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Entscheid

HB.2019.43

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

13. Juli 2022Deutsch5 min

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2019 (AGE HB.2019.43) sowie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.43

ENTSCHEID

vom 13.

Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____,

geb. [...] Gesuchsteller

c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel

Zustelladresse: c/o Universitäre

Psychiatrische Kliniken,

Wilhelm-Klein-Str. 27, 4002 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des Appellationsgerichts

vom 22. Juli 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem

Entscheid vom 22. Juli 2019 wies die Einzelrichterin des Appellationsgerichts

eine Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen zwei Verfügungen des

Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Juni 2019 und vom 2. Juli 2019 betreffend

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2019 (AGE HB.2019.43) sowie

Abweisung von zwei Haftentlassungsgesuchen (AGE HB.2019.47) ab und

auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 500.–. Mit Schreiben des Sozialdienstes

der UPK Basel vom 5. Juli 2022 (eingegangen beim Appellationsgericht am 11.

Juli 2022), mitunterzeichnet von A____, hat die zuständige Sozialarbeiterin um Stundung

bzw. Erlass dieser Kosten ersucht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder

Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die

Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten

festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt

gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Der

Entscheid vom 22. Juli 2019 wurde durch das Appellationsgericht erlassen,

weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus

Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für

eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse

der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen

Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai

2020.

E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive

Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019

E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Das Gesuch wird vorliegend damit begründet, dass der

Gesuchsteller im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs nach Art. 59 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) lediglich über ein monatliches Taschengeld

der Sozialhilfe von CHF 255.‒ und daneben über keinerlei Ersparnisse

verfüge, weshalb ihm die Bezahlung des geforderten Betrags nicht möglich sei.

Als Beleg seiner finanziellen Situation hat er die Bestätigung der Sozialhilfe

zu Handen der Steuerverwaltung beigelegt, wonach er im Jahr 2021 durch die Sozialhilfe

unterstützt worden ist, wobei diese Unterstützungsleistungen nicht beziffert

werden.

2.3

Es kann auf die Einholung weiterer Belege über die

finanzielle Situation des Gesuchstellers verzichtet werden, denn diese ist dem

Gericht teilweise bereits bekannt (AGE SB.2020.31 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2) und

ausserdem plausibel dargetan, wenn auch nur rudimentär belegt. Es stellt sich

die Frage, ob die ausstehende Forderung lediglich zu stunden ist, bis sich der

Gesuchsteller wieder auf freiem Fuss befindet; allerdings erscheint es

unwahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit ins Berufsleben einsteigen und

mittels eigener Erwerbsleistung seinen Lebensunterhalt wird finanzieren können

(vgl. dazu AGE SB.2020.31 vom 7. Dezember 2021 E. 5). Sollte ihm dies aber

gelingen, würde ihm die Bürde der ausstehenden Gerichtskostenforderungen die

Reintegration in die Gesellschaft erheblich erschweren. Eine blosse Stundung

erscheint daher in keinem Fall sinnvoll, sodass die Kosten in Gutheissung des

Gesuchs zu erlassen sind.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten

(§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. Juli 2019 auferlegten Verfahrenskosten

von CHF 500.– erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Sozialdienst der UPK, [...]

-

Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, [...]

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.