HB.2019.43
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
13. Juli 2022Deutsch5 min
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2019 (AGE HB.2019.43) sowie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.43
ENTSCHEID
vom 13.
Juli 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____,
geb. [...] Gesuchsteller
c/o ABES, Rheinsprung 16, 4051 Basel
Zustelladresse: c/o Universitäre
Psychiatrische Kliniken,
Wilhelm-Klein-Str. 27, 4002 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des Appellationsgerichts
vom 22. Juli 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem
Entscheid vom 22. Juli 2019 wies die Einzelrichterin des Appellationsgerichts
eine Beschwerde von A____ (Gesuchsteller) gegen zwei Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Juni 2019 und vom 2. Juli 2019 betreffend
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 13. September 2019 (AGE HB.2019.43) sowie
Abweisung von zwei Haftentlassungsgesuchen (AGE HB.2019.47) ab und
auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 500.–. Mit Schreiben des Sozialdienstes
der UPK Basel vom 5. Juli 2022 (eingegangen beim Appellationsgericht am 11.
Juli 2022), mitunterzeichnet von A____, hat die zuständige Sozialarbeiterin um Stundung
bzw. Erlass dieser Kosten ersucht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder
Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die
Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt
gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Der
Entscheid vom 22. Juli 2019 wurde durch das Appellationsgericht erlassen,
weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen
Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai
2020.
E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive
Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019
E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Das Gesuch wird vorliegend damit begründet, dass der
Gesuchsteller im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs nach Art. 59 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) lediglich über ein monatliches Taschengeld
der Sozialhilfe von CHF 255.‒ und daneben über keinerlei Ersparnisse
verfüge, weshalb ihm die Bezahlung des geforderten Betrags nicht möglich sei.
Als Beleg seiner finanziellen Situation hat er die Bestätigung der Sozialhilfe
zu Handen der Steuerverwaltung beigelegt, wonach er im Jahr 2021 durch die Sozialhilfe
unterstützt worden ist, wobei diese Unterstützungsleistungen nicht beziffert
werden.
2.3
Es kann auf die Einholung weiterer Belege über die
finanzielle Situation des Gesuchstellers verzichtet werden, denn diese ist dem
Gericht teilweise bereits bekannt (AGE SB.2020.31 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2) und
ausserdem plausibel dargetan, wenn auch nur rudimentär belegt. Es stellt sich
die Frage, ob die ausstehende Forderung lediglich zu stunden ist, bis sich der
Gesuchsteller wieder auf freiem Fuss befindet; allerdings erscheint es
unwahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit ins Berufsleben einsteigen und
mittels eigener Erwerbsleistung seinen Lebensunterhalt wird finanzieren können
(vgl. dazu AGE SB.2020.31 vom 7. Dezember 2021 E. 5). Sollte ihm dies aber
gelingen, würde ihm die Bürde der ausstehenden Gerichtskostenforderungen die
Reintegration in die Gesellschaft erheblich erschweren. Eine blosse Stundung
erscheint daher in keinem Fall sinnvoll, sodass die Kosten in Gutheissung des
Gesuchs zu erlassen sind.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten
(§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. Juli 2019 auferlegten Verfahrenskosten
von CHF 500.– erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Sozialdienst der UPK, [...]
-
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, [...]
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.