HB.2020.18
Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. September 2020 (BGer 1B_414/2020 vom 13. August 2020)
28. Juli 2020Deutsch10 min
A____ ist am 27.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.18
ENTSCHEID
vom 28.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 7. Juli 2020
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 29. September 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ ist am 27.
April 2020 verhaftet worden und hat sich seither in Untersuchungshaft befunden.
In der Anklageschrift vom 29. Juni 2020 werden ihm schwere Körperverletzung
(Versuch), Raub (Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung (mehrfache
Tatbegehung), Nötigung (Versuch), Hausfriedensbruch (mehrfache Tatbegehung),
Störung des öffentlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung
(mehrfache Tatbegehung), geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl, mehrfache
Tatbegehung) und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache
Tatbegehung) vorgeworfen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 hat das
Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen
bis zum 29. September 2020 angeordnet.
Hiergegen
richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juni (recte: Juli) 2020, mit der
A____ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine
unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Am
20. Juli 2020 ist ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim
Appellationsgericht eingegangen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer
Stellungnahme vom 20. Juli 2020 unter o/e Kostenfolge auf
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung. Diese
Stellungnahme ist A____ persönlich zur fakultativen Replik und seinem amtlichen
Verteidiger, [...], zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Am 24. Juli 2020 ist
ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni (rechte: Juli) 2020
eingegangen, welches er «als Haftentlassungsgesuch wie gleichzeitig als
Beschwerde» behandelt haben will und mit welchem er um Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ersucht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 220 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) endet die
Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht.
Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem
Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als
Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender
Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches
Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).
1.2
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1.
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.3
Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde
persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer
Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27.
März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auch wenn die
als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe teilweise schwer verständlich ist,
legt der Beschwerdeführer genügend klar dar, dass er mit seiner Inhaftierung
nicht einverstanden ist. Insbesondere bestreitet er den dringenden Tatverdacht
und die Verhältnismässigkeit der Haft. Insgesamt genügt seine Eingabe den
Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft
grundsätzlich einzutreten (siehe aber Ziff. 1.4). Die Kognition des angerufenen
Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
1.4
Der
Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde auch die Erstattung eines
zweiten psychiatrischen Gutachtens. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich
lediglich zu den Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft
Dispositiv
geäussert. Das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2020 bildet demnach nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag
des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.
1.5 Der
Beschwerdeführer möchte gerne in einer mündlichen Verhandlung seine persönliche
Sicht der Dinge äussern können, da er sich durch seinen amtlichen Verteidiger
nicht angemessen vertreten fühlt. Im Haftbeschwerdeverfahren besteht allerdings
kein Anspruch auf persönliche Anhörung (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 222 N 6). Eine mündliche
Verhandlung ist nur ausnahmsweise dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist,
dass durch eine Befragung neue Erkenntnisse zu gewinnen sind (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 397 N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 397 N 1).
Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben die Akten doch eine genügende
Grundlage, um die sich im vorliegenden Verfahren, in dem es um die
Rechtmässigkeit der Anordnung von Sicherheitshaft geht, stellenden Fragen zu
beantworten. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren
vorzugreifen hat (vgl. dazu unten Ziff. 3.2).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer möchte aus der Sicherheitshaft entlassen werden. Er ist der
Meinung, die Annahme der Vorinstanz, wonach mit dem Vorliegen der
Anklageschrift der dringende Tatverdacht vermutet werde, sei widerrechtlich.
Laut Gesetz könne ohne rechtskräftiges Urteil keine Haft angeordnet werden. Es
gebe bei keiner ihm vorgehaltenen Tat irgendeine Evidenz, dass er sie begangen
habe. All diese Lügengeschichten seien einfach lachhaft. Die Anordnung von 12
Wochen Sicherheitshaft sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht
verhältnismässig, sondern stelle eine schwere Freiheitsberaubung dar.
2.2 Demgegenüber
führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung aus, im vorliegenden Fall ergebe
sich der dringende Tatverdacht nicht nur aus einer Vermutung. Vielmehr lägen
konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte vor, welche dafür sprechen würden, dass
der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten begangen
habe. In Anbetracht dessen, dass keine milderen Ersatzmassnahmen vorliegen
würden, mit einer längeren Freiheitsstrafe gerechnet werden müsse und sich der
Beschwerdeführer seit dem 27. April 2020 in Haft befinde, sei die
Verhältnismässigkeit der Haft gewahrt.
3.
3.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Haft in Form von Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vor
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zulässig, sobald die Voraussetzungen
von Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben sind. Danach genügt es, wenn die
beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die
Haft muss ferner verhältnismässig sein. Sie ist unter anderem aufzuheben, sobald
Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221
Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten
Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu
schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen
begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig
abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz
haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden
Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer
umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Denn das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen.
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum
Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht
muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw.
ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die
Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren
Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend
strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu
legen (statt vieler BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.). Beim Vorliegen der
Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August
2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen), weil damit in aller Regel eine Erhärtung und
Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden
ist. Der Verweis der Vorinstanz auf die Anklageschrift ist deshalb nicht zu
beanstanden. Die Staatsanwaltschaft führt zudem zutreffend aus, es lägen
konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte vor, welche dafür sprechen würden, dass
der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten begangen
habe. Diese Anhaltspunkte sind durch das Appellationsgericht bereits in seinem
den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid HB.2020.14 vom 16. Juni 2020
(Erwägung 3.2) geprüft worden. Da sie seither nicht widerlegt worden sind, kann
ohne weitere Ergänzungen darauf verwiesen werden.
3.3 Auch
zur Fortsetzungsgefahr hat sich das Appellationsgericht im Entscheid vom 16.
Juni 2020 eingehend geäussert (Erwägung 4). Die entsprechenden Ausführungen
treffen nach wie vor zu. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das
Bundesgericht hat in einem soeben erst veröffentlichten Urteil in Bezug auf die
Rückfallprognose festgehalten, besonders bei drohenden schweren
Gewaltverbrechen sei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person
beziehungsweise ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen
(BGer 1B_309/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1). In diesem Zusammenhang ist
hinsichtlich des Beschwerdeführers auf das im Strafverfahren erstellte
psychiatrische Gutachten von [...] vom 15. Juni 2020 hinzuweisen, von dem
das Appellationsgericht bei seinem ersten Entscheid vom 16. Juni 2020 noch
keine Kenntnis gehabt hat. Die Gutachterin bejaht das Vorliegen von
Rückfallgefahr klar. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten, ähnlich den
Delikten, die aktuell zur Last gelegt würden, sei hoch. Am wahrscheinlichsten
seien sicherlich Eigentums- und BtmG-Delikte, aber auch das Risiko von sexuell
gewalttätigem Verhalten sei im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung deutlich
erhöht. Die Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe aufgrund einer
anhaltenden psychischen Störung und einer multiplen Substanzabhängigkeit. Diese
Störungsbilder würden zu völlig unstrukturierten Lebensumständen führen, die
ihrerseits das Risiko von Straftaten erhöhen würden (Gutachten S. 54 f., Akten
S. 485 f.). Diese Beurteilung der Gutachterin stützt die negative Prognose, wie
sie das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 16. Juni 2020
gestellt hat, und führt dazu, dass Fortsetzungsgefahr weiterhin zu bejahen ist.
4.
Der
Beschwerdeführer bezeichnet die Anordnung von 12 Wochen Sicherheitshaft als
schwere Freiheitsberaubung. Damit rügt er sinngemäss, sie stelle sich als
unverhältnismässig dar. Dies trifft nicht zu: Das Zwangsmassnahmengericht darf die
Sicherheitshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der
Beschwerdeführer wird bis zum Ablauf der durch das Zwangsmassnahmengericht bis
zum 29. September 2020 bewilligten Haft rund sechs Monate inhaftiert gewesen
sein. Die Anklageschrift ist erstellt und das psychiatrische Gutachten liegt
vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Strafverfahren zügig
weitergeführt werden kann. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Beurteilung
durch ein Dreiergericht. Dies bedeutet, dass eine Strafe von 12 Monaten und
mehr zur Diskussion stehen wird (vgl. § 79 GOG). Damit ist die Dauer der
angeordneten Sicherheitshaft noch weit entfernt von der konkret zu erwartenden
Strafe. Dass im Falle des Beschwerdeführers Ersatzmassnahmen nicht in Frage
kommen, hat das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 16. Juni
2020 dargelegt. Die betreffenden Erwägungen gelten nach wie vor.
5.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer (persönlich)
-
Amtlicher Verteidiger
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.