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Entscheid

FZ.2022.4

Nachweis der tatsächlichen Bezahlung der Zulagen gemäss Familienzulagengesetz; Beweislast.

29. November 2022Deutsch9 min

2020 (vgl. Austrittsmeldung vom 11. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage/AB 10) bei

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

November 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

Familienausgleichskasse

Arbeitgeber Basel

Viaduktstrasse 42, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.4

Einspracheentscheid vom 9. August

2022

Nachweis der tatsächlichen

Bezahlung der Zulagen gemäss Familienzulagengesetz; Beweislast.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer war vom 9. Juli 2018 (vgl.

Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2018, bei den Beschwerdebeilagen) bis 29. Februar

2020 (vgl. Austrittsmeldung vom 11. März 2020, Beschwerdeantwortbeilage/AB 10) bei

der C____ angestellt. Über die Arbeitgeberin wurde am 1. Dezember 2020 der

Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug vom 9. September 2021, AB 1)

Der Beschwerdeführer hatte sich am 12. Dezember 2018 bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Familienzulagen für Arbeitnehmende angemeldet

(Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).

b) Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem

Beschwerdeführer Differenzzulagen (vgl. "Antragsrückweisung" vom 31.

Oktober 2019, AB 4; Differenzanzeige vom 14. November 2019, AB 5) bzw. Zulagen (Zulagenentscheide

vom 31. Oktober 2019, 30. November 2019 11. Dezember 2019, AB 6 bis 8).

Mit Schreiben vom 8. April 2022 (AB 12) teilte die

Beschwerdegegnerin mit, sie könne eine Direktauszahlung an den Beschwerdeführer

nicht prüfen, weil Lohnbelege oder andere Nachweise fehlten, aufgrund deren

ersichtlich sei, dass die Familienzulagen an den Beschwerdeführer nicht

ausgerichtet worden seien.

c) Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (AB 13) wies die

Beschwerdegegnerin den Antrag auf direkte Auszahlung der Familienzulagen für

die Periode vom 9. Juli 2018 bis zum 29. Februar 2020 ab. Die dagegen am 29.

Juni 2022 erhobene Eisprache (AB 15) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 9. August 2022 ab (AB 16).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 16. August 2022 beantragt der

Beschwerdeführer, es seien ihm "für den gesamten Zeitraum" die

Familienzulagen auszuzahlen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022

beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen,

als "unsere Kasse bei ihrer Bereitschaft behaftet wird, dem

Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 7'000.70 zu überweisen". Im Übrigen

sei die Beschwerde abzuweisen.

c) Mit Replik (Eingang beim Sozialversicherungsgericht

am 12. Oktober 2022) und in Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters

vom 19. September 2022 hält der Beschwerdeführer am Antrag fest, es seien ihm

die Familienzulagen für den gesamten Zeitraum auszubezahlen.

III.

Die Urteilsteilberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 29. November 2022

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des

Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit

Art. 12 Abs. 2 FamZG.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer Differenzzulagen (vgl.

"Antragsrückweisung" vom 31. Oktober 2019, AB 4; Differenzanzeige vom

14.

November 2019, AB 5) bzw. Zulagen (Zulagenentscheide vom 31. Oktober 2019,

30.

November 2019 11. Dezember 2019, AB 6 bis 8) bewilligt.

Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass dem Beschwerdeführer in

der hier massgeblichen Periode vom 9. Juli 2018 bis 29. Februar 2020

Familienzulagen im Betrag von CHF 8'926.70 zustehen.

Dieser Betrag ist nicht strittig.

2.2

Über die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde am 1. Dezember

2020.

der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug vom 9. September 2021, AB

1). Der Beschwerdeführer hat gemäss Auszug aus dem Kollokationsplan (bei den

Beschwerdebeilagen) einen Betrag von CHF 8'000.-- an nicht weitergeleiteten Zulagen

zu Kollokation angemeldet. Dieser Betrag wurde in der 3. Klasse zugelassen,

wobei gemäss Auszug aus dem Kollokationsplan in der 3. Klasse eine Dividende

von 0% zu erwarten ist.

In ihrem Schreiben vom 17. Mai 2022 (AB 13) hat die

Beschwerdegegnerin festgehalten, dass ein Anspruch auf direkte Auszahlung von

Familienzulagen "dem Grundsatz nach" bestehe, wenn die konkursite

Firma die Zulagen nicht ausbezahlt habe.

Sie verweist darauf, dass sie die Unterlagen der

Arbeitgeberkontrolle, welche nach der Betriebseinstellung durchgeführt worden

sei, geprüft und festgestellt habe, dass die Familienzulagen "immer an die

Arbeitnehmer überwiesen wurden".

Im Einspracheentscheid vom 9. August 2022 (AB 16) hält die

Beschwerdegegnerin zwar daran fest, den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen

sei zu entnehmen, dass die Lohnbuchhaltung korrekt geführt worden sei. Wie Lohn

und Zulagen ausbezahlt worden seien, entziehe sich ihrer Kenntnis.

In der Beschwerdeantwort (S. 2) führt die Beschwerdegegnerin

aus, der Januarlohn sei dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 ausbezahlt

worden, "zusammen mit einem Teil der Zulagen" Der Februarlohn sei

offen geblieben. Es könne "damit nicht von der Hand gewiesen werden,

dass" der Beschwerdeführer "von seinem Arbeitgeber nur einen Teil der

ihm zustehenden Zulagen erhalten hat. Die korrekte Verbuchung auf dem

Lohnkonto, wie sie unser Revisor festgestellt hat, bedeutet nicht, dass das Geld

auch ausbezahlt wurde". Auch die Mails des Beschwerdeführers liessen den

Schluss zu, dass er "nicht alle Familienzulagen erhalten hat".

Gestützt darauf erachtet die Beschwerdegegnerin die Beschwerde

"insoweit als begründet, als dem Beschwerdeführer noch Familienzulagen im

Betrag von CHF 7'000.70 zustehen".

2.3

Mit Blick auf die auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts zu

beachtenden Beweislastregeln (vgl. Art. 8 ZGB) ist vorab zu bemerken, dass es

nicht anginge, dem Beschwerdeführer den Beweis des Nichterhalts von Zahlungen

bewilligter Familienzulagen aufzuerlegen ("negativa non sunt

probanda"). Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin damit

argumentiert, gemäss den eingereichten Unterlagen habe der Versicherte von der

Arbeitgeberin 2018 € 10'178.--, 2019 € 20'617.59 und 2020 € 3'732.04 an

Banküberweisungen erhalten. Die Überweisungen seien jedoch höher als die in den

fraglichen Jahren zu entrichtenden Nettolohnsummen (gemäss Arbeitsvertrag vom

5.

Juli 2018 monatlich jeweils € 1'600.--).

2.3.1

Der Nettolohn für 2018 ist mit € 9'600.-- (6 x 1'600.--) zu

beziffern. Aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Bankauszüge ergibt

sich für 2018 folgende Aufstellung (mit einer geringfügigen Abweichung der das

Jahr 2018 betreffenden Gesamtsumme).

Datum

Betrag €

02.10.2018

1'640.00

07.11.2018

1'848.00

05.12.2018

1'760.00

01.08.2018

1'389.79

05.09.2018

1'848.00

04.01.2019

1'688.00

2018.

total

10'173.79

Es resultiert eine Differenz von € 573.79 (€ 10'173.79 ./. € 9'600.--).

2.3.2

Der Nettolohn für 2019 ist mit € 19'200.-- (12 x 1'600.--) zu

beziffern. Gemäss Kontoauszug überwies der Arbeitgeber:

Datum

Betrag €

11.02.2019

1'752.00

06.03.2019

1'848.00

03.04.2019

1'801.59

07.05.2019

1'848.00

03.06.2019

1'872.00

02.07.2019

1'600.00

06.08.2019

1'848.00

05.09.2019

1'648.00

29.09.2019

1'600.00

01.11.2019

1'600.00

03.12.2019

1'600.00

31.12.2019

1'600.00

2019.

total

20'617.59

Es resultiert eine Differenz von € 1'417.59 (€ 20'617.59 ./. € 19'200.--)

2.3.3

Unstrittig wurde nur noch der Lohn für Januar 2020 (1 x € 1'600.--)

bezahlt. Die Überweisung per 5. Februar 2020 betrug jedoch € 3'737.04. Es

resultiert somit eine Differenz von € 2'137.04 (€ 3'737.04 ./. € 1'600.--).

2.4

Die Differenz zwischen den vertraglichen Nettolöhnen und den auf dem

Bankkonto verbuchten Überweisungen beträgt somit gesamthaft € 4'128.42.

Die Buchungen im Bankkontoauszug geben keine näheren Hinweise, aus welchen

Bestandteilen sich jeweils die Überweisungen zusammensetzen. In der Beschwerde

legt der Versicherte dar, die Differenz ergebe sich aufgrund von

Spesenentschädigungen. Dass es sich anders verhält, d.h., in welchem Umfang im

Betrag von € 4'128.42 Familienzulagen enthalten sind, vermag die

Beschwerdegegnerin demgegenüber nicht darzutun.

Einziger klarer Hinweis bildet dagegen das E-Mail des Beschwerdeführers vom

13.

Februar 2020 (AB 9). Dort erkundigte sich der Beschwerdeführer nach den

Zahlungen von Kinderzulagen ("please inform me about the payment of the

children's allowance"). Er habe Zulagen aus der Schweiz ab 9. Juli 2018

zugute und er habe nunmehr, am 1. Februar 2020, eine Tranche in Höhe von €

1'800.-- erhalten. Weiter erkundigte er sich, wie er zu seinem restlichen Geld

komme ("I had to receive the allowance in Switzerland from 09. Jul. 2018,

and now on 01. Feb. 2020, I received a tranche worth about 1800 euros … how

will I get the rest of my money?").

Aufgrund dieser Äusserungen hat der Beschwerdeführer somit unmissverständlich

bestätigt, dass sich die Ausstände an Familienzulagen um den Betrag von €

1'800.-- vermindert haben. Bei dieser Erklärung ist der Beschwerdeführer zu

behaften. Dagegen vermag die Beschwerdegegnerin nicht darzutun, dass dem

Versicherten über diese € 1'800.-- hinaus von der Arbeitgeberin Zulagen

überwiesen wurden.

2.5

Wie bereits dargelegt, ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer

insgesamt Zulagen in der massgeblichen Periode vom 9. Juli 2018 bis 29. Februar

2020.

Familienzulagen im Betrag von CHF 8'926.70 zustehen. Davon abzuziehen ist

der Gegenwert von € 1'800.-- in Schweizer Franken, somit von CHF 1'924.35 (Kurs

per 1. Februar 2020: 1 € = 1,06908 CHF). Somit verbleibt ein Restanspruch des

Beschwerdeführers in Höhe von CHF 7'002.35.

Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF

7'002.35 zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF

7'002.35 zu überweisen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: