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Entscheid

HB.2020.11

Gutheissung des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

20. Mai 2020Deutsch17 min

Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.11

ENTSCHEID

vom 20.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstr. 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 8. April 2020

betreffend Gutheissung des

Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ ist mit

Anklageschrift vom 15. Mai 2020 des versuchten Mordes, der schweren

Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung, der

versuchten Nötigung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz

angeklagt worden. Er wurde am 5. September 2019 verhaftet und befindet sich

seither in Untersuchungshaft und seit dem 19. Februar 2020 im vorzeitigen

Strafvollzug.

In dieser Sache

sind am 2. Oktober 2019 sowie am 21. Januar 2020 bereits zwei

Haftbeschwerdeentscheide des Appellationsgerichts ergangen (HB.2019.61 und

HB.2019.71). Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Antrag von A____ mit Verfügung

vom 19. Februar 2020 den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt hatte,

stellte er mit Eingabe vom 27. März 2020 erneut ein Gesuch um Haftentlassung

unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 30. März 2020

beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuches. Am

2. April 2020 replizierte A____ und hielt an seinen Anträgen fest. Mit

Verfügung vom 8. April 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der

Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs von

A____ unter Annahme von Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr gut und

auferlegte diesem eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 8. Mai 2020.

Die Verhältnismässigkeit der Haft wurde bejaht und festgestellt, dass keine

geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verfügung ständen. Mit Anklageschrift vom 15.

Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht

überwiesen.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. April 2020 durch

seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in

Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs unter Anordnung von Ersatzmassnahmen

unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; zudem sei ihm die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die

angefochtene Verfügung mit Stellungnahme vom 28. April 2020 die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Bewilligung und Entschädigung der

amtlichen Verteidigung beantragt. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine

Sperrfrist von einem Monat zu setzen, innerhalb derer er kein Entlassungsgesuch

stellen könne. Mit Replik vom 7. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer an seinen

Anträgen festgehalten.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten SG.2020.97 ergangen. Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung

von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung

des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,

sodass darauf einzutreten ist.

1.3

Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies

hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die

Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGer 1B_6/2010 vom 22. Januar 2010 E. 2.1 mit

Hinweisen). Mit seinem Haftentlassungsgesuch bringt der Beschwerdeführer aber

auch klar zum Ausdruck, dass er nicht nur die materiellen Voraussetzungen der

Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren

Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihm nach der Strafprozessordnung

zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Ist dies zu

bejahen, muss formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet

werden, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs

bestehenden Garantien eingehalten werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.3 S. 164).

2.

2.1

Die

Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach

Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens

oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder

Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist

aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1

lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu

erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2

2.2.1

Der dringende Tatverdacht ist unbestritten (Beschwerde I.1) und wird

praxisgemäss bei Vorliegen der Anklageschrift vermutet. Das

Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 8. April 2020 den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen und

bezüglich der Fluchtgefahr erwogen, im Entscheid vom 2. Oktober 2019 habe das

Appellationsgericht das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht und diese mit

Entscheid vom 21. Januar 2020 bestätigt. Das vom Beschwerdeführer geschilderte

Nachtatverhalten entspreche nicht den aktenkundigen Erkenntnissen. So habe er

sich nach der Ankündigung seines Verteidigers vom 6. August 2019 nicht etwa mit

einer gewissen Verzögerung freiwillig den Behörden gestellt, sondern sei

vielmehr von der Fahndung der Kantonspolizei Basel-Landschaft aufgrund einer

Hotelkontrolle als Begleiter seiner Freundin ausfindig gemacht, überwacht und

schliesslich verhaftet worden. Die Tatsache, dass er bei seiner Festnahme

Bargeld von CHF 230.– auf sich getragen habe, lasse darauf schliessen, dass er

auf Personen in seinem Umfeld habe zurückgreifen können, die ihm in der Zeit

zwischen Tat und Verhaftung Unterkunft und finanzielle Unterstützung gewährt

hätten. Nach diesem Vorverhalten bestehe verstärkt die Gefahr, dass er bei

einer Haftentlassung erneut untertauchen werde, da ihm bewusst sei, dass ihn im

Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wegen versuchten Mordes eine

empfindliche Freiheitsstrafe erwarte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in

einem solchen Fall mittels erneuter Fahndung oder Rechtshilfeersuchen

beigebracht werden müsste, bedeute für die Behörden eine unzumutbare

Verfahrenserschwerung (Verfügung p. 2 f.).

2.2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, bei der Prüfung der Frage der Fluchtgefahr seien

die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass

er in Notwehr gehandelt habe. Zwar treffe es zu, dass er sich im ersten Moment nach

den in Frage stehenden Geschehnissen den Strafbehörden entzogen habe. Er sei

jedoch nicht definitiv untergetaucht, sondern habe vielmehr nach dem ersten

Schock seinen Anwalt kontaktiert und diesen gebeten, eine Stellungnahme für ihn

einzureichen, um den Behörden erste Beweiserhebungen zu ermöglichen. Zudem habe

er die Klärung der Frage, unter welchen Gegebenheiten er sich den Behörden

stellen könne, durch seinen Anwalt abwarten wollen. Er sei immer in der Region

Basel geblieben und weder ins Ausland noch in andere Gegenden der Schweiz

geflüchtet; daraus folge, dass er seine Ankündigung, sich den Behörden zu

stellen, auch tatsächlich habe verwirklichen wollen. Er verfüge zudem weder über

die Mittel noch die Möglichkeiten, dauerhaft in der Schweiz unterzutauchen. Die

Vorinstanz habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass er

Schweizer und in Basel zur Welt gekommen sei, noch nie in einem anderen Land

gelebt habe und seine ganze Familie in Basel lebe. Zu seinem Kind, welches sehr

unter der Trennung vom Vater leide, habe er eine starke Bindung, was durch die regelmässigen

Besuche in Haft bewiesen sei. In beruflicher Hinsicht habe er die Möglichkeit

einer Anstellung als Promoter für Telekommunikation in [...]. Der

Beschwerdeführer führt weiter aus, er sei sich durchaus bewusst, dass er die

Konsequenzen für die Geschehnisse vom letzten Sommer tragen müsse; dass er nie

darauf aus gewesen sei, sich dem Verfahren zu entziehen, zeige nicht zuletzt

seine Kontaktnahme mit seinem Anwalt unmittelbar nach der Tat (Beschwerde p. 3

f.).

2.2.3

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz

sowie der beiden bereits in gleicher Sache ergangenen Haftbeschwerdeentscheide

verwiesen und darauf hingewiesen, dass sich die Sach- und Rechtslage

unverändert präsentiere (Stellungnahme StA p. 2).

2.2.4

Bereits

im Haftbeschwerdeentscheid vom 21. Januar 2020 (HB.2019.71) wurde bezüglich der

Fluchtgefahr auf den Haftbeschwerdeentscheid vom 2. Oktober 2019 (HB.2019.61)

verwiesen. Die Argumente des Beschwerdeführers waren im damaligen Verfahren

weitgehend die gleichen wie in der vorliegenden Beschwerde; so haben auch die

damals angeführten Gründe, welche zur Bejahung der Fluchtgefahr führten, noch

immer Gültigkeit (vgl. HB.2019.71 E. 4.2). Die Vorinstanz wie auch die bereits

ergangenen Haftbeschwerdeentscheide verkennen nicht, dass der Beschwerdeführer

seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und auch sein Sohn hier lebt.

Obwohl der Beschwerdeführer fliessend türkisch spricht und durch seine Familie

offenbar auch mit der türkischen Kultur vertraut ist und damit eine Flucht ins

Ausland nicht völlig ausgeschlossen erscheint, steht diese vorliegend nicht im

Zentrum. Wie jedoch die Vorinstanz erneut klargestellt hat, kann nicht nur eine

Flucht ins Ausland, sondern auch ein Untertauchen im Inland Fluchtgefahr

begründen (Verfügung p. 2). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die

angeblich sehr enge Bindung zu seinem Kind sowie der Umstand, dass dieses unter

der Trennung vom Vater leide, hielten ihn von einem zukünftigen Untertauchen in

der Schweiz ab, ist darauf hinzuweisen, dass er sich bereits nach der Tat

während immerhin zweieinhalb Monaten – und damit eines längeren Zeitraums,

welcher keineswegs nur mit dem Schock unmittelbar nach den Ereignissen erklärt

werden kann – dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Aus welchem Grund er die

Klärung der «Gegebenheiten, unter denen er sich den Behörden stellen konnte»

durch seinen Anwalt abwarten musste und wie diese Gegebenheiten sich hätten

darstellen sollen, damit er sich tatsächlich gestellt hätte, führt er weder in

seiner Beschwerde noch in der Replik aus und bleibt damit unklar. Tatsache ist,

dass er sich – trotz und entgegen aller Absichtsbekundungen – dem Zugriff der

Strafverfolgungsbehörden so lange entzog bis er aufgrund einer Hotelkontrolle

und anschliessender Überwachung seiner Freundin angehalten und verhaftet werden

konnte. Dieses Verhalten spricht objektiv gegen seine subjektiven Beteuerungen,

welche im Übrigen mit Blick auf den derzeitigen Verfahrensstand umso weniger zu

überzeugen vermögen. So trug er bei seiner Verhaftung einen Bargeldbetrag von

immerhin CHF 235.20 auf sich, woraus folgt, dass er durchaus über finanzielle

Unterstützung aus seinem Umfeld verfügte, auf welche er wohl auch bei einem

erneuten Untertauchen zählen könnte. Die jetzige Situation präsentiert sich aus

Sicht des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation unmittelbar nach der Tat

insofern anders, als eine Anklage wegen versuchten Mordes gegen ihn vorliegt

und er sich nun bewusst ist, dass seine Version, wonach er in Notwehr gehandelt

habe, weder von den Ermittlungsbehörden noch vom Zwangsmassnahmengericht als

glaubhaft erachtet wurde. Konnte er unmittelbar nach der Tat noch darauf

hoffen, dass ihm der Nachweis oder zumindest das Glaubhaftmachen einer

Notwehrsituation gelingen könnte, muss ihm nun klar sein, dass die

Wahrscheinlichkeit, dass das Strafgericht seiner Version folgen wird, nicht

besonders hoch ist. Damit wird eine Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens

zu einer empfindlichen Strafe deutlich wahrscheinlicher, was einen ungleich

stärkeren Fluchtanreiz darstellen dürfte als unmittelbar nach der Tat, als noch

die Hoffnung bestand, dass die Ermittlungsbehörden seiner Version Glauben

schenken würden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich nun bereits seit

mehreren Monaten im Freiheitsentzug befindet, was den Fluchtanreiz bei Aussicht

auf eine längere Strafe praxisgemäss beträchtlich erhöht. So dürfte die

bisherige Haft dem Beschwerdeführer aufgezeigt haben, was auf ihn zukommt, sollte

er anklagegemäss verurteilt werden und eine langjährige Strafe zu verbüssen

haben. Angesicht dieser Umstände ist die Fluchtgefahr zweifellos auch im

jetzigen Zeitpunkt zu bejahen. Was die Beziehung zu seinem inzwischen

dreijährigen Sohn angeht, steht zwar fest, dass dieser ihn in der Haft

regelmässig besucht. Jedoch geht aus dem Brief der Kindsmutter vom 4. Februar

2020.

auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit offenbar auch

durch die Existenz seines Sohnes nicht von einem längeren Kontaktabbruch hat

abhalten lassen (Akten S. 763 Brief [...]: «Ok, du bisch scho zyt de geburt vo [...]

nie e unterstützig für mi gsi und auch kei Vater bisch gsi für di Sohn. […]

Weish du was ich alles dure gmacht ha mit [...] in dere zyt wo du uf de flucht

gsi bish? Und drnoch , au jetzt? Weish du wie kaputt [...] ish psychish?»). Diese

Zeilen, welche mit Blick auf den hochemotionalen Hintergrund des Paarkonflikts

sicherlich zurückhaltend zu interpretieren sind, lassen darauf schliessen, dass

es dem Sohn schlecht gehe, weil der Vater sich – notabene bereits vor seiner

Inhaftierung – nicht ausreichend um ihn und um die Unterstützung der

Kindsmutter gekümmert habe. Wenn sich nun der Beschwerdeführer darauf beruft,

sein Sohn leide ausserordentlich unter der durch die Haft bedingte Trennung vom

Vater, so mag dies wohl zutreffen, führt jedoch keineswegs zur Verneinung der

Fluchtgefahr. Bezeichnend ist schliesslich, dass nicht nur die aufgebrachte

Ehefrau das Untertauchen nach der Tat als Flucht bezeichnet, sondern auch er

selbst (vgl. Auss. Einvernahme vom 6. September 2019 Akten S. 199: «[…], das

hätte ich ja bereits machen können, als ich auf der Flucht war, also mich

versteckt habe»). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Haftgrund der

Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist.

2.3

Das

zusätzliche Vorliegen von Kollusionsgefahr wurde von der Vorinstanz ebenfalls

mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Da auch diesbezüglich keine neuen Argumente

vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, kann grundsätzlich auf die

ausführlichen Erwägungen im Entscheid HB.2019.71 verwiesen werden (E. 5.2.2).

Es liegt auf der Hand, dass es gerade wegen der vom Beschwerdeführer beharrlich

behaupteten Notwehrsituation auf jeden Fall zu einer Befragung von B____ und C____

im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht kommen wird. Angesichts der

Anklage wegen eines Kapitaldelikts besteht ein eminentes öffentliches Interesse

an einer von Kollusionshandlungen freien Sachverhaltsermittlung, bei welcher

die Aussagen der beiden Hauptbelastungszeugen von zentraler Bedeutung sind. An

dieser Situation ändert auch die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs

nichts, wurde diese doch unter der Auflage erteilt, die Kontaktsperre zu C____

und B____ aufrecht zu erhalten. Dass eine Kontaktsperre im Strafvollzug

ungleich effektiver durchgesetzt werden kann, als wenn der Beschwerdeführer auf

freiem Fuss ist, wo er beliebig auf Drittpersonen aus dem Umfeld der

Konfliktbeteiligten zurückgreifen kann und ein Verstoss allenfalls nachträglich

bekannt würde, liegt auf der Hand.

2.4

Auch

die Einwände, die der Beschwerdeführer unter lit. c Ziff. 1-6 seiner Beschwerde

gegen das Bestehen der Fortsetzungsgefahr vorbringt, sind nicht neu. Das

Appellationsgericht hat sich mit diesen bereits im Entscheid vom 21. Januar

2020.

ausführlich auseinandergesetzt (HB.2019.71 E. 5.3.2). Dass der

Beschwerdeführer sich auf sein Notwehrrecht beruft, deutet nicht per se auf das

Vorliegen von Fortsetzungsgefahr hin. Zu beachten gilt jedoch, dass der Beschwerdeführer

im Sommer 2019 gleich zweimal in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt war,

welche er jeweils durch den Einsatz einer mitgeführten Waffe zu seinen Gunsten zu

entscheiden versuchte. Der Umstand, dass er sich jeweils im Anschluss an die

Geschehnisse den Ermittlungsbehörden gegenüber auf eine Notwehrsituation

berief, lässt auf eine gewisse Verharmlosungstendenz schliessen, was seine

eigenen Anteile an der Entstehung und dem Verlauf der Auseinandersetzungen anbelangt.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt befürchten, dass er auch in

zukünftigen Konflikten zur Waffe greifen könnte. Zweifellos ist der Haftgrund

der Fortsetzungsgefahr der am wenigsten im Vordergrund stehende der drei

bejahten Haftgründe. Dies ist indessen nicht entscheidend, reicht doch bereits

das Vorliegen eines einzigen Haftgrundes zur Aufrechterhaltung der

Untersuchungshaft aus.

3.

3.1

Die Dauer der Untersuchungshaft ist angesichts der im Falle eines Schuldspruchs

in den wesentlichen Anklagepunkten zu erwartenden Sanktion verhältnismässig.

Nachdem in den bereits ergangenen Haftbeschwerdeentscheiden noch von einem

möglichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder gar «nur» wegen

schwerer Körperverletzung ausgegangen wurde, steht seit dem Vorliegen der

Anklageschrift fest, dass die Anklage auf versuchten Mord lautet (mit

entsprechend höherer Einsatzstrafe). Der Beschwerdeführer hat denn auch die

Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht bestritten. Er macht jedoch

geltend, die Haftsituation gestalte sich infolge der aktuellen COVID-19-bedingten

zusätzlichen Einschränkungen betreffend den Antritt des bewilligten vorzeitigen

Strafvollzugs sowie die ausgesetzten Besuche seines Kindes ausserordentlich

belastend. Es sei zudem nicht absehbar, wann die Hauptverhandlung vor

Strafgericht stattfinden könne. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, werden Hauptverhandlungen unter Beachtung der Abstandsvorschriften des BAG

weiterhin vom Strafgericht angesetzt, ausserdem haben Verhandlungen betreffend

inhaftierte Beschuldigte dabei Vorrang. Das eingeschränkte Besuchsrecht und die

räumlichen Beschränkungen bei Verteidigerbesuchen (Trennscheibe) stellen zeitlich

beschränkte Massnahmen dar und sind kein Grund für eine Haftentlassung wegen

Unverhältnismässigkeit.

3.2

Der

Beschwerdeführer verlangt seine Haftentlassung unter Auferlegung von

Ersatzmassnahmen. So sei etwa zur Bannung der Fluchtgefahr eine Schriftensperre

anzuordnen. Dass nach einer Haftentlassung zu befürchten steht, dass sich der

Beschwerdeführer durch Flucht seinem Strafverfahren entzieht, wurde oben

ausgefährt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend

dargelegt, dass ein Untertauchen im Inland durch eine Ausweis- und

Schriftensperre keineswegs verhindert werden könnte und – mangels

Echtzeitüberwachung – eine elektronische Fussfessel die Fluchtgefahr ebenfalls

nicht abwenden könnte. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über

keine finanziellen Mittel verfügt, wäre auch die Stellung einer Drittkaution

nicht tauglich, eine drohende Flucht zu verhindern. Dass die freiwillige

Einhaltung einer Kontaktsperre nicht zur Prävention von allfälligen

Kollusionshandlungen taugt, wurde oben ausgeführt (E. 2.3). Es stehen somit

keine probaten Ersatzmassnahmen zur Verfügung.

4.

4.1

Zusammenfassend

erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die

Beschwerde ist abzuweisen. Da auch weiterhin Flucht-, Kollusions- und

Fortsetzungsgefahr bestehen, ist zudem für die vorläufige Dauer von acht

Wochen, bis zum 15. Juli 2020, Sicherheitshaft anzuordnen (vgl. oben E. 1.3).

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1

StPO die ordentlichen Verfahrenskosten. Es ist mit Verweis auf die ausführliche

Begründung im Beschwerdeentscheid BES.2019.71 vom 21. Januar 2020 festzuhalten,

dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch dann auferlegt werden können,

wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben

sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Für das

Haftbeschwerdeverfahren ist eine Gebühr von CHF 800.‒ aufzuerlegen. Das

Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird gutgeheissen und dem

Verteidiger entsprechend ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mangels Kostennote ist der Aufwand zu schätzen, wobei für den doppelten

Schriftenwechsel ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Diese

sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslange,

zuzüglich MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von

Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig.

4.2

Die

Vorinstanz hat die Beschwerde, die nur kurze Zeit nach Kenntnisnahme des

Entscheids des Appellationsgerichts vom 21. Januar 2020 gestellt wurde, als

trölerisch bezeichnet und dem Beschwerdeführer eine Sperrfrist von einem Monat

für die Stellung eines erneuten Haftentlassungsgesuchs gestellt (Art. 228 Abs.

5.

StPO). Trölerisch ist eine Eingabe, wenn sie ein Gerichtsverfahren

leichtfertig oder mutwillig verzögert. Bei Beschwerden gegen Untersuchungs-

oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die

Rechte der betroffenen Person darstellt, ist eine generelle Aussichtslosigkeit

mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. dazu Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012

E. 7). Anlass der vorliegenden Beschwerde stellte der Abschluss des

Untersuchungsverfahrens und die Überweisung des Falles an das Strafgericht dar.

Da aufgrund der aktuellen, im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Massnahmen diverse

zusätzliche – allerdings zeitlich befristete – Einschränkungen im Haftregime

gelten, muss in dieser besonderen Situation bei der Annahme von Aussichtslosigkeit

ein besonders strenger Massstab angelegt werden. Aus diesem Grund wird dem

Beschwerdeführer keine Sperrfrist nach Art. 228 Abs. 4 StPO auferlegt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird unter Annahme von

Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr abgewiesen. Es wird für die vorläufige

Dauer von acht Wochen, bis zum 15. Juli 2020, Sicherheitshaft angeordnet.

Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit

einer Gebühr von CHF 800.–.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).