HB.2020.12
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. Juli 2020
18. Mai 2020Deutsch17 min
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen zahlreicher Verdachtsfälle
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.12
ENTSCHEID
vom 18.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 16. April 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 9. Juli 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen zahlreicher Verdachtsfälle
von Diebstahl (möglicherweise gewerbsmässig begangen), Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Der
Beschuldigte befand sich deswegen bereits in Untersuchungshaft vom 31. Dezember
2019 bis zum 13. März 2020. Ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung bis zu seiner
erneuten Festnahme am 14. April 2020 kam es mutmasslich zu einer Reihe weiterer
Delikte. Am 27. März 2020 wurde der Beschuldigte angehalten, während er an
einem Mofa mit einem nicht dafür zugelassenen Kontrollschild manipulierte. Am
1. April 2020 habe er sich unrechtmässig Zutritt zu einem Zimmer in der
Liegenschaft [...] verschafft. Am 8. April 2020 habe er sich unrechtmässig im
Keller der Liegenschaft [...] aufgehalten. Am 10. April 2020 sei er in einer
Tiefgarage der Liegenschaft [...] dabei betroffen worden, wie er an Fahrzeugen
hantiert habe; er sei zum Aufenthalt in der Tiefgarage nicht berechtigt
gewesen. Am 14. April 2020 stellte die Polizei weiter fest, dass in der
Einstellhalle des [...] in Basel bei vier Fahrzeugen die Scheiben eingeschlagen
und daraus Sachen entwendet worden waren. Anlässlich der gleichentags erfolgten
erneuten Festnahme des Beschuldigten wurden bei diesem Bankkarten gefunden,
welche zwei Haltern der aufgebrochenen Autos gehörten. Mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2020 wurde über den Beschuldigten erneut
Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 9. Juli
2020, angeordnet. Als spezieller Haftgrund wurde Fortsetzungsgefahr angenommen.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschuldigte, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 27.
April 2020 Beschwerde, mit welcher er seine umgehende Entlassung aus der Haft
beantragt. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 auf
Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom
14. Mai 2020 repliziert.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und
Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten
(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88.
Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die
vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde
ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die
Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Für die Bejahung
eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend
konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf
zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Der Tatverdacht bezüglich zahlreicher Delikte (Verbrechens- und Vergehenstatbestände
wie z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch u.a.) ist zu Recht
nicht bestritten worden. Dringender Tatverdacht ist mit Verweis auf die
angefochtene Verfügung zu bejahen. Zuletzt machte sich der Beschuldigte dadurch,
dass er in aufgebrochenen Autos entwendete Bankkarten auf sich trug, dringend
der Sachbeschädigung und des Diebstahls verdächtig.
4.
4.1
Das
Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr begründet. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist
Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie
durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich
gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die
früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl.
BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).
4.2
Das Bundesgericht hat sich jüngst in dem
vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ausführlich
mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr auseinandergesetzt und dazu in der E.
2.2
insbesondere ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung
von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass
sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge
zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer
schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr
anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,
Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit
Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin
auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist -
unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige
Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder
schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige
Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit
anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit
anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich
auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die
körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen
in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar
die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei
besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen
Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten
besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019
vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr.
54.
S. 534 ff., E. 3.3.5)".
Dem
genannten Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ist weiter zu entnehmen,
dass die blosse Verhinderung immer neuer Delikte zwecks
Verfahrensbeschleunigung nicht ausreicht: Ist die Prognose zwar ungünstig, sind
vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die
Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt
sich keine Präventivhaft rechtfertigen (E.2.6).
Ob
ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders
hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden.
Es kommt, so das Bundesgericht in seiner Erwägung 2.5 weiter, auf die Umstände
des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen
Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn
er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar
eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom
Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto
eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag sehr
hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere
Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen,
namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des
Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in
bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der
Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer
Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten.
Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen
Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an
Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere
Vermögensdelikte begehen könnte. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung
begründen können sodann entdeckte Pläne für die Begehung schwerer
Vermögensstraftaten. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist,
ist nach Bundesgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall
gegebenen Umstände zu entscheiden (E. 2.5).
4.3
Vorliegend
ist angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der
Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. März 2020 erneut einer Reihe von
Delikten dringend verdächtig machte – zuletzt lenkte er den Verdacht auf sich,
weitere Auto-Einbruchsdiebstähle begangen zu haben – nicht zweifelhaft, dass er
in Zukunft weitere Delikte begehen könnte. Seine vor dem Zwangsmassnahmengericht
am 13. März 2020 geäusserten guten Absichten konnten ihn, soweit im
Haftverfahren ersichtlich, nicht von weiterer (mutmasslicher, offenbar aber
bestrittener) Delinquenz abhalten. Insofern hätte er tatsächlich
"sämtliche von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs vom 10. März 2020 aufgeführten Bedenken bestätigt"
(so die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde,
Ziff. 5).
Soweit Vergehen
oder Verbrechen betroffen sind, stehen verdachtsweise Diebstähle verbunden mit
Sachbeschädigungen im Vordergrund der bisherigen und drohenden weiteren
Delinquenz des Beschuldigten. Dazu kommen Hausfriedensbrüche, die jedoch nicht durchwegs
mit dringendem Tatverdacht bezüglich Vermögensdelikte in Verbindung zu bringen
sind (in Frage kommen bei einem mutmasslichen Betäubungsmittelkonsumenten ohne
festen Wohnsitz auch andere Gründe, z.B. für einen Aufenthalt in einer
Waschküche oder einem Keller). Hinsichtlich der bundesgerichtlichen Kriterien
verfehlen diese Delikte die Hürde, um als "erhebliche
Sicherheitsgefährdung" im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert zu werden.
Weder soll der Beschuldigte einmal bewaffnet gewesen sein, noch wählte er sich
vermögensschwache Opfer auf, noch waren die Deliktsbeträge ausserordentlich
hoch, noch ist etwas über besondere persönliche Betroffenheit von Geschädigten
bekannt geworden, noch führt der Beschuldigte einen luxuriösen Lebensstil oder
einen Lebensstil, der vermuten lässt, dass er in Abweichung vom bisherigen inkriminierten
modus operandi schwerere Vermögensdelikte begehen würde. Beim einzigen Vorfall,
wo ihm ein Einbruchsdiebstahl in eine Privatwohnung zur Last gelegt wird
(Vorfall vom 28. Dezember 2019; SW 2019 12 1020), habe er sich vor dem Betreten
der Wohnung versichert, dass niemand drinnen war, habe die Wohnungstüre von
innen her geschlossen, damit niemand dazustossen könne, und die Wohnung
schliesslich über ein Baugerüst fluchtartig verlassen, als doch jemand an der
Türe auftauchte. Etwas Anderes wird ihm hier seitens Staatsanwaltschaft soweit
ersichtlich nicht angelastet. Wo er in weiteren Fällen mutmasslich
"Hausfriedensbruch" in möglichem Zusammenhang mit Vermögensdelikten
begangen hat, handelte es sich bei den betretenen Räumen um Keller/Waschküchen
(etwa Vorfall vom 27.8.2019 SW 2019 8 1317, Vorfall vom 16.11.2019 SW 2019 11
673.
oder Vorfall vom 8. April 2020) oder Tiefgaragen (Vorfall 11. Dezember 2019
SW 2019 12 331; Vorfall 16.10.2019 SW 2019 10 503; Vorfälle vom 10. April und
14.
April 2020), mithin nicht um Räume, welche dem (sensibleren) Privatbereich
einer Person zuzuordnen wären. Ein Einbruch in ein in der Tiefgarage parkiertes
Auto wirkt sich auf das Sicherheitsgefühl von Betroffenen gerichtsnotorisch
weniger aus als ein Einbruch in private Wohnräumlichkeiten.
Die
mutmasslichen Delikte des Beschuldigten sowie weitere drohende Delikte erweisen
sich angesichts dieser Umstände als in hohem Mass sozialschädlich, betreffen
aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit von Personen im dargelegten
Sinn. Daran ändert in Anbetracht der wiedergegebenen Rechtsprechung des
Bundesgerichts nichts, dass "Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch"
eine Katalogstraftat für die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB darstellt.
Die Verteidigerin hält dem zu Recht entgegen, dass dieser Katalog auch
Straftatbestände aufführt, welche eindeutig nicht
"sicherheitsgefährdend" im vorliegend massgebenden Sinn sind (z.B.
unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung).
Ebensowenig
vermag der Hinweis des Staatsanwalts auf die mögliche Gewerbsmässigkeit der
Diebstahlsdelikte etwas Entscheidendes zu ändern. Denn auch bei
Gewerbsmässigkeit kann die erhebliche Sicherheitsgefährdung nur in besonders
schweren Fällen erfolgen. Nach der zitierten Rechtsprechung kommt etwa bei
Betrug, auch gewerbsmässigem, die Bejahung der erheblichen
Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in
Betracht (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_247/2016 vom 27.
Juli 2016 E. 2.2.2; weiter noch Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9).
Das Bundesgericht hat die erhebliche Sicherheitsgefährdung bei einem
Beschuldigten, der im Verdacht stand, zur Finanzierung seines gehobenen
Lebensunterhalts während rund fünf Jahren gewerbsmässigen Betrug mit einem Deliktsbetrag
von CHF 200'000.– bis CHF 300'000.– zulasten des Sozialamts und der
Arbeitslosenkasse begangen zu haben, verneint (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli
2016.
E. 2.2). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikte, welche
in eine Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls münden könnten, erreichen
diese Intensität noch nicht einmal.
Trotz
einiger Parallelen entscheidend anders lag sodann der Fall, welcher dem
Entscheid AGE HB.2019.27 vom 16. März 2019 zugrunde lag. Dort wurde die
Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr für einen
Betäubungsmittelkonsumenten geschützt, der trotz mehrerer zwischenzeitlicher Festnahmen
und einer ersten Zeit in Untersuchungshaft weiterhin Diebstähle,
Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen begangen haben soll. In jenem Fall
kamen indessen mehrere – teils massive – Drohungen, eine einfache
Körperverletzung sowie eine versuchte Nötigung als Tatvorwürfe hinzu (dort E.
4.1). Somit unterschied sich jener Fall hinsichtlich der Sicherheitsgefährdung
für Personen massgeblich vom hier beurteilten.
Weiter
trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid BGer 1B_159/2013
vom 6. Mai 2013 eine Haftanordnung (bzw. Abweisung Haftentlassungsgesuch)
als "Grenzfall" bestätigt hat, in welchem Untersuchungshaft aufgrund
von fortgesetzten Autoeinbrüchen durch einen Drogenabhängigen unter dem Titel
der Fortsetzungsgefahr angeordnet war. Das Bundesgericht bezeichnete die
Delinquenz des Beschuldigten als "in nicht unerheblichem Mass
sozialschädlich" und verzichtete darauf, in das "Ermessen" der
"sachnäheren Vorinstanz" einzugreifen. In Anbetracht der seither
ergangenen Rechtsprechung, namentlich im Lichte von BGer 1B_6/2020 vom 29.
Januar 2020, erscheint fragwürdig, ob jenem Entscheid heute noch Orientierungsfunktion
zukommen kann. Dies gilt zumal dem jüngeren Entscheid ausdrücklich zu entnehmen
ist, dass Sozialschädlichkeit zur Begründung von Fortsetzungsgefahr als
Haftgrund nicht ausreicht, sondern eine "Sicherheitsgefährdung"
vorausgesetzt ist.
4.4
Entgegen der in der Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung liegt auch keine Fluchtgefahr vor:
Diese ist vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht verneint worden. Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Auch die Gefahr eines Untertauchens
kann Fluchtgefahr begründen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine
Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden
Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und
sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte
zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1022;
AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).
Die Vorinstanz
führte aus, dass der Beschuldigte in der Türkei geboren worden sei und die
türkische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei allerdings bereits im Alter von 9 Jahren
und somit vor mehr als 30 Jahren, in die Schweiz gekommen und habe hier seine
Schuldbildung absolviert. Sein Lebensmittelpunkt liege damit in der Schweiz.
Gemäss Vorinstanz dürften seine Beziehungen zur Türkei nicht mehr sehr eng
sein. Daher erscheine eine Flucht in die Türkei als unwahrscheinlich. Dem ist
beizupflichten. Auch ein effektives Untertauchen erscheint äusserst
unwahrscheinlich. Es fehlen Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte dem
Entzug durch die Behörden wirkungsvoll entziehen könnte. Er verfügt
offensichtlich über eine eher schwache logistische Basis (kein solides eigenes
Zuhause). Dies erleichtert aber das Untertauchen nicht. Vielmehr dürfte ein
erfolgreiches Abtauchen für den Beschuldigten vergleichsweise schwerer zu
bewerkstelligen sein als für eine Person mit Finanzmitteln und Anschluss an ein
Netzwerk, welches willens und in der Lage ist, eine Person zu verstecken. Dass der
Beschuldigte offenbar eine Einvernahme versäumt hat, lässt noch nicht auf die
Gefahr des Untertauchens schliessen (dazu Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft
zur Beschwerde, Ziff. 6 sowie Replik Ziff. 6). Auch dass sich der Beschuldigte
mit einem Abtauchen die Aussichten auf eine günstige Härtefallbeurteilung
schmälern dürfte, sollte sein Verbleib in der Schweiz rechtlich zur Debatte
stehen, spricht gegen die Annahme von Fluchtgefahr.
4.5
Der
Staatsanwalt bringt schliesslich vor, dem Beschuldigten werde durch die erneute
Entlassung in die Freiheit – wenn überhaupt – nur kurzfristig ein Gefallen
getan, da er durch Betäubungsmittelkonsum und weitere Delinquenz weiter in
Richtung Abgrund getrieben würde. Nach Auffassung des Staatsanwalts wäre es eher
angebracht, den vorläufigen Straf- oder Massnahmenvollzug zu beantragen. Ob
dies zutrifft oder nicht, muss jedoch offenbleiben. Jedenfalls obliegt ein
solcher Antrag einzig und allein dem Beschuldigten, welcher aber Beschwerde
gegen seine Inhaftierung geführt hat. Damit er nicht völlig unbegleitet in die
Freiheit entlassen wird, wird er aber bei seiner im Vorfeld der letzten
Haftentlassung geäusserten Bereitschaft behaftet, für die weitere Dauer des
Verfahrens die Unterstützung durch die Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Er wird angehalten, die Bewährungshilfe erneut zu kontaktieren, damit die –
offenbar durch die Corona-bedingte Situation nach seiner Haftentlassung vom 13.
März 2020 zunächst beeinträchtigte – reguläre Betreuung durch diese
baldmöglichst aufgenommen werden kann.
5.
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2020 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der
Beschwerdeführer wird bei seiner früher geäusserten Bereitschaft behaftet, für
die weitere Dauer des Verfahrens die Unterstützung durch die Bewährungshilfe in
Anspruch zu nehmen. Er wird angehalten, die Bewährungshilfe erneut zu
kontaktieren, damit die reguläre Betreuung durch diese baldmöglichst
aufgenommen werden kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der amtlichen
Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren nach Schätzung ihres
Aufwands auf knapp sechs Stunden unter Anwendung des üblichen Stundenansatzes
von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dieser Entscheid
ist vorab im Dispositiv eröffnet worden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2020 aufgehoben und wird
der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer
wird bei seiner früher geäusserten Bereitschaft behaftet, für die weitere Dauer
des Verfahrens die Unterstützung durch die Bewährungshilfe in Anspruch zu
nehmen. Er wird angehalten, die Bewährungshilfe erneut zu kontaktieren, damit
die reguläre Betreuung durch diese baldmöglichst aufgenommen werden kann.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
-
Bewährungshilfe Kanton Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).