HB.2019.37
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
18. Juni 2021Deutsch4 min
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 wurde die Beschwerde von A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.37
ENTSCHEID
vom 18.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 17. Juni 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 wurde die Beschwerde von A____
(Gesuchsteller) betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen.
Gleichzeitig wurden ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.–
auferlegt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (beim Appellationsgericht eingegangen
am 15. Juni 2021) hat A____ um Erlass der Verfahrenskosten ersucht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung
«die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der
Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des
Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni
2020.
E. 1). Der Entscheid vom 17. Juni 2019 wurde durch das Appellationsgericht
gefällt, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ein Einzelrichter
desselben zuständig ist.
2.
2.1
Art.
425.
StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden
oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung
oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2
Wie
sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wird der Gesuchsteller
aktuell von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Aus dem Auszahlungsbudget
vom 4. Mai 2021 erhellt, dass A____ seinen Lebensunterhalt gegenwärtig mit dem
monatlichen Grundbedarf von CHF 1'006.– bestreiten muss. Die mit Entscheid vom 17.
Juni 2019 festgesetzte Gebühr von CHF 500.– würde demgemäss rund die Hälfte des
von der Sozialhilfe ausbezahlten Betrags ausmachen und die Resozialisierung des
sich im betreuten Wohnen unter der Regie [...] befindlichen Gesuchstellers gefährden
(mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2019 wurde eine
ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] angeordnet). Unter diesen Umständen
erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig.
Um das finanzielle Fortkommen des Gesuchstellers nicht zu gefährden, erscheint
es gerechtfertigt, ihm die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Nach dem
Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 auferlegten
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian
Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.