HB.2020.1
Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020
29. Januar 2020Deutsch15 min
Gerichtsstandsverfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.1
ENTSCHEID
vom 29.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 20. Dezember 2019
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und
des Raufhandels, beide mehrfach begangen (Verfahren VT [...]). A____ wurde am
27. Mai 2018 wegen eines Vorfalls in Basel erstmals festgenommen und am
31. Mai 2018 wieder entlassen. Am 31. Oktober 2018 wurde er wegen
eines weiteren Tatvorwurfs in [...]/AG erneut festgenommen. Neben dem Vorliegen
eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Aargau die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr als gegeben. In
der Folge stellte A____ verschiedene Haftentlassungsgesuche, die jeweils
rechtskräftig abgelehnt wurden.
Mit
Gerichtsstandsverfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt
der Staatsanwaltschaft [...] die Übernahme des Verfahrens gegen A____ mit. Die
Untersuchungshaft wurde in der Folge verschiedentlich verlängert. Gegen einen
Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2019
betreffend die Verlängerung der Haft bis zum 20. Dezember 2019 (AGE
HB.2019.69) hat A____ Beschwerde geführt. Das Bundesgericht wies diese mit
Urteil vom 27. Januar 2020 ab (BGer 1B_19/2020 vom 27. Januar 2020).
Am
20. Dezember 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sieben Wochen, d.h. bis zum
7. Februar 2020. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
erkannte es die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr als
gegeben. Hiergegen erhob A____ am 27. Dezember 2019 Beschwerde. Er
beantragt, es sei die Verfügung vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und er
sei nach Leistung einer Kaution von CHF 50'000.– und Auferlegung einer
Meldepflicht sofort auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom
9. Januar 2020 beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei und es seien dem Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Hierauf replizierte A____ am 16. Januar
2020.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf
Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht
eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung
oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art.
197.
Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.1
Er
macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Fall nicht erneut von Grund auf
geprüft und keine seit dem Entscheid des Appellationsgericht vom
3.
Dezember 2019 eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt. So sei bezüglich
des Tatverdachts auf die Erwägungen 3.2.1 bis 3.2.3 des Entscheids des
Appellationsgerichts verwiesen worden (AGE HB.2019.69). In Bezug auf die
besonderen Haftgründe habe die Vorinstanz die appellationgsgerichtlichen
Erwägungen in ihre Verfügung hineinkopiert.
3.2
Betreffend
die Prüfung des dringenden Tatverdachts ist festzuhalten, dass das
Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten war, die vorgeworfenen Sachverhalte und
die jeweilige Beweislage erneut in eigenen Worten zu umschreiben. Der
Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sich die
Tatvorwürfe und die sich aus dem vorläufigen Beweisergebnis fliessende
Würdigung neu oder anders gelagert darstellen, als dies noch im Urteil des
Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2019 der Fall war. Auch aus dem
bundesgerichtlichen Urteil vom 27. Januar 2020 ergibt sich, dass sich
Tatverdacht und Fluchtgefahr noch immer so präsentieren, wie im
Beschwerdeentscheid vom 3. Dezember 2019 festgehalten (BGer 1B_19/2020 vom
27.
Januar 2020 E. 3.2). Soweit sich die Vorinstanz nicht, wie
ebenfalls gerügt, explizit mit der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung
durch die Staatsanwaltschaft befasst hat, räumt der Beschwerdeführer selbst ein,
dass die Bemessung der Haftdauer auf sieben Wochen, konkret bis zum 7. Februar
2020, darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Staatsanwaltschaft in Kürze
Anklage erheben und gleichzeitig Sicherheitshaft beantragen wird. Daran hat
sich das Zwangsmassnahmengericht orientiert, indem es die Untersuchungshaft nur
bis zum 7. Februar 2020 verlängert hat. Somit ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ersichtlich.
4.
4.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv
darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits
vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen
(BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie
haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen
Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren
Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im
Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
4.2
Dem
Beschwerdeführer werden zwei haftrelevante Sachverhalte vorgeworfen:
4.2.1
In
der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2018 feierten mehrere Personen mit [...]
Wurzeln im vom Beschwerdeführer geführten "X____ Club" in Basel einen
[...] Feiertag. In den frühen Morgenstunden kam es zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gast. Dieser
Auseinandersetzung schlossen sich mehrere Besucher und Bekannte des
Beschwerdeführers an, wobei auf beiden Seiten Messer eingesetzt wurden. Bei der
Messerstecherei wurden mehrere Personen teils lebensgefährlich verletzt. Nach
den Aussagen von B____, der lebensgefährlich verletzt wurde, wurden ihm die
Stichverletzungen vom Beschwerdeführer zugefügt. Diese Aussage wird durch die
Angaben der Zeugin C____ gestützt. An zwei sichergestellten Küchenmessern wurden
an den Klingen Blutspuren von B____ und an den Griffen DNA-Spuren des
Beschwerdeführers sichergestellt (vgl. eingehend AGE HB.2019.69 E. 3.2.1,
3.2.3). Der Beschwerdeführer hat dies im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
mehr substantiiert bestritten, sondern einen Schuldspruch wegen versuchter
Tötung immerhin für möglich gehalten (BGer 1B_19/2020 vom 27. Januar 2020 E. 3.1).
In der Beschwerde vom 27. Dezember 2019 verweist er zwar pauschal darauf, B____
sei es gewesen, der «alle beteiligten Personen mit dem Messer angegriffen» habe
(act. 2, Ziff. 3), indes ohne sich mit der Beweislage auseinanderzusetzen. Damit
ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, sich am Raufhandel beteiligt und
auf B____ eingestochen zu haben.
4.2.2
Ein
dringender Tatverdacht im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall in [...]/AG wäre
darüber hinaus nicht erforderlich, um – das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes
vorausgesetzt – die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anzuordnen.
Zusammenfassend ist indes festzuhalten, dass es am 13. Oktober 2018 kurz
vor Mitternacht im [...] Club "Y____" in [...]/AG zu einem zweiten
Vorfall kam. Bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen wurden
mehrere Schüsse abgegeben, wobei drei Personen durch Schussverletzungen
lebensgefährlich verletzt wurden. D____, E____ und F____ bestätigten, dass der
Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage zur Tatzeit am Tatort war. Letzterer
sah zudem eine Waffe in seiner Hand. G____ bestätigte, dass der
Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung geschossen habe, zog diese
Aussage später wieder zurück, wobei er allerdings nicht erklärte, weshalb er
zunächst falsch ausgesagt haben soll und wer für ihn das nicht von ihm selber
stammende Widerrufsschreiben verfasst hatte. Weiter hat H____, der Onkel des
Beschwerdeführers, im Verlauf der Strafuntersuchung ein Geständnis abgelegt und
angegeben, allein für die Schussabgabe verantwortlich zu sein. Nichtsdestotrotz
haben fünf Personen die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort
bestätigt, einer hat eine Waffe in seiner Hand gesehen und einer bezeichnete
ihn als Schützen (vgl. eingehend AGE HB.2019.69 E. 3.2.3). Zwar hat
letzterer seine Aussagen widerrufen und die übrigen Aussagen mögen nicht völlig
widerspruchsfrei sein. Die einlässliche Würdigung sämtlicher subjektiver
Beweismittel obliegt angesichts der insgesamt undurchsichtigen Verhältnisse
indes dem Sachgericht und muss im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend
beurteilt werden. Was der Beschwerdeführer summarisch dagegen vorbringt,
verfängt nicht (act. 2 Ziff. 6). Somit ist davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, sich an der Auseinandersetzung
beteiligt und dabei geschossen zu haben.
5.
5.1
Die
Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich
die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden
Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht
dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein
Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die
gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,
die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen
lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt
jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen
sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle
Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in
ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern
bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, BGer
1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer hat in Anbetracht der schwerwiegenden Vorwürfe im Falle einer Verurteilung
eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu befürchten, was einen ausgeprägten Fluchtanreiz
setzt. Sodann ist bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass
er [...] Staatsangehöriger ist. Er ist in [...] geboren und aufgewachsen und
hat lediglich die letzten zehn Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht. Die
Mehrheit seiner Verwandten, mit welchen er regen Austausch pflegt und die er auch
in finanzieller Hinsicht unterstützt, lebt in [...]. In der Schweiz verfügt er über
keine engen familiären Beziehungen. Er verkehrt offenbar vor allem im Kreis
seiner [...] Landsleute. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und geschieden. Über
eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er war, ist per 8. Januar 2019
der Konkurs eröffnet worden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass als Fluchtziel
nicht nur die [...], wo die Mehrzahl der Familienangehörigen des Beschwerdeführers
lebt und dieser mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut ist, in
Betracht kommt. Ebenso kämen [...] und [...] als mögliche Zielländer in Frage,
hat der Beschuldigte sich in der Vergangenheit bereits dort aufgehalten. Wie in
E. 5.1 hiervor dargelegt, ist die Annahme von Fluchtgefahr selbst bei einer
befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an
die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht
ausgeschlossen.
Es ist unter
diesen Umständen nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer von einer Flucht
abhalten könnte, zumal ihm im Fall einer Verurteilung eine obligatorische
Landesverweisung droht (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Dass er
nach dem ersten Vorfall im Mai 2018 in Basel bereits nach wenigen Tagen in die
Freiheit entlassen worden ist, mutet zwar erstaunlich an. Dass der
Beschwerdeführer damals nicht floh, ändert jedoch nichts daran, dass zum
jetzigen Zeitpunkt – und unter Berücksichtigung eines weiteren Vorwurfs wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung – Fluchtgefahr vorliegt. Gleichsam kann er
nichts daraus ableiten, dass sich der ebenfalls in den Vorfall in Basel
verwickelte B____ auf freiem Fuss befindet (act. 2 Ziff. 3, 10–12).
Schliesslich beruft er sich zu Unrecht auf das Prinzip ne bis in idem,
da im Haftprüfungsverfahren nicht materiell über Schuld und Unschuld befunden
wird (act. 2 Ziff. 4). Unter Würdigung der erwähnten Gesichtspunkte
ist das Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund weiterhin zu bejahen.
5.3
Der
Beschwerdeführer bringt vor, eine Meldepflicht und die angebotene
Kautionsleistung von CHF 50'000.– stellten hinreichende Ersatzmassnahmen
dar.
Das
Bundesgericht hat in Bezug auf eine Schriftensperre erwogen, innerhalb Europas
sei ein Grenzübertritt ohne Ausweispapiere leicht möglich und zur Vermeidung
einer mehrjährigen Freiheitsstrafe könnte der Beschwerdeführer durchaus geneigt
sein, die Kaution (in Höhe von CHF 10'000.–) verfallen zu lassen (BGer
1B_19/2020 vom 27. Januar 2020 E. 3.3). Daran hat sich bis zu diesem
Entscheid nichts geändert. Mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe und die
Höhe der drohenden Strafe erscheint auch eine Kaution in der Höhe von nunmehr
CHF 50'000.– noch als zu tief und deshalb nicht geeignet zur Abwendung der
Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Mittellosigkeit zudem in
Aussicht gestellt, die Kaution von einem Bekannten namens I____ leisten zu
lassen und hat dessen Steuererklärung für das Jahr 2018 ins Recht gelegt. Das
Wertschriften- und Guthabenverzeichnis weist Vermögenswerte von
CHF 1'171'710.– aus, zudem ist I____ Eigentümer einer Liegenschaft mit
einem Steuerwert von CHF 58'075. Dem stehen Schulden von
CHF 545'465.– gegenüber, was einem Vermögen von CHF 684'320.–
entspricht (act. 4). Auch angesichts dessen erweist sich die angebotene
Kaution von CHF 50'000.– als völlig ungenügend, um die Fluchtgefahr zu
bannen.
Ersatzmassnahmen
im Sinn von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO sind daher vorliegend nicht
geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten.
6.
Dass die
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020 in zeitlicher
Hinsicht unverhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht
geltend. Deren Dauer von rund 15 Monaten kommt nicht in die Nähe der für
den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe, und es ist auch nicht
ersichtlich, dass die Untersuchung nicht mit der gebotenen Beschleunigung
vorangetrieben worden wäre. Dem Haftverlängerungsgesuch vom 16. Dezember
2020.
lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die noch
ausstehenden Arbeiten davon ausgeht, das Verfahren bis zum 7. Februar 2020
zur Anklage zu bringen (act. 4). Damit erweist sich die angeordnete
Haftdauer als verhältnismässig.
7.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die
Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.
428.
Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
welche ihm gestützt auf die mit der Replik eingereichten Kontoauszüge zu
gewähren ist (act. 6). Es stellt sich die Frage, inwieweit er von der
Kostenauflage zu befreien ist.
Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs.
3.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne
Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte
(BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat
aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem
Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E.
2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das
Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE
110.
Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die
einstweilige Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren
beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur
Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom
Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind.
Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht
Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.
Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang
mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7
StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die
Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte
Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche
Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz
und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten
verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet
ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Nachdem Art. 29
Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch
auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
Die Gebühr ist
in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG
154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die ordentlichen Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Advokat [...], zur
Kenntnis
-
Advokat [...], zur Kenntnis
-
Rechtsanwalt [...], zur
Kenntnis
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.