FZ.2022.4
Nachweis der tatsächlichen Bezahlung der Zulagen gemäss Familienzulagengesetz; Beweislast.
29. November 2022Deutsch9 min
2020 (vgl. Austrittsmeldung vom 11. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage/AB 10) bei
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
November 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse
Arbeitgeber Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2022.4
Einspracheentscheid vom 9. August
2022
Nachweis der tatsächlichen
Bezahlung der Zulagen gemäss Familienzulagengesetz; Beweislast.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer war vom 9. Juli 2018 (vgl.
Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2018, bei den Beschwerdebeilagen) bis 29. Februar
2020 (vgl. Austrittsmeldung vom 11. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage/AB 10) bei
der C____ angestellt. Über die Arbeitgeberin wurde am 1. Dezember 2020 der
Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug vom 9. September 2021, AB 1)
Der Beschwerdeführer hatte sich am 12. Dezember 2018 bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Familienzulagen für Arbeitnehmende angemeldet
(Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).
b) Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem
Beschwerdeführer Differenzzulagen (vgl. "Antragsrückweisung" vom 31.
Oktober 2019, AB 4; Differenzanzeige vom 14. November 2019, AB 5) bzw. Zulagen (Zulagenentscheide
vom 31. Oktober 2019, 30. November 2019 11. Dezember 2019, AB 6 bis 8).
Mit Schreiben vom 8. April 2022 (AB 12) teilte die
Beschwerdegegnerin mit, sie könne eine Direktauszahlung an den Beschwerdeführer
nicht prüfen, weil Lohnbelege oder andere Nachweise fehlten, aufgrund deren
ersichtlich sei, dass die Familienzulagen an den Beschwerdeführer nicht
ausgerichtet worden seien.
c) Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (AB 13) wies die
Beschwerdegegnerin den Antrag auf direkte Auszahlung der Familienzulagen für
die Periode vom 9. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 ab. Die dagegen am 29.
Juni 2022 erhobene Eisprache (AB 15) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 9. August 2022 ab (AB 16).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. August 2022 beantragt der
Beschwerdeführer, es seien ihm "für den gesamten Zeitraum" die
Familienzulagen auszuzahlen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022
beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen,
als "unsere Kasse bei ihrer Bereitschaft behaftet wird, dem
Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 7'000.70 zu überweisen". Im Übrigen
sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Mit Replik (Eingang beim Sozialversicherungsgericht
am 12. Oktober 2022) und in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters
vom 19. September 2022 hält der Beschwerdeführer am Antrag fest, es seien ihm
die Familienzulagen für den gesamten Zeitraum auszubezahlen.
III.
Die Urteilsteilberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 29. November 2022
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des
Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 2 FamZG.
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Differenzzulagen (vgl.
"Antragsrückweisung" vom 31. Oktober 2019, AB 4; Differenzanzeige vom
14.
November 2019, AB 5) bzw. Zulagen (Zulagenentscheide vom 31. Oktober 2019,
30.
November 2019 11. Dezember 2019, AB 6 bis 8) bewilligt.
Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass dem Beschwerdeführer in
der hier massgeblichen Periode vom 9. Juli 2018 bis 29. Februar 2020
Familienzulagen im Betrag von CHF 8'926.70 zustehen.
Dieser Betrag ist nicht strittig.
2.2
Über die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde am 1. Dezember
2020.
der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug vom 9. September 2021, AB
1). Der Beschwerdeführer hat gemäss Auszug aus dem Kollokationsplan (bei den
Beschwerdebeilagen) einen Betrag von CHF 8'000.-- an nicht weitergeleiteten Zulagen
zu Kollokation angemeldet. Dieser Betrag wurde in der 3. Klasse zugelassen,
wobei gemäss Auszug aus dem Kollokationsplan in der 3. Klasse eine Dividende
von 0% zu erwarten ist.
In ihrem Schreiben vom 17. Mai 2022 (AB 13) hat die
Beschwerdegegnerin festgehalten, dass ein Anspruch auf direkte Auszahlung von
Familienzulagen "dem Grundsatz nach" bestehe, wenn die konkursite
Firma die Zulagen nicht ausbezahlt habe.
Sie verweist darauf, dass sie die Unterlagen der
Arbeitgeberkontrolle, welche nach der Betriebseinstellung durchgeführt worden
sei, geprüft und festgestellt habe, dass die Familienzulagen "immer an die
Arbeitnehmer überwiesen wurden".
Im Einspracheentscheid vom 9. August 2022 (AB 16) hält die
Beschwerdegegnerin zwar daran fest, den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen
sei zu entnehmen, dass die Lohnbuchhaltung korrekt geführt worden sei. Wie Lohn
und Zulagen ausbezahlt worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis.
In der Beschwerdeantwort (S. 2) führt die Beschwerdegegnerin
aus, der Januarlohn sei dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 ausbezahlt
worden, "zusammen mit einem Teil der Zulagen" Der Februarlohn sei
offen geblieben. Es könne "damit nicht von der Hand gewiesen werden,
dass" der Beschwerdeführer "von seinem Arbeitgeber nur einen Teil der
ihm zustehenden Zulagen erhalten hat. Die korrekte Verbuchung auf dem
Lohnkonto, wie sie unser Revisor festgestellt hat, bedeutet nicht, dass das Geld
auch ausbezahlt wurde". Auch die Mails des Beschwerdeführers liessen den
Schluss zu, dass er "nicht alle Familienzulagen erhalten hat".
Gestützt darauf erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerde
"insoweit als begründet, als dem Beschwerdeführer noch Familienzulagen im
Betrag von CHF 7'000.70 zustehen".
2.3
Mit Blick auf die auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu
beachtenden Beweislastregeln (vgl. Art. 8 ZGB) ist vorab zu bemerken, dass es
nicht anginge, dem Beschwerdeführer den Beweis des Nichterhalts von Zahlungen
bewilligter Familienzulagen aufzuerlegen ("negativa non sunt
probanda"). Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin damit
argumentiert, gemäss den eingereichten Unterlagen habe der Versicherte von der
Arbeitgeberin 2018 € 10'178.--, 2019 € 20'617.59 und 2020 € 3'732.04 an
Banküberweisungen erhalten. Die Überweisungen seien jedoch höher als die in den
fraglichen Jahren zu entrichtenden Nettolohnsummen (gemäss Arbeitsvertrag vom
5.
Juli 2018 monatlich jeweils € 1'600.--).
2.3.1
Der Nettolohn für 2018 ist mit € 9'600.-- (6 x 1'600.--) zu
beziffern. Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Bankauszüge ergibt
sich für 2018 folgende Aufstellung (mit einer geringfügigen Abweichung der das
Jahr 2018 betreffenden Gesamtsumme).
Datum
Betrag €
02.10.2018
1'640.00
07.11.2018
1'848.00
05.12.2018
1'760.00
01.08.2018
1'389.79
05.09.2018
1'848.00
04.01.2019
1'688.00
2018.
total
10'173.79
Es resultiert eine Differenz von € 573.79 (€ 10'173.79 ./. € 9'600.--).
2.3.2
Der Nettolohn für 2019 ist mit € 19'200.-- (12 x 1'600.--) zu
beziffern. Gemäss Kontoauszug überwies der Arbeitgeber:
Datum
Betrag €
11.02.2019
1'752.00
06.03.2019
1'848.00
03.04.2019
1'801.59
07.05.2019
1'848.00
03.06.2019
1'872.00
02.07.2019
1'600.00
06.08.2019
1'848.00
05.09.2019
1'648.00
29.09.2019
1'600.00
01.11.2019
1'600.00
03.12.2019
1'600.00
31.12.2019
1'600.00
2019.
total
20'617.59
Es resultiert eine Differenz von € 1'417.59 (€ 20'617.59 ./. € 19'200.--)
2.3.3
Unstrittig wurde nur noch der Lohn für Januar 2020 (1 x € 1'600.--)
bezahlt. Die Überweisung per 5. Februar 2020 betrug jedoch € 3'737.04. Es
resultiert somit eine Differenz von € 2'137.04 (€ 3'737.04 ./. € 1'600.--).
2.4
Die Differenz zwischen den vertraglichen Nettolöhnen und den auf dem
Bankkonto verbuchten Überweisungen beträgt somit gesamthaft € 4'128.42.
Die Buchungen im Bankkontoauszug geben keine näheren Hinweise, aus welchen
Bestandteilen sich jeweils die Überweisungen zusammensetzen. In der Beschwerde
legt der Versicherte dar, die Differenz ergebe sich aufgrund von
Spesenentschädigungen. Dass es sich anders verhält, d.h., in welchem Umfang im
Betrag von € 4'128.42 Familienzulagen enthalten sind, vermag die
Beschwerdegegnerin demgegenüber nicht darzutun.
Einziger klarer Hinweis bildet dagegen das E-Mail des Beschwerdeführers vom
13.
Februar 2020 (AB 9). Dort erkundigte sich der Beschwerdeführer nach den
Zahlungen von Kinderzulagen ("please inform me about the payment of the
children's allowance"). Er habe Zulagen aus der Schweiz ab 9. Juli 2018
zugute und er habe nunmehr, am 1. Februar 2020, eine Tranche in Höhe von €
1'800.-- erhalten. Weiter erkundigte er sich, wie er zu seinem restlichen Geld
komme ("I had to receive the allowance in Switzerland from 09. Jul. 2018,
and now on 01. Feb. 2020, I received a tranche worth about 1800 euros … how
will I get the rest of my money?").
Aufgrund dieser Äusserungen hat der Beschwerdeführer somit unmissverständlich
bestätigt, dass sich die Ausstände an Familienzulagen um den Betrag von €
1'800.-- vermindert haben. Bei dieser Erklärung ist der Beschwerdeführer zu
behaften. Dagegen vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, dass dem
Versicherten über diese € 1'800.-- hinaus von der Arbeitgeberin Zulagen
überwiesen wurden.
2.5
Wie bereits dargelegt, ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer
insgesamt Zulagen in der massgeblichen Periode vom 9. Juli 2018 bis 29. Februar
2020.
Familienzulagen im Betrag von CHF 8'926.70 zustehen. Davon abzuziehen ist
der Gegenwert von € 1'800.-- in Schweizer Franken, somit von CHF 1'924.35 (Kurs
per 1. Februar 2020: 1 € = 1,06908 CHF). Somit verbleibt ein Restanspruch des
Beschwerdeführers in Höhe von CHF 7'002.35.
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF
7'002.35 zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF
7'002.35 zu überweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: