FZ.2023.4
Ausbildungszulagen: Es fehlt an einem systematischen Vorbereitungsaufwand auf ein anerkanntes Ausbildungsziel im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche; Beschwerde abgewiesen
21. Mai 2024Deutsch20 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg,
lic. iur. S.
Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiber Dr.
R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2023.4
Einspracheentscheid vom 15.
November 2023
Ausbildungszulagen: Es fehlt an
einem systematischen Vorbereitungsaufwand auf ein anerkanntes Ausbildungsziel
im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die am [...] 2000 geborene C____ absolvierte seit Oktober
2017 verschiedene Kurse an der D____ zur Erlangung der Internationalen
Maturität (International A Levels, lAL; vgl. Schulbestätigung vom 18. Juni
2019, Duplikbeilage [DB] 2). Um den Ausbildungsaufwand gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu belegen, legte der Vater von C____, E____, seinem
Schreiben vom 7. September 2023 (Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1) und
3. Oktober 2023 (AB 2) den als «Ausbildungsplan im Selbststudium» bezeichneten
Wochenplan von C____ für die Jahre 2022-2024 sowie deren Academic Transcript
2019/20 bei. Die D____ teilte der Beschwerdegegnerin mit dem Formular
«Ausbildungsanfrage» am 26. Oktober 2023 mit, dass C____ die Ausbildung am 11.
Mai 2023 abgeschlossen habe, wobei unregelmässige Einzellektionen besucht
worden seien. Ein Wiedereintritt sei möglich (AB 3).
b) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, Mutter von C____, mit, dass die
Ausrichtung der Ausbildungszulagen ab 1. Juli 2022 abgelehnt werde, da C____
den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden
pro Woche, welche für die Anerkennung einer Ausbildung im Sinne der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) notwendig seien, nicht erreicht habe (vgl. AB
4).
c) Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen erhobene Einsprache
vom 30. Oktober 2023 (vgl. AB 5) mit Einspracheentscheid vom 15. November
2023 ab (vgl. AB 6).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13.
Dezember 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Sie stellt darin
folgendes Rechtsbegehren: Es sei der Entscheid vom 15. November 2023 aufzuheben
und die Forderung der Beschwerdeführerin vollumfänglich und rückwirkend
anzuerkennen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2023 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin
halten mit Replik vom 26. Februar 2024 respektive Duplik vom 22. März 2024 an
ihren Anträgen fest.
d) Die Beschwerdeführerin ersucht mit Eingabe vom 23.
April 2024 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur
Duplik der Beschwerdegegnerin. Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25.
April 2024 wird der Beschwerdeführerin bis 13. Mai 2024 eine Frist gewährt, zur
bereits zugestellten Duplik Stellung nehmen, dies ausschliesslich zu neuen
Aspekten der Duplik.
e) Die Beschwerdeführerin stellt mit Schreiben vom 2.
Mai 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Präsidentin. In einem
weiteren Schreiben, ebenfalls datiert vom 2. Mai 2024, stellt die
Beschwerdeführerin den Antrag, die Beilage 1 und der dazugehörende Textteil aus
der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 seien aus den Verfahrensakten
zu entfernen.
f) Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2.
Mai 2024 wird mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2023.4 vom
15.
Mai 2024 abgelehnt.
III.
Am 21. Mai 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
Die Beschwerdeführerin erhebt am 13. Juni 2024 Beschwerde gegen
das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2023.4 vom 15. Mai
2024.
in Sachen Ausstandsbegehren gegen Präsidentin lic. iur. R. Schnyder, auf
welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_348/2024 vom 26. Juni 2024 nicht
eintritt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und
Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen
Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen
Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März
2006.
über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12
Abs. 2 FamZG; vgl. auch § 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 4. Juni 2008 zum
Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, EG FamZG; SG
820.100]). Die Anwendbarkeit der basel-städtischen Familienzulagenordnung ist
nicht bestritten, so dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.
1.3
Auf
die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe
zu Unrecht den Ausbildungscharakter des Ausbildungsganges von C____ verneint
und einen Anspruch auf Ausbildungszulagen abgelehnt (Beschwerde, S. 1 ff;
Replik, S. 1 ff.). C____ würde sich im Hinblick auf den Zugang zum
Universitätsstudium systematisch auf die Erlangung der Internationalen Maturität
(International A Levels; lAL) vorbereiten. Ihr Ausbildungsaufwand würde formell
wie auch materiell den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31.
Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)
sowie den Bestimmungen der Wegleitung über die Renten (RWL) in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Rz. 3358
und Rz. 3359) entsprechen (Beschwerde, S. 3; Replik, S. 3).
2.2
Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, dass C____ sich
durch die Erlangung des International Advanced Level (lAL) durchaus einem
anerkannten Ausbildungsziel widmete (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 2). Da der
Ausbildungsaufwand jedoch lediglich maximal vierzehn Stunden betrage und C____
sich somit nicht zeitlich überwiegend dem anerkannten Ausbildungsziel widmen
würde, sei ihr Aufwand nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5
AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren
(BA, Rz. 2 f.; Duplik, Rz. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe deshalb den
Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG zu Recht
verneint (Beschwerde, Rz. 3; Duplik, Rz. 4).
2.3
Umstritten ist vorliegend, ob der Ausbildungsgang von C____ als
Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis
Abs. 1 AHVV qualifiziert werden kann, welche einen Anspruch auf Ausbildungszulagen
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21)
begründet. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27.
Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023,
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für C____ ab dem
1.
Juli 2022 verneint hat.
3.
3.1
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende
des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss
der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in
welchem dieses das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FamZV besteht
ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im
Sinne der Art. 49bis und 49ter AHVV absolvieren.
3.2
Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn
es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und
Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht
als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches
Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der
AHV (Abs. 3).
3.3
Bei Art. 49bis und Art. 49ter AHVV handelt es
sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um unselbständige
Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem
Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 141 V 473, 477 E. 8.2,
siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1).
3.4
3.4.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff
der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis
und 49ter AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie
Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch
Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine
Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen
sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese
im Rahmen eines ordnungsgemässen und (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges
eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Urteil des
Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.1). Danach gilt nur als
Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein
Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2).
3.4.2
Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die
nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und
Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des Bundesamts für
Sozialversicherungen (BSV), abgestellt werden (BGE 138 V 286 E. 4.2.2; vgl. auch
BGE 142 V 442 E. 3.1). Rz. 3358 der Wegleitung über die Renten (RWL; Fassung ab
1.
Juli 2022) statuiert Folgendes: Die
Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein
Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu
einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne
speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf
einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für
eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die
Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich
oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine
erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.
3.4.3
Gemäss Rz. 3359 der RWL (Fassung ab 1. Juli 2022)
erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem
objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist
abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich
überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn
der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,
Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen
einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche
ausmacht.
3.4.4
Gemäss Rz 3360 der RWL kann der effektive
Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch
auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende
Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe
Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur
Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb
nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer
nachzuweisen (Rz. 3360 RWL).
3.4.5
Ein Praktikum
wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die
Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder
zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361
RWL). Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 RWL nicht erfüllt, so wird ein
Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte
Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich
die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209)
und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1).
3.4.6
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw.
Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab,
wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch
trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine
rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von
Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden
Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2).
4.
4.1
4.1.1
Hinsichtlich des Ausbildungsaufwands von C____ lässt sich den
Akten Folgendes entnehmen: Gemäss der Schulbestätigung vom 18. Juni 2019 (DB 2)
und dem «Academic Transcript 2019/20» der D____ vom 3. Oktober 2023 (vgl. AB 2)
sowie dem Formular «Ausbildungsanfrage» vom 12. Oktober 2023 (AB 3) besucht C____
seit Oktober 2017 ein individuelles Vorbereitungsprogramm zur Erlangung der
internationalen Matura (International Advanced Level; IAL). Dieser Abschluss
ermöglicht es, an einer Schweizer Universität zu studieren (vgl. Auszug
swissuniversities, Beilage Beschwerde [BB] 1). Die Erlangung der internationalen
Maturität (International Advanced Level; lAL) setzt den Abschluss von mindestens
sechs Fächern (drei allgemeinbildende Fächer IGCSE [International General
Certificate of Secondary Education] und drei Fächer Maturaphase A Levels) voraus.
Bei der Erlangung der internationalen Maturität können Fächer und Prüfungen einzeln
und beliebig oft wiederholt werden, wobei keine bindenden Fristen bestehen (vgl.
Maturaprogramme im Vergleich, Beilage 7 der Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 31. Januar 2024, auffindbar unter https://bit.ly/3AF3u6e; abgerufen am 28. August
2024). C____ schloss im Januar 2019 das Fach «French A level» und im Juni 2019 das
Fach «German A level» ab. Die Prüfungen des dritten Fachs «Biology A level» hat
sie im Juni 2023 nicht bestanden (vgl. Academic Transcript 2019/20, AB 2).
4.1.2
Die D____ teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober
2023.
mit dem Formular «Ausbildungsanfrage» mit, dass C____ die Ausbildung am
11.
Mai 2023 abgeschlossen habe, wobei unregelmässige Einzellektionen besucht
worden seien. Ein Wiedereintritt sei möglich (AB 3). Mit Schreiben vom 25.
Januar 2024, versehen mit der Überschrift «Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom
26.
Oktober 2023», gab die D____ ergänzend an, dass C____ seit dem 11. Mai 2023
keinen Unterricht mehr an der D____ besucht habe. Es würde ihr jedoch
freistehen, sich als externe Kandidatin erneut für Prüfungen im Prüfungszentrum
der D____ anzumelden und den angestrebten Internationalen Maturitätsabschluss (International
Advanced Level; lAL) weiter zu verfolgen (vgl. Anhang zum Mail der D____ vom
25.
Januar 2024, RB 3). Die D____ teilte der Beschwerdeführerin dementsprechend
in ihrer Mail vom 23. Oktober 2023 mit, dass sie das von der Beschwerdegegnerin
zugestellte Formular zur Bestätigung der Ausbildung von C____ nicht ausfüllen
könne, da diese keine regelmässigen Lektionen an der D____ beziehe und im
laufenden Schuljahr noch keinen Unterricht besucht habe (vgl. RB 3).
4.1.3
Die Beschwerdeführerin legte ihrer Einsprache (vgl. AB
5) wie auch ihrer Beschwerde (BB 4) einen als «Ausbildungplan im Selbststudium»
bezeichneten Wochenplan von C____ bei, welchen E____ bereits zuvor mit seinem
Schreiben vom 7. September 2023 (AB 1) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht
hatte. Im «Ausbildungsplan im Selbststudium» für die Jahr 2022-2024 wird
ausgeführt, dass C____ sich pro Woche während elf Stunden auf die
Biologieprüfung vorbereitet (BB 4; vgl. auch AB 1). Gemäss dem Ausbildungsplan
würde C____ ferner folgenden Ausbildungstätigkeiten nachgehen: vier Stunden
Klavier (davon eine Stunde Unterricht), drei Stunden und dreissig Minuten
Spinett (davon dreissig Minuten Unterricht), drei Stunden Singen (davon eine
Stunde Unterricht), vier Stunden Sport (davon eine Stunde als Lehrperson) und elf
Stunden Vorbereitung auf die Biologieprüfung im Selbststudium (vgl. BB 4; AB 1).
Zudem absolviere C____ ein Volontariat im F____ im Umfang von acht Stunden pro
Woche. Dieses habe mit ihrer Ausbildung und ihren Studienplänen zu tun, da C____
nach der abgeschlossenen Internationalen Maturität [...] studieren möchte
(Beschwerde, Rz. 2b; vgl. auch Replik, Rz. 1). Schliesslich besuche sie einen
Russischkurs mit einem zeitlichen Umfang von drei Stunden pro Woche (davon eine
Stunde für die Lösung von Aufgaben). Dies ergebe, ohne die Aufwände für Musik
und Sport, zusammen einen Aufwand von 22 Stunden, welcher dem
Ausbildungsziel diente (vgl. Beschwerde, Rz. 2d).
4.2
4.2.1
Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.
C____ hat gemäss Auskunft der D____ vom 26. Oktober 2023 (vgl. Formular
«Ausbildungsanfrage», AB 3 und Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom 26. Oktober
2023, RB 3) die Ausbildung zur Erlangung der internationalen Matura (A-levels)
am 11. Mai 2023 abgeschlossen, wobei sie unregelmässige Einzellektionen besucht
hatte. Da C____ die Prüfung im Fach «Biology A-level» im Juni 2023 nicht
bestanden hatte (vgl. Academic Transcript 2019/20, AB 2; Einspracheentscheid, S. 3),
hat sie sich im Nachgang zum Einspracheentscheid am 1. Mai 2024 (Vertragsdatum)
als externe Kandidatin zur Absolvierung der Biologieprüfung und zusätzlich zur
Prüfung im Fach «Geography (IGCSE)» angemeldet (vgl. Mail vom 24. Januar
2024, RB 3; vgl. Rechnung betreffend Prüfungsgebühren der D____, Replikbeilage
[RB] 4). Die Beschwerdegegnerin hat den Ausbildungscharakter hinsichtlich
des Vorbereitungsaufwands für die Biologieprüfung im Selbststudium von elf
Stunden pro Woche, welchen die Beschwerdeführerin im persönlichen
Ausbildungsplan von C____ angegeben hatte (BB 4; vgl. auch AB 1), anerkannt.
Zum durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Prüfung liegen keine
Angaben der D____ vor. Den erheblichen zeitlichen Aufwand bestätigte die Schule
nicht wie von der Beschwerdeführerin gewünscht (E-Mail der Beschwerdeführerin
vom 24. Januar 2024, Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom 26. Oktober 2023 von G____,
Bereichsleiterin und Schulleitung der D____ (RB 3). Eine vertiefte Auseinandersetzung
mit den Angaben der Beschwerdeführerin erübrigt sich jedoch, da die angegebenen
Vorbereitungsstunden alleine nicht ausreichen, um die erforderliche zeitliche
Intensität etablieren zu können, da die weiteren Stundenaufwände aus
nachfolgenden Gründen nicht berücksichtigt werden können. Zu erwähnen ist der
Vollständigkeit halber, dass ein allfälliger Vorbereitungsaufwand für das
Prüfungsfach «Geography» (vgl. Rechnung betreffend Prüfungsgebühren der D____,
Replikbeilage [RB] 4) nicht berücksichtigt werden kann. Zum Einen handelt
es sich um eine Sachverhaltsentwicklung, welche nach dem angefochtenen Einspracheentscheid
stattgefunden hat, zum Anderen macht die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt
einen diesbezüglichen Vorbereitungsaufwand geltend.
4.2.2
Nicht beigepflichtet werden kann der Ansicht der
Beschwerdeführerin, dass die acht Stunden «angewandte Biologie» pro Woche,
welche C____ wöchentlich im Zusammenhang mit ihrem Volontariat im F____
aufwenden würde (vgl. Beschwerde, Rz. 2d; Ausbildungsplan, BB 4), ebenfalls
dem Ausbildungsaufwand zuzurechnen seien, bilden diese weder Teil des
Unterrichts bei der D____ noch werden sie für die Prüfung vorausgesetzt. Mit
der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen festzustellen, soweit dies überhaupt im
Zusammenhang mit dem IAL-Maturitätsabschluss berücksichtigt werden kann, dass ein
Praktikum wie das Volontariat im F____ weder gesetzlich (vgl. Art. 9 ff. der
Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen
Maturitätsausweisen [Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV; SR 413.11] und
Art. 8 ff. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische
Maturitätsprüfung [SR 413.12]), reglementarisch noch faktisch
vorausgesetzt wird (vgl. Rz. 3361 RWL und Rz. 3361.1; vgl. E. 3.4.5. hiervor). In
diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis, es gehe bei der
Ausbildung von C____ nicht um die direkte Vorbereitung des Studiums, sondern um
die Erreichung einer gewissen Reife und einer hohen Allgemeinbildung (vgl.
Replik, Rz. 1 mit Verweis auf einen Ausschnitt aus dem Bildungsplan für das
Gymnasium, Erziehungsdepartement Kanton Basel-Stadt, RB 2), nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den
Ausbildungscharakter des Volontariats im F____ im Umfang von acht Stunden pro
Woche verneint. Ob – wie von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt (vgl.
Duplik, Rz. 4), da die Beschwerdeführerin angab, C____ hätte im F____ lediglich
«Biologie geschnuppert» (vgl. Replik, Rz. 1) – die Volontariatsarbeit eher der
Berufs- bzw. Studienwahl diente und aus diesem Grund somit nicht als Ausbildungsaufwand
im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden könne (vgl.
Rz. 3362 RWL), kann vorliegend offengelassen werden.
4.2.3
Ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu Recht aberkannt
worden ist die Notwendigkeit der Stundenaufwände mit Blick auf den
IAL-Maturitätsabschluss für die Aktivitäten im Bereich Musik im Umfang von vier
Stunden für das Klavierspielen (davon eine Stunde Unterricht), drei Stunden und
dreissig Minuten für das Spinettspielen (davon dreissig Minuten Unterricht) und
drei Stunden für das Singen (davon eine Stunde Unterricht) sowie im Bereich
Sport im Umfang von vier Stunden (davon eine Stunde als Lehrperson; vgl.
Ausbildungsplan, BB 4; vgl. auch AB 1). Für die Erlangung der
internationalen Maturität (International Advanced Level; IAL) müssen mindestens
drei Fächer mit dem IGCSE (International General Certificate of Secondary
Education) und weitere drei oder mehr Fächer auf dem A-Level abgeschlossen
werden (vgl. Maturaprogramme im Vergleich, Beilage 7 der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, auffindbar unter https://bit.ly/3AF3u6e;
abgerufen am 28. August 2024). Genauer Voraussetzungen für die Zulassung zu den
einzelnen Universitäten in der Schweiz werden durch swissuniversities geregelt
(vgl. Auszug swissuniversities, BB 1; vgl. E. 4.1.1. hiervor). Vorliegend
ist nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die musikalischen und sportlichen
Aktivitäten von C____ im Hinblick auf ihr Ausbildungsziel (Erlangung der
internationalen Maturität [IAL]) erforderlich sein sollen. Nicht ersichtlich
ist insbesondere, inwiefern die musikalischen und sportlichen Aktivitäten die
Voraussetzungen erfüllen, um als Fach gemäss IGCSE (International General Certificate of
Secondary Education; vgl. https://bit.ly/3TakpUv; abgerufen am 28. August 2024) und/oder IAL (International Advanced Level; vgl. https://bit.ly/3yWseGw,
abgerufen am 28. August 2024) anerkannt werden
zu können. Vorliegend kann auch nicht die Rede davon sein, dass
die sportlichen und musikalischen Aktivitäten erwerblich genutzt werden würden
und dass diesen jeweils Lehrgänge zu Grunde liegen würden, die systematisch
aufgebaut und von einer gewissen Dauer seien (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für
Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 3/2006, S. 210 mit
Verweis auf AGVE 1999 Nr. 42 betreffend Tennistraining als Ausbildung zum
Tennisprofi). Da der Ausbildungscharakter der sportlichen und musikalischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit Blick auf die obgenannte Begründung unabhängig
davon zu verneinen ist, dass diese im politischen Internetauftritt von C____
als «Hobbys» bezeichnet werden, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin
auf Entfernung der Beilage 1 und des dazugehörenden Textteils aus der Duplik
der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 (vgl. Duplik, Rz. 6) aus den
Verfahrensakten (vgl. Schreiben vom 2. Mai 2024).
4.3
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht den Ausbildungscharakter im Sinne von Art. 49bis
AHVV nur hinsichtlich des Vorbereitungsaufwands für die Biologieprüfung im
Selbststudium bejaht hat, womit der in Rz. 3359 RWL vorausgesetzte
Ausbildungsaufwand von mindestens zwanzig Stunden pro Woche eindeutig nicht
erfüllt ist. Angesichts der deklarierten 11 Stunden an Vorbereitungsaufwand für
die Biologieprüfung kann daher offengelassen werden, ob der angegebene zeitliche
Aufwand für den Russischkurs im Umfang von drei Stunden (davon eine Stunde für
die Lösung von Aufgaben) pro Woche Ausbildungscharakter zukommt. Triftige
Gründe, welche für ein Abweichen von den vorliegend einschlägigen Regelungen
der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sprechen würden, sind vorliegend
nicht ersichtlich (vgl. E. 3.4.6. hiervor). Insgesamt kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich C____ zeitlich überwiegend einer systematischen
Vorbereitung auf ein anerkanntes Ausbildungsziel widmen würde. Der
Einspracheentscheid vom 15. November 2023 respektive die Verfügung vom 27.
Oktober 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen ab dem 1. Juli 2022 abgelehnt hat,
ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Das
Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: