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Entscheid

FZ.2022.6

FLG

20. April 2023Deutsch16 min

C____(B____) – gestützt auf die Schulbestätigung vom 16. August 2021 (Antwortbeilage

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw

A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.6

Einspracheentscheid vom 8.

September 2022

Ausbildungszulagen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer) wurde von der Ausgleichskasse

C____(B____) – gestützt auf die Schulbestätigung vom 16. August 2021 (Antwortbeilage

[AB 1]) – bis April 2022 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____, geboren

2002, ausgerichtet (vgl. den Zulagenentscheid vom 6. Oktober 2021; AB 2). Diese

absolviert den Ausbildungsgang Fachmaturität Pädagogik an der FMS in Muttenz. Der

Abschluss war ursprünglich im April 2022 vorgesehen (vgl. die Schulbestätigung

vom 16. August 2021; AB 1). D____ bestand jedoch die Abschlussprüfung nicht. Ende

März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Familienausgleichskasse um provisorische

Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen für seine Tochter; die Bestätigung der

Schule könne nicht bis zum 1. Mai 2022 beigebracht werden. Als

voraussichtliches Ende der Ausbildung seiner Tochter gab er das Jahr 2026 an (vgl.

AB 3). Die B____ bewilligte daraufhin mit Zulagenentscheid vom 5. April 2022

provisorisch die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für den Monat Mai 2022

(vgl. AB 4). Anfangs Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine

provisorische Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen für seine Tochter D____;

die Bestätigung der Schule folge im August 2022 (vgl. AB 5).

b) Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte die B____ dem

Beschwerdeführer mit, man habe bis heute keine neue Ausbildungsbestätigung für D____

erhalten. Aus diesem Grund fordere man die für den Monat Mai 2022 provisorisch

gewährten Ausbildungszulagen zurück. Die Rückforderung werde man direkt mit dem

Arbeitgeber abrechnen, welcher seinerseits die nächste Lohnabrechnung

entsprechend anpasse (vgl. AB 7).

c) Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 verneinte die B____ schliesslich

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für die Monate Mai 2022

bis Juli 2022. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es bestehe ein

Unterbruch der Ausbildung von mehr als vier Monaten (7. April 2022 bis 15. August

2022). Damit gelte die Ausbildung im April 2022 als beendet (vgl. AB 8). Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2022 Einsprache (vgl. AB 9), welche

von der B____ mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022

abgewiesen wurde (vgl. AB 10).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt

er, es sei die B____ zur Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen für seine

Tochter D____ ab Mai 2022 zu verpflichten resp. die Rückforderung der

Ausbildungszulagen (betr. Mai 2022) aufzuheben.

b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.

November 2022 wird die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zur

Auszahlung/Nichtauszahlung der von derselben Thematik betroffenen

Halbwaisenrente zu äussern.

d) Die Beschwerdegegnerin nimmt am 28. November 2022

Stellung und stellt klar, man habe das Verfahren betreffend den

Halbwaisenrentenanspruch resp. die Rückforderung bis zum Entscheid über die

Ausbildungszulagen sistiert.

e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Dezember

2022.

an seiner Beschwerde fest und ersucht um Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung.

III.

a) Am 20. April 2023 findet eine mündliche Verhandlung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der

Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin E____ teil.

b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers

und des Vertreters der Beschwerdegegnerin. Im Anschluss daran erhalten die

Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des

Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit

Art. 12 Abs. 2 FamZG.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nicht bestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ bis April 2022 und ab August 2022. Umstritten

ist der Zweitraum von Mai 2022 bis Juli 2022. Der Beschwerdeführer moniert im

Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin gehe unzulässigerweise von einem relevanten

Unterbruch der Ausbildung aus. Damit könne die Ablehnung eines Anspruches auf

Ausbildungszulagen für seine Tochter in den Monaten Mai 2022 bis Juli 2022

nicht als rechtens erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; vgl. auch die

Replik sowie das Schreiben vom 25. Januar 2023). Die Beschwerdegegnerin führt

zur Hauptsache an, man habe sich an die gesetzlichen Vorgaben und die einschlägige

Wegleitung gehalten. Bei fehlendem Handlungsspielraum sei die Ablehnung eines

Anspruches des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____

in den Monaten Mai 2022 bis Juli 2022 als korrekt anzusehen (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.2

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (AB 8), bestätigt

mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (AB 10), einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ ab Mai 2022 (bis

Juli 2022) abgelehnt hat.

3.

3.1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende

des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss

der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in

welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der

Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht

ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung

im Sinne der Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom

31.

Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR

831.101) absolvieren.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in

Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich

oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich

überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine

Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener

Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und

Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht

als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches

Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der

AHV (Abs. 3).

3.2.2

Rz 3358 der Wegleitung über die Renten (RWL; Fassung ab

Januar 2011) statuiert Folgendes: Die

Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein

Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu

einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne

speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf

einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für

eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die

Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich

oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine

erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.

3.2.3

Laut Rz 3359 der RWL (Fassung ab Januar 2011) erfordert

die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv

zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu

können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem

Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte

Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor-

und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer

Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht.

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung

mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Die Ausbildung gilt laut Rz

3368.1

der RWL (Fassung ab Januar 2018) als regulär beendet, sobald die Person

keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen

Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht,

Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein

formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier,

Promotionsfeier).

3.3.2

Die Ausbildung gilt gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV auch dann

als beendet, wenn sie abgebrochen wird. Laut Rz 3368.2 der RWL (Fassung ab

Januar 2018) befindet sich das Kind bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der

Ausbildung nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem

Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. Die Zeitspanne zwischen

der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung eines neuen

Lehrverhältnisses gilt jedoch nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der

Ausbildung, sofern die Suche nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die

Hand genommen wird.

3.3.3

Schliesslich gilt die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs.

2.

AHVV auch dann als beendet, wenn sie unterbrochen wird. Laut Abs. 3 von Art.

49ter AHVV gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 die

folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a.

übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; b. Militär-

oder Zivildienst von längstens fünf Monaten; c. gesundheits- oder

schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten.

3.3.4

Gemäss Rz 3370 der RWL (Fassung ab Januar 2011)

gelten übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens vier Monaten

nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen,

das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortgesetzt werden. Darüber

hinaus bestimmt Rz 3370 der RWL, angebrochene Monate seien mitzuzählen. So

entspreche beispielsweise die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis zum 16. Oktober

vier Monaten. Das bedeute insbesondere: Die unterrichtsfreie Zeit nach der

gymnasialen Matura gelte nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung

spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt werde. Sei dies nicht der

Fall, bedeute die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung. Auch für

Absolventen der Berufsmatura könne ein maximal viermonatiger Unterbruch als

Ausbildungszeit anerkannt werden, vorausgesetzt, die Anschlussausbildung erfolge

unmittelbar daran. Zu den üblichen Ferien gehörten auch die Semesterferien an

den Universitäten, nicht hingegen Semester, während denen Studierende beurlaubt

seien.

3.3.5

Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 V 473 ff.

detailliert mit den Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 3 AHVV

auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem klargestellt, es handle sich um

unselbstständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden

Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein grosser Gestaltungsspielraum zukomme

(vgl. BGE 141 V 473, 477 E. 8.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts

8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1.). Die richterliche Prüfung beschränke

sich darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz

delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder aus anderen Gründen gesetz-

oder verfassungswidrig sei. Das Gericht könne dabei namentlich prüfen, ob sich

eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lasse oder ob sie Art.

9.

BV widerspreche, weil sie sinn- und zwecklos sei, rechtliche Unterscheidungen

treffe, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht

ersichtlich sei, oder Unterscheidungen unterlasse, die richtigerweise hätten

getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trage

der Bundesrat die Verantwortung; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich zu

deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 141 V 473, 478 E. 8.3). Des Weiteren hat das Bundesgericht klargestellt, bei der

Dauer des Unterbruchs handle es sich um ein objektives Unterscheidungsmerkmal

und damit um einen sachlichen Grund, weshalb weder eine Verletzung des

Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) noch des

Willkürverbots nach Art. 9 BV vorliege (BGE 141 V 473, 479 E. 8.4). Auch hat

das Bundesgericht festgehalten, der Begriff "unterrichtsfreie Zeit" sei

nach dem klaren Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass er jene Zeit des Jahres

betreffe, in welchem kein Unterricht erfolge – also beispielsweise bei den

Hochschulen keine Vorlesungen stattfinden würden. Würde auf die formellen Daten

des Semesters abgestellt, gäbe es gar keine unterrichtsfreie Zeit mehr, weil

dem formell am 31. Juli endenden Frühlingssemester nahtlos das am 1. August

beginnende Herbstsemester folge. Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV wäre

bei dieser Auffassung der Norm grösstenteils ohne Sinn und Zweck (BGE 141 V 473,

476.

E. 7).

3.4

Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf Rz 3370 der RWL.

Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (AB 10) macht die

Beschwerdegegnerin nunmehr geltend, zwischen dem letzten Ausbildungsaufwand am 1.

April 2022 (Datum der letzten mündlichen Prüfung) bis zum ersten Schultag

am 15. August 2022 lägen vier Monate und zwölf Tage. Obwohl D____ das Schuljahr

unmittelbar wiederholt habe, sei die maximale Übergangszeit somit überschritten

worden. Aus diesem Grunde habe man zu Recht für die Zeit von April 2022 bis

Juli 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für

seine Tochter verneint. In der Verfügung vom 28. Juni 2022 (AB 8) hatte sie dargetan,

die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers sei am 7. April 2022 beendet

gewesen. Der erste Schultag beginne am 15. August 2022. Da bei einem Unterbruch

von mehr als vier Monaten die unterrichtsfreie Zeit nicht als Ausbildung gelte,

bestehe ab April 2022 (bis Juli 2022) kein Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____. Der

Auffassung der Beschwerdegegnerin, es habe ein relevanter Ausbildungsunterbruch

bestanden, kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.5

3.5.1

Zunächst gilt es zu beachten, dass Art. 49ter

AHVV primär auf die ordentliche, mithin erfolgreiche, Beendigung der Ausbildung

zugeschnitten ist. Damit übereinstimmend wird in Rz 3368.1 der RWL (Fassung ab

Januar 2018) auch von einer regulären Beendigung der Ausbildung gesprochen. Ebenfalls

von Art. 49ter AHVV erfasst werden die freiwilligen (geplanten) Abbrüche

und die voraussehbaren Unterbrüche. Dies ist gestützt auf den Wortlaut von Art.

49ter AHVV Abs. 1 und Abs. 2 zu folgern. So ist in Art. 49ter

Abs. 2 lit. a AHVV die Rede von "üblichen" unterrichtsfreie Zeiten

und Ferien. Auch wird beispielsweise in Rz 3370 von einer "Anschlussausbildung"

gesprochen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch anders

gelagert. Die Tochter des Beschwerdeführers hat wider Erwarten, mithin

ausserplanmässig (unüblich), die Abschlussprüfung nicht bestanden. Auf diesen

Sachverhalt ist die Bestimmung des Art. 49ter AHVV nicht

zugeschnitten. Da die Tochter des Beschwerdeführers die begonnene Ausbildung unverzüglich

am nächstmöglichen Termin fortgesetzt hat, liegt daher keine Unterbrechung der

Ausbildung vor. Vielmehr befand sich die Tochter des Beschwerdeführers auch in

den fraglichen Monaten (Mai 2022 bis Juli 2022) weiterhin in Ausbildung im

Sinne von Art. 49bis AHVV (und Art. 25 Abs. 5 AHVG). Wie im

Übrigen vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht

dargetan wurde, holte sich seine Tochter nach dem Nichtbestehen der Prüfung

Hilfe im familiären Umfeld, um ihre Schwachstelle (französische Grammatik) zu

verbessern. Von einem (offiziellen) Angebot, um die Ausbildungslücke(n) zu

schliessen, hätte sie zwar gerne Gebrauch gemacht; ein solches stand aber nicht

zur Verfügung (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussagen des

Beschwerdeführers erscheinen plausibel und legen nahe, dass seine Tochter bis

zum Semesterbeginn lernmässig nicht untätig geblieben ist.

3.6

3.6.1

Im Übrigen gilt es Folgendes zu beachten: Verwaltungsweisungen

richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das

Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner

Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn

diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen.

Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine

rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.6.2

Wenn nunmehr in Rz 3370 der RWL (Fassung ab Januar 2011)

festgehalten wird, bei der Bestimmung der Dauer des Ausbildungsunterbruches seien

angebrochene Monate mitzuzählen, kann dies in sehr seltenen Fällen – wie dem

vorliegenden – zu stossenden Ungleichbehandlungen führen. So ergibt sich im

konkreten Fall einerseits eine Ungleichbehandlung zwischen dem Ausbildungsgang "Fachmaturität

Pädagogik" und den anderen Studienrichtungen, wo sich wegen bedeutend

späterer Prüfungsdaten ein relevanter Unterbruch nicht einstellt (vgl. dazu

u.a. das Verhandlungsprotokoll); andererseits führt ein Mitzählen der

angebrochenen Monate auch dazu, dass beim selben Ausbildungsgang

"Fachmaturität Pädagogik" unter Umständen – je nach Planung des

Studienjahres – in einem Jahr ein relevanter Unterbruch besteht und im anderen wiederum

nicht (vgl. dazu auch die Schulbestätigung vom 29. August 2022; bei

den Beschwerdebeilagen). Derartige Ungleichbehandlungen erscheinen im konkreten

Fall des nicht vorhersehbaren Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu einem

stossenden Ergebnis zu führen, so dass es angezeigt erscheint, der Weisung im

vorliegenden Fall insoweit die Anwendung zu versagen, als darin ein Mitzählen

der angebrochenen Monate statuiert wird. Vielmehr ist von ganzen Monaten

auszugehen. Es ist daher vorliegend der April 2022 (Monat der letzten

Prüfung; vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) nicht in die Berechnung

miteinzubeziehen. Folglich waren bei der Wiederaufnahme des Studiums am 15. August 2022

auch noch keine vier Monate vergangen. Damit wird dem Erfordernis eines

Unterbruches von nicht mehr als vier Monaten gemäss Art. 49ter Abs. 3

lit. a AHVV Rechnung getragen.

3.7

Aus all dem folgt, dass der Beschwerdeführer auch für die Monate Mai

2022.

bis Juli 2022 einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____

hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 28. Juni

2022.

(AB 8), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (AB

10), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine

Tochter D____ ab Mai 2022 (bis Juli 2022) abgelehnt.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. September 2022 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für die

Monate Mai 2022 bis Juli 2022 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu

gewähren.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 8. September 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin

wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer auch für die Monate Mai 2022 bis

Juli 2022 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu gewähren.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: