Lexipedia

Entscheid

HB.2020.19

Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 6. November 2020 / Antrag auf Abänderung des Kontextes

6. August 2020Deutsch4 min

HB.2020.8 und 10). Gegen den Entscheid HB.2020.3 vom 18. Februar 2020 erhob A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.19

ENTSCHEID

vom 6.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Juli 2020

betreffend Verlängerung der

Sicherheitshaft bis zum 6. November 2020 / Antrag auf Abänderung des Kontextes

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft,

nachdem er sich bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am

23./24. November 2016 in Haft befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren

wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung

und Gehilfenschaft zu Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung

(Anklageschrift vom 25. Oktober 2019) sowie wegen einfacher Körperverletzung,

Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher

Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs,

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher

Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher

Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter

Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (ergänzende Anklageschrift vom 5. Dezember 2019)

geführt.

Es sind in

dieser Sache bereits diverse Haftbeschwerdeentscheide des Appellationsgerichts

ergangen (HB.2019.5; HB.2019.29; HB.2019.39; HB.2019.67; HB.2020.3 und

HB.2020.8 und 10). Gegen den Entscheid HB.2020.3 vom 18. Februar 2020 erhob A____

Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid

1B_125/2020 vom 26. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Verfügung

vom 6. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des

instruierenden Strafgerichtspräsidenten die Sicherheitshaft wegen Flucht- und

Fortsetzungsgefahr bis zum 6. November 2020. Mit persönlich verfasster Eingabe ans

Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2020 beanstandete der Beschwerdeführer

diese Verfügung und beantragte die «Abänderung des Kontextes» der Verfügung. Mit

Verfügung vom 21. Juli 2020 trat die Zwangsmassnahmenrichterin nicht auf den

Antrag des Beschwerdeführers ein und leitete dessen Eingabe als Beschwerde ans

Appellationsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte

den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2020 auf, dem Gericht bis 3.

August 2020 mitzuteilen, ob er die Haftverlängerung bis 6. November 2020 selbst

oder nur einzelne Formulierungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Juli 2020 anfechte. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 führte der

Beschwerdeführer aus, die Beschwerde sei nicht als Haftbeschwerde gemeint.

Vielmehr sei er der Meinung, dass aufgrund neuer Beweislage der Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts «wieder an die Hand zu nehmen» und der «darin

enthaltene Kontext mit falscher Interpretation abzuändern» sei. Im Entscheid

des Zwangsmassnahmengerichts seien «falsche Worte und unkorrekte Daten» erfasst

worden und die Wortwahl des Zwangsmassnahmenentscheids verletze die

Menschenwürde des Beschwerdeführers. Der «Kontext» «Jugendliche» in der

Verfügung vom 6. Juli 2020 sei daher zu entfernen oder abzuändern.

Auf die

Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz

anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht

als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2020 richtete sich seine Eingabe

vom 15. Juli 2020 nicht gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern

gegen die Begründung der entsprechenden Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts.

Die Erhebung von Rechtsmitteln setzt eine Beschwer, ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1

StPO). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des Entscheids, nicht

aus dessen Begründung. Eine für den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach

nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihm nicht passenden Formulierung

einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, begründet

demgemäss keine Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer

Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 246; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2004, N 975).

1.3

Auf

die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Umständehalber wird auf die

Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

[...]

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.