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Entscheid

HB.2020.1

Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020

29. Januar 2020Deutsch15 min

Gerichtsstandsverfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.1

ENTSCHEID

vom 29.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 20. Dezember 2019

betreffend Verlängerung der

Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und

des Raufhandels, beide mehrfach begangen (Verfahren VT [...]). A____ wurde am

27. Mai 2018 wegen eines Vorfalls in Basel erstmals festgenommen und am

31. Mai 2018 wieder entlassen. Am 31. Oktober 2018 wurde er wegen

eines weiteren Tatvorwurfs in [...]/AG erneut festgenommen. Neben dem Vorliegen

eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons

Aargau die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Kollusionsgefahr als gegeben. In

der Folge stellte A____ verschiedene Haftentlassungsgesuche, die jeweils

rechtskräftig abgelehnt wurden.

Mit

Gerichtsstandsverfügung vom 28. Juni 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt

der Staatsanwaltschaft [...] die Übernahme des Verfahrens gegen A____ mit. Die

Untersuchungshaft wurde in der Folge verschiedentlich verlängert. Gegen einen

Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2019

betreffend die Verlängerung der Haft bis zum 20. Dezember 2019 (AGE

HB.2019.69) hat A____ Beschwerde geführt. Das Bundesgericht wies diese mit

Urteil vom 27. Januar 2020 ab (BGer 1B_19/2020 vom 27. Januar 2020).

Am

20. Dezember 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die

Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von sieben Wochen, d.h. bis zum

7. Februar 2020. Nebst dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts

erkannte es die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr als

gegeben. Hiergegen erhob A____ am 27. Dezember 2019 Beschwerde. Er

beantragt, es sei die Verfügung vom 20. Dezember 2019 aufzuheben und er

sei nach Leistung einer Kaution von CHF 50'000.– und Auferlegung einer

Meldepflicht sofort auf freien Fuss zu setzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Vernehmlassung vom

9. Januar 2020 beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei und es seien dem Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Hierauf replizierte A____ am 16. Januar

2020.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222

der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist

nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Zuständiges Beschwerdegericht

ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf

Willkür beschränkt. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht

eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

Die Anordnung

oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder

Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr

besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art.

197.

Abs. 1 lit. c und d StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212

Abs. 3 StPO).

3.

Der

Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1

Er

macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Fall nicht erneut von Grund auf

geprüft und keine seit dem Entscheid des Appellationsgericht vom

3.

Dezember 2019 eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt. So sei bezüglich

des Tatverdachts auf die Erwägungen 3.2.1 bis 3.2.3 des Entscheids des

Appellationsgerichts verwiesen worden (AGE HB.2019.69). In Bezug auf die

besonderen Haftgründe habe die Vorinstanz die appellationgsgerichtlichen

Erwägungen in ihre Verfügung hineinkopiert.

3.2

Betreffend

die Prüfung des dringenden Tatverdachts ist festzuhalten, dass das

Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten war, die vorgeworfenen Sachverhalte und

die jeweilige Beweislage erneut in eigenen Worten zu umschreiben. Der

Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass sich die

Tatvorwürfe und die sich aus dem vorläufigen Beweisergebnis fliessende

Würdigung neu oder anders gelagert darstellen, als dies noch im Urteil des

Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2019 der Fall war. Auch aus dem

bundesgerichtlichen Urteil vom 27. Januar 2020 ergibt sich, dass sich

Tatverdacht und Fluchtgefahr noch immer so präsentieren, wie im

Beschwerdeentscheid vom 3. Dezember 2019 festgehalten (BGer 1B_19/2020 vom

27.

Januar 2020 E. 3.2). Soweit sich die Vorinstanz nicht, wie

ebenfalls gerügt, explizit mit der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung

durch die Staatsanwaltschaft befasst hat, räumt der Beschwerdeführer selbst ein,

dass die Bemessung der Haftdauer auf sieben Wochen, konkret bis zum 7. Februar

2020, darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Staatsanwaltschaft in Kürze

Anklage erheben und gleichzeitig Sicherheitshaft beantragen wird. Daran hat

sich das Zwangsmassnahmengericht orientiert, indem es die Untersuchungshaft nur

bis zum 7. Februar 2020 verlängert hat. Somit ist keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ersichtlich.

4.

4.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv

darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits

vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer

erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder

einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen

(BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 3.1). Sie

haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen

Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren

Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Im

Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

4.2

Dem

Beschwerdeführer werden zwei haftrelevante Sachverhalte vorgeworfen:

4.2.1

In

der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2018 feierten mehrere Personen mit [...]

Wurzeln im vom Beschwerdeführer geführten "X____ Club" in Basel einen

[...] Feiertag. In den frühen Morgenstunden kam es zu einer tätlichen

Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Gast. Dieser

Auseinandersetzung schlossen sich mehrere Besucher und Bekannte des

Beschwerdeführers an, wobei auf beiden Seiten Messer eingesetzt wurden. Bei der

Messerstecherei wurden mehrere Personen teils lebensgefährlich verletzt. Nach

den Aussagen von B____, der lebensgefährlich verletzt wurde, wurden ihm die

Stichverletzungen vom Beschwerdeführer zugefügt. Diese Aussage wird durch die

Angaben der Zeugin C____ gestützt. An zwei sichergestellten Küchenmessern wurden

an den Klingen Blutspuren von B____ und an den Griffen DNA-Spuren des

Beschwerdeführers sichergestellt (vgl. eingehend AGE HB.2019.69 E. 3.2.1,

3.2.3). Der Beschwerdeführer hat dies im bundesgerichtlichen Verfahren nicht

mehr substantiiert bestritten, sondern einen Schuldspruch wegen versuchter

Tötung immerhin für möglich gehalten (BGer 1B_19/2020 vom 27. Januar 2020 E. 3.1).

In der Beschwerde vom 27. Dezember 2019 verweist er zwar pauschal darauf, B____

sei es gewesen, der «alle beteiligten Personen mit dem Messer angegriffen» habe

(act. 2, Ziff. 3), indes ohne sich mit der Beweislage auseinanderzusetzen. Damit

ist der Beschwerdeführer dringend verdächtig, sich am Raufhandel beteiligt und

auf B____ eingestochen zu haben.

4.2.2

Ein

dringender Tatverdacht im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall in [...]/AG wäre

darüber hinaus nicht erforderlich, um – das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes

vorausgesetzt – die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anzuordnen.

Zusammenfassend ist indes festzuhalten, dass es am 13. Oktober 2018 kurz

vor Mitternacht im [...] Club "Y____" in [...]/AG zu einem zweiten

Vorfall kam. Bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen wurden

mehrere Schüsse abgegeben, wobei drei Personen durch Schussverletzungen

lebensgefährlich verletzt wurden. D____, E____ und F____ bestätigten, dass der

Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage zur Tatzeit am Tatort war. Letzterer

sah zudem eine Waffe in seiner Hand. G____ bestätigte, dass der

Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung geschossen habe, zog diese

Aussage später wieder zurück, wobei er allerdings nicht erklärte, weshalb er

zunächst falsch ausgesagt haben soll und wer für ihn das nicht von ihm selber

stammende Widerrufsschreiben verfasst hatte. Weiter hat H____, der Onkel des

Beschwerdeführers, im Verlauf der Strafuntersuchung ein Geständnis abgelegt und

angegeben, allein für die Schussabgabe verantwortlich zu sein. Nichtsdestotrotz

haben fünf Personen die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort

bestätigt, einer hat eine Waffe in seiner Hand gesehen und einer bezeichnete

ihn als Schützen (vgl. eingehend AGE HB.2019.69 E. 3.2.3). Zwar hat

letzterer seine Aussagen widerrufen und die übrigen Aussagen mögen nicht völlig

widerspruchsfrei sein. Die einlässliche Würdigung sämtlicher subjektiver

Beweismittel obliegt angesichts der insgesamt undurchsichtigen Verhältnisse

indes dem Sachgericht und muss im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend

beurteilt werden. Was der Beschwerdeführer summarisch dagegen vorbringt,

verfängt nicht (act. 2 Ziff. 6). Somit ist davon ausgehen, dass der

Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, sich an der Auseinandersetzung

beteiligt und dabei geschossen zu haben.

5.

5.1

Die

Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich

die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden

Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht

dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein

Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die

gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen,

die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen

lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt

jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen

sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle

Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in

ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern

bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht

ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3, mit Hinweisen, BGer

1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer hat in Anbetracht der schwerwiegenden Vorwürfe im Falle einer Verurteilung

eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu befürchten, was einen ausgeprägten Fluchtanreiz

setzt. Sodann ist bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse festzuhalten, dass

er [...] Staatsangehöriger ist. Er ist in [...] geboren und aufgewachsen und

hat lediglich die letzten zehn Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht. Die

Mehrheit seiner Verwandten, mit welchen er regen Austausch pflegt und die er auch

in finanzieller Hinsicht unterstützt, lebt in [...]. In der Schweiz verfügt er über

keine engen familiären Beziehungen. Er verkehrt offenbar vor allem im Kreis

seiner [...] Landsleute. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und geschieden. Über

eine GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer er war, ist per 8. Januar 2019

der Konkurs eröffnet worden. Zu berücksichtigen ist weiter, dass als Fluchtziel

nicht nur die [...], wo die Mehrzahl der Familienangehörigen des Beschwerdeführers

lebt und dieser mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut ist, in

Betracht kommt. Ebenso kämen [...] und [...] als mögliche Zielländer in Frage,

hat der Beschuldigte sich in der Vergangenheit bereits dort aufgehalten. Wie in

E. 5.1 hiervor dargelegt, ist die Annahme von Fluchtgefahr selbst bei einer

befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an

die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, nicht

ausgeschlossen.

Es ist unter

diesen Umständen nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer von einer Flucht

abhalten könnte, zumal ihm im Fall einer Verurteilung eine obligatorische

Landesverweisung droht (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB). Dass er

nach dem ersten Vorfall im Mai 2018 in Basel bereits nach wenigen Tagen in die

Freiheit entlassen worden ist, mutet zwar erstaunlich an. Dass der

Beschwerdeführer damals nicht floh, ändert jedoch nichts daran, dass zum

jetzigen Zeitpunkt – und unter Berücksichtigung eines weiteren Vorwurfs wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung – Fluchtgefahr vorliegt. Gleichsam kann er

nichts daraus ableiten, dass sich der ebenfalls in den Vorfall in Basel

verwickelte B____ auf freiem Fuss befindet (act. 2 Ziff. 3, 10–12).

Schliesslich beruft er sich zu Unrecht auf das Prinzip ne bis in idem,

da im Haftprüfungsverfahren nicht materiell über Schuld und Unschuld befunden

wird (act. 2 Ziff. 4). Unter Würdigung der erwähnten Gesichtspunkte

ist das Bestehen von Fluchtgefahr als Haftgrund weiterhin zu bejahen.

5.3

Der

Beschwerdeführer bringt vor, eine Meldepflicht und die angebotene

Kautionsleistung von CHF 50'000.– stellten hinreichende Ersatzmassnahmen

dar.

Das

Bundesgericht hat in Bezug auf eine Schriftensperre erwogen, innerhalb Europas

sei ein Grenzübertritt ohne Ausweispapiere leicht möglich und zur Vermeidung

einer mehrjährigen Freiheitsstrafe könnte der Beschwerdeführer durchaus geneigt

sein, die Kaution (in Höhe von CHF 10'000.–) verfallen zu lassen (BGer

1B_19/2020 vom 27. Januar 2020 E. 3.3). Daran hat sich bis zu diesem

Entscheid nichts geändert. Mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe und die

Höhe der drohenden Strafe erscheint auch eine Kaution in der Höhe von nunmehr

CHF 50'000.– noch als zu tief und deshalb nicht geeignet zur Abwendung der

Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Mittellosigkeit zudem in

Aussicht gestellt, die Kaution von einem Bekannten namens I____ leisten zu

lassen und hat dessen Steuererklärung für das Jahr 2018 ins Recht gelegt. Das

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis weist Vermögenswerte von

CHF 1'171'710.– aus, zudem ist I____ Eigentümer einer Liegenschaft mit

einem Steuerwert von CHF 58'075. Dem stehen Schulden von

CHF 545'465.– gegenüber, was einem Vermögen von CHF 684'320.–

entspricht (act. 4). Auch angesichts dessen erweist sich die angebotene

Kaution von CHF 50'000.– als völlig ungenügend, um die Fluchtgefahr zu

bannen.

Ersatzmassnahmen

im Sinn von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO sind daher vorliegend nicht

geeignet, den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten.

6.

Dass die

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020 in zeitlicher

Hinsicht unverhältnismässig wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht

geltend. Deren Dauer von rund 15 Monaten kommt nicht in die Nähe der für

den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe, und es ist auch nicht

ersichtlich, dass die Untersuchung nicht mit der gebotenen Beschleunigung

vorangetrieben worden wäre. Dem Haftverlängerungsgesuch vom 16. Dezember

2020.

lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die noch

ausstehenden Arbeiten davon ausgeht, das Verfahren bis zum 7. Februar 2020

zur Anklage zu bringen (act. 4). Damit erweist sich die angeordnete

Haftdauer als verhältnismässig.

7.

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die

Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die

Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.

428.

Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,

welche ihm gestützt auf die mit der Replik eingereichten Kontoauszüge zu

gewähren ist (act. 6). Es stellt sich die Frage, inwieweit er von der

Kostenauflage zu befreien ist.

Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs.

3.

BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne

Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum

Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte

(BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat

aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem

Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E.

2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das

Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE

110.

Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die

einstweilige Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren

beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur

Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom

Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind.

Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht

Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

Diesen

Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft

zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang

mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7

StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die

Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte

Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche

Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz

und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten

verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet

ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Nachdem Art. 29

Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch

auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

Die Gebühr ist

in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG

154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die ordentlichen Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Advokat [...], zur

Kenntnis

-

Advokat [...], zur Kenntnis

-

Rechtsanwalt [...], zur

Kenntnis

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.