FZ.2023.2
FLG
10. Mai 2023Deutsch8 min
kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat zwei Töchter (C____ [geboren 2009] und D____
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2023.2
Einspracheentscheid vom 9. März
2023
Familienzulagen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976, ist
kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat zwei Töchter (C____ [geboren 2009] und D____
[geb. 2011]) und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in
Frankreich (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Seit dem 16. Mai 2022 arbeitete er bei
der E____ AG, welche der B____ (im Folgenden: B____) angeschlossen ist (vgl. insb.
Antwortbeilagen [AB] 1-5).
b) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 verneinte die B____
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine in
Frankreich wohnenden Töchter, da er kosovarischer Staatsbürger sei (vgl. AB 6).
Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Im Wesentlichen
machte er geltend, seine 13-jährige Tochter habe die EU-Bürgerschaft (vgl. das
Schreiben vom 17. November 2022; AB 7). Im darauffolgenden
Briefwechsel hielten die B____ und der Beschwerdeführer an ihren gegenteiligen
Auffassungen und Begründungen fest (vgl. AB 11-13).
c) Schliesslich verneinte die B____ formell mit Verfügung
vom 5. Januar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen
(vgl. AB 14). Am 23. Januar 2023 beschwerte sich der Beschwerdeführer
darüber schriftlich beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Eingabe
wurde zum Erlass eines Einspracheentscheides zuständigkeitshalber an die B____
überwiesen (vgl. AB 15). In der Folge bestätigte die B____ die Verfügung vom 5.
Januar 2023 mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (vgl. AB 16).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. März 2023
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss
beantragt er die Verpflichtung der B____ zur Ausrichtung von Familienzulagen.
b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. Mai 202 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des
Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 2 FamZG.
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es bestehe
keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Kosovo, welche vorschreibe, dass
für Kinder, welche ausserhalb der Schweiz wohnen, Familienzulagen ausgerichtet
werden. Der Beschwerdeführer habe somit als kosovarischer Staatsbürger keinen
Anspruch auf Auszahlung von Familienzulagen an die in Frankreich wohnhaften
Kinder, unabhängig davon, dass diese die französische Staatsbürgerschaft
besitzen (vgl. insb. den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer stellt die
Richtigkeit dieser Argumentation infrage (vgl. insb. die Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (AB 14), bestätigt mit Einspracheentscheid vom
9.
März 2023 (AB 16), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Familienzulagen verneint hat.
3.
3.1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden,
um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise
auszugleichen (Art. 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur
eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2
FamZG bleibt vorbehalten.
3.2
Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV;
SR 836.21]) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland
lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich
an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (Gleichbehandlungsgebot,
Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) verletzt (BGE 147 V 285, 286 f. E. 3.1; BGE 144 V 299, 302 E. 2.1; BGE 141 V 521, 523
E. 4.1).
3.3
3.3.1
Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) enthält in Art. 8 die Grundlage
für Anhang II FZA, der seinerseits Bestandteil des Abkommens bildet (Art. 15
FZA).
3.3.2
Nach Art. 1 Abs. 1 von Anhang II FZA in Verbindung mit
dessen Abschnitt A befolgen die Vertragsparteien untereinander insbesondere die
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004
121), und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige
Vorschriften. Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden
Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Grundverordnung oder VO Nr.
883/2004) sowie die von denselben Gremien am 16. September 2009 verabschiedete
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Durchführungsverordnung oder VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 147 V 94, 98
E. 3.1). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt
in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar.
3.4
3.4.1
Gemäss Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf
Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats,
als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Leistungsbezug
gemäss nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 setzt jedoch voraus, dass die Person,
welche für ihre in einem andern als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnhaften
Familienangehörigen Anspruch auf Familienleistungen erhebt, selbst in
den personellen Anwendungsbereich der Verordnung fällt (BGE 141 V 521, 525
E. 4.3.2; Franz Marhold,
Europäisches Sozialrecht, 8. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 67 VO 883/2004;
Basile Cardinaux, Ausgewählte
sektorielle Fragen / Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen
Leistungen, in: Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, 2015,
S. 83 ff., S. 92 f.).
3.4.2
Nach Art. 2 der VO Nr. 883/2004 ("persönlicher
Geltungsbereich") gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem
Mitgliedstaat, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Dies
bedeutet, dass im Rahmen des FZA einerseits eine entsprechende Nationalität
(oder Staatenlosigkeit resp. Flüchtlingseigenschaft mit Wohnort in der EU oder
der Schweiz) oder ein ausreichender Familienstatus und andererseits ein
grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sein muss (BGE 141 V 521, 525 E. 4.3.2;
vgl. auch Bernhard Spiegel, in:
Europäisches Sozialrecht, 8. Auflage 2022, N 4 zu Art. VO Nr. 883/2004).
3.5
Der Beschwerdeführer ist weder Staatsangehöriger eines
EU-Mitgliedstaates noch Schweizerbürger. Auch ist er kein Staatenloser oder
Flüchtling. Damit erfüllt er die Voraussetzung der Nationalität nicht, was
einem Anspruch auf Familienzulagen entgegensteht. Daran zu ändern vermag
nichts, dass die eine Tochter des Beschwerdeführers die Französische
Staatsbürgerschaft besitzt.
3.6
Schliesslich lässt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Familienzulagen für die in Frankreich lebenden Töchter auch nicht auf ein
bilaterales Abkommen stützten. Namentlich werden im bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über
soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; in Kraft getreten am 1. September
2019) und der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik
Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.11; in Kraft getreten am 1.
September 2019) die Familienzulagen nicht geregelt (vgl. Art. 14 ff. des
Abkommens ["Bestimmungen zu den Schweizerischen Leistungen"]). Dies
wird korrekt in der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL), auf welche
sich die Beschwerdegegnerin beruft (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; AB 16),
festgehalten (vgl. Rz 321 und Rz 322 [in Kraft seit Januar 2022]).
3.7
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 5. Januar 2023 (AB 14), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9.
März 2023 (AB 16), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Familienzulagen für seine in Frankreich wohnenden Töchter verneint hat.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 9. März 2023 zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 9. März 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: