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Entscheid

HB.2019.60

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

27. Juli 2023Deutsch4 min

Zwangsmassnahmengericht am 12. September 2019 abgewiesenes Haftentlassungsgesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.60

ENTSCHEID

vom 27.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Gesuchstellerin

c/o JVA Hindelbank,

von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank

Gegenstand

Gesuch um Erlass der

Verfahrenskosten

(Entscheid des

Appellationsgerichts vom 4. Oktober 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

rechtskräftigem Entscheid vom 4. Oktober 2019 wies der Einzelrichter des

Appellationsgerichts eine Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) gegen ein vom

Zwangsmassnahmengericht am 12. September 2019 abgewiesenes Haftentlassungsgesuch

(aus der Untersuchungshaft) ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten von CHF

500.–. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 hat die Gesuchstellerin um Erlass dieser

Kosten ersucht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder

Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die

Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen

Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten

auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder

Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des

Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,

SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu

entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten

festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt

gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Der

Entscheid vom 4. Oktober 2019 wurde durch das Appellationsgericht erlassen,

weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter

zuständig ist.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus

Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für

eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse

der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die

Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen

Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen

ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai

2020.

E. 2.1).

2.2

Mit

rechtskräftig gewordenem Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.111 vom 29.

März 2022 (bestätigt in BGer 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023) wurde festgestellt,

dass die Gesuchstellerin die Tatbestandsmerkmale des Mordes gemäss Art. 112 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in rechtswidriger Weise erfüllt hat,

diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei (Art. 19 Abs. 1 StGB).

Indes wurde über sie in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO eine Verwahrung

gemäss Art. 19 Abs. 3 und 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Daraus erhellt, dass der

Gesuchstellerin auch zukünftig die Freiheit entzogen sein wird, sodass sie

neben dem unpfändbaren Pekulium (Art. 83 StGB) keinerlei Einnahmen generieren

kann. Da im Verfahren SB.2020.111 zufolge Schuldunfähigkeit auch keine Kosten

erhoben wurden, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin – ohne auf ihre Vorbringen

im Gesuch vom 23. Mai 2023 näher einzugehen – die Verfahrenskosten von CHF 500.–

zu erlassen.

3.

Das Erlassgesuch

ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu

verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit

Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Oktober 2019 auferlegten

Verfahrenskosten von CHF 500.– erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchstellerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.