FZ.2022.6
FLG
20. April 2023Deutsch16 min
C____(B____) – gestützt auf die Schulbestätigung vom 16. August 2021 (Antwortbeilage
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2022.6
Einspracheentscheid vom 8.
September 2022
Ausbildungszulagen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) wurde von der Ausgleichskasse
C____(B____) – gestützt auf die Schulbestätigung vom 16. August 2021 (Antwortbeilage
[AB 1]) – bis April 2022 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____, geboren
2002, ausgerichtet (vgl. den Zulagenentscheid vom 6. Oktober 2021; AB 2). Diese
absolviert den Ausbildungsgang Fachmaturität Pädagogik an der FMS in Muttenz. Der
Abschluss war ursprünglich im April 2022 vorgesehen (vgl. die Schulbestätigung
vom 16. August 2021; AB 1). D____ bestand jedoch die Abschlussprüfung nicht. Ende
März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Familienausgleichskasse um provisorische
Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen für seine Tochter; die Bestätigung der
Schule könne nicht bis zum 1. Mai 2022 beigebracht werden. Als
voraussichtliches Ende der Ausbildung seiner Tochter gab er das Jahr 2026 an (vgl.
AB 3). Die B____ bewilligte daraufhin mit Zulagenentscheid vom 5. April 2022
provisorisch die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für den Monat Mai 2022
(vgl. AB 4). Anfangs Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine
provisorische Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen für seine Tochter D____;
die Bestätigung der Schule folge im August 2022 (vgl. AB 5).
b) Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte die B____ dem
Beschwerdeführer mit, man habe bis heute keine neue Ausbildungsbestätigung für D____
erhalten. Aus diesem Grund fordere man die für den Monat Mai 2022 provisorisch
gewährten Ausbildungszulagen zurück. Die Rückforderung werde man direkt mit dem
Arbeitgeber abrechnen, welcher seinerseits die nächste Lohnabrechnung
entsprechend anpasse (vgl. AB 7).
c) Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 verneinte die B____ schliesslich
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für die Monate Mai 2022
bis Juli 2022. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es bestehe ein
Unterbruch der Ausbildung von mehr als vier Monaten (7. April 2022 bis 15. August
2022). Damit gelte die Ausbildung im April 2022 als beendet (vgl. AB 8). Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2022 Einsprache (vgl. AB 9), welche
von der B____ mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022
abgewiesen wurde (vgl. AB 10).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2022
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt
er, es sei die B____ zur Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen für seine
Tochter D____ ab Mai 2022 zu verpflichten resp. die Rückforderung der
Ausbildungszulagen (betr. Mai 2022) aufzuheben.
b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.
November 2022 wird die Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, sich zur
Auszahlung/Nichtauszahlung der von derselben Thematik betroffenen
Halbwaisenrente zu äussern.
d) Die Beschwerdegegnerin nimmt am 28. November 2022
Stellung und stellt klar, man habe das Verfahren betreffend den
Halbwaisenrentenanspruch resp. die Rückforderung bis zum Entscheid über die
Ausbildungszulagen sistiert.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 21. Dezember
2022.
an seiner Beschwerde fest und ersucht um Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
III.
a) Am 20. April 2023 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der
Beschwerdeführer und für die Beschwerdegegnerin E____ teil.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung des Beschwerdeführers
und des Vertreters der Beschwerdegegnerin. Im Anschluss daran erhalten die
Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des
Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 2 FamZG.
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nicht bestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ bis April 2022 und ab August 2022. Umstritten
ist der Zweitraum von Mai 2022 bis Juli 2022. Der Beschwerdeführer moniert im
Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin gehe unzulässigerweise von einem relevanten
Unterbruch der Ausbildung aus. Damit könne die Ablehnung eines Anspruches auf
Ausbildungszulagen für seine Tochter in den Monaten Mai 2022 bis Juli 2022
nicht als rechtens erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; vgl. auch die
Replik sowie das Schreiben vom 25. Januar 2023). Die Beschwerdegegnerin führt
zur Hauptsache an, man habe sich an die gesetzlichen Vorgaben und die einschlägige
Wegleitung gehalten. Bei fehlendem Handlungsspielraum sei die Ablehnung eines
Anspruches des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____
in den Monaten Mai 2022 bis Juli 2022 als korrekt anzusehen (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
2.2
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (AB 8), bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (AB 10), einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ ab Mai 2022 (bis
Juli 2022) abgelehnt hat.
3.
3.1
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende
des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss
der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in
welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht
ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung
im Sinne der Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom
31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR
831.101) absolvieren.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in
Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich
oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich
überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und
Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht
als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches
Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der
AHV (Abs. 3).
3.2.2
Rz 3358 der Wegleitung über die Renten (RWL; Fassung ab
Januar 2011) statuiert Folgendes: Die
Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein
Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu
einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne
speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf
einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für
eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die
Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich
oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine
erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.
3.2.3
Laut Rz 3359 der RWL (Fassung ab Januar 2011) erfordert
die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv
zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu
können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem
Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte
Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor-
und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer
Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche ausmacht.
3.3
3.3.1
Gemäss Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung
mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Die Ausbildung gilt laut Rz
3368.1
der RWL (Fassung ab Januar 2018) als regulär beendet, sobald die Person
keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen
Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht,
Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein
formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier,
Promotionsfeier).
3.3.2
Die Ausbildung gilt gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV auch dann
als beendet, wenn sie abgebrochen wird. Laut Rz 3368.2 der RWL (Fassung ab
Januar 2018) befindet sich das Kind bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der
Ausbildung nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem
Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. Die Zeitspanne zwischen
der vorzeitigen Auflösung des alten und der Begründung eines neuen
Lehrverhältnisses gilt jedoch nicht als rechtserhebliche Unterbrechung der
Ausbildung, sofern die Suche nach einer neuen Lehrstelle unverzüglich an die
Hand genommen wird.
3.3.3
Schliesslich gilt die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs.
2.
AHVV auch dann als beendet, wenn sie unterbrochen wird. Laut Abs. 3 von Art.
49ter AHVV gelten nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 die
folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a.
übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten; b. Militär-
oder Zivildienst von längstens fünf Monaten; c. gesundheits- oder
schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten.
3.3.4
Gemäss Rz 3370 der RWL (Fassung ab Januar 2011)
gelten übliche Ferien und unterrichtsfreie Zeiten von längstens vier Monaten
nur dann als Ausbildungszeit, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen,
das heisst, die Ausbildung muss unmittelbar daran fortgesetzt werden. Darüber
hinaus bestimmt Rz 3370 der RWL, angebrochene Monate seien mitzuzählen. So
entspreche beispielsweise die Zeit vom 16. Juni (Matura) bis zum 16. Oktober
vier Monaten. Das bedeute insbesondere: Die unterrichtsfreie Zeit nach der
gymnasialen Matura gelte nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung
spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt werde. Sei dies nicht der
Fall, bedeute die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung. Auch für
Absolventen der Berufsmatura könne ein maximal viermonatiger Unterbruch als
Ausbildungszeit anerkannt werden, vorausgesetzt, die Anschlussausbildung erfolge
unmittelbar daran. Zu den üblichen Ferien gehörten auch die Semesterferien an
den Universitäten, nicht hingegen Semester, während denen Studierende beurlaubt
seien.
3.3.5
Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 V 473 ff.
detailliert mit den Bestimmungen von Art. 49ter Abs. 3 AHVV
auseinandergesetzt. Dabei hat es unter anderem klargestellt, es handle sich um
unselbstständige Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden
Bestimmungen, weshalb dem Bundesrat ein grosser Gestaltungsspielraum zukomme
(vgl. BGE 141 V 473, 477 E. 8.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts
8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1.). Die richterliche Prüfung beschränke
sich darauf, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz
delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder aus anderen Gründen gesetz-
oder verfassungswidrig sei. Das Gericht könne dabei namentlich prüfen, ob sich
eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lasse oder ob sie Art.
9.
BV widerspreche, weil sie sinn- und zwecklos sei, rechtliche Unterscheidungen
treffe, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht
ersichtlich sei, oder Unterscheidungen unterlasse, die richtigerweise hätten
getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trage
der Bundesrat die Verantwortung; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich zu
deren wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 141 V 473, 478 E. 8.3). Des Weiteren hat das Bundesgericht klargestellt, bei der
Dauer des Unterbruchs handle es sich um ein objektives Unterscheidungsmerkmal
und damit um einen sachlichen Grund, weshalb weder eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) noch des
Willkürverbots nach Art. 9 BV vorliege (BGE 141 V 473, 479 E. 8.4). Auch hat
das Bundesgericht festgehalten, der Begriff "unterrichtsfreie Zeit" sei
nach dem klaren Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass er jene Zeit des Jahres
betreffe, in welchem kein Unterricht erfolge – also beispielsweise bei den
Hochschulen keine Vorlesungen stattfinden würden. Würde auf die formellen Daten
des Semesters abgestellt, gäbe es gar keine unterrichtsfreie Zeit mehr, weil
dem formell am 31. Juli endenden Frühlingssemester nahtlos das am 1. August
beginnende Herbstsemester folge. Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV wäre
bei dieser Auffassung der Norm grösstenteils ohne Sinn und Zweck (BGE 141 V 473,
476.
E. 7).
3.4
Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf Rz 3370 der RWL.
Mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (AB 10) macht die
Beschwerdegegnerin nunmehr geltend, zwischen dem letzten Ausbildungsaufwand am 1.
April 2022 (Datum der letzten mündlichen Prüfung) bis zum ersten Schultag
am 15. August 2022 lägen vier Monate und zwölf Tage. Obwohl D____ das Schuljahr
unmittelbar wiederholt habe, sei die maximale Übergangszeit somit überschritten
worden. Aus diesem Grunde habe man zu Recht für die Zeit von April 2022 bis
Juli 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für
seine Tochter verneint. In der Verfügung vom 28. Juni 2022 (AB 8) hatte sie dargetan,
die Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers sei am 7. April 2022 beendet
gewesen. Der erste Schultag beginne am 15. August 2022. Da bei einem Unterbruch
von mehr als vier Monaten die unterrichtsfreie Zeit nicht als Ausbildung gelte,
bestehe ab April 2022 (bis Juli 2022) kein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____. Der
Auffassung der Beschwerdegegnerin, es habe ein relevanter Ausbildungsunterbruch
bestanden, kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.5
3.5.1
Zunächst gilt es zu beachten, dass Art. 49ter
AHVV primär auf die ordentliche, mithin erfolgreiche, Beendigung der Ausbildung
zugeschnitten ist. Damit übereinstimmend wird in Rz 3368.1 der RWL (Fassung ab
Januar 2018) auch von einer regulären Beendigung der Ausbildung gesprochen. Ebenfalls
von Art. 49ter AHVV erfasst werden die freiwilligen (geplanten) Abbrüche
und die voraussehbaren Unterbrüche. Dies ist gestützt auf den Wortlaut von Art.
49ter AHVV Abs. 1 und Abs. 2 zu folgern. So ist in Art. 49ter
Abs. 2 lit. a AHVV die Rede von "üblichen" unterrichtsfreie Zeiten
und Ferien. Auch wird beispielsweise in Rz 3370 von einer "Anschlussausbildung"
gesprochen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch anders
gelagert. Die Tochter des Beschwerdeführers hat wider Erwarten, mithin
ausserplanmässig (unüblich), die Abschlussprüfung nicht bestanden. Auf diesen
Sachverhalt ist die Bestimmung des Art. 49ter AHVV nicht
zugeschnitten. Da die Tochter des Beschwerdeführers die begonnene Ausbildung unverzüglich
am nächstmöglichen Termin fortgesetzt hat, liegt daher keine Unterbrechung der
Ausbildung vor. Vielmehr befand sich die Tochter des Beschwerdeführers auch in
den fraglichen Monaten (Mai 2022 bis Juli 2022) weiterhin in Ausbildung im
Sinne von Art. 49bis AHVV (und Art. 25 Abs. 5 AHVG). Wie im
Übrigen vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Gericht
dargetan wurde, holte sich seine Tochter nach dem Nichtbestehen der Prüfung
Hilfe im familiären Umfeld, um ihre Schwachstelle (französische Grammatik) zu
verbessern. Von einem (offiziellen) Angebot, um die Ausbildungslücke(n) zu
schliessen, hätte sie zwar gerne Gebrauch gemacht; ein solches stand aber nicht
zur Verfügung (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diese Aussagen des
Beschwerdeführers erscheinen plausibel und legen nahe, dass seine Tochter bis
zum Semesterbeginn lernmässig nicht untätig geblieben ist.
3.6
3.6.1
Im Übrigen gilt es Folgendes zu beachten: Verwaltungsweisungen
richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner
Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.
Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn
diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen.
Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.6.2
Wenn nunmehr in Rz 3370 der RWL (Fassung ab Januar 2011)
festgehalten wird, bei der Bestimmung der Dauer des Ausbildungsunterbruches seien
angebrochene Monate mitzuzählen, kann dies in sehr seltenen Fällen – wie dem
vorliegenden – zu stossenden Ungleichbehandlungen führen. So ergibt sich im
konkreten Fall einerseits eine Ungleichbehandlung zwischen dem Ausbildungsgang "Fachmaturität
Pädagogik" und den anderen Studienrichtungen, wo sich wegen bedeutend
späterer Prüfungsdaten ein relevanter Unterbruch nicht einstellt (vgl. dazu
u.a. das Verhandlungsprotokoll); andererseits führt ein Mitzählen der
angebrochenen Monate auch dazu, dass beim selben Ausbildungsgang
"Fachmaturität Pädagogik" unter Umständen – je nach Planung des
Studienjahres – in einem Jahr ein relevanter Unterbruch besteht und im anderen wiederum
nicht (vgl. dazu auch die Schulbestätigung vom 29. August 2022; bei
den Beschwerdebeilagen). Derartige Ungleichbehandlungen erscheinen im konkreten
Fall des nicht vorhersehbaren Nichtbestehens der Abschlussprüfung zu einem
stossenden Ergebnis zu führen, so dass es angezeigt erscheint, der Weisung im
vorliegenden Fall insoweit die Anwendung zu versagen, als darin ein Mitzählen
der angebrochenen Monate statuiert wird. Vielmehr ist von ganzen Monaten
auszugehen. Es ist daher vorliegend der April 2022 (Monat der letzten
Prüfung; vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) nicht in die Berechnung
miteinzubeziehen. Folglich waren bei der Wiederaufnahme des Studiums am 15. August 2022
auch noch keine vier Monate vergangen. Damit wird dem Erfordernis eines
Unterbruches von nicht mehr als vier Monaten gemäss Art. 49ter Abs. 3
lit. a AHVV Rechnung getragen.
3.7
Aus all dem folgt, dass der Beschwerdeführer auch für die Monate Mai
2022.
bis Juli 2022 einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____
hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 28. Juni
2022.
(AB 8), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. September 2022 (AB
10), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine
Tochter D____ ab Mai 2022 (bis Juli 2022) abgelehnt.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. September 2022 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für die
Monate Mai 2022 bis Juli 2022 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu
gewähren.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 8. September 2022 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer auch für die Monate Mai 2022 bis
Juli 2022 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu gewähren.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: