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Entscheid

HB.2020.13

Haftentlassungsgesuch (BGer 1B_359/2020 vom 27. Juli 2020)

4. Juni 2020Deutsch15 min

Haftentlassungsgesuchs des A____ vom 27. April 2020 gutgeheissen bzw. dessen Haftentlassungsgesuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.13

ENTSCHEID

vom 4.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,

Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4009

Basel

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Mai 2020

betreffend Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2020 wurde der Antrag des

instruierenden Strafgerichtspräsidenten auf Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs des A____ vom 27. April 2020 gutgeheissen bzw. dessen Haftentlassungsgesuch

abgewiesen.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde eingereicht. Er

beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dementsprechend seine

unverzügliche Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, eventualiter unter

Auferlegung von geeigneten Ersatzmassnahmen und unter Kostenfolge zu Lasten des

Staates, wobei ihm eventualiter die unentgeltliche Prozessführung mit dem

unterzeichnenden Advokaten zu bewilligen sei.

Mit

Stellungnahme vom 27. Mai 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung

der Beschwerde und die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen,

mit Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom

2. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeschrift

gestellten Rechtsbegehren fest.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person

kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, die Verlängerung

und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei

der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist

innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei

der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die

rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des

Appellationsgerichts (Art. 689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind zulässig,

wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend

verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art.

221.

Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat das Haftentlassungsgesuch des

Beschwerdeführers vom 27. April 2020 im Wesentlichen mit der Begründung

abgelehnt, dass mit dem Vorliegen der Anklageschrift der dringende Tatverdacht

gegeben und weiterhin von bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr auszugehen

sei.

3.

3.1

Hintergrund

der Inhaftnahme des Beschwerdeführers ist das gegen ihn geführte Strafverfahren

wegen zweier Vorfälle, wovon sich der eine am 27. Mai 2018 im Club [...] in

Basel, und der andere sich am 13. Oktober 2018 im Club [...] in Oberentfelden,

Aargau, ereignete. Das Vorverfahren ist nun abgeschlossen und die

Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben. Die Anklageschrift vom 27. Januar 2020 lautet

betreffend den Beschwerdeführer (angeklagt werden insgesamt 4 Personen) in

Bezug auf das Ereignis vom 27. Mai 2018 auf mehrfache versuchte vorsätzliche

Tötung sowie Raufhandel und in Bezug auf den Vorfall vom 13. Oktober 2018 auf versuchte

vorsätzliche Tötung, Raufhandel und mehrfache Gefährdung des Lebens. Ebenfalls

angeklagt ist der Beschwerdeführer wegen Unterlassens der Buchführung. Dieser

Strafvorwurf ist im Zusammenhang mit der Sicherheitshaft allerdings nicht von

Belang.

3.2

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder

Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

begangen. Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend

bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der

Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht

noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen

Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und

entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der

beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124

I 208 E. 3 S. 210; Forster,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,Art.

221.

N 2 f., Hug/Scheidegger,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

221.

N 6). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund

der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit

vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011

E. 3). Bei Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die

Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil

damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht

noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai

2011.

E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3;

Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221

N 6a). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im

Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme

eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer 1B_234/2011 vom

30.

Mai 2011 E. 3.2).

3.3

Der

Beschwerdeführer lässt argumentieren, der Sachverhalt zum Vorfall am 27. Mai

2018.

werde in der Anklagschrift alternativ so dargestellt, dass das Opfer, B____

(der gleichzeitig ebenfalls als Beschuldigter im nämlichen Verfahren angeklagt

ist), möglicherweise vor den angeklagten Tathandlungen des Beschwerdeführers

auf diesen mit einem Messer eingestochen habe. Damit werde offensichtlich eine

Notwehrsituation geschildert, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe.

Folglich gehe selbst die Staatsanwaltschaft nicht davon aus, dass ein

eindeutiger Verdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung vorliege, weshalb

zweifelsfrei einzig der Verdacht auf Raufhandel erwiesen sei. Auch für den

Vorfall vom 18. Oktober 2018 schildere die Staatsanwaltschaft in der

Anklage zwei mögliche Tatvorgänge. Alternativ zu einer Schussabgabe durch den

Beschwerdeführer auf das dortige Opfer habe möglicherweise der mitbeschuldigte [...]

den fraglichen Schuss abgegeben. Damit bleibe auch für diesen Tatkomplex einzig

der Tatverdacht auf Raufhandel deutlich erstellt.

3.4

Mit

dieser Argumentation wird übersehen, dass es grundsätzlich nicht Sache des die Haft

anordnenden oder bestätigenden Gerichts ist, darüber zu befinden, ob überhaupt

und wenn ja welcher von alternativ angeklagten möglichen Sachverhalten aufgrund

der vorhandenen Beweislage als erstellt zu erachten ist. Vorliegend gelingt es

dem Beschwerdeführer keinesfalls, darzulegen, dass die für ihn jeweils

günstigere bzw. weniger belastende Anklagevariante die einzig mögliche sein

kann und sich die jeweils andere als geradezu unhaltbar erweist. So vermag der

Hinweis, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer des Clubs [...] sicher

kein Interesse gehabt, auf B____, einen Gast seines Clubs, loszugehen, wenn er

nicht selbst in Lebensgefahr gewesen wäre, nicht offensichtlich sämtliche

Zweifel an der ersten Sachverhaltsvariante der Anlageschrift aus dem Weg zu

räumen. Schliesslich ist es nicht unumgänglich, dass sich ein Geschäftsführer,

wie dies in der Anklage geschildert wird, selber mit zwei Messern bewaffnet, um

(weiter) an einer im von ihm geführten Club stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzung

teilzunehmen, anstatt sich beispielweise darum zu kümmern, die Polizei und die

Sanität zu rufen (s. dazu Bericht über die eingegangenen Notrufe bei der

Polizei und der Sanität act. 4955 ff., wonach der Beschwerdeführer weder die

Polizei noch die Sanität benachrichtigt hat). Gleichzeitig wird für das

Sachgericht wohl auch zu beachten sein, dass B____ zum Zeitpunkt der dem

Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen gemäss der Anklage wegen

vorgängiger Messerverletzungen, zugefügt durch eine andere Person, bereits zu

Boden gegangen sein soll. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

schildert die Staatsanwaltschaft folglich keine offensichtliche

Notwehrsituation. Ohne abschliessende Beweiswürdigung erscheinen jedenfalls beide

Anklagevarianten, namentlich, dass das Opfer vorgängig oder aber während der

durch den Beschwerdeführer zugeführten Messerstiche selber mit dem Messer auf

diesen einstach, möglich bzw. ist die erstere Tatvariante nicht offensichtlich

haltlos.

Was den zweiten

Tatkomplex vom 13. Oktober 2018 betrifft, ist festzustellen, dass dort die Festlegung

der Täterschaft betreffend die (auch) dem Beschwerdeführer vorgeworfene

Schussabgabe in Würdigung der erhobenen Aussagen zu entscheiden sein wird bzw. dazu

auch noch vor Gericht Anhörungen stattfinden werden. Damit besteht auch hier

kein Grund von der mit der Anklageerhebung einhergehenden Annahme eines

genügend erhärteten Tatverdachts für beide Tatvarianten abzuweichen. Ohnehin

wird der Beschwerdeführer für diesen Vorfall zusätzlich der mehrfachen

Gefährdung des Lebens sowie des Raufhandels beschuldigt. Auch bei diesen

Vorwürfen handelt es sich keineswegs um Bagatelldelikte. Der notwendige

Tatverdacht für die angeordnete Sicherheitshaft ist damit gegeben.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer lässt weiter zusammengefasst geltend machen, es bestehe keine

Fluchtgefahr, welche die Anordnung von Haft rechtfertigen könne. Ihm sei mit

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2013 in der Schweiz Asyl

gewährt worden. Auch wenn er in der Folge auf den Asylstatus verzichtet habe,

um in der Türkei seine schwer kranke Mutter besuchen zu können, bestehe für ihn

weiterhin die Gefahr, in der Türkei verhaftet zu werden. Eine dauerhafte Flucht

in die Türkei sei deshalb ausgeschlossen. In Zypern müsse er damit rechnen, an

die Türkei ausgeliefert zu werden und zu Griechenland bestünden überhaupt keine

Kontakte. Überdies sei er Geschäftsführer der [...] GmbH, welche im Jahr 2019

einen Umsatz von CHF 440'000.– erwirtschaftet und einen Bruttoertrag von

CHF 80'000.– erzielt habe. Die Geschäftstätigkeit sei im Februar des

laufenden Jahres um ein Coiffeuregeschäft in Zürich erweitert worden, wofür die

GmbH das erwirtschaftete Geld investiert habe. Dies würde der Beschwerdeführer

kaum tun, wenn er beabsichtigen würde, sich in der Schweiz dem Strafverfahren

mittels Untertauchens zu entziehen. Aufgrund des ausgewiesenen Vorliegens eines

Asylgrundes könne auch eine allfällig seitens der Staatsanwaltschaft beantragte

Landesverweisung nicht vollzogen werden. Damit würde auch der vermeintlich

drohende Landesverweis den Beschwerdeführer nicht zur Flucht veranlassen. Deren

Vollzug würde offensichtlich gegen das Non-refoulement-Prinzip verstossen.

4.2

Die

Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die

beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche

Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der

Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu

berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als

möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der

drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich

allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären

und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die

Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches

die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.

stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht

ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit

zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des

allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits

geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe

anzurechnen wäre (Art. 51 StGB),

kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f.

mit Hinweisen).

4.3

Dem

Beschwerdeführer droht aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe im Falle seiner

Verurteilung eine empfindliche Freiheitstrafe, die auch mit der bereits ausgestandenen

Haft längst nicht abgegolten ist. Er ist türkischer Staatsangehöriger, wurde in

der Türkei geboren und ist dort aufgewachsen. Die Mehrheit seiner Verwandten,

mit welchen er regen Austausch pflegt und die er auch finanziell unterstützt,

lebt in der Türkei. Er verfügt über keinen engen familiären Bezug zur Schweiz,

in welche er im Jahr 2009 einreiste und um Asyl ersuchte. Gemäss eigenen

Aussagen hatte er eine schwierige Kindheit und – bis zu seiner Ankunft in der

Schweiz – ein Leben, in welchem er wiederholt seinen Aufenthaltsort und teilweise

gar das Aufenthaltsland wechseln und sich damit mehrmals neuen Umständen

anpassen musste. Auch hat er gemäss seinen Angaben in der Vergangenheit eine

zeitlang unter einer falschen Identität, namentlich derjenigen eines Cousins,

gelebt (s. zum Vorleben: Einvernahme zur Person act. 5 ff.). Der Beschwerdeführer

hat folglich Erfahrung darin, unter schwierigen Umständen zu leben, was im

Falle eines Untertauchens im In- oder Ausland sehr hilfreich ist und eine

entsprechende Entschlussfassung vereinfachen kann. Ausserdem lebt ein Grossteil

seiner Familie weiterhin in der Türkei und hat er mit seinen Aufenthalten in

der Türkei nach Erhalt des Asylstatus bewiesen, dass er sich dort, ohne

verhaftet zu werden, aufhalten kann. Inwieweit er allenfalls auch nach Zypern

oder Griechenland ausreisen könnte, muss und kann durch das Beschwerdegericht

nicht abschliessend beurteilt werden. Letztlich ist dem Gericht aber ohnehin

nicht bekannt, wo alles auf der Welt der Beschwerdeführer – nebst der Heimat – über

Kontakte und Möglichkeiten verfügt, um sich einen Aufenthalt zu ermöglichen und

ist auch ein Untertauchen in ein Land denkbar, zu welchem im Vorfeld einer Ausreise

aus der Schweiz gar keine Beziehungen bestanden haben. Festzustellen ist

einzig, dass die schwere der potentiellen Freiheitsstrafe die Möglichkeit der

Flucht oder des Untertauchens wahrscheinlich erscheinen lässt und die

Biographie sowie die aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers ebenfalls

die Möglichkeit einer Flucht oder eines Untertauchens nahelegen. Soweit der

Beschwerdeführer argumentiert, die getätigten Firmeninvestitionen würden ihn

von einer Flucht abhalten, ist festzustellen, dass ein drohender

Freiheitsentzug von mehreren Jahren den möglichen Verlust des geltend gemachten

Investitionsbetrags von CHF 80'000.– verschmerzbar machen kann. Ohnehin wird

das Geschäft gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von seinem Bruder

geführt, weshalb es im Falle seines Untertauchens nicht zwingend zu einem

Verlust von Investitionen kommen muss.

Die Fluchtgefahr

wird durch die drohende Landesverweisung noch erhöht. Auch hier gelingt es dem

Beschwerdeführer nicht, darzulegen, dass das Aussprechen einer solchen in jedem

Fall unverhältnismässig ist bzw. eine angeordnete Landesverweisung ohnehin

nicht vollzogen werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr auf die

dargelegten fehlenden familiären Beziehungen in der Schweiz und die erfolgten

Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei zu verweisen. Es ist deshalb anzunehmen,

dass der Beschwerdeführer aktuell damit rechnet, dass eine solche Anordnung im

Zusammenhang mit einem Schuldspruch ergehen könnte.

Der Haftgrund

der Fluchtgefahr ist gegeben.

5.

5.1

Für

die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bedarf

es nur eines Haftgrundes, weshalb Ausführungen zur Kollusionsgefahr

grundsätzlich obsolet sind. Vollständigkeitshalber wird gleichwohl

festgehalten, dass auch vom Bestehen einer Kollusionsgefahr auszugehen ist. Wie

bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Appellationsgerichts

vom 3. Dezember 2019 (HB.2019.69 E. 4.4) ausgeführt wurde, schliesst der

Abschluss der Voruntersuchung eine potentielle Verdunkelungsgefahr nicht

generell aus, was insbesondere für Fälle mit nachfolgender (beschränkter)

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung des Strafgerichts zu

gelten hat. Das Strafgericht hat für beide angeklagten Sachverhalte mehrere

Personen zur Einvernahme als Auskunftsperson oder Zeuge vorgeladen

(Instruktionsverfügung vom 14. April 2020). Ein Einwirken des Beschwerdeführers

auf diese Personen im Falle seiner Freilassung ist nicht auszuschliessen, umso

mehr, als ihm einige der zur Verhandlung geladenen Personen persönlich bekannt

sind. Daran ändert nichts, dass einige dieser Personen auch untereinander

kolludieren könnten oder dies gar bereits getan haben. Allenfalls wird es am

Sachgericht liegen, auch diesen Aspekt in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Auch

aus dem Umstand, dass das Bundesgericht sich im den Beschwerdeführer

betreffenden Entscheid vom 27. Januar 2020 (1B_19/2020) nicht zur

Verdunkelungsgefahr geäussert hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Schliesslich bedeutet dies nicht zwingend, dass das oberste

Gericht nicht vom Bestehen einer solchen ausgegangen ist, sondern belegt

einzig, dass es sich auf die Überprüfung eines Haftgrundes beschränkt hat. Entsprechend

diesen Ausführungen ist auch vom Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr

auszugehen.

6.

Soweit der

Beschwerdeführer rügt, die Haft sei nicht verhältnismässig, ist festzuhalten,

dass die von ihm dargelegten milderen Mittel einzig im Zusammenhang mit dem

Haftgrund der Flucht stehen und von Vornherein eine Kollusionsgefahr nicht zu

bannen vermögen. Wie allerdings bereits das Bundesgericht im Entscheid vom 27.

Januar 2020 (1B_19/2020 E. 3.3) festgehalten hat, sind weder Schriftensperre

(und Ausweishinterlegung) noch Kaution geeignet, eine Flucht ins Ausland zu

verhindern, da ein Grenzübertritt ohne Papiere leicht möglich ist und eine

Kaution zur Vermeidung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verfallen gelassen

werden kann (s. auch oben E. 4.3). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die

Kaution gemäss seinen Angaben in früheren Haftverfahren nicht selber, sondern

durch einen Bekannten stellen will (vgl. dazu AGE HB.2019.69 vom 3. Dezember

2019.

E. 5.2.1 f.). Soweit im vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden ist,

die aktuellen Massnahmen gegen die Verbreitung des Covid-19-Virus würden einen

(illegalen) Grenzübertritt erschweren oder gar verunmöglichen, ist auf die in

den kommenden Wochen zu erwartenden Grenzöffnungen im Schengenraum zu

verweisen. Ohnehin ist immer auch ein Grenzübertritt über die sogenannte «grüne

Grenze» (nicht an den offiziellen Grenzstationen) möglich.

Die angeordnete

Haft ist angesichts der möglichen mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle der

Verurteilung des Beschwerdeführers in einem oder mehreren Anklagepunkten ohne

Weiteres auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig.

7.

Entsprechend den

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer

im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1

StPO). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem

Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (act. 130 f.) die

amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt. Zusätzlich lässt er sich von

einem Privatverteidiger vertreten (s. Schreiben von Rechtsanwalt [...] vom 12.

Dezember 2018 [act. 363]; Schreiben von Advokat [...] vom 18. Dezember 2019

[act. 396]). Neben der gewährten amtlichen Verteidigung besteht kein Raum für

die zusätzliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für mit dem

Privatverteidiger geführte Verfahren, weshalb der Antrag auf unentgeltliche

Prozessführung abgewiesen wird. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird

auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Strafgericht

-

Zwangsmassnahmengericht

-

Staatsanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.