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Entscheid

HB.2019.37

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

18. Juni 2021Deutsch4 min

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 wurde die Beschwerde von A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.37

ENTSCHEID

vom 18.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts vom 17. Juni 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 wurde die Beschwerde von A____

(Gesuchsteller) betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft abgewiesen.

Gleichzeitig wurden ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.–

auferlegt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 (beim Appellationsgericht eingegangen

am 15. Juni 2021) hat A____ um Erlass der Verfahrenskosten ersucht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung

«die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der

Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des

Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE BES.2019.253 vom 22. Juni

2020.

E. 1). Der Entscheid vom 17. Juni 2019 wurde durch das Appellationsgericht

gefällt, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs ein Einzelrichter

desselben zuständig ist.

2.

2.1

Art.

425.

StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden

oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung

oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).

2.2

Wie

sich aus den im Erlassverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, wird der Gesuchsteller

aktuell von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Aus dem Auszahlungsbudget

vom 4. Mai 2021 erhellt, dass A____ seinen Lebensunterhalt gegenwärtig mit dem

monatlichen Grundbedarf von CHF 1'006.– bestreiten muss. Die mit Entscheid vom 17.

Juni 2019 festgesetzte Gebühr von CHF 500.– würde demgemäss rund die Hälfte des

von der Sozialhilfe ausbezahlten Betrags ausmachen und die Resozialisierung des

sich im betreuten Wohnen unter der Regie [...] befindlichen Gesuchstellers gefährden

(mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2019 wurde eine

ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] angeordnet). Unter diesen Umständen

erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig.

Um das finanzielle Fortkommen des Gesuchstellers nicht zu gefährden, erscheint

es gerechtfertigt, ihm die gesamten Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Nach dem

Gesagten ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2019 auferlegten

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.– erlassen.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian

Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.