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Entscheid

FZ.2022.8

Ausbildungscharakter bejaht

6. Juni 2023Deutsch15 min

in Basel, welche der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist (vgl. Beschwerdeantwort,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. J. Reidemeister

Parteien

A____

[...]

vertreten durch [...], Lange Gasse 90,

4052 Basel

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2022.8

Einsprachentscheid vom 30.

November 2022

Ausbildungscharakter bejaht

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die versicherte Person ist Arbeitnehmerin der C____ mit Sitz

in Basel, welche der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist (vgl. Beschwerdeantwort,

S. 1).

b) Mit E-Mail vom 24. August 2022 teilte die versicherte Person

der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihre Tochter D____ (nachfolgend:

«Tochter») wieder für die Ausbildungszulage anmelden wolle und legte eine

Schulbestätigung der Bildungsinstitution E____ für das Schuljahr 2022/2023 bei.

Seit August 2022 besuchte die Tochter bei der E____ ein individuelles

Vorbereitungsprogramm zum Erlangen der internationalen Matura («A-Levels»).

Mit E-Mail vom 2. September 2022 erkundigte sich die

Beschwerdegegnerin bei der versicherten Person, wie viele Stunden pro Woche das

individuelle Vorbereitungsjahr an Aufwand erfordere und ersuchte um Einreichung

einer Bestätigung der Schule oder der Kopie eines Stundenplans (vgl. Beilagen

zur Beschwerdeantwort [BA] 2). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin

die erforderlichen Unterlagen nach (vgl. BA 3).

c) Mit Verfügung vom 1. November 2022 teilte die

Beschwerdegegnerin der versicherten Person mit, der Anspruch auf Zulagen ab dem

1. August 2022 bestehe nicht, da der durch die Tochter besuchte Kurs den

Bedingungen an den zeitlichen Aufwand nicht erfülle (vgl. BA 4).

d) Dagegen erhob die versicherte Person mit Schreiben vom 9.

November 2022 Einsprache (vgl. BA 6). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 30. November 2022 ab (vgl. BA 7).

Erwägungen

II.

a) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 erhebt die versicherte Person

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Ausbildungsgang

die Anforderungen an eine Ausbildung erfülle und ihr entsprechend ein Anspruch

auf Ausbildungszulagen zuzugestehen ist.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2023 beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

c) Innert erstreckter Frist reicht die Beschwerdeführerin,

mittlerweile anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 16. März 2023 ihre Replik

ein und ersucht um Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Eingabe vom 14.

April 2023 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein. Am 2. Mai 2023 hat

die Präsidentin die Parteien zur Hauptverhandlung geladen.

III.

a) Die Hauptverhandlung und Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 6. Juni 2023 statt.

b) An der Hauptverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und

für die Beschwerdegegnerin die Vertreter [...] und [...] teil.

c) Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin und

des Vertreters der Beschwerdegegnerin. Im Anschluss daran erhalten die Parteien

Gelegenheit zum Vortrag.

d) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

In Abweichung von Art. 58 Abs.

1.

und 2 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für

Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen

Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März

2006.

über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs.

2.

FamZG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus dem Umstand,

dass die Arbeitgeberin der versicherten Person ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt

hat.

1.2

Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als versicherte

und anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 8 ff. FamZG ist die

Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt.

1.3

Auf die im übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist daher

einzutreten.

2.

2.1

Umstritten ist vorliegend, ob der Ausbildungsgang der Tochter der

Beschwerdeführerin als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) qualifiziert

werden kann, welche einen Anspruch auf Ausbildungszulagen im Sinne von Art. 3

Abs. 1 Bst. b FamZG begründet. Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 1. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30.

November 2022, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für

ihre Tochter D____ ab August 2022 verneint hat.

2.2

Die Beschwerdeführerin moniert im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin

verneine unzulässigerweise den Ausbildungscharakter des Ausbildungsganges, den

ihre Tochter D____ absolviere. Insbesondere bereite sie sich im Hinblick auf

das Bildungsziel des Universitätsabschlusses systematisch auf den

internationalen Abschluss «A-Levels» vor, welcher etwa von Schweizerischen

Universitäten als Reifezeugnis anerkannt werde. Neben den vier bis fünf

Unterrichtsstunden pro Woche lerne ihre Tochter selbständig täglich fünf

Stunden.

2.3

Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, dass der effektive

Ausbildungsaufwand aufgrund der geringen Anzahl Kurslektionen nicht

nachgewiesen ist und dem Ausbildungsgang die erforderliche Strukturiertheit

fehle. Sie macht geltend, dass die Tochter der Beschwerdeführerin fünf

Unterrichtsstunden pro Woche besuche und darüber hinaus keine Angaben zum

sonstigen Ausbildungsaufwand vorliegen. In solchen Fällen würde praxisgemäss zu

den Lektionen ein weiterer Lernaufwand von 50 % der Schullektionen

hinzugerechnet. Zudem bezweifelt die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer

systematischen Ausbildung sowie eines strukturierten Ausbildungsganges und

eines strukturierten Tagesablaufs, der z. B. an einem öffentlichen Gymnasium

gegeben ist. Im Gegensatz zu anderen Ausbildungen zur Matura können die Fächer

und Prüfungen beim in Frage stehenden Ausbildungsgang einzeln und beliebig oft

wiederholt werden (vgl. BA 7 und das Verhandlungsprotokoll). Die ergänzende

Schulbestätigung vom 8. Dezember 2022 (vgl. Beilagen zur Beschwerde), wonach

der individuelle Lernaufwand 20-25 Wochenstunden beträgt, erachtet die

Beschwerdegegnerin als reine Gefälligkeitshandlung (vgl. Beschwerdeantwort vom

20.

Januar 2023, S. 2).

3.

3.1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende

des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss

der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in

welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der

Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21)

besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung

im Sinne der Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom

31.

Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR

831.101) absolvieren.

3.2

Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn

es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest

faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend

entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine

Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener

Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und

Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht

als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches

Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der

AHV (Abs. 3).

3.3

Bei Art. 49bis und Art. 49ter AHVV handelt es

sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um unselbständige

Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem

Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 141 V 473, 477 E. 8.2,

siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1).

3.4

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der

Ausbildung umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305, 309 E. 3.3 mit weiteren

Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis und 49ter

AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb

von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche,

wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren

Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt

und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines

ordnungsgemässen und (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine

systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Urteil des

Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.1). Danach gilt nur als

Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein

Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314, 316 E. 3.2).

3.4.1

Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die

nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und

Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des BSV, abgestellt werden (BGE 138 V 286, 289 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 142 V 442, 443 E. 3.1). Rz 3358 der Wegleitung

über die Renten (RWL; Fassung ab 1. Juli 2022) statuiert Folgendes: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und

systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte

Bildungsziel führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht

eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die

Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist,

muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw.

eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem

strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch

anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine

Zusatz- oder Zweitausbildung ist.

3.4.2

Gemäss Rz 3359 der RWL (Fassung ab 1. Juli 2022)

erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem

objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist

abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich

überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn

der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,

Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen

einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche

ausmacht.

3.4.3

Gemäss Rz 3360 der RWL kann der effektive

Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch

auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende

Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe

Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur

Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb

nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer

nachzuweisen (Rz 3360).

4.

4.1

Tatsächlich ist den Akten zum Ausbildungsaufwand namentlich

Folgendes zu entnehmen: Gemäss Ausbildungsbestätigung des Ausbildungsinstituts E____

vom 19. August 2022 (vgl. BA 1) besucht die Tochter der Beschwerdeführerin seit

August 2022 ein individuelles Vorbereitungsprogramm zur Erlangung der internationalen

Matura (A-Levels) und schliesst dieses voraussichtlich im Juni 2024 ab. Dieser

Abschluss ermöglicht es gemäss dieser Bestätigung, weltweit an einer

Universität zu studieren (vgl. BA 1). In einer, nach Erlass des Einspracheentscheids

eingegangenen Ergänzung vom 8. Dezember 2022 bestätigt das Ausbildungsinstitut,

dass das Unterrichtspensum (Lektionen vor Ort und Selbststudium inklusive

Prüfungsvorbereitung) 20-25 Lektionen pro Woche betrage und führt aus, dass

neben dem individuellen Unterricht von 4-5 Unterrichtsstunden pro Woche ein

hohes Mass an Eigenstudium erforderlich sei (vgl. BB 4). Die Offerte der

Bildungsinstitution vom 5. August 2022 enthält neben der Anzahl Privatlektionen

pro Woche und der Anzahl Lektionen für die Prüfungsvorbereitung einen

Prüfungsplan bis zum Abschluss des Bildungsganges (vgl. Replikbeilage [RB] 2).

In einer Lernvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und

dem Bildungsinstitut von Juli 2022 ist der tägliche Lernplan der Tochter

festgehalten, wonach die Tochter täglich mindestens von 9.00-12.00 Uhr lernen

soll (vgl. RB 7). Die Gesamtkosten für den Bildungsgang betragen rund CHF 55'000.–

(vgl. Offerte des Bildungsinstitutes vom 5. August 2022, RB 2, sowie das

Verhandlungsprotokoll). Für den Lebensunterhalt der Tochter der Beschwerdeführerin

kommen vollumfänglich die Eltern auf, die Tochter der Beschwerdeführerin geht keiner

Erwerbstätigkeit nach (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.2

Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Tochter der

Beschwerdeführerin die Erlangung des Internationalen Matura A-Levels mit der

erforderlichen Systematik verfolgt. Die Fächerwahl entspricht den Empfehlungen

von Swissuniversities an ausländische Reifezeugnisse (vgl. das

Verhandlungsprotokoll). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist

aufgrund des vorliegenden Prüfungsplanes und der individuellen Begleitung bis

zum Erreichen der Internationalen Matura eine Systematik und Strukturiertheit

erkennbar, welche zum gewünschten Ausbildungsziel führt. Die systematische

Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv

zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu

können. Der effektive Ausbildungsaufwand lässt sich teilweise nur mittels

Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruieren (vgl.

RWL Rz 3360). Vorliegend erscheint es plausibel, dass in Bezug auf den

Lernaufwand, gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, davon

ausgegangen werden kann, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sämtliche

Ressourcen für das Erreichen des Ausbildungszieles Matura einsetzt, um die

Möglichkeit zu erlangen, an einer Universität zugelassen zu werden (vgl. das

Verhandlungsprotokoll). Dafür spricht, dass die Tochter keinerlei Erwerbstätigkeit

nachgeht und sich vollumfänglich auf das Erlangen des Abschlusses «A-Levels»

konzentriert und die Eltern für die Ausbildungskosten sowie den Lebensunterhalt

ihrer Tochter aufkommen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Zwar trifft es zu,

dass der wöchentliche Unterrichtsplan lediglich aus 4-5 Stunden

Individualunterricht besteht. Die Beschwerdeführerin hat in der

Hauptverhandlung jedoch plausibel erläutert, dass ein grosser individueller

Lernaufwand der Tochter von wöchentlich ca. 15-20 Stunden hinzukommt, der sich

in den Prüfungsphasen auf bis zu 35 Stunden pro Woche erhöht (vgl. das

Verhandlungsprotokoll). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim in Frage

stehenden Unterricht um eine individuelle Prüfungsvorbereitung handelt und der

Lerninhalt für den Abschluss «A-Levels» in zwei Jahren, anstatt wie üblich in

drei oder vier Jahren bis zum Erlangen der Maturität erarbeitet wird, erscheint

es als plausibel, dass der Ausbildungsgang ein hohes Mass an Eigenstudium

verlangt und der individuelle Ausbildungsaufwand hoch ist. Die Vorbereitung auf

die Maturitäts-Prüfungen wird ausserdem individuell mit dem Ausbildungsinstitut

geplant und die Tochter der Beschwerdeführerin ist durch das

Ausbildungsinstitut bei der Prüfungsvorbereitung eng begleitet. Zudem sprechen

auch die hohen Kosten dieser Ausbildung (Gesamtkosten von rund CHF 55'000.–)

dafür, dass die Beschwerdeführerin selbst wie auch die Tochter ein grosses

Interesse an einem schnellen Schulabschluss haben wird. Ähnlich hat auch das

Bundesgericht argumentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19.

Juni 2020). Dort hatte ein Schüler das Gymnasium abgebrochen, um sich

individuell im Hinblick auf sein Berufsziel als Violinist für die

Aufnahmeprüfung an ein Pre-College vorzubereiten, wobei er ein

Vorbereitungsprogramm einer Schule durchlief, welches Individualunterricht,

Gruppenunterricht und Theorieunterricht im Umfang von einigen Wochenstunden und

insbesondere das tägliche individuelle Üben von 4-6 Stunden umfasste. Das

Bundesgericht hielt in diesem Fall bezüglich Ausbildungsbegriff fest, dass die

Tatsache, dass der Unterrichts- und Prüfungsplan individuell auf den Sohn des

Beschwerdeführers zugeschnitten und in dieser Form nicht für jedermann

öffentlich zugänglich war, am Ausbildungscharakter nichts zu ändern vermöge.

Entscheidend war aus Sicht des Bundesgerichts die Absicht des Sohnes des

Beschwerdeführers, sein Berufsziel zu verfolgen, sowie die Tatsache, dass die

Ausbildung mit dem Ausbildungsinstitut geplant worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_631/2019, a.a.O., E. 4.3). Vorliegend lässt sich aus dem Gesagten erkennen,

dass die Tochter sich systematisch und zeitlich überwiegend auf diesen

Berufsabschluss vorbereitet, der für den Erwerb zahlreicher Berufe nötig ist. Ebenfalls

besteht zwischen dem Ausbildungsgang und dem Wunsch, die Universität zu

besuchen und ein Studium abzuschliessen, ein Zusammenhang, zumal das Erlangen

eines Reifezeugnisses Voraussetzung für die Zulassung an einer Universität ist.

4.3

Aus all dem folgt, dass der durch die Tochter verfolgte Bildungsgang

im Hinblick auf die Erlangung des internationalen Abschlusses «A-Levels» unter

Berücksichtigung eines von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre

postulierten umfassenden und weiten Ausbildungsbegriffs (vgl. BGE 143 V 305 E.

3.2

S. 309 mit weiteren Hinweisen) als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis

AHVV zu qualifizieren ist. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin einen

Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ ab August 2022.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 30. November 2022 aufzuheben.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Da die

Beschwerdeführerin erst ab dem Zeitpunkt der Replik anwaltlich vertreten war,

wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung,

entsprechend der Hälfte der üblichen Parteientschädigung, von CHF 1'875.– sowie

zuzüglich CHF 500.– für die Hauptverhandlung, insgesamt somit CHF 2'375.–, zuzüglich

7.7% Mehrwertsteuer zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 30. November 2022 wird aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August

2022.

Ausbildungszulagen für ihre Tochter D____ zu gewähren.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 2’375.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF

182.90

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. J.

Reidemeister

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: