Lexipedia

Entscheid

HB.2020.2

Anordnung der Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020

29. Januar 2020Deutsch19 min

Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen den Beschuldigten A____ wegen Verursachens

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2020.2

ENTSCHEID

vom 29.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____, geb. [...]

Beschwerdeführer

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts

vom 10. Januar 2020

betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft bis zum 7. Februar 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft führt ein Verfahren gegen den Beschuldigten A____ wegen Verursachens

eines schweren Verkehrsunfalls mit Verletzten. Das Zwangsmassnahmengericht hat

am 25. Oktober 2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft und in Anwendung von

Art. 226 ff. StPO auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h.

bis zum 22. November 2018, über den Beschuldigten Untersuchungshaft

verfügt. Gleichzeitig hat es die sofortige Entlassung des Beschuldigten

verfügt, sobald er eine Kaution von CHF 10'000.– leisten und seinen

französischen Pass hinterlegen würde. Nachdem die Schwester des Beschuldigten

dessen Pass vorbeigebracht und die Kaution geleistet hatte, wurde der

Beschuldigte aus der Haft entlassen.

Die

Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten am 8. Januar 2020 einvernommen

und ihn im Anschluss daran durch die Kantonspolizei festnehmen lassen. Auf erneuten

Antrag der Staatsanwaltschaft hin hat das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung

vom 10. Januar 2020 über den Beschuldigten in Anwendung von Art. 226 ff.

StPO auf die vorläufige Dauer von 4 Wochen, d.h. bis zum 7. Februar

2020, Untersuchungshaft verfügt; diesmal hat das Zwangsmassnahmengericht

Ersatzmassnahmen als nicht mehr ausreichend erachtet, um der Fluchtgefahr zu

begegnen. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde von A____. Der

Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 13. Januar 2020 die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die sofortige Entlassung aus der

Untersuchungshaft, eventualiter gegen Leistung einer angemessenen Kaution;

unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom

20. Januar 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe

vom 27. Januar 2020 verzichtet der Beschwerdeführer darauf, zu

replizieren.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind

– aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der

Akten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die

Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft

mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer ist durch

die angefochtene Verfügung beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert

(Art. 382 StPO). Auf die form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Zuständiges

Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17

lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung

[EG StPO, SG 257.100] und § 93 a Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m.

99.

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des

Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf

Willkür beschränkt.

1.3

Die

Akten wurden dem Appellationsgericht zunächst auf einem USB-Stick und die

neueren Akten auf Papier (act. 5) zugestellt. Beim Durcharbeiten der

elektronischen Akten hat die Verfahrensleitung festgestellt, dass dort nicht

alle Akten erfasst sind. Folglich wurden mit Verfügung vom 23. Januar 2020

die vollständigen Akten angefordert. Die bereits auf dem ersten USB-Stick

enthaltenen Akten werden nachfolgend mit "USB1" bezeichnet, gefolgt

von der Seitenzahl des pdf. Mit "blauer Ordner" bezeichnet werden diejenigen

Akten, die nachgeliefert wurden (und teilweise mit USB1 identisch sind).

2.

Die Anordnung

oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach

Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte eines

Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-,

Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies

verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen

Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2

lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende

Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Zu prüfen ist

zunächst, ob dringender Tatverdacht vorliegt. Diesen begründet die Vorinstanz

zusammenfassend damit, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2018 mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.11 Promille, mit einer

Geschwindigkeit von 99 km/h sowie bei Rotlicht über die Kreuzung

Austrasse/Schützenmattstrasse gefahren sei und dort die Kollision mit einem Taxi

(Geschwindigkeit höchstens 36 km/h) verursacht habe, unter schweren

Verletzungsfolgen für den Taxifahrer und dessen Fahrgast. Anschliessend sei der

Beschuldigte geflüchtet. Die Verteidigung bestreitet den dringenden Tatverdacht

nicht, sodass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu zu

verweisen ist (Verfügung S. 2). Die im Entwurf vorliegende Anklageschrift

lautet auf mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, qualifizierte grobe

Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierter

Blutalkoholeinfluss), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Verkehrsunfall

(Führerflucht).

4.

Die Vorinstanz

stützt ihre Verfügung auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, und sie erachtet die

Haft als verhältnismässig. Im vorliegenden Fall sind der Haftgrund der

Fluchtgefahr und das Erfordernis der Verhältnismässigkeit mit der Frage nach

tauglichen Ersatzmassnahmen sachlich eng miteinander verknüpft, wie sich aus

der angefochtenen Haftverfügung ebenso ergibt wie aus der Argumentation der

Verteidigung.

4.1

Fluchtgefahr

liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte

Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die

beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren

oder der zu erwartenden Sanktion entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete

Gründe für eine Fluchtgefahr in diesem Sinne vorliegen, sind neben der Schwere

der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die

familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und

finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie

seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September

2017.

E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; 1B_281/2015 vom

15.

September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom 12. August

E. 3.1; Forster, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5; Schmid, Handbuch des Schweizerischen

Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022;

AGE HB.2016.32 vom 29. Juni 2016). Die Wahrscheinlichkeit einer

Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da

sich damit auch die Dauer des allenfalls noch zu vollziehenden strafrechtlichen

Freiheitsentzugs kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3

S. 166 f. m.w.H.).

4.2

4.2.1

Die

Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr damit, dass der Beschuldigte französischer

Staatsbürger sei. Er sei am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und

habe in [...] Wohnsitz genommen. Er habe zuvor bereits in Belgien,

Grossbritannien sowie in Frankreich gewohnt. Seine Schwester lebe in Frankreich

nahe der schweizerischen Grenze. Nach dem Unfall sei dem Beschuldigten dessen

Arbeitsstelle in [...] gekündigt worden. Seither habe er keine feste neue

Stelle in der Schweiz gefunden. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 habe

die Verteidigung mitgeteilt, dass der Beschuldigte nun neu auch von der

Arbeitslosenkasse ausgesteuert sei. Aufgrund der verschlechterten finanziellen

Situation des Beschuldigten und des dementsprechend drohenden Verlusts der

Aufenthaltsbewilligung, fehlender familiärer Bezüge in der Schweiz (seine

Schwester arbeite lediglich hier) sowie aufgrund der neuen, schweren Vorwürfe,

welche im Falle eines Schuldspruchs das Risiko einer empfindlichen

Freiheitsstrafe mit sich brächten, müsse davon ausgegangen werden, dass sich

der Beschuldigte bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft umgehend ins

Ausland absetzen würde und für die Strafbehörden nicht mehr greifbar wäre.

4.2.2

Zur

Verhältnismässigkeit führt die Vorinstanz aus: "Aufgrund der neu

gewonnenen Erkenntnisse sowie der einschlägigen Vorstrafen muss der

Beschuldigte zurzeit mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sowie mit einem

Landesverweis rechnen. Somit übersteigt die zu erwartende Strafe die angeordnete

Untersuchungshaft bei Weitem. Die bis anhin eingeleiteten Ersatzmassnahmen

reichen nicht mehr aus, um die Fluchtgefahr zu bannen. Aufgrund der

abgeschafften Grenzkontrollen ist eine Flucht nach Frankreich trotz

Schriftensperre beinahe risikofrei möglich. Zudem reicht auch die von der

Schwester gestellte Kaution in der Höhe von CHF 10‘000.– nicht mehr aus,

um die doch als erheblich zu betrachtende Fluchtgefahr einzudämmen. Auch eine

Erhöhung derselben um weitere CHF 5‘000.– erscheint angesichts der

schwerwiegenden Tatvorwürfe nicht als ausreichend. Die Anordnung einer

vierwöchigen Untersuchungshaft ist somit verhältnismässig."

4.3

Die

Verteidigung rügt, dass "der Beschwerdeführer wegen des gleichen Vorfalles

bereits am 22. Oktober 2018 in Untersuchungshaft genommen wurde, wobei der

damals zuständige Zwangsmassnahmenrichter bereits mit Verfügung vom 25. Oktober

2018.

feststellte, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr bejaht werden müsse.

Die persönliche Situation des Beschwerdeführers war bereits damals genau gleich

wie jetzt, wobei man ohne weiteres zu Gunsten des Beschwerdeführers heute davon

ausgehen kann, dass er in der Schweiz mehr verwurzelt ist als dies damals noch

der Fall war. Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Inhaftierung hatte der

Beschwerdeführer nämlich erst seit rund 3 Monaten in der Schweiz gelebt.

Im heutigen Zeitpunkt sind es immerhin bereits über 1 ½ Jahre. Im

Entscheid vom 25. Oktober 2018 ging der Zwangsmassnahmenrichter davon aus,

dass Fluchtgefahr zwar vorhanden sei, dass diese aber dadurch abgewendet werden

könne, wenn der Beschwerdeführer eine Kaution in Höhe von CHF 10'000.– leiste

und zudem seinen Reisepass abgebe. Diese Voraussetzungen hat der

Beschwerdeführer damals erfüllt, so dass er anschliessend aus der Haft

entlassen werden konnte."

"Auch im

Strafprozessrecht gilt bekanntlich der Grundsatz 'ne bis in idem'. Gerade im

Strafprozess kommt der Rechtssicherheit eine grosse Bedeutung zu. Auch das

Bundesgericht weist in ständiger Rechtssprechung darauf hin, dass es nicht

angeht, einen Angeschuldigten wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn

aus dem einen rechtlichen Gesichtspunkt zu verurteilen und aus einem anderen

das Verfahren einzustellen (vergl. BGE 6B 1346/2017). Gleiches muss natürlich

auch für die Frage gelten, ob wegen ein und derselben Tat Fluchtgefahr vorliegt

oder nicht bzw. ob der bestehenden Fluchtgefahr durch die Anordnung von

Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. In casu hat der Zwangsmassnahmenrichter

wegen des genau gleichen Tatvorwurfes am 25. Oktober 2018 entschieden,

dass zwar Fluchtgefahr bestehe, dass dieser bestehenden Fluchtgefahr aber durch

die Leistung einer Kaution in Höhe von CHF 10'000.– sowie der Anordnung

einer Schriftensperre erfolgreich begegnet werden könne. Was damals galt, muss

auch heute nach wie vor Geltung haben. Eine allfällig andere rechtliche

Beurteilung des zur Diskussion stehenden Sachverhaltes, der sich

selbstverständlich seit der Beurteilung vom 25. Oktober 2018 nicht

verändert hat, kann und darf keine Rolle spielen, da die Fluchtgefahr dadurch

nicht grösser oder kleiner wird. Fluchtgefahr ist Fluchtgefahr. Es gibt bei der

Fluchtgefahr ganz offensichtlich keine graduellen Unterschiede. Dies bedeutet,

dass der damalige Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters vom 25. Oktober

2018.

auch im heutigen Zeitpunkt gelten muss und nicht durch einen anders

lautenden Entscheid umgestossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer durch

seine Teilnahme an der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Einvernahme vom

8.

Januar 2020 bewiesen hat, dass er sich dem Strafverfahren stellt und

sich nicht dem laufenden Verfahren durch Flucht entziehen will. Für den

Beschwerdeführer bedeutet die geleistete Kaution von CHF 10'000.– viel

Geld, das er selbstverständlich nicht durch eine Flucht aufs Spiel setzen will."

4.4

Der

Haftentscheid stellt einen (verfahrensleitenden) Zwischenentscheid dar, da er

das Strafverfahren nicht abschliesst. Daraus folgt, dass der Haftentscheid

grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 437 Abs. 1

StPO), sondern sich abändern lässt (Ruedi

Beeler, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach

Schweizerischer Strafprozessordnung, Bern 2016, S. 73 f.). Folglich

gilt der Grundsatz von „ne bis in idem“ nicht und auch das vom Beschwerdeführer

zitierte Urteil 6B_1346/2017 = 144 IV 362 ist nicht einschlägig, da es dort um

die Frage der Vereinbarkeit von das Verfahren abschliessenden Entscheiden

(Einstellung und Strafbefehl) zum gleichen Lebenssachverhalt ging.

Nachdem die

Haftverfügung indes in Grundrechtspositionen des Beschuldigten eingreift und

das Haftanordnungsverfahren (wenngleich nicht das Strafverfahren) abschliesst,

rechtfertigt es sich, an die Abänderbarkeit gewisse Anforderungen zu stellen,

zumal dem Haftentscheid nicht blosse prozessuale, sondern auch

materiell-rechtliche Bedeutung zukommt. So wird im Schrifttum gefordert, dass

eine Abänderung nur in Betracht fallen könne, wenn seit dem letzten Entscheid

eine Entwicklung des Strafverfahrens (im Sinne einer rechtlichen oder

tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse) stattgefunden hat (Beeler, a.a.O.).

4.5

4.5.1

Die

Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass bei der ersten

Haftverhandlung bloss eine fahrlässige (schwere) Körperverletzung als

Tatverdacht im Raum stand (Art. 125 StGB mit maximaler Strafdrohung von

3.

Jahren Freiheitsstrafe; vgl. Antrag Untersuchungshaft vom 23. Oktober

2018, in: blauer Ordner; Strafantrag B____ vom 31. Dezember 2018, auf: USB1

S. 170; polizeiliche Einvernahme vom 22. Oktober 2018, auf: USB1 S. 163).

Zur Anklage gelangt nun aber mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung

(Art. 111 StGB, Strafrahmen 5 – 20 Jahre Freiheitsstrafe) –

nebst den schwerwiegenden Verkehrsdelikten der qualifizierten groben Verletzung

der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierter

Blutalkoholeinfluss), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall (Führerflucht) (act 5:

Entwurf Anklageschrift vom 8. Dezember 2019). Diese Entwicklung stützt

sich auf die seit der Verfügung vom 25. Oktober 2018 erhobenen Beweise

(Geschwindigkeitsberechnung betreffend Fahrzeug des Beschwerdeführers [Kurzbericht

Forensisches Institut ZH vom 21. Februar 2019 zur Geschwindigkeit des

Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 113 km/h, ergibt nach Abzug einer Sicherheitsmarge

von 14 km/h also 99 km/h, in: USB1 S. 52 ff.]; Bericht

Lichtsignalanlage vom 22. November 2018, in: USB1 S. 9 ff.), und

sie ergibt sich eventuell auch aus den bleibenden körperlichen

Beeinträchtigungen des Taxifahrgastes C____ (Austrittsbericht REHAB vom

7.

Oktober 2019, act. 5). Dass für die beiden Insassen des Taxis

unmittelbare Lebensgefahr bestanden hat und mit bleibenden Schäden zu rechnen ist,

war allerdings auch dem ersten Zwangsmassnahmerichter bekannt (Prot. ZMG 25. Oktober

2018.

S. 3, act 3/2).

4.5.2

Auch

wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der zweiten Verhandlung länger in der

Schweiz gelebt hat als dies noch zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung der Fall

war, so präsentiert sich seine Integration heute dennoch als schwächer als

damals. Er hat beruflich nicht Fuss gefasst und ist nun auch von der

Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Bereits dadurch ist sein Aufenthaltsrecht

in Frage gestellt, und dies nun umso mehr mit der Entwicklung des

Erkenntnisstandes im vorliegenden Verfahren seit der ersten

Haftrichterverhandlung, zumal nun neu auch eine mögliche Landesverweisung

gemäss Art. 66a lit. b StGB im Raum steht (vgl. blauer Ordner S. 35).

Über familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer nach wie

vor nicht (Einvernahme vom 8. Januar 2020 S. 3 ff.).

4.5.3

Beim

Beschwerdeführer ist ein gewisser Hang zur Bagatellisierung im Vergleich zur

ersten Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht festzustellen. Auch wenn dieser

Aspekt eher die Fortsetzungs- denn die Fluchtgefahr erhöht, hat das Zwangsmassnahmengericht

der damals zum Ausdruck gebrachten Reue offenbar auch eine gewisse Bedeutung

beigemessen, werden doch entsprechende Aussagen in den Erwägungen ausdrücklich

zitiert (Verfügung vom 25. Oktober 2018 S. 3). Zur seinerzeit geäusserten

Reue kontrastiert heute allerdings die Aussage des Beschwerdeführers in der

Einvernahme vom 8. Januar 2020 (S. 10, in: act. 5): Auf Vorhalt

der 102-tägigen Arbeitsunfähigkeit von B____ meinte er, er wisse durch

Drittpersonen, dass der Taxifahrer bereits eine Woche nach dem Unfall auf einer

Hochzeit getanzt habe. Die Mitteilung, dass der Mitfahrer C____ bleibend

invalid sei, quittierte er immerhin mit Bedauern und wollte wissen, wie alt er

sei. Aber dass in der Zwischenzeit Wiedergutmachung in irgendwelcher Form erfolgt

wäre, ist nirgends ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht

geltend.

In der

polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer auf

Vorhalt der damaligen Abklärungen ausdrücklich zugestanden, dass die Ampel

nicht geblinkt sondern auf Rot gestanden hatte (USB1 S. 161). In der Einvernahme

vom 8. Januar 2020 (S. 7, in: act. 5) beharrte er dann aber

erneut darauf, dass die Ampel geblinkt habe. Er forderte Beweismittel, dass die

Ampel auf Rot gestanden habe, erst dann akzeptiere er das.

Der Beschwerdeführer

bestreitet auch nach zusätzlichen Erhebungen zur Geschwindigkeit das Tempo

99.

km/h (Einvernahme vom 8. Januar 2020 S. 6, in: act. 5).

In der Einvernahme vom 8. Januar 2020 behauptet der Beschwerdeführer zunächst,

nicht vorbestraft zu sein, und auf Nachfrage nach Fahren in angetrunkenem

Zustand gibt er zu, einmal deswegen in Frankreich bestraft worden zu sein.

Demgegenüber zeigt der Auszug aus dem Strafregister, dass er auch am 21. Januar

2018.

im Kanton Basel-Landschaft einen Strafbefehl wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand erhalten hat. Dieser hatte offenbar zum vorübergehenden

Entzug des Fahrausweises geführt, den er erst kurz vor dem vorliegend zu

beurteilenden Unfall zurückerhalten hatte (USB1 S. 159).

Im

Haftprüfungsverfahren vom 25. Oktober 2018 hatte der Beschwerdeführer

versprochen, nicht mehr Auto zu fahren (Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom

25.

Oktober 2018 S. 2, in: act. 3/2). Bei der aktuellen

Befragung vor Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2020 (S. 3 f.)

hat er bekannt gegeben, dass er seit Mai 2019 einen Schweizer Fahrausweis

besitze.

Auch seinen eigenen

Zustand nach dem Unfall schildert der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom

8.

Januar 2020 (S. 11) deutlich schwerwiegender als früher. Er habe

das Bewusstsein verloren. In der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober

2018.

hatte er demgegenüber noch relativ unverhüllt zu verstehen gegeben,

befürchtet zu haben, seinen eben erst wiedererlangten Führerausweis wieder zu

verlieren und deshalb die Unfallstelle verlassen zu haben (USB1 S. 159). Ähnlich

äusserte er sich auch noch vor Zwangsmassnahmengericht am 25. Oktober 2018

(Protokoll ZMG S. 3).

4.6

Bis

hierhin ist festzuhalten, dass seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

vom 25. Oktober 2018 sich sowohl die tatsächlichen (insbesondere Bericht

Lichtsignalanlage, Geschwindigkeitsberechnung, wirtschaftliche Desintegration,

abnehmende Bereitschaft, für die Geschehnisse Verantwortung zu übernehmen) als

auch die rechtlichen (im Raum steht neu mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung

sowie Landesverweisung) Verhältnisse wesentlich und dahingehend verändert

haben, als die Fluchtgefahr heute bedeutend deutlicher zu bejahen ist, als sie die

Vorinstanz bereits am 25. Oktober 2018 bejaht hatte. Entgegen der

Auffassung der Verteidigung und im Einklang mit der vorstehend zitierten Lehre

rechtfertigt es sich vorliegend durchaus, auch die Veränderung der Verhältnisse

in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, zumal sich diese aus der Veränderung

der Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht ergibt, und zumal sie sich auf die

Fluchtgefahr somit direkt auswirkt. Wenn die Verteidigung darüber hinaus geltend

macht, es gebe bei der Fluchtgefahr keine graduellen Unterschiede, so mag dies

allenfalls insoweit zutreffen, als der Fokus ausschliesslich auf die Frage nach

der Erfüllung oder Nichterfüllung dieses Haftgrundes gerichtet bleibt – nicht

aber unter Einbezug der Frage nach möglichen Ersatzmassnahmen, wie sich

nachfolgend ergibt, und folglich auch nicht bei der Prüfung der Frage nach der

Abänderbarkeit eines früheren Haftentscheids. In diesem Sinne ist an dieser

Stelle festzuhalten, dass die seit dem Entscheid vom 25. Oktober 2018

eingetretenen Veränderungen der Verhältnisse die erneute Prüfung der Haft

rechtfertigen.

4.7

Wie

vorstehend bereits dargestellt und wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, muss der Beschwerdeführer aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse sowie

der einschlägigen Vorstrafen zurzeit mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe

sowie mit einem Landesverweis rechnen. Somit übersteigt die zu erwartende

Strafe die angeordnete Untersuchungshaft bei weitem. Die bis anhin eingeleiteten

Ersatzmassnahmen reichen nicht mehr aus, um die Fluchtgefahr zu bannen.

Aufgrund der abgeschafften Grenzkontrollen ist eine Flucht nach Frankreich

trotz Schriftensperre beinahe risikofrei möglich. Zudem reicht auch die von der

Schwester gestellte Kaution in der Höhe von CHF 10‘000.– nicht mehr aus,

um die doch als erheblich zu betrachtende Fluchtgefahr einzudämmen.

Dem ist

beizufügen, dass die Freilassung gegen Drittkaution im Jahr 2018 schon damals als

sehr grosszügig bezeichnet werden muss, denn nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts fällt bei mittellosen Beschuldigten eine Haftkaution als

wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (vgl.

BGer 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2, 1B_325/2014 vom

16.

Oktober 2014 E. 3.5); schon die damals geleistete Kaution von

CHF 10'000.– wurde nicht vom Beschwerdeführer selber, sondern von dessen

Schwester bezahlt, weshalb ein Verlust des Geldes ihn nicht unmittelbar treffen

würde. Auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einer allfälligen

Erhöhung der Kaution ist somit nicht weiter einzugehen. Auch die

Schriftensperre bildet innerhalb des Schengenraumes keine taugliche

Ersatzmassnahme (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019). Der Beschwerdeführer

verfügt über die französische Staatsbürgerschaft. Seine Tagesgestaltung am

Unfalltag belegt eine erhebliche Mobilität im Dreiland (Einvernahme vom

22.

Oktober 2018, in: USB1 S. 159). Bevor er in die Schweiz kam, um

hier sein Glück zu versuchen, lebte er in Grossbritannen, Belgien und an vielen

anderen Orten (Einvernahme vom 8. Januar 2020 S. 4, in: act. 5;

Protokoll Zwangsmassnahmengericht vom 10. Januar 2020 S. 2).

Für die

Weitergewährung der Freilassung gegen Ersatzmassnahmen spricht zwar, dass der

Beschwerdeführer den Tatbeweis erbracht hat, indem er trotz hängiger

Strafuntersuchung in der Schweiz geblieben ist und dem Aufgebot zu einer

weiteren Einvernahme Folge geleistet hat. Allerdings hat er in der

Vergangenheit Arbeitslosengeld erhalten, was wohl einen starken Anreiz zum

Bleiben gebildet hat, der nun aber entfallen ist. Bleiben mochte der

Beschwerdeführer trotz hängigem Strafverfahren wohl auch deshalb, weil nach

seinem Kenntnisstand fahrlässige Körperverletzung mit einem Strafrahmen von bis

zu 3 Jahren Freiheitsstrafe mit der Aussicht auf bedingten oder

teilbedingten Vollzug zur Diskussion gestanden ist, nicht mehrfache versuchte

vorsätzliche Tötung mit dem Strafrahmen von 5 – 20 Jahren

Freiheitsstrafe, kaum Aussicht auf bedingten oder teilbedingten Vollzug und

ebensowenig die neu im Raum stehende Landesverweisung. In der heutigen, sich

dem Beschwerdeführer neu präsentierenden Situation ist nicht einsichtig, worin

sein Interesse denn nun noch bestehen soll, im Lande zu verweilen. Taugliche

Ersatzmassnahmen zur Haft, die geeignet wären, der Fluchtgefahr wirksam zu

begegnen, sind somit heute nicht mehr ersichtlich, insbesondere auch nicht mehr

eine Kaution oder eine Schriftensperre. Die verfügte Haft ist damit zu

bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt. Die amtliche

Verteidigung ist zu bewilligen, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4

StPO. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen

Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Angemessen erscheint ein Honorar einschliesslich

Auslagenersatz von CHF 800.–, zuzüglich MWST.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die

ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Die amtliche Verteidigung durch den Advokaten [...] wird

bewilligt. Dem Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich

Auslagenersatz von CHF 800.–, zuzüglich 7,7 % MWST zu CHF 61.60,

somit total CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr.

Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).