HB.2020.16
Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft
8. Juli 2020Deutsch12 min
des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete für
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.16
ENTSCHEID
vom 8.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
Beschwerdegegner
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 19. Juni 2020
betreffend Abweisung des Antrags
auf Untersuchungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In
diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte am 17. Juni 2020 vorläufig
festgenommen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht
den am Vortag gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten für
vorläufig drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen, zufolge Fehlens eines
besonderen Haftgrunds ab und ordnete gleichzeitig die unverzügliche
Haftentlassung des Beschuldigten an.
Hiergegen kündigte
die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Eröffnung der streitgegenständlichen
Verfügung Beschwerde an und reichte innert dreistündiger Frist eine summarische
Beschwerdebegründung ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 19.
Juni 2020 sowie die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss ihrem Antrag vom 18.
Juni 2020. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis
zum Entscheid der Beschwerdeinstanz superprovisorisch Untersuchungshaft
anzuordnen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 gewährte der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch Untersuchungshaft an. Mit
Schreiben vom 23. Juni 2020 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzende
Beschwerdebegründung ein. Hierzu liess sich der Beschuldigte am 29. Juni 2020 über
seine amtliche Verteidigerin vernehmen. Er beantragt die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde bzw. seine unverzügliche
Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung von im Ermessen des
Gerichts liegenden Ersatzmassnahmen per sofort aus der Haft zu entlassen.
Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Juli 2020 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die kantonalen Staatsanwaltschaften
zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Nichtanordnungen von
strafprozessualer Haft an die kantonale Beschwerdeinstanz legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 3.2 S. 96 f., 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff.). Ficht die Staatsanwaltschaft
die Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an,
so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226
Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ihre Beschwerde anzukündigen
und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest
summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet
die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch, mithin ohne
Anhörung der inhaftierten Person. Das rechtliche Gehör wird dieser
nachträglich, also nach Eingang der definitiven Begründung der
Staatsanwaltschaft, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das
Beschwerdeverfahren erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2
S. 316 ff., 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff.; Tokay-Sahin,
Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide,
in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich begründete Rechtsmittel ist nach
Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids
schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1.2
Diese
Erfordernisse sind vorliegend eingehalten worden, sodass auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzutreten ist. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2
StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung
von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und
darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3
StPO).
3.
3.1
Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten
Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2017.13 vom
12.
April 2017 E. 3.4).
3.2
Aufgrund
des Geständnisses des Beschuldigten, der Aussagen von [...] und [...], der
Kommunikationsdaten der Mobiltelefone sowie der Erkenntnisse aus den
Observationen besteht ein dringender Tatverdacht bezüglich Handelns mit Crystal
Meth bzw. einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (wobei
die umgesetzte Menge noch unklar ist, indes bereits aufgrund der aktuellen
Ermittlungsergebnisse über der Schwelle zur grossen Gesundheitsgefährdung liegt
[vgl. dazu E. 6.2]). Ferner liegt aufgrund der dem Beschuldigten anlässlich
seiner Einvernahme vom 30. Juni 2020 vorgehaltenen Textnachricht an C____
(«halbes Kilo weisses») der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte auch mit einem
halben Kilogramm Kokain gehandelt hat, zumal zumindest C____ gemäss Aussagen
von [...] auch Kokain und Ecstasy geliefert hat.
4.
4.1
Kollusionsgefahr
liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte
Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die
Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die
strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die
beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue
Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete
Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen
Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der
Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,
1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.2
Der
Beschuldigte weiss erst seit seiner Einvernahme vom 18. Juni 2020 über das genaue
Ausmass der ihm vorgeworfenen Delikte und vom Kenntnisstand der
Strafverfolgungsbehörden Bescheid. Die Strafuntersuchung befindet sich noch im
Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet
sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können.
Aktuell sind insbesondere die Stellung des Beschuldigten innerhalb der
Organisation sowie die Aufgabenteilung zwischen ihm und C____ unklar. Zudem ist
hinsichtlich der umgesetzten Menge von Interesse, ob es neben [...] und [...] weitere
Abnehmer gab. Diesbezüglich sind insbesondere der bisher unbekannt gebliebene
Auftraggeber sowie der bzw. die Lieferanten zu ermitteln und zu befragen bzw. allenfalls
mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Darüber hinaus muss abgeklärt werden,
ob der Beschuldigte auch mit Kokain gehandelt hat.
4.3
Der
Beschuldigte hat zwar tatsächlich gewisse Zugeständnisse gemacht bzw. ist bezüglich
der ihm bisher vorgehaltenen Menge von 2,1 Kilogramm Crystal Meth weitgehend
geständig. Die Zugeständnisse dürften jedoch – gerade im Kontext der
Textnachrichten mit C____ – taktisch motiviert sein, versucht der Beschuldigte
doch entgegen der Darstellung der Verteidigung, seine Rolle bzw. Position
herunterzuschrauben. So versucht er sich in seinen Einvernahmen als harmloser
Konsumdealer darzustellen, was indes weder mit den von ihm umgesetzten (grossen)
Mengen als und auch nicht mit den ihm anlässlich seiner Einvernahme vom 30.
Juni 2020 vorgehaltenen Drohnachrichten an C____ in Übereinstimmung zu bringen
ist. Zudem ist auch auf seine Aussagen anlässlich derselben Einvernahme zu verweisen,
als er den ihm gestützt auf SMS und WhatsApp-Nachrichten unterbreiteten
Verdacht der zumindest punktuellen Beteiligung am hiesigen Kokainhandel
bestritten hat.
4.4
Nach
dem Gesagten besteht – sollte der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt auf
freien Fuss gesetzt werden – ein grosses Risiko, dass er sich in Kenntnis des
beträchtlichen Umfangs der ihm unterbreiteten Tatvorwürfe, des Ermittlungsstands
und der ihm im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen
Freiheitsstrafe (vgl. dazu E. 6.2), mit Auftraggebern, Lieferanten und allfälligen
weiteren Abnehmern absprechen, diese warnen und gegebenenfalls auch zu ihn
begünstigenden Aussagen veranlassen würde. Damit würde er die Beweisführung und
die weiteren Ermittlungen erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Auch wenn
sich der Mitbeteiligte C____ schon seit längerer Zeit in Haft befindet, ist aktuell
von Kollusionsgefahr auszugehen. Die Staatsanwaltschaft wird indes spätestens
mit einem allfälligen Verlängerungsantrag darlegen müssen, welche Ermittlungen
sie noch getätigt hat und ob sich hierbei Hinweise für eine zusätzliche
und/oder hierarchisch übergeordnete Beteiligung des Beschuldigten ergeben
haben.
5.
Nachdem der
Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von
Flucht- bzw. Fortsetzungsgefahr auszugehen wäre. Bezüglich der Fluchtgefahr ist
immerhin festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 17.
Januar 2019 angab, seine älteste Schwester wohne noch in [...], anlässlich
einer weiteren Befragung vom 24. Juni 2019 zu Protokoll gab, sein Vater lebe
hauptsächlich in [...] und in der Befragung vom 18. Juni 2020 aussagte, er sei
bei seiner Familie in [...] gewesen. Insofern bestehen durchaus Kontakte in sein
Heimatland und existiert aufgrund der zu erwartenden empfindlichen
Freiheitsstrafe bzw. Landesverweisung (vgl. dazu E. 6.2) auch ein gewisser
Fluchtanreiz, der sich – sollten sich aufgrund der weiteren Ermittlungen
zusätzliche Indizien für eine weitere und/oder hierarchisch übergeordnete Beteiligung
des Beschuldigten ergeben – noch manifestieren könnte. Mangels Informationen
zur Intensität der Beziehung zu seinen teilweise minderjährigen Söhnen ist aktuell
nicht abschätzbar, inwiefern ihn seine hiesigen familiären Bindungen an einer
Flucht hindern könnten.
6.
6.1
Unter
dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den
Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den
entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs
vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange
erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
6.2
Der
Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Juni 2020 in Haft. Er steht eine
Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ernsthaft zur Diskussion. Die
diesbezügliche Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, wobei die eine
grosse Gesundheitsgefährdung definierende Mindestmenge von 12 Gramm Crystal
Meth (BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff. S. 318 f.) in casu bereits beim aktuellen
Ermittlungsstand bei weitem überschritten ist und insofern eine über die
Mindeststrafe hinausgehende Sanktion und im Übrigen auch eine mehrjährige (obligatorische)
Landesverweisung zu erwarten sind. Der Beschuldigte hat im Falle eines
Schuldspruchs somit mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 17.
September 2020 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen
deutlich übersteigen wird.
6.3
Taugliche
Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Kommunikationsmöglichkeiten mit
noch unbekannten Beteiligten – sei es unter Benützung eigener oder fremder
elektronischer Geräte – sind vielfältig und können durch ein Kontaktverbot
nicht verhindert werden. Inwiefern eine elektronische Fussfessel – wie von der
Verteidigung beantragt – eine solche Kontaktaufnahme verhindern können sollte, erschliesst
sich nicht. Angesichts der Tatsache, dass die deliktischen Machenschaften einer
vermutungsweise grösseren Gruppierung im Drogenhandel Gegenstand der
Untersuchung bilden, besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst
umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer
wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegt.
7.
7.1
Die
staatsanwaltschaftlichen Rügen erweisen sich zusammenfassend als begründet,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschuldigte in Untersuchungshaft
zu versetzen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2
Dem
Beschuldigten ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen und B____ für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 29. Juni 2020 geltend gemachte Aufwand
erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten.
Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer.
Das Honorar beläuft sich auf CHF 900.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Auslagen
von CHF 14.80 sowie Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF 70.45).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2020 aufgehoben. Über A____
Dispositiv
wird vorläufig bis zum 17. September 2020 Untersuchungshaft verfügt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF
14.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 70.45 (7,7 % auf CHF 914.80), gesamthaft
somit CHF 985.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigter
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).