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Entscheid

HB.2020.14

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

16. Juni 2020Deutsch13 min

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 27. April 2020 verhafteten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.14

ENTSCHEID

vom 16.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

zurzeit im Kanton Basel-Stadt in

Untersuchungshaft Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. Mai 2020

betreffend Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 27. April 2020 verhafteten A____

ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung (Versuch), Gefährdung des

Lebens, Raubes (Versuch), einfacher Körperverletzung, Drohung, Drohung

(Versuch), Nötigung, Nötigung (Versuch), Hausfriedensbruchs (mehrfache

Tatbegehung), Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, Beschimpfung (mehrfache Tatbegehung), Tätlichkeiten,

geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl, mehrfache Tatbegehung) und

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Tatbegehung). Das Zwangsmassnahmengericht

hat am 30. April 2020 in Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige

Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 8. Juli 2020, Untersuchungshaft über A____ verfügt.

Am 19. Mai 2020 hat sein Vertreter ein Haftentlassungsgesuch unter Anordnung

von Ersatzmassnahmen eingereicht. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 hat das

Zwangsmassnahmengericht dieses abgewiesen und eine Sperrfrist für

Entlassungsgesuche bis 26. Juni 2020 festgelegt.

Am 26. Mai 2020

ist beim Appellationsgericht ein am 16. Mai 2020 von A____ persönlich verfasstes

Schreiben eingegangen, mit welchem dieser «Beschwerde gegen die Verfügung vom

30. April 2020» erhoben hat. Am 2. Juni 2020 ist ein weiteres, durch ihn am 28.

Mai 2020 verfasstes Schreiben eingegangen, welches er als «Stellungnahme zur

letzten Verfügung» bezeichnet hat. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2020

beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei sie unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzuweisen.

Nachdem der zum Verfahren beigezogene Vertreter des Beschwerdeführers in seiner

Eingabe vom 4. Juni 2020 weiterhin den Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers

aus der Untersuchungshaft gestellt hat, ist der Staatsanwaltschaft die

Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik geboten worden. Von dieser Möglichkeit

hat sie mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Gebrauch gemacht, wobei sie an ihrem

Standpunkt festhält.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als

Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Die erste Eingabe des Beschwerdeführers ist am 16. Mai 2020

verfasst worden und richtet sich klarerweise gegen die Verfügung vom 30. April

2020, mit welcher das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die

vorläufige Dauer von zehn Wochen angeordnet hat. Gemäss Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft ist ihr dieses Schreiben am 25. Mai 2020 durch die

Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK), dem damaligen Aufenthaltsort des

Beschwerdeführers, übergeben worden, und hat sie es am 26. Mai 2020 an das

Appellationsgericht weitergeleitet. Es kann offenbleiben, wann der

Beschwerdeführer sein Schreiben an die UPK übergeben hat. Denn selbst wenn dies

bereits am 16. Mai 2020 direkt nach dem Verfassen geschehen wäre, wäre die

Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO nicht eingehalten worden. Auf die «Beschwerde

gegen die Verfügung vom 30. April 2020» kann deshalb nicht eingetreten

werden. Indessen hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 28. Mai 2020 auch

eine «Stellungnahme zur letzten Verfügung» geschrieben, welche am 2. Juni 2020

beim Appellationsgericht eingegangen ist. Diese Eingabe, mit welcher sich der

Beschwerdeführer gegen seine weitere Inhaftierung wehrt, ist innert der

10-tägigen Frist seit Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des

Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht am 25. Mai 2020

erfolgt und kann sinngemäss als Beschwerde gegen diese Verfügung verstanden

werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien

handelt.

2.

Die Anordnung

oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur

zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens

dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder

Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr

besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie

ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.

1.

lit. c StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf

jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212

Abs. 3 StPO).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer soll in den letzten Jahren eine Vielzahl von Delikten verübt

haben. Zur Anordnung von Untersuchungshaft haben Vorfälle vom 11. April 2020

geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hat diese folgendermassen zusammengefasst:

«Um ca. 08:15 Uhr soll der Beschuldigte in seiner Unterkunft, X____, vom

Betreuer B____ die Aushändigung seiner Medikamente verlangt und aufgrund der

Verwehrung diesen tätlich angegriffen haben. Dabei soll der Beschuldigte B____

geschlagen haben, um ihn dadurch zur Herausgabe der Medikamente zu nötigen, im

Anschluss daran soll der Beschuldigte eine weitere Betreuerin, C____, geschubst

und B____ gewürgt haben. Um ca. 23:00 Uhr desselben Tages soll der

Beschuldigte in der Basler Spalenvorstadt den am Rollator gehenden und von

seiner Tochter D____ begleiteten E____ mit mehreren grossen und schweren

Steinbrocken beworfen haben. E____ soll seinen Kopf dabei gerade noch

rechtzeitig mit seinen Armen geschützt und den Beschuldigten gebeten haben,

aufzuhören. Dieser soll ihn daraufhin als «Sau» und Zuhälter von D____

beschimpft und ihm gedroht haben, dass er D____ nie mehr anfassen soll.

Schliesslich habe E____ die Polizei verständigt. Als der Beschuldigte kurze

Zeit später von Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt am Basler Bundesplatz

festgestellt werden konnte, soll er sich zuerst durch Wegrennen der Kontrolle

entzogen haben. Bei der anschliessenden Verfolgung und Festnahme soll sich Gfr F____

eine Schürfung an seinem linken Knie zugezogen haben. Ferner soll der

Beschuldigte die Polizisten als «Arschlöcher. Wixer, Hurensöhne und scheiss

Bullen» beschimpft haben.» Dem Beschwerdeführer werden im Zusammenhang mit

diesen Vorfällen unter anderem Nötigung (Versuch), schwere Körperverletzung

(Versuch), Drohung (Versuch), einfache Körperverletzung und Hinderung einer

Amtshandlung vorgeworfen.

3.2

Während

sich der Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020 zum Tatverdacht nicht geäussert und

diesen in der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Mai 2020

nicht bestritten hat, führt er in der Replik unter Hinweis auf die Aussagen des

Beschwerdeführers aus, es bestehe insgesamt kein Tatverdacht. Der

Beschwerdeführer selbst bestreitet den Vorfall in seiner damaligen Unterkunft X____.

Diesbezüglich liegen allerdings übereinstimmende Aussagen der beiden Opfer

(Befragung von B____ vom 5. Mai 2020 und von C____ vom 5. Mai 2020) und

der Auskunftsperson G____ (Befragung vom 6. Mai 2020) vor (alle Befragungen

finden sich im Ordner 5 der Akten). Hinsichtlich der gegenüber E____ begangenen

Tat vom gleichen Tag ist auf einem der Steine, den der Beschwerdeführer

geworfen haben soll, seine DNA gefunden worden. Der Beschwerdeführer führt

diesbezüglich nur aus, dass es «ein komischer Tag» gewesen sei. Diese Aussage

lässt im Übrigen auch Rückschlüsse auf die Geschehnisse am Morgen jenes Tages

zu. Insgesamt sind somit genügend Anhaltspunkte vorhanden, die keine Zweifel am

Vorliegen eines dringenden Tatverdachts übriglassen.

4.

4.1

Das Bundesgericht hat sich jüngst im Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29.

Januar 2020 ausführlich mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr

auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2 insbesondere ausgeführt: «Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen

Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der

Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch

immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des

Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht

verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c

EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer

Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin

auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist -

unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige

Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder

schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist

restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die

Sicherheit anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der

Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich

grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte

gegen die körperliche und sexuelle Integrität.»

4.2

Für

das Bestehen von Fortsetzungsgefahr im vorliegenden Fall kann im Wesentlichen

auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020

verwiesen werden. Danach sei der Beschwerdeführer unter anderem wegen

Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Drohung, Beschimpfung

und Tätlichkeiten vorbestraft. Weiter sei davon auszugehen, dass der

Beschuldigte auch die bereits ermittelten Delikte des aktuellen Strafverfahrens

begangen habe. Der dringende Tatverdacht auf die vor Zwangsmassnahmengericht

Basel-Stadt zu beurteilenden Delikte bestehe somit bezüglich gleicher

Rechtsgüter wie bei seinen Vortaten. Bei den ihm vorgeworfenen neuen Delikten

(Nötigung, Drohung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache

Körperverletzung) handle es sich zweifelsohne um schwere Vergehen. Schliesslich

leide der Beschuldigte gemäss zahlreichen Berichten der UPK Basel an mehreren

psychischen Krankheiten, insbesondere an einer paranoiden Schizophrenie und

einer Abhängigkeit von verschiedenen Betäubungsmitteln. Dadurch bedingt soll

eine zunehmende Fremdgefährdung vom Beschuldigten ausgehen. Unter Berücksichtigung

dieser Tatsachen weise der Beschwerdeführer eine sehr ungünstige

Rückfallprognose auf, weshalb ein weiteres Delinquieren ernsthaft zu befürchten

sei. Im Übrigen könne das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht werden, wenn

laufend neue Straftaten begangen würden. Die Untersuchungshaft diene in solchen

Fällen auch dem Beschleunigungsgebot. Fortsetzungsgefahr sei folglich klar zu

bejahen.

Diesen Ausführungen

ist in allen Teilen zu folgen. Im Falle des Beschwerdeführers geht es nicht um

Beschaffungskriminalität, vielmehr hat dieser ein erhebliches Gewaltproblem im

Zusammenhang mit Suchtdruck und anderer psychischer Erkrankung. Die

Rückfallprognose für Straftaten, die andere erheblich gefährden, ist sehr

ungünstig. Dies gilt erst Recht, da der Beschwerdeführer nun auch in seiner

vormaligen Unterkunft X____ nicht mehr tragbar ist. Es mag zwar zutreffen, dass

der Wegfall der üblichen Tagesstrukturen durch die Covid-19-Massnahmen zu einer

weiteren Erhöhung des Rückfallrisikos geführt hat. Allerdings zeigt der

Deliktsverlauf, wie er im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020

aufgelistet wird, dass der Beschwerdeführer auch zuvor während dem ganzen

Aufenthalt im X____ immer wieder in grosser Regelmässigkeit delinquiert hat.

Der aktuelle Gutachtensauftrag wurde denn auch Ende Januar 2020 und damit vor

dem Ausbruch der Covid-19-Epidemie erteilt (vgl. dazu den Haftantrag vom 29. April

2020). Bei dieser Situation ist nicht damit zu rechnen, dass sich die

Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bei Absetzen der Covid-19-Massnahmen auf

ein tragbares Mass reduzieren wird.

5.

Zur

Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist Folgendes festzuhalten: Gemäss

dem ärztlichen Bericht der UPK vom 20. April 2020 (dieser findet sich im Ordner

1.

der Akten), der zur Beurteilung der Notwendigkeit einer fürsorgerischen

Unterbringung des Beschwerdeführers eingeholt worden ist, sei dieser dringend

betreuungsbedürftig. Er sei zunehmend fremdgefährdend, wobei derartige

Exazerbationen [= laut Duden eine Verschlimmerung, zeitweise Steigerung,

Wiederaufleben einer Krankheit] auf den Substanzkonsum zurückzuführen seien.

Durch eine stationäre Betreuung werde die Medikamentencompliance verbessert,

der Konsum illegaler Substanzen reduziert und häufige Rehospitalisationen würden

damit verhindert. Bei fehlender enger Betreuung würde er mit hoher

Wahrscheinlichkeit verwahrlosen und vermehrt illegale Substanzen konsumieren.

Gestützt auf diese Einschätzung kommen die vom Beschwerdeführer gewünschte

Entlassung in die Notschlafstelle, zu seinen Eltern oder gar in eine eigene

Wohnung als mildere Ersatzmassnahme nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer die

Meinung vertritt, dass er seit einem halben Jahr vor der Verhaftung nicht mehr

von Kokain oder Heroin abhängig sei (vgl. seine Befragung durch das

Zwangsmassnahmengericht vom 30. April 2020), ist auch nicht damit zu rechnen,

dass er sich an seine Zusage halten würde, sich im Falle einer Haftentlassung

zwei Mal wöchentlich beim Ambulanten Dienst Sucht der UPK ärztlich behandeln zu

lassen. Abgesehen davon würde eine derartige ambulante Behandlung nach dem

Gesagten nicht ausreichen, um die zunehmende Fremdgefährdung des

Beschwerdeführers zu bannen. Wie sein Vertreter selbst erklärt, kann der

Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom 11. April 2020 nicht mehr ins X____

zurückkehren. Telefonische Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt vom 27. April 2020 haben ergeben, dass es angesichts der

Vorgeschichte und Problematik des Beschwerdeführers äusserst schwierig ist,

überhaupt noch eine geeignete Betreuungssituation für diesen zu finden.

6.

Schliesslich

bestreitet der Beschwerdeführer seine Hafterstehungsfähigkeit. Bereits das

Zwangsmassnahmengericht hat sich zu diesem Vorhalt geäussert und erklärt, der

Beschwerdeführer sei am 12. Mai 2020 auf Initiative des

Untersuchungsgefängnisses in die UPK verlegt worden. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch weiterhin im Auge behalten und

eine erneute Verlegung in die UPK veranlassen werden, sollte dies notwendig

erscheinen. Weshalb eine solche erneute Verlegung der Gesundheit des Beschwerdeführers

abträglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird durch seinen Vertreter

auch nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt.

7.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs

ohne Erfolg bleibt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein

Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels

Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Der Verteidiger hat einzig eine

Replik eingereicht, weshalb ein Zeitaufwand von zwei Stunden angemessen

erscheint. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,

dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020 (Anordnung von

Untersuchungshaft) wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Mai 2020 (Abweisung des

Haftentlassungsgesuchs) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für

das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

30.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (persönlich)

-

amtlicher Verteidiger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche

Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).