HB.2020.13
Haftentlassungsgesuch (BGer 1B_359/2020 vom 27. Juli 2020)
4. Juni 2020Deutsch15 min
Haftentlassungsgesuchs des A____ vom 27. April 2020 gutgeheissen bzw. dessen Haftentlassungsgesuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.13
ENTSCHEID
vom 4.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut,
Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Mai 2020
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2020 wurde der Antrag des
instruierenden Strafgerichtspräsidenten auf Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs des A____ vom 27. April 2020 gutgeheissen bzw. dessen Haftentlassungsgesuch
abgewiesen.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde eingereicht. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dementsprechend seine
unverzügliche Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, eventualiter unter
Auferlegung von geeigneten Ersatzmassnahmen und unter Kostenfolge zu Lasten des
Staates, wobei ihm eventualiter die unentgeltliche Prozessführung mit dem
unterzeichnenden Advokaten zu bewilligen sei.
Mit
Stellungnahme vom 27. Mai 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung
der Beschwerde und die Anordnung der Sicherheitshaft für die Dauer von 12 Wochen,
mit Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom
2. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeschrift
gestellten Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person
kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung, die Verlängerung
und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei
der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist
innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei
der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die
rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Einzelgericht des
Appellationsgerichts (Art. 689 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. §33 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SR 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– oder Fortsetzungsgefahr besteht (Art.
221.
Abs. 1 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat das Haftentlassungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 27. April 2020 im Wesentlichen mit der Begründung
abgelehnt, dass mit dem Vorliegen der Anklageschrift der dringende Tatverdacht
gegeben und weiterhin von bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr auszugehen
sei.
3.
3.1
Hintergrund
der Inhaftnahme des Beschwerdeführers ist das gegen ihn geführte Strafverfahren
wegen zweier Vorfälle, wovon sich der eine am 27. Mai 2018 im Club [...] in
Basel, und der andere sich am 13. Oktober 2018 im Club [...] in Oberentfelden,
Aargau, ereignete. Das Vorverfahren ist nun abgeschlossen und die
Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben. Die Anklageschrift vom 27. Januar 2020 lautet
betreffend den Beschwerdeführer (angeklagt werden insgesamt 4 Personen) in
Bezug auf das Ereignis vom 27. Mai 2018 auf mehrfache versuchte vorsätzliche
Tötung sowie Raufhandel und in Bezug auf den Vorfall vom 13. Oktober 2018 auf versuchte
vorsätzliche Tötung, Raufhandel und mehrfache Gefährdung des Lebens. Ebenfalls
angeklagt ist der Beschwerdeführer wegen Unterlassens der Buchführung. Dieser
Strafvorwurf ist im Zusammenhang mit der Sicherheitshaft allerdings nicht von
Belang.
3.2
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe ein Verbrechen oder
Vergehen i.S. von Art. 10 Abs. 2 und 3 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
begangen. Im Verlaufe des Verfahrens sollte sich der Tatverdacht zunehmend
bestätigen und verdichten. Es ist indessen nicht erforderlich, dass der
Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht
noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen
Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und
entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der
beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126, 124
I 208 E. 3 S. 210; Forster,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,Art.
221.
N 2 f., Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
221.
N 6). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund
der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011
E. 3). Bei Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die
Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil
damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht
noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai
2011.
E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3;
Hug/Scheidegger, a.a.O., Art. 221
N 6a). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Angeschuldigte im
Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme
eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer 1B_234/2011 vom
30.
Mai 2011 E. 3.2).
3.3
Der
Beschwerdeführer lässt argumentieren, der Sachverhalt zum Vorfall am 27. Mai
2018.
werde in der Anklagschrift alternativ so dargestellt, dass das Opfer, B____
(der gleichzeitig ebenfalls als Beschuldigter im nämlichen Verfahren angeklagt
ist), möglicherweise vor den angeklagten Tathandlungen des Beschwerdeführers
auf diesen mit einem Messer eingestochen habe. Damit werde offensichtlich eine
Notwehrsituation geschildert, in der sich der Beschwerdeführer befunden habe.
Folglich gehe selbst die Staatsanwaltschaft nicht davon aus, dass ein
eindeutiger Verdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung vorliege, weshalb
zweifelsfrei einzig der Verdacht auf Raufhandel erwiesen sei. Auch für den
Vorfall vom 18. Oktober 2018 schildere die Staatsanwaltschaft in der
Anklage zwei mögliche Tatvorgänge. Alternativ zu einer Schussabgabe durch den
Beschwerdeführer auf das dortige Opfer habe möglicherweise der mitbeschuldigte [...]
den fraglichen Schuss abgegeben. Damit bleibe auch für diesen Tatkomplex einzig
der Tatverdacht auf Raufhandel deutlich erstellt.
3.4
Mit
dieser Argumentation wird übersehen, dass es grundsätzlich nicht Sache des die Haft
anordnenden oder bestätigenden Gerichts ist, darüber zu befinden, ob überhaupt
und wenn ja welcher von alternativ angeklagten möglichen Sachverhalten aufgrund
der vorhandenen Beweislage als erstellt zu erachten ist. Vorliegend gelingt es
dem Beschwerdeführer keinesfalls, darzulegen, dass die für ihn jeweils
günstigere bzw. weniger belastende Anklagevariante die einzig mögliche sein
kann und sich die jeweils andere als geradezu unhaltbar erweist. So vermag der
Hinweis, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer des Clubs [...] sicher
kein Interesse gehabt, auf B____, einen Gast seines Clubs, loszugehen, wenn er
nicht selbst in Lebensgefahr gewesen wäre, nicht offensichtlich sämtliche
Zweifel an der ersten Sachverhaltsvariante der Anlageschrift aus dem Weg zu
räumen. Schliesslich ist es nicht unumgänglich, dass sich ein Geschäftsführer,
wie dies in der Anklage geschildert wird, selber mit zwei Messern bewaffnet, um
(weiter) an einer im von ihm geführten Club stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzung
teilzunehmen, anstatt sich beispielweise darum zu kümmern, die Polizei und die
Sanität zu rufen (s. dazu Bericht über die eingegangenen Notrufe bei der
Polizei und der Sanität act. 4955 ff., wonach der Beschwerdeführer weder die
Polizei noch die Sanität benachrichtigt hat). Gleichzeitig wird für das
Sachgericht wohl auch zu beachten sein, dass B____ zum Zeitpunkt der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen gemäss der Anklage wegen
vorgängiger Messerverletzungen, zugefügt durch eine andere Person, bereits zu
Boden gegangen sein soll. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
schildert die Staatsanwaltschaft folglich keine offensichtliche
Notwehrsituation. Ohne abschliessende Beweiswürdigung erscheinen jedenfalls beide
Anklagevarianten, namentlich, dass das Opfer vorgängig oder aber während der
durch den Beschwerdeführer zugeführten Messerstiche selber mit dem Messer auf
diesen einstach, möglich bzw. ist die erstere Tatvariante nicht offensichtlich
haltlos.
Was den zweiten
Tatkomplex vom 13. Oktober 2018 betrifft, ist festzustellen, dass dort die Festlegung
der Täterschaft betreffend die (auch) dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Schussabgabe in Würdigung der erhobenen Aussagen zu entscheiden sein wird bzw. dazu
auch noch vor Gericht Anhörungen stattfinden werden. Damit besteht auch hier
kein Grund von der mit der Anklageerhebung einhergehenden Annahme eines
genügend erhärteten Tatverdachts für beide Tatvarianten abzuweichen. Ohnehin
wird der Beschwerdeführer für diesen Vorfall zusätzlich der mehrfachen
Gefährdung des Lebens sowie des Raufhandels beschuldigt. Auch bei diesen
Vorwürfen handelt es sich keineswegs um Bagatelldelikte. Der notwendige
Tatverdacht für die angeordnete Sicherheitshaft ist damit gegeben.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer lässt weiter zusammengefasst geltend machen, es bestehe keine
Fluchtgefahr, welche die Anordnung von Haft rechtfertigen könne. Ihm sei mit
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2013 in der Schweiz Asyl
gewährt worden. Auch wenn er in der Folge auf den Asylstatus verzichtet habe,
um in der Türkei seine schwer kranke Mutter besuchen zu können, bestehe für ihn
weiterhin die Gefahr, in der Türkei verhaftet zu werden. Eine dauerhafte Flucht
in die Türkei sei deshalb ausgeschlossen. In Zypern müsse er damit rechnen, an
die Türkei ausgeliefert zu werden und zu Griechenland bestünden überhaupt keine
Kontakte. Überdies sei er Geschäftsführer der [...] GmbH, welche im Jahr 2019
einen Umsatz von CHF 440'000.– erwirtschaftet und einen Bruttoertrag von
CHF 80'000.– erzielt habe. Die Geschäftstätigkeit sei im Februar des
laufenden Jahres um ein Coiffeuregeschäft in Zürich erweitert worden, wofür die
GmbH das erwirtschaftete Geld investiert habe. Dies würde der Beschwerdeführer
kaum tun, wenn er beabsichtigen würde, sich in der Schweiz dem Strafverfahren
mittels Untertauchens zu entziehen. Aufgrund des ausgewiesenen Vorliegens eines
Asylgrundes könne auch eine allfällig seitens der Staatsanwaltschaft beantragte
Landesverweisung nicht vollzogen werden. Damit würde auch der vermeintlich
drohende Landesverweis den Beschwerdeführer nicht zur Flucht veranlassen. Deren
Vollzug würde offensichtlich gegen das Non-refoulement-Prinzip verstossen.
4.2
Die
Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die
beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche
Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der
Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu
berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als
möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der
drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich
allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären
und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die
Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches
die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.
stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht
ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit
zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des
allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits
geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe
anzurechnen wäre (Art. 51 StGB),
kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f.
mit Hinweisen).
4.3
Dem
Beschwerdeführer droht aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe im Falle seiner
Verurteilung eine empfindliche Freiheitstrafe, die auch mit der bereits ausgestandenen
Haft längst nicht abgegolten ist. Er ist türkischer Staatsangehöriger, wurde in
der Türkei geboren und ist dort aufgewachsen. Die Mehrheit seiner Verwandten,
mit welchen er regen Austausch pflegt und die er auch finanziell unterstützt,
lebt in der Türkei. Er verfügt über keinen engen familiären Bezug zur Schweiz,
in welche er im Jahr 2009 einreiste und um Asyl ersuchte. Gemäss eigenen
Aussagen hatte er eine schwierige Kindheit und – bis zu seiner Ankunft in der
Schweiz – ein Leben, in welchem er wiederholt seinen Aufenthaltsort und teilweise
gar das Aufenthaltsland wechseln und sich damit mehrmals neuen Umständen
anpassen musste. Auch hat er gemäss seinen Angaben in der Vergangenheit eine
zeitlang unter einer falschen Identität, namentlich derjenigen eines Cousins,
gelebt (s. zum Vorleben: Einvernahme zur Person act. 5 ff.). Der Beschwerdeführer
hat folglich Erfahrung darin, unter schwierigen Umständen zu leben, was im
Falle eines Untertauchens im In- oder Ausland sehr hilfreich ist und eine
entsprechende Entschlussfassung vereinfachen kann. Ausserdem lebt ein Grossteil
seiner Familie weiterhin in der Türkei und hat er mit seinen Aufenthalten in
der Türkei nach Erhalt des Asylstatus bewiesen, dass er sich dort, ohne
verhaftet zu werden, aufhalten kann. Inwieweit er allenfalls auch nach Zypern
oder Griechenland ausreisen könnte, muss und kann durch das Beschwerdegericht
nicht abschliessend beurteilt werden. Letztlich ist dem Gericht aber ohnehin
nicht bekannt, wo alles auf der Welt der Beschwerdeführer – nebst der Heimat – über
Kontakte und Möglichkeiten verfügt, um sich einen Aufenthalt zu ermöglichen und
ist auch ein Untertauchen in ein Land denkbar, zu welchem im Vorfeld einer Ausreise
aus der Schweiz gar keine Beziehungen bestanden haben. Festzustellen ist
einzig, dass die schwere der potentiellen Freiheitsstrafe die Möglichkeit der
Flucht oder des Untertauchens wahrscheinlich erscheinen lässt und die
Biographie sowie die aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers ebenfalls
die Möglichkeit einer Flucht oder eines Untertauchens nahelegen. Soweit der
Beschwerdeführer argumentiert, die getätigten Firmeninvestitionen würden ihn
von einer Flucht abhalten, ist festzustellen, dass ein drohender
Freiheitsentzug von mehreren Jahren den möglichen Verlust des geltend gemachten
Investitionsbetrags von CHF 80'000.– verschmerzbar machen kann. Ohnehin wird
das Geschäft gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von seinem Bruder
geführt, weshalb es im Falle seines Untertauchens nicht zwingend zu einem
Verlust von Investitionen kommen muss.
Die Fluchtgefahr
wird durch die drohende Landesverweisung noch erhöht. Auch hier gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, darzulegen, dass das Aussprechen einer solchen in jedem
Fall unverhältnismässig ist bzw. eine angeordnete Landesverweisung ohnehin
nicht vollzogen werden könnte. Es ist in diesem Zusammenhang vielmehr auf die
dargelegten fehlenden familiären Beziehungen in der Schweiz und die erfolgten
Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei zu verweisen. Es ist deshalb anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer aktuell damit rechnet, dass eine solche Anordnung im
Zusammenhang mit einem Schuldspruch ergehen könnte.
Der Haftgrund
der Fluchtgefahr ist gegeben.
5.
5.1
Für
die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft bedarf
es nur eines Haftgrundes, weshalb Ausführungen zur Kollusionsgefahr
grundsätzlich obsolet sind. Vollständigkeitshalber wird gleichwohl
festgehalten, dass auch vom Bestehen einer Kollusionsgefahr auszugehen ist. Wie
bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid des Appellationsgerichts
vom 3. Dezember 2019 (HB.2019.69 E. 4.4) ausgeführt wurde, schliesst der
Abschluss der Voruntersuchung eine potentielle Verdunkelungsgefahr nicht
generell aus, was insbesondere für Fälle mit nachfolgender (beschränkter)
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung des Strafgerichts zu
gelten hat. Das Strafgericht hat für beide angeklagten Sachverhalte mehrere
Personen zur Einvernahme als Auskunftsperson oder Zeuge vorgeladen
(Instruktionsverfügung vom 14. April 2020). Ein Einwirken des Beschwerdeführers
auf diese Personen im Falle seiner Freilassung ist nicht auszuschliessen, umso
mehr, als ihm einige der zur Verhandlung geladenen Personen persönlich bekannt
sind. Daran ändert nichts, dass einige dieser Personen auch untereinander
kolludieren könnten oder dies gar bereits getan haben. Allenfalls wird es am
Sachgericht liegen, auch diesen Aspekt in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Auch
aus dem Umstand, dass das Bundesgericht sich im den Beschwerdeführer
betreffenden Entscheid vom 27. Januar 2020 (1B_19/2020) nicht zur
Verdunkelungsgefahr geäussert hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Schliesslich bedeutet dies nicht zwingend, dass das oberste
Gericht nicht vom Bestehen einer solchen ausgegangen ist, sondern belegt
einzig, dass es sich auf die Überprüfung eines Haftgrundes beschränkt hat. Entsprechend
diesen Ausführungen ist auch vom Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr
auszugehen.
6.
Soweit der
Beschwerdeführer rügt, die Haft sei nicht verhältnismässig, ist festzuhalten,
dass die von ihm dargelegten milderen Mittel einzig im Zusammenhang mit dem
Haftgrund der Flucht stehen und von Vornherein eine Kollusionsgefahr nicht zu
bannen vermögen. Wie allerdings bereits das Bundesgericht im Entscheid vom 27.
Januar 2020 (1B_19/2020 E. 3.3) festgehalten hat, sind weder Schriftensperre
(und Ausweishinterlegung) noch Kaution geeignet, eine Flucht ins Ausland zu
verhindern, da ein Grenzübertritt ohne Papiere leicht möglich ist und eine
Kaution zur Vermeidung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verfallen gelassen
werden kann (s. auch oben E. 4.3). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die
Kaution gemäss seinen Angaben in früheren Haftverfahren nicht selber, sondern
durch einen Bekannten stellen will (vgl. dazu AGE HB.2019.69 vom 3. Dezember
2019.
E. 5.2.1 f.). Soweit im vorliegenden Verfahren geltend gemacht worden ist,
die aktuellen Massnahmen gegen die Verbreitung des Covid-19-Virus würden einen
(illegalen) Grenzübertritt erschweren oder gar verunmöglichen, ist auf die in
den kommenden Wochen zu erwartenden Grenzöffnungen im Schengenraum zu
verweisen. Ohnehin ist immer auch ein Grenzübertritt über die sogenannte «grüne
Grenze» (nicht an den offiziellen Grenzstationen) möglich.
Die angeordnete
Haft ist angesichts der möglichen mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle der
Verurteilung des Beschwerdeführers in einem oder mehreren Anklagepunkten ohne
Weiteres auch in zeitlicher Hinsicht nicht übermässig.
7.
Entsprechend den
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Damit unterliegt der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren, weshalb er dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1
StPO). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dem
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (act. 130 f.) die
amtliche Verteidigung mit Advokat [...] bewilligt. Zusätzlich lässt er sich von
einem Privatverteidiger vertreten (s. Schreiben von Rechtsanwalt [...] vom 12.
Dezember 2018 [act. 363]; Schreiben von Advokat [...] vom 18. Dezember 2019
[act. 396]). Neben der gewährten amtlichen Verteidigung besteht kein Raum für
die zusätzliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für mit dem
Privatverteidiger geführte Verfahren, weshalb der Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung abgewiesen wird. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird
auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Strafgericht
-
Zwangsmassnahmengericht
-
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.