HB.2020.2
Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020
29. Januar 2020Deutsch19 min
Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen den Beschuldigten A____ wegen Verursachens
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2020.2
ENTSCHEID
vom 29.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 10. Januar 2020
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen den Beschuldigten A____ wegen Verursachens
eines schweren Verkehrsunfalls mit Verletzten. Das Zwangsmassnahmengericht hat
am 25. Oktober 2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft und in Anwendung von
Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h.
bis zum 22. November 2018, über den Beschuldigten Untersuchungshaft
verfügt. Gleichzeitig hat es die sofortige Entlassung des Beschuldigten
verfügt, sobald er eine Kaution von CHF 10'000.– leisten und seinen
französischen Pass hinterlegen würde. Nachdem die Schwester des Beschuldigten
dessen Pass vorbeigebracht und die Kaution geleistet hatte, wurde der
Beschuldigte aus der Haft entlassen.
Die
Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten am 8. Januar 2020 einvernommen
und ihn im Anschluss daran durch die Kantonspolizei festnehmen lassen. Auf erneuten
Antrag der Staatsanwaltschaft hin hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung
vom 10. Januar 2020 über den Beschuldigten in Anwendung von Art. 226 ff.
StPO auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 7. Februar
2020, Untersuchungshaft verfügt; diesmal hat das Zwangsmassnahmengericht
Ersatzmassnahmen als nicht mehr ausreichend erachtet, um der Fluchtgefahr zu
begegnen. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____. Der
Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 13. Januar 2020 die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die sofortige Entlassung aus der
Untersuchungshaft, eventualiter gegen Leistung einer angemessenen Kaution;
unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom
20. Januar 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe
vom 27. Januar 2020 verzichtet der Beschwerdeführer darauf, zu
replizieren.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
– aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft
mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17
lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m.
99.
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
1.3
Die
Akten wurden dem Appellationsgericht zunächst auf einem USB-Stick und die
neueren Akten auf Papier (act. 5) zugestellt. Beim Durcharbeiten der
elektronischen Akten hat die Verfahrensleitung festgestellt, dass dort nicht
alle Akten erfasst sind. Folglich wurden mit Verfügung vom 23. Januar 2020
die vollständigen Akten angefordert. Die bereits auf dem ersten USB-Stick
enthaltenen Akten werden nachfolgend mit "USB1" bezeichnet, gefolgt
von der Seitenzahl des pdf. Mit "blauer Ordner" bezeichnet werden diejenigen
Akten, die nachgeliefert wurden (und teilweise mit USB1 identisch sind).
2.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach
Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,
Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies
verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen
Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Zu prüfen ist
zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt. Diesen begründet die Vorinstanz
zusammenfassend damit, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2018 mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.11 Promille, mit einer
Geschwindigkeit von 99 km/h sowie bei Rotlicht über die Kreuzung
Austrasse/Schützenmattstrasse gefahren sei und dort die Kollision mit einem Taxi
(Geschwindigkeit höchstens 36 km/h) verursacht habe, unter schweren
Verletzungsfolgen für den Taxifahrer und dessen Fahrgast. Anschliessend sei der
Beschuldigte geflüchtet. Die Verteidigung bestreitet den dringenden Tatverdacht
nicht, sodass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu zu
verweisen ist (Verfügung S. 2). Die im Entwurf vorliegende Anklageschrift
lautet auf mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, qualifizierte grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierter
Blutalkoholeinfluss), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall
(Führerflucht).
4.
Die Vorinstanz
stützt ihre Verfügung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, und sie erachtet die
Haft als verhältnismässig. Im vorliegenden Fall sind der Haftgrund der
Fluchtgefahr und das Erfordernis der Verhältnismässigkeit mit der Frage nach
tauglichen Ersatzmassnahmen sachlich eng miteinander verknüpft, wie sich aus
der angefochtenen Haftverfügung ebenso ergibt wie aus der Argumentation der
Verteidigung.
4.1
Fluchtgefahr
liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte
Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die
beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren
oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete
Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere
der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die
familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und
finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie
seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September
2017.
E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom
15.
September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August
E. 3.1; Forster, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022;
AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer
Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da
sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen
Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3
S. 166 f. m.w.H.).
4.2
4.2.1
Die
Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr damit, dass der Beschuldigte französischer
Staatsbürger sei. Er sei am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und
habe in [...] Wohnsitz genommen. Er habe zuvor bereits in Belgien,
Grossbritannien sowie in Frankreich gewohnt. Seine Schwester lebe in Frankreich
nahe der schweizerischen Grenze. Nach dem Unfall sei dem Beschuldigten dessen
Arbeitsstelle in [...] gekündigt worden. Seither habe er keine feste neue
Stelle in der Schweiz gefunden. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 habe
die Verteidigung mitgeteilt, dass der Beschuldigte nun neu auch von der
Arbeitslosenkasse ausgesteuert sei. Aufgrund der verschlechterten finanziellen
Situation des Beschuldigten und des dementsprechend drohenden Verlusts der
Aufenthaltsbewilligung, fehlender familiärer Bezüge in der Schweiz (seine
Schwester arbeite lediglich hier) sowie aufgrund der neuen, schweren Vorwürfe,
welche im Falle eines Schuldspruchs das Risiko einer empfindlichen
Freiheitsstrafe mit sich brächten, müsse davon ausgegangen werden, dass sich
der Beschuldigte bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft umgehend ins
Ausland absetzen würde und für die Strafbehörden nicht mehr greifbar wäre.
4.2.2
Zur
Verhältnismässigkeit führt die Vorinstanz aus: "Aufgrund der neu
gewonnenen Erkenntnisse sowie der einschlägigen Vorstrafen muss der
Beschuldigte zurzeit mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sowie mit einem
Landesverweis rechnen. Somit übersteigt die zu erwartende Strafe die angeordnete
Untersuchungshaft bei Weitem. Die bis anhin eingeleiteten Ersatzmassnahmen
reichen nicht mehr aus, um die Fluchtgefahr zu bannen. Aufgrund der
abgeschafften Grenzkontrollen ist eine Flucht nach Frankreich trotz
Schriftensperre beinahe risikofrei möglich. Zudem reicht auch die von der
Schwester gestellte Kaution in der Höhe von CHF 10‘000.– nicht mehr aus,
um die doch als erheblich zu betrachtende Fluchtgefahr einzudämmen. Auch eine
Erhöhung derselben um weitere CHF 5‘000.– erscheint angesichts der
schwerwiegenden Tatvorwürfe nicht als ausreichend. Die Anordnung einer
vierwöchigen Untersuchungshaft ist somit verhältnismässig."
4.3
Die
Verteidigung rügt, dass "der Beschwerdeführer wegen des gleichen Vorfalles
bereits am 22. Oktober 2018 in Untersuchungshaft genommen wurde, wobei der
damals zuständige Zwangsmassnahmenrichter bereits mit Verfügung vom 25. Oktober
2018.
feststellte, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr bejaht werden müsse.
Die persönliche Situation des Beschwerdeführers war bereits damals genau gleich
wie jetzt, wobei man ohne weiteres zu Gunsten des Beschwerdeführers heute davon
ausgehen kann, dass er in der Schweiz mehr verwurzelt ist als dies damals noch
der Fall war. Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Inhaftierung hatte der
Beschwerdeführer nämlich erst seit rund 3 Monaten in der Schweiz gelebt.
Im heutigen Zeitpunkt sind es immerhin bereits über 1 ½ Jahre. Im
Entscheid vom 25. Oktober 2018 ging der Zwangsmassnahmenrichter davon aus,
dass Fluchtgefahr zwar vorhanden sei, dass diese aber dadurch abgewendet werden
könne, wenn der Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe von CHF 10'000.– leiste
und zudem seinen Reisepass abgebe. Diese Voraussetzungen hat der
Beschwerdeführer damals erfüllt, so dass er anschliessend aus der Haft
entlassen werden konnte."
"Auch im
Strafprozessrecht gilt bekanntlich der Grundsatz 'ne bis in idem'. Gerade im
Strafprozess kommt der Rechtssicherheit eine grosse Bedeutung zu. Auch das
Bundesgericht weist in ständiger Rechtssprechung darauf hin, dass es nicht
angeht, einen Angeschuldigten wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn
aus dem einen rechtlichen Gesichtspunkt zu verurteilen und aus einem anderen
das Verfahren einzustellen (vergl. BGE 6B 1346/2017). Gleiches muss natürlich
auch für die Frage gelten, ob wegen ein und derselben Tat Fluchtgefahr vorliegt
oder nicht bzw. ob der bestehenden Fluchtgefahr durch die Anordnung von
Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. In casu hat der Zwangsmassnahmenrichter
wegen des genau gleichen Tatvorwurfes am 25. Oktober 2018 entschieden,
dass zwar Fluchtgefahr bestehe, dass dieser bestehenden Fluchtgefahr aber durch
die Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 10'000.– sowie der Anordnung
einer Schriftensperre erfolgreich begegnet werden könne. Was damals galt, muss
auch heute nach wie vor Geltung haben. Eine allfällig andere rechtliche
Beurteilung des zur Diskussion stehenden Sachverhaltes, der sich
selbstverständlich seit der Beurteilung vom 25. Oktober 2018 nicht
verändert hat, kann und darf keine Rolle spielen, da die Fluchtgefahr dadurch
nicht grösser oder kleiner wird. Fluchtgefahr ist Fluchtgefahr. Es gibt bei der
Fluchtgefahr ganz offensichtlich keine graduellen Unterschiede. Dies bedeutet,
dass der damalige Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 25. Oktober
2018.
auch im heutigen Zeitpunkt gelten muss und nicht durch einen anders
lautenden Entscheid umgestossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer durch
seine Teilnahme an der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme vom
8.
Januar 2020 bewiesen hat, dass er sich dem Strafverfahren stellt und
sich nicht dem laufenden Verfahren durch Flucht entziehen will. Für den
Beschwerdeführer bedeutet die geleistete Kaution von CHF 10'000.– viel
Geld, das er selbstverständlich nicht durch eine Flucht aufs Spiel setzen will."
4.4
Der
Haftentscheid stellt einen (verfahrensleitenden) Zwischenentscheid dar, da er
das Strafverfahren nicht abschliesst. Daraus folgt, dass der Haftentscheid
grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 437 Abs. 1
StPO), sondern sich abändern lässt (Ruedi
Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach
Schweizerischer Strafprozessordnung, Bern 2016, S. 73 f.). Folglich
gilt der Grundsatz von „ne bis in idem“ nicht und auch das vom Beschwerdeführer
zitierte Urteil 6B_1346/2017 = 144 IV 362 ist nicht einschlägig, da es dort um
die Frage der Vereinbarkeit von das Verfahren abschliessenden Entscheiden
(Einstellung und Strafbefehl) zum gleichen Lebenssachverhalt ging.
Nachdem die
Haftverfügung indes in Grundrechtspositionen des Beschuldigten eingreift und
das Haftanordnungsverfahren (wenngleich nicht das Strafverfahren) abschliesst,
rechtfertigt es sich, an die Abänderbarkeit gewisse Anforderungen zu stellen,
zumal dem Haftentscheid nicht blosse prozessuale, sondern auch
materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. So wird im Schrifttum gefordert, dass
eine Abänderung nur in Betracht fallen könne, wenn seit dem letzten Entscheid
eine Entwicklung des Strafverfahrens (im Sinne einer rechtlichen oder
tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse) stattgefunden hat (Beeler, a.a.O.).
4.5
4.5.1
Die
Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass bei der ersten
Haftverhandlung bloss eine fahrlässige (schwere) Körperverletzung als
Tatverdacht im Raum stand (Art. 125 StGB mit maximaler Strafdrohung von
3.
Jahren Freiheitsstrafe; vgl. Antrag Untersuchungshaft vom 23. Oktober
2018, in: blauer Ordner; Strafantrag B____ vom 31. Dezember 2018, auf: USB1
S. 170; polizeiliche Einvernahme vom 22. Oktober 2018, auf: USB1 S. 163).
Zur Anklage gelangt nun aber mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung
(Art. 111 StGB, Strafrahmen 5 – 20 Jahre Freiheitsstrafe) –
nebst den schwerwiegenden Verkehrsdelikten der qualifizierten groben Verletzung
der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierter
Blutalkoholeinfluss), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall (Führerflucht) (act 5:
Entwurf Anklageschrift vom 8. Dezember 2019). Diese Entwicklung stützt
sich auf die seit der Verfügung vom 25. Oktober 2018 erhobenen Beweise
(Geschwindigkeitsberechnung betreffend Fahrzeug des Beschwerdeführers [Kurzbericht
Forensisches Institut ZH vom 21. Februar 2019 zur Geschwindigkeit des
Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 113 km/h, ergibt nach Abzug einer Sicherheitsmarge
von 14 km/h also 99 km/h, in: USB1 S. 52 ff.]; Bericht
Lichtsignalanlage vom 22. November 2018, in: USB1 S. 9 ff.), und
sie ergibt sich eventuell auch aus den bleibenden körperlichen
Beeinträchtigungen des Taxifahrgastes C____ (Austrittsbericht REHAB vom
7.
Oktober 2019, act. 5). Dass für die beiden Insassen des Taxis
unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat und mit bleibenden Schäden zu rechnen ist,
war allerdings auch dem ersten Zwangsmassnahmerichter bekannt (Prot. ZMG 25. Oktober
2018.
S. 3, act 3/2).
4.5.2
Auch
wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der zweiten Verhandlung länger in der
Schweiz gelebt hat als dies noch zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung der Fall
war, so präsentiert sich seine Integration heute dennoch als schwächer als
damals. Er hat beruflich nicht Fuss gefasst und ist nun auch von der
Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Bereits dadurch ist sein Aufenthaltsrecht
in Frage gestellt, und dies nun umso mehr mit der Entwicklung des
Erkenntnisstandes im vorliegenden Verfahren seit der ersten
Haftrichterverhandlung, zumal nun neu auch eine mögliche Landesverweisung
gemäss Art. 66a lit. b StGB im Raum steht (vgl. blauer Ordner S. 35).
Über familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer nach wie
vor nicht (Einvernahme vom 8. Januar 2020 S. 3 ff.).
4.5.3
Beim
Beschwerdeführer ist ein gewisser Hang zur Bagatellisierung im Vergleich zur
ersten Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht festzustellen. Auch wenn dieser
Aspekt eher die Fortsetzungs- denn die Fluchtgefahr erhöht, hat das Zwangsmassnahmengericht
der damals zum Ausdruck gebrachten Reue offenbar auch eine gewisse Bedeutung
beigemessen, werden doch entsprechende Aussagen in den Erwägungen ausdrücklich
zitiert (Verfügung vom 25. Oktober 2018 S. 3). Zur seinerzeit geäusserten
Reue kontrastiert heute allerdings die Aussage des Beschwerdeführers in der
Einvernahme vom 8. Januar 2020 (S. 10, in: act. 5): Auf Vorhalt
der 102-tägigen Arbeitsunfähigkeit von B____ meinte er, er wisse durch
Drittpersonen, dass der Taxifahrer bereits eine Woche nach dem Unfall auf einer
Hochzeit getanzt habe. Die Mitteilung, dass der Mitfahrer C____ bleibend
invalid sei, quittierte er immerhin mit Bedauern und wollte wissen, wie alt er
sei. Aber dass in der Zwischenzeit Wiedergutmachung in irgendwelcher Form erfolgt
wäre, ist nirgends ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht
geltend.
In der
polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer auf
Vorhalt der damaligen Abklärungen ausdrücklich zugestanden, dass die Ampel
nicht geblinkt sondern auf Rot gestanden hatte (USB1 S. 161). In der Einvernahme
vom 8. Januar 2020 (S. 7, in: act. 5) beharrte er dann aber
erneut darauf, dass die Ampel geblinkt habe. Er forderte Beweismittel, dass die
Ampel auf Rot gestanden habe, erst dann akzeptiere er das.
Der Beschwerdeführer
bestreitet auch nach zusätzlichen Erhebungen zur Geschwindigkeit das Tempo
99.
km/h (Einvernahme vom 8. Januar 2020 S. 6, in: act. 5).
In der Einvernahme vom 8. Januar 2020 behauptet der Beschwerdeführer zunächst,
nicht vorbestraft zu sein, und auf Nachfrage nach Fahren in angetrunkenem
Zustand gibt er zu, einmal deswegen in Frankreich bestraft worden zu sein.
Demgegenüber zeigt der Auszug aus dem Strafregister, dass er auch am 21. Januar
2018.
im Kanton Basel-Landschaft einen Strafbefehl wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand erhalten hat. Dieser hatte offenbar zum vorübergehenden
Entzug des Fahrausweises geführt, den er erst kurz vor dem vorliegend zu
beurteilenden Unfall zurückerhalten hatte (USB1 S. 159).
Im
Haftprüfungsverfahren vom 25. Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer
versprochen, nicht mehr Auto zu fahren (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom
25.
Oktober 2018 S. 2, in: act. 3/2). Bei der aktuellen
Befragung vor Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2020 (S. 3 f.)
hat er bekannt gegeben, dass er seit Mai 2019 einen Schweizer Fahrausweis
besitze.
Auch seinen eigenen
Zustand nach dem Unfall schildert der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom
8.
Januar 2020 (S. 11) deutlich schwerwiegender als früher. Er habe
das Bewusstsein verloren. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober
2018.
hatte er demgegenüber noch relativ unverhüllt zu verstehen gegeben,
befürchtet zu haben, seinen eben erst wiedererlangten Führerausweis wieder zu
verlieren und deshalb die Unfallstelle verlassen zu haben (USB1 S. 159). Ähnlich
äusserte er sich auch noch vor Zwangsmassnahmengericht am 25. Oktober 2018
(Protokoll ZMG S. 3).
4.6
Bis
hierhin ist festzuhalten, dass seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
vom 25. Oktober 2018 sich sowohl die tatsächlichen (insbesondere Bericht
Lichtsignalanlage, Geschwindigkeitsberechnung, wirtschaftliche Desintegration,
abnehmende Bereitschaft, für die Geschehnisse Verantwortung zu übernehmen) als
auch die rechtlichen (im Raum steht neu mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung
sowie Landesverweisung) Verhältnisse wesentlich und dahingehend verändert
haben, als die Fluchtgefahr heute bedeutend deutlicher zu bejahen ist, als sie die
Vorinstanz bereits am 25. Oktober 2018 bejaht hatte. Entgegen der
Auffassung der Verteidigung und im Einklang mit der vorstehend zitierten Lehre
rechtfertigt es sich vorliegend durchaus, auch die Veränderung der Verhältnisse
in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, zumal sich diese aus der Veränderung
der Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht ergibt, und zumal sie sich auf die
Fluchtgefahr somit direkt auswirkt. Wenn die Verteidigung darüber hinaus geltend
macht, es gebe bei der Fluchtgefahr keine graduellen Unterschiede, so mag dies
allenfalls insoweit zutreffen, als der Fokus ausschliesslich auf die Frage nach
der Erfüllung oder Nichterfüllung dieses Haftgrundes gerichtet bleibt – nicht
aber unter Einbezug der Frage nach möglichen Ersatzmassnahmen, wie sich
nachfolgend ergibt, und folglich auch nicht bei der Prüfung der Frage nach der
Abänderbarkeit eines früheren Haftentscheids. In diesem Sinne ist an dieser
Stelle festzuhalten, dass die seit dem Entscheid vom 25. Oktober 2018
eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse die erneute Prüfung der Haft
rechtfertigen.
4.7
Wie
vorstehend bereits dargestellt und wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, muss der Beschwerdeführer aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse sowie
der einschlägigen Vorstrafen zurzeit mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe
sowie mit einem Landesverweis rechnen. Somit übersteigt die zu erwartende
Strafe die angeordnete Untersuchungshaft bei weitem. Die bis anhin eingeleiteten
Ersatzmassnahmen reichen nicht mehr aus, um die Fluchtgefahr zu bannen.
Aufgrund der abgeschafften Grenzkontrollen ist eine Flucht nach Frankreich
trotz Schriftensperre beinahe risikofrei möglich. Zudem reicht auch die von der
Schwester gestellte Kaution in der Höhe von CHF 10‘000.– nicht mehr aus,
um die doch als erheblich zu betrachtende Fluchtgefahr einzudämmen.
Dem ist
beizufügen, dass die Freilassung gegen Drittkaution im Jahr 2018 schon damals als
sehr grosszügig bezeichnet werden muss, denn nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts fällt bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als
wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl.
BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom
16.
Oktober 2014 E. 3.5); schon die damals geleistete Kaution von
CHF 10'000.– wurde nicht vom Beschwerdeführer selber, sondern von dessen
Schwester bezahlt, weshalb ein Verlust des Geldes ihn nicht unmittelbar treffen
würde. Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einer allfälligen
Erhöhung der Kaution ist somit nicht weiter einzugehen. Auch die
Schriftensperre bildet innerhalb des Schengenraumes keine taugliche
Ersatzmassnahme (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019). Der Beschwerdeführer
verfügt über die französische Staatsbürgerschaft. Seine Tagesgestaltung am
Unfalltag belegt eine erhebliche Mobilität im Dreiland (Einvernahme vom
22.
Oktober 2018, in: USB1 S. 159). Bevor er in die Schweiz kam, um
hier sein Glück zu versuchen, lebte er in Grossbritannen, Belgien und an vielen
anderen Orten (Einvernahme vom 8. Januar 2020 S. 4, in: act. 5;
Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2020 S. 2).
Für die
Weitergewährung der Freilassung gegen Ersatzmassnahmen spricht zwar, dass der
Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht hat, indem er trotz hängiger
Strafuntersuchung in der Schweiz geblieben ist und dem Aufgebot zu einer
weiteren Einvernahme Folge geleistet hat. Allerdings hat er in der
Vergangenheit Arbeitslosengeld erhalten, was wohl einen starken Anreiz zum
Bleiben gebildet hat, der nun aber entfallen ist. Bleiben mochte der
Beschwerdeführer trotz hängigem Strafverfahren wohl auch deshalb, weil nach
seinem Kenntnisstand fahrlässige Körperverletzung mit einem Strafrahmen von bis
zu 3 Jahren Freiheitsstrafe mit der Aussicht auf bedingten oder
teilbedingten Vollzug zur Diskussion gestanden ist, nicht mehrfache versuchte
vorsätzliche Tötung mit dem Strafrahmen von 5 – 20 Jahren
Freiheitsstrafe, kaum Aussicht auf bedingten oder teilbedingten Vollzug und
ebensowenig die neu im Raum stehende Landesverweisung. In der heutigen, sich
dem Beschwerdeführer neu präsentierenden Situation ist nicht einsichtig, worin
sein Interesse denn nun noch bestehen soll, im Lande zu verweilen. Taugliche
Ersatzmassnahmen zur Haft, die geeignet wären, der Fluchtgefahr wirksam zu
begegnen, sind somit heute nicht mehr ersichtlich, insbesondere auch nicht mehr
eine Kaution oder eine Schriftensperre. Die verfügte Haft ist damit zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Die amtliche
Verteidigung ist zu bewilligen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4
StPO. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen
Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Honorar einschliesslich
Auslagenersatz von CHF 800.–, zuzüglich MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Die amtliche Verteidigung durch den Advokaten [...] wird
bewilligt. Dem Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich
Auslagenersatz von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST zu CHF 61.60,
somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).