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Entscheid

HB.2020.16

Abweisung des Antrags auf Untersuchungshaft

8. Juli 2020Deutsch12 min

des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete für

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.16

ENTSCHEID

vom 8.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

Beschwerdegegner

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Juni 2020

betreffend Abweisung des Antrags

auf Untersuchungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung

wegen des Verdachts auf ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In

diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte am 17. Juni 2020 vorläufig

festgenommen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 wies das Zwangsmassnahmengericht

den am Vortag gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten für

vorläufig drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen, zufolge Fehlens eines

besonderen Haftgrunds ab und ordnete gleichzeitig die unverzügliche

Haftentlassung des Beschuldigten an.

Hiergegen kündigte

die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Eröffnung der streitgegenständlichen

Verfügung Beschwerde an und reichte innert dreistündiger Frist eine summarische

Beschwerdebegründung ein. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 19.

Juni 2020 sowie die Anordnung von Untersuchungshaft gemäss ihrem Antrag vom 18.

Juni 2020. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis

zum Entscheid der Beschwerdeinstanz superprovisorisch Untersuchungshaft

anzuordnen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 gewährte der Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und ordnete für

die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch Untersuchungshaft an. Mit

Schreiben vom 23. Juni 2020 reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzende

Beschwerdebegründung ein. Hierzu liess sich der Beschuldigte am 29. Juni 2020 über

seine amtliche Verteidigerin vernehmen. Er beantragt die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde bzw. seine unverzügliche

Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung von im Ermessen des

Gerichts liegenden Ersatzmassnahmen per sofort aus der Haft zu entlassen.

Hierzu hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Juli 2020 repliziert.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die kantonalen Staatsanwaltschaften

zur Beschwerdeführung gegen bundesrechtswidrige Nichtanordnungen von

strafprozessualer Haft an die kantonale Beschwerdeinstanz legitimiert (BGE 138 IV 92 E. 3.2 S. 96 f., 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff.). Ficht die Staatsanwaltschaft

die Nichtanordnung von Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht an,

so hat sie unmittelbar nach Kenntnis des Freilassungsentscheids (Art. 226

Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ihre Beschwerde anzukündigen

und diese spätestens innerhalb von drei Stunden nach der Ankündigung zumindest

summarisch begründet einzureichen. Über den Antrag der Staatsanwaltschaft, für

die Dauer des Beschwerdeverfahrens Untersuchungshaft anzuordnen, entscheidet

die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz zunächst superprovisorisch, mithin ohne

Anhörung der inhaftierten Person. Das rechtliche Gehör wird dieser

nachträglich, also nach Eingang der definitiven Begründung der

Staatsanwaltschaft, gewährt. Sowohl das Replikrecht als auch das

Beschwerdeverfahren erfolgen auf schriftlichem Weg (BGE 139 IV 314 E. 2.2

S. 316 ff., 137 IV 22 E. 1 S. 23 ff.; Tokay-Sahin,

Gesetzliche Verankerung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft gegen Haftentlassungsentscheide,

in: AJP 2018, S. 1212 ff.). Das einlässlich begründete Rechtsmittel ist nach

Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

1.2

Diese

Erfordernisse sind vorliegend eingehalten worden, sodass auf die frist- und

formgerecht erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzutreten ist. Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1

in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2

StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung

von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist

und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss

überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und

darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3

StPO).

3.

3.1

Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von

genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände

objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen

oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt

bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die

Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,

einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände

oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten

Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2017.13 vom

12.

April 2017 E. 3.4).

3.2

Aufgrund

des Geständnisses des Beschuldigten, der Aussagen von [...] und [...], der

Kommunikationsdaten der Mobiltelefone sowie der Erkenntnisse aus den

Observationen besteht ein dringender Tatverdacht bezüglich Handelns mit Crystal

Meth bzw. einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (wobei

die umgesetzte Menge noch unklar ist, indes bereits aufgrund der aktuellen

Ermittlungsergebnisse über der Schwelle zur grossen Gesundheitsgefährdung liegt

[vgl. dazu E. 6.2]). Ferner liegt aufgrund der dem Beschuldigten anlässlich

seiner Einvernahme vom 30. Juni 2020 vorgehaltenen Textnachricht an C____

(«halbes Kilo weisses») der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte auch mit einem

halben Kilogramm Kokain gehandelt hat, zumal zumindest C____ gemäss Aussagen

von [...] auch Kokain und Ecstasy geliefert hat.

4.

4.1

Kollusionsgefahr

liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte

Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die

Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die

strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die

beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue

Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete

Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im

Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen

Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen

Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der

Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des

Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der

von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der

untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012

vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2,

1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

4.2

Der

Beschuldigte weiss erst seit seiner Einvernahme vom 18. Juni 2020 über das genaue

Ausmass der ihm vorgeworfenen Delikte und vom Kenntnisstand der

Strafverfolgungsbehörden Bescheid. Die Strafuntersuchung befindet sich noch im

Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet

sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können.

Aktuell sind insbesondere die Stellung des Beschuldigten innerhalb der

Organisation sowie die Aufgabenteilung zwischen ihm und C____ unklar. Zudem ist

hinsichtlich der umgesetzten Menge von Interesse, ob es neben [...] und [...] weitere

Abnehmer gab. Diesbezüglich sind insbesondere der bisher unbekannt gebliebene

Auftraggeber sowie der bzw. die Lieferanten zu ermitteln und zu befragen bzw. allenfalls

mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Darüber hinaus muss abgeklärt werden,

ob der Beschuldigte auch mit Kokain gehandelt hat.

4.3

Der

Beschuldigte hat zwar tatsächlich gewisse Zugeständnisse gemacht bzw. ist bezüglich

der ihm bisher vorgehaltenen Menge von 2,1 Kilogramm Crystal Meth weitgehend

geständig. Die Zugeständnisse dürften jedoch – gerade im Kontext der

Textnachrichten mit C____ – taktisch motiviert sein, versucht der Beschuldigte

doch entgegen der Darstellung der Verteidigung, seine Rolle bzw. Position

herunterzuschrauben. So versucht er sich in seinen Einvernahmen als harmloser

Konsumdealer darzustellen, was indes weder mit den von ihm umgesetzten (grossen)

Mengen als und auch nicht mit den ihm anlässlich seiner Einvernahme vom 30.

Juni 2020 vorgehaltenen Drohnachrichten an C____ in Übereinstimmung zu bringen

ist. Zudem ist auch auf seine Aussagen anlässlich derselben Einvernahme zu verweisen,

als er den ihm gestützt auf SMS und WhatsApp-Nachrichten unterbreiteten

Verdacht der zumindest punktuellen Beteiligung am hiesigen Kokainhandel

bestritten hat.

4.4

Nach

dem Gesagten besteht – sollte der Beschuldigte zum jetzigen Zeitpunkt auf

freien Fuss gesetzt werden – ein grosses Risiko, dass er sich in Kenntnis des

beträchtlichen Umfangs der ihm unterbreiteten Tatvorwürfe, des Ermittlungsstands

und der ihm im Falle einer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen

Freiheitsstrafe (vgl. dazu E. 6.2), mit Auftraggebern, Lieferanten und allfälligen

weiteren Abnehmern absprechen, diese warnen und gegebenenfalls auch zu ihn

begünstigenden Aussagen veranlassen würde. Damit würde er die Beweisführung und

die weiteren Ermittlungen erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Auch wenn

sich der Mitbeteiligte C____ schon seit längerer Zeit in Haft befindet, ist aktuell

von Kollusionsgefahr auszugehen. Die Staatsanwaltschaft wird indes spätestens

mit einem allfälligen Verlängerungsantrag darlegen müssen, welche Ermittlungen

sie noch getätigt hat und ob sich hierbei Hinweise für eine zusätzliche

und/oder hierarchisch übergeordnete Beteiligung des Beschuldigten ergeben

haben.

5.

Nachdem der

Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, kann offenbleiben, ob auch von

Flucht- bzw. Fortsetzungsgefahr auszugehen wäre. Bezüglich der Fluchtgefahr ist

immerhin festzuhalten, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 17.

Januar 2019 angab, seine älteste Schwester wohne noch in [...], anlässlich

einer weiteren Befragung vom 24. Juni 2019 zu Protokoll gab, sein Vater lebe

hauptsächlich in [...] und in der Befragung vom 18. Juni 2020 aussagte, er sei

bei seiner Familie in [...] gewesen. Insofern bestehen durchaus Kontakte in sein

Heimatland und existiert aufgrund der zu erwartenden empfindlichen

Freiheitsstrafe bzw. Landesverweisung (vgl. dazu E. 6.2) auch ein gewisser

Fluchtanreiz, der sich – sollten sich aufgrund der weiteren Ermittlungen

zusätzliche Indizien für eine weitere und/oder hierarchisch übergeordnete Beteiligung

des Beschuldigten ergeben – noch manifestieren könnte. Mangels Informationen

zur Intensität der Beziehung zu seinen teilweise minderjährigen Söhnen ist aktuell

nicht abschätzbar, inwiefern ihn seine hiesigen familiären Bindungen an einer

Flucht hindern könnten.

6.

6.1

Unter

dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den

Interessen des Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den

entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs

vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum

gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange

erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden

Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2

Der

Beschuldigte befindet sich seit dem 17. Juni 2020 in Haft. Er steht eine

Verurteilung wegen eines Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) ernsthaft zur Diskussion. Die

diesbezügliche Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, wobei die eine

grosse Gesundheitsgefährdung definierende Mindestmenge von 12 Gramm Crystal

Meth (BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff. S. 318 f.) in casu bereits beim aktuellen

Ermittlungsstand bei weitem überschritten ist und insofern eine über die

Mindeststrafe hinausgehende Sanktion und im Übrigen auch eine mehrjährige (obligatorische)

Landesverweisung zu erwarten sind. Der Beschuldigte hat im Falle eines

Schuldspruchs somit mit einer Strafe zu rechnen, welche die vorläufig bis zum 17.

September 2020 angeordnete Untersuchungshaft von insgesamt zwölf Wochen

deutlich übersteigen wird.

6.3

Taugliche

Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Kommunikationsmöglichkeiten mit

noch unbekannten Beteiligten – sei es unter Benützung eigener oder fremder

elektronischer Geräte – sind vielfältig und können durch ein Kontaktverbot

nicht verhindert werden. Inwiefern eine elektronische Fussfessel – wie von der

Verteidigung beantragt – eine solche Kontaktaufnahme verhindern können sollte, erschliesst

sich nicht. Angesichts der Tatsache, dass die deliktischen Machenschaften einer

vermutungsweise grösseren Gruppierung im Drogenhandel Gegenstand der

Untersuchung bilden, besteht ein erhebliches Interesse an einer möglichst

umfassenden Sachverhaltsabklärung, weshalb das öffentliche Interesse an einer

wirksamen Strafverfolgung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegt.

7.

7.1

Die

staatsanwaltschaftlichen Rügen erweisen sich zusammenfassend als begründet,

weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Beschuldigte in Untersuchungshaft

zu versetzen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

7.2

Dem

Beschuldigten ist auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen und B____ für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse

zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 29. Juni 2020 geltend gemachte Aufwand

erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten.

Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer.

Das Honorar beläuft sich auf CHF 900.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Auslagen

von CHF 14.80 sowie Mehrwertsteuer zu 7,7 % (CHF 70.45).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2020 aufgehoben. Über A____

Dispositiv

wird vorläufig bis zum 17. September 2020 Untersuchungshaft verfügt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für das

Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF

14.80, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 70.45 (7,7 % auf CHF 914.80), gesamthaft

somit CHF 985.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigter

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).