HB.2020.11
Gutheissung des Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
20. Mai 2020Deutsch17 min
Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.11
ENTSCHEID
vom 20.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstr. 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstr. 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 8. April 2020
betreffend Gutheissung des
Antrags auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ ist mit
Anklageschrift vom 15. Mai 2020 des versuchten Mordes, der schweren
Körperverletzung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Drohung, der
versuchten Nötigung und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz
angeklagt worden. Er wurde am 5. September 2019 verhaftet und befindet sich
seither in Untersuchungshaft und seit dem 19. Februar 2020 im vorzeitigen
Strafvollzug.
In dieser Sache
sind am 2. Oktober 2019 sowie am 21. Januar 2020 bereits zwei
Haftbeschwerdeentscheide des Appellationsgerichts ergangen (HB.2019.61 und
HB.2019.71). Nachdem die Staatsanwaltschaft auf Antrag von A____ mit Verfügung
vom 19. Februar 2020 den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt hatte,
stellte er mit Eingabe vom 27. März 2020 erneut ein Gesuch um Haftentlassung
unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 30. März 2020
beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuches. Am
2. April 2020 replizierte A____ und hielt an seinen Anträgen fest. Mit
Verfügung vom 8. April 2020 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 30. März 2020 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs von
A____ unter Annahme von Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr gut und
auferlegte diesem eine Sperrfrist für Entlassungsgesuche bis zum 8. Mai 2020.
Die Verhältnismässigkeit der Haft wurde bejaht und festgestellt, dass keine
geeigneten Ersatzmassnahmen zur Verfügung ständen. Mit Anklageschrift vom 15.
Mai 2020 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht
überwiesen.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. April 2020 durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in
Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs unter Anordnung von Ersatzmassnahmen
unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; zudem sei ihm die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die
angefochtene Verfügung mit Stellungnahme vom 28. April 2020 die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Bewilligung und Entschädigung der
amtlichen Verteidigung beantragt. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine
Sperrfrist von einem Monat zu setzen, innerhalb derer er kein Entlassungsgesuch
stellen könne. Mit Replik vom 7. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festgehalten.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten SG.2020.97 ergangen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung
von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung
des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden,
sodass darauf einzutreten ist.
1.3
Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies
hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die
Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGer 1B_6/2010 vom 22. Januar 2010 E. 2.1 mit
Hinweisen). Mit seinem Haftentlassungsgesuch bringt der Beschwerdeführer aber
auch klar zum Ausdruck, dass er nicht nur die materiellen Voraussetzungen der
Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren
Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihm nach der Strafprozessordnung
zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Ist dies zu
bejahen, muss formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft angeordnet
werden, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs
bestehenden Garantien eingehalten werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.3 S. 164).
2.
2.1
Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens
oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1
Der dringende Tatverdacht ist unbestritten (Beschwerde I.1) und wird
praxisgemäss bei Vorliegen der Anklageschrift vermutet. Das
Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 8. April 2020 den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gutgeheissen und
bezüglich der Fluchtgefahr erwogen, im Entscheid vom 2. Oktober 2019 habe das
Appellationsgericht das Vorliegen von Fluchtgefahr bejaht und diese mit
Entscheid vom 21. Januar 2020 bestätigt. Das vom Beschwerdeführer geschilderte
Nachtatverhalten entspreche nicht den aktenkundigen Erkenntnissen. So habe er
sich nach der Ankündigung seines Verteidigers vom 6. August 2019 nicht etwa mit
einer gewissen Verzögerung freiwillig den Behörden gestellt, sondern sei
vielmehr von der Fahndung der Kantonspolizei Basel-Landschaft aufgrund einer
Hotelkontrolle als Begleiter seiner Freundin ausfindig gemacht, überwacht und
schliesslich verhaftet worden. Die Tatsache, dass er bei seiner Festnahme
Bargeld von CHF 230.– auf sich getragen habe, lasse darauf schliessen, dass er
auf Personen in seinem Umfeld habe zurückgreifen können, die ihm in der Zeit
zwischen Tat und Verhaftung Unterkunft und finanzielle Unterstützung gewährt
hätten. Nach diesem Vorverhalten bestehe verstärkt die Gefahr, dass er bei
einer Haftentlassung erneut untertauchen werde, da ihm bewusst sei, dass ihn im
Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs wegen versuchten Mordes eine
empfindliche Freiheitsstrafe erwarte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
einem solchen Fall mittels erneuter Fahndung oder Rechtshilfeersuchen
beigebracht werden müsste, bedeute für die Behörden eine unzumutbare
Verfahrenserschwerung (Verfügung p. 2 f.).
2.2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei der Prüfung der Frage der Fluchtgefahr seien
die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass
er in Notwehr gehandelt habe. Zwar treffe es zu, dass er sich im ersten Moment nach
den in Frage stehenden Geschehnissen den Strafbehörden entzogen habe. Er sei
jedoch nicht definitiv untergetaucht, sondern habe vielmehr nach dem ersten
Schock seinen Anwalt kontaktiert und diesen gebeten, eine Stellungnahme für ihn
einzureichen, um den Behörden erste Beweiserhebungen zu ermöglichen. Zudem habe
er die Klärung der Frage, unter welchen Gegebenheiten er sich den Behörden
stellen könne, durch seinen Anwalt abwarten wollen. Er sei immer in der Region
Basel geblieben und weder ins Ausland noch in andere Gegenden der Schweiz
geflüchtet; daraus folge, dass er seine Ankündigung, sich den Behörden zu
stellen, auch tatsächlich habe verwirklichen wollen. Er verfüge zudem weder über
die Mittel noch die Möglichkeiten, dauerhaft in der Schweiz unterzutauchen. Die
Vorinstanz habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass er
Schweizer und in Basel zur Welt gekommen sei, noch nie in einem anderen Land
gelebt habe und seine ganze Familie in Basel lebe. Zu seinem Kind, welches sehr
unter der Trennung vom Vater leide, habe er eine starke Bindung, was durch die regelmässigen
Besuche in Haft bewiesen sei. In beruflicher Hinsicht habe er die Möglichkeit
einer Anstellung als Promoter für Telekommunikation in [...]. Der
Beschwerdeführer führt weiter aus, er sei sich durchaus bewusst, dass er die
Konsequenzen für die Geschehnisse vom letzten Sommer tragen müsse; dass er nie
darauf aus gewesen sei, sich dem Verfahren zu entziehen, zeige nicht zuletzt
seine Kontaktnahme mit seinem Anwalt unmittelbar nach der Tat (Beschwerde p. 3
f.).
2.2.3
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz
sowie der beiden bereits in gleicher Sache ergangenen Haftbeschwerdeentscheide
verwiesen und darauf hingewiesen, dass sich die Sach- und Rechtslage
unverändert präsentiere (Stellungnahme StA p. 2).
2.2.4
Bereits
im Haftbeschwerdeentscheid vom 21. Januar 2020 (HB.2019.71) wurde bezüglich der
Fluchtgefahr auf den Haftbeschwerdeentscheid vom 2. Oktober 2019 (HB.2019.61)
verwiesen. Die Argumente des Beschwerdeführers waren im damaligen Verfahren
weitgehend die gleichen wie in der vorliegenden Beschwerde; so haben auch die
damals angeführten Gründe, welche zur Bejahung der Fluchtgefahr führten, noch
immer Gültigkeit (vgl. HB.2019.71 E. 4.2). Die Vorinstanz wie auch die bereits
ergangenen Haftbeschwerdeentscheide verkennen nicht, dass der Beschwerdeführer
seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und auch sein Sohn hier lebt.
Obwohl der Beschwerdeführer fliessend türkisch spricht und durch seine Familie
offenbar auch mit der türkischen Kultur vertraut ist und damit eine Flucht ins
Ausland nicht völlig ausgeschlossen erscheint, steht diese vorliegend nicht im
Zentrum. Wie jedoch die Vorinstanz erneut klargestellt hat, kann nicht nur eine
Flucht ins Ausland, sondern auch ein Untertauchen im Inland Fluchtgefahr
begründen (Verfügung p. 2). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die
angeblich sehr enge Bindung zu seinem Kind sowie der Umstand, dass dieses unter
der Trennung vom Vater leide, hielten ihn von einem zukünftigen Untertauchen in
der Schweiz ab, ist darauf hinzuweisen, dass er sich bereits nach der Tat
während immerhin zweieinhalb Monaten – und damit eines längeren Zeitraums,
welcher keineswegs nur mit dem Schock unmittelbar nach den Ereignissen erklärt
werden kann – dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Aus welchem Grund er die
Klärung der «Gegebenheiten, unter denen er sich den Behörden stellen konnte»
durch seinen Anwalt abwarten musste und wie diese Gegebenheiten sich hätten
darstellen sollen, damit er sich tatsächlich gestellt hätte, führt er weder in
seiner Beschwerde noch in der Replik aus und bleibt damit unklar. Tatsache ist,
dass er sich – trotz und entgegen aller Absichtsbekundungen – dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden so lange entzog bis er aufgrund einer Hotelkontrolle
und anschliessender Überwachung seiner Freundin angehalten und verhaftet werden
konnte. Dieses Verhalten spricht objektiv gegen seine subjektiven Beteuerungen,
welche im Übrigen mit Blick auf den derzeitigen Verfahrensstand umso weniger zu
überzeugen vermögen. So trug er bei seiner Verhaftung einen Bargeldbetrag von
immerhin CHF 235.20 auf sich, woraus folgt, dass er durchaus über finanzielle
Unterstützung aus seinem Umfeld verfügte, auf welche er wohl auch bei einem
erneuten Untertauchen zählen könnte. Die jetzige Situation präsentiert sich aus
Sicht des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation unmittelbar nach der Tat
insofern anders, als eine Anklage wegen versuchten Mordes gegen ihn vorliegt
und er sich nun bewusst ist, dass seine Version, wonach er in Notwehr gehandelt
habe, weder von den Ermittlungsbehörden noch vom Zwangsmassnahmengericht als
glaubhaft erachtet wurde. Konnte er unmittelbar nach der Tat noch darauf
hoffen, dass ihm der Nachweis oder zumindest das Glaubhaftmachen einer
Notwehrsituation gelingen könnte, muss ihm nun klar sein, dass die
Wahrscheinlichkeit, dass das Strafgericht seiner Version folgen wird, nicht
besonders hoch ist. Damit wird eine Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens
zu einer empfindlichen Strafe deutlich wahrscheinlicher, was einen ungleich
stärkeren Fluchtanreiz darstellen dürfte als unmittelbar nach der Tat, als noch
die Hoffnung bestand, dass die Ermittlungsbehörden seiner Version Glauben
schenken würden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sich nun bereits seit
mehreren Monaten im Freiheitsentzug befindet, was den Fluchtanreiz bei Aussicht
auf eine längere Strafe praxisgemäss beträchtlich erhöht. So dürfte die
bisherige Haft dem Beschwerdeführer aufgezeigt haben, was auf ihn zukommt, sollte
er anklagegemäss verurteilt werden und eine langjährige Strafe zu verbüssen
haben. Angesicht dieser Umstände ist die Fluchtgefahr zweifellos auch im
jetzigen Zeitpunkt zu bejahen. Was die Beziehung zu seinem inzwischen
dreijährigen Sohn angeht, steht zwar fest, dass dieser ihn in der Haft
regelmässig besucht. Jedoch geht aus dem Brief der Kindsmutter vom 4. Februar
2020.
auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit offenbar auch
durch die Existenz seines Sohnes nicht von einem längeren Kontaktabbruch hat
abhalten lassen (Akten S. 763 Brief [...]: «Ok, du bisch scho zyt de geburt vo [...]
nie e unterstützig für mi gsi und auch kei Vater bisch gsi für di Sohn. […]
Weish du was ich alles dure gmacht ha mit [...] in dere zyt wo du uf de flucht
gsi bish? Und drnoch , au jetzt? Weish du wie kaputt [...] ish psychish?»). Diese
Zeilen, welche mit Blick auf den hochemotionalen Hintergrund des Paarkonflikts
sicherlich zurückhaltend zu interpretieren sind, lassen darauf schliessen, dass
es dem Sohn schlecht gehe, weil der Vater sich – notabene bereits vor seiner
Inhaftierung – nicht ausreichend um ihn und um die Unterstützung der
Kindsmutter gekümmert habe. Wenn sich nun der Beschwerdeführer darauf beruft,
sein Sohn leide ausserordentlich unter der durch die Haft bedingte Trennung vom
Vater, so mag dies wohl zutreffen, führt jedoch keineswegs zur Verneinung der
Fluchtgefahr. Bezeichnend ist schliesslich, dass nicht nur die aufgebrachte
Ehefrau das Untertauchen nach der Tat als Flucht bezeichnet, sondern auch er
selbst (vgl. Auss. Einvernahme vom 6. September 2019 Akten S. 199: «[…], das
hätte ich ja bereits machen können, als ich auf der Flucht war, also mich
versteckt habe»). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Haftgrund der
Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist.
2.3
Das
zusätzliche Vorliegen von Kollusionsgefahr wurde von der Vorinstanz ebenfalls
mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Da auch diesbezüglich keine neuen Argumente
vom Beschwerdeführer vorgebracht werden, kann grundsätzlich auf die
ausführlichen Erwägungen im Entscheid HB.2019.71 verwiesen werden (E. 5.2.2).
Es liegt auf der Hand, dass es gerade wegen der vom Beschwerdeführer beharrlich
behaupteten Notwehrsituation auf jeden Fall zu einer Befragung von B____ und C____
im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht kommen wird. Angesichts der
Anklage wegen eines Kapitaldelikts besteht ein eminentes öffentliches Interesse
an einer von Kollusionshandlungen freien Sachverhaltsermittlung, bei welcher
die Aussagen der beiden Hauptbelastungszeugen von zentraler Bedeutung sind. An
dieser Situation ändert auch die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs
nichts, wurde diese doch unter der Auflage erteilt, die Kontaktsperre zu C____
und B____ aufrecht zu erhalten. Dass eine Kontaktsperre im Strafvollzug
ungleich effektiver durchgesetzt werden kann, als wenn der Beschwerdeführer auf
freiem Fuss ist, wo er beliebig auf Drittpersonen aus dem Umfeld der
Konfliktbeteiligten zurückgreifen kann und ein Verstoss allenfalls nachträglich
bekannt würde, liegt auf der Hand.
2.4
Auch
die Einwände, die der Beschwerdeführer unter lit. c Ziff. 1-6 seiner Beschwerde
gegen das Bestehen der Fortsetzungsgefahr vorbringt, sind nicht neu. Das
Appellationsgericht hat sich mit diesen bereits im Entscheid vom 21. Januar
2020.
ausführlich auseinandergesetzt (HB.2019.71 E. 5.3.2). Dass der
Beschwerdeführer sich auf sein Notwehrrecht beruft, deutet nicht per se auf das
Vorliegen von Fortsetzungsgefahr hin. Zu beachten gilt jedoch, dass der Beschwerdeführer
im Sommer 2019 gleich zweimal in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt war,
welche er jeweils durch den Einsatz einer mitgeführten Waffe zu seinen Gunsten zu
entscheiden versuchte. Der Umstand, dass er sich jeweils im Anschluss an die
Geschehnisse den Ermittlungsbehörden gegenüber auf eine Notwehrsituation
berief, lässt auf eine gewisse Verharmlosungstendenz schliessen, was seine
eigenen Anteile an der Entstehung und dem Verlauf der Auseinandersetzungen anbelangt.
Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt befürchten, dass er auch in
zukünftigen Konflikten zur Waffe greifen könnte. Zweifellos ist der Haftgrund
der Fortsetzungsgefahr der am wenigsten im Vordergrund stehende der drei
bejahten Haftgründe. Dies ist indessen nicht entscheidend, reicht doch bereits
das Vorliegen eines einzigen Haftgrundes zur Aufrechterhaltung der
Untersuchungshaft aus.
3.
3.1
Die Dauer der Untersuchungshaft ist angesichts der im Falle eines Schuldspruchs
in den wesentlichen Anklagepunkten zu erwartenden Sanktion verhältnismässig.
Nachdem in den bereits ergangenen Haftbeschwerdeentscheiden noch von einem
möglichen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder gar «nur» wegen
schwerer Körperverletzung ausgegangen wurde, steht seit dem Vorliegen der
Anklageschrift fest, dass die Anklage auf versuchten Mord lautet (mit
entsprechend höherer Einsatzstrafe). Der Beschwerdeführer hat denn auch die
Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht bestritten. Er macht jedoch
geltend, die Haftsituation gestalte sich infolge der aktuellen COVID-19-bedingten
zusätzlichen Einschränkungen betreffend den Antritt des bewilligten vorzeitigen
Strafvollzugs sowie die ausgesetzten Besuche seines Kindes ausserordentlich
belastend. Es sei zudem nicht absehbar, wann die Hauptverhandlung vor
Strafgericht stattfinden könne. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, werden Hauptverhandlungen unter Beachtung der Abstandsvorschriften des BAG
weiterhin vom Strafgericht angesetzt, ausserdem haben Verhandlungen betreffend
inhaftierte Beschuldigte dabei Vorrang. Das eingeschränkte Besuchsrecht und die
räumlichen Beschränkungen bei Verteidigerbesuchen (Trennscheibe) stellen zeitlich
beschränkte Massnahmen dar und sind kein Grund für eine Haftentlassung wegen
Unverhältnismässigkeit.
3.2
Der
Beschwerdeführer verlangt seine Haftentlassung unter Auferlegung von
Ersatzmassnahmen. So sei etwa zur Bannung der Fluchtgefahr eine Schriftensperre
anzuordnen. Dass nach einer Haftentlassung zu befürchten steht, dass sich der
Beschwerdeführer durch Flucht seinem Strafverfahren entzieht, wurde oben
ausgefährt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend
dargelegt, dass ein Untertauchen im Inland durch eine Ausweis- und
Schriftensperre keineswegs verhindert werden könnte und – mangels
Echtzeitüberwachung – eine elektronische Fussfessel die Fluchtgefahr ebenfalls
nicht abwenden könnte. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über
keine finanziellen Mittel verfügt, wäre auch die Stellung einer Drittkaution
nicht tauglich, eine drohende Flucht zu verhindern. Dass die freiwillige
Einhaltung einer Kontaktsperre nicht zur Prävention von allfälligen
Kollusionshandlungen taugt, wurde oben ausgeführt (E. 2.3). Es stehen somit
keine probaten Ersatzmassnahmen zur Verfügung.
4.
4.1
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die
Beschwerde ist abzuweisen. Da auch weiterhin Flucht-, Kollusions- und
Fortsetzungsgefahr bestehen, ist zudem für die vorläufige Dauer von acht
Wochen, bis zum 15. Juli 2020, Sicherheitshaft anzuordnen (vgl. oben E. 1.3).
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO die ordentlichen Verfahrenskosten. Es ist mit Verweis auf die ausführliche
Begründung im Beschwerdeentscheid BES.2019.71 vom 21. Januar 2020 festzuhalten,
dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auch dann auferlegt werden können,
wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben
sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Für das
Haftbeschwerdeverfahren ist eine Gebühr von CHF 800.‒ aufzuerlegen. Das
Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird gutgeheissen und dem
Verteidiger entsprechend ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mangels Kostennote ist der Aufwand zu schätzen, wobei für den doppelten
Schriftenwechsel ein Zeitaufwand von sechs Stunden angemessen erscheint. Diese
sind nach dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslange,
zuzüglich MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird nach Massgabe von
Art. 135 Abs. 4 StPO rückerstattungspflichtig.
4.2
Die
Vorinstanz hat die Beschwerde, die nur kurze Zeit nach Kenntnisnahme des
Entscheids des Appellationsgerichts vom 21. Januar 2020 gestellt wurde, als
trölerisch bezeichnet und dem Beschwerdeführer eine Sperrfrist von einem Monat
für die Stellung eines erneuten Haftentlassungsgesuchs gestellt (Art. 228 Abs.
5.
StPO). Trölerisch ist eine Eingabe, wenn sie ein Gerichtsverfahren
leichtfertig oder mutwillig verzögert. Bei Beschwerden gegen Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die
Rechte der betroffenen Person darstellt, ist eine generelle Aussichtslosigkeit
mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. dazu Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012
E. 7). Anlass der vorliegenden Beschwerde stellte der Abschluss des
Untersuchungsverfahrens und die Überweisung des Falles an das Strafgericht dar.
Da aufgrund der aktuellen, im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Massnahmen diverse
zusätzliche – allerdings zeitlich befristete – Einschränkungen im Haftregime
gelten, muss in dieser besonderen Situation bei der Annahme von Aussichtslosigkeit
ein besonders strenger Massstab angelegt werden. Aus diesem Grund wird dem
Beschwerdeführer keine Sperrfrist nach Art. 228 Abs. 4 StPO auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird unter Annahme von
Flucht-, Kollusions- und Fortsetzungsgefahr abgewiesen. Es wird für die vorläufige
Dauer von acht Wochen, bis zum 15. Juli 2020, Sicherheitshaft angeordnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit
einer Gebühr von CHF 800.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).