HB.2019.71
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 24. Februar 2020
21. Januar 2020Deutsch20 min
vorläufige Dauer von 12 Wochen, bis zum 2. Dezember 2019. Mit Verfügung vom 3. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.71
ENTSCHEID
vom 21.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 3. Dezember 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis 24. Februar 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren unter anderem wegen Verdachts
auf versuchte (ev. mehrfache) vorsätzliche Tötung mit einer Schusswaffe,
Gefährdung des Lebens, Körperverletzung sowie versuchter Nötigung. Nachdem der
Beschwerdeführer am 5. September 2019 verhaftet worden war, verfügte das
Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2019 Untersuchungshaft für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, bis zum 2. Dezember 2019. Mit Verfügung vom 3. Dezember
2019 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von weiteren 12
Wochen, bis zum 24. Februar 2020, verlängert. Neben einem dringenden
Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die
Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Dezember 2019
Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen
Verfügung, seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft unter
Auferlegung von Ersatzmassnahmen sowie die Bewilligung der amtlichen
Verteidigung durch [...]. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 19. Dezember 2019
mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen
lassen. Mit Fristerstreckungsgesuch vom 10. Januar 2020 macht der Beschwerdeführer
geltend, die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. und vom 27.
Dezember 2019 stützten seine Angaben. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu am 15.
Januar 2020 Stellung bezogen, an ihren Anträgen festgehalten und dem Gericht
das Protokoll der am 14. Januar 2020 durchgeführten
Konfrontationseinvernahme mit B____ zukommen lassen. Replicando hat der
Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 ebenfalls an seinen Anträgen festgehalten
und beantragt, die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. und vom
27. Dezember 2019, das Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2020 sowie die
Aktennotiz zum Augenschein vom 28. Oktober 2019 seien ergänzend zu den Akten
des Beschwerdeverfahrens zu nehmen.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit
Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen
nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
1.3
Mit Replik vom 16. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer beantragen, die kriminaltechnischen
Untersuchungsberichte vom 20. Dezember 2019 sowie vom 27. Dezember 2019, das
Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2020 sowie die Aktennotiz zum Augenschein
vom 28. Oktober 2019 seien ergänzend zu den Akten des Beschwerdeverfahrens zu
nehmen. Sämtlichen Parteien wurde das rechtliche Gehör zu den jüngsten
Ermittlungsergebnissen gewährt (vgl. Verfügung vom 17. Januar 2020), so dass
einer Berücksichtigung der entsprechenden Aktenstücke im vorliegenden Verfahren
nichts im Weg steht (vgl. BGE 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5).
2.
Die Anordnung
bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.
212.
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler:
AGE HB.2019.25 vom 30. April 2019 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person
geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer
Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen
Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und
eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, ob die
Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer
1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).
3.2
Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, in
der Nacht vom 22. Juni 2019 mehrere Schüsse auf C____ und B____ abgegeben zu
haben und dadurch C____ an den Beinen verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer
bestreitet diesen Vorwurf nicht grundsätzlich, macht jedoch geltend, die
Schussabgaben seien in Notwehr erfolgt, da er einen unmittelbar bevorstehenden
Angriff seiner Kontrahenten befürchtet habe (Einvernahme vom 6. September 2019
p. 2). Mit seiner Beschwerde argumentiert er, der Verdacht auf versuchte
vorsätzliche Tötung basiere lediglich auf den Aussagen der beiden Opfer, welche
teilweise widersprüchlich seien (Beschwerde Ziff. 1, Replik p. 3 Ziff. 1). Die
Tatsache, dass er ausschliesslich auf die Beine von C____ geschossen habe (was
auch durch die Konfrontationseinvernahme mit B____ sowie durch die KTA-Berichte
belegt sei), spreche vielmehr für seine Version, wonach er in Notwehr und nicht
mit Tötungsabsicht gehandelt habe (Beschwerde Ziff. 2, Replik p. 3 Ziff. 2.b f.).
Für eine Notwehrhandlung spreche ebenso, dass gemäss dem krimanaltechnischen
Untersuchungsbericht vom 27. Dezember 2019 die beiden potentiellen
Angreifer die Strassenseite gewechselt hätten und auf ihn zugekommen seien. Schliesslich
sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zu
einem früheren Zeitpunkt von der Gruppierung um C____ und B____ gewalttätig
angegangen worden sei und er gewusst habe, dass diese Gruppierung von Waffen
Gebrauch mache (Beschwerde Ziff. 5).
3.3
Aus den Untersuchungen der Kriminaltechnischen Abteilung
sowie den Aussagen der mutmasslichen Opfer ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer in der Tatnacht offenbar sechs Schüsse abgefeuert hat (vgl.
Bericht KTA vom 27. Dezember 2019, Auss. C____ vom 25. Juni 2019 und B____ vom
14.
Januar 2020), was je einen Beindurchschuss am linken und rechten
Unterschenkel von C____ zur Folge hatte; dies erfüllt zumindest in objektiver Hinsicht
den Tatbestand der schweren Körperverletzung (vgl. Auss. C____ vom 11. November
2019.
p. 14 f., wonach er unter Gefühlsstörungen in den Beinen leide und ein
langes Krankenlager habe erdulden müssen). Der Beschwerdeführer macht mit
seiner Beschwerde unter Hinweis auf die einander widersprechenden Aussagen zum
Tathergang im Wesentlichen geltend, es lägen ausser den Aussagen der beiden
direkt an der Auseinandersetzung Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass er nicht in Notwehr gehandelt habe, weshalb in sinngemässer Anwendung des
Grundsatzes „in dubio pro reo“ im Zweifel von seiner Version ausgegangen werden
müsse. Dabei verkennt er, dass das Beweisverfahren sowie die genaue rechtliche
Qualifikation der Tat Aufgabe des Sachgerichts sein werden, welcher im
Haftprüfungsverfahren nicht vorzugreifen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“
kommt im Haftprüfungsverfahren bei der Beurteilung, ob ein dringender
Tatverdacht vorliegt, nicht zur Anwendung. Es genügt, wenn aufgrund einer
summarischen Beweiswürdigung die Aussagen des mutmasslichen Opfers als
glaubhafter als jene des Beschuldigten eingestuft werden (BGE 137 IV 122 E. 3.2
und 3.3 S. 126 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Es liegen nicht nur
weitgehend übereinstimmende Aussagen der beiden mutmasslichen Opfer vor, welche
sich mit den objektiven Beweisen (Arztzeugnis betreffend die Verletzungsfolgen,
kriminaltechnische Berichte betreffend die Projektile) decken, sondern auch
Aussagen unabhängiger Augenzeugen (vgl. Einvernahmen vom 23. Juni 2019: [...], [...],
[...] sowie vom 24. Juni 2019: [...], [...], [...]). Berechtigt ist auch das
Argument der Staatsanwaltschaft, wonach unklar sei, weshalb sich der
Beschwerdeführer in der Tatnacht mit einer griffbereiten, geladenen Schusswaffe
in der Nähe des ihm bekannten Wohnorts von B____ und fern seines eigenen
Wohnorts aufgehalten habe; auch dieser Umstand spricht eher für eine vom
Beschwerdeführer gesuchte Konfrontation, was mit der von ihm vorgebrachten
(Putativ-)Notwehrsituation unvereinbar wäre. Schliesslich spricht der Umstand,
dass weder B____ noch der nach der Schussabgabe bis zum Eintreffen der Polizei
verletzt am Boden liegende C____ eine Schusswaffe auf sich trug, ebenfalls
gegen die Version des Beschwerdeführers, wonach er von einem unmittelbar
bevorstehenden Angriff seitens seiner Kontrahenten habe ausgehen müssen. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat C____ seine Aussagen in einer
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer am 11. November 2019
bestätigt, was den Tatverdacht zusätzlich erhärtet. Auch aus den Aussagen von B____
anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2020 geht nichts
hervor, was für die Annahme einer Notwehrsituation des Beschwerdeführers
spricht. Sofern der Beschwerdeführer bei der Erwähnung früherer gewalttätiger
Auseinandersetzungen mit der Gruppierung um die mutmasslichen Opfer sowie deren
Bewaffnung auf den Vorfall vom 10. Juni 2019 anspielt, ist dazu festzustellen,
dass es gemäss dem Polizeirapport vom 10. Juni 2019 der Beschwerdeführer war,
der eine Waffe auf sich trug und damit C____ bedrohte (vgl. dazu auch Auss. B____
Konfrontationseinvernahme p. 6 f.). Da insgesamt entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Replik auch unter Berücksichtigung der
kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. sowie vom 27. Dezember 2019 keinerlei
Hinweise (und erst recht keine Beweise, vgl. Replik p. 4 Ziff. 5) für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation vorliegen und die
Hintergründe der Geschehnisse aufgrund des Schweigens der Beteiligten nach wie
vor ungeklärt sind, ist der dringende Tatverdacht zumindest auf schwere
Körperverletzung zum Nachteil vom C____ auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er C____ in beide Beine
geschossen hatte, den flüchtenden B____ verfolgte, während er weitere Schüsse
in dessen Richtung abgab, legt nahe, zusätzlich von einem dringenden
Tatverdacht in Bezug auf versuchte vorsätzliche Tötung in Bezug auf B____
auszugehen. Ob sich tatsächlich ein Tötungsvorsatz nachweisen lässt, wird das
Sachgericht anhand der objektiven und auch subjektiven Umstände (unter anderem
der Vorgeschichte, insbesondere auch der von B____ behaupteten Drohungen im
Vorfeld der Schiesserei) zu entscheiden haben. Schliesslich ist aufgrund der
gesamten Tatumstände wohl auch der Tatverdacht auf die Tatbestände der
Gefährdung des Lebens in Bezug auf Dritte und auf B____ zu bejahen, wenn in
Bezug auf B____ auf Grund der Vorgeschichte nicht sogar ebenfalls vom
Tatverdacht auf eine zumindest versuchte schwere Körperverletzung auszugehen
ist. Zusammenfassend kann – insbesondere mit Blick auf die den Beschwerdeführer
massiv belastenden Aussagen von B____ – festgehalten werden, dass sich der
dringende Tatverdacht anhand der neu zu den Verfahrensakten genommenen
Dokumente weiter verdichtet hat und damit weiterhin klar zu bejahen ist. Hinzu
gekommen ist ausserdem ein weiteres Verfahren wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz in drei Fällen (vgl. Anzeige vom 19. Mai 2019, Polizeirapport vom
21.
Juni 2019 und Anzeige vom 15. November 2019), wofür ebenfalls dringender
Tatverdacht gegeben ist.
4.
4.1
Fluchtgefahr liegt gemäss Art.
221.
Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse
Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in
Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht
ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob
konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der
Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse,
insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person,
ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und
Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend
(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.
August 2016; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni
2016).
4.2
Der Beschwerdeführer lebt in Basel, ist türkischstämmiger Schweizer, mit einer
Schweizerin verheiratet und Vater eines Kleinkindes. Die Vorinstanz hat
zutreffend erwogen, seine Ehe sei in Scheidung begriffen, ausserdem scheine der
Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Kind nicht sonderlich intensiv zu sein.
Zudem sei er nicht erwerbstätig und lebe von der Sozialhilfe (Urteil p. 2). Mit
seiner Beschwerde macht er geltend, sein Untertauchen nach der Tat sei nicht
als Flucht zu werten, habe er sich doch sogleich mit seinem Verteidiger in
Verbindung gesetzt und schriftlich angekündigt, sich der Polizei zu stellen
(Beschwerde p. 3 f.). Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach
der Tat für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar war und der
Staatsanwaltschaft erst sieben Wochen später, am 6. August 2019, durch seinen
Verteidiger eine Stellungnahme zukommen liess, mit welcher er in Aussicht
stellte, sich der Polizei zu stellen. Einen weiteren knappen Monat später, am
5.
September 2019, wurde er schliesslich bei einer Hotelkontrolle, wo er nicht
unter eigenem Namen, sondern unter dem Namen seiner Freundin eingecheckt hatte,
von einer Mitarbeiterin erkannt und kurz darauf im Fahrzeug seiner Freundin
festgenommen (vgl. Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 29. August 2019,
Bericht Freiheitsentzug der Polizei Basel-Landschaft vom 5. September 2019). Sein
Vorbringen, er habe sich stets in seinem gewohnten Umfeld aufgehalten, entbehrt
vor diesem Hintergrund jeder Grundlage, war er doch gemäss den Angaben seiner
Frau nach der Tat auch für sie nicht mehr erreichbar (vgl. Aktennotiz zum
Telefongespräch vom 15. Oktober 2019). Von einem kurzzeitigen Verschwinden als
Reaktion auf seine grosse Bestürzung angesichts des Geschehenen, wie er
replicando geltend macht (Replik p. 5 Ziff. 2), kann jedenfalls keine Rede
sein, konnte er doch erst zweieinhalb Monate nach der Tat dingfest gemacht
werden. Dem Beschwerdeführer muss mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand
jedenfalls klar sein, dass durchaus die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das
Sachgericht seiner Version der Geschehnisse nicht folgen wird und ihm entsprechend
eine Verurteilung wegen eines schweren Delikts, verbunden mit einer
empfindlichen Freiheitsstrafe droht. Daraus folgt, dass für ihn ein
unvermindert starker Anreiz besteht, sich den Strafverfolgungsbehörden zu
entziehen, sei es durch Flucht in sein Herkunftsland oder durch Untertauchen im
Inland, wie er es bereits nach der Tat getan hat.
5.
5.1
Das
Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von
Untersuchungshaft ausreichend. Die Vorinstanz hat zusätzlich den Haftgrund der
Kollusionsgefahr bejaht (Urteil p. 3), die Staatsanwaltschaft macht geltend,
auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr liege vor (Stellungnahme vom 19.
Dezember 2019 p. 3). Vollständigkeitshalber ist kurz auf die beiden
zusätzlichen Haftgründe einzugehen.
5.2
5.2.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die Beschuldigte könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2
S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4). Konkrete Anhaltspunkte
für Kollusionsgefahr können sich nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich
aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen
persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des
untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und
den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine
massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist
auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.
Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des
Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_50/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4 m.H.,
1B_146/2018 vom 11. April 2018 E. 2.6).
5.2.2
Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte schon vor seiner Festnahme Zeit und
Gelegenheit zur Kollusion gehabt (Beschwerde Ziff. 3 p. 4), verfängt
nicht. Er ist nach der Tat untergetaucht und war für die Strafverfolgungsbehörden
nicht mehr greifbar. Ob und in welchem Masse er zum Zeitpunkt seiner Festnahme
bereits kolludiert hatte, muss offen bleiben. Gemäss den Aussagen von C____ sei
er kurz nach der Tat im Spital zweimal von einem nicht näher bezeichneten Mann
besucht worden, welcher ihn aufgefordert habe, keine Aussagen zu machen
(Einvernahmeprotokoll vom 11. November 2019 p. 12). Dem Beschwerdeführer wird
mit der schweren Körperverletzung eine schwere Straftat vorgeworfen, namentlich
ein Verbrechen, welches gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen sechs
Monaten und zehn Jahren bestraft wird. Entsprechend besteht an einer von
Kollusionshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes öffentliches
Interesse. Der Beschwerdeführer hat mit einer einschneidenden Strafe zu
rechnen, wodurch der Anreiz für Verdunkelungshandlungen hoch sein dürfte. Trotz
der zwischenzeitlich nun auch mit B____ erfolgten Konfrontationseinvernahme (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2019), bestehen weiterhin Unklarheiten,
insbesondere hinsichtlich des Tatmotivs. Die Aussagen von B____ und C____ stellen
ein Hauptbeweismittel im vorliegenden Verfahren dar und sind für das Urteil des
Sachgerichts von entscheidender Bedeutung. Da ihre Angaben insbesondere bei der
Beurteilung der subjektiven Umstände der Taten zentral sind, müssen sie in
besonderem Masse vor einer möglichen Beeinflussung geschützt werden. Da davon
auszugehen ist, dass B____ und C____ vor dem Sachgericht nochmals zur Sache
befragt werden und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die
Beweisabnahme vor Gericht vor Kollusionshandlungen zu schützen ist (vgl. oben
E. 5.2.1), muss weiterhin von Verdunkelungsgefahr ausgegangen werden.
5.3
5.3.1
Sinn
und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr
ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.
Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren
Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die
Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen
Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer
neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11.
Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten
ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die
Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige
Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Je schwerer die
drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist,
desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die
Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die
Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen.
In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen,
setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Notwendig,
aber auch ausreichend ist nach dem Gesagten grundsätzlich eine ungünstige
Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 S. 17).
5.3.2
Zwar
war der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat längere Zeit auf freiem Fuss,
wobei keine weiteren bekannten gewalttätigen Auseinandersetzungen mehr mit den
beiden mutmasslichen Opfern stattfanden. Es steht jedoch fest, dass die
vorliegend zu beurteilenden Taten Ausfluss eines ernstzunehmenden Konflikts
zwischen den Personengruppierungen um den Beschwerdeführer einerseits und um B____
und C____ anderseits war. Ob der offenbar seit längerem schwelende Konflikt mit
den vorliegend zu beurteilenden Taten beendet ist, scheint fraglich. Dass eine
weitere gewalttätige Fortführung der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten
– insbesondere mit Einsatz von Schuss- oder anderen Waffen – die Sicherheit
anderer Menschen erheblich gefährden würde, liegt auf der Hand. Gemäss den
Aussagen von B____ habe ihm der Beschwerdeführer bereits nach der
Auseinandersetzung am 10. Juni 2019 telefonisch ein Nachspiel angedroht, womit
mutmasslich der Schusswaffeneinsatz vom 22. Juni 2019 gemeint gewesen sei
(Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2020 p. 9). Der Beschwerdeführer hat sich
sowohl bei der Auseinandersetzung vom 10. Juni 2019 als auch bei den vorliegend
zu beurteilenden Taten stets auf den Standpunkt gestellt, es sei ihm als Opfer
eines Angriffs nichts Anderes übriggeblieben, als sich mittels Waffengewalt zur
Wehr zu setzen. Dadurch bagatellisiert und verharmlost er seine Taten sowie seinen
eigenen Anteil am Konflikt, was einen äusserst ungünstigen Faktor für
zukünftige Delikte gegen Leib und Leben darstellt. Mit Blick auf die mehrfachen
Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Verstössen gegen das Waffengesetz wäre
somit auch die Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr zu bejahen.
6.
6.1
Strafprozessuale
Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo
sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder
Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt
werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO;
BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung
zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner
Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung
seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3
EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf,
innerhalb angemessener Frist richterlich beurteilt oder während des
Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer
stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt
dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt
werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden
Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).
6.2
Der
Beschwerdeführer bietet im Sinne von Ersatzmassnahmen an, es sei ihm ein Kontakt-
und Annäherungsverbot in Bezug auf C____ und B____ aufzuerlegen. Diese
Massnahmen sind indessen zur wirksamen Begegnung der noch immer bestehenden
Kollusionsgefahr nicht geeignet. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach mit
den beiden mutmasslichen Opfern in Konflikt geraten. Einer Kontaktnahme über
Drittpersonen aus dem Umfeld der Konfliktbeteiligten kann durch die beantragten
Massnahmen nicht wirksam begegnet werden; geeignete Ersatzmassnahmen zur
Bannung der Kollusionsgefahr sind somit nicht ersichtlich.
6.3
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. September 2019 in Haft.
Aufgrund der zur Beurteilung stehenden Straftaten hat er im Falle eines
Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung sowie allenfalls wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens mit einer empfindlichen Strafe
zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 24. Februar 2020 angeordnete
Untersuchungshaft von insgesamt knapp fünf Monaten bei weitem übersteigen wird.
7.
7.1
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2
Dem
mittellosen Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit [...] zu
bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszureichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist
sein Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt sieben Stunden
angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–
entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).