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Entscheid

FZ.2023.4

Ausbildungszulagen: Es fehlt an einem systematischen Vorbereitungsaufwand auf ein anerkanntes Ausbildungsziel im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche; Beschwerde abgewiesen

21. Mai 2024Deutsch20 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg,

lic. iur. S.

Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiber Dr.

R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2023.4

Einspracheentscheid vom 15.

November 2023

Ausbildungszulagen: Es fehlt an

einem systematischen Vorbereitungsaufwand auf ein anerkanntes Ausbildungsziel

im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die am [...] 2000 geborene C____ absolvierte seit Oktober

2017 verschiedene Kurse an der D____ zur Erlangung der Internationalen

Maturität (International A Levels, lAL; vgl. Schulbestätigung vom 18. Juni

2019, Duplikbeilage [DB] 2). Um den Ausbildungsaufwand gegenüber der

Beschwerdegegnerin zu belegen, legte der Vater von C____, E____, seinem

Schreiben vom 7. September 2023 (Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1) und

3. Oktober 2023 (AB 2) den als «Ausbildungsplan im Selbststudium» bezeichneten

Wochenplan von C____ für die Jahre 2022-2024 sowie deren Academic Transcript

2019/20 bei. Die D____ teilte der Beschwerdegegnerin mit dem Formular

«Ausbildungsanfrage» am 26. Oktober 2023 mit, dass C____ die Ausbildung am 11.

Mai 2023 abgeschlossen habe, wobei unregelmässige Einzellektionen besucht

worden seien. Ein Wiedereintritt sei möglich (AB 3).

b) Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, Mutter von C____, mit, dass die

Ausrichtung der Ausbildungszulagen ab 1. Juli 2022 abgelehnt werde, da C____

den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden

pro Woche, welche für die Anerkennung einer Ausbildung im Sinne der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) notwendig seien, nicht erreicht habe (vgl. AB

4).

c) Die Beschwerdegegnerin wies die hiergegen erhobene Einsprache

vom 30. Oktober 2023 (vgl. AB 5) mit Einspracheentscheid vom 15. November

2023 ab (vgl. AB 6).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 13.

Dezember 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Sie stellt darin

folgendes Rechtsbegehren: Es sei der Entscheid vom 15. November 2023 aufzuheben

und die Forderung der Beschwerdeführerin vollumfänglich und rückwirkend

anzuerkennen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2023 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin

halten mit Replik vom 26. Februar 2024 respektive Duplik vom 22. März 2024 an

ihren Anträgen fest.

d) Die Beschwerdeführerin ersucht mit Eingabe vom 23.

April 2024 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur

Duplik der Beschwerdegegnerin. Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 25.

April 2024 wird der Beschwerdeführerin bis 13. Mai 2024 eine Frist gewährt, zur

bereits zugestellten Duplik Stellung nehmen, dies ausschliesslich zu neuen

Aspekten der Duplik.

e) Die Beschwerdeführerin stellt mit Schreiben vom 2.

Mai 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Präsidentin. In einem

weiteren Schreiben, ebenfalls datiert vom 2. Mai 2024, stellt die

Beschwerdeführerin den Antrag, die Beilage 1 und der dazugehörende Textteil aus

der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 seien aus den Verfahrensakten

zu entfernen.

f) Das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2.

Mai 2024 wird mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2023.4 vom

15.

Mai 2024 abgelehnt.

III.

Am 21. Mai 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.

Die Beschwerdeführerin erhebt am 13. Juni 2024 Beschwerde gegen

das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt FZ.2023.4 vom 15. Mai

2024.

in Sachen Ausstandsbegehren gegen Präsidentin lic. iur. R. Schnyder, auf

welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_348/2024 vom 26. Juni 2024 nicht

eintritt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und

Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen

Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen

Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März

2006.

über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12

Abs. 2 FamZG; vgl. auch § 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 4. Juni 2008 zum

Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, EG FamZG; SG

820.100]). Die Anwendbarkeit der basel-städtischen Familienzulagenordnung ist

nicht bestritten, so dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.

1.3

Auf

die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe

zu Unrecht den Ausbildungscharakter des Ausbildungsganges von C____ verneint

und einen Anspruch auf Ausbildungszulagen abgelehnt (Beschwerde, S. 1 ff;

Replik, S. 1 ff.). C____ würde sich im Hinblick auf den Zugang zum

Universitätsstudium systematisch auf die Erlangung der Internationalen Maturität

(International A Levels; lAL) vorbereiten. Ihr Ausbildungsaufwand würde formell

wie auch materiell den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;

SR 831.10) in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung vom 31.

Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)

sowie den Bestimmungen der Wegleitung über die Renten (RWL) in der

Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Rz. 3358

und Rz. 3359) entsprechen (Beschwerde, S. 3; Replik, S. 3).

2.2

Die Beschwerdegegnerin führt zur Hauptsache an, dass C____ sich

durch die Erlangung des International Advanced Level (lAL) durchaus einem

anerkannten Ausbildungsziel widmete (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 2). Da der

Ausbildungsaufwand jedoch lediglich maximal vierzehn Stunden betrage und C____

sich somit nicht zeitlich überwiegend dem anerkannten Ausbildungsziel widmen

würde, sei ihr Aufwand nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5

AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren

(BA, Rz. 2 f.; Duplik, Rz. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe deshalb den

Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG zu Recht

verneint (Beschwerde, Rz. 3; Duplik, Rz. 4).

2.3

Umstritten ist vorliegend, ob der Ausbildungsgang von C____ als

Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis

Abs. 1 AHVV qualifiziert werden kann, welche einen Anspruch auf Ausbildungszulagen

im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1

der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV; SR 836.21)

begründet. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 27.

Oktober 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023,

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für C____ ab dem

1.

Juli 2022 verneint hat.

3.

3.1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende

des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss

der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in

welchem dieses das 25. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FamZV besteht

ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im

Sinne der Art. 49bis und 49ter AHVV absolvieren.

3.2

Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn

es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest

faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend

entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine

Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener

Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und

Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht

als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches

Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der

AHV (Abs. 3).

3.3

Bei Art. 49bis und Art. 49ter AHVV handelt es

sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um unselbständige

Verordnungsnormen im Sinne von gesetzesvertretenden Bestimmungen, weshalb dem

Bundesrat ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BGE 141 V 473, 477 E. 8.2,

siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017 vom 5. Februar 2018 E. 3.1).

3.4

3.4.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff

der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis

und 49ter AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie

Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch

Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine

Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen

sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese

im Rahmen eines ordnungsgemässen und (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges

eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Urteil des

Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.1). Danach gilt nur als

Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein

Zusammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2).

3.4.2

Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die

nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und

Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des Bundesamts für

Sozialversicherungen (BSV), abgestellt werden (BGE 138 V 286 E. 4.2.2; vgl. auch

BGE 142 V 442 E. 3.1). Rz. 3358 der Wegleitung über die Renten (RWL; Fassung ab

1.

Juli 2022) statuiert Folgendes: Die

Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein

Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu

einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne

speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf

einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für

eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die

Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich

oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine

erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist.

3.4.3

Gemäss Rz. 3359 der RWL (Fassung ab 1. Juli 2022)

erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem

objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist

abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich

überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn

der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,

Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen

einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens zwanzig Stunden pro Woche

ausmacht.

3.4.4

Gemäss Rz 3360 der RWL kann der effektive

Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch

auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende

Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe

Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur

Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb

nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer

nachzuweisen (Rz. 3360 RWL).

3.4.5

Ein Praktikum

wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die

Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder

zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Rz. 3361

RWL). Sind die Voraussetzungen von Rz 3361 RWL nicht erfüllt, so wird ein

Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte

Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich

die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209)

und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3361.1).

3.4.6

Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw.

Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab,

wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch

trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine

rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von

Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden

Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2).

4.

4.1

4.1.1

Hinsichtlich des Ausbildungsaufwands von C____ lässt sich den

Akten Folgendes entnehmen: Gemäss der Schulbestätigung vom 18. Juni 2019 (DB 2)

und dem «Academic Transcript 2019/20» der D____ vom 3. Oktober 2023 (vgl. AB 2)

sowie dem Formular «Ausbildungsanfrage» vom 12. Oktober 2023 (AB 3) besucht C____

seit Oktober 2017 ein individuelles Vorbereitungsprogramm zur Erlangung der

internationalen Matura (International Advanced Level; IAL). Dieser Abschluss

ermöglicht es, an einer Schweizer Universität zu studieren (vgl. Auszug

swissuniversities, Beilage Beschwerde [BB] 1). Die Erlangung der internationalen

Maturität (International Advanced Level; lAL) setzt den Abschluss von mindestens

sechs Fächern (drei allgemeinbildende Fächer IGCSE [International General

Certificate of Secondary Education] und drei Fächer Maturaphase A Levels) voraus.

Bei der Erlangung der internationalen Maturität können Fächer und Prüfungen einzeln

und beliebig oft wiederholt werden, wobei keine bindenden Fristen bestehen (vgl.

Maturaprogramme im Vergleich, Beilage 7 der Eingabe der Beschwerdegegnerin

vom 31. Januar 2024, auffindbar unter https://bit.ly/3AF3u6e; abgerufen am 28. August

2024). C____ schloss im Januar 2019 das Fach «French A level» und im Juni 2019 das

Fach «German A level» ab. Die Prüfungen des dritten Fachs «Biology A level» hat

sie im Juni 2023 nicht bestanden (vgl. Academic Transcript 2019/20, AB 2).

4.1.2

Die D____ teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober

2023.

mit dem Formular «Ausbildungsanfrage» mit, dass C____ die Ausbildung am

11.

Mai 2023 abgeschlossen habe, wobei unregelmässige Einzellektionen besucht

worden seien. Ein Wiedereintritt sei möglich (AB 3). Mit Schreiben vom 25.

Januar 2024, versehen mit der Überschrift «Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom

26.

Oktober 2023», gab die D____ ergänzend an, dass C____ seit dem 11. Mai 2023

keinen Unterricht mehr an der D____ besucht habe. Es würde ihr jedoch

freistehen, sich als externe Kandidatin erneut für Prüfungen im Prüfungszentrum

der D____ anzumelden und den angestrebten Internationalen Maturitätsabschluss (International

Advanced Level; lAL) weiter zu verfolgen (vgl. Anhang zum Mail der D____ vom

25.

Januar 2024, RB 3). Die D____ teilte der Beschwerdeführerin dementsprechend

in ihrer Mail vom 23. Oktober 2023 mit, dass sie das von der Beschwerdegegnerin

zugestellte Formular zur Bestätigung der Ausbildung von C____ nicht ausfüllen

könne, da diese keine regelmässigen Lektionen an der D____ beziehe und im

laufenden Schuljahr noch keinen Unterricht besucht habe (vgl. RB 3).

4.1.3

Die Beschwerdeführerin legte ihrer Einsprache (vgl. AB

5) wie auch ihrer Beschwerde (BB 4) einen als «Ausbildungplan im Selbststudium»

bezeichneten Wochenplan von C____ bei, welchen E____ bereits zuvor mit seinem

Schreiben vom 7. September 2023 (AB 1) bei der Beschwerdegegnerin eingereicht

hatte. Im «Ausbildungsplan im Selbststudium» für die Jahr 2022-2024 wird

ausgeführt, dass C____ sich pro Woche während elf Stunden auf die

Biologieprüfung vorbereitet (BB 4; vgl. auch AB 1). Gemäss dem Ausbildungsplan

würde C____ ferner folgenden Ausbildungstätigkeiten nachgehen: vier Stunden

Klavier (davon eine Stunde Unterricht), drei Stunden und dreissig Minuten

Spinett (davon dreissig Minuten Unterricht), drei Stunden Singen (davon eine

Stunde Unterricht), vier Stunden Sport (davon eine Stunde als Lehrperson) und elf

Stunden Vorbereitung auf die Biologieprüfung im Selbststudium (vgl. BB 4; AB 1).

Zudem absolviere C____ ein Volontariat im F____ im Umfang von acht Stunden pro

Woche. Dieses habe mit ihrer Ausbildung und ihren Studienplänen zu tun, da C____

nach der abgeschlossenen Internationalen Maturität [...] studieren möchte

(Beschwerde, Rz. 2b; vgl. auch Replik, Rz. 1). Schliesslich besuche sie einen

Russischkurs mit einem zeitlichen Umfang von drei Stunden pro Woche (davon eine

Stunde für die Lösung von Aufgaben). Dies ergebe, ohne die Aufwände für Musik

und Sport, zusammen einen Aufwand von 22 Stunden, welcher dem

Ausbildungsziel diente (vgl. Beschwerde, Rz. 2d).

4.2

4.2.1

Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.

C____ hat gemäss Auskunft der D____ vom 26. Oktober 2023 (vgl. Formular

«Ausbildungsanfrage», AB 3 und Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom 26. Oktober

2023, RB 3) die Ausbildung zur Erlangung der internationalen Matura (A-levels)

am 11. Mai 2023 abgeschlossen, wobei sie unregelmässige Einzellektionen besucht

hatte. Da C____ die Prüfung im Fach «Biology A-level» im Juni 2023 nicht

bestanden hatte (vgl. Academic Transcript 2019/20, AB 2; Einspracheentscheid, S. 3),

hat sie sich im Nachgang zum Einspracheentscheid am 1. Mai 2024 (Vertragsdatum)

als externe Kandidatin zur Absolvierung der Biologieprüfung und zusätzlich zur

Prüfung im Fach «Geography (IGCSE)» angemeldet (vgl. Mail vom 24. Januar

2024, RB 3; vgl. Rechnung betreffend Prüfungsgebühren der D____, Replikbeilage

[RB] 4). Die Beschwerdegegnerin hat den Ausbildungscharakter hinsichtlich

des Vorbereitungsaufwands für die Biologieprüfung im Selbststudium von elf

Stunden pro Woche, welchen die Beschwerdeführerin im persönlichen

Ausbildungsplan von C____ angegeben hatte (BB 4; vgl. auch AB 1), anerkannt.

Zum durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Prüfung liegen keine

Angaben der D____ vor. Den erheblichen zeitlichen Aufwand bestätigte die Schule

nicht wie von der Beschwerdeführerin gewünscht (E-Mail der Beschwerdeführerin

vom 24. Januar 2024, Nachtrag zur Ausbildungsanfrage vom 26. Oktober 2023 von G____,

Bereichsleiterin und Schulleitung der D____ (RB 3). Eine vertiefte Auseinandersetzung

mit den Angaben der Beschwerdeführerin erübrigt sich jedoch, da die angegebenen

Vorbereitungsstunden alleine nicht ausreichen, um die erforderliche zeitliche

Intensität etablieren zu können, da die weiteren Stundenaufwände aus

nachfolgenden Gründen nicht berücksichtigt werden können. Zu erwähnen ist der

Vollständigkeit halber, dass ein allfälliger Vorbereitungsaufwand für das

Prüfungsfach «Geography» (vgl. Rechnung betreffend Prüfungsgebühren der D____,

Replikbeilage [RB] 4) nicht berücksichtigt werden kann. Zum Einen handelt

es sich um eine Sachverhaltsentwicklung, welche nach dem angefochtenen Einspracheentscheid

stattgefunden hat, zum Anderen macht die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt

einen diesbezüglichen Vorbereitungsaufwand geltend.

4.2.2

Nicht beigepflichtet werden kann der Ansicht der

Beschwerdeführerin, dass die acht Stunden «angewandte Biologie» pro Woche,

welche C____ wöchentlich im Zusammenhang mit ihrem Volontariat im F____

aufwenden würde (vgl. Beschwerde, Rz. 2d; Ausbildungsplan, BB 4), ebenfalls

dem Ausbildungsaufwand zuzurechnen seien, bilden diese weder Teil des

Unterrichts bei der D____ noch werden sie für die Prüfung vorausgesetzt. Mit

der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen festzustellen, soweit dies überhaupt im

Zusammenhang mit dem IAL-Maturitätsabschluss berücksichtigt werden kann, dass ein

Praktikum wie das Volontariat im F____ weder gesetzlich (vgl. Art. 9 ff. der

Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen

Maturitätsausweisen [Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV; SR 413.11] und

Art. 8 ff. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische

Maturitätsprüfung [SR 413.12]), reglementarisch noch faktisch

vorausgesetzt wird (vgl. Rz. 3361 RWL und Rz. 3361.1; vgl. E. 3.4.5. hiervor). In

diesem Sinne kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis, es gehe bei der

Ausbildung von C____ nicht um die direkte Vorbereitung des Studiums, sondern um

die Erreichung einer gewissen Reife und einer hohen Allgemeinbildung (vgl.

Replik, Rz. 1 mit Verweis auf einen Ausschnitt aus dem Bildungsplan für das

Gymnasium, Erziehungsdepartement Kanton Basel-Stadt, RB 2), nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den

Ausbildungscharakter des Volontariats im F____ im Umfang von acht Stunden pro

Woche verneint. Ob – wie von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt (vgl.

Duplik, Rz. 4), da die Beschwerdeführerin angab, C____ hätte im F____ lediglich

«Biologie geschnuppert» (vgl. Replik, Rz. 1) – die Volontariatsarbeit eher der

Berufs- bzw. Studienwahl diente und aus diesem Grund somit nicht als Ausbildungsaufwand

im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden könne (vgl.

Rz. 3362 RWL), kann vorliegend offengelassen werden.

4.2.3

Ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu Recht aberkannt

worden ist die Notwendigkeit der Stundenaufwände mit Blick auf den

IAL-Maturitätsabschluss für die Aktivitäten im Bereich Musik im Umfang von vier

Stunden für das Klavierspielen (davon eine Stunde Unterricht), drei Stunden und

dreissig Minuten für das Spinettspielen (davon dreissig Minuten Unterricht) und

drei Stunden für das Singen (davon eine Stunde Unterricht) sowie im Bereich

Sport im Umfang von vier Stunden (davon eine Stunde als Lehrperson; vgl.

Ausbildungsplan, BB 4; vgl. auch AB 1). Für die Erlangung der

internationalen Maturität (International Advanced Level; IAL) müssen mindestens

drei Fächer mit dem IGCSE (International General Certificate of Secondary

Education) und weitere drei oder mehr Fächer auf dem A-Level abgeschlossen

werden (vgl. Maturaprogramme im Vergleich, Beilage 7 der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024, auffindbar unter https://bit.ly/3AF3u6e;

abgerufen am 28. August 2024). Genauer Voraussetzungen für die Zulassung zu den

einzelnen Universitäten in der Schweiz werden durch swissuniversities geregelt

(vgl. Auszug swissuniversities, BB 1; vgl. E. 4.1.1. hiervor). Vorliegend

ist nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die musikalischen und sportlichen

Aktivitäten von C____ im Hinblick auf ihr Ausbildungsziel (Erlangung der

internationalen Maturität [IAL]) erforderlich sein sollen. Nicht ersichtlich

ist insbesondere, inwiefern die musikalischen und sportlichen Aktivitäten die

Voraussetzungen erfüllen, um als Fach gemäss IGCSE (International General Certificate of

Secondary Education; vgl. https://bit.ly/3TakpUv; abgerufen am 28. August 2024) und/oder IAL (International Advanced Level; vgl. https://bit.ly/3yWseGw,

abgerufen am 28. August 2024) anerkannt werden

zu können. Vorliegend kann auch nicht die Rede davon sein, dass

die sportlichen und musikalischen Aktivitäten erwerblich genutzt werden würden

und dass diesen jeweils Lehrgänge zu Grunde liegen würden, die systematisch

aufgebaut und von einer gewissen Dauer seien (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung

aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Schweizerische Zeitschrift für

Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 3/2006, S. 210 mit

Verweis auf AGVE 1999 Nr. 42 betreffend Tennistraining als Ausbildung zum

Tennisprofi). Da der Ausbildungscharakter der sportlichen und musikalischen

Aktivitäten der Beschwerdeführerin mit Blick auf die obgenannte Begründung unabhängig

davon zu verneinen ist, dass diese im politischen Internetauftritt von C____

als «Hobbys» bezeichnet werden, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin

auf Entfernung der Beilage 1 und des dazugehörenden Textteils aus der Duplik

der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 (vgl. Duplik, Rz. 6) aus den

Verfahrensakten (vgl. Schreiben vom 2. Mai 2024).

4.3

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht den Ausbildungscharakter im Sinne von Art. 49bis

AHVV nur hinsichtlich des Vorbereitungsaufwands für die Biologieprüfung im

Selbststudium bejaht hat, womit der in Rz. 3359 RWL vorausgesetzte

Ausbildungsaufwand von mindestens zwanzig Stunden pro Woche eindeutig nicht

erfüllt ist. Angesichts der deklarierten 11 Stunden an Vorbereitungsaufwand für

die Biologieprüfung kann daher offengelassen werden, ob der angegebene zeitliche

Aufwand für den Russischkurs im Umfang von drei Stunden (davon eine Stunde für

die Lösung von Aufgaben) pro Woche Ausbildungscharakter zukommt. Triftige

Gründe, welche für ein Abweichen von den vorliegend einschlägigen Regelungen

der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sprechen würden, sind vorliegend

nicht ersichtlich (vgl. E. 3.4.6. hiervor). Insgesamt kann nicht davon

ausgegangen werden, dass sich C____ zeitlich überwiegend einer systematischen

Vorbereitung auf ein anerkanntes Ausbildungsziel widmen würde. Der

Einspracheentscheid vom 15. November 2023 respektive die Verfügung vom 27.

Oktober 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen ab dem 1. Juli 2022 abgelehnt hat,

ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das

Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: