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Entscheid

FZ.2025.1

FLG Ausbildungszulage

10. April 2025Deutsch12 min

im Juli 2024 für die Ausbildung seines Sohnes Ausbildungszulagen ausbezahlt. B____

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Familienausgleichskasse

Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

FZ.2025.1

Einspracheentscheid vom 9.

Dezember 2024

Ausbildungszulage

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der Beschwerdeführer ist bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt

(Beschwerdegegnerin) versichert. Der Sohn des Beschwerdeführers, B____,

absolvierte die Lehre zum Kaufmann EFZ bei der Firma C____ AG, mit welcher er

einen Lehrvertrag vom 9. August 2021 bis am 8. August 2024 geschlossen hatte

(vgl. Lehrvertrag, Beschwerdebeilage [BB] 12). Dem Beschwerdeführer wurden bis

im Juli 2024 für die Ausbildung seines Sohnes Ausbildungszulagen ausbezahlt. B____

schloss die Lehrabschlussprüfung zum Kaufmann EFZ im Juni 2024 mit Erfolg ab. Ab

dem 1. Juli 2024 stellte die C____ den Sohn des Beschwerdeführers frei, damit

dieser die Rekrutenschule besuchen konnte (vgl. Marschbefehl, BB 4; Schreiben

Arbeitgeber vom 25. Juli 2024, BB 5). Der Lehrbetrieb bezahlte dem Sohn des

Beschwerdeführers die Lehrlingslöhne bis zum Ende des Lehrvertrages aus (vgl.

Lohnabrechnungen für Juli und August 2024, BB 14 und 15).

b)

Mit Ablehnungsverfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Ausbildungszulage

per 30. Juni 2024 eingestellt und die bereits ausgerichtete Ausbildungszulage

für den Monat Juli 2024 in Höhe von CHF 763.50 zurückgefordert (BB 2, vgl. auch

Schreiben vom 19. September 2024, BB 13). Daran wird mit Einspracheentscheid

vom 9. Dezember 2024 festgehalten (vgl. Einsprache vom 15. Oktober 2024, BB 17;

Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024, BB 16).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und somit den Verzicht auf die

Rückforderung betreffend den Monat Juli 2024 und die Auszahlung der

Ausbildungszulage für den Monat August 2024.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar

2025.

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

In der Replik vom 17. Februar 2025 und der Duplik vom 24. Februar 2025

halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 und

Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich für Beschwerden gegen

Entscheide der Familienausgleichskassen zuständig, dessen

Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 des Bundesgesetzes vom 24. März

2006.

über die Familienzulagen [FamZG, SR 836.2] in Verbindung mit Art. 12 Abs.

2.

FamZG; vgl. auch § 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 4. Juni 2008 zum

Bundesgesetz über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, EG FamZG; SG

820.100]). Die Anwendbarkeit der basel-städtischen Familienzulagenordnung ist

nicht bestritten, so dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit gegeben ist.

1.3

Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, er habe Anspruch auf Ausbildungszulagen

bis zum Auslaufen des Lehrvertrags seines Sohnes. Der Lehrvertrag sei bis am 8.

August 2024 gültig, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin die Ausbildungszulage

für den Monat August 2024 noch ausbezahlen müsse. Folglich könne sie die

Auszahlung für den Monat Juli 2024 nicht zurückfordern. Ferner beruft sich der

Beschwerdeführer sinngemäss auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und führt in

diesem Zusammenhang aus, andere Lehrlinge hätten die Ausbildungszulagen trotz

Erhalt ihrer Diplome bis zur Beendigung des Lehrvertrages erhalten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, der Sohn des Beschwerdeführers

habe die Ausbildung regulär im Juni 2024 beendet. Ab Juli 2024 sei daher der

Mindestaufwand von 20 Stunden, welche unter anderem Voraussetzung für die

Ausrichtung von Ausbildungszulagen darstelle, nicht mehr gegeben. Die ab Juli

2024.

absolvierte Rekrutenschule habe keinen Ausbildungscharakter, weshalb der Sohn

des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate

Juli 2024 und August 2024 habe.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die

Ausbildungszulagen per Ende Juni 2024 einstellte.

3.

3.1

Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die

Familienzulagen (Familienzulagengesetz [FamZG]; SR 836.2) sind die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG

nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3.2

3.2.1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab

dem Beginn des Monates ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische

Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monates, in dem es das

15.

Altersjahr vollendet: besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres

noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des

darauffolgenden Monates ausgerichtet; die Ausbildungszulage wird bis zum

Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, jedoch längstens bis zum Ende des

Monates, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.

3.2.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die

Familienzulagen (Familienzulagenverordnung [FamZV]; SR 836.21) besteht ein

Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne Art.

49bis und Art. 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren.

3.2.3

Nach Art. 49bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der

Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten

Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen

Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die

Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in

Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie

Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair und Sprachaufenthalte, sofern

sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung

gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen

erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

3.2.4

Gemäss Art. 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder

Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als

beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf

eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung gelten die

folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a.

übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär-

oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder

schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Abs. 3).

3.3

3.3.1

In der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([RWL] gültig ab 1. Januar

2024; Stand: 1. Januar 2025) wird der Ausbildungsbegriff nach Art. 49bis

AHVV in Randziffer [Rz] 3118 ff. konkretisiert. Verwaltungsweisungen wie die

RWL richten sich an Durchführungsstellen und sind für

Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich. Letztere weichen zu Gunsten der

Rechtsgleichheit jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, sofern die

fragliche Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung

der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18. August 2016 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 140 V 314, 317 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall.

3.3.2

Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf

ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder

zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit

ohne speziellen Berufsabschluss. Falls die Ausbildung nicht zum vorneherein auf

einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für

eine Mehrzahl von Berufen bilden, bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die

Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsplan beruhen, der rechtlich

oder zumindest faktisch anerkannt ist. Unwichtig ist, ob es sich um eine

erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Während der

Ausbildung muss sich das Kind überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Der

effektive Ausbildungsaufwand hat mindestens zwanzig Stunden pro Woche

auszumachen. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch ein Praktikum als

Ausbildung anerkannt werden (vgl. RWL, Rz. 3361.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 209

und 140 V 299).

3.3.3

Als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person keinen

Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen

Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht,

Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein

formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier,

Promotionsfeier, vgl. RWL Rz 3131).

3.3.4

Eine Person gilt weiterhin als in Ausbildung, wenn sie diese mit

längstens fünf Monaten Militär- oder Zivildienst unterbricht (Art. 49ter

Abs. 3 lit. b AHVV; EVGE 1966 172 E. 2; BGE 138 V 286 E. 4). Der Unterbruch

setzt voraus, dass sich die Person vor dem Eintritt in den Militär- oder

Zivildienst in Ausbildung befand und die Ausbildung nach dem geleisteten Dienst

bei nächstmöglicher Gelegenheit fortsetzt (vgl. etwa Urteil 9C_283/2010 vom 17.

Dezember 2010 E. 3.2 mit Verweis auf ZAK 1967 S. 550, I 141/67). Werden längere

Dienstleistungen am Stück erbracht (wie Durchdienen oder Abverdienen in Folge),

befindet sich die Person in dieser Zeit nicht in Ausbildung (RWL Rz 3135).

4.

4.1

Zwischen den Parteien ist umstritten, wann die Ausbildung des Sohnes

des Beschwerdeführers beendet wurde.

4.2

Gemäss Art. 49ter AHVV endet die Ausbildung mit

Berufsabschluss. Die RWL weisst in Rz 3131 darauf hin, dass nicht auf die

formelle Beendigung der Ausbildung abzustellen ist, um den Beendungszeitpunkt der

Ausbildung zu eruieren, sondern auf das Ende des Ausbildungsaufwands. Der Sohn

des Beschwerdeführers beendete die Ausbildung im Juni 2024 regulär. Ab Juli 2024

bestand unbestrittenermassen kein Ausbildungsaufwand mehr. Der Lehrvertrag,

welcher das Ende der Ausbildung lediglich formell jedoch nicht faktisch kennzeichnet,

vermag hieran nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von

einer Beendigung der Ausbildung per 30. Juni 2024 aus. Der Beschwerdeführer hat

über dieses Datum hinaus keinen Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen und hat

allfällig bereits erhaltene Zuwendungen zurückzuerstatten. Hieran vermag der

Umstand, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers im Militärdienst befand

nichts zu ändern. Wie sich aus den Akten ergibt, leistete dieser die

obligatorische Dienstzeit an einem Stück von Juli 2024 bis im April 2025 (BB 4).

Die in Art. 49ter Abs. 3 lit. b AHVV statuierte maximale Unterbrechungsdauer

von fünf Monaten ist somit klar überschritten, weshalb auch unter diesem

Gesichtspunkt eine Weiterausrichtung der Ausbildungszulagen zu verneinen ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2017

vom 5. Februar 2018). Hinzu kommt, dass Personen, die in der schweizerischen

Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag

Anspruch auf eine Entschädigung haben (Art. 1a Abs. 1 Satz 1 EOG). Der Sohn des

Beschwerdeführers erhielt für die Monate Juli 2024 und August 2024 Erwerbsersatz

von der Ausgleichskasse (s. EO-Abrechnungen für die Zeitperioden im Juli 2024

und August 2024, BB 14 und 15). Die Ausrichtung von Erwerbsersatz schliesst in

vorliegender Konstellation die Ausrichtung von Ausbildungszulagen aus. Schliesslich bleibt ohne Einfluss, dass die C____ dem

Sohn des Beschwerdeführers bis August 2025 den Lehrlingslohn ausbezahlte. Diese

arbeitsrechtliche Vereinbarung ist privatrechtlicher Natur und entfaltet keine

Auswirkungen im sozialversicherungsrechtlichen Kontext.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer macht ferner eine Ungleichbehandlung

gegenüber den anderen Lernenden in der gleichen Situation geltend. Der Beschwerdeführer

bringt vor, der Ausbildungsaufwand sei bei allen Lehrlingen nach der letzten

«QV-Prüfung» am 5. Juni 2024 weggefallen. Ab dem 1. Juli 2024 habe sein Sohn

zwar Militärdienst leisten müssen, die anderen Lehrlinge hätten dann aber auch

nichts mehr gelernt und trotzdem Ausbildungszulagen bekommen, weil ihr

Lehrvertrag noch immer gültig gewesen sei. Daraus schliesst der

Beschwerdeführer, er habe ebenfalls Anspruch auf Ausbildungszulagen für seinen

Sohn bis zum Ende des Lehrvertrags.

4.3.2

Wie

vorab dargelegt, endete der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ausbildungszulagen korrekterweise mit Abschluss der Ausbildung per Juni 2024.

Eine darüberhinausgehende Ausrichtung von Ausbildungszulagen würde zu Unrecht

erfolgen. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation eine

Gleichbehandlung im Unrecht geltend macht ist zu bemerken, dass an eine solche

rechtsprechungsgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind. Eine Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass

die zu beurteilenden Fälle in den massgeblichen Sachverhaltselementen

übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht

und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden

zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen

oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGE 139 II 49 E. 7 S. 61 f.; 136 I

65.

E. 5.6 S. 78; 126 V 390 E. 6 S. 392; vgl.

auch PIERRE TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im

Grundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Als Grundlage für einen Anspruch auf

Gleichbehandlung im Unrecht kommt neben einer rechtswidrigen

Bewilligungspraxis auch eine systematisch unterlassene Rechtsanwendung in

Betracht (Urteil 1C_398/2011 vom 7. März 2012 E. 3.9).

Entscheidet eine Behörde in einem oder in vereinzelten Fällen entgegen dem Gesetz,

besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

4.3.3

Vorliegend ergeben sich aus den Akten keinerlei

Anhaltspunkte auf eine ständige rechtswidrige Praxis der Beschwerdegegnerin.

Vielmehr indiziert ihr Verhalten – namentlich die Einstellung der Ausbildungszulagen

per 30. Juni 2024 – ein Interesse an der richtigen Gesetzes- und

Verordnungsanwendung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht zu

erkennen gibt, künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Der unsubstantiierte

Verweis des Beschwerdeführers auf andere Lehrlinge vermag an dieser

Betrachtungsweise nichts zu ändern. Die Berufung auf eine Gleichbehandlung im

Unrecht bleibt dem Beschwerdeführer somit verwehrt.

5.

5.1

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2024 zu schützen und die Beschwerde

abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3

Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: