HB.2020.19
Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 6. November 2020 / Antrag auf Abänderung des Kontextes
6. August 2020Deutsch4 min
HB.2020.8 und 10). Gegen den Entscheid HB.2020.3 vom 18. Februar 2020 erhob A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.19
ENTSCHEID
vom 6.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Juli 2020
betreffend Verlängerung der
Sicherheitshaft bis zum 6. November 2020 / Antrag auf Abänderung des Kontextes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 1. November 2018 in Untersuchungshaft,
nachdem er sich bereits vom 6. März 2013 bis zum 7. April 2014 sowie am
23./24. November 2016 in Haft befunden hatte. Gegen ihn wird ein Strafverfahren
wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässiger Hehlerei, mehrfacher Anstiftung
und Gehilfenschaft zu Check- und Kreditkartenmissbrauch und Urkundenfälschung
(Anklageschrift vom 25. Oktober 2019) sowie wegen einfacher Körperverletzung,
Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfacher
Veruntreuung, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs,
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfacher
Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Urkundenfälschung, versuchter
Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (ergänzende Anklageschrift vom 5. Dezember 2019)
geführt.
Es sind in
dieser Sache bereits diverse Haftbeschwerdeentscheide des Appellationsgerichts
ergangen (HB.2019.5; HB.2019.29; HB.2019.39; HB.2019.67; HB.2020.3 und
HB.2020.8 und 10). Gegen den Entscheid HB.2020.3 vom 18. Februar 2020 erhob A____
Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid
1B_125/2020 vom 26. März 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung
vom 6. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des
instruierenden Strafgerichtspräsidenten die Sicherheitshaft wegen Flucht- und
Fortsetzungsgefahr bis zum 6. November 2020. Mit persönlich verfasster Eingabe ans
Zwangsmassnahmengericht vom 15. Juli 2020 beanstandete der Beschwerdeführer
diese Verfügung und beantragte die «Abänderung des Kontextes» der Verfügung. Mit
Verfügung vom 21. Juli 2020 trat die Zwangsmassnahmenrichterin nicht auf den
Antrag des Beschwerdeführers ein und leitete dessen Eingabe als Beschwerde ans
Appellationsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts forderte
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juli 2020 auf, dem Gericht bis 3.
August 2020 mitzuteilen, ob er die Haftverlängerung bis 6. November 2020 selbst
oder nur einzelne Formulierungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 6. Juli 2020 anfechte. Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 führte der
Beschwerdeführer aus, die Beschwerde sei nicht als Haftbeschwerde gemeint.
Vielmehr sei er der Meinung, dass aufgrund neuer Beweislage der Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts «wieder an die Hand zu nehmen» und der «darin
enthaltene Kontext mit falscher Interpretation abzuändern» sei. Im Entscheid
des Zwangsmassnahmengerichts seien «falsche Worte und unkorrekte Daten» erfasst
worden und die Wortwahl des Zwangsmassnahmenentscheids verletze die
Menschenwürde des Beschwerdeführers. Der «Kontext» «Jugendliche» in der
Verfügung vom 6. Juli 2020 sei daher zu entfernen oder abzuändern.
Auf die
Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2020 richtete sich seine Eingabe
vom 15. Juli 2020 nicht gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft, sondern
gegen die Begründung der entsprechenden Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts.
Die Erhebung von Rechtsmitteln setzt eine Beschwer, ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des Entscheids, nicht
aus dessen Begründung. Eine für den Beschwerdeführer seiner Ansicht nach
nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihm nicht passenden Formulierung
einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, begründet
demgemäss keine Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer
Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 246; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2004, N 975).
1.3
Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Umständehalber wird auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
[...]
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.