HB.2017.41
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
15. Januar 2024Deutsch5 min
vom 15. November 2017 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ (Gesuchsteller)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.41
ENTSCHEID
vom 15.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchsteller
c/o [...],
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 15. November 2017)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 15. November 2017 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt A____ (Gesuchsteller)
gegen die Anordnung von acht Wochen Untersuchungshaft ab und auferlegte ihm Kosten
von CHF 500.–. Am 1. Juni 2018 ordnete das Strafgericht Basel-Stadt eine stationäre
psychiatrische Massnahme im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) an. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 stundete die Verfahrensleiterin –
auf ein Erlassgesuch vom 28. Mai 2021 hin – die Forderung von CHF 500.–
während des Vollzugs der Massnahme. Am 19. April 2023 teilte die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt
(SMV) dem Appellationsgerichts mit, dass der Gesuchsteller per 31. Mai 2023 aus
der Massnahme entlassen werde. Hierauf wurde der Gesuchsteller auf das Ende der
Stundung aufmerksam gemacht und aufgefordert – sollte er an seinem Erlassgesuch
festhalten wollen – die entsprechenden Unterlagen über seine finanzielle
Situation einzureichen. Am 14. Juni 2023 bat der Gesuchsteller, vertreten durch
B____ von [...], um eine Verlängerung der Stundung. Dies wurde dem
Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. Juni 2023 bewilligt (bis Ende des Jahres).
Am 21. Dezember 2023 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass die Stundung der
Forderung per 31. Dezember 2023 auslaufe und der Betrag in Höhe von CHF 500.–
daher zur Zahlung fällig werde. Sollte es ihm immer noch nicht möglich sein,
den dem Appellationsgericht geschuldeten Betrag (auch nicht ratenweise) zu
bezahlen, werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Dieser seien die Dokumente
zur aktuellen finanziellen Situation beizulegen. Mit Schreiben vom 9. Januar
2024 wurde dem Appellationsgericht mitgeteilt, dass sich die Erwerbssituation des
Gesuchstellers nicht verändert habe und er kein Einkommen erziele.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder
Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die
Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten
von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die
Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit
innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt
vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Die Haftbeschwerde wurde
durch das Appellationsgericht entschieden, weshalb zur Behandlung des
Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (Griesser,
in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung.
3.
Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE
SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang
immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung
aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere
finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb
mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung
(AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019
E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020
E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2
Der
Gesuchsteller ist aktuell in [...], einem [...], untergebracht. Der dortige Aufenthalt
wird vom Kanton Basel-Stadt vollumfänglich bezahlt. Eine Erwerbstätigkeit hat
der Gesuchsteller gemäss Auskunft von B____ bisher nicht aufnehmen können. A____
muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen
erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig,
zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an seiner finanziellen Situation
innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte. Auch wenn der ausstehende Betrag
von CHF 500.– nicht hoch ist, kann ihm unter den gegebenen Umständen auch eine
Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich, ihm die gesamten Verfahrenskosten
(inklusive Mahngebühren von CHF 40.–) zu erlassen.
3.
Auf die Erhebung
einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. November 2017 auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 500.– (inklusive Mahngebühren von 40.–) erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
B____ (für den Gesuchsteller)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.