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Entscheid

HB.2020.12

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 9. Juli 2020

18. Mai 2020Deutsch17 min

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen zahlreicher Verdachtsfälle

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.12

ENTSCHEID

vom 18.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 16. April 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 9. Juli 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen zahlreicher Verdachtsfälle

von Diebstahl (möglicherweise gewerbsmässig begangen), Sachbeschädigung,

mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Der

Beschuldigte befand sich deswegen bereits in Untersuchungshaft vom 31. Dezember

2019 bis zum 13. März 2020. Ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung bis zu seiner

erneuten Festnahme am 14. April 2020 kam es mutmasslich zu einer Reihe weiterer

Delikte. Am 27. März 2020 wurde der Beschuldigte angehalten, während er an

einem Mofa mit einem nicht dafür zugelassenen Kontrollschild manipulierte. Am

1. April 2020 habe er sich unrechtmässig Zutritt zu einem Zimmer in der

Liegenschaft [...] verschafft. Am 8. April 2020 habe er sich unrechtmässig im

Keller der Liegenschaft [...] aufgehalten. Am 10. April 2020 sei er in einer

Tiefgarage der Liegenschaft [...] dabei betroffen worden, wie er an Fahrzeugen

hantiert habe; er sei zum Aufenthalt in der Tiefgarage nicht berechtigt

gewesen. Am 14. April 2020 stellte die Polizei weiter fest, dass in der

Einstellhalle des [...] in Basel bei vier Fahrzeugen die Scheiben eingeschlagen

und daraus Sachen entwendet worden waren. Anlässlich der gleichentags erfolgten

erneuten Festnahme des Beschuldigten wurden bei diesem Bankkarten gefunden,

welche zwei Haltern der aufgebrochenen Autos gehörten. Mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2020 wurde über den Beschuldigten erneut

Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 9. Juli

2020, angeordnet. Als spezieller Haftgrund wurde Fortsetzungsgefahr angenommen.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschuldigte, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 27.

April 2020 Beschwerde, mit welcher er seine umgehende Entlassung aus der Haft

beantragt. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 auf

Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom

14. Mai 2020 repliziert.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete

Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und

Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten

(Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO).

Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§

88.

Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach

Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die

vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass

darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach

Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.

Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde

ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Die

Haft muss verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen

zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c

StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe

(Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Für die Bejahung

eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend

konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf

zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen

begangen. Der Tatverdacht bezüglich zahlreicher Delikte (Verbrechens- und Vergehenstatbestände

wie z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch u.a.) ist zu Recht

nicht bestritten worden. Dringender Tatverdacht ist mit Verweis auf die

angefochtene Verfügung zu bejahen. Zuletzt machte sich der Beschuldigte dadurch,

dass er in aufgebrochenen Autos entwendete Bankkarten auf sich trug, dringend

der Sachbeschädigung und des Diebstahls verdächtig.

4.

4.1

Das

Zwangsmassnahmengericht hat die Anordnung der Haft mit dem Haftgrund der

Fortsetzungsgefahr begründet. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist

Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder

Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie

durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich

gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat. Die

früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen

Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen

Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (vgl.

BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen).

4.2

Das Bundesgericht hat sich jüngst in dem

vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ausführlich

mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr auseinandergesetzt und dazu in der E.

2.2

insbesondere ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung

von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c

StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass

sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge

zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer

schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr

anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit,

Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit

Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin

auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist -

unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige

Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder

schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der

Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige

Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit

anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit

anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich

auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die

körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen

in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar

die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei

besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15 mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen

Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten

besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteile 1B_595/2019

vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr.

54.

S. 534 ff., E. 3.3.5)".

Dem

genannten Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 ist weiter zu entnehmen,

dass die blosse Verhinderung immer neuer Delikte zwecks

Verfahrensbeschleunigung nicht ausreicht: Ist die Prognose zwar ungünstig, sind

vom Beschuldigten aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die

Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt

sich keine Präventivhaft rechtfertigen (E.2.6).

Ob

ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders

hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden.

Es kommt, so das Bundesgericht in seiner Erwägung 2.5 weiter, auf die Umstände

des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht,

wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen

Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn

er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar

eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom

Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto

eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag sehr

hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere

Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen,

namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten des

Beschuldigten beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in

bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der

Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer

Deliktsbetrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse des Beschuldigten.

Hat er z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen

Finanzbedarf, etwa weil er einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an

Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass er schwere

Vermögensdelikte begehen könnte. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung

begründen können sodann entdeckte Pläne für die Begehung schwerer

Vermögensstraftaten. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist,

ist nach Bundesgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall

gegebenen Umstände zu entscheiden (E. 2.5).

4.3

Vorliegend

ist angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der

Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. März 2020 erneut einer Reihe von

Delikten dringend verdächtig machte – zuletzt lenkte er den Verdacht auf sich,

weitere Auto-Einbruchsdiebstähle begangen zu haben – nicht zweifelhaft, dass er

in Zukunft weitere Delikte begehen könnte. Seine vor dem Zwangsmassnahmengericht

am 13. März 2020 geäusserten guten Absichten konnten ihn, soweit im

Haftverfahren ersichtlich, nicht von weiterer (mutmasslicher, offenbar aber

bestrittener) Delinquenz abhalten. Insofern hätte er tatsächlich

"sämtliche von der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs vom 10. März 2020 aufgeführten Bedenken bestätigt"

(so die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde,

Ziff. 5).

Soweit Vergehen

oder Verbrechen betroffen sind, stehen verdachtsweise Diebstähle verbunden mit

Sachbeschädigungen im Vordergrund der bisherigen und drohenden weiteren

Delinquenz des Beschuldigten. Dazu kommen Hausfriedensbrüche, die jedoch nicht durchwegs

mit dringendem Tatverdacht bezüglich Vermögensdelikte in Verbindung zu bringen

sind (in Frage kommen bei einem mutmasslichen Betäubungsmittelkonsumenten ohne

festen Wohnsitz auch andere Gründe, z.B. für einen Aufenthalt in einer

Waschküche oder einem Keller). Hinsichtlich der bundesgerichtlichen Kriterien

verfehlen diese Delikte die Hürde, um als "erhebliche

Sicherheitsgefährdung" im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert zu werden.

Weder soll der Beschuldigte einmal bewaffnet gewesen sein, noch wählte er sich

vermögensschwache Opfer auf, noch waren die Deliktsbeträge ausserordentlich

hoch, noch ist etwas über besondere persönliche Betroffenheit von Geschädigten

bekannt geworden, noch führt der Beschuldigte einen luxuriösen Lebensstil oder

einen Lebensstil, der vermuten lässt, dass er in Abweichung vom bisherigen inkriminierten

modus operandi schwerere Vermögensdelikte begehen würde. Beim einzigen Vorfall,

wo ihm ein Einbruchsdiebstahl in eine Privatwohnung zur Last gelegt wird

(Vorfall vom 28. Dezember 2019; SW 2019 12 1020), habe er sich vor dem Betreten

der Wohnung versichert, dass niemand drinnen war, habe die Wohnungstüre von

innen her geschlossen, damit niemand dazustossen könne, und die Wohnung

schliesslich über ein Baugerüst fluchtartig verlassen, als doch jemand an der

Türe auftauchte. Etwas Anderes wird ihm hier seitens Staatsanwaltschaft soweit

ersichtlich nicht angelastet. Wo er in weiteren Fällen mutmasslich

"Hausfriedensbruch" in möglichem Zusammenhang mit Vermögensdelikten

begangen hat, handelte es sich bei den betretenen Räumen um Keller/Waschküchen

(etwa Vorfall vom 27.8.2019 SW 2019 8 1317, Vorfall vom 16.11.2019 SW 2019 11

673.

oder Vorfall vom 8. April 2020) oder Tiefgaragen (Vorfall 11. Dezember 2019

SW 2019 12 331; Vorfall 16.10.2019 SW 2019 10 503; Vorfälle vom 10. April und

14.

April 2020), mithin nicht um Räume, welche dem (sensibleren) Privatbereich

einer Person zuzuordnen wären. Ein Einbruch in ein in der Tiefgarage parkiertes

Auto wirkt sich auf das Sicherheitsgefühl von Betroffenen gerichtsnotorisch

weniger aus als ein Einbruch in private Wohnräumlichkeiten.

Die

mutmasslichen Delikte des Beschuldigten sowie weitere drohende Delikte erweisen

sich angesichts dieser Umstände als in hohem Mass sozialschädlich, betreffen

aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit von Personen im dargelegten

Sinn. Daran ändert in Anbetracht der wiedergegebenen Rechtsprechung des

Bundesgerichts nichts, dass "Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch"

eine Katalogstraftat für die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB darstellt.

Die Verteidigerin hält dem zu Recht entgegen, dass dieser Katalog auch

Straftatbestände aufführt, welche eindeutig nicht

"sicherheitsgefährdend" im vorliegend massgebenden Sinn sind (z.B.

unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung).

Ebensowenig

vermag der Hinweis des Staatsanwalts auf die mögliche Gewerbsmässigkeit der

Diebstahlsdelikte etwas Entscheidendes zu ändern. Denn auch bei

Gewerbsmässigkeit kann die erhebliche Sicherheitsgefährdung nur in besonders

schweren Fällen erfolgen. Nach der zitierten Rechtsprechung kommt etwa bei

Betrug, auch gewerbsmässigem, die Bejahung der erheblichen

Sicherheitsgefährdung nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in

Betracht (Urteile 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_247/2016 vom 27.

Juli 2016 E. 2.2.2; weiter noch Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9).

Das Bundesgericht hat die erhebliche Sicherheitsgefährdung bei einem

Beschuldigten, der im Verdacht stand, zur Finanzierung seines gehobenen

Lebensunterhalts während rund fünf Jahren gewerbsmässigen Betrug mit einem Deliktsbetrag

von CHF 200'000.– bis CHF 300'000.– zulasten des Sozialamts und der

Arbeitslosenkasse begangen zu haben, verneint (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli

2016.

E. 2.2). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vermögensdelikte, welche

in eine Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls münden könnten, erreichen

diese Intensität noch nicht einmal.

Trotz

einiger Parallelen entscheidend anders lag sodann der Fall, welcher dem

Entscheid AGE HB.2019.27 vom 16. März 2019 zugrunde lag. Dort wurde die

Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr für einen

Betäubungsmittelkonsumenten geschützt, der trotz mehrerer zwischenzeitlicher Festnahmen

und einer ersten Zeit in Untersuchungshaft weiterhin Diebstähle,

Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen begangen haben soll. In jenem Fall

kamen indessen mehrere – teils massive – Drohungen, eine einfache

Körperverletzung sowie eine versuchte Nötigung als Tatvorwürfe hinzu (dort E.

4.1). Somit unterschied sich jener Fall hinsichtlich der Sicherheitsgefährdung

für Personen massgeblich vom hier beurteilten.

Weiter

trifft zwar zu, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid BGer 1B_159/2013

vom 6. Mai 2013 eine Haftanordnung (bzw. Abweisung Haftentlassungsgesuch)

als "Grenzfall" bestätigt hat, in welchem Untersuchungshaft aufgrund

von fortgesetzten Autoeinbrüchen durch einen Drogenabhängigen unter dem Titel

der Fortsetzungsgefahr angeordnet war. Das Bundesgericht bezeichnete die

Delinquenz des Beschuldigten als "in nicht unerheblichem Mass

sozialschädlich" und verzichtete darauf, in das "Ermessen" der

"sachnäheren Vorinstanz" einzugreifen. In Anbetracht der seither

ergangenen Rechtsprechung, namentlich im Lichte von BGer 1B_6/2020 vom 29.

Januar 2020, erscheint fragwürdig, ob jenem Entscheid heute noch Orientierungsfunktion

zukommen kann. Dies gilt zumal dem jüngeren Entscheid ausdrücklich zu entnehmen

ist, dass Sozialschädlichkeit zur Begründung von Fortsetzungsgefahr als

Haftgrund nicht ausreicht, sondern eine "Sicherheitsgefährdung"

vorausgesetzt ist.

4.4

Entgegen der in der Vernehmlassung

der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung liegt auch keine Fluchtgefahr vor:

Diese ist vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht verneint worden. Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Auch die Gefahr eines Untertauchens

kann Fluchtgefahr begründen. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine

Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden

Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und

sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle

Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte

zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017

E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom 15.

September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1022;

AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016).

Die Vorinstanz

führte aus, dass der Beschuldigte in der Türkei geboren worden sei und die

türkische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei allerdings bereits im Alter von 9 Jahren

und somit vor mehr als 30 Jahren, in die Schweiz gekommen und habe hier seine

Schuldbildung absolviert. Sein Lebensmittelpunkt liege damit in der Schweiz.

Gemäss Vorinstanz dürften seine Beziehungen zur Türkei nicht mehr sehr eng

sein. Daher erscheine eine Flucht in die Türkei als unwahrscheinlich. Dem ist

beizupflichten. Auch ein effektives Untertauchen erscheint äusserst

unwahrscheinlich. Es fehlen Anzeichen dafür, dass sich der Beschuldigte dem

Entzug durch die Behörden wirkungsvoll entziehen könnte. Er verfügt

offensichtlich über eine eher schwache logistische Basis (kein solides eigenes

Zuhause). Dies erleichtert aber das Untertauchen nicht. Vielmehr dürfte ein

erfolgreiches Abtauchen für den Beschuldigten vergleichsweise schwerer zu

bewerkstelligen sein als für eine Person mit Finanzmitteln und Anschluss an ein

Netzwerk, welches willens und in der Lage ist, eine Person zu verstecken. Dass der

Beschuldigte offenbar eine Einvernahme versäumt hat, lässt noch nicht auf die

Gefahr des Untertauchens schliessen (dazu Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft

zur Beschwerde, Ziff. 6 sowie Replik Ziff. 6). Auch dass sich der Beschuldigte

mit einem Abtauchen die Aussichten auf eine günstige Härtefallbeurteilung

schmälern dürfte, sollte sein Verbleib in der Schweiz rechtlich zur Debatte

stehen, spricht gegen die Annahme von Fluchtgefahr.

4.5

Der

Staatsanwalt bringt schliesslich vor, dem Beschuldigten werde durch die erneute

Entlassung in die Freiheit – wenn überhaupt – nur kurzfristig ein Gefallen

getan, da er durch Betäubungsmittelkonsum und weitere Delinquenz weiter in

Richtung Abgrund getrieben würde. Nach Auffassung des Staatsanwalts wäre es eher

angebracht, den vorläufigen Straf- oder Massnahmenvollzug zu beantragen. Ob

dies zutrifft oder nicht, muss jedoch offenbleiben. Jedenfalls obliegt ein

solcher Antrag einzig und allein dem Beschuldigten, welcher aber Beschwerde

gegen seine Inhaftierung geführt hat. Damit er nicht völlig unbegleitet in die

Freiheit entlassen wird, wird er aber bei seiner im Vorfeld der letzten

Haftentlassung geäusserten Bereitschaft behaftet, für die weitere Dauer des

Verfahrens die Unterstützung durch die Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Er wird angehalten, die Bewährungshilfe erneut zu kontaktieren, damit die –

offenbar durch die Corona-bedingte Situation nach seiner Haftentlassung vom 13.

März 2020 zunächst beeinträchtigte – reguläre Betreuung durch diese

baldmöglichst aufgenommen werden kann.

5.

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2020 wird aufgehoben. Der

Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Der

Beschwerdeführer wird bei seiner früher geäusserten Bereitschaft behaftet, für

die weitere Dauer des Verfahrens die Unterstützung durch die Bewährungshilfe in

Anspruch zu nehmen. Er wird angehalten, die Bewährungshilfe erneut zu

kontaktieren, damit die reguläre Betreuung durch diese baldmöglichst

aufgenommen werden kann.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der amtlichen

Verteidigerin, [...], wird für das Beschwerdeverfahren nach Schätzung ihres

Aufwands auf knapp sechs Stunden unter Anwendung des üblichen Stundenansatzes

von CHF 200.– ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich

7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dieser Entscheid

ist vorab im Dispositiv eröffnet worden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. April 2020 aufgehoben und wird

der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer

wird bei seiner früher geäusserten Bereitschaft behaftet, für die weitere Dauer

des Verfahrens die Unterstützung durch die Bewährungshilfe in Anspruch zu

nehmen. Er wird angehalten, die Bewährungshilfe erneut zu kontaktieren, damit

die reguläre Betreuung durch diese baldmöglichst aufgenommen werden kann.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten

erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

-

Bewährungshilfe Kanton Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).