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Entscheid

HB.2019.72

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 10. März 2020

8. Januar 2020Deutsch14 min

anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 23. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2019.72

ENTSCHEID

vom 8.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 17. Dezember 2019

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 10. März 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Am Samstag, 21.

September 2019 ereignete sich auf der Dreirosenanlage in Basel eine Schlägerei

zwischen zwei Gruppierungen (Kosovaren gegen Nordafrikaner), in deren Verlauf

Stichwaffen eingesetzt und vier Personen verletzt wurden. In der Hosentasche

des kosovarischen Staatsangehörigen A____ (Beschwerdeführer) wurde ein blutiges

Messer gefunden, ferner wurden Schnittverletzungen an dessen Hand festgestellt.

Der Nordafrikaner B____ erlitt Stichwunden an Brust und Rücken. Zwei weitere

Männer wurden verletzt.

Die

Kantonspolizei nahm den Beschwerdeführer und sieben weitere Männer fest. Auf

Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 24.

September 2019 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft an und verlängerte

diese am 17. Dezember 2019 wegen des Verdachts der versuchten schweren

Körperverletzung und des Raufhandels sowie wegen Fluchtgefahr auf die

vorläufige Dauer von 12 Wochen, das heisst bis zum 10. März 2020.

Gegen diese

Haftverlängerung vom 17. Dezember 2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde,

mit der der Beschwerdeführer die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und seine unverzügliche Freilassung beantragt; eventualiter sei

anstelle der Untersuchungshaft eine Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme

anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 23. Dezember

2019 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 2. Januar 2020

repliziert. Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO

innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei

der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht

auf Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht

eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass die gesetzlichen Haftvoraussetzungen erfüllt

seien. Zunächst macht er geltend, er habe in Notwehr gehandelt: Die beiden mit ihm

anwesenden Söhne und später auch der Beschwerdeführer selber seien von einem

Marokkaner mit einem Messer angegriffen worden. Daher habe der Beschwerdeführer

seinerseits sein Sackmesser hervorgeholt und den Gegner aus Versehen getroffen.

Sodann erachtet der Beschwerdeführer Fluchtgefahr als ausgeschlossen, weil er

als Asylbewerber zusammen mit zwei Söhnen und einer psychiatrisch

behandlungsbedürftigen Ehefrau in Basel bleiben wolle. Sein Sohn C____ besuche

in Basel die Schule, der andere Sohn D____ sei mithilfe eines Sozialarbeiters

auf Stellensuche. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde seit längerem in der

Klinik UPK Basel behandelt und es sei nötig, dass er auf sie aufpasse. Der

Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör: Das Zwangsmassnahmengericht habe die Begründungspflicht verletzt, indem

es auf die Vorbringen betreffend Abwehrhandlung nicht genügend eingegangen sei

und die Aussagen seiner Söhne C____ und D____ in pauschaler Weise als belastend

gewertet habe.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft macht in der Vernehmlassung geltend, gemäss der

DNA-Auswertung handle es sich beim Widersacher, auf den der Beschwerdeführer

eingestochen habe, wahrscheinlich um B____. Die Beurteilung, ob es sich um eine

Notwehr- oder Notstandssituation gehandelt habe, obliege dem Sachgericht. Die

Aussagen der Gruppe der anderen Seite und einiger Auskunftspersonen widersprächen

diesbezüglich den Darstellungen der Gruppe um den Beschwerdeführer.

Fluchtgefahr sei bei der prekären Situation des Beschwerdeführers (keine

Arbeit, Betäubungsmittelhandel zusammen mit seinen Kindern, drohende

Landesverweisung) weiterhin gegeben. Seine Familie sei hochmobil und habe sich

in den letzten 20 Jahren in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten. Sein

Sohn E____ lebe in Frankreich und habe ein Einreiseverbot in die Schweiz.

3.

3.1

Die

Anordnung oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist

nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder

Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder Ausführungsgefahr

besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig

sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c/d und Art. 212 Abs. 2

lit. c StPO) und darf jedenfalls nicht länger als die zu erwartende

Freiheitsstrafe dauern (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).

Gleiches gilt für das Fehlen von Rechtfertigungsgründen. Es ist Sache des

erkennenden Sachgerichts, abschliessend zu beurteilen, ob der Beschuldigte in

Notwehr gehandelt hat. Einzig wenn aufgrund des bisherigen

Untersuchungsergebnisses mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen

ist, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist, ist dies im Haftverfahren zu

berücksichtigen (BGer 1B_180/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.3, ferner

1B_372/2015 vom 11. November 2015 E. 2.1; 1B_331/2008 vom 7. Januar 2009

E. 3.2; 1B_392/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.3).

3.3

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe sein

Drogenterritorium verteidigen und die arabische Gruppierung vom Platz jagen

wollen. Im Vordergrund steht der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe an der

Schlägerei teilgenommen und dabei ein Messer eingesetzt, mit dem er B____ in

die rechte Brust und in den Rücken gestochen habe. Das Zwangsmassnahmengericht

verweist in der angefochtenen Verfügung auf seine erste Verfügung vom 24.

September 2019, in welcher die unterschiedlichen Aussagen der am Raufhandel

Beteiligten und der Auskunftsperson F____ zusammengefasst wiedergegeben werden.

Aus diesen Aussagen ergibt sich keine hoch wahrscheinliche Notwehr- bzw.

Notstandssituation für den Beschwerdeführer, sondern ein widersprüchliches

Bild: Das Argument des Beschwerdeführers, er habe seinen 22-jährigen Sohn E____

vor einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben schützen müssen, findet

selbst bei den Aussagen der kosovarischen Gruppierung keine klare Stütze. G____

sprach von einer verbalen Provokation der Araber gegenüber dem

Beschwerdeführer. E____ selber berichtete von einer verbalen Beleidigung

gegenüber seinem Vater, worauf er ihn habe verteidigen wollen und dabei zu

Boden geschlagen worden sei. Ein weiterer Sohn des Beschwerdeführers, der

20-jährige D____, berichtete einerseits von einem Angriff der Araber gegenüber

seinem älteren Bruder E____ und andererseits von einem verbalen Angriff

gegenüber seinem Vater wegen der Konkurrenz im Haschischverkauf. Keiner dieser

drei Befragten berichtet somit von einem körperlichen Angriff auf die Söhne des

Beschwerdeführers, die den Ausgangspunkt für die Auseinandersetzung mit dem

Messer bilden könnte. Einzig C____, der 15-jährige Sohn des Beschwerdeführers,

bezeichnet H____ als Hauptaggressor und Auslöser des Streites. H____ sei mit

einem Messer auf seinen Vater losgegangen, was dieser mit der Hand habe

abwehren können.

Diesen Aussagen

stehen die Angaben der nordafrikanischen Gruppenmitglieder und der mit ihnen

befreundeten Auskunftsperson F____ gegenüber. Dieser beschreibt die Situation

so, dass es der Beschwerdeführer war, der gegenüber den Arabern den Ort als

sein "Territorium" – wohl für den Verkauf von Drogen – reklamierte.

Als es zwischen beiden Gruppierungen zu einer Diskussion gekommen sei, habe der

"Albaner" ein Messer aus der Tasche geholt und auf einen

"Araber" eingestochen (Einvernahme F____ vom 22. September 2019

S. 2). H____ sagte in der Einvernahme vom 22. September 2019 aus, der

Beschwerdeführer und einer seiner Söhne habe ein Messer in der Hand gehabt und

den Arabern gesagt, sie müssten jetzt weggehen. Dann hätten sie die Araber in

Richtung Treppe geschoben und B____ eingekreist (Protokoll S. 2). B____

gab in der Einvernahme vom 23. September 2019 zu Protokoll (S. 3, 5),

er habe eine Gruppe mit verschiedenen Leuten streiten gesehen, es seien auch

Kleinkinder dort gewesen. Er sei hingegangen, um zu schlichten, und habe keinen

Streit angefangen. In der Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2019

hielten die einvernommenen Personen beider Gruppierungen an den gegenseitigen

Beschuldigungen fest. Bei dieser Aussagesituation bestehen konkrete belastende

Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der Schlägerei mit

gefährlichem Messereinsatz unabhängig von einer Verteidigungssituation. Die

Beweislage bedarf der sorgfältigen Würdigung durch das Sachgericht, welches

auch die genaue Rollenverteilung der körperlichen Auseinandersetzung zwischen

den acht Beteiligten klären wird. Jedenfalls drängt sich eine Annahme eines

Rechtfertigungsgrundes im Haftverfahren nicht auf, da keine hohe

Wahrscheinlichkeit einer Notwehrsituation besteht.

Gegen die hohe

Wahrscheinlichkeit einer Notwehrsituation spricht auch, dass B____

Stichverletzungen in Brust und Rücken aufweist; bei den vorliegenden

Messerstichen gegen die Brust im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens bestand

potentielle Lebensgefahr (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] vom

31.

Oktober 2019 S. 7). Der Beschwerdeführer demgegenüber wurde „nur“

an den Händen verletzt, was im Gutachten des IRM vom 25. Oktober 2019 als

Abwehrverletzungen qualifiziert wurde. E____ hat zwar ebenfalls eine

oberflächliche Verletzung an der Brust erlitten (Gutachten IRM vom 26. Oktober

2019), er hat aber selber nicht geltend gemacht, dass der Angriff als erstes

ihm gegolten habe. Gegen eine klare Notwehrsituation spricht auch, dass der

Beschwerdeführer sich anfänglich an nichts erinnern konnte oder wollte (so auch

noch vor dem Zwangsmassnahmengericht am 24. September 2019). In der

Konfrontationseinvernahme vom 24. Oktober 2019 schilderte er dann jedoch

detailliert das Vorgehen der Gegenseite, wobei er sich aber in Widersprüche

verstrickte (Protokoll S. 12). Er habe sich mit dem roten Taschenmesser,

das in seiner Hosentasche gefunden wurde, gegen jene Person gewehrt, die ihn

mit Messer angegriffen habe. Das sei H____ gewesen. Dem steht jedoch entgegen,

dass es sich bei der mit dem Messer verletzten Person um B____ handelt. Bei

diesen Umständen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts wegen versuchter

schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu bestätigen.

3.4

Der

Anspruch auf Entscheidbegründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs

bedeutet, dass das Haftgericht seine wesentlichen Überlegungen in einer kurzen

schriftlichen Begründung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) darlegt und so eine sachgerechte Anfechtung

des Entscheids ermöglicht (vgl. sinngemäss Art. 226 Abs. 2 StPO:

"kurze schriftliche Begründung" der Haftanordnung). Vorliegend ergibt

sich aus der angefochtenen Verfügung, dass das Fortdauern der Verdachtslage und

der Fluchtgefahr kritisch geprüft wurden. Es wird zutreffend festgestellt, dass

sich die Verdachtslage durch die neuesten Ermittlungen

(Konfrontationseinvernahme) nicht verändert hat und dass insbesondere kein

offensichtliches Handeln in rechtfertigender Notwehr gegeben ist. Der

Beschwerdeführer war in der Lage, diesen Entscheid durch seine Verteidigung

anfechten zu lassen. Damit wurde sein Anspruch auf einen kurzen begründeten

Entscheid gewahrt, und die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als

unzutreffend.

4.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete

Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere

der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die

familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte

zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017

E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.

September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid/Jositsch,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auf­lage, Zürich 2017,

N 1022; AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).

4.2

Der

Beschwerdeführer lebte nach eigenen Aussagen in Deutschland, Frankreich und

Holland und hat dort jeweils Asylgesuche gestellt (Einvernahme

Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019 S. 2). Sein Sohn C____ ist

nach Angaben im Polizeirapport vom 26. Juli 2019 (S. 3) im Jahre 2004 in der

serbischen Hauptstadt Belgrad geboren. Sein 22-jähriger Sohn E____ lebt in

Frankreich. Die Familie des Beschwerdeführers hält sich erst seit einem Jahr in

der Schweiz auf (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 24. September 2019

S. 2). Der Beschwerdeführer bezieht hier Sozialhilfe und ist mehrfach wegen

Betäubungsmittelhandels vorbestraft (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 26. Februar 2019 und vom 15. August 2019, je wegen mehrfachen

Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes,

BetmG, SR 812.121). Nach den Ausführungen im Strafbefehl vom 15. August 2019

(S. 2) habe er sich trotz Vorstrafe wieder dem Betäubungsmittelhandel zugewandt

und dabei auch seinen minderjährigen Sohn C____ und seine Ehefrau eingesetzt.

Der 15-jährige C____ besucht in Basel die Schule. Die Ehefrau beansprucht

psychiatrische Behandlungen in der Basler Klinik UPK. Auch wenn das familiäre

Interesse am Verbleib in der Schweiz durchaus nachvollziehbar ist, so ist doch

nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Einbezug des

minderjährigen Sohnes und der kranken Ehefrau in den Drogenhandel gegen die

Familieninteressen verstiess und ihn familiäre Rücksichten auch inskünftig kaum

an einer Flucht hindern würden. Überdies weist seine Familie ausser dem Besuch

des jüngsten Sohnes der letzten obligatorischen Schulklasse sowie der

Inanspruchnahme von medizinischer und finanzieller Hilfe keine soziale

Verwurzelung oder Integration in Basel auf. Die Situation des Beschwerdeführers

unterscheidet sich hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, der Familienkonstellation

und des Verfahrensstadiums grundlegend von jener gemäss dem

Bundesgerichtsurteil 1B_364/2017 vom 12. September 2017 (Aufenthalt in der

Schweiz von 23 Jahren, zwei Kinder aus einer Ehe mit einer Schweizerin, Anklage

bereits erhoben), so dass dieses Urteil kaum auf den vorliegenden Fall

übertragbar ist. Es dürfte dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht

schwerfallen, sich einmal mehr in ein anderes Land zu begeben, um dem

Strafverfahren und der drohenden Freiheitsstrafe zu entgehen. Die Annahme von

Dispositiv

Fluchtgefahr ist demnach zu bestätigen.

4.3 Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden

Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.

Die vorliegend bewilligte Dauer der Untersuchungshaft von insgesamt 6 Monaten

ist noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtskräftigen

Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung konkret zu erwartenden

Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt (Art. 212 Abs. 3

StPO). Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Aufgrund

der Vorstrafe und der Verdachtslage besteht die ernsthafte Befürchtung, dass

die Kaution durch Mittel aus dem Betäubungsmittelhandel bezahlt würde (Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft,

Zürich 2017, N 698 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts fällt bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als

wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl.

BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom 16.

Oktober 2014 E. 3.5). Demnach erweist sich die Verlängerung der

Untersuchungshaft als verhältnismässig.

5.

Die Beschwerde

ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten von CHF 500.– zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

Für das

vorliegende Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge offensichtlicher Hablosigkeit

des Beschwerdeführers die amtliche Verteidigung angeordnet und das Honorar auf

eine angemessene Pauschale von CHF 1'000.– festgesetzt, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat

die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem

Gericht dieses Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.‒.

Der amtlichen Verteidigung, [...], wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'000.–, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.–, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid über ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).