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Entscheid

HB.2019.71

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 24. Februar 2020

21. Januar 2020Deutsch20 min

vorläufige Dauer von 12 Wochen, bis zum 2. Dezember 2019. Mit Verfügung vom 3. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.71

ENTSCHEID

vom 21.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstr. 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. Dezember 2019

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis 24. Februar 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren unter anderem wegen Verdachts

auf versuchte (ev. mehrfache) vorsätzliche Tötung mit einer Schusswaffe,

Gefährdung des Lebens, Körperverletzung sowie versuchter Nötigung. Nachdem der

Beschwerdeführer am 5. September 2019 verhaftet worden war, verfügte das

Zwangsmassnahmengericht am 9. September 2019 Untersuchungshaft für die

vorläufige Dauer von 12 Wochen, bis zum 2. Dezember 2019. Mit Verfügung vom 3. Dezember

2019 wurde die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von weiteren 12

Wochen, bis zum 24. Februar 2020, verlängert. Neben einem dringenden

Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die

Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. Dezember 2019

Beschwerde erheben lassen. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der streitgegenständlichen

Verfügung, seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft unter

Auferlegung von Ersatzmassnahmen sowie die Bewilligung der amtlichen

Verteidigung durch [...]. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 19. Dezember 2019

mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Haftbeschwerde vernehmen

lassen. Mit Fristerstreckungsgesuch vom 10. Januar 2020 macht der Beschwerdeführer

geltend, die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. und vom 27.

Dezember 2019 stützten seine Angaben. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu am 15.

Januar 2020 Stellung bezogen, an ihren Anträgen festgehalten und dem Gericht

das Protokoll der am 14. Januar 2020 durchgeführten

Konfrontationseinvernahme mit B____ zukommen lassen. Replicando hat der

Beschwerdeführer am 16. Januar 2020 ebenfalls an seinen Anträgen festgehalten

und beantragt, die kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. und vom

27. Dezember 2019, das Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2020 sowie die

Aktennotiz zum Augenschein vom 28. Oktober 2019 seien ergänzend zu den Akten

des Beschwerdeverfahrens zu nehmen.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit

Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen

nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der

Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und

fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition

des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt.

1.3

Mit Replik vom 16. Januar 2020 lässt der Beschwerdeführer beantragen, die kriminaltechnischen

Untersuchungsberichte vom 20. Dezember 2019 sowie vom 27. Dezember 2019, das

Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2020 sowie die Aktennotiz zum Augenschein

vom 28. Oktober 2019 seien ergänzend zu den Akten des Beschwerdeverfahrens zu

nehmen. Sämtlichen Parteien wurde das rechtliche Gehör zu den jüngsten

Ermittlungsergebnissen gewährt (vgl. Verfügung vom 17. Januar 2020), so dass

einer Berücksichtigung der entsprechenden Aktenstücke im vorliegenden Verfahren

nichts im Weg steht (vgl. BGE 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5).

2.

Die Anordnung

bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art.

212.

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche

Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler:

AGE HB.2019.25 vom 30. April 2019 E. 3.1). Macht eine inhaftierte Person

geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer

Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen

Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und

eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, ob die

Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer

1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3).

3.2

Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, in

der Nacht vom 22. Juni 2019 mehrere Schüsse auf C____ und B____ abgegeben zu

haben und dadurch C____ an den Beinen verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer

bestreitet diesen Vorwurf nicht grundsätzlich, macht jedoch geltend, die

Schussabgaben seien in Notwehr erfolgt, da er einen unmittelbar bevorstehenden

Angriff seiner Kontrahenten befürchtet habe (Einvernahme vom 6. September 2019

p. 2). Mit seiner Beschwerde argumentiert er, der Verdacht auf versuchte

vorsätzliche Tötung basiere lediglich auf den Aussagen der beiden Opfer, welche

teilweise widersprüchlich seien (Beschwerde Ziff. 1, Replik p. 3 Ziff. 1). Die

Tatsache, dass er ausschliesslich auf die Beine von C____ geschossen habe (was

auch durch die Konfrontationseinvernahme mit B____ sowie durch die KTA-Berichte

belegt sei), spreche vielmehr für seine Version, wonach er in Notwehr und nicht

mit Tötungsabsicht gehandelt habe (Beschwerde Ziff. 2, Replik p. 3 Ziff. 2.b f.).

Für eine Notwehrhandlung spreche ebenso, dass gemäss dem krimanaltechnischen

Untersuchungsbericht vom 27. Dezember 2019 die beiden potentiellen

Angreifer die Strassenseite gewechselt hätten und auf ihn zugekommen seien. Schliesslich

sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zu

einem früheren Zeitpunkt von der Gruppierung um C____ und B____ gewalttätig

angegangen worden sei und er gewusst habe, dass diese Gruppierung von Waffen

Gebrauch mache (Beschwerde Ziff. 5).

3.3

Aus den Untersuchungen der Kriminaltechnischen Abteilung

sowie den Aussagen der mutmasslichen Opfer ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer in der Tatnacht offenbar sechs Schüsse abgefeuert hat (vgl.

Bericht KTA vom 27. Dezember 2019, Auss. C____ vom 25. Juni 2019 und B____ vom

14.

Januar 2020), was je einen Beindurchschuss am linken und rechten

Unterschenkel von C____ zur Folge hatte; dies erfüllt zumindest in objektiver Hinsicht

den Tatbestand der schweren Körperverletzung (vgl. Auss. C____ vom 11. November

2019.

p. 14 f., wonach er unter Gefühlsstörungen in den Beinen leide und ein

langes Krankenlager habe erdulden müssen). Der Beschwerdeführer macht mit

seiner Beschwerde unter Hinweis auf die einander widersprechenden Aussagen zum

Tathergang im Wesentlichen geltend, es lägen ausser den Aussagen der beiden

direkt an der Auseinandersetzung Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür vor,

dass er nicht in Notwehr gehandelt habe, weshalb in sinngemässer Anwendung des

Grundsatzes „in dubio pro reo“ im Zweifel von seiner Version ausgegangen werden

müsse. Dabei verkennt er, dass das Beweisverfahren sowie die genaue rechtliche

Qualifikation der Tat Aufgabe des Sachgerichts sein werden, welcher im

Haftprüfungsverfahren nicht vorzugreifen ist. Der Grundsatz „in dubio pro reo“

kommt im Haftprüfungsverfahren bei der Beurteilung, ob ein dringender

Tatverdacht vorliegt, nicht zur Anwendung. Es genügt, wenn aufgrund einer

summarischen Beweiswürdigung die Aussagen des mutmasslichen Opfers als

glaubhafter als jene des Beschuldigten eingestuft werden (BGE 137 IV 122 E. 3.2

und 3.3 S. 126 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Es liegen nicht nur

weitgehend übereinstimmende Aussagen der beiden mutmasslichen Opfer vor, welche

sich mit den objektiven Beweisen (Arztzeugnis betreffend die Verletzungsfolgen,

kriminaltechnische Berichte betreffend die Projektile) decken, sondern auch

Aussagen unabhängiger Augenzeugen (vgl. Einvernahmen vom 23. Juni 2019: [...], [...],

[...] sowie vom 24. Juni 2019: [...], [...], [...]). Berechtigt ist auch das

Argument der Staatsanwaltschaft, wonach unklar sei, weshalb sich der

Beschwerdeführer in der Tatnacht mit einer griffbereiten, geladenen Schusswaffe

in der Nähe des ihm bekannten Wohnorts von B____ und fern seines eigenen

Wohnorts aufgehalten habe; auch dieser Umstand spricht eher für eine vom

Beschwerdeführer gesuchte Konfrontation, was mit der von ihm vorgebrachten

(Putativ-)Notwehrsituation unvereinbar wäre. Schliesslich spricht der Umstand,

dass weder B____ noch der nach der Schussabgabe bis zum Eintreffen der Polizei

verletzt am Boden liegende C____ eine Schusswaffe auf sich trug, ebenfalls

gegen die Version des Beschwerdeführers, wonach er von einem unmittelbar

bevorstehenden Angriff seitens seiner Kontrahenten habe ausgehen müssen. Wie

die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat C____ seine Aussagen in einer

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer am 11. November 2019

bestätigt, was den Tatverdacht zusätzlich erhärtet. Auch aus den Aussagen von B____

anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. Januar 2020 geht nichts

hervor, was für die Annahme einer Notwehrsituation des Beschwerdeführers

spricht. Sofern der Beschwerdeführer bei der Erwähnung früherer gewalttätiger

Auseinandersetzungen mit der Gruppierung um die mutmasslichen Opfer sowie deren

Bewaffnung auf den Vorfall vom 10. Juni 2019 anspielt, ist dazu festzustellen,

dass es gemäss dem Polizeirapport vom 10. Juni 2019 der Beschwerdeführer war,

der eine Waffe auf sich trug und damit C____ bedrohte (vgl. dazu auch Auss. B____

Konfrontationseinvernahme p. 6 f.). Da insgesamt entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers in der Replik auch unter Berücksichtigung der

kriminaltechnischen Untersuchungsberichte vom 20. sowie vom 27. Dezember 2019 keinerlei

Hinweise (und erst recht keine Beweise, vgl. Replik p. 4 Ziff. 5) für die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Notwehrsituation vorliegen und die

Hintergründe der Geschehnisse aufgrund des Schweigens der Beteiligten nach wie

vor ungeklärt sind, ist der dringende Tatverdacht zumindest auf schwere

Körperverletzung zum Nachteil vom C____ auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, nachdem er C____ in beide Beine

geschossen hatte, den flüchtenden B____ verfolgte, während er weitere Schüsse

in dessen Richtung abgab, legt nahe, zusätzlich von einem dringenden

Tatverdacht in Bezug auf versuchte vorsätzliche Tötung in Bezug auf B____

auszugehen. Ob sich tatsächlich ein Tötungsvorsatz nachweisen lässt, wird das

Sachgericht anhand der objektiven und auch subjektiven Umstände (unter anderem

der Vorgeschichte, insbesondere auch der von B____ behaupteten Drohungen im

Vorfeld der Schiesserei) zu entscheiden haben. Schliesslich ist aufgrund der

gesamten Tatumstände wohl auch der Tatverdacht auf die Tatbestände der

Gefährdung des Lebens in Bezug auf Dritte und auf B____ zu bejahen, wenn in

Bezug auf B____ auf Grund der Vorgeschichte nicht sogar ebenfalls vom

Tatverdacht auf eine zumindest versuchte schwere Körperverletzung auszugehen

ist. Zusammenfassend kann – insbesondere mit Blick auf die den Beschwerdeführer

massiv belastenden Aussagen von B____ – festgehalten werden, dass sich der

dringende Tatverdacht anhand der neu zu den Verfahrensakten genommenen

Dokumente weiter verdichtet hat und damit weiterhin klar zu bejahen ist. Hinzu

gekommen ist ausserdem ein weiteres Verfahren wegen Vergehens gegen das

Waffengesetz in drei Fällen (vgl. Anzeige vom 19. Mai 2019, Polizeirapport vom

21.

Juni 2019 und Anzeige vom 15. November 2019), wofür ebenfalls dringender

Tatverdacht gegeben ist.

4.

4.1

Fluchtgefahr liegt gemäss Art.

221.

Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse

Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in

Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht

ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob

konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der

Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse,

insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person,

ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und

Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend

(BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26.

August 2016; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni

2016).

4.2

Der Beschwerdeführer lebt in Basel, ist türkischstämmiger Schweizer, mit einer

Schweizerin verheiratet und Vater eines Kleinkindes. Die Vorinstanz hat

zutreffend erwogen, seine Ehe sei in Scheidung begriffen, ausserdem scheine der

Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Kind nicht sonderlich intensiv zu sein.

Zudem sei er nicht erwerbstätig und lebe von der Sozialhilfe (Urteil p. 2). Mit

seiner Beschwerde macht er geltend, sein Untertauchen nach der Tat sei nicht

als Flucht zu werten, habe er sich doch sogleich mit seinem Verteidiger in

Verbindung gesetzt und schriftlich angekündigt, sich der Polizei zu stellen

(Beschwerde p. 3 f.). Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach

der Tat für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar war und der

Staatsanwaltschaft erst sieben Wochen später, am 6. August 2019, durch seinen

Verteidiger eine Stellungnahme zukommen liess, mit welcher er in Aussicht

stellte, sich der Polizei zu stellen. Einen weiteren knappen Monat später, am

5.

September 2019, wurde er schliesslich bei einer Hotelkontrolle, wo er nicht

unter eigenem Namen, sondern unter dem Namen seiner Freundin eingecheckt hatte,

von einer Mitarbeiterin erkannt und kurz darauf im Fahrzeug seiner Freundin

festgenommen (vgl. Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 29. August 2019,

Bericht Freiheitsentzug der Polizei Basel-Landschaft vom 5. September 2019). Sein

Vorbringen, er habe sich stets in seinem gewohnten Umfeld aufgehalten, entbehrt

vor diesem Hintergrund jeder Grundlage, war er doch gemäss den Angaben seiner

Frau nach der Tat auch für sie nicht mehr erreichbar (vgl. Aktennotiz zum

Telefongespräch vom 15. Oktober 2019). Von einem kurzzeitigen Verschwinden als

Reaktion auf seine grosse Bestürzung angesichts des Geschehenen, wie er

replicando geltend macht (Replik p. 5 Ziff. 2), kann jedenfalls keine Rede

sein, konnte er doch erst zweieinhalb Monate nach der Tat dingfest gemacht

werden. Dem Beschwerdeführer muss mit Blick auf den aktuellen Verfahrensstand

jedenfalls klar sein, dass durchaus die Wahrscheinlichkeit besteht, dass das

Sachgericht seiner Version der Geschehnisse nicht folgen wird und ihm entsprechend

eine Verurteilung wegen eines schweren Delikts, verbunden mit einer

empfindlichen Freiheitsstrafe droht. Daraus folgt, dass für ihn ein

unvermindert starker Anreiz besteht, sich den Strafverfolgungsbehörden zu

entziehen, sei es durch Flucht in sein Herkunftsland oder durch Untertauchen im

Inland, wie er es bereits nach der Tat getan hat.

5.

5.1

Das

Vorliegen eines Haftgrundes ist für die Anordnung und Aufrechterhaltung von

Untersuchungshaft ausreichend. Die Vorinstanz hat zusätzlich den Haftgrund der

Kollusionsgefahr bejaht (Urteil p. 3), die Staatsanwaltschaft macht geltend,

auch der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr liege vor (Stellungnahme vom 19.

Dezember 2019 p. 3). Vollständigkeitshalber ist kurz auf die beiden

zusätzlichen Haftgründe einzugehen.

5.2

5.2.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die Beschuldigte könnte Personen

beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu

beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen

Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit

dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu

vereiteln oder zu gefährden (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2

S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4). Konkrete Anhaltspunkte

für Kollusionsgefahr können sich nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich

aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen

persönlichen Merkmalen, seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des

untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und

den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine

massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist

auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw.

Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des

Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer 1B_50/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4 m.H.,

1B_146/2018 vom 11. April 2018 E. 2.6).

5.2.2

Das

Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte schon vor seiner Festnahme Zeit und

Gelegenheit zur Kollusion gehabt (Beschwerde Ziff. 3 p. 4), verfängt

nicht. Er ist nach der Tat untergetaucht und war für die Strafverfolgungsbehörden

nicht mehr greifbar. Ob und in welchem Masse er zum Zeitpunkt seiner Festnahme

bereits kolludiert hatte, muss offen bleiben. Gemäss den Aussagen von C____ sei

er kurz nach der Tat im Spital zweimal von einem nicht näher bezeichneten Mann

besucht worden, welcher ihn aufgefordert habe, keine Aussagen zu machen

(Einvernahmeprotokoll vom 11. November 2019 p. 12). Dem Beschwerdeführer wird

mit der schweren Körperverletzung eine schwere Straftat vorgeworfen, namentlich

ein Verbrechen, welches gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen sechs

Monaten und zehn Jahren bestraft wird. Entsprechend besteht an einer von

Kollusionshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes öffentliches

Interesse. Der Beschwerdeführer hat mit einer einschneidenden Strafe zu

rechnen, wodurch der Anreiz für Verdunkelungshandlungen hoch sein dürfte. Trotz

der zwischenzeitlich nun auch mit B____ erfolgten Konfrontationseinvernahme (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2019), bestehen weiterhin Unklarheiten,

insbesondere hinsichtlich des Tatmotivs. Die Aussagen von B____ und C____ stellen

ein Hauptbeweismittel im vorliegenden Verfahren dar und sind für das Urteil des

Sachgerichts von entscheidender Bedeutung. Da ihre Angaben insbesondere bei der

Beurteilung der subjektiven Umstände der Taten zentral sind, müssen sie in

besonderem Masse vor einer möglichen Beeinflussung geschützt werden. Da davon

auszugehen ist, dass B____ und C____ vor dem Sachgericht nochmals zur Sache

befragt werden und gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die

Beweisabnahme vor Gericht vor Kollusionshandlungen zu schützen ist (vgl. oben

E. 5.2.1), muss weiterhin von Verdunkelungsgefahr ausgegangen werden.

5.3

5.3.1

Sinn

und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr

ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft.

Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren

Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Die

Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dient auch dem strafprozessualen

Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer

neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGer 1B_241/2017 vom 11.

Juli 2017 E. 2.2). Fortsetzungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten

ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die

Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige

Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Je schwerer die

drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist,

desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die

Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die

Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen.

In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen,

setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Notwendig,

aber auch ausreichend ist nach dem Gesagten grundsätzlich eine ungünstige

Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 S. 17).

5.3.2

Zwar

war der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat längere Zeit auf freiem Fuss,

wobei keine weiteren bekannten gewalttätigen Auseinandersetzungen mehr mit den

beiden mutmasslichen Opfern stattfanden. Es steht jedoch fest, dass die

vorliegend zu beurteilenden Taten Ausfluss eines ernstzunehmenden Konflikts

zwischen den Personengruppierungen um den Beschwerdeführer einerseits und um B____

und C____ anderseits war. Ob der offenbar seit längerem schwelende Konflikt mit

den vorliegend zu beurteilenden Taten beendet ist, scheint fraglich. Dass eine

weitere gewalttätige Fortführung der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten

– insbesondere mit Einsatz von Schuss- oder anderen Waffen – die Sicherheit

anderer Menschen erheblich gefährden würde, liegt auf der Hand. Gemäss den

Aussagen von B____ habe ihm der Beschwerdeführer bereits nach der

Auseinandersetzung am 10. Juni 2019 telefonisch ein Nachspiel angedroht, womit

mutmasslich der Schusswaffeneinsatz vom 22. Juni 2019 gemeint gewesen sei

(Einvernahmeprotokoll vom 14. Januar 2020 p. 9). Der Beschwerdeführer hat sich

sowohl bei der Auseinandersetzung vom 10. Juni 2019 als auch bei den vorliegend

zu beurteilenden Taten stets auf den Standpunkt gestellt, es sei ihm als Opfer

eines Angriffs nichts Anderes übriggeblieben, als sich mittels Waffengewalt zur

Wehr zu setzen. Dadurch bagatellisiert und verharmlost er seine Taten sowie seinen

eigenen Anteil am Konflikt, was einen äusserst ungünstigen Faktor für

zukünftige Delikte gegen Leib und Leben darstellt. Mit Blick auf die mehrfachen

Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Verstössen gegen das Waffengesetz wäre

somit auch die Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

6.

6.1

Strafprozessuale

Haft darf nur als „ultima ratio“ angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo

sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder

Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt

werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO;

BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung

zwischen den Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner

Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung

seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3

EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf,

innerhalb angemessener Frist richterlich beurteilt oder während des

Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer

stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt

dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden

freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Die Haft darf nur so lange erstreckt

werden, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer

rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden

Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO).

6.2

Der

Beschwerdeführer bietet im Sinne von Ersatzmassnahmen an, es sei ihm ein Kontakt-

und Annäherungsverbot in Bezug auf C____ und B____ aufzuerlegen. Diese

Massnahmen sind indessen zur wirksamen Begegnung der noch immer bestehenden

Kollusionsgefahr nicht geeignet. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach mit

den beiden mutmasslichen Opfern in Konflikt geraten. Einer Kontaktnahme über

Drittpersonen aus dem Umfeld der Konfliktbeteiligten kann durch die beantragten

Massnahmen nicht wirksam begegnet werden; geeignete Ersatzmassnahmen zur

Bannung der Kollusionsgefahr sind somit nicht ersichtlich.

6.3

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. September 2019 in Haft.

Aufgrund der zur Beurteilung stehenden Straftaten hat er im Falle eines

Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung sowie allenfalls wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens mit einer empfindlichen Strafe

zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 24. Februar 2020 angeordnete

Untersuchungshaft von insgesamt knapp fünf Monaten bei weitem übersteigen wird.

7.

7.1

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen

Kosten zu tragen mit einer Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2

Dem

mittellosen Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung mit [...] zu

bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein

angemessenes Honorar auszureichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist

sein Aufwand zu schätzen, wobei für die beiden Rechtsschriften insgesamt sieben Stunden

angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–

entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem

Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘400.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 107.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).