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Entscheid

FZ.2022.7

FLG Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV, gesundheitliche Situation nicht ausreichend abegklärt

25. Januar 2023Deutsch19 min

dem Beschwerdeführer mit, dass der Anspruch auf Kinderzulagen für seinen Sohn D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. September 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.

Prack Hoenen , P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.7

Einspracheentscheid vom 11.

Oktober 2022

Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis

AHVV, gesundheitliche Situation nicht ausreichend abegklärt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer ist als Arbeitnehmer der C____ AG Basel bei

der B____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Familienzulagen

angemeldet. Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer für seinen

Sohn D____ (geboren im September 2006) bis zum 30. September 2022 Kinderzulagen

aus (Antwortbeilage [AB] 1).

Mit Schreiben vom 18. August 2022 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass der Anspruch auf Kinderzulagen für seinen Sohn D____

aufgrund Erreichen des 16. Altersjahres am 30. September 2022 endet und

forderte ihn auf, einen aktuellen Ausbildungsnachweis einzureichen, damit Leistungen

der Familienausgleichskasse weiterhin gewährt werden können (AB 1).

In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

den mit «Überbrückungsjahr» betitelten Vertrag vom 7. August 2022 (AB 2)

zwischen seinem Sohn D____ (als Arbeitnehmer) und der E____ (als Arbeitgeber) ein.

Gemäss diesem Vertrag ist D____ vom 8. August 2022 bis 4. August 2023 in einem

Pensum von 80 % in der Gärtnerei angestellt bei einem Monatslohn von

Fr. 400.00.

Mit Verfügung vom 14. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ausbildungszulagen mit der Begründung, das Überbrückungsjahr

in der Gärtnerei erfülle die Bedingungen für eine Ausbildung nicht (AB 3). Im

Email vom 16. September 2022 (AB 4) legte der Beschwerdeführer der

Ausgleichskasse die familiäre und gesundheitliche Situation dar. Die gegen die

Verfügung erhobene Einsprache vom 22. September 2022 (AB 5) wies die Ausgleichskasse

mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (AB 6) ab.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 27. Oktober 2022 beantragt der

Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung einer Ausbildungszulage.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Nach einer ersten Urteilsberatung am 25. Januar 2023 entscheidet

das Sozialversicherungsgericht gemäss § 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001

über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200] auf dem Zirkularweg.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) in

Verbindung mit § 1 des Sozialversicherungsgesetzes (SVGG; SG 154.200) als

einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit

zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24.

März 2006 (FamZG; SR 836.2).

1.2

Da

die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe der Ausgleichskasse die

Situation und vor allem D____s schwierigen Weg geschildert und bringt

sinngemäss vor, diese seien von der Beschwerdegegnerin in deren Entscheid nicht

berücksichtigt worden. Sein Sohn wolle praktisch arbeiten und mache ein

Praktikum in einer Gärtnerei, um Erfahrung zu sammeln und seine Chancen für

eine Lehrstelle als Gärtner zu erhöhen. Im weiteren Sinn sei es auch eine

Ausbildung und vor allem eine Vorbereitung auf das Berufsleben, aber mehr im

praktischen Sinne. Sein Sohn gebe mit seiner Arbeit der Gesellschaft etwas, mit

Garten pflegen, als Arbeitskraft für einen Kleinbetrieb. Er verdiene aber nicht

mehr als ein Lernender.

2.2

Die Ausgleichskasse macht geltend, das Praktikum in der Gärtnerei

erfülle den Ausbildungsbegriff nicht, weil es sich um eine rein praktische

Tätigkeit handle, ohne dass damit Schulunterricht verbunden wäre. Die

Ausgleichskasse beruft sich zusätzlich auf ein Urteil des Bundesgerichts,

wonach keine Ausbildung vorliege, wenn das Kind lediglich eine praktische

Tätigkeit ausübe, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten

anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation

zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen (Urteil des Bundesgerichts vom

1.

April 2008, 9C_223/2008). Kinder, die zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung

(etwa Lehrstelle) ein Brückenangebot wie das Motivationssemester

(arbeitsmarktliche Massnahme) oder eine berufsorientierte Vorlehre wahrnähmen,

befänden sich in Ausbildung. Voraussetzung sei jedoch, dass ein Schulanteil

(Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60

Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung sei. Des Weiteren

bemängelt die Ausgleichskasse, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe,

warum die rein praktische Tätigkeit seines Sohnes als Ausbildung im Sinne des

Gesetzes gelten solle.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für

seinen Sohn D____ verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder

periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle

Belastung durch ein Kind oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Die

Familienzulagen nach FamZG umfassen die Kinderzulagen und die

Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG).

3.2

Ausbildungszulagen werden nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG spätestens

ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum

Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des

Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der

Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen

(Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf

Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) absolvieren. Laut Art. 25 Abs. 5

Satz 2 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Von dieser

Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 49bis und 49ter der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht.

3.3

Unter den Begriff Ausbildung fallen danach ordentliche

Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein

Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen

Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen (BGE 140 V 314 E. 3.2).

3.4

Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es

sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest

faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend

entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine

Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener

Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und

Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2).

Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches

monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle

Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.5

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besitzt die Bestimmung des

Art. 49bis Abs. 1 AHVV keinen abschliessenden Charakter. Die

Ausbildungszulage soll in erster Linie der beruflichen Ausbildung von

Jugendlichen dienen, weshalb der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang

weit zu verstehen ist (BGE 140 V 314 E. 4.3.1 mit Verweis auf Kieser/Reichmuth,

Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010, N. 38 zu Art. 3

FamZG).

3.6

Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über

die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (RWL, gültig seit Januar 2003, Stand 1. Januar 2023) präzisiert,

dass die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern muss und systematisch auf ein

Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358). Die Ausbildung erfordert systematische

Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz

betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der

Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.

Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im

Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung,

Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium

etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359). Wer wöchentlich nur

eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und

daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar

keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden

Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz 3360). Ein Praktikum wird laut Rz.

3361.

RWL als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für

die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist

oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind

die Voraussetzungen von Rz. 3361 RWL nicht erfüllt, so wird es unter gewissen

Voraussetzungen dennoch als Ausbildung anerkannt (vgl. Rz. 3361.1 RWL, mit

Verweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299). Zunächst wird vorausgesetzt, dass das

Praktikum für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist. Nicht

entscheidend ist, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in

einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann (vgl. BGE 139 V 209 E. 5.2 f.). Zudem wird vorausgesetzt, dass mit dem Antritt eines

Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren

(BGE 139 V 209 E. 5.3). Ausserdem darf das Praktikum im betreffenden Betrieb

höchstens ein Jahr dauern (BGE 140 V 299). Dauert ein Praktikum länger als ein

Jahr, überwiegt der Beschäftigungs- den Ausbildungscharakter, womit die Ausbildung

als beendet zu betrachten ist (vgl. BGE 140 V 299 E. 3). Es wird nicht

verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht

besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich

dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die

Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder

um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3362).

3.7

Verwaltungsweisungen (wie vorliegend die RWL) richten sich an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,

sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 mit

Hinweis).

4.

Zwischen den Parteien besteht Uneinigkeit darüber, ob das Praktikum

in der Gärtnerei den Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis AHVV

erfüllt.

4.1

Der Anstellungsvertrag vom 7. August 2022 (AB

2) trägt den Titel «Überbrückungsjahr». Nicht massgebend

für die Frage, ob das Anstellungsverhältnis als Ausbildung im Sinne

von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren ist, ist die

Betitelung des Vertrages, da es auf die inhaltliche Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses

ankommt (BGE 140 V 314 E. 4.3.3.). E____ hat mit D____ mit Vertrag vom 7. August 2022 ein befristetes

Arbeitsverhältnis abgeschlossen, das am 8. August 2022 beginnt und am 4. August

2023.

endet. Das Pensum beträgt 80 % (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag) bei

einem Lohn von Fr. 400.00 netto pro Monat sowie einem 13. Monatslohn von

Fr. 400.00 (vgl. AB 2). Als Tätigkeit wird Folgendes vereinbart:

Kennenlernen des Berufsalltags eines Landschaftsgärtners und des Betriebes und

der Gärten von E____, Aufbau physischer und mentaler Rhythmisierung und das

Erarbeiten einfacher, fachlicher Vorkenntnisse.

4.2

Demzufolge absolviert D____ ein einjähriges Praktikum

in einer Gärtnerei. Es ist daher zu untersuchen, ob dieses in den

Anwendungsbereich von Art. 49bis Abs. 1 AHVV fällt. Der Anwendungsbereich

von Abs. 2 fällt von vornherein ausser Betracht, da mit dem Praktikum von D____

kein Schulbesuch verbunden ist. Ebenso ist offensichtlich, dass das

Praktikum in der Gärtnerei vorliegend nicht dem Erwerb einer

Allgemeinausbildung als Grundlage verschiedenartiger Berufe dient (vgl. Abs. 1

letzte Variante).

4.3

Vorweg ist als Grundsatz zu wiederholen, dass Art. 49bis

Abs. 1 AHVV keinen abschliessenden Charakter hat und der Begriff der Ausbildung

in diesem Zusammenhang weit zu verstehen ist, da die Ausbildungszulage in

erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen soll (siehe

dazu oben Erw. 3.4).

4.4

Art. 49bis Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass sich ein Kind

in Ausbildung, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder

zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich

überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet.

4.5

Die Tätigkeit von D____ in der Gärtnerei erfüllt jedenfalls

die zeitlichen Anforderungen an eine Ausbildung (vgl. Rz. 3358 und 3359 RWL). Das

Arbeitsverhältnis dauert weit mehr als vier Wochen und D____ arbeitet bei einem

Pensum von 80 % auch weit mehr als 20 Stunden pro Woche.

4.6

Ein Praktikum kann unter gewissen Voraussetzungen als Ausbildung im

Sinne von Art. 49bis AHVV anerkannt werden, wenn es gesetzlich oder

reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung

vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses

verlangt wird (Rz. 3361 RWL). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird

ein Praktikum gleichwohl als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte

Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich

die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das

Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (Rz. 3361.1 RWL mit

Hinweis auf BGE 139 V 209 und 140 V 299).

4.7

Es soll nicht jedes Praktikum automatisch im Sinne einer Ausbildung

verstanden werden, sondern nur dann, wenn mit dem Antritt eines Praktikums

tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Die

Tatsache, dass ein einjähriges Praktikum eingegangen wird, zeugt bereits durch

die Dauer für die Ernsthaftigkeit, die angestrebte Ausbildung zu absolvieren

(BGE 139 V 209 E. 5.3).

4.8

Mit dem Anstellungsvertrag vom 7. August 2022 (AB 2)

kann gesagt werden, dass mit dem von D____ absolvierten Praktikum das

«Kennenlernen des Berufsalltags eines Landschaftsgärtners und des Betriebes»

und das «Erarbeiten einfacher, fachlicher Vorkenntnisse» und damit berufsspezifische

praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich Landschaftsgartenbau im Vordergrund

stehen. Es handelt sich um für das Berufsbild des Landschaftsgärtners erforderliche

Tätigkeiten und Kenntnisse. Diese Tätigkeiten sind daher neben der eingegangenen

Vertragsdauer von einem Jahr geeignet, die Ernsthaftigkeit D____s zu bezeugen,

die angestrebte Ausbildung als Gärtner zu absolvieren.

4.9

Die Ausgleichskasse stützt ihre Argumentation auf das Urteil des

Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, bzw. auf Rz. 3362 der Wegleitung.

Danach stellt die Ausübung von lediglich praktischen Tätigkeiten, welche dazu

dienen, sich einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die

Anstellungschancen zu verbessern oder eine Berufswahl zu treffen, keine Ausbildung

dar (Erw. 1.2. des genannten Urteils). Der vorliegende Fall unterscheidet sich

jedoch wesentlich vom Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag. Das

Bundesgericht hatte in 9C_223/2008 nämlich einen Fall zu beurteilen, in welchem

der Jugendliche ein Praktikum absolvierte, das auf eine Tätigkeit ohne

Berufsabschluss vorbereitete, weswegen das Bundesgericht den Anspruch auf eine

Ausbildungszulage nach folgenden Kriterien prüfte: Um Ausbildung geht es -

unter anderem - auch dort, wo von vornherein kein spezieller Berufsabschluss

beabsichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufs angestrebt wird.

Dabei ist aber unter allen Umständen - und ganz besonders dort, wo es sich

nicht um eine Berufsausbildung im engeren Sinn handelt - eine systematische Vorbereitung

auf das Bildungsziel (hier Berufsausübung ohne Abschluss bzw. Bereitstellung

berufsbezogener Vorkenntnisse) hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage

eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen)

Lehrgangs (9C_223/2008, E. 1.1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 15.

Oktober 2015, 8C_177/2015, E. 5.1.2). Eine solche Konstellation liegt hier

jedoch nicht vor. Vorliegend gibt es nämlich den Berufsabschluss als Gärtner

mit einer entsprechenden Lehre. So absolviert D____ das Praktikum auch als

Vorbereitung auf eine Lehre als Gärtner (siehe Einsprache vom 26. September

2022, AB 5).

4.10

Vorliegend ist das Praktikum in der Gärtnerei für die Dauer von

einem Jahr vereinbart (vgl. AB 2). Ein Praktikum in einer Gärtnerei ist weder

gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu

einer Prüfung vorausgesetzt noch wird ein solches zum Erwerb eines Diploms oder

eines Berufsabschlusses verlangt. Ob ein Praktikum in einer Gärtnerei faktisch

notwendig oder geboten ist (siehe oben Erw. 4.4), um eine Lehre als Gärtner

antreten zu können, kann mit den vorliegenden Akten im Sinne von BGE 139 V 209

E. 4.1 nicht zweifelsfrei erhoben werden. Hierzu liegen keine Informationen

vor. Immerhin ist aber zu beachten, dass auch Tätigkeiten zum Erwerb von

Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis unter den Ausbildungsbegriff fallen

können (siehe oben Erw. 3.4) und dass auch in BGE 139 V 5.3 nicht auf die in

BGE 139 V E 4.1 von der Vorinstanz genannten Überlegungen abgestellt wurde. Zu

verweisen ist auch auf die Erwägung 4.3 in BGE 139 V 122, in der das

Bundesgericht zu den faktisch anerkannten Bildungsgängen und unter Bezugnahme

auf die Tendenz potenzieller Lehrbetriebe, jungen Lehrinteressierten nicht

direkt einen Lehrvertrag anzubieten, sondern von diesen zunächst ein Praktikum

zu verlangen ausführt, Zweck sei die Förderung der beruflichen Ausbildung und

das berufliche Weiterkommen. Die Frage, ob die Tätigkeit in der Gärtnerei eine

Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV darstellt, kann jedoch

letztlich offenbleiben, wie im Folgenden gezeigt wird.

5.

5.1

Im Email vom 16. September 2022 (AB 4) bzw. mit Einsprache vom 26.

September 2022 (AB 5) legte der Beschwerdeführer seine und D____s Situation

ausführlich dar. Er selbst habe eine sechsjährige Krankheitsgeschichte, durch

die sich sehr viel bewegt habe. Er sei von seiner Frau getrennt und ziehe ab

Oktober 2022 mit dem anderen Sohn in eine neue Wohnung. Es sei eine

Budgetplanung bei der «Familien-, Paar- und Erziehungsberatung fabe» in Basel

gemacht worden und es sei davon ausgegangen worden, dass D____ mit dieser

Lösung auch eine Ausbildungszulage bekomme. An den Kindern sei die ganze

Situation nicht spurlos vorbeigegangen. D____ habe anfangs Jahr grosse

Schwierigkeiten in der Schule gehabt. Der Abstieg in den E-Zug habe ihn

zusätzlich demotiviert und er habe dadurch zwei bis drei Monate in der Schule

gefehlt. Mit viel Geduld, toller Unterstützung der Lehrer, Schulleitung und

seinem Therapeuten habe er seinen Schulabschluss machen können. Er habe sodann

im Juni die Möglichkeit bekommen, anstelle der Schule ein Praktikum bei E____

zu machen, was ihm einen «guten Boden» gegeben habe. Sie hätten D____ beim

Brückenangebot angemeldet. Er sei aber schulmüde, darum habe er sich für das

Angebot von E____ entschieden, dies auch, um seine Chancen auf eine Lehrstelle

als Gärtner zu erhöhen. Es sei besser, dass D____ eine Ausbildung mache, als im

Brückenjahr durch die Schulmüdigkeit wieder in ein Loch zu fallen. Es sei für

ihn eine sehr gute Vorbereitung für seine Lehre. D____ habe in sehr kurzer Zeit

grosse Fortschritte gemacht, mehr Selbstvertrauen und Freude an der Arbeit. Die

Krankheitsgeschichte von ihm und D____ seien dokumentiert und der

Beschwerdeführer fragte sowohl im Email als auch anlässlich der Einsprache bei

der Ausgleichskasse an, ob eine Bestätigung oder ein Gutachten gebraucht werde.

5.2

Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung auch als

beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung

im Sinne von Absatz 2 gelten gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte

Unterbrüche von längstens 12 Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach

fortgesetzt wird (Abs. 3 lit. c). Dieselbe Regelung gilt, wenn sich der Beginn

der Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall verzögert (ZAK 1982 415;

Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, 2010,

N. 68 zu Art. 3 FamZG).

5.3

Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder Unfall für längere Zeit

unterbrochen, so muss durch ein Arztzeugnis belegt werden, dass die Ausbildung

aus Gesundheitsgründen nicht weiterverfolgt werden kann (RWL Rz. 4311).

5.4

Der Beschwerdeführer hat auf die Krankengeschichte und den

Therapeuten seines Sohnes verwiesen und auch bei der Ausgleichskasse nachgefragt,

ob diese eine Bestätigung oder ein Gutachten benötige. Er hat auch darauf

hingewiesen, dass vermieden werden solle, dass D____ «wieder in ein Loch fallen

könnte». Dies deutet auf eine depressive Symptomatik hin. Die Ausgleichskasse

ist darauf in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 nicht näher

eingegangen, insbesondere hat sie vom (anwaltlich nicht vertretenen)

Beschwerdeführer die offerierten Unterlagen nicht eingeholt, obwohl er sowohl

im Email vom 16. September 2022 (AB 4) bzw. mit Einsprache vom 26. September 2022

(AB 5) die Ausgleichskasse gefragt hat, ob sie diese benötige. Gemäss Art. 43

Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was

zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt

auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass

über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27.

Mai 2020, 9C_721/2019, E. 3). Die Ausgleichskasse wird daher die medizinischen

Unterlagen bzw. gegebenenfalls die für diese Frage erforderlichen Unterlagen

der Schule einzuholen haben, um der Frage nachzugehen, ob das Praktikum aus

therapeutischen Gründen so gestaltet wurde und damit entweder als

gesundheitsbedingte Unterbrechung gesehen werden kann oder ob aus

gesundheitlichen Gründen das Praktikum als faktisch notwendig anerkannt wird.

Zu beachten ist bei der vorzunehmenden Prüfung ferner das Übereinkommen über

die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107), das verlangt, dass bei allen Massnahmen,

die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig

zu berücksichtigen ist (Art. 3 Abs. 1 KRK).

5.5

Demzufolge hat die Ausgleichskasse weitere Abklärungen vorzunehmen.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Sache ist an

die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinn der Erwägungen

zurückzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgehoben, und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: