HB.2020.14
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
16. Juni 2020Deutsch13 min
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 27. April 2020 verhafteten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.14
ENTSCHEID
vom 16.
Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
zurzeit im Kanton Basel-Stadt in
Untersuchungshaft Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Mai 2020
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den am 27. April 2020 verhafteten A____
ein Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung (Versuch), Gefährdung des
Lebens, Raubes (Versuch), einfacher Körperverletzung, Drohung, Drohung
(Versuch), Nötigung, Nötigung (Versuch), Hausfriedensbruchs (mehrfache
Tatbegehung), Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, Beschimpfung (mehrfache Tatbegehung), Tätlichkeiten,
geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl, mehrfache Tatbegehung) und
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Tatbegehung). Das Zwangsmassnahmengericht
hat am 30. April 2020 in Anwendung von Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige
Dauer von 10 Wochen, d.h. bis zum 8. Juli 2020, Untersuchungshaft über A____ verfügt.
Am 19. Mai 2020 hat sein Vertreter ein Haftentlassungsgesuch unter Anordnung
von Ersatzmassnahmen eingereicht. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 hat das
Zwangsmassnahmengericht dieses abgewiesen und eine Sperrfrist für
Entlassungsgesuche bis 26. Juni 2020 festgelegt.
Am 26. Mai 2020
ist beim Appellationsgericht ein am 16. Mai 2020 von A____ persönlich verfasstes
Schreiben eingegangen, mit welchem dieser «Beschwerde gegen die Verfügung vom
30. April 2020» erhoben hat. Am 2. Juni 2020 ist ein weiteres, durch ihn am 28.
Mai 2020 verfasstes Schreiben eingegangen, welches er als «Stellungnahme zur
letzten Verfügung» bezeichnet hat. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2020
beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei sie unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzuweisen.
Nachdem der zum Verfahren beigezogene Vertreter des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 4. Juni 2020 weiterhin den Antrag auf Entlassung des Beschwerdeführers
aus der Untersuchungshaft gestellt hat, ist der Staatsanwaltschaft die
Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik geboten worden. Von dieser Möglichkeit
hat sie mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Gebrauch gemacht, wobei sie an ihrem
Standpunkt festhält.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Verfahrensakten ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die erste Eingabe des Beschwerdeführers ist am 16. Mai 2020
verfasst worden und richtet sich klarerweise gegen die Verfügung vom 30. April
2020, mit welcher das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft auf die
vorläufige Dauer von zehn Wochen angeordnet hat. Gemäss Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft ist ihr dieses Schreiben am 25. Mai 2020 durch die
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK), dem damaligen Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers, übergeben worden, und hat sie es am 26. Mai 2020 an das
Appellationsgericht weitergeleitet. Es kann offenbleiben, wann der
Beschwerdeführer sein Schreiben an die UPK übergeben hat. Denn selbst wenn dies
bereits am 16. Mai 2020 direkt nach dem Verfassen geschehen wäre, wäre die
Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO nicht eingehalten worden. Auf die «Beschwerde
gegen die Verfügung vom 30. April 2020» kann deshalb nicht eingetreten
werden. Indessen hat der Beschwerdeführer mit Datum vom 28. Mai 2020 auch
eine «Stellungnahme zur letzten Verfügung» geschrieben, welche am 2. Juni 2020
beim Appellationsgericht eingegangen ist. Diese Eingabe, mit welcher sich der
Beschwerdeführer gegen seine weitere Inhaftierung wehrt, ist innert der
10-tägigen Frist seit Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des
Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht am 25. Mai 2020
erfolgt und kann sinngemäss als Beschwerde gegen diese Verfügung verstanden
werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien
handelt.
2.
Die Anordnung
oder Aufrechterhaltung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nur
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder
Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 StPO) oder wenn Ausführungsgefahr
besteht (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs.
1.
lit. c StGB und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf
jedenfalls nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern (Art. 212
Abs. 3 StPO).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer soll in den letzten Jahren eine Vielzahl von Delikten verübt
haben. Zur Anordnung von Untersuchungshaft haben Vorfälle vom 11. April 2020
geführt. Das Zwangsmassnahmengericht hat diese folgendermassen zusammengefasst:
«Um ca. 08:15 Uhr soll der Beschuldigte in seiner Unterkunft, X____, vom
Betreuer B____ die Aushändigung seiner Medikamente verlangt und aufgrund der
Verwehrung diesen tätlich angegriffen haben. Dabei soll der Beschuldigte B____
geschlagen haben, um ihn dadurch zur Herausgabe der Medikamente zu nötigen, im
Anschluss daran soll der Beschuldigte eine weitere Betreuerin, C____, geschubst
und B____ gewürgt haben. Um ca. 23:00 Uhr desselben Tages soll der
Beschuldigte in der Basler Spalenvorstadt den am Rollator gehenden und von
seiner Tochter D____ begleiteten E____ mit mehreren grossen und schweren
Steinbrocken beworfen haben. E____ soll seinen Kopf dabei gerade noch
rechtzeitig mit seinen Armen geschützt und den Beschuldigten gebeten haben,
aufzuhören. Dieser soll ihn daraufhin als «Sau» und Zuhälter von D____
beschimpft und ihm gedroht haben, dass er D____ nie mehr anfassen soll.
Schliesslich habe E____ die Polizei verständigt. Als der Beschuldigte kurze
Zeit später von Beamten der Kantonspolizei Basel-Stadt am Basler Bundesplatz
festgestellt werden konnte, soll er sich zuerst durch Wegrennen der Kontrolle
entzogen haben. Bei der anschliessenden Verfolgung und Festnahme soll sich Gfr F____
eine Schürfung an seinem linken Knie zugezogen haben. Ferner soll der
Beschuldigte die Polizisten als «Arschlöcher. Wixer, Hurensöhne und scheiss
Bullen» beschimpft haben.» Dem Beschwerdeführer werden im Zusammenhang mit
diesen Vorfällen unter anderem Nötigung (Versuch), schwere Körperverletzung
(Versuch), Drohung (Versuch), einfache Körperverletzung und Hinderung einer
Amtshandlung vorgeworfen.
3.2
Während
sich der Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020 zum Tatverdacht nicht geäussert und
diesen in der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Mai 2020
nicht bestritten hat, führt er in der Replik unter Hinweis auf die Aussagen des
Beschwerdeführers aus, es bestehe insgesamt kein Tatverdacht. Der
Beschwerdeführer selbst bestreitet den Vorfall in seiner damaligen Unterkunft X____.
Diesbezüglich liegen allerdings übereinstimmende Aussagen der beiden Opfer
(Befragung von B____ vom 5. Mai 2020 und von C____ vom 5. Mai 2020) und
der Auskunftsperson G____ (Befragung vom 6. Mai 2020) vor (alle Befragungen
finden sich im Ordner 5 der Akten). Hinsichtlich der gegenüber E____ begangenen
Tat vom gleichen Tag ist auf einem der Steine, den der Beschwerdeführer
geworfen haben soll, seine DNA gefunden worden. Der Beschwerdeführer führt
diesbezüglich nur aus, dass es «ein komischer Tag» gewesen sei. Diese Aussage
lässt im Übrigen auch Rückschlüsse auf die Geschehnisse am Morgen jenes Tages
zu. Insgesamt sind somit genügend Anhaltspunkte vorhanden, die keine Zweifel am
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts übriglassen.
4.
4.1
Das Bundesgericht hat sich jüngst im Entscheid BGer 1B_6/2020 vom 29.
Januar 2020 ausführlich mit dem Haftgrund der Fortsetzungsgefahr
auseinandergesetzt und dazu in der E. 2.2 insbesondere ausgeführt: «Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der
Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch
immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des
Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht
verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c
EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer
Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut dahin
auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 und E. 2.6 S. 14 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist -
unter Vorbehalt besonderer Fälle (BGE 137 IV 13 E.4) -, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige
Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder
schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13 mit Hinweis). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist
restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Die drohenden Delikte müssen die
Sicherheit anderer erheblich gefährden. […]. Die erhebliche Gefährdung der
Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich
grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte
gegen die körperliche und sexuelle Integrität.»
4.2
Für
das Bestehen von Fortsetzungsgefahr im vorliegenden Fall kann im Wesentlichen
auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020
verwiesen werden. Danach sei der Beschwerdeführer unter anderem wegen
Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, Drohung, Beschimpfung
und Tätlichkeiten vorbestraft. Weiter sei davon auszugehen, dass der
Beschuldigte auch die bereits ermittelten Delikte des aktuellen Strafverfahrens
begangen habe. Der dringende Tatverdacht auf die vor Zwangsmassnahmengericht
Basel-Stadt zu beurteilenden Delikte bestehe somit bezüglich gleicher
Rechtsgüter wie bei seinen Vortaten. Bei den ihm vorgeworfenen neuen Delikten
(Nötigung, Drohung, versuchte schwere Körperverletzung, einfache
Körperverletzung) handle es sich zweifelsohne um schwere Vergehen. Schliesslich
leide der Beschuldigte gemäss zahlreichen Berichten der UPK Basel an mehreren
psychischen Krankheiten, insbesondere an einer paranoiden Schizophrenie und
einer Abhängigkeit von verschiedenen Betäubungsmitteln. Dadurch bedingt soll
eine zunehmende Fremdgefährdung vom Beschuldigten ausgehen. Unter Berücksichtigung
dieser Tatsachen weise der Beschwerdeführer eine sehr ungünstige
Rückfallprognose auf, weshalb ein weiteres Delinquieren ernsthaft zu befürchten
sei. Im Übrigen könne das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht werden, wenn
laufend neue Straftaten begangen würden. Die Untersuchungshaft diene in solchen
Fällen auch dem Beschleunigungsgebot. Fortsetzungsgefahr sei folglich klar zu
bejahen.
Diesen Ausführungen
ist in allen Teilen zu folgen. Im Falle des Beschwerdeführers geht es nicht um
Beschaffungskriminalität, vielmehr hat dieser ein erhebliches Gewaltproblem im
Zusammenhang mit Suchtdruck und anderer psychischer Erkrankung. Die
Rückfallprognose für Straftaten, die andere erheblich gefährden, ist sehr
ungünstig. Dies gilt erst Recht, da der Beschwerdeführer nun auch in seiner
vormaligen Unterkunft X____ nicht mehr tragbar ist. Es mag zwar zutreffen, dass
der Wegfall der üblichen Tagesstrukturen durch die Covid-19-Massnahmen zu einer
weiteren Erhöhung des Rückfallrisikos geführt hat. Allerdings zeigt der
Deliktsverlauf, wie er im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2020
aufgelistet wird, dass der Beschwerdeführer auch zuvor während dem ganzen
Aufenthalt im X____ immer wieder in grosser Regelmässigkeit delinquiert hat.
Der aktuelle Gutachtensauftrag wurde denn auch Ende Januar 2020 und damit vor
dem Ausbruch der Covid-19-Epidemie erteilt (vgl. dazu den Haftantrag vom 29. April
2020). Bei dieser Situation ist nicht damit zu rechnen, dass sich die
Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bei Absetzen der Covid-19-Massnahmen auf
ein tragbares Mass reduzieren wird.
5.
Zur
Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft ist Folgendes festzuhalten: Gemäss
dem ärztlichen Bericht der UPK vom 20. April 2020 (dieser findet sich im Ordner
1.
der Akten), der zur Beurteilung der Notwendigkeit einer fürsorgerischen
Unterbringung des Beschwerdeführers eingeholt worden ist, sei dieser dringend
betreuungsbedürftig. Er sei zunehmend fremdgefährdend, wobei derartige
Exazerbationen [= laut Duden eine Verschlimmerung, zeitweise Steigerung,
Wiederaufleben einer Krankheit] auf den Substanzkonsum zurückzuführen seien.
Durch eine stationäre Betreuung werde die Medikamentencompliance verbessert,
der Konsum illegaler Substanzen reduziert und häufige Rehospitalisationen würden
damit verhindert. Bei fehlender enger Betreuung würde er mit hoher
Wahrscheinlichkeit verwahrlosen und vermehrt illegale Substanzen konsumieren.
Gestützt auf diese Einschätzung kommen die vom Beschwerdeführer gewünschte
Entlassung in die Notschlafstelle, zu seinen Eltern oder gar in eine eigene
Wohnung als mildere Ersatzmassnahme nicht in Frage. Da der Beschwerdeführer die
Meinung vertritt, dass er seit einem halben Jahr vor der Verhaftung nicht mehr
von Kokain oder Heroin abhängig sei (vgl. seine Befragung durch das
Zwangsmassnahmengericht vom 30. April 2020), ist auch nicht damit zu rechnen,
dass er sich an seine Zusage halten würde, sich im Falle einer Haftentlassung
zwei Mal wöchentlich beim Ambulanten Dienst Sucht der UPK ärztlich behandeln zu
lassen. Abgesehen davon würde eine derartige ambulante Behandlung nach dem
Gesagten nicht ausreichen, um die zunehmende Fremdgefährdung des
Beschwerdeführers zu bannen. Wie sein Vertreter selbst erklärt, kann der
Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vom 11. April 2020 nicht mehr ins X____
zurückkehren. Telefonische Abklärungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt vom 27. April 2020 haben ergeben, dass es angesichts der
Vorgeschichte und Problematik des Beschwerdeführers äusserst schwierig ist,
überhaupt noch eine geeignete Betreuungssituation für diesen zu finden.
6.
Schliesslich
bestreitet der Beschwerdeführer seine Hafterstehungsfähigkeit. Bereits das
Zwangsmassnahmengericht hat sich zu diesem Vorhalt geäussert und erklärt, der
Beschwerdeführer sei am 12. Mai 2020 auf Initiative des
Untersuchungsgefängnisses in die UPK verlegt worden. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch weiterhin im Auge behalten und
eine erneute Verlegung in die UPK veranlassen werden, sollte dies notwendig
erscheinen. Weshalb eine solche erneute Verlegung der Gesundheit des Beschwerdeführers
abträglich sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird durch seinen Vertreter
auch nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt.
7.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs
ohne Erfolg bleibt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist ein
Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels
Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Der Verteidiger hat einzig eine
Replik eingereicht, weshalb ein Zeitaufwand von zwei Stunden angemessen
erscheint. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzubezahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020 (Anordnung von
Untersuchungshaft) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Mai 2020 (Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...] wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
30.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (persönlich)
-
amtlicher Verteidiger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche
Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).