am 14.

September 2020 unterzeichnete, wiederum eine Angabe pro Monat wählte und dabei

den Betrag von exakt CHF 2’089.25 angab (AB 11).

3.6

Die formellen Schwächen des Formulars, insbesondere der fehlende Hinweis

auf die Notwendigkeit, den Bruttolohn anzugeben, können vorliegend nicht dem

Beschwerdeführer angelastet werden. Dies gilt auch für den von der

Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwand, der Beschwerdeführer habe auf den

Formularen für 2019 und 2020 den 13. Monatslohn verschwiegen. Nach einem 13.

Monatslohn wurde auf dem Formular nicht gefragt, resp. ohne einen

ausdrücklichen Hinweis der Beschwerdegegnerin, war es für einen Laien mit dem

Bildungsgrad und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers bei zumutbarer

Aufmerksamkeit nicht erkennbar, dass er auf dem Formular neben dem ordentlichen

Monatslohn zusätzlich den Anteil 13. Monatslohn pro rata temporis hätte angeben

müssen, wenn der 13. Monatslohn, wie vorliegend, erst am Jahresende ausbezahlt

wird. Da die Entrichtung eines 13. Monatslohnes bei Stellen im staatlichen

Dienst durchaus üblich ist, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass

die Beschwerdegegnerin den angegebenen Monatslohn (netto) mit dem Faktor 13

multipliziert bzw. bei bestehenden Zweifeln nachfragt.

3.7

Erst mit dem positiven Zulagenentscheid vom 13. Oktober 2020 wurde

von Seiten der Beschwerdegegnerin erstmals ausdrücklich der Begriff "Brutto" verwendet, indem festgehalten wurde, dass eine

Meldepflicht bestehe, wenn der Sohn des Beschwerdeführers mehr als CHF 2’370.00

Brutto monatlich erziele (AB 12). Allerdings kann dem Beschwerdeführer nicht

zugemutet werden, dass er nach einem positiven Zulagenentscheid nachträglich

seine gemachten Angaben überprüft. Vielmehr durfte er mit dem positiven

Zulagenentscheid davon ausgehen, den monatlichen Lohn seines Sohnes korrekt

angegeben zu haben. Für das Jahr 2021 überarbeitete die Beschwerdegegnerin ihre

Formulare und fragte auf dem Schreiben vom 16. Juni 2021 betreffend

Ausbildungsnachweis (AB 13) und auf dem Formular, welches der Beschwerdeführer

am 11. Juli 2021 unterzeichnete (AB 14), ausdrücklich nach dem Bruttolohn. Der

Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei jedoch unaufgefordert und zu seinem finanziellen

Nachteil die Lohnabrechnung Juni 2021 beilegte, zeigt, dass er weder arglistig

noch grobfahrlässig gehandelt hat.

3.8

Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt, als die Beschwerdegegnerin ihre neuen Formulare verwendete, bereits

während zwei Jahren seine Angaben zum Nettolohn seines Sohnes immer gleich

getätigt und hierfür jeweils immer anstandslos einen positiven Zulagenentscheid

erhalten hat. Vorliegend sind in den Akten keine Anhaltspunkte für eine Arglist

oder Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers erkennbar. Von der Beschwerdegegnerin

hätte verlangt werden können, dass sie bereits beim Erstantrag im Jahre 2019 einen

Lohnausweis oder eine Lohnabrechnung verlangt. Ferner bleibt hinsichtlich des

im Jahr 2020 während dreier Monate zusätzlich erzielten Einkommens darauf

hinzuweisen, dass es für die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre,

das Bruttoeinkommen aus dem individuellen Konto des Sohnes des

Beschwerdeführers zu entnehmen, was sie bei der nachträglichen Prüfung auch getan

hat.

3.9

Im Ergebnis ist das Verhalten des Beschwerdeführers weder als

arglistig noch als grobfahrlässig zu qualifizieren. Da die Beschwerdegegnerin

keine Nachfragen stellte, konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, korrekt

gehandelt zu haben. Wenn überhaupt liegt beim Beschwerdeführer nur leicht

fahrlässiges Handeln vor. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch das Vorliegen

eines guten Glaubens zu Unrecht verneint.

4.

4.1

In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 25.

Februar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung des Vorliegens einer

grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel

aus, dass bei der Überprüfung von (Renten-)Leistungen eine Parteientschädigung in

der Höhe von CHF 3'750.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser

Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert

wird. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich unterdurchschnittlich aufwändig

ist, da lediglich die Frage des guten Glaubens zu beurteilen war und ein

geringer Aktenumfang besteht, erscheint eine Parteientschädigung vom CHF 2'500.00

(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 25. Feb-ruar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur

Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer (7,7 %).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: