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Entscheid

HB.2020.18

Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 29. September 2020 (BGer 1B_414/2020 vom 13. August 2020)

28. Juli 2020Deutsch10 min

A____ ist am 27.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.18

ENTSCHEID

vom 28.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 7. Juli 2020

betreffend Anordnung der

Sicherheitshaft bis zum 29. September 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ ist am 27.

April 2020 verhaftet worden und hat sich seither in Untersuchungshaft befunden.

In der Anklageschrift vom 29. Juni 2020 werden ihm schwere Körperverletzung

(Versuch), Raub (Versuch), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Gefährdung des Lebens, einfache Körperverletzung, Drohung, Nötigung (mehrfache

Tatbegehung), Nötigung (Versuch), Hausfriedensbruch (mehrfache Tatbegehung),

Störung des öffentlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung

(mehrfache Tatbegehung), geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl, mehrfache

Tatbegehung) und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache

Tatbegehung) vorgeworfen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 hat das

Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen

bis zum 29. September 2020 angeordnet.

Hiergegen

richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juni (recte: Juli) 2020, mit der

A____ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine

unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Am

20. Juli 2020 ist ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim

Appellationsgericht eingegangen. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer

Stellungnahme vom 20. Juli 2020 unter o/e Kostenfolge auf

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung. Diese

Stellungnahme ist A____ persönlich zur fakultativen Replik und seinem amtlichen

Verteidiger, [...], zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Am 24. Juli 2020 ist

ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni (rechte: Juli) 2020

eingegangen, welches er «als Haftentlassungsgesuch wie gleichzeitig als

Beschwerde» behandelt haben will und mit welchem er um Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ersucht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 220 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) endet die

Untersuchungshaft mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht.

Die Haft zwischen dem Eingang der Anklage und der Rechtskraft des Urteils, dem

Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung gilt als

Sicherheitshaft. Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender

Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches

Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO).

1.2

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der

Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in

Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das

Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.

1.

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.3

Das

Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach

Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz

einzureichen. Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat seine Beschwerde

persönlich verfasst. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer

Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE HB.2019.16 vom 27.

März 2019, BES.2018.79 vom 4. Juni 2018 E. 1 mit Hinweisen). Auch wenn die

als Beschwerde zu qualifizierende Eingabe teilweise schwer verständlich ist,

legt der Beschwerdeführer genügend klar dar, dass er mit seiner Inhaftierung

nicht einverstanden ist. Insbesondere bestreitet er den dringenden Tatverdacht

und die Verhältnismässigkeit der Haft. Insgesamt genügt seine Eingabe den

Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Beschwerde ist somit entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft

grundsätzlich einzutreten (siehe aber Ziff. 1.4). Die Kognition des angerufenen

Gerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.

1.4

Der

Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde auch die Erstattung eines

zweiten psychiatrischen Gutachtens. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich

lediglich zu den Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft

Dispositiv

geäussert. Das psychiatrische Gutachten vom 15. Juni 2020 bildet demnach nicht

Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag

des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

1.5 Der

Beschwerdeführer möchte gerne in einer mündlichen Verhandlung seine persönliche

Sicht der Dinge äussern können, da er sich durch seinen amtlichen Verteidiger

nicht angemessen vertreten fühlt. Im Haftbeschwerdeverfahren besteht allerdings

kein Anspruch auf persönliche Anhörung (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 222 N 6). Eine mündliche

Verhandlung ist nur ausnahmsweise dann durchzuführen, wenn zu erwarten ist,

dass durch eine Befragung neue Erkenntnisse zu gewinnen sind (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 397 N 1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 397 N 1).

Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben die Akten doch eine genügende

Grundlage, um die sich im vorliegenden Verfahren, in dem es um die

Rechtmässigkeit der Anordnung von Sicherheitshaft geht, stellenden Fragen zu

beantworten. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren

vorzugreifen hat (vgl. dazu unten Ziff. 3.2).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer möchte aus der Sicherheitshaft entlassen werden. Er ist der

Meinung, die Annahme der Vorinstanz, wonach mit dem Vorliegen der

Anklageschrift der dringende Tatverdacht vermutet werde, sei widerrechtlich.

Laut Gesetz könne ohne rechtskräftiges Urteil keine Haft angeordnet werden. Es

gebe bei keiner ihm vorgehaltenen Tat irgendeine Evidenz, dass er sie begangen

habe. All diese Lügengeschichten seien einfach lachhaft. Die Anordnung von 12

Wochen Sicherheitshaft sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht

verhältnismässig, sondern stelle eine schwere Freiheitsberaubung dar.

2.2 Demgegenüber

führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung aus, im vorliegenden Fall ergebe

sich der dringende Tatverdacht nicht nur aus einer Vermutung. Vielmehr lägen

konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte vor, welche dafür sprechen würden, dass

der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten begangen

habe. In Anbetracht dessen, dass keine milderen Ersatzmassnahmen vorliegen

würden, mit einer längeren Freiheitsstrafe gerechnet werden müsse und sich der

Beschwerdeführer seit dem 27. April 2020 in Haft befinde, sei die

Verhältnismässigkeit der Haft gewahrt.

3.

3.1 Die

Anordnung oder Verlängerung von Haft in Form von Untersuchungs- oder

Sicherheitshaft ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vor

Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils zulässig, sobald die Voraussetzungen

von Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben sind. Danach genügt es, wenn die

beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

ist und überdies Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Die

Haft muss ferner verhältnismässig sein. Sie ist unter anderem aufzuheben, sobald

Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212

Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.2 Für

die Bejahung eines dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221

Abs. 1 StPO ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten

Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu

schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen

begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig

abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz

haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden

Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer

umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen

vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten

Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Denn das

Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen.

Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum

Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht

muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw.

ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die

Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren

Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend

strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu

legen (statt vieler BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.). Beim Vorliegen der

Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden

Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt (vgl. BGer 1B_283/2016 vom 26. August

2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen), weil damit in aller Regel eine Erhärtung und

Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden

ist. Der Verweis der Vorinstanz auf die Anklageschrift ist deshalb nicht zu

beanstanden. Die Staatsanwaltschaft führt zudem zutreffend aus, es lägen

konkrete, objektivierbare Anhaltspunkte vor, welche dafür sprechen würden, dass

der Beschwerdeführer die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten begangen

habe. Diese Anhaltspunkte sind durch das Appellationsgericht bereits in seinem

den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid HB.2020.14 vom 16. Juni 2020

(Erwägung 3.2) geprüft worden. Da sie seither nicht widerlegt worden sind, kann

ohne weitere Ergänzungen darauf verwiesen werden.

3.3 Auch

zur Fortsetzungsgefahr hat sich das Appellationsgericht im Entscheid vom 16.

Juni 2020 eingehend geäussert (Erwägung 4). Die entsprechenden Ausführungen

treffen nach wie vor zu. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das

Bundesgericht hat in einem soeben erst veröffentlichten Urteil in Bezug auf die

Rückfallprognose festgehalten, besonders bei drohenden schweren

Gewaltverbrechen sei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person

beziehungsweise ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen

(BGer 1B_309/2020 vom 3. Juli 2020 E. 2.1). In diesem Zusammenhang ist

hinsichtlich des Beschwerdeführers auf das im Strafverfahren erstellte

psychiatrische Gutachten von [...] vom 15. Juni 2020 hinzuweisen, von dem

das Appellationsgericht bei seinem ersten Entscheid vom 16. Juni 2020 noch

keine Kenntnis gehabt hat. Die Gutachterin bejaht das Vorliegen von

Rückfallgefahr klar. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten, ähnlich den

Delikten, die aktuell zur Last gelegt würden, sei hoch. Am wahrscheinlichsten

seien sicherlich Eigentums- und BtmG-Delikte, aber auch das Risiko von sexuell

gewalttätigem Verhalten sei im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung deutlich

erhöht. Die Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe aufgrund einer

anhaltenden psychischen Störung und einer multiplen Substanzabhängigkeit. Diese

Störungsbilder würden zu völlig unstrukturierten Lebensumständen führen, die

ihrerseits das Risiko von Straftaten erhöhen würden (Gutachten S. 54 f., Akten

S. 485 f.). Diese Beurteilung der Gutachterin stützt die negative Prognose, wie

sie das Appellationsgericht bereits im Entscheid vom 16. Juni 2020

gestellt hat, und führt dazu, dass Fortsetzungsgefahr weiterhin zu bejahen ist.

4.

Der

Beschwerdeführer bezeichnet die Anordnung von 12 Wochen Sicherheitshaft als

schwere Freiheitsberaubung. Damit rügt er sinngemäss, sie stelle sich als

unverhältnismässig dar. Dies trifft nicht zu: Das Zwangsmassnahmengericht darf die

Sicherheitshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der

konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Der

Beschwerdeführer wird bis zum Ablauf der durch das Zwangsmassnahmengericht bis

zum 29. September 2020 bewilligten Haft rund sechs Monate inhaftiert gewesen

sein. Die Anklageschrift ist erstellt und das psychiatrische Gutachten liegt

vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Strafverfahren zügig

weitergeführt werden kann. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Beurteilung

durch ein Dreiergericht. Dies bedeutet, dass eine Strafe von 12 Monaten und

mehr zur Diskussion stehen wird (vgl. § 79 GOG). Damit ist die Dauer der

angeordneten Sicherheitshaft noch weit entfernt von der konkret zu erwartenden

Strafe. Dass im Falle des Beschwerdeführers Ersatzmassnahmen nicht in Frage

kommen, hat das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid vom 16. Juni

2020 dargelegt. Die betreffenden Erwägungen gelten nach wie vor.

5.

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie

eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer (persönlich)

-

Amtlicher Verteidiger

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.