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Entscheid

FZ.2023.2

FLG

10. Mai 2023Deutsch8 min

kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat zwei Töchter (C____ [geboren 2009] und D____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2023.2

Einspracheentscheid vom 9. März

2023

Familienzulagen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1976, ist

kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat zwei Töchter (C____ [geboren 2009] und D____

[geb. 2011]) und wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern in

Frankreich (vgl. Antwortbeilage [AB] 1). Seit dem 16. Mai 2022 arbeitete er bei

der E____ AG, welche der B____ (im Folgenden: B____) angeschlossen ist (vgl. insb.

Antwortbeilagen [AB] 1-5).

b) Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 verneinte die B____

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine in

Frankreich wohnenden Töchter, da er kosovarischer Staatsbürger sei (vgl. AB 6).

Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Im Wesentlichen

machte er geltend, seine 13-jährige Tochter habe die EU-Bürgerschaft (vgl. das

Schreiben vom 17. November 2022; AB 7). Im darauffolgenden

Briefwechsel hielten die B____ und der Beschwerdeführer an ihren gegenteiligen

Auffassungen und Begründungen fest (vgl. AB 11-13).

c) Schliesslich verneinte die B____ formell mit Verfügung

vom 5. Januar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen

(vgl. AB 14). Am 23. Januar 2023 beschwerte sich der Beschwerdeführer

darüber schriftlich beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Eingabe

wurde zum Erlass eines Einspracheentscheides zuständigkeitshalber an die B____

überwiesen (vgl. AB 15). In der Folge bestätigte die B____ die Verfügung vom 5.

Januar 2023 mit Einspracheentscheid vom 9. März 2023 (vgl. AB 16).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. März 2023

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss

beantragt er die Verpflichtung der B____ zur Ausrichtung von Familienzulagen.

b) Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 10. Mai 202 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG; SG 154.100]). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des

Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit

Art. 12 Abs. 2 FamZG.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es bestehe

keine zwischenstaatliche Vereinbarung mit dem Kosovo, welche vorschreibe, dass

für Kinder, welche ausserhalb der Schweiz wohnen, Familienzulagen ausgerichtet

werden. Der Beschwerdeführer habe somit als kosovarischer Staatsbürger keinen

Anspruch auf Auszahlung von Familienzulagen an die in Frankreich wohnhaften

Kinder, unabhängig davon, dass diese die französische Staatsbürgerschaft

besitzen (vgl. insb. den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer stellt die

Richtigkeit dieser Argumentation infrage (vgl. insb. die Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (AB 14), bestätigt mit Einspracheentscheid vom

9.

März 2023 (AB 16), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Familienzulagen verneint hat.

3.

3.1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden,

um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise

auszugleichen (Art. 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur

eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2

FamZG bleibt vorbehalten.

3.2

Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung

vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV;

SR 836.21]) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland

lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich

an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (Gleichbehandlungsgebot,

Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989

über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) verletzt (BGE 147 V 285, 286 f. E. 3.1; BGE 144 V 299, 302 E. 2.1; BGE 141 V 521, 523

E. 4.1).

3.3

3.3.1

Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) enthält in Art. 8 die Grundlage

für Anhang II FZA, der seinerseits Bestandteil des Abkommens bildet (Art. 15

FZA).

3.3.2

Nach Art. 1 Abs. 1 von Anhang II FZA in Verbindung mit

dessen Abschnitt A befolgen die Vertragsparteien untereinander insbesondere die

Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der

Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004

121), und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige

Vorschriften. Mit Wirkung auf den 1. April 2012 sind diese beiden

Rechtsakte durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen

Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Grundverordnung oder VO Nr.

883/2004) sowie die von denselben Gremien am 16. September 2009 verabschiedete

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die

Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:

Durchführungsverordnung oder VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 147 V 94, 98

E. 3.1). Diese Verordnungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt

in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar.

3.4

3.4.1

Gemäss Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf

Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats,

als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Leistungsbezug

gemäss nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 setzt jedoch voraus, dass die Person,

welche für ihre in einem andern als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnhaften

Familienangehörigen Anspruch auf Familienleistungen erhebt, selbst in

den personellen Anwendungsbereich der Verordnung fällt (BGE 141 V 521, 525

E. 4.3.2; Franz Marhold,

Europäisches Sozialrecht, 8. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 67 VO 883/2004;

Basile Cardinaux, Ausgewählte

sektorielle Fragen / Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen

Leistungen, in: Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, 2015,

S. 83 ff., S. 92 f.).

3.4.2

Nach Art. 2 der VO Nr. 883/2004 ("persönlicher

Geltungsbereich") gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaates, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem

Mitgliedstaat, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten

gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Dies

bedeutet, dass im Rahmen des FZA einerseits eine entsprechende Nationalität

(oder Staatenlosigkeit resp. Flüchtlingseigenschaft mit Wohnort in der EU oder

der Schweiz) oder ein ausreichender Familienstatus und andererseits ein

grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sein muss (BGE 141 V 521, 525 E. 4.3.2;

vgl. auch Bernhard Spiegel, in:

Europäisches Sozialrecht, 8. Auflage 2022, N 4 zu Art. VO Nr. 883/2004).

3.5

Der Beschwerdeführer ist weder Staatsangehöriger eines

EU-Mitgliedstaates noch Schweizerbürger. Auch ist er kein Staatenloser oder

Flüchtling. Damit erfüllt er die Voraussetzung der Nationalität nicht, was

einem Anspruch auf Familienzulagen entgegensteht. Daran zu ändern vermag

nichts, dass die eine Tochter des Beschwerdeführers die Französische

Staatsbürgerschaft besitzt.

3.6

Schliesslich lässt sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf

Familienzulagen für die in Frankreich lebenden Töchter auch nicht auf ein

bilaterales Abkommen stützten. Namentlich werden im bilateralen Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über

soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; in Kraft getreten am 1. September

2019) und der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik

Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.11; in Kraft getreten am 1.

September 2019) die Familienzulagen nicht geregelt (vgl. Art. 14 ff. des

Abkommens ["Bestimmungen zu den Schweizerischen Leistungen"]). Dies

wird korrekt in der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL), auf welche

sich die Beschwerdegegnerin beruft (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides; AB 16),

festgehalten (vgl. Rz 321 und Rz 322 [in Kraft seit Januar 2022]).

3.7

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 5. Januar 2023 (AB 14), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9.

März 2023 (AB 16), einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Familienzulagen für seine in Frankreich wohnenden Töchter verneint hat.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 9. März 2023 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 9. März 2023 bestätigt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: