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Entscheid

HB.2017.41

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

15. Januar 2024Deutsch5 min

vom 15. November 2017 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ (Gesuchsteller)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2017.41

ENTSCHEID

vom 15.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchsteller

c/o [...],

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts vom 15. November 2017)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 15. November 2017 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ (Gesuchsteller)

gegen die Anordnung von acht Wochen Untersuchungshaft ab und auferlegte ihm Kosten

von CHF 500.–. Am 1. Juni 2018 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt eine stationäre

psychiatrische Massnahme im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) an. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 stundete die Verfahrensleiterin –

auf ein Erlassgesuch vom 28. Mai 2021 hin – die Forderung von CHF 500.–

während des Vollzugs der Massnahme. Am 19. April 2023 teilte die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt

(SMV) dem Appellationsgerichts mit, dass der Gesuchsteller per 31. Mai 2023 aus

der Massnahme entlassen werde. Hierauf wurde der Gesuchsteller auf das Ende der

Stundung aufmerksam gemacht und aufgefordert – sollte er an seinem Erlassgesuch

festhalten wollen – die entsprechenden Unterlagen über seine finanzielle

Situation einzureichen. Am 14. Juni 2023 bat der Gesuchsteller, vertreten durch

B____ von [...], um eine Verlängerung der Stundung. Dies wurde dem

Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. Juni 2023 bewilligt (bis Ende des Jahres).

Am 21. Dezember 2023 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass die Stundung der

Forderung per 31. Dezember 2023 auslaufe und der Betrag in Höhe von CHF 500.–

daher zur Zahlung fällig werde. Sollte es ihm immer noch nicht möglich sein,

den dem Appellationsgericht geschuldeten Betrag (auch nicht ratenweise) zu

bezahlen, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Dieser seien die Dokumente

zur aktuellen finanziellen Situation beizulegen. Mit Schreiben vom 9. Januar

2024 wurde dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass sich die Erwerbssituation des

Gesuchstellers nicht verändert habe und er kein Einkommen erziele.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder

Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die

Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten

von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die

Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit

innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt

vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Die Haftbeschwerde wurde

durch das Appellationsgericht entschieden, weshalb zur Behandlung des

Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (Griesser,

in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

3.

Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE

SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang

immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung

aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr

geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere

finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb

mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung

(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019

E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020

E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

2.2

Der

Gesuchsteller ist aktuell in [...], einem [...], untergebracht. Der dortige Aufenthalt

wird vom Kanton Basel-Stadt vollumfänglich bezahlt. Eine Erwerbstätigkeit hat

der Gesuchsteller gemäss Auskunft von B____ bisher nicht aufnehmen können. A____

muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen

erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig,

zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an seiner finanziellen Situation

innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Auch wenn der ausstehende Betrag

von CHF 500.– nicht hoch ist, kann ihm unter den gegebenen Umständen auch eine

Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten

(inklusive Mahngebühren von CHF 40.–) zu erlassen.

3.

Auf die Erhebung

einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2017 auferlegten

Verfahrenskosten von CHF 500.– (inklusive Mahngebühren von 40.–) erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

B____ (für den Gesuchsteller)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.