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Entscheid

FZ.2024.1

FLG Ausbildungscharakter einer «Pre-Professional Dancing Education»

7. November 2024Deutsch13 min

Beschwerdegegnerin um Ausbildungszulagen für seine [...] geborene Tochter D____.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

November 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw A. Zalad , S. Schenker

und Gerichtsschreiber

MLaw M. Kreis

Parteien

A____

[...], [...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2024.1

Einspracheentscheid vom 18. Juli

2024

Ausbildungscharakter einer «Pre-Professional

Dancing Education»

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der in [...]

wohnhafte und bei der C____ AG arbeitstätige Beschwerdeführer ersuchte bei der

Beschwerdegegnerin um Ausbildungszulagen für seine [...] geborene Tochter D____.

Der Beschwerdeführer übermittelte der Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2024 hierfür

ein Schreiben des E____ Center (vgl. Antwortbeilagen [AB] 1-2), worin

festgehalten wird, dass D____ zwischen Juni 2023 und März 2024 eine «Pre-Professional

Dancing Education» mit einem Wochenpensum von 15 Stunden absolviert habe (vgl.

AB 2). Der Beschwerdeführer teilte weiter mit, dass sich seine Tochter seit April

[2024] nicht mehr in Ausbildung als Tänzerin befinden würde, weil sie sich

einer Operation mit anschliessender langfristiger Rehabilitation habe unterziehen

müssen (vgl. AB 2).

b) Mit Verfügung vom

12. Juni 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die

ab 1. Juli 2023 beantragte Ausrichtung von Ausbildungszulagen abgelehnt werde, da

die «vorberufliche Tanz-Ausbildung» weder eine Berufsbildung sei noch der gesetzlich

vorgeschriebene Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche erreicht

worden sei, welcher für die Anerkennung einer Ausbildung im Sinne der Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHV) notwendig sei (vgl. Beschwerdebeilage 1).

c) Die

Beschwerdegegnerin wies die hiergegen erhobene Einsprache vom 27. Juni 2024

bzw. 1. Juli 2024 mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 ab.

Erwägungen

II.

a) Die Beschwerdegegnerin leitete am 12. August 2024 eine via

Mail eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. August 2024

zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.

b) Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2024 wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, seine mangelhafte Eingabe innert nicht

erstreckbarer Frist bis am 4. September 2024 nachzubessern, andernfalls auf

seine Eingabe nicht eingetreten werde.

c) Mit nachgebesserter Beschwerdeschrift erhebt der Beschwerdeführer am 29. August 2024 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, dass ihm die

Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ für den Zeitraum Juli 2023 bis März 2024

rückwirkend zu gewähren seien.

d) Mit Beschwerdeantwort vom 5.

September 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

e) Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 30. September 2024 an seinen Anträgen fest.

III.

Am 7. November 2024 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist gemäss Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als

einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 22 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006

(FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 FamZG. Die

Arbeitgeberin der versicherten Person hat ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt, womit

die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

gegeben ist.

1.3

Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die

angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als versicherte

und anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 8 ff. FamZG ist der Beschwerdeführer

zur Beschwerde berechtigt.

1.4

Auf die im Weiteren frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, dass die «vorberufliche Ausbildung» seiner Tochter im

«Pre-Professional Program» beim E____ Center in Basel von Juli 2023 bis März

2024.

als Ausbildung anzuerkennen sei und die Ausbildungszulagen für diesen

Zeitraum entsprechend zu gewähren seien. Der Beschwerdeführer begründet seinen

Antrag im Wesentlichen damit, dass es ohne die Ausbildung im E____ Center

seiner Tochter unmöglich gewesen wäre, das Bewerbungsverfahren der Universität F____

erfolgreich zu durchlaufen (vgl. Beschwerde, S. 2) bzw. dass die Ausbildung wie

im «Pre-Professional Program» des E____ Center eine notwendige Voraussetzung

für die Studiumszulassung darstelle (vgl. Replik). Zudem habe der Gesamtaufwand

für das «Pre-Professional Program» im Durchschnitt deutlich über 20 Stunden pro

Woche gelegen (vgl. Beschwerde, S. 2). Zur Bestätigung der Angaben verweist er

auf die Stellungnahme der Leitung des E____ Center vom 28. August 2024 und verweist

replicando auf den Stundenplan (Replik, S. 2). In seiner Replik macht der

Beschwerdeführer zudem darauf aufmerksam, dass seine Tochter seit dem 1. August

2024.

an der Universität F____ studiere.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die

Bestätigungen des E____ Center keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung

des Ausbildungsaufwands seien. Selbst wenn man von einem Zeitaufwand von

mindestens 20 Stunden ausgehen würde, stünde fest, dass das von der Tochter des

Beschwerdeführers absolvierte Tanzprogramm keine Ausbildung im Sinne des

Gesetzes sei, handle es sich doch weder um eine anerkannte Ausbildung noch sei

es eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.

2.3

Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024, einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ ab Juli 2023 bis März 2024

abgelehnt hat.

3.

3.1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die

ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder

teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen nach FamZG umfassen

(…) die Ausbildungszulage, die ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16.

Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird,

längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr

vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung

vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung

[FamZV]; SR 836.21) besteht ein Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die

eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und 49ter der

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVV; SR 831.101) absolvieren.

3.2

Gemäss Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn

es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest

faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend

entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine

Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener

Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote

wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und

Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2).

Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches

monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle

Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.3

3.3.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der

Begriff der Ausbildung umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305, 309 E.

3.4

mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG und Art. 49bis

und 49ter AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie

Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch

Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine

Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen

sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese

im Rahmen eines ordnungsgemässen und (faktisch oder rechtlich) anerkannten

Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten

(Urteil des Bundesgerichts 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020, E. 2.1).

3.3.2

Das Bundesgericht hielt in BGE 138 V 286 fest, für die

nähere Bestimmung des Begriffes Ausbildung könne auf die Gerichts- und

Verwaltungspraxis, namentlich auf die Weisungen des Bundesamts für

Sozialversicherungen (BSV), abgestellt werden (BGE 138 V 286, 289 E. 4.2.2). Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die

Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht

verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw.

Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab,

wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der

anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem

Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen

dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines

materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 148 V 102, 107 E. 4.2).

3.3.3

Die Rz. 3118 der

Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (RWL; gültige Fassung ab 1. Januar 2024) statuiert

Folgendes: Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch

auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt

entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche

Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum

vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine

allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine

Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten

Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist.

Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder

Zweitausbildung ist.

3.3.4

Gemäss Rz. 3119 der RWL erfordert die systematische

Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz

betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der

Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen.

Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im

Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung,

Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium

etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht.

3.3.5

Gemäss Rz. 3120 der RWL kann der effektive

Ausbildungsaufwand teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch

auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende

Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen.

3.3.6

Gemäss Rz. 3121 wird als

Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung

zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb

eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind die

Voraussetzungen von Rz. 3121 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem

als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch

geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht,

die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im

betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3122).

4.

4.1

4.1.1

Hinsichtlich des Ausbildungsaufwands der Tochter des

Beschwerdeführers lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Gemäss dem ersten Bestätigungsschreiben

des E____ Center vom 3. Juni 2024 wird bestätigt, dass die wöchentliche

«Pre-Professional Dancing Education» beim E____ Center 15 Stunden betragen

würde. Mit dem zweiten Bestätigungsschreiben des E____ Center vom 28. August

2024.

wird explizit festgehalten, dass die 15 Stunden des «Pre-Professional Dancing

Education» vor Ort («on-site») stattfinden würden; zusätzlich seien private

Trainings, Aufführungen und Proben erforderlich, womit der durchschnittliche

Zeitaufwand höher als 20 Stunden sei.

4.1.2

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin würden die beiden

Bestätigungsschreiben keine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des

Ausbildungsaufwands bilden, da diese für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers

im laufenden Verfahren angepasst worden seien. Sie begründet dies mit dem in

der Replik beigelegten Stundenplan, wonach für «pre-professional» 9,5

Unterrichtsstunden vorgesehen seien und mit der Anzahl Stunden in den beiden

Bestätigungsschreiben nicht übereinstimmen würden.

4.1.3

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Dem

Stundenplan lässt sich entnehmen, dass die sog. «Core Classes» aus

obligatorischen Unterrichtseinheiten bestehen, welche zusammen bereits 9,5 Stunden

betragen; innerhalb dieser «Core Classes» sind zudem zwei weitere Klassen zu

wählen. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei, dass das zweite

Bestätigungsschreiben die Zuverlässigkeit des ersten Bestätigungsschreibens

gerade nicht schmälert, sondern erhöht, indem präzisierend festgehalten wird,

dass die 15 Stunden nur jene betreffen, die vor Ort stattfinden. Die relativ

hohe Anzahl vor Ort absolvierter Stunden sprechen indiziell dafür, dass

weitere, von zu Hause aus absolvierte Vor- und Nachbereitungsleistungen der Tochter

des Beschwerdeführers erbracht worden sind. Damit übersteigt der wöchentliche,

gesamte Ausbildungsaufwand überwiegend wahrscheinlich 20 Stunden. Im Übrigen

stellt auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede, dass 15 vor Ort absolvierte

Stunden mit entsprechendem Zusatzaufwand verbunden sind, die gerade nicht vor Ort

stattzufinden brauchen, wie etwa schriftliche Hausaufgaben oder private Wiederholungsübungen

zu Hause.

4.2

Hinsichtlich der Frage, ob die «Pre-Professional Dancing Education»

eine notwendige Voraussetzung für die Zulassung des Studiums an der Universität

F____ darstellt oder nicht, lässt sich – mit der Beschwerdegegnerin – zwar

nicht entnehmen, dass das absolvierte Tanzprogramm Voraussetzung zur Zulassung

zum Studium ist. Der Homepage der Universität F____ lässt sich aber entnehmen,

dass für den akademischen Grad eines «Bachelor in Dance» lediglich 15

Studienplätze angeboten werden (vgl. F____).

Zudem lässt sich weiter entnehmen, dass beim Bewerbungsverfahren sog. «Auditions»

über zwei Runden vorgesehen sind. Folglich lassen die beschränkte

Studienplatzanzahl und das zweistufige Bewerbungsverfahren auf ein kompetitives

und selektives Aufnahmeverfahren schliessen (vgl. auch das zweite

Bestätigungsschreiben des E____ Center vom 28. August 2024). Vor diesem

Hintergrund erscheint es denn auch faktisch geboten, dass sich die Tochter des

Beschwerdeführers mittels «Pre-Professional Dancing Education» bzw. dem

absolvierten Tanzprogramm im Hinblick auf die Studiumszulassung effektiv

vorbereitet hat. Die Tochter des Beschwerdeführers

hat denn auch von der Universität F____ am 13. März 2024 einen positiven

Zulassungsentscheid erhalten und das Studium angetreten (vgl. Beilage zur

Replik, Studienbestätigung vom 27. September 2024).

4.3

Daraus folgt, dass die durch die Tochter des Beschwerdeführers

absolvierte «Pre-Professional Dancing Education» unter Berücksichtigung des von

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre postulierten umfassenden und

weiten Ausbildungsbegriffs (vgl. E. 3.3.1.) als

Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren ist.

Entsprechend hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für

seine Tochter D____ von Juli 2023 bis März 2024. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 erweist sich

Dispositiv

demnach als begründet.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer auch für die

Monate Juli 2023 bis März 2024 Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu

gewähren.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 18. Juli 2024 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Monate Juli 2023 bis März 2024

Ausbildungszulagen für seine Tochter D____ zu gewähren.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi MLaw M.

Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: