HB.2019.60
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
27. Juli 2023Deutsch4 min
Zwangsmassnahmengericht am 12. September 2019 abgewiesenes Haftentlassungsgesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.60
ENTSCHEID
vom 27.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Gesuchstellerin
c/o JVA Hindelbank,
von Erlachweg 2, 3324 Hindelbank
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten
(Entscheid des
Appellationsgerichts vom 4. Oktober 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
rechtskräftigem Entscheid vom 4. Oktober 2019 wies der Einzelrichter des
Appellationsgerichts eine Beschwerde von A____ (Gesuchstellerin) gegen ein vom
Zwangsmassnahmengericht am 12. September 2019 abgewiesenes Haftentlassungsgesuch
(aus der Untersuchungshaft) ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten von CHF
500.–. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 hat die Gesuchstellerin um Erlass dieser
Kosten ersucht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder
Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die
Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen
Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten
auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder
Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des
Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO,
SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu
entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten
festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt
gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Der
Entscheid vom 4. Oktober 2019 wurde durch das Appellationsgericht erlassen,
weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter
zuständig ist.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die
Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen
Schulden ihre Resozialisierung beziehungsweise ihr finanzielles Weiterkommen
ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai
2020.
E. 2.1).
2.2
Mit
rechtskräftig gewordenem Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.111 vom 29.
März 2022 (bestätigt in BGer 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023) wurde festgestellt,
dass die Gesuchstellerin die Tatbestandsmerkmale des Mordes gemäss Art. 112 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in rechtswidriger Weise erfüllt hat,
diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei (Art. 19 Abs. 1 StGB).
Indes wurde über sie in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 StPO eine Verwahrung
gemäss Art. 19 Abs. 3 und 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Daraus erhellt, dass der
Gesuchstellerin auch zukünftig die Freiheit entzogen sein wird, sodass sie
neben dem unpfändbaren Pekulium (Art. 83 StGB) keinerlei Einnahmen generieren
kann. Da im Verfahren SB.2020.111 zufolge Schuldunfähigkeit auch keine Kosten
erhoben wurden, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin – ohne auf ihre Vorbringen
im Gesuch vom 23. Mai 2023 näher einzugehen – die Verfahrenskosten von CHF 500.–
zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch
ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu
verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit
Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Oktober 2019 auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 500.– erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchstellerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.