HB.2019.72
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. März 2020
8. Januar 2020Deutsch14 min
anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 23. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2019.72
ENTSCHEID
vom 8.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. Dezember 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 10. März 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Am Samstag, 21.
September 2019 ereignete sich auf der Dreirosenanlage in Basel eine Schlägerei
zwischen zwei Gruppierungen (Kosovaren gegen Nordafrikaner), in deren Verlauf
Stichwaffen eingesetzt und vier Personen verletzt wurden. In der Hosentasche
des kosovarischen Staatsangehörigen A____ (Beschwerdeführer) wurde ein blutiges
Messer gefunden, ferner wurden Schnittverletzungen an dessen Hand festgestellt.
Der Nordafrikaner B____ erlitt Stichwunden an Brust und Rücken. Zwei weitere
Männer wurden verletzt.
Die
Kantonspolizei nahm den Beschwerdeführer und sieben weitere Männer fest. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 24.
September 2019 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft an und verlängerte
diese am 17. Dezember 2019 wegen des Verdachts der versuchten schweren
Körperverletzung und des Raufhandels sowie wegen Fluchtgefahr auf die
vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 10. März 2020.
Gegen diese
Haftverlängerung vom 17. Dezember 2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde,
mit der der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und seine unverzügliche Freilassung beantragt; eventualiter sei
anstelle der Untersuchungshaft eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme
anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 23. Dezember
2019 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 2. Januar 2020
repliziert. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht
auf Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass die gesetzlichen Haftvoraussetzungen erfüllt
seien. Zunächst macht er geltend, er habe in Notwehr gehandelt: Die beiden mit ihm
anwesenden Söhne und später auch der Beschwerdeführer selber seien von einem
Marokkaner mit einem Messer angegriffen worden. Daher habe der Beschwerdeführer
seinerseits sein Sackmesser hervorgeholt und den Gegner aus Versehen getroffen.
Sodann erachtet der Beschwerdeführer Fluchtgefahr als ausgeschlossen, weil er
als Asylbewerber zusammen mit zwei Söhnen und einer psychiatrisch
behandlungsbedürftigen Ehefrau in Basel bleiben wolle. Sein Sohn C____ besuche
in Basel die Schule, der andere Sohn D____ sei mithilfe eines Sozialarbeiters
auf Stellensuche. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde seit längerem in der
Klinik UPK Basel behandelt und es sei nötig, dass er auf sie aufpasse. Der
Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör: Das Zwangsmassnahmengericht habe die Begründungspflicht verletzt, indem
es auf die Vorbringen betreffend Abwehrhandlung nicht genügend eingegangen sei
und die Aussagen seiner Söhne C____ und D____ in pauschaler Weise als belastend
gewertet habe.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft macht in der Vernehmlassung geltend, gemäss der
DNA-Auswertung handle es sich beim Widersacher, auf den der Beschwerdeführer
eingestochen habe, wahrscheinlich um B____. Die Beurteilung, ob es sich um eine
Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt habe, obliege dem Sachgericht. Die
Aussagen der Gruppe der anderen Seite und einiger Auskunftspersonen widersprächen
diesbezüglich den Darstellungen der Gruppe um den Beschwerdeführer.
Fluchtgefahr sei bei der prekären Situation des Beschwerdeführers (keine
Arbeit, Betäubungsmittelhandel zusammen mit seinen Kindern, drohende
Landesverweisung) weiterhin gegeben. Seine Familie sei hochmobil und habe sich
in den letzten 20 Jahren in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten. Sein
Sohn E____ lebe in Frankreich und habe ein Einreiseverbot in die Schweiz.
3.
3.1
Die
Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist
nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder Ausführungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig
sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c/d und Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende
Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).
Gleiches gilt für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des
erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob der Beschuldigte in
Notwehr gehandelt hat. Einzig wenn aufgrund des bisherigen
Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu
berücksichtigen (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3, ferner
1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.1; 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009
E. 3.2; 1B_392/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.3).
3.3
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sein
Drogenterritorium verteidigen und die arabische Gruppierung vom Platz jagen
wollen. Im Vordergrund steht der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe an der
Schlägerei teilgenommen und dabei ein Messer eingesetzt, mit dem er B____ in
die rechte Brust und in den Rücken gestochen habe. Das Zwangsmassnahmengericht
verweist in der angefochtenen Verfügung auf seine erste Verfügung vom 24.
September 2019, in welcher die unterschiedlichen Aussagen der am Raufhandel
Beteiligten und der Auskunftsperson F____ zusammengefasst wiedergegeben werden.
Aus diesen Aussagen ergibt sich keine hoch wahrscheinliche Notwehr- bzw.
Notstandssituation für den Beschwerdeführer, sondern ein widersprüchliches
Bild: Das Argument des Beschwerdeführers, er habe seinen 22-jährigen Sohn E____
vor einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben schützen müssen, findet
selbst bei den Aussagen der kosovarischen Gruppierung keine klare Stütze. G____
sprach von einer verbalen Provokation der Araber gegenüber dem
Beschwerdeführer. E____ selber berichtete von einer verbalen Beleidigung
gegenüber seinem Vater, worauf er ihn habe verteidigen wollen und dabei zu
Boden geschlagen worden sei. Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, der
20-jährige D____, berichtete einerseits von einem Angriff der Araber gegenüber
seinem älteren Bruder E____ und andererseits von einem verbalen Angriff
gegenüber seinem Vater wegen der Konkurrenz im Haschischverkauf. Keiner dieser
drei Befragten berichtet somit von einem körperlichen Angriff auf die Söhne des
Beschwerdeführers, die den Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung mit dem
Messer bilden könnte. Einzig C____, der 15-jährige Sohn des Beschwerdeführers,
bezeichnet H____ als Hauptaggressor und Auslöser des Streites. H____ sei mit
einem Messer auf seinen Vater losgegangen, was dieser mit der Hand habe
abwehren können.
Diesen Aussagen
stehen die Angaben der nordafrikanischen Gruppenmitglieder und der mit ihnen
befreundeten Auskunftsperson F____ gegenüber. Dieser beschreibt die Situation
so, dass es der Beschwerdeführer war, der gegenüber den Arabern den Ort als
sein "Territorium" – wohl für den Verkauf von Drogen – reklamierte.
Als es zwischen beiden Gruppierungen zu einer Diskussion gekommen sei, habe der
"Albaner" ein Messer aus der Tasche geholt und auf einen
"Araber" eingestochen (Einvernahme F____ vom 22. September 2019
S. 2). H____ sagte in der Einvernahme vom 22. September 2019 aus, der
Beschwerdeführer und einer seiner Söhne habe ein Messer in der Hand gehabt und
den Arabern gesagt, sie müssten jetzt weggehen. Dann hätten sie die Araber in
Richtung Treppe geschoben und B____ eingekreist (Protokoll S. 2). B____
gab in der Einvernahme vom 23. September 2019 zu Protokoll (S. 3, 5),
er habe eine Gruppe mit verschiedenen Leuten streiten gesehen, es seien auch
Kleinkinder dort gewesen. Er sei hingegangen, um zu schlichten, und habe keinen
Streit angefangen. In der Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2019
hielten die einvernommenen Personen beider Gruppierungen an den gegenseitigen
Beschuldigungen fest. Bei dieser Aussagesituation bestehen konkrete belastende
Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Schlägerei mit
gefährlichem Messereinsatz unabhängig von einer Verteidigungssituation. Die
Beweislage bedarf der sorgfältigen Würdigung durch das Sachgericht, welches
auch die genaue Rollenverteilung der körperlichen Auseinandersetzung zwischen
den acht Beteiligten klären wird. Jedenfalls drängt sich eine Annahme eines
Rechtfertigungsgrundes im Haftverfahren nicht auf, da keine hohe
Wahrscheinlichkeit einer Notwehrsituation besteht.
Gegen die hohe
Wahrscheinlichkeit einer Notwehrsituation spricht auch, dass B____
Stichverletzungen in Brust und Rücken aufweist; bei den vorliegenden
Messerstichen gegen die Brust im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens bestand
potentielle Lebensgefahr (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom
31.
Oktober 2019 S. 7). Der Beschwerdeführer demgegenüber wurde „nur“
an den Händen verletzt, was im Gutachten des IRM vom 25. Oktober 2019 als
Abwehrverletzungen qualifiziert wurde. E____ hat zwar ebenfalls eine
oberflächliche Verletzung an der Brust erlitten (Gutachten IRM vom 26. Oktober
2019), er hat aber selber nicht geltend gemacht, dass der Angriff als erstes
ihm gegolten habe. Gegen eine klare Notwehrsituation spricht auch, dass der
Beschwerdeführer sich anfänglich an nichts erinnern konnte oder wollte (so auch
noch vor dem Zwangsmassnahmengericht am 24. September 2019). In der
Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2019 schilderte er dann jedoch
detailliert das Vorgehen der Gegenseite, wobei er sich aber in Widersprüche
verstrickte (Protokoll S. 12). Er habe sich mit dem roten Taschenmesser,
das in seiner Hosentasche gefunden wurde, gegen jene Person gewehrt, die ihn
mit Messer angegriffen habe. Das sei H____ gewesen. Dem steht jedoch entgegen,
dass es sich bei der mit dem Messer verletzten Person um B____ handelt. Bei
diesen Umständen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter
schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu bestätigen.
3.4
Der
Anspruch auf Entscheidbegründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
bedeutet, dass das Haftgericht seine wesentlichen Überlegungen in einer kurzen
schriftlichen Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) darlegt und so eine sachgerechte Anfechtung
des Entscheids ermöglicht (vgl. sinngemäss Art. 226 Abs. 2 StPO:
"kurze schriftliche Begründung" der Haftanordnung). Vorliegend ergibt
sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das Fortdauern der Verdachtslage und
der Fluchtgefahr kritisch geprüft wurden. Es wird zutreffend festgestellt, dass
sich die Verdachtslage durch die neuesten Ermittlungen
(Konfrontationseinvernahme) nicht verändert hat und dass insbesondere kein
offensichtliches Handeln in rechtfertigender Notwehr gegeben ist. Der
Beschwerdeführer war in der Lage, diesen Entscheid durch seine Verteidigung
anfechten zu lassen. Damit wurde sein Anspruch auf einen kurzen begründeten
Entscheid gewahrt, und die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als
unzutreffend.
4.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete
Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere
der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid/Jositsch,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
4.2
Der
Beschwerdeführer lebte nach eigenen Aussagen in Deutschland, Frankreich und
Holland und hat dort jeweils Asylgesuche gestellt (Einvernahme
Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019 S. 2). Sein Sohn C____ ist
nach Angaben im Polizeirapport vom 26. Juli 2019 (S. 3) im Jahre 2004 in der
serbischen Hauptstadt Belgrad geboren. Sein 22-jähriger Sohn E____ lebt in
Frankreich. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich erst seit einem Jahr in
der Schweiz auf (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019
S. 2). Der Beschwerdeführer bezieht hier Sozialhilfe und ist mehrfach wegen
Betäubungsmittelhandels vorbestraft (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 26. Februar 2019 und vom 15. August 2019, je wegen mehrfachen
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes,
BetmG, SR 812.121). Nach den Ausführungen im Strafbefehl vom 15. August 2019
(S. 2) habe er sich trotz Vorstrafe wieder dem Betäubungsmittelhandel zugewandt
und dabei auch seinen minderjährigen Sohn C____ und seine Ehefrau eingesetzt.
Der 15-jährige C____ besucht in Basel die Schule. Die Ehefrau beansprucht
psychiatrische Behandlungen in der Basler Klinik UPK. Auch wenn das familiäre
Interesse am Verbleib in der Schweiz durchaus nachvollziehbar ist, so ist doch
nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Einbezug des
minderjährigen Sohnes und der kranken Ehefrau in den Drogenhandel gegen die
Familieninteressen verstiess und ihn familiäre Rücksichten auch inskünftig kaum
an einer Flucht hindern würden. Überdies weist seine Familie ausser dem Besuch
des jüngsten Sohnes der letzten obligatorischen Schulklasse sowie der
Inanspruchnahme von medizinischer und finanzieller Hilfe keine soziale
Verwurzelung oder Integration in Basel auf. Die Situation des Beschwerdeführers
unterscheidet sich hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, der Familienkonstellation
und des Verfahrensstadiums grundlegend von jener gemäss dem
Bundesgerichtsurteil 1B_364/2017 vom 12. September 2017 (Aufenthalt in der
Schweiz von 23 Jahren, zwei Kinder aus einer Ehe mit einer Schweizerin, Anklage
bereits erhoben), so dass dieses Urteil kaum auf den vorliegenden Fall
übertragbar ist. Es dürfte dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht
schwerfallen, sich einmal mehr in ein anderes Land zu begeben, um dem
Strafverfahren und der drohenden Freiheitsstrafe zu entgehen. Die Annahme von
Dispositiv
Fluchtgefahr ist demnach zu bestätigen.
4.3 Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Die vorliegend bewilligte Dauer der Untersuchungshaft von insgesamt 6 Monaten
ist noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung konkret zu erwartenden
Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt (Art. 212 Abs. 3
StPO). Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Aufgrund
der Vorstrafe und der Verdachtslage besteht die ernsthafte Befürchtung, dass
die Kaution durch Mittel aus dem Betäubungsmittelhandel bezahlt würde (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,
Zürich 2017, N 698 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts fällt bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als
wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl.
BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16.
Oktober 2014 E. 3.5). Demnach erweist sich die Verlängerung der
Untersuchungshaft als verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten von CHF 500.– zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Für das
vorliegende Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge offensichtlicher Hablosigkeit
des Beschwerdeführers die amtliche Verteidigung angeordnet und das Honorar auf
eine angemessene Pauschale von CHF 1'000.– festgesetzt, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat
die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem
Gericht dieses Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.
Der amtlichen Verteidigung, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid über ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).